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200 2015 791

Bern VerwG · 2016-02-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht zusammen mit seiner Ehefrau, welcher seit Fe- bruar 2006 eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, Ergän- zungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 27, 91 ff.). Zufolge des voll- stationären Heimaufenthalts der Ehefrau werden die EL für sie und den Versicherten je separat berechnet. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im Jahr 2012 (vgl. act. II 131) er- hielt die AKB Kenntnis, dass dem Versicherten im Rahmen einer Erbschaft nach dem Tod seiner Mutter im September 2008 Vermögen zugekommen war (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 131 ff.). Daraufhin berechnete die AKB den EL-Anspruch rückwirkend von Oktober 2008 bis Oktober 2012 und ab März 2013 sowohl für den Versicherten (vgl. act. IIA 333-334 und 344-350) als auch für seine Ehefrau (vgl. act. IIA 331-332 und 351-357) neu. Mit Ver- fügung vom 15. August 2013 (act. IIA 358) forderte die AKB die in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2012 zu viel ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 90'384.-- zurück. Mit Schreiben vom 10. September 2013 (act. IIA 365) ersuchte der Versi- cherte um Erlass der Rückerstattung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. September 2013 (act. IIA 366) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch B.________, am

21. November 2013 Einsprache (act. IIA 370). Er beantragte vorab den Erlass der Rückforderung; für den Fall, dass der gute Glaube verneint wer- de, sei „einerseits die Rückforderung neu zu berechnen und andererseits ein Teilerlass zu prüfen“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 3 Mit Entscheid vom 19. November 2014 (act. IIA 407) hiess die AKB die Einsprache im Sinne des gestellten Eventualantrags teilweise gut und setz- te die Rückforderung neu auf Fr. 75'974.-- fest. Bezüglich der Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 27. September 2013 (act. IIA 366) hielt sie fest, sie werde dazu Stellung nehmen, sobald „die Rückerstattungsforde- rung in Rechtskraft erwachsen“ sei. Der Entscheid vom 19. November 2014 wurde in der Folge nicht angefochten. Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 (act. IIA 418) wies die AKB schliesslich die Einsprache vom 21. November 2013 betreffend den Erlass der Rückforde- rung ab. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 Beschwerde und beantragte des- sen Aufhebung sowie den Erlass der Rückforderung von Fr. 75'974.--.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 (act. IIA 418). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückfor- derung im Betrag von Fr. 75'974.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rücker- stattungsforderung als solche. Der Vollständigkeit halber kann hier immer- hin festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 und das dort gestellte Eventualbegehren auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung vom 15. August 2013 (act. IIA 358) zurückge- kommen ist – das Erlassgesuch vom 10. September 2013 (act. IIA 365) stellte offensichtlich keine Einsprache gegen jene Verfügung dar – und die Rückforderung am 19. November 2014 (act. IIA 407) neu festgesetzt hat. Dieses Vorgehen ist der Verwaltung im Rahmen ihrer Wiedererwägungs- kompetenz gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG unbenommen. Der Verwaltungs- akt vom 19. November 2014 ist unbestrittenermassen in Rechtskraft er- wachsen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 5 Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

E. 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 6 vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]). Massgebend für die Beurtei- lung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer im Nachgang an den Tod seiner Mutter am 29. September 2008 namentlich eine Liegenschaft mit einem Anrechnungswert von rund Fr. 300‘000.-- zu Alleineigentum erworben hat (vgl. Teilungs-Vereinbarung vom 4. Juni 2009; act. IIA 324). Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er die Erbschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 7 der örtlichen AHV-Zweigstelle nicht gemeldet hat. In diesem Zusammen- hang stellt sich vorab die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jede Veränderung der Ver- hältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, sofort und unverzüglich zu melden hat. Dass er von der Pflicht, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, Kenntnis genommen hat, bestätig- te er in der Anmeldung vom 16. September 2007 unterschriftlich (act. II 1, S. 4 Ziff. XI). In der Verfügung vom 27. Mai 2008 (act. II 94) wurde er so- dann an seine Meldepflicht erinnert und namentlich darauf hingewiesen, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden ist (S. 3 Ziff. 13). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer demnach er- kennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin über die Erbschaft in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, zumal sich von selbst versteht, dass die dem Be- schwerdeführer zugekommene Erbschaft Einfluss auf die Höhe der auszu- richtenden EL hatte. Indem der Beschwerdeführer diese Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldete, verletzte er klarerweise seine Meldepflicht.

E. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu be- trachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5).

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom

22. Juli 2015 (act. IIA 418) insbesondere fest, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls nur als leichtfahrlässig bezeichnen lasse. Durch das Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 8 gensverhältnisse des Heims – worin die Erbschaft offensichtlich deklariert worden sei – sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verändert hätten. Eine Meldung oder eine Nachfrage, ob diese Veränderungen auch EL-relevant seien, sei jedoch ausgeblieben. Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau davon ausgegangen seien, mit der blossen Abgabe der Steuerer- klärung auf dem Steuerbüro der Gemeinde ihrer Meldepflicht nachgekom- men zu sein, rechtfertige dies die jahrelange stillschweigende Entgegen- nahme der zu hohen EL-Leistungen ohne Nachfrage über eine allfällig not- wendige Leistungsanpassung nicht. Die Auskunftspflicht sei im Administra- tivverfahren somit klarerweise nicht erfüllt worden. Der gute Glaube sei damit nicht gegeben, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege (S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine nur leichte Pflichtverletzung geltend und bringt namentlich vor, dass in seiner Einwohnergemeinde die Gemeindeverwalterin auch gleichzeitig die AHV-Zweigstelle führe. Als Ge- meindeverwalterin habe sie unmittelbar Kenntnis vom Tod seiner Mutter gehabt und sogar wenige Wochen nach dem Todesfall auch das Erb- schaftsinventar erstellt. Sie habe daher von der Erbschaft gewusst. Auch sei ihr seit langem bekannt, dass er, der Beschwerdeführer, und seine Ehe- frau EL beziehen. Es habe daher für ihn kein Anlass bestanden, die Ge- meindeverwalterin ein zweites Mal zu informieren. Zudem hätte die Ge- meindeverwalterin als zuständige Person für die AHV-Zweigstelle ihm das Formular um Neufestsetzung der EL aushändigen müssen. Überdies habe er auch beim Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse im Heim nichts verschwiegen. Da er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegnerin alles bekannt gewesen sei und er nichts verschwiegen habe, sei er auch nicht auf die Idee gekommen, nachzufra- gen, ob alles am richtigen Ort angekommen und richtig berechnet worden sei. Auf den EL-Formularen sei auch immer eine Liegenschaft aufgeführt gewesen; er habe nicht beachtet, ob die Zahlen korrekt seien oder nicht und auch seinem Treuhänder sei nie etwas aufgefallen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sei er ausserdem nicht in der Lage, die Rückforde- rung zu begleichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 9

E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Erbschaft nicht gemeldet, weil eine Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle in ihrer Eigen- schaft als Gemeindeverwalterin von der Erbschaft bereits Kenntnis gehabt habe, sind diese Angaben unglaubwürdig: In seinem von ihm selber ver- fassten Erlassgesuch vom 11. September 2013 (act. IIA 365) hatte sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise in dieser Richtung geäussert, sondern vielmehr geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die fragliche Erbschaft bei der Ausgleichskasse gemeldet werden müsse. Er habe seine Einnahmen und Ausgaben auf dem ihm zugestellten Formu- lar „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ jährlich deklariert, doch habe sich nun herausgestellt, dass dieses Formular nur für die Berechnung der Heimkosten massgebend gewesen sei. Seitens der AHV-Stelle der Gemeinde, mit welcher er in der Angelegenheit EL in ständigem Kontakt gestanden sei, habe ihn niemand auf diese Meldepflicht hingewiesen. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten spontanen "Aussa- gen der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darauf ist abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer nun vorgetragene Begründung, weshalb er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei – die angebliche anderweitige Kenntnis einer Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle – enthalten seine Aussa- gen der ersten Stunde nicht die geringsten Anhaltspunkte. Diese Begrün- dung wurde erst später in der Einsprache vom 21. November 2013 (act. IIA

370) von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorge- tragen. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer nicht bereits in seinem selber verfassten Erlassgesuch auf die angeblich bereits bestehende Kenntnis seitens der Zweigstelle hingewiesen hätte, wenn dies das tatsächliche Motiv für die unterlassene Meldung gewesen sein sollte. Im Übrigen hat die Gemeindeverwalterin und Leiterin der zu- ständigen AHV-Zweigstelle im Einspracheverfahren ausdrücklich angege- ben, dass die Beurteilung der Höhe des dem Beschwerdeführer zufallen- den Erbes bei Aufnahme des Siegelungsprotokolls absolut unmöglich ge- wesen sei, sich die Kontakte in EL-Angelegenheiten mit dem Beschwerde- führer auf die Entgegennahme von Krankheitskosten-Belegen beschränk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 10 ten und sie sofort die nötigen Abklärungen vorgenommen und eine Revisi- on in die Wege geleitet hätte, falls der Beschwerdeführer seiner Melde- pflicht nachgekommen wäre (act. IIA 417). Daraus ist zu schliessen, dass die Zweigstellenleiterin gestützt auf den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine hinreichenden An- haltspunkte für die Einleitung eines Revisionsverfahrens hatte. Die vom Beschwerdeführer behauptete umfassende Kenntnis des massgebenden Sachverhalts war auf Seiten der Zweigstelle demnach nicht gegeben, zu- mal im Zeitpunkt der Erstellung des Siegelungsprotokolls der auf den Be- schwerdeführer entfallende Erbanteil nicht bekannt war. Auch in diesem Lichte hätte die entsprechende Meldung des Beschwerdeführers spätes- tens nach Vorliegen der Teilungsabrechnung vom 2. Juni 2009 (act. IIA

323) erfolgen müssen. Unter diesen Umständen erscheint das Argument des Beschwerdeführers, er habe von der Meldung abgesehen, weil der Erbgang und sein Vermögenszuwachs der AHV-Zweigstelle bereits be- kannt gewesen sei, als nachgeschoben und von Überlegungen versiche- rungsrechtlicher Art geprägt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte (sub- jektive) Sachverhalt ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

E. 3.2.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse regelmässig dem Heim gemeldet, lassen sich den Akten keine entsprechenden Berichte bzw. Unterlagen entnehmen, namentlich sind die entsprechenden Meldeformulare nicht in den Akten enthalten. Da dem Heim indessen keine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zukommt, wonach die an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligten Stellen und Personen – zu denen ein Heim nicht zu zählen ist – verpflichtet sind, eine Änderung der massgebenden Verhältnisse dem für die Leistung zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu. Der Beschwerdefüh- rer kann folglich aus einer allfälligen Meldung seines Vermögenszuwach- ses gegenüber dem Heim nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche Meldung würde ihn auch nicht von der Pflicht entbinden, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem zuständigen Versicherungsträger bzw. Durchführungsorgan zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 11

