Verfügung vom 25. August 2015
Sachverhalt
A. Die 2002 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 29. April 2013 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchti- gung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug angemeldet (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen (vgl. act. II 6, 8 - 11) erteilte die IVB am 13. August 2013 (act. II 12) Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen in Form ambulanter (ab 1. Dezember 2012) und der vom 19. April bis 7. September 2012 durchgeführten stationären Psychotherapie. Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs holte die IVB im März 2015 erneut medizinische Unterlagen ein (vgl. act. II 15, 17, 19) und verfügte am 25. August 2015 (act. II 28) – nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (act. II 20 - 23, 27) – die Aufhebung der vorerwähnten Kostengutsprache (act. II 12) per 1. Oktober 2015. Einer allfälligen dage- gen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie erwog im Wesentlichen, die ursprüngliche psychotherapeutische Behand- lung habe im November 2014 erfolgreich abgeschlossen werden können. Die spätere virale Erkrankung und psychische Verstimmung habe einem labilen kurzzeitigen Krankheitsgeschehen entsprochen, womit nicht von einem stabilisierten dauerhaften psychischen Krankheitsgeschehen auszu- gehen sei. B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 9. September 2015 (Postaufgabe 10. September 2015) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine weitere Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen in Form von Psychotherapie zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 3 Am 14. September 2015 reichte die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, in Ergänzung der Beschwerde eine Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. August 2015 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizi- nische Massnahmen in Form von Psychotherapie.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG i.V.m. Art. 12 f. IVG me- dizinische Massnahmen.
E. 2.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren (Art. 12 Abs. 1 IVG).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiothe- rapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezu- stand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls einge- tretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 5 der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungser- folg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
E. 2.2.2 Nach Art. 12 IVG sind nur solche Vorkehren von der Invalidenversi- cherung zu übernehmen, die "nicht auf die Behandlung des Leidens an sich", also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Ge- schehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung über- nommen werden, wenn ohne Behandlung das (labile) Leiden mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden, stabilen patholo- gischen Zustand führen würde. Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beein- trächtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich ver- besserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizini- sche Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen patholo- gischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauerthera- pie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minder- jährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht zeitlich unbegrenzt erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 6 derlich sein wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_648/2010, E. 2.2; vgl. zur zeitlichen Beschränkung der Psycho- therapie auch den Entscheid des BGer vom 23. November 2010, 9C_430/2010, E. 3).
E. 2.2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnis- sen mittels medizinischer Massnahmen einem Defektzustand vorgebeugt werden kann, welcher die Berufsbildung oder Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich erheblich beeinträchtigen würde, bedarf es im Allgemeinen eines fachärztlichen Berichts, welcher sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbs- fähigkeit begnügen darf, sondern sich auch ausdrücklich zur Prognose zu äussern hat (BGer 8C_648/2010, E. 3.1).
E. 2.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invali- denversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversiche- rung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet- zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbe- reich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGer 8C_648/2010, E. 2.3 sowie Entscheid des BGer vom 27. Juli 2011, 9C_89/2011, E. 3.3).
E. 3 Achse: klinisch durchschnittliche Intelligenz
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 3.1.1 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.________, diagnostizier- te im Bericht vom 22. Februar 2012 an die Klinik D.________ zwecks Prü- fung einer stationären Behandlung (im Gerichtsdossier) eine Anpassungs- störung (ICD-10 F43.25), eine Depression mit somatischem Syndrom (ICD- 10 F45.0) sowie ein schulvermeidendes Verhalten. Drei Jahre zuvor habe sich die Mutter vom Kindsvater getrennt; in der Familie habe häusliche Gewalt geherrscht. Zunächst habe die Beschwerdeführerin die Belastun- gen relativ gut aushalten können, seit den Sommerferien 2011 zeigten sich psychosomatische Symptome (Bauchschmerzen, Kopfweh, Schulverweige-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 7 rung). Im November 2011, als klar geworden sei, dass das ehemalige ge- meinsame Haus der Familie verkauft würde, sei für die Beschwerdeführerin eine Welt zusammengebrochen. Ein Schulbesuch werde durch die chroni- schen, invalidisierenden psychosomatischen Beschwerden verhindert.
E. 3.1.2 Im Austrittsbericht vom 13. September 2012 betreffend eine Hospi- talisation vom 19. April bis 7. September 2012 (act. II 9 S. 5 ff.) stellten med. pract. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________, Psychiatrische Dienste …, die folgenden Diagnosen:
1. Achse: Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)
2. Achse: nihil
E. 3.1.3 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 11. Juni 2013 (act. II 6) die folgende, im Dezember 2011 gestellte Diagnose fest: Anpassungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 8 störung (ICD-10 F43.25) mit Ängsten, mangelnder Selbstsicherheit, De- pression mit somatischen Symptomen sowie mit sozialem Rückzug und schulvermeidendem Verhalten. Der Gesundheitszustand wirke sich seit Herbst 2011 auf einen regelmässigen Schulbesuch negativ aus. Die Be- schwerdeführerin leide sehr häufig unter invalidisierenden Bauchschmer- zen und Müdigkeit ohne somatische Ätiologie. Sie fehle jede Woche ein bis zwei Tage in der Schule. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Beschwerdeführerin stehe seit 1. Dezember 2011 in Psychotherapie, welche seither ununterbrochen durchgeführt worden sei (in der Regel wöchentliche Sitzungen).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 25. Juli 2013 (act. II 9 S. 2 ff.) führte med. pract. E.________ aus, bei entsprechender psychotherapeutischer Behandlung der Beschwerdeführerin wie auch dem familiären Umfeld und schulischen Förderungsmassnahmen sei von einer guten Prognose auszugehen.
E. 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2015 (act. II 17) hielt Dr. med. C.________ fest, nach intensiver Psychotherapie habe die Behandlung im November 2014 abgeschlossen werden können; die depressiven Sympto- me seien verschwunden gewesen. Seit mehr als sechs Monaten habe die Beschwerdeführerin wieder Lebensfreude und Initiative gezeigt, auch der Schulbesuch sei wieder regelmässig möglich gewesen und habe ihr keine Probleme mehr bereitet. Leider sei sie jedoch nach den Festtagen (2014) wieder in ein Tief gesunken und eine Woche lang im Bett geblieben. Neben der psychischen Komponente werde eine somatische vermutet (Nesselfie- ber mit viraler Grippe bei Magendarmverstimmungen). Dieser Rückfall zei- ge, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine zarte, empfindliche Persönlichkeit aufweise und emotional sehr labil sei. Sie brauche vermut- lich noch für weitere vier Jahre psychotherapeutische Begleitung (Wieder- aufnahme im Januar 2015), jedoch im lockeren Setting.
E. 3.1.6 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. April 2015 (act. II 19) fest, dass die ursprüngliche Behandlung im November 2014 habe erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass die Jugendliche später nach einer viralen Er- krankung und einer psychischen Verstimmung eine Woche lang im Bett
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 9 geblieben sei, sich schwach gefühlt habe und demotiviert gewesen sei, entspreche einem labilen, kurzzeitigen Krankheitsgeschehen. Es sei nicht von einem stabilisierten dauerhaften psychischen Krankheitsgeschehen auszugehen.
E. 3.1.7 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juni 2015 (act. II 23), der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht worden war, folgendes:
• Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit Ängsten, Depression mit somati- schen Symptomen (ICD-10 F45.1), sozialem Rückzug und schulvermeiden- dem Verhalten
• Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
• Keine umschriebenen Entwicklungsstörungen
• Durchschnittliche Intelligenz
• Körperliche Symptome im Rahmen des ICD-10 F45.1
• Besondere psychosoziale Umstände: Disharmonie in der Familie, psychische Erkrankung eines nahestehenden Familienmitgliedes
• Leichte bis mässige Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus Nach einer erfreulichen Phase mit Verbesserung der Symptomatik und regelmässigem Schulbesuch, sei es unerwartet – zwar durch einen viralen Infekt ausgelöst, aber auf der Basis des noch sehr labilen psychischen Zu- standes – zur weitgehenden depressiven Dekompensation gekommen, so dass der Schulbesuch für eine Weile nicht mehr möglich gewesen sei. Die Fortführung der Psychotherapie sei unvermeidlich geworden. Die Be- schwerdeführerin besuche die Schule wieder regelmässig, zeige aber noch wenig Lebensfreude, wirke besorgt und angespannt; ihre psychische Ver- fassung sei immer noch sehr labil, so dass sich insbesondere die depressi- ve Symptomatik noch nicht ausreichend zurückgebildet habe. Der vorgese- hene Therapieabschluss im November 2014 sei verfrüht gewesen. Deshalb sei noch eine Weiterführung der Therapie indiziert, um das bisher Erreichte zu sichern und zu einem abschliessenden Therapieerfolg zu gelangen.
E. 3.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hielt am 6. August 2015 (act. II 27) fest, das erneute Auftreten einer depressiven Symptomatik als Folge einer viralen Erkrankung entspreche einer neuen Krankheit und die damit einhergehende Behandlung einer neuen Behandlung und nicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 10 Weiterführung der bisherigen Behandlung. Die Jugendliche sei nach kurzer Zeit wieder zur Schule gegangen.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen, die Kostengutsprache für Psychotherapie (vgl. act. II 12) aufhebenden Verfü- gung vom 25. August 2015 (act. II 28) massgeblich auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 1. April und 6. August 2015 (act. II 19, 27) bzw. den Verlaufsbericht von Dr. med. C.________ vom 9. März 2015 (act. II 17) gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht einleuchtend und nachvoll- ziehbar hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anpas- sungsstörung vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern seit Sommer 2011 psychosomatische Symptome wie u.a. Bauchschmerzen, Kopfweh und Schulverweigerung zeigte (act. II 6, 9 S. 5 ff.). Diese entwickelten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 11 bei durch med. pract. E.________ attestierter guter Prognose (vgl. act. II 9 S. 3 Ziff. 2.5) mit Hilfe der in Anspruch genommenen zunächst stationären (Psychiatrische Dienste …; vgl. act. II 9) und danach ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung bei Dr. med. C.________ zurück. Die intensi- ve Psychotherapie mit in der Regel wöchentlichen Sitzungen (act. II 6 S. 3) und der stationäre Aufenthalt vom 19. April bis 7. September 2012 bei den Psychiatrischen Diensten … (act. II 9) führten im November 2014 dazu, dass die Behandlung bei Dr. med. C.________ schliesslich abgeschlossen werden konnte. Die depressiven Symptome waren verschwunden und die Beschwerdeführerin hatte über mehrere Monate erneut Lebensfreude und Initiative gezeigt. Ein regelmässiger Schulbesuch war wieder möglich (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 1).
E. 3.3.2 Soweit die behandelnde Ärztin nun mit dem über die Festtage 2014 beschriebenen Tief, währendem die Beschwerdeführerin offenbar an einem viralen Infekt erkrankt war (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 1), einen verfrühten Behandlungsabschluss bzw. Rückfall geltend macht (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 2, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.________ vom 14. September 2015 [im Gerichtsdossier]), überzeugt ihre Einschätzung nicht. Die Anpas- sungsstörung zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handelt, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungspro- zesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belas- tenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Mög- lichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen gekennzeichnet werden (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 209). Der von Dr. med. C.________ berichtete erfolgreiche Be- handlungsabschluss der aus der Trennung der Eltern entstandenen An- passungsstörung im November 2014 erscheint auch mit Blick auf das so- eben Ausgeführte medizinisch korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 12
E. 3.3.3 Dr. med. C.________ führte in ihrer Eingabe an das Gericht vom
14. September 2015 (im Gerichtsdossier) nun aus, der Übertritt in die Oberstufe stelle wieder eine zurzeit noch unüberwindbare Hürde dar und benötige erneut intensivere Behandlungsmassnahmen. Die depressiven Symptome der bereits diagnostizierten Anpassungsstörung hätten sich bereits im Mai 2015, als der Beschwerdeführerin der näher rückende Über- tritt in die Oberstufe bewusst geworden sei, verstärkt. Auch diese Einschätzung überzeugt nicht. Im November 2014 war die ur- sprünglich diagnostizierte Anpassungsstörung als Reaktion auf die Tren- nung der Eltern erstelltermassen erfolgreich therapiert worden. Wenn nun ein neuer psychosozialer Umstand – der Übertritt in die Oberstufe – zu er- neuten psychosomatischen Beschwerden führt, so handelt es sich dabei um ein neues Leiden, medizinisch betrachtet allenfalls um eine neue An- passungsstörung. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der Übertrittsentscheid im Wesentlichen im ersten Semester der sechsten Klasse gefällt wird, d.h. hier im Januar 2015 (vgl. www.erz.be.ch > Kinder- garten & Volksschule > Das Berner Schulsystem > Beurteilung/Übertritte). Auszugehen wäre also von einer neuen Anpassungsstörung, diesmal mit direktem Bezug zur Schule. Nach dem Ausgeführten können daher bereits mangels Ablaufs eines Jahres intensiver fachgerechter Behandlung keine Leistungen gesprochen werden (Ziff. 645–647/845–847.5 des Kreisschrei- bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver- sicherung [KSME], gültig ab 1. Januar 2016; MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 12 N. 3; SVR 2006 IV Nr. 38 S. 139 f. E. 2.8 f.).
E. 3.3.4 Selbst wenn jedoch die behandelnde Psychotherapeutin Dr. med. C.________ so zu verstehen wäre, dass von einem einheitlichen Gesund- heitsschaden als Basis der Symptome, d.h. einer (letztlich jedoch nicht dia- gnostizierten) psychiatrischen Grunderkrankung im Sinne etwa einer Per- sönlichkeitsstörung auszugehen wäre, würde sich nichts am Ergebnis än- dern. Denn die reine Unterdrückung von Symptomen vermag keinen Leis- tungsanspruch zu begründen. Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich von einer Grundstörung auszugehen, so würde auch jede weitere neue Verän- derung bzw. Herausforderung immer wieder zu ähnlichen Symptomen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 13 führen. Die geleistete bisherige wie in Aussicht gestellte zukünftige Be- handlung diente damit nicht der Verhinderung eines stabilen pathologi- schen Zustands, sondern der Behandlung jeweils (einzelner) labiler, auf der Basis der Grundstörung gewachsener Symptome (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Selbst wenn es Ziel der psychotherapeutischen Behandlung sein sollte, den drohenden Effekt (hier die psychische Erkrankung) mit den negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass zu verhindern (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 14. September 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier]), so würde die Psychotherapie hier in erster Linie der Leidensbehandlung dienen.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form von Psycho- therapie zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eingestellt hat. Die Ver- fügung vom 25. August 2015 (act. II 28) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.
E. 4 Achse: nihil
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 5 Achse: Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen, psychische Störung eines Elternteils, abweichende Elternsituation
E. 6 Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in min. ein oder zwei Berei- chen Die Hospitalisation sei wegen einer deutlichen Verschlechterung der klini- schen Symptomatik mit Schulvermeidung, Appetitverlust und häuslichen Aggressionsdurchbrüchen trotz ambulanter Behandlung, inklusive medika- mentöser Therapie, erfolgt. Innerhalb des letzten Jahres habe die Be- schwerdeführerin aufgrund schwerwiegender Veränderungen und Dishar- monien im familiären Umfeld mit depressiven Symptomen und Trennungs- angst mit Schulverweigerung reagiert. Mittels des stationären Aufenthaltes und intensiver Beratung der Kindseltern habe eine Stabilisierung ihres Zu- standes erreicht werden können. Depressive Symptome seien nicht mehr beobachtet worden und die Trennung von der Kindsmutter und der Schul- besuch seien im Verlauf sehr gut gelungen. Aufgrund der Angstsymptoma- tik, psychosomatischer Beschwerden und emotionaler Ausbrüche im Rah- men bzw. als Folge einer deutlichen psychosomatischen Belastung könne die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 787 IV SCI/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2002 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 29. April 2013 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchti- gung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug angemeldet (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen (vgl. act. II 6, 8 - 11) erteilte die IVB am 13. August 2013 (act. II 12) Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen in Form ambulanter (ab 1. Dezember 2012) und der vom 19. April bis 7. September 2012 durchgeführten stationären Psychotherapie. Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs holte die IVB im März 2015 erneut medizinische Unterlagen ein (vgl. act. II 15, 17, 19) und verfügte am 25. August 2015 (act. II 28) – nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (act. II 20 - 23, 27) – die Aufhebung der vorerwähnten Kostengutsprache (act. II 12) per 1. Oktober 2015. Einer allfälligen dage- gen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Sie erwog im Wesentlichen, die ursprüngliche psychotherapeutische Behand- lung habe im November 2014 erfolgreich abgeschlossen werden können. Die spätere virale Erkrankung und psychische Verstimmung habe einem labilen kurzzeitigen Krankheitsgeschehen entsprochen, womit nicht von einem stabilisierten dauerhaften psychischen Krankheitsgeschehen auszu- gehen sei. B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 9. September 2015 (Postaufgabe 10. September 2015) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine weitere Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen in Form von Psychotherapie zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 3 Am 14. September 2015 reichte die behandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, in Ergänzung der Beschwerde eine Eingabe ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. August 2015 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizi- nische Massnahmen in Form von Psychotherapie.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG i.V.m. Art. 12 f. IVG me- dizinische Massnahmen. 2.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren (Art. 12 Abs. 1 IVG). 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiothe- rapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezu- stand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls einge- tretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 5 der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungser- folg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. 2.2.2 Nach Art. 12 IVG sind nur solche Vorkehren von der Invalidenversi- cherung zu übernehmen, die "nicht auf die Behandlung des Leidens an sich", also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Ge- schehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung über- nommen werden, wenn ohne Behandlung das (labile) Leiden mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden, stabilen patholo- gischen Zustand führen würde. Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beein- trächtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich ver- besserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizini- sche Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen patholo- gischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauerthera- pie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minder- jährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht zeitlich unbegrenzt erfor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 6 derlich sein wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_648/2010, E. 2.2; vgl. zur zeitlichen Beschränkung der Psycho- therapie auch den Entscheid des BGer vom 23. November 2010, 9C_430/2010, E. 3). 2.2.3 Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnis- sen mittels medizinischer Massnahmen einem Defektzustand vorgebeugt werden kann, welcher die Berufsbildung oder Erwerbsfähigkeit voraussicht- lich erheblich beeinträchtigen würde, bedarf es im Allgemeinen eines fachärztlichen Berichts, welcher sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbs- fähigkeit begnügen darf, sondern sich auch ausdrücklich zur Prognose zu äussern hat (BGer 8C_648/2010, E. 3.1). 2.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invali- denversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversiche- rung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verlet- zung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbe- reich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGer 8C_648/2010, E. 2.3 sowie Entscheid des BGer vom 27. Juli 2011, 9C_89/2011, E. 3.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. C.________, diagnostizier- te im Bericht vom 22. Februar 2012 an die Klinik D.________ zwecks Prü- fung einer stationären Behandlung (im Gerichtsdossier) eine Anpassungs- störung (ICD-10 F43.25), eine Depression mit somatischem Syndrom (ICD- 10 F45.0) sowie ein schulvermeidendes Verhalten. Drei Jahre zuvor habe sich die Mutter vom Kindsvater getrennt; in der Familie habe häusliche Gewalt geherrscht. Zunächst habe die Beschwerdeführerin die Belastun- gen relativ gut aushalten können, seit den Sommerferien 2011 zeigten sich psychosomatische Symptome (Bauchschmerzen, Kopfweh, Schulverweige-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 7 rung). Im November 2011, als klar geworden sei, dass das ehemalige ge- meinsame Haus der Familie verkauft würde, sei für die Beschwerdeführerin eine Welt zusammengebrochen. Ein Schulbesuch werde durch die chroni- schen, invalidisierenden psychosomatischen Beschwerden verhindert. 3.1.2 Im Austrittsbericht vom 13. September 2012 betreffend eine Hospi- talisation vom 19. April bis 7. September 2012 (act. II 9 S. 5 ff.) stellten med. pract. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie FMH, sowie lic. phil. F.________, Psychiatrische Dienste …, die folgenden Diagnosen:
1. Achse: Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23)
2. Achse: nihil
3. Achse: klinisch durchschnittliche Intelligenz
4. Achse: nihil
5. Achse: Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen, psychische Störung eines Elternteils, abweichende Elternsituation
6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung in min. ein oder zwei Berei- chen Die Hospitalisation sei wegen einer deutlichen Verschlechterung der klini- schen Symptomatik mit Schulvermeidung, Appetitverlust und häuslichen Aggressionsdurchbrüchen trotz ambulanter Behandlung, inklusive medika- mentöser Therapie, erfolgt. Innerhalb des letzten Jahres habe die Be- schwerdeführerin aufgrund schwerwiegender Veränderungen und Dishar- monien im familiären Umfeld mit depressiven Symptomen und Trennungs- angst mit Schulverweigerung reagiert. Mittels des stationären Aufenthaltes und intensiver Beratung der Kindseltern habe eine Stabilisierung ihres Zu- standes erreicht werden können. Depressive Symptome seien nicht mehr beobachtet worden und die Trennung von der Kindsmutter und der Schul- besuch seien im Verlauf sehr gut gelungen. Aufgrund der Angstsymptoma- tik, psychosomatischer Beschwerden und emotionaler Ausbrüche im Rah- men bzw. als Folge einer deutlichen psychosomatischen Belastung könne die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden. 3.1.3 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 11. Juni 2013 (act. II 6) die folgende, im Dezember 2011 gestellte Diagnose fest: Anpassungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 8 störung (ICD-10 F43.25) mit Ängsten, mangelnder Selbstsicherheit, De- pression mit somatischen Symptomen sowie mit sozialem Rückzug und schulvermeidendem Verhalten. Der Gesundheitszustand wirke sich seit Herbst 2011 auf einen regelmässigen Schulbesuch negativ aus. Die Be- schwerdeführerin leide sehr häufig unter invalidisierenden Bauchschmer- zen und Müdigkeit ohne somatische Ätiologie. Sie fehle jede Woche ein bis zwei Tage in der Schule. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Beschwerdeführerin stehe seit 1. Dezember 2011 in Psychotherapie, welche seither ununterbrochen durchgeführt worden sei (in der Regel wöchentliche Sitzungen). 3.1.4 Im Bericht vom 25. Juli 2013 (act. II 9 S. 2 ff.) führte med. pract. E.________ aus, bei entsprechender psychotherapeutischer Behandlung der Beschwerdeführerin wie auch dem familiären Umfeld und schulischen Förderungsmassnahmen sei von einer guten Prognose auszugehen. 3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 9. März 2015 (act. II 17) hielt Dr. med. C.________ fest, nach intensiver Psychotherapie habe die Behandlung im November 2014 abgeschlossen werden können; die depressiven Sympto- me seien verschwunden gewesen. Seit mehr als sechs Monaten habe die Beschwerdeführerin wieder Lebensfreude und Initiative gezeigt, auch der Schulbesuch sei wieder regelmässig möglich gewesen und habe ihr keine Probleme mehr bereitet. Leider sei sie jedoch nach den Festtagen (2014) wieder in ein Tief gesunken und eine Woche lang im Bett geblieben. Neben der psychischen Komponente werde eine somatische vermutet (Nesselfie- ber mit viraler Grippe bei Magendarmverstimmungen). Dieser Rückfall zei- ge, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor eine zarte, empfindliche Persönlichkeit aufweise und emotional sehr labil sei. Sie brauche vermut- lich noch für weitere vier Jahre psychotherapeutische Begleitung (Wieder- aufnahme im Januar 2015), jedoch im lockeren Setting. 3.1.6 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. April 2015 (act. II 19) fest, dass die ursprüngliche Behandlung im November 2014 habe erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass die Jugendliche später nach einer viralen Er- krankung und einer psychischen Verstimmung eine Woche lang im Bett
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 9 geblieben sei, sich schwach gefühlt habe und demotiviert gewesen sei, entspreche einem labilen, kurzzeitigen Krankheitsgeschehen. Es sei nicht von einem stabilisierten dauerhaften psychischen Krankheitsgeschehen auszugehen. 3.1.7 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juni 2015 (act. II 23), der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht worden war, folgendes:
• Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit Ängsten, Depression mit somati- schen Symptomen (ICD-10 F45.1), sozialem Rückzug und schulvermeiden- dem Verhalten
• Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
• Keine umschriebenen Entwicklungsstörungen
• Durchschnittliche Intelligenz
• Körperliche Symptome im Rahmen des ICD-10 F45.1
• Besondere psychosoziale Umstände: Disharmonie in der Familie, psychische Erkrankung eines nahestehenden Familienmitgliedes
• Leichte bis mässige Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus Nach einer erfreulichen Phase mit Verbesserung der Symptomatik und regelmässigem Schulbesuch, sei es unerwartet – zwar durch einen viralen Infekt ausgelöst, aber auf der Basis des noch sehr labilen psychischen Zu- standes – zur weitgehenden depressiven Dekompensation gekommen, so dass der Schulbesuch für eine Weile nicht mehr möglich gewesen sei. Die Fortführung der Psychotherapie sei unvermeidlich geworden. Die Be- schwerdeführerin besuche die Schule wieder regelmässig, zeige aber noch wenig Lebensfreude, wirke besorgt und angespannt; ihre psychische Ver- fassung sei immer noch sehr labil, so dass sich insbesondere die depressi- ve Symptomatik noch nicht ausreichend zurückgebildet habe. Der vorgese- hene Therapieabschluss im November 2014 sei verfrüht gewesen. Deshalb sei noch eine Weiterführung der Therapie indiziert, um das bisher Erreichte zu sichern und zu einem abschliessenden Therapieerfolg zu gelangen. 3.1.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hielt am 6. August 2015 (act. II 27) fest, das erneute Auftreten einer depressiven Symptomatik als Folge einer viralen Erkrankung entspreche einer neuen Krankheit und die damit einhergehende Behandlung einer neuen Behandlung und nicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 10 Weiterführung der bisherigen Behandlung. Die Jugendliche sei nach kurzer Zeit wieder zur Schule gegangen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen, die Kostengutsprache für Psychotherapie (vgl. act. II 12) aufhebenden Verfü- gung vom 25. August 2015 (act. II 28) massgeblich auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 1. April und 6. August 2015 (act. II 19, 27) bzw. den Verlaufsbericht von Dr. med. C.________ vom 9. März 2015 (act. II 17) gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.3.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht einleuchtend und nachvoll- ziehbar hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anpas- sungsstörung vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern seit Sommer 2011 psychosomatische Symptome wie u.a. Bauchschmerzen, Kopfweh und Schulverweigerung zeigte (act. II 6, 9 S. 5 ff.). Diese entwickelten sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 11 bei durch med. pract. E.________ attestierter guter Prognose (vgl. act. II 9 S. 3 Ziff. 2.5) mit Hilfe der in Anspruch genommenen zunächst stationären (Psychiatrische Dienste …; vgl. act. II 9) und danach ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung bei Dr. med. C.________ zurück. Die intensi- ve Psychotherapie mit in der Regel wöchentlichen Sitzungen (act. II 6 S. 3) und der stationäre Aufenthalt vom 19. April bis 7. September 2012 bei den Psychiatrischen Diensten … (act. II 9) führten im November 2014 dazu, dass die Behandlung bei Dr. med. C.________ schliesslich abgeschlossen werden konnte. Die depressiven Symptome waren verschwunden und die Beschwerdeführerin hatte über mehrere Monate erneut Lebensfreