Einspracheentscheid vom 5. August 2015
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2000 neben dem Erhalt einer Invalidenren- te zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die AKB nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und sprach dem Ver- sicherten mit Verfügung vom 15. November 2000 (act. II 19) ab September 2000 EL zu. In den folgenden Jahren wurde der EL-Anspruch mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnissen neu festgesetzt (act. II 25, 43, 54, 59, 76, 79, 99, 105, 108). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (act. II 114) setzte die AKB die monatli- chen EL ab Februar 2015 auf Fr. 3'230.-- fest. Dabei berücksichtigte sie in der EL-Berechnung insbesondere, dass der Versicherte als … (act. II 68) ein Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 5'200.-- erzielt und zog diesem u.a. Gewinnungskosten von Fr. 888.-- (…-Abo 2015, act. II 110) ab (act. II 113). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und er- hob am 11. Juni 2015 Einsprache (act. II 120). Er rügte die Höhe der Ge- winnungskosten und machte geltend, die Kosten der Arbeitskleider und - schuhe sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seien fälschli- cherweise bei der EL-Berechnung nicht einkalkuliert worden. Die AKB hielt an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Au- gust 2015 (act. II 144) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, B.________, am 10. September 2015 Beschwerde. Er beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. August 2015 sowie die Ausrichtung von EL ab Februar 2015 unter Einbezug der Kosten für die Arbeitskleider und die nicht gedeckten Mehrkosten der auswärtigen Mahlzeiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und legte dar, bei den Gewinnungskosten seien neben dem …-Abo auch die Mehrkosten für die auswärtigen Mittagessen im Umfang von Fr. 3.90 einzubeziehen. Zudem reichte sie eine neue EL-Berechnung ein und machte geltend, der Be- schwerdeführer habe ab Februar 2015 Anspruch auf monatliche EL von Fr. 3'278.--.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (act. II 144), mit welchem der EL-Anspruch ab 1. Februar 2015 von monat- lich Fr. 3'230.-- bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL- Anspruchs ab Februar 2015 und dabei namentlich der Umfang der Gewin- nungskosten. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 4 schränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Feh- ler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Umstritten ist die Höhe der Gewinnungskosten und dabei insbesondere, ob die Kosten der Berufskleider von schätzungsweise jährlich Fr. 300.-- (act. II 118) und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von pro Jahr Fr. 748.-- (Fr. 7.30 [vom Beschwerdeführer beantragte Mehrkosten, act. II 118] - Fr. 3.90 [von der Beschwerdegegnerin angerechnete Mehrkosten, vgl. Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 2.1] x 220 Arbeitstage) zu berücksichtigen sind. Werden die- se Beträge als Gewinnungskosten in der mit Beschwerdeantwort vom
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Oktober 2015 eingereichten EL-Berechnung angerechnet, resultiert ein Leistungsanspruch von jährlich Fr. 40'024.--. Angesichts der zugesproche- nen EL von Fr. 39'326.-- pro Jahr (vgl. neue EL-Berechnung ab Februar 2015, in den Gerichtsakten) liegt der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-- (Fr. 40'024.-- - Fr. 39'326.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 5 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkann- ten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskos- ten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
E. 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsv.ad- min.ch, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3423.03).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für seine Arbeitskleider seien bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 6 einzubeziehen; die Beschwerdegegnerin habe diese Kosten auch in früheren Jahren übernommen (vgl. Beschwerde S. 1 zu Pt. 3.1). Ausgaben für Kleider stellen im Allgemeinen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwand der persönlichen Lebenshaltung dar. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ein Beruf einen etwas höheren Kleiderverbrauch verlangt als andere Berufsarten. Ein entsprechender Abzug unter dem Titel der Gewinnungskosten rechtfertigt sich nur, wenn eine bestimmte Berufsart einen besonderen Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128 E. 4c; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 237). Daraus folgt, dass der Einbezug der Kosten für Berufskleider nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist. Gemäss der Zusammenstellung der Berufskosten vom 21. Oktober 2003 (act. II 32) benötigt der Beschwerdeführer jährlich zwei Arbeitshosen (Latzhosen) und ca. alle drei Jahre die übrigen Arbeitskleider (Arbeitsjacke, Fleecejacke, Schuhe und Stiefel). Damit ist nicht belegt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (act. II 68) im Vergleich zu anderen Berufen zu einem höheren resp. besonderen Kleiderverbrauch führt. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen in den Akten nicht vor. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Arbeitskleider in der EL- Berechnung unberücksichtigt liess. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kosten der Berufskleider seien in früheren Jahren jeweils übernommen worden, nichts. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsan- wendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen oder früheren Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls oder erneut abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392).
E. 3.2 Betreffend die Ausgaben für auswertige Verpflegung verwies der Beschwerdeführer auf die Zusammenstellung vom 9. Februar 2015 (act. II 111), gemäss welcher ein Mittagessen im … Fr. 13.90 kostet. Gestützt darauf bringt er vor, abzüglich des von der C.________ vergüteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 7 Betrages im Umfang von Fr. 6.60 entständen ihm Mehrkosten von Fr. 7.30 resp. aufgerechnet auf ein Jahr von Fr. 1'606.-- (Fr. 7.30 x 220 Arbeitstage), welche im Rahmen der Gewinnungskosten bei der EL- Berechnung einzubeziehen seien (vgl. Beschwerde S. 1 zu Pt. 3.2). Entsprechend der Rechtsprechung können bei Unselbstständigerwerbenden die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nur in dem Masse als Gewinnungskosten abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) festgesetzten Beträge übersteigen (BGE 123 V 258 E. 3a S. 260 f.; MÜLLER a.a.O. Art. 10 N. 231). Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV wurde der Ansatz für ein Mittagessen auf Fr. 10.-- festgelegt. Demnach sind im vorliegenden Fall Mehrkosten in der Höhe von Fr. 3.90 (Fr. 13.90 - Fr. 10.--) pro Mittagessen resp. von jährlich Fr. 858.-- (Fr. 3.90 x 220 Arbeitstage) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 eingereichte EL-Berechnung, in welcher die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem …-Abo von Fr. 888.-- (act. II 110) Gewinnungskosten von insgesamt Fr. 1'746.-- pro Jahr (Fr. 888.-- + Fr. 858.--) einkalkuliert hat, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (act. II
144) insofern abzuändern, als ab dem 1. Februar 2015 die EL entspre- chend dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Fr. 3'278.-- pro Monat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) festzusetzen sind. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 8
E. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Au- gust 2015 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. Fe- bruar 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'278.-- pro Mo- nat zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 793 EL FUR/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. November 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. September 2000 neben dem Erhalt einer Invalidenren- te zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die AKB nahm daraufhin verschiedene Abklärungen vor und sprach dem Ver- sicherten mit Verfügung vom 15. November 2000 (act. II 19) ab September 2000 EL zu. In den folgenden Jahren wurde der EL-Anspruch mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnissen neu festgesetzt (act. II 25, 43, 54, 59, 76, 79, 99, 105, 108). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (act. II 114) setzte die AKB die monatli- chen EL ab Februar 2015 auf Fr. 3'230.-- fest. Dabei berücksichtigte sie in der EL-Berechnung insbesondere, dass der Versicherte als … (act. II 68) ein Erwerbseinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 5'200.-- erzielt und zog diesem u.a. Gewinnungskosten von Fr. 888.-- (…-Abo 2015, act. II 110) ab (act. II 113). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und er- hob am 11. Juni 2015 Einsprache (act. II 120). Er rügte die Höhe der Ge- winnungskosten und machte geltend, die Kosten der Arbeitskleider und - schuhe sowie die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung seien fälschli- cherweise bei der EL-Berechnung nicht einkalkuliert worden. Die AKB hielt an ihrer Beurteilung fest und wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Au- gust 2015 (act. II 144) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, B.________, am 10. September 2015 Beschwerde. Er beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. August 2015 sowie die Ausrichtung von EL ab Februar 2015 unter Einbezug der Kosten für die Arbeitskleider und die nicht gedeckten Mehrkosten der auswärtigen Mahlzeiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und legte dar, bei den Gewinnungskosten seien neben dem …-Abo auch die Mehrkosten für die auswärtigen Mittagessen im Umfang von Fr. 3.90 einzubeziehen. Zudem reichte sie eine neue EL-Berechnung ein und machte geltend, der Be- schwerdeführer habe ab Februar 2015 Anspruch auf monatliche EL von Fr. 3'278.--. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (act. II 144), mit welchem der EL-Anspruch ab 1. Februar 2015 von monat- lich Fr. 3'230.-- bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL- Anspruchs ab Februar 2015 und dabei namentlich der Umfang der Gewin- nungskosten. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 4 schränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Feh- ler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Umstritten ist die Höhe der Gewinnungskosten und dabei insbesondere, ob die Kosten der Berufskleider von schätzungsweise jährlich Fr. 300.-- (act. II 118) und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von pro Jahr Fr. 748.-- (Fr. 7.30 [vom Beschwerdeführer beantragte Mehrkosten, act. II 118] - Fr. 3.90 [von der Beschwerdegegnerin angerechnete Mehrkosten, vgl. Beschwerdeant- wort S. 2 Ziff. 2.1] x 220 Arbeitstage) zu berücksichtigen sind. Werden die- se Beträge als Gewinnungskosten in der mit Beschwerdeantwort vom
2. Oktober 2015 eingereichten EL-Berechnung angerechnet, resultiert ein Leistungsanspruch von jährlich Fr. 40'024.--. Angesichts der zugesproche- nen EL von Fr. 39'326.-- pro Jahr (vgl. neue EL-Berechnung ab Februar 2015, in den Gerichtsakten) liegt der Streitwert weit unter Fr. 20'000.-- (Fr. 40'024.-- - Fr. 39'326.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 5 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Neben dem allgemeinen Lebensbedarf gehören zu den anerkann- ten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhän- genden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskos- ten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als Gewinnungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle getätigten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, abrufbar unter: www.bsv.ad- min.ch, Stand 1. Januar 2015], Rz. 3423.03). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für seine Arbeitskleider seien bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 6 einzubeziehen; die Beschwerdegegnerin habe diese Kosten auch in früheren Jahren übernommen (vgl. Beschwerde S. 1 zu Pt. 3.1). Ausgaben für Kleider stellen im Allgemeinen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwand der persönlichen Lebenshaltung dar. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ein Beruf einen etwas höheren Kleiderverbrauch verlangt als andere Berufsarten. Ein entsprechender Abzug unter dem Titel der Gewinnungskosten rechtfertigt sich nur, wenn eine bestimmte Berufsart einen besonderen Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128 E. 4c; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 237). Daraus folgt, dass der Einbezug der Kosten für Berufskleider nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist. Gemäss der Zusammenstellung der Berufskosten vom 21. Oktober 2003 (act. II 32) benötigt der Beschwerdeführer jährlich zwei Arbeitshosen (Latzhosen) und ca. alle drei Jahre die übrigen Arbeitskleider (Arbeitsjacke, Fleecejacke, Schuhe und Stiefel). Damit ist nicht belegt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (act. II 68) im Vergleich zu anderen Berufen zu einem höheren resp. besonderen Kleiderverbrauch führt. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen in den Akten nicht vor. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Arbeitskleider in der EL- Berechnung unberücksichtigt liess. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers, die Kosten der Berufskleider seien in früheren Jahren jeweils übernommen worden, nichts. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsan- wendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen oder früheren Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls oder erneut abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392). 3.2 Betreffend die Ausgaben für auswertige Verpflegung verwies der Beschwerdeführer auf die Zusammenstellung vom 9. Februar 2015 (act. II 111), gemäss welcher ein Mittagessen im … Fr. 13.90 kostet. Gestützt darauf bringt er vor, abzüglich des von der C.________ vergüteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 7 Betrages im Umfang von Fr. 6.60 entständen ihm Mehrkosten von Fr. 7.30 resp. aufgerechnet auf ein Jahr von Fr. 1'606.-- (Fr. 7.30 x 220 Arbeitstage), welche im Rahmen der Gewinnungskosten bei der EL- Berechnung einzubeziehen seien (vgl. Beschwerde S. 1 zu Pt. 3.2). Entsprechend der Rechtsprechung können bei Unselbstständigerwerbenden die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nur in dem Masse als Gewinnungskosten abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) festgesetzten Beträge übersteigen (BGE 123 V 258 E. 3a S. 260 f.; MÜLLER a.a.O. Art. 10 N. 231). Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV wurde der Ansatz für ein Mittagessen auf Fr. 10.-- festgelegt. Demnach sind im vorliegenden Fall Mehrkosten in der Höhe von Fr. 3.90 (Fr. 13.90 - Fr. 10.--) pro Mittagessen resp. von jährlich Fr. 858.-- (Fr. 3.90 x 220 Arbeitstage) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 eingereichte EL-Berechnung, in welcher die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem …-Abo von Fr. 888.-- (act. II 110) Gewinnungskosten von insgesamt Fr. 1'746.-- pro Jahr (Fr. 888.-- + Fr. 858.--) einkalkuliert hat, ist somit nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (act. II
144) insofern abzuändern, als ab dem 1. Februar 2015 die EL entspre- chend dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Fr. 3'278.-- pro Monat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) festzusetzen sind. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 8 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 f.; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Au- gust 2015 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. Fe- bruar 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 3'278.-- pro Mo- nat zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2015, EL/15/793, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.