E. 3.2.4 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass auch seinem Treuhänder „nichts aufgefallen“ sei; eine allfällige Fehleinschätzung durch denselben hätte sich der Beschwerdefüh- rer anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer ohne wei- teres bewusst sein, dass er die Erbschaft von seiner verstorbenen Mutter der Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen AHV-Zweigstelle ausdrück- lich zu melden hat. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht dar, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Erlass der Rückerstat- tungsforderung in der Höhe von Fr. 75'974.-- zu Recht mangels Gutgläu- bigkeit des Leistungsbezugs verweigert. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwer- deführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 (act. IIA 418). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückfor- derung im Betrag von Fr. 75'974.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rücker- stattungsforderung als solche. Der Vollständigkeit halber kann hier immer- hin festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 und das dort gestellte Eventualbegehren auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung vom 15. August 2013 (act. IIA 358) zurückge- kommen ist – das Erlassgesuch vom 10. September 2013 (act. IIA 365) stellte offensichtlich keine Einsprache gegen jene Verfügung dar – und die Rückforderung am 19. November 2014 (act. IIA 407) neu festgesetzt hat. Dieses Vorgehen ist der Verwaltung im Rahmen ihrer Wiedererwägungs- kompetenz gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG unbenommen. Der Verwaltungs- akt vom 19. November 2014 ist unbestrittenermassen in Rechtskraft er- wachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 5 Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 6 vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]). Massgebend für die Beurtei- lung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).
  4. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer im Nachgang an den Tod seiner Mutter am 29. September 2008 namentlich eine Liegenschaft mit einem Anrechnungswert von rund Fr. 300‘000.-- zu Alleineigentum erworben hat (vgl. Teilungs-Vereinbarung vom 4. Juni 2009; act. IIA 324). Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er die Erbschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 7 der örtlichen AHV-Zweigstelle nicht gemeldet hat. In diesem Zusammen- hang stellt sich vorab die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jede Veränderung der Ver- hältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, sofort und unverzüglich zu melden hat. Dass er von der Pflicht, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, Kenntnis genommen hat, bestätig- te er in der Anmeldung vom 16. September 2007 unterschriftlich (act. II 1, S. 4 Ziff. XI). In der Verfügung vom 27. Mai 2008 (act. II 94) wurde er so- dann an seine Meldepflicht erinnert und namentlich darauf hingewiesen, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden ist (S. 3 Ziff. 13). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer demnach er- kennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin über die Erbschaft in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, zumal sich von selbst versteht, dass die dem Be- schwerdeführer zugekommene Erbschaft Einfluss auf die Höhe der auszu- richtenden EL hatte. Indem der Beschwerdeführer diese Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldete, verletzte er klarerweise seine Meldepflicht. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu be- trachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom
  5. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom
  6. Juli 2015 (act. IIA 418) insbesondere fest, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls nur als leichtfahrlässig bezeichnen lasse. Durch das Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 8 gensverhältnisse des Heims – worin die Erbschaft offensichtlich deklariert worden sei – sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verändert hätten. Eine Meldung oder eine Nachfrage, ob diese Veränderungen auch EL-relevant seien, sei jedoch ausgeblieben. Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau davon ausgegangen seien, mit der blossen Abgabe der Steuerer- klärung auf dem Steuerbüro der Gemeinde ihrer Meldepflicht nachgekom- men zu sein, rechtfertige dies die jahrelange stillschweigende Entgegen- nahme der zu hohen EL-Leistungen ohne Nachfrage über eine allfällig not- wendige Leistungsanpassung nicht. Die Auskunftspflicht sei im Administra- tivverfahren somit klarerweise nicht erfüllt worden. Der gute Glaube sei damit nicht gegeben, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege (S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine nur leichte Pflichtverletzung geltend und bringt namentlich vor, dass in seiner Einwohnergemeinde die Gemeindeverwalterin auch gleichzeitig die AHV-Zweigstelle führe. Als Ge- meindeverwalterin habe sie unmittelbar Kenntnis vom Tod seiner Mutter gehabt und sogar wenige Wochen nach dem Todesfall auch das Erb- schaftsinventar erstellt. Sie habe daher von der Erbschaft gewusst. Auch sei ihr seit langem bekannt, dass er, der Beschwerdeführer, und seine Ehe- frau EL beziehen. Es habe daher für ihn kein Anlass bestanden, die Ge- meindeverwalterin ein zweites Mal zu informieren. Zudem hätte die Ge- meindeverwalterin als zuständige Person für die AHV-Zweigstelle ihm das Formular um Neufestsetzung der EL aushändigen müssen. Überdies habe er auch beim Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse im Heim nichts verschwiegen. Da er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegnerin alles bekannt gewesen sei und er nichts verschwiegen habe, sei er auch nicht auf die Idee gekommen, nachzufra- gen, ob alles am richtigen Ort angekommen und richtig berechnet worden sei. Auf den EL-Formularen sei auch immer eine Liegenschaft aufgeführt gewesen; er habe nicht beachtet, ob die Zahlen korrekt seien oder nicht und auch seinem Treuhänder sei nie etwas aufgefallen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sei er ausserdem nicht in der Lage, die Rückforde- rung zu begleichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 9 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Erbschaft nicht gemeldet, weil eine Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle in ihrer Eigen- schaft als Gemeindeverwalterin von der Erbschaft bereits Kenntnis gehabt habe, sind diese Angaben unglaubwürdig: In seinem von ihm selber ver- fassten Erlassgesuch vom 11. September 2013 (act. IIA 365) hatte sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise in dieser Richtung geäussert, sondern vielmehr geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die fragliche Erbschaft bei der Ausgleichskasse gemeldet werden müsse. Er habe seine Einnahmen und Ausgaben auf dem ihm zugestellten Formu- lar „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ jährlich deklariert, doch habe sich nun herausgestellt, dass dieses Formular nur für die Berechnung der Heimkosten massgebend gewesen sei. Seitens der AHV-Stelle der Gemeinde, mit welcher er in der Angelegenheit EL in ständigem Kontakt gestanden sei, habe ihn niemand auf diese Meldepflicht hingewiesen. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten spontanen "Aussa- gen der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darauf ist abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer nun vorgetragene Begründung, weshalb er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei – die angebliche anderweitige Kenntnis einer Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle – enthalten seine Aussa- gen der ersten Stunde nicht die geringsten Anhaltspunkte. Diese Begrün- dung wurde erst später in der Einsprache vom 21. November 2013 (act. IIA 370) von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorge- tragen. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer nicht bereits in seinem selber verfassten Erlassgesuch auf die angeblich bereits bestehende Kenntnis seitens der Zweigstelle hingewiesen hätte, wenn dies das tatsächliche Motiv für die unterlassene Meldung gewesen sein sollte. Im Übrigen hat die Gemeindeverwalterin und Leiterin der zu- ständigen AHV-Zweigstelle im Einspracheverfahren ausdrücklich angege- ben, dass die Beurteilung der Höhe des dem Beschwerdeführer zufallen- den Erbes bei Aufnahme des Siegelungsprotokolls absolut unmöglich ge- wesen sei, sich die Kontakte in EL-Angelegenheiten mit dem Beschwerde- führer auf die Entgegennahme von Krankheitskosten-Belegen beschränk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 10 ten und sie sofort die nötigen Abklärungen vorgenommen und eine Revisi- on in die Wege geleitet hätte, falls der Beschwerdeführer seiner Melde- pflicht nachgekommen wäre (act. IIA 417). Daraus ist zu schliessen, dass die Zweigstellenleiterin gestützt auf den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine hinreichenden An- haltspunkte für die Einleitung eines Revisionsverfahrens hatte. Die vom Beschwerdeführer behauptete umfassende Kenntnis des massgebenden Sachverhalts war auf Seiten der Zweigstelle demnach nicht gegeben, zu- mal im Zeitpunkt der Erstellung des Siegelungsprotokolls der auf den Be- schwerdeführer entfallende Erbanteil nicht bekannt war. Auch in diesem Lichte hätte die entsprechende Meldung des Beschwerdeführers spätes- tens nach Vorliegen der Teilungsabrechnung vom 2. Juni 2009 (act. IIA 323) erfolgen müssen. Unter diesen Umständen erscheint das Argument des Beschwerdeführers, er habe von der Meldung abgesehen, weil der Erbgang und sein Vermögenszuwachs der AHV-Zweigstelle bereits be- kannt gewesen sei, als nachgeschoben und von Überlegungen versiche- rungsrechtlicher Art geprägt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte (sub- jektive) Sachverhalt ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse regelmässig dem Heim gemeldet, lassen sich den Akten keine entsprechenden Berichte bzw. Unterlagen entnehmen, namentlich sind die entsprechenden Meldeformulare nicht in den Akten enthalten. Da dem Heim indessen keine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zukommt, wonach die an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligten Stellen und Personen – zu denen ein Heim nicht zu zählen ist – verpflichtet sind, eine Änderung der massgebenden Verhältnisse dem für die Leistung zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu. Der Beschwerdefüh- rer kann folglich aus einer allfälligen Meldung seines Vermögenszuwach- ses gegenüber dem Heim nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche Meldung würde ihn auch nicht von der Pflicht entbinden, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem zuständigen Versicherungsträger bzw. Durchführungsorgan zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 11 3.2.4 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass auch seinem Treuhänder „nichts aufgefallen“ sei; eine allfällige Fehleinschätzung durch denselben hätte sich der Beschwerdefüh- rer anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.5 Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer ohne wei- teres bewusst sein, dass er die Erbschaft von seiner verstorbenen Mutter der Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen AHV-Zweigstelle ausdrück- lich zu melden hat. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht dar, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Erlass der Rückerstat- tungsforderung in der Höhe von Fr. 75'974.-- zu Recht mangels Gutgläu- bigkeit des Leistungsbezugs verweigert. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwer- deführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  7. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 791 EL KOJ/SHE/LIA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Februar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht zusammen mit seiner Ehefrau, welcher seit Fe- bruar 2006 eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wird, Ergän- zungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 27, 91 ff.). Zufolge des voll- stationären Heimaufenthalts der Ehefrau werden die EL für sie und den Versicherten je separat berechnet. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im Jahr 2012 (vgl. act. II 131) er- hielt die AKB Kenntnis, dass dem Versicherten im Rahmen einer Erbschaft nach dem Tod seiner Mutter im September 2008 Vermögen zugekommen war (vgl. Akten der AKB [act. IIA] 131 ff.). Daraufhin berechnete die AKB den EL-Anspruch rückwirkend von Oktober 2008 bis Oktober 2012 und ab März 2013 sowohl für den Versicherten (vgl. act. IIA 333-334 und 344-350) als auch für seine Ehefrau (vgl. act. IIA 331-332 und 351-357) neu. Mit Ver- fügung vom 15. August 2013 (act. IIA 358) forderte die AKB die in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2012 zu viel ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 90'384.-- zurück. Mit Schreiben vom 10. September 2013 (act. IIA 365) ersuchte der Versi- cherte um Erlass der Rückerstattung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. September 2013 (act. IIA 366) abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch B.________, am

