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200 2015 796

Bern VerwG · 2015-08-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 19. September 2013 (Akten der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. II] 4-7) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Langenthal gab ihm mit Schreiben vom 15. April 2015 (Akten der RAV-Region Emmental- Oberaargau [act. IIA] 110) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend feh- lende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2015. Am 21. April 2015 (act. IIA 115-116) übermittelte er dem RAV Langenthal per E-Mail die be- sagten Arbeitsbemühungen. Dieses stellte ihn mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. IIA 121-122) betreffend die Kontrollperiode März 2015 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit ab dem 1. April 2015 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des Rechtsdienstes [act. IIB] 4-5) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheids (act. IIB 10-12). Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 6. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde bei C.________ eine schriftliche Auskunft eingeholt (Ausführungen vom 15. November 2015; in den Ge- richtsakten). Dazu nahm der Beschwerdegegner am 30. November 2015 Stellung, während der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzich- tete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. April 2015 für sechs Tage.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen (vgl. u.a. act. IIB 11) und einem Taggeld von Fr. 251.70 (vgl. u.a. act. II 117) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26. Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2).

E. 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Peron und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Nachweis für die Kontroll- periode März 2015 am 21. April 2015 per E-Mail beim RAV Burgdorf (act. IIA 115-116) und damit nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingegangen ist. Dagegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer den Nachweis seiner Bemühungen der Schweizerischen Post rechtzei- tig übergeben hat und damit die Frist gewahrt hätte (vgl. Art. 30 Abs. 1 ATSG). Daran ändern auch die Ausführungen der C.________ vom

15. November 2015 (in den Gerichtsakten) nichts. Sie führt zwar aus, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 6 der Beschwerdeführer am 2. April 2015 einen Brief ans „Arbeitsamt“ in ei- nen Briefkasten eingeworfen habe (S. 2 Ziff. 2). Sie konnte jedoch keine Aussagen zum Inhalt des Briefes machen (Ziff. 4). Damit ist nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um die besagten Arbeitsbemühungen ge- handelt hat. Weitere Abklärungen diesbezüglich sind nicht möglich; die objektive Beweislast trifft den Beschwerdeführer und er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.4 hiervor). Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen am 21. April 2015 per E-Mail eingereicht hat (vgl. act. IIA 115-116), ändert nichts daran, dass sie verspätet eingereicht worden sind und er keinen entschuldbaren Grund hierfür geltend machen konnte. Die Regelung nach Art. 26 Abs. 2 AVIV wonach die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind und diese nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, ist ge- setzmässig (BGE 139 V 164). Eine Nachfrist bzw. Mahnung oder - wie in der Beschwerde auf S. 2 lit. E erwähnt - ein Hinweis, dass die Bemühun- gen nicht eingetroffen sind, ist deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern sogar ausgeschlossen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). In der Folge sind die ver- spätet eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie wenn er sie gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Gemäss dem Dargelegten erfolgte die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung deshalb dem Grundsatz nach zu Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

E. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Tagen.

E. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 7 triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 121-122), was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatsse- kretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellras- ter für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals zu spät eingereichte Ar- beitsbemühungen“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei fünf bis neun Einstelltagen (Ziff. 1E des Einstellrasters). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass von sechs Tagen nicht zu bean- standen, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermes- sen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

E. 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 796 ALV ACT/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 19. September 2013 (Akten der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. II] 4-7) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Langenthal gab ihm mit Schreiben vom 15. April 2015 (Akten der RAV-Region Emmental- Oberaargau [act. IIA] 110) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend feh- lende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2015. Am 21. April 2015 (act. IIA 115-116) übermittelte er dem RAV Langenthal per E-Mail die be- sagten Arbeitsbemühungen. Dieses stellte ihn mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (act. IIA 121-122) betreffend die Kontrollperiode März 2015 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit ab dem 1. April 2015 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Akten des Rechtsdienstes [act. IIB] 4-5) wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Be- schwerdegegner) mit Entscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspra- cheentscheids (act. IIB 10-12). Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 6. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde bei C.________ eine schriftliche Auskunft eingeholt (Ausführungen vom 15. November 2015; in den Ge- richtsakten). Dazu nahm der Beschwerdegegner am 30. November 2015 Stellung, während der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzich- tete.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. April 2015 für sechs Tage. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen (vgl. u.a. act. IIB 11) und einem Taggeld von Fr. 251.70 (vgl. u.a. act. II 117) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26. Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Peron und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer- den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Nachweis für die Kontroll- periode März 2015 am 21. April 2015 per E-Mail beim RAV Burgdorf (act. IIA 115-116) und damit nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingegangen ist. Dagegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer den Nachweis seiner Bemühungen der Schweizerischen Post rechtzei- tig übergeben hat und damit die Frist gewahrt hätte (vgl. Art. 30 Abs. 1 ATSG). Daran ändern auch die Ausführungen der C.________ vom

15. November 2015 (in den Gerichtsakten) nichts. Sie führt zwar aus, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 6 der Beschwerdeführer am 2. April 2015 einen Brief ans „Arbeitsamt“ in ei- nen Briefkasten eingeworfen habe (S. 2 Ziff. 2). Sie konnte jedoch keine Aussagen zum Inhalt des Briefes machen (Ziff. 4). Damit ist nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um die besagten Arbeitsbemühungen ge- handelt hat. Weitere Abklärungen diesbezüglich sind nicht möglich; die objektive Beweislast trifft den Beschwerdeführer und er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.4 hiervor). Dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen am 21. April 2015 per E-Mail eingereicht hat (vgl. act. IIA 115-116), ändert nichts daran, dass sie verspätet eingereicht worden sind und er keinen entschuldbaren Grund hierfür geltend machen konnte. Die Regelung nach Art. 26 Abs. 2 AVIV wonach die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind und diese nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht, ist ge- setzmässig (BGE 139 V 164). Eine Nachfrist bzw. Mahnung oder - wie in der Beschwerde auf S. 2 lit. E erwähnt - ein Hinweis, dass die Bemühun- gen nicht eingetroffen sind, ist deshalb nicht nur nicht notwendig, sondern sogar ausgeschlossen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). In der Folge sind die ver- spätet eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie wenn er sie gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Gemäss dem Dargelegten erfolgte die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung deshalb dem Grundsatz nach zu Recht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Tagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 7 triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 121-122), was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor), und sich dabei an dem vom Staatsse- kretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Einstellraster (Einstellras- ter für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE/D72 [vom Oktober 2011]) orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für „erstmals zu spät eingereichte Ar- beitsbemühungen“, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei fünf bis neun Einstelltagen (Ziff. 1E des Einstellrasters). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass von sechs Tagen nicht zu bean- standen, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermes- sen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich, als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2015 (act. IIB 10-12) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, ALV/15/796, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.