Verfügung vom 19. August 2015
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. August 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe eines Bandscheibenvorfalls zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1, 5/42). Die IVB holte Unterlagen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und klärte die Einschränkun- gen im Aufgabenbereich Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2005 [AB 13/2-10]). Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 sprach sie bei ei- nem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt und einem Ge- samtinvaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab 1. August 2005 eine halbe Rente zu (AB 15/2-5). B. Im Rahmen einer 2006 veranlassten Rentenüberprüfung (AB 21) holte die IVB nebst ärztlichen Verlaufsberichten ein interdisziplinäres MEDAS-Gut- achten vom 29. November 2007 ein (AB 38). Mit Mitteilung vom 10. De- zember 2007 bzw. Verfügung vom 11. Januar 2008 bestätigte sie den An- spruch auf eine halbe Rente (AB 39, 41). Eine nachfolgende Rentenüber- prüfung im Jahr 2010 führte erneut zu einem unveränderten Anspruch (Mit- teilung vom 21. September 2010 [AB 46.1/6]). Anlässlich eines weiteren, im September 2013 von Amtes wegen eingelei- teten Rentenrevisionsverfahrens (AB 50) holte die IVB aktuelle Arztberichte ein und liess die Versicherte in der D.________ bidisziplinär begutachten (Orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom
24. November 2014 [AB 61.1/1-37]). Am 28. Januar 2015 erstattete der Abklärungsdienst der IVB den Abklärungsbericht Haushalt (AB 66/2-11). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 bei einem Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 1 % die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (AB 70). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (AB 71/1). Mit Verfügung vom 19. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 3 2015 hob die IVB – wie angekündigt – die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per
30. September 2015, auf (AB 81, 82). C. Mit Eingabe vom 15. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom
19. August 2015 sei aufzuheben, der Status sei korrekt zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. August 2015 (AB 81), mit welcher die bisherige halbe Rente revisionsweise auf das Ende des der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82), aufgehoben worden ist. Streitig ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 5 beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un- entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für die- sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In die- sem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unent- geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 7
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän- den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 8 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene ren- tenzusprechende Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5). Die Ren- tenüberprüfungen 2006-2008 (AB 21, 39, 41) und 2010 (AB 46.1/6) sind in dieser Hinsicht unbeachtlich (vgl. E. 2.7 hiervor). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der ersten Revision ein MEDAS-Gutachten erstellt worden ist (AB 38), denn eine umfassende Prüfung auch auf der Erwerbs- bzw. Auf- gabenebene und dabei insbesondere die Prüfung des Status ist nicht er- folgt, sodass die entsprechende Verfügung vom 11. Januar 2008 (AB 41) nicht das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. August 2009, 8C_450/2009, E. 3.2). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5) mit demjenigen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 19. August 2015 (AB 81) entwickelt hat.
E. 3.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 f. IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 9
E. 3.2.2 Im Jahr 2006 ist die Verwaltung von einem Status 40 % Erwerbs- tätigkeit und 60 % Haushalt ausgegangen (AB 13/6, 15/4). Bereits anläss- lich der Erhebung im Haushalt vom 5. Dezember 2005 hatte die Beschwer- deführerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall das Arbeitspensum erhöhen würde, sobald ihre (damals 5-jährige) jüngere Tochter in den Kindergarten gehe (AB 13/5 Ziff. 3.5). Im April 2014 hielt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst der IVB fest, dass sie nun einem (im Vergleich zu 2006 deutlich) höheren Arbeitspensum nachgehen würde (AB 66/4 Ziff. 3.5). In diesem Bereich ist somit im Ver- gleichszeitraum zweifellos eine Änderung eingetreten, indem von einem grösseren Anteil der Erwerbstätigkeit auszugehen ist, sei es von einem Anteil 70 % (so die Beschwerdegegnerin; AB 66/5, 81/2), sei es von einem Anteil 100% (so in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditäts- grad einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Ob auch in medizinischer Hinsicht eine Ver- änderung eingetreten ist (was in der Beschwerde, S. 4 oben, verneint wird), kann offen bleiben.
E. 4.1 Zum Gesundheitszustand, zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgen- des:
E. 4.1.1 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Bern vom 29. Novem- ber 2007 wurden als Diagnosen ein Postdiskektomiesyndrom (PDS) II bis III entsprechend einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit residuel- lem, sensiblem Reiz- und Ausfallsyndrom L4/L5 rechts und L5/S1 links und anhaltender depressiver Begleitsymptomatik sowie ein Sudeck-Syndrom linker Fuss nach iatrogener intraoperativer Gefässverletzung im März 2006 aufgeführt. Der Schweregrad II bis III des PDS schliesse bandscheibenbe- lastende Tätigkeiten aus und stelle jede berufliche Tätigkeit unter marktwirt- schaftlichen Bedingungen in Frage. Die im Rahmen des PDS aufgetretene sekundäre Schmerzausweitung und anhaltende depressive Verstimmung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 10 führten zu einer zusätzlichen erheblichen Leistungsminderung, sodass auch für jegliche Verweistätigkeiten keine unter marktwirtschaftlichen Be- dingungen verwertbare Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer … und auch jede andere ausserhäusliche Er- werbstätigkeit sei somit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Leistungsmin- derung für Tätigkeiten im Haushalt bewege sich nach wie vor im Rahmen der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2005 festgestellten Einschränkung von 30 % (AB 38/26-29).
E. 4.1.2 Im Bericht vom 20. Dezember 2013 diagnostizierte der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Postnukleotomiesyndrom. Es beste- he eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit bei der Arbeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Verweistätigkeiten seien zu zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (AB 53/2-6).
E. 4.1.3 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der D.________ vom
24. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit aufgeführt: Aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne links Pseudolumboischialgie bei Status nach Spondylodese L4/5 und L5/S1 im März 2006 mit Diskushernie L4/5 und Kontakt zur Nervenwurzel L4 foraminal links sowie Narbenbildung L5/S1 ohne neurale Kompressi- on, bilateraler Fenestration L4/5 mit Einlage eines DIAM-Interponates im Oktober 2004 sowie Diskektomie L5/S1 links im November 2002 und intraoperativer Verletzung der Vena cava und Arteria iliaca com- munis links Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: Akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Die Arbeitsfähigkeit als …, einer häufig stehenden Tätigkeit mit häufig inkli- nierter und rotierter Körperhaltung, betrage aufgrund der Acromioclavicular- gelenksarthrose und der Tendinopathie der Supraspinatussehne links so- wie der foraminalen Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 bei Spondylodese L4/5 und L5/S1 mit Narbengewebe L5/S1 ohne neu- rale Kompression seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 65 % (Arbeitsunfähig- keit 35 %). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Zeit frei eingeteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 11 den könne, betrage bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der jetzi- gen Begutachtung 85 % (Arbeitsunfähigkeit 15 %). Körperlich leichte Tätig- keiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körper- haltungen eingenommen und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, seien spätestens seit Februar 2007 nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (AB 61.1/35).
E. 4.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten der D.________ vom 24. November 2014 (AB 61.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen und eigenen, in den Fachbereichen der Orthopädie und Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, E. 3b/bb S. 353 sowie E. 2.4 hier- vor).
E. 4.2.2 In orthopädischer Hinsicht konnten die geklagten Schmerzen im Be- reich der linken Schulter allein teilweise auf die bildgebend festgestellte Ac- romioclaviculargelenksarthrose und die Tendinopathie zurückgeführt wer- den. Gleiches gilt für die geklagten lumbalen Schmerzen, deren Ausmass und die damit einhergehende subjektive Einschränkung der Leistungsfähig- keit ebenfalls nur ungenügend objektiviert werden konnten (AB 61.1/9 f. Ziff. 7.2, 61.1/33). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen natur- gemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten ist im Rahmen der sozialversi- cherungsrechtlichen Leistungsprüfung indes zu verlangen, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell- bare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281); daran ändert BGE 141 V 281 nichts. Es ist somit korrekt, dass die Experten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil in somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 12 scher Hinsicht allein aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsergebnis- se festgelegt haben. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gutachter der D.________ von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen würden, obwohl sich der orthopädische Gesundheitszustand mit den zusätzlichen Schulterbeschwerden seit der Rentenzusprechung verschlechtert habe. Die lediglich unterschiedliche Be- urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im re- visionsrechtlichen Kontext jedoch unbeachtlich (Beschwerde, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass im massgebenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) bereits hinsichtlich ihres Status eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, die eine umfas- sende und freie Prüfung des Invaliditätsgrades und damit insbesondere auch des Gesundheitszustands erlaubt und zwar unabhängig davon, ob letzterer sich nebst dem Status allenfalls auch verändert hat (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Gutachten der D.________ kann hier deshalb zum Vornher- ein nicht als revisionsrechtlich unzulässige andere Beurteilung desselben Sachverhalts gelten.
E. 4.2.3 In psychiatrischer Hinsicht liegen gemäss den schlüssigen Aus- führungen im Gutachten der D.________ nach ungünstiger Kindheitsent- wicklung und ab 2006 operativen Behandlungen mit kompliziertem Verlauf akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge vor (ICD-10 Z73.1), welche zeitweise mit Stimmungsschwankungen einhergehen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedoch nicht einschränken (AB 61.1/26 f., 61/1/34 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen solche „Z- Diagnosen“ ohnehin nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund- heitsschadens und haben bereits deshalb unberücksichtigt zu bleiben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Schwerere oder länger anhaltende depres- sive Episoden konnten nicht bestätigt werden (AB 61.1/26 f., 61.1/34), was damit korreliert, dass die Beschwerdeführerin nie in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung gestanden hatte (AB 61.1/27 unten). Auch im Untersuchungszeitpunkt waren ausser einer leichten Affektlabilität im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen keine de- pressiven Symptome vorhanden (AB 61.1/34). Weiter geht der Experte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 13 aufgrund des gezeigten Verhaltens mit Verdeutlichungstendenzen und ei- ner Schonhaltung von einer psychogenen Überlagerung aus, schliesst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung jedoch explizit aus (AB 61.1/28, 61.1/34 f.). Zusammenfassend wird sowohl die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit als auch die Arbeit im Haushalt beim Fehlen einer krank- heitswertigen psychischen Störung und insoweit intakten Ressourcen über- zeugend als voll zumutbar bezeichnet (AB 61.1/28 Ziff. 7.3, 61.1/29 f.).
E. 4.2.4 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens der D.________ sprechen würden. Insbeson- dere haben sich die Experten überzeugend zu der abweichenden Auffas- sung der Vorgutachter im Jahr 2007 geäussert. Dabei hielten sie nament- lich fest, dass die Einschätzungen der Vorgutachter bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit primär auf Hypothesen und eigenen „einfachen me- chanischen Denkmodellen“ beruhen, statt sich auf aktuelle bildgebende Untersuchungsergebnisse zu stützen (AB 61.1/10 f. Ziff. 7.5; vgl. AB 38/26 f.). Das Vorgutachten vom 29. November 2007 (AB 38) vermag das Gutachten der D.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen. In der Folge ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den orthopädi- schen Befunden angepassten, d.h. körperlich leichten, abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen erstellt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2). Auf dieser Basis ist hiernach die Invaliditäts- bemessung durchzuführen.
E. 5 Hinsichtlich der Statusfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wurde bereits festgehal- ten, dass in diesem Bereich seit der rentenzusprechenden Verfügung 2006, welcher ein Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt zugrunde gelegen hatte (AB 15/4), eine Änderung eingetreten ist, indem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung jedenfalls von einem höheren An- teil der hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie hoch dieser Anteil genau ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei der Annahme einer von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 14 Beschwerdeführerin postulierten 100 %igen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2) als auch bei einem von der Beschwerdegegnerin angenomme- nen Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt (AB 81/2) resul- tiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad.
E. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 15 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 6.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind so- mit grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2015. Da die statistischen Zahlen (Lohnindizes, betriebsübliche Arbeitszeiten) für das Jahr 2015 noch nicht erhältlich sind, wird der Einkommensvergleich nachfolgend per 2014 vorgenommen, was für die Beschwerdeführerin indes keinen Nachteil dar- stellt.
E. 6.3.1 Wird bei Annahme eines Status 100 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5 hiervor) ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen, ist angesichts der wechselnden Anstellungen (AB 7) sowie der zuletzt 2004 erfolgten Tätigkeit (AB 61.1/21 oben) das Valideneinkommen aufgrund statistischer Löhne zu bestimmen. Massgebend ist die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, der LSE 2012, da damit ein breites Spektrum im Gesundheitsfall ausgeübter Arbeiten wiedergegeben wird. Aufgrund der gleichen Zahlen ist auch das Invalideneinkommen zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gut- achten der D.________ nach wie vor einen breiten Fächer von Stellen in allen Wirtschaftszweigen abdeckt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hier- vor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabel- lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 16 spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Damit resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % selbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend allerdings klar nicht ausgewiesenen – maximalen Abzugs von 25 % ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von höchstens 25 %.
E. 6.3.2 Bei Anwendung der gemischten Methode gemäss der angefochte- nen Verfügung (AB 81/2) mit Anteilen von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ist für den Aufgabenbereich auf die überzeugende Einschätzung im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2015 abzustellen. Der Be- richt wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und er- werblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht ent- haltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung (KSIH Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufga- benbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betäti- gungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Den invaliditätsbedingten Einschränkungen (keine häufigen inklinierten, rekli- nierten und rotierten Körperhaltungen, keine Arbeiten über der Horizonta- len; AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) wurde Rechnung getragen (AB 66/8 ff.). Sodann wurde zu Recht auch berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ih- rer Schadenminderungspflicht in gewissem Ausmass die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Insgesamt ist die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen gerechtfertigt; es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 17 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2014 ist demnach voll beweis- kräftig (vgl. E. 2.5 hiervor). Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist eine leidensbedingte Einschränkung bzw. ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 1.8 % bzw. gewichtet (x 0.3) 0.54 % erstellt. Bei einer maximalen, aber nicht ausgewiesenen Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich (E. 6.3.1 hiervor), d.h. gewichtet (x 0.7) 17.5 %, resul- tiert ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 18 %.
E. 6.4 Der Zeitpunkt der Renteneinstellung per Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 folgenden Monats (AB 81/2) ist unter Berücksichtigung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nicht zu beanstanden.
E. 6.5 Die Versicherte hat die Rente weder über 15 Jahre bezogen (Ren- tenbeginn August 2005; AB 15) noch ist sie über 55 Jahre alt (Jahrgang 1968; AB 1/10). Unter diesen Umständen bedarf die Frage der Notwendig- keit allfälliger befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonne- ner Arbeitsfähigkeit keiner Klärung. Denn die Beschwerdeführerin ist recht- sprechungsgemäss gehalten, ihre medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit direkt auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3, Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5).
E. 6.6 Damit hat die Beschwerdegegnerin bei einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (vgl. E. 6.3.1 hiervor) den bisheri- gen Rentenanspruch zu Recht auf das Ende des der Zustellung der ange- fochtenen Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82/1), aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 18 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. August 2015 (AB 81), mit welcher die bisherige halbe Rente revisionsweise auf das Ende des der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82), aufgehoben worden ist. Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 5 beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un- entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für die- sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In die- sem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unent- geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 7 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän- den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 8 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene ren- tenzusprechende Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5). Die Ren- tenüberprüfungen 2006-2008 (AB 21, 39, 41) und 2010 (AB 46.1/6) sind in dieser Hinsicht unbeachtlich (vgl. E. 2.7 hiervor). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der ersten Revision ein MEDAS-Gutachten erstellt worden ist (AB 38), denn eine umfassende Prüfung auch auf der Erwerbs- bzw. Auf- gabenebene und dabei insbesondere die Prüfung des Status ist nicht er- folgt, sodass die entsprechende Verfügung vom 11. Januar 2008 (AB 41) nicht das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. August 2009, 8C_450/2009, E. 3.2). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5) mit demjenigen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 19. August 2015 (AB 81) entwickelt hat. 3.2 3.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 f. IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508, 125 V 146 E. 2c S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 9 3.2.2 Im Jahr 2006 ist die Verwaltung von einem Status 40 % Erwerbs- tätigkeit und 60 % Haushalt ausgegangen (AB 13/6, 15/4). Bereits anläss- lich der Erhebung im Haushalt vom 5. Dezember 2005 hatte die Beschwer- deführerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall das Arbeitspensum erhöhen würde, sobald ihre (damals 5-jährige) jüngere Tochter in den Kindergarten gehe (AB 13/5 Ziff. 3.5). Im April 2014 hielt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst der IVB fest, dass sie nun einem (im Vergleich zu 2006 deutlich) höheren Arbeitspensum nachgehen würde (AB 66/4 Ziff. 3.5). In diesem Bereich ist somit im Ver- gleichszeitraum zweifellos eine Änderung eingetreten, indem von einem grösseren Anteil der Erwerbstätigkeit auszugehen ist, sei es von einem Anteil 70 % (so die Beschwerdegegnerin; AB 66/5, 81/2), sei es von einem Anteil 100% (so in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditäts- grad einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Ob auch in medizinischer Hinsicht eine Ver- änderung eingetreten ist (was in der Beschwerde, S. 4 oben, verneint wird), kann offen bleiben.
- 4.1 Zum Gesundheitszustand, zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgen- des: 4.1.1 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Bern vom 29. Novem- ber 2007 wurden als Diagnosen ein Postdiskektomiesyndrom (PDS) II bis III entsprechend einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit residuel- lem, sensiblem Reiz- und Ausfallsyndrom L4/L5 rechts und L5/S1 links und anhaltender depressiver Begleitsymptomatik sowie ein Sudeck-Syndrom linker Fuss nach iatrogener intraoperativer Gefässverletzung im März 2006 aufgeführt. Der Schweregrad II bis III des PDS schliesse bandscheibenbe- lastende Tätigkeiten aus und stelle jede berufliche Tätigkeit unter marktwirt- schaftlichen Bedingungen in Frage. Die im Rahmen des PDS aufgetretene sekundäre Schmerzausweitung und anhaltende depressive Verstimmung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 10 führten zu einer zusätzlichen erheblichen Leistungsminderung, sodass auch für jegliche Verweistätigkeiten keine unter marktwirtschaftlichen Be- dingungen verwertbare Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer … und auch jede andere ausserhäusliche Er- werbstätigkeit sei somit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Leistungsmin- derung für Tätigkeiten im Haushalt bewege sich nach wie vor im Rahmen der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2005 festgestellten Einschränkung von 30 % (AB 38/26-29). 4.1.2 Im Bericht vom 20. Dezember 2013 diagnostizierte der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Postnukleotomiesyndrom. Es beste- he eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit bei der Arbeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Verweistätigkeiten seien zu zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (AB 53/2-6). 4.1.3 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der D.________ vom
- November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit aufgeführt: Aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne links Pseudolumboischialgie bei Status nach Spondylodese L4/5 und L5/S1 im März 2006 mit Diskushernie L4/5 und Kontakt zur Nervenwurzel L4 foraminal links sowie Narbenbildung L5/S1 ohne neurale Kompressi- on, bilateraler Fenestration L4/5 mit Einlage eines DIAM-Interponates im Oktober 2004 sowie Diskektomie L5/S1 links im November 2002 und intraoperativer Verletzung der Vena cava und Arteria iliaca com- munis links Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: Akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Die Arbeitsfähigkeit als …, einer häufig stehenden Tätigkeit mit häufig inkli- nierter und rotierter Körperhaltung, betrage aufgrund der Acromioclavicular- gelenksarthrose und der Tendinopathie der Supraspinatussehne links so- wie der foraminalen Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 bei Spondylodese L4/5 und L5/S1 mit Narbengewebe L5/S1 ohne neu- rale Kompression seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 65 % (Arbeitsunfähig- keit 35 %). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Zeit frei eingeteilt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 11 den könne, betrage bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der jetzi- gen Begutachtung 85 % (Arbeitsunfähigkeit 15 %). Körperlich leichte Tätig- keiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körper- haltungen eingenommen und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, seien spätestens seit Februar 2007 nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (AB 61.1/35). 4.2 4.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten der D.________ vom 24. November 2014 (AB 61.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen und eigenen, in den Fachbereichen der Orthopädie und Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, E. 3b/bb S. 353 sowie E. 2.4 hier- vor). 4.2.2 In orthopädischer Hinsicht konnten die geklagten Schmerzen im Be- reich der linken Schulter allein teilweise auf die bildgebend festgestellte Ac- romioclaviculargelenksarthrose und die Tendinopathie zurückgeführt wer- den. Gleiches gilt für die geklagten lumbalen Schmerzen, deren Ausmass und die damit einhergehende subjektive Einschränkung der Leistungsfähig- keit ebenfalls nur ungenügend objektiviert werden konnten (AB 61.1/9 f. Ziff. 7.2, 61.1/33). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen natur- gemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten ist im Rahmen der sozialversi- cherungsrechtlichen Leistungsprüfung indes zu verlangen, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell- bare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281); daran ändert BGE 141 V 281 nichts. Es ist somit korrekt, dass die Experten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil in somati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 12 scher Hinsicht allein aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsergebnis- se festgelegt haben. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gutachter der D.________ von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen würden, obwohl sich der orthopädische Gesundheitszustand mit den zusätzlichen Schulterbeschwerden seit der Rentenzusprechung verschlechtert habe. Die lediglich unterschiedliche Be- urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im re- visionsrechtlichen Kontext jedoch unbeachtlich (Beschwerde, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass im massgebenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) bereits hinsichtlich ihres Status eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, die eine umfas- sende und freie Prüfung des Invaliditätsgrades und damit insbesondere auch des Gesundheitszustands erlaubt und zwar unabhängig davon, ob letzterer sich nebst dem Status allenfalls auch verändert hat (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Gutachten der D.________ kann hier deshalb zum Vornher- ein nicht als revisionsrechtlich unzulässige andere Beurteilung desselben Sachverhalts gelten. 4.2.3 In psychiatrischer Hinsicht liegen gemäss den schlüssigen Aus- führungen im Gutachten der D.________ nach ungünstiger Kindheitsent- wicklung und ab 2006 operativen Behandlungen mit kompliziertem Verlauf akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge vor (ICD-10 Z73.1), welche zeitweise mit Stimmungsschwankungen einhergehen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedoch nicht einschränken (AB 61.1/26 f., 61/1/34 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen solche „Z- Diagnosen“ ohnehin nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund- heitsschadens und haben bereits deshalb unberücksichtigt zu bleiben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Schwerere oder länger anhaltende depres- sive Episoden konnten nicht bestätigt werden (AB 61.1/26 f., 61.1/34), was damit korreliert, dass die Beschwerdeführerin nie in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung gestanden hatte (AB 61.1/27 unten). Auch im Untersuchungszeitpunkt waren ausser einer leichten Affektlabilität im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen keine de- pressiven Symptome vorhanden (AB 61.1/34). Weiter geht der Experte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 13 aufgrund des gezeigten Verhaltens mit Verdeutlichungstendenzen und ei- ner Schonhaltung von einer psychogenen Überlagerung aus, schliesst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung jedoch explizit aus (AB 61.1/28, 61.1/34 f.). Zusammenfassend wird sowohl die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit als auch die Arbeit im Haushalt beim Fehlen einer krank- heitswertigen psychischen Störung und insoweit intakten Ressourcen über- zeugend als voll zumutbar bezeichnet (AB 61.1/28 Ziff. 7.3, 61.1/29 f.). 4.2.4 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens der D.________ sprechen würden. Insbeson- dere haben sich die Experten überzeugend zu der abweichenden Auffas- sung der Vorgutachter im Jahr 2007 geäussert. Dabei hielten sie nament- lich fest, dass die Einschätzungen der Vorgutachter bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit primär auf Hypothesen und eigenen „einfachen me- chanischen Denkmodellen“ beruhen, statt sich auf aktuelle bildgebende Untersuchungsergebnisse zu stützen (AB 61.1/10 f. Ziff. 7.5; vgl. AB 38/26 f.). Das Vorgutachten vom 29. November 2007 (AB 38) vermag das Gutachten der D.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen. In der Folge ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den orthopädi- schen Befunden angepassten, d.h. körperlich leichten, abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen erstellt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2). Auf dieser Basis ist hiernach die Invaliditäts- bemessung durchzuführen.
- Hinsichtlich der Statusfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wurde bereits festgehal- ten, dass in diesem Bereich seit der rentenzusprechenden Verfügung 2006, welcher ein Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt zugrunde gelegen hatte (AB 15/4), eine Änderung eingetreten ist, indem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung jedenfalls von einem höheren An- teil der hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie hoch dieser Anteil genau ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei der Annahme einer von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 14 Beschwerdeführerin postulierten 100 %igen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2) als auch bei einem von der Beschwerdegegnerin angenomme- nen Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt (AB 81/2) resul- tiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad.
- 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 15 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind so- mit grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2015. Da die statistischen Zahlen (Lohnindizes, betriebsübliche Arbeitszeiten) für das Jahr 2015 noch nicht erhältlich sind, wird der Einkommensvergleich nachfolgend per 2014 vorgenommen, was für die Beschwerdeführerin indes keinen Nachteil dar- stellt. 6.3 6.3.1 Wird bei Annahme eines Status 100 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5 hiervor) ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen, ist angesichts der wechselnden Anstellungen (AB 7) sowie der zuletzt 2004 erfolgten Tätigkeit (AB 61.1/21 oben) das Valideneinkommen aufgrund statistischer Löhne zu bestimmen. Massgebend ist die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, der LSE 2012, da damit ein breites Spektrum im Gesundheitsfall ausgeübter Arbeiten wiedergegeben wird. Aufgrund der gleichen Zahlen ist auch das Invalideneinkommen zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gut- achten der D.________ nach wie vor einen breiten Fächer von Stellen in allen Wirtschaftszweigen abdeckt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hier- vor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabel- lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 16 spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom
- April 2003, I 1/03, E. 5.2). Damit resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % selbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend allerdings klar nicht ausgewiesenen – maximalen Abzugs von 25 % ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von höchstens 25 %. 6.3.2 Bei Anwendung der gemischten Methode gemäss der angefochte- nen Verfügung (AB 81/2) mit Anteilen von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ist für den Aufgabenbereich auf die überzeugende Einschätzung im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2015 abzustellen. Der Be- richt wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und er- werblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht ent- haltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung (KSIH Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufga- benbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betäti- gungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Den invaliditätsbedingten Einschränkungen (keine häufigen inklinierten, rekli- nierten und rotierten Körperhaltungen, keine Arbeiten über der Horizonta- len; AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) wurde Rechnung getragen (AB 66/8 ff.). Sodann wurde zu Recht auch berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ih- rer Schadenminderungspflicht in gewissem Ausmass die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Insgesamt ist die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen gerechtfertigt; es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 17 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2014 ist demnach voll beweis- kräftig (vgl. E. 2.5 hiervor). Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist eine leidensbedingte Einschränkung bzw. ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 1.8 % bzw. gewichtet (x 0.3) 0.54 % erstellt. Bei einer maximalen, aber nicht ausgewiesenen Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich (E. 6.3.1 hiervor), d.h. gewichtet (x 0.7) 17.5 %, resul- tiert ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 18 %. 6.4 Der Zeitpunkt der Renteneinstellung per Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 folgenden Monats (AB 81/2) ist unter Berücksichtigung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nicht zu beanstanden. 6.5 Die Versicherte hat die Rente weder über 15 Jahre bezogen (Ren- tenbeginn August 2005; AB 15) noch ist sie über 55 Jahre alt (Jahrgang 1968; AB 1/10). Unter diesen Umständen bedarf die Frage der Notwendig- keit allfälliger befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonne- ner Arbeitsfähigkeit keiner Klärung. Denn die Beschwerdeführerin ist recht- sprechungsgemäss gehalten, ihre medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit direkt auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3, Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5). 6.6 Damit hat die Beschwerdegegnerin bei einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (vgl. E. 6.3.1 hiervor) den bisheri- gen Rentenanspruch zu Recht auf das Ende des der Zustellung der ange- fochtenen Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82/1), aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 18 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 19
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 829 IV ACT/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. August 2005 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) unter Angabe eines Bandscheibenvorfalls zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1, 5/42). Die IVB holte Unterlagen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und klärte die Einschränkun- gen im Aufgabenbereich Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2005 [AB 13/2-10]). Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 sprach sie bei ei- nem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt und einem Ge- samtinvaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab 1. August 2005 eine halbe Rente zu (AB 15/2-5). B. Im Rahmen einer 2006 veranlassten Rentenüberprüfung (AB 21) holte die IVB nebst ärztlichen Verlaufsberichten ein interdisziplinäres MEDAS-Gut- achten vom 29. November 2007 ein (AB 38). Mit Mitteilung vom 10. De- zember 2007 bzw. Verfügung vom 11. Januar 2008 bestätigte sie den An- spruch auf eine halbe Rente (AB 39, 41). Eine nachfolgende Rentenüber- prüfung im Jahr 2010 führte erneut zu einem unveränderten Anspruch (Mit- teilung vom 21. September 2010 [AB 46.1/6]). Anlässlich eines weiteren, im September 2013 von Amtes wegen eingelei- teten Rentenrevisionsverfahrens (AB 50) holte die IVB aktuelle Arztberichte ein und liess die Versicherte in der D.________ bidisziplinär begutachten (Orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom
24. November 2014 [AB 61.1/1-37]). Am 28. Januar 2015 erstattete der Abklärungsdienst der IVB den Abklärungsbericht Haushalt (AB 66/2-11). In der Folge stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 bei einem Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 1 % die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (AB 70). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (AB 71/1). Mit Verfügung vom 19. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 3 2015 hob die IVB – wie angekündigt – die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per
30. September 2015, auf (AB 81, 82). C. Mit Eingabe vom 15. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom
19. August 2015 sei aufzuheben, der Status sei korrekt zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. August 2015 (AB 81), mit welcher die bisherige halbe Rente revisionsweise auf das Ende des der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82), aufgehoben worden ist. Streitig ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 5 beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un- entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für die- sen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit ge- stützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In die- sem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unent- geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 6 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 7 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umstän- den auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invali- dität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 8 ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene ren- tenzusprechende Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5). Die Ren- tenüberprüfungen 2006-2008 (AB 21, 39, 41) und 2010 (AB 46.1/6) sind in dieser Hinsicht unbeachtlich (vgl. E. 2.7 hiervor). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der ersten Revision ein MEDAS-Gutachten erstellt worden ist (AB 38), denn eine umfassende Prüfung auch auf der Erwerbs- bzw. Auf- gabenebene und dabei insbesondere die Prüfung des Status ist nicht er- folgt, sodass die entsprechende Verfügung vom 11. Januar 2008 (AB 41) nicht das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. August 2009, 8C_450/2009, E. 3.2). Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Januar 2006 (AB 15/2-5) mit demjenigen, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 19. August 2015 (AB 81) entwickelt hat. 3.2 3.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 f. IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508, 125 V 146 E. 2c S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 9 3.2.2 Im Jahr 2006 ist die Verwaltung von einem Status 40 % Erwerbs- tätigkeit und 60 % Haushalt ausgegangen (AB 13/6, 15/4). Bereits anläss- lich der Erhebung im Haushalt vom 5. Dezember 2005 hatte die Beschwer- deführerin jedoch darauf hingewiesen, dass sie im Gesundheitsfall das Arbeitspensum erhöhen würde, sobald ihre (damals 5-jährige) jüngere Tochter in den Kindergarten gehe (AB 13/5 Ziff. 3.5). Im April 2014 hielt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Abklärungsdienst der IVB fest, dass sie nun einem (im Vergleich zu 2006 deutlich) höheren Arbeitspensum nachgehen würde (AB 66/4 Ziff. 3.5). In diesem Bereich ist somit im Ver- gleichszeitraum zweifellos eine Änderung eingetreten, indem von einem grösseren Anteil der Erwerbstätigkeit auszugehen ist, sei es von einem Anteil 70 % (so die Beschwerdegegnerin; AB 66/5, 81/2), sei es von einem Anteil 100% (so in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditäts- grad einer freien Prüfung unterzogen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Ob auch in medizinischer Hinsicht eine Ver- änderung eingetreten ist (was in der Beschwerde, S. 4 oben, verneint wird), kann offen bleiben. 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand, zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgen- des: 4.1.1 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS Bern vom 29. Novem- ber 2007 wurden als Diagnosen ein Postdiskektomiesyndrom (PDS) II bis III entsprechend einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit residuel- lem, sensiblem Reiz- und Ausfallsyndrom L4/L5 rechts und L5/S1 links und anhaltender depressiver Begleitsymptomatik sowie ein Sudeck-Syndrom linker Fuss nach iatrogener intraoperativer Gefässverletzung im März 2006 aufgeführt. Der Schweregrad II bis III des PDS schliesse bandscheibenbe- lastende Tätigkeiten aus und stelle jede berufliche Tätigkeit unter marktwirt- schaftlichen Bedingungen in Frage. Die im Rahmen des PDS aufgetretene sekundäre Schmerzausweitung und anhaltende depressive Verstimmung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 10 führten zu einer zusätzlichen erheblichen Leistungsminderung, sodass auch für jegliche Verweistätigkeiten keine unter marktwirtschaftlichen Be- dingungen verwertbare Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer … und auch jede andere ausserhäusliche Er- werbstätigkeit sei somit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Leistungsmin- derung für Tätigkeiten im Haushalt bewege sich nach wie vor im Rahmen der anlässlich der Haushaltsabklärung vom Dezember 2005 festgestellten Einschränkung von 30 % (AB 38/26-29). 4.1.2 Im Bericht vom 20. Dezember 2013 diagnostizierte der Hausarzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Postnukleotomiesyndrom. Es beste- he eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit bei der Arbeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Verweistätigkeiten seien zu zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (AB 53/2-6). 4.1.3 Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der D.________ vom
24. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit aufgeführt: Aktivierte Acromioclaviculargelenksarthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne links Pseudolumboischialgie bei Status nach Spondylodese L4/5 und L5/S1 im März 2006 mit Diskushernie L4/5 und Kontakt zur Nervenwurzel L4 foraminal links sowie Narbenbildung L5/S1 ohne neurale Kompressi- on, bilateraler Fenestration L4/5 mit Einlage eines DIAM-Interponates im Oktober 2004 sowie Diskektomie L5/S1 links im November 2002 und intraoperativer Verletzung der Vena cava und Arteria iliaca com- munis links Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: Akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) Die Arbeitsfähigkeit als …, einer häufig stehenden Tätigkeit mit häufig inkli- nierter und rotierter Körperhaltung, betrage aufgrund der Acromioclavicular- gelenksarthrose und der Tendinopathie der Supraspinatussehne links so- wie der foraminalen Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 bei Spondylodese L4/5 und L5/S1 mit Narbengewebe L5/S1 ohne neu- rale Kompression seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums 65 % (Arbeitsunfähig- keit 35 %). Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Zeit frei eingeteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 11 den könne, betrage bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der jetzi- gen Begutachtung 85 % (Arbeitsunfähigkeit 15 %). Körperlich leichte Tätig- keiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körper- haltungen eingenommen und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, seien spätestens seit Februar 2007 nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (AB 61.1/35). 4.2 4.2.1 Das bidisziplinäre Gutachten der D.________ vom 24. November 2014 (AB 61.1) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen und eigenen, in den Fachbereichen der Orthopädie und Psychiatrie durchgeführten Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten erstellt. Das in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen und der Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit widerspruchsfrei und nach- vollziehbar begründete Gutachten erfüllt die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen und erbringt vollen Be- weis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, E. 3b/bb S. 353 sowie E. 2.4 hier- vor). 4.2.2 In orthopädischer Hinsicht konnten die geklagten Schmerzen im Be- reich der linken Schulter allein teilweise auf die bildgebend festgestellte Ac- romioclaviculargelenksarthrose und die Tendinopathie zurückgeführt wer- den. Gleiches gilt für die geklagten lumbalen Schmerzen, deren Ausmass und die damit einhergehende subjektive Einschränkung der Leistungsfähig- keit ebenfalls nur ungenügend objektiviert werden konnten (AB 61.1/9 f. Ziff. 7.2, 61.1/33). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen natur- gemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten ist im Rahmen der sozialversi- cherungsrechtlichen Leistungsprüfung indes zu verlangen, dass subjektive Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell- bare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281); daran ändert BGE 141 V 281 nichts. Es ist somit korrekt, dass die Experten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil in somati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 12 scher Hinsicht allein aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsergebnis- se festgelegt haben. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gutachter der D.________ von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen würden, obwohl sich der orthopädische Gesundheitszustand mit den zusätzlichen Schulterbeschwerden seit der Rentenzusprechung verschlechtert habe. Die lediglich unterschiedliche Be- urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts sei im re- visionsrechtlichen Kontext jedoch unbeachtlich (Beschwerde, S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass im massgebenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) bereits hinsichtlich ihres Status eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, die eine umfas- sende und freie Prüfung des Invaliditätsgrades und damit insbesondere auch des Gesundheitszustands erlaubt und zwar unabhängig davon, ob letzterer sich nebst dem Status allenfalls auch verändert hat (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Gutachten der D.________ kann hier deshalb zum Vornher- ein nicht als revisionsrechtlich unzulässige andere Beurteilung desselben Sachverhalts gelten. 4.2.3 In psychiatrischer Hinsicht liegen gemäss den schlüssigen Aus- führungen im Gutachten der D.________ nach ungünstiger Kindheitsent- wicklung und ab 2006 operativen Behandlungen mit kompliziertem Verlauf akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge vor (ICD-10 Z73.1), welche zeitweise mit Stimmungsschwankungen einhergehen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedoch nicht einschränken (AB 61.1/26 f., 61/1/34 f.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen solche „Z- Diagnosen“ ohnehin nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund- heitsschadens und haben bereits deshalb unberücksichtigt zu bleiben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Schwerere oder länger anhaltende depres- sive Episoden konnten nicht bestätigt werden (AB 61.1/26 f., 61.1/34), was damit korreliert, dass die Beschwerdeführerin nie in psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung gestanden hatte (AB 61.1/27 unten). Auch im Untersuchungszeitpunkt waren ausser einer leichten Affektlabilität im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen keine de- pressiven Symptome vorhanden (AB 61.1/34). Weiter geht der Experte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 13 aufgrund des gezeigten Verhaltens mit Verdeutlichungstendenzen und ei- ner Schonhaltung von einer psychogenen Überlagerung aus, schliesst eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung jedoch explizit aus (AB 61.1/28, 61.1/34 f.). Zusammenfassend wird sowohl die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit als auch die Arbeit im Haushalt beim Fehlen einer krank- heitswertigen psychischen Störung und insoweit intakten Ressourcen über- zeugend als voll zumutbar bezeichnet (AB 61.1/28 Ziff. 7.3, 61.1/29 f.). 4.2.4 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens der D.________ sprechen würden. Insbeson- dere haben sich die Experten überzeugend zu der abweichenden Auffas- sung der Vorgutachter im Jahr 2007 geäussert. Dabei hielten sie nament- lich fest, dass die Einschätzungen der Vorgutachter bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit primär auf Hypothesen und eigenen „einfachen me- chanischen Denkmodellen“ beruhen, statt sich auf aktuelle bildgebende Untersuchungsergebnisse zu stützen (AB 61.1/10 f. Ziff. 7.5; vgl. AB 38/26 f.). Das Vorgutachten vom 29. November 2007 (AB 38) vermag das Gutachten der D.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen. In der Folge ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den orthopädi- schen Befunden angepassten, d.h. körperlich leichten, abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen erstellt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2). Auf dieser Basis ist hiernach die Invaliditäts- bemessung durchzuführen. 5. Hinsichtlich der Statusfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wurde bereits festgehal- ten, dass in diesem Bereich seit der rentenzusprechenden Verfügung 2006, welcher ein Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt zugrunde gelegen hatte (AB 15/4), eine Änderung eingetreten ist, indem im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung jedenfalls von einem höheren An- teil der hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Wie hoch dieser Anteil genau ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei der Annahme einer von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 14 Beschwerdeführerin postulierten 100 %igen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 4 Ziff. 2) als auch bei einem von der Beschwerdegegnerin angenomme- nen Status von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt (AB 81/2) resul- tiert, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad. 6. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabel- lenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes- sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge- gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 15 deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.2 Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Rentenrevi- sion (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4), mithin auf das Jahr der hier angefochtenen Verfügung abzustellen. Massgebend sind so- mit grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2015. Da die statistischen Zahlen (Lohnindizes, betriebsübliche Arbeitszeiten) für das Jahr 2015 noch nicht erhältlich sind, wird der Einkommensvergleich nachfolgend per 2014 vorgenommen, was für die Beschwerdeführerin indes keinen Nachteil dar- stellt. 6.3 6.3.1 Wird bei Annahme eines Status 100 % Erwerbstätigkeit (vgl. E. 5 hiervor) ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen, ist angesichts der wechselnden Anstellungen (AB 7) sowie der zuletzt 2004 erfolgten Tätigkeit (AB 61.1/21 oben) das Valideneinkommen aufgrund statistischer Löhne zu bestimmen. Massgebend ist die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, der LSE 2012, da damit ein breites Spektrum im Gesundheitsfall ausgeübter Arbeiten wiedergegeben wird. Aufgrund der gleichen Zahlen ist auch das Invalideneinkommen zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerin ihre Rest- arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gut- achten der D.________ nach wie vor einen breiten Fächer von Stellen in allen Wirtschaftszweigen abdeckt (AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hier- vor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabel- lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 16 spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück- sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Damit resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % selbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend allerdings klar nicht ausgewiesenen – maximalen Abzugs von 25 % ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad von höchstens 25 %. 6.3.2 Bei Anwendung der gemischten Methode gemäss der angefochte- nen Verfügung (AB 81/2) mit Anteilen von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Haushalt ist für den Aufgabenbereich auf die überzeugende Einschätzung im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2015 abzustellen. Der Be- richt wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der IVB aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand, zu den sozialen und er- werblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht ent- haltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung (KSIH Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufga- benbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betäti- gungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Den invaliditätsbedingten Einschränkungen (keine häufigen inklinierten, rekli- nierten und rotierten Körperhaltungen, keine Arbeiten über der Horizonta- len; AB 61.1/35 Ziff. 12.2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) wurde Rechnung getragen (AB 66/8 ff.). Sodann wurde zu Recht auch berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführerin nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen ih- rer Schadenminderungspflicht in gewissem Ausmass die Mithilfe der Fami- lienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, welche weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509, 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101). Insgesamt ist die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen gerechtfertigt; es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 17 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2014 ist demnach voll beweis- kräftig (vgl. E. 2.5 hiervor). Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist eine leidensbedingte Einschränkung bzw. ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 1.8 % bzw. gewichtet (x 0.3) 0.54 % erstellt. Bei einer maximalen, aber nicht ausgewiesenen Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich (E. 6.3.1 hiervor), d.h. gewichtet (x 0.7) 17.5 %, resul- tiert ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 18 %. 6.4 Der Zeitpunkt der Renteneinstellung per Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 folgenden Monats (AB 81/2) ist unter Berücksichtigung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nicht zu beanstanden. 6.5 Die Versicherte hat die Rente weder über 15 Jahre bezogen (Ren- tenbeginn August 2005; AB 15) noch ist sie über 55 Jahre alt (Jahrgang 1968; AB 1/10). Unter diesen Umständen bedarf die Frage der Notwendig- keit allfälliger befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonne- ner Arbeitsfähigkeit keiner Klärung. Denn die Beschwerdeführerin ist recht- sprechungsgemäss gehalten, ihre medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit direkt auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3, Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5). 6.6 Damit hat die Beschwerdegegnerin bei einem rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (vgl. E. 6.3.1 hiervor) den bisheri- gen Rentenanspruch zu Recht auf das Ende des der Zustellung der ange- fochtenen Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. September 2015 (AB 82/1), aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 18 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnom- men. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, IV/15/829, Seite 19 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.