21. November 2013 Einsprache (act. IIA 370). Er beantragte vorab den Erlass der Rückforderung; für den Fall, dass der gute Glaube verneint wer- de, sei „einerseits die Rückforderung neu zu berechnen und andererseits ein Teilerlass zu prüfen“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 3 Mit Entscheid vom 19. November 2014 (act. IIA 407) hiess die AKB die Einsprache im Sinne des gestellten Eventualantrags teilweise gut und setz- te die Rückforderung neu auf Fr. 75'974.-- fest. Bezüglich der Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 27. September 2013 (act. IIA 366) hielt sie fest, sie werde dazu Stellung nehmen, sobald „die Rückerstattungsforde- rung in Rechtskraft erwachsen“ sei. Der Entscheid vom 19. November 2014 wurde in der Folge nicht angefochten. Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 (act. IIA 418) wies die AKB schliesslich die Einsprache vom 21. November 2013 betreffend den Erlass der Rückforde- rung ab. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 Beschwerde und beantragte des- sen Aufhebung sowie den Erlass der Rückforderung von Fr. 75'974.--. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 (act. IIA 418). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückfor- derung im Betrag von Fr. 75'974.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rücker- stattungsforderung als solche. Der Vollständigkeit halber kann hier immer- hin festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 und das dort gestellte Eventualbegehren auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung vom 15. August 2013 (act. IIA 358) zurückge- kommen ist – das Erlassgesuch vom 10. September 2013 (act. IIA 365) stellte offensichtlich keine Einsprache gegen jene Verfügung dar – und die Rückforderung am 19. November 2014 (act. IIA 407) neu festgesetzt hat. Dieses Vorgehen ist der Verwaltung im Rahmen ihrer Wiedererwägungs- kompetenz gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG unbenommen. Der Verwaltungs- akt vom 19. November 2014 ist unbestrittenermassen in Rechtskraft er- wachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 5 Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 6 vom 11. September 2002 [ATSV, SR 830.11]). Massgebend für die Beurtei- lung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer im Nachgang an den Tod seiner Mutter am 29. September 2008 namentlich eine Liegenschaft mit einem Anrechnungswert von rund Fr. 300‘000.-- zu Alleineigentum erworben hat (vgl. Teilungs-Vereinbarung vom 4. Juni 2009; act. IIA 324). Vom Beschwerdeführer wird auch nicht bestritten, dass er die Erbschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 7 der örtlichen AHV-Zweigstelle nicht gemeldet hat. In diesem Zusammen- hang stellt sich vorab die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er jede Veränderung der Ver- hältnisse, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könnte, sofort und unverzüglich zu melden hat. Dass er von der Pflicht, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, Kenntnis genommen hat, bestätig- te er in der Anmeldung vom 16. September 2007 unterschriftlich (act. II 1, S. 4 Ziff. XI). In der Verfügung vom 27. Mai 2008 (act. II 94) wurde er so- dann an seine Meldepflicht erinnert und namentlich darauf hingewiesen, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden ist (S. 3 Ziff. 13). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer demnach er- kennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle bzw. die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin über die Erbschaft in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, zumal sich von selbst versteht, dass die dem Be- schwerdeführer zugekommene Erbschaft Einfluss auf die Höhe der auszu- richtenden EL hatte. Indem der Beschwerdeführer diese Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldete, verletzte er klarerweise seine Meldepflicht. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu be- trachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom

22. Juli 2015 (act. IIA 418) insbesondere fest, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls nur als leichtfahrlässig bezeichnen lasse. Durch das Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 8 gensverhältnisse des Heims – worin die Erbschaft offensichtlich deklariert worden sei – sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verändert hätten. Eine Meldung oder eine Nachfrage, ob diese Veränderungen auch EL-relevant seien, sei jedoch ausgeblieben. Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau davon ausgegangen seien, mit der blossen Abgabe der Steuerer- klärung auf dem Steuerbüro der Gemeinde ihrer Meldepflicht nachgekom- men zu sein, rechtfertige dies die jahrelange stillschweigende Entgegen- nahme der zu hohen EL-Leistungen ohne Nachfrage über eine allfällig not- wendige Leistungsanpassung nicht. Die Auskunftspflicht sei im Administra- tivverfahren somit klarerweise nicht erfüllt worden. Der gute Glaube sei damit nicht gegeben, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege (S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine nur leichte Pflichtverletzung geltend und bringt namentlich vor, dass in seiner Einwohnergemeinde die Gemeindeverwalterin auch gleichzeitig die AHV-Zweigstelle führe. Als Ge- meindeverwalterin habe sie unmittelbar Kenntnis vom Tod seiner Mutter gehabt und sogar wenige Wochen nach dem Todesfall auch das Erb- schaftsinventar erstellt. Sie habe daher von der Erbschaft gewusst. Auch sei ihr seit langem bekannt, dass er, der Beschwerdeführer, und seine Ehe- frau EL beziehen. Es habe daher für ihn kein Anlass bestanden, die Ge- meindeverwalterin ein zweites Mal zu informieren. Zudem hätte die Ge- meindeverwalterin als zuständige Person für die AHV-Zweigstelle ihm das Formular um Neufestsetzung der EL aushändigen müssen. Überdies habe er auch beim Ausfüllen des Formulars bezüglich Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse im Heim nichts verschwiegen. Da er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegnerin alles bekannt gewesen sei und er nichts verschwiegen habe, sei er auch nicht auf die Idee gekommen, nachzufra- gen, ob alles am richtigen Ort angekommen und richtig berechnet worden sei. Auf den EL-Formularen sei auch immer eine Liegenschaft aufgeführt gewesen; er habe nicht beachtet, ob die Zahlen korrekt seien oder nicht und auch seinem Treuhänder sei nie etwas aufgefallen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse sei er ausserdem nicht in der Lage, die Rückforde- rung zu begleichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 9 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Erbschaft nicht gemeldet, weil eine Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle in ihrer Eigen- schaft als Gemeindeverwalterin von der Erbschaft bereits Kenntnis gehabt habe, sind diese Angaben unglaubwürdig: In seinem von ihm selber ver- fassten Erlassgesuch vom 11. September 2013 (act. IIA 365) hatte sich der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise in dieser Richtung geäussert, sondern vielmehr geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die fragliche Erbschaft bei der Ausgleichskasse gemeldet werden müsse. Er habe seine Einnahmen und Ausgaben auf dem ihm zugestellten Formu- lar „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ jährlich deklariert, doch habe sich nun herausgestellt, dass dieses Formular nur für die Berechnung der Heimkosten massgebend gewesen sei. Seitens der AHV-Stelle der Gemeinde, mit welcher er in der Angelegenheit EL in ständigem Kontakt gestanden sei, habe ihn niemand auf diese Meldepflicht hingewiesen. Bei diesen Angaben handelt es sich um die sogenannten spontanen "Aussa- gen der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darauf ist abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer nun vorgetragene Begründung, weshalb er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei – die angebliche anderweitige Kenntnis einer Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle – enthalten seine Aussa- gen der ersten Stunde nicht die geringsten Anhaltspunkte. Diese Begrün- dung wurde erst später in der Einsprache vom 21. November 2013 (act. IIA

370) von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorge- tragen. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh- rer nicht bereits in seinem selber verfassten Erlassgesuch auf die angeblich bereits bestehende Kenntnis seitens der Zweigstelle hingewiesen hätte, wenn dies das tatsächliche Motiv für die unterlassene Meldung gewesen sein sollte. Im Übrigen hat die Gemeindeverwalterin und Leiterin der zu- ständigen AHV-Zweigstelle im Einspracheverfahren ausdrücklich angege- ben, dass die Beurteilung der Höhe des dem Beschwerdeführer zufallen- den Erbes bei Aufnahme des Siegelungsprotokolls absolut unmöglich ge- wesen sei, sich die Kontakte in EL-Angelegenheiten mit dem Beschwerde- führer auf die Entgegennahme von Krankheitskosten-Belegen beschränk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 10 ten und sie sofort die nötigen Abklärungen vorgenommen und eine Revisi- on in die Wege geleitet hätte, falls der Beschwerdeführer seiner Melde- pflicht nachgekommen wäre (act. IIA 417). Daraus ist zu schliessen, dass die Zweigstellenleiterin gestützt auf den Kontakt mit dem Beschwerdeführer und die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine hinreichenden An- haltspunkte für die Einleitung eines Revisionsverfahrens hatte. Die vom Beschwerdeführer behauptete umfassende Kenntnis des massgebenden Sachverhalts war auf Seiten der Zweigstelle demnach nicht gegeben, zu- mal im Zeitpunkt der Erstellung des Siegelungsprotokolls der auf den Be- schwerdeführer entfallende Erbanteil nicht bekannt war. Auch in diesem Lichte hätte die entsprechende Meldung des Beschwerdeführers spätes- tens nach Vorliegen der Teilungsabrechnung vom 2. Juni 2009 (act. IIA

323) erfolgen müssen. Unter diesen Umständen erscheint das Argument des Beschwerdeführers, er habe von der Meldung abgesehen, weil der Erbgang und sein Vermögenszuwachs der AHV-Zweigstelle bereits be- kannt gewesen sei, als nachgeschoben und von Überlegungen versiche- rungsrechtlicher Art geprägt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte (sub- jektive) Sachverhalt ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse regelmässig dem Heim gemeldet, lassen sich den Akten keine entsprechenden Berichte bzw. Unterlagen entnehmen, namentlich sind die entsprechenden Meldeformulare nicht in den Akten enthalten. Da dem Heim indessen keine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG bzw. Art. 24 ELV zukommt, wonach die an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligten Stellen und Personen – zu denen ein Heim nicht zu zählen ist – verpflichtet sind, eine Änderung der massgebenden Verhältnisse dem für die Leistung zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden, erübrigen sich weitere Abklärungen dazu. Der Beschwerdefüh- rer kann folglich aus einer allfälligen Meldung seines Vermögenszuwach- ses gegenüber dem Heim nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche Meldung würde ihn auch nicht von der Pflicht entbinden, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dem zuständigen Versicherungsträger bzw. Durchführungsorgan zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 11 3.2.4 Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass auch seinem Treuhänder „nichts aufgefallen“ sei; eine allfällige Fehleinschätzung durch denselben hätte sich der Beschwerdefüh- rer anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.5 Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer ohne wei- teres bewusst sein, dass er die Erbschaft von seiner verstorbenen Mutter der Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen AHV-Zweigstelle ausdrück- lich zu melden hat. Das Unterlassen dieser Mitteilung stellt eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht dar, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Erlass der Rückerstat- tungsforderung in der Höhe von Fr. 75'974.-- zu Recht mangels Gutgläu- bigkeit des Leistungsbezugs verweigert. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwer- deführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2016, EL/15/791, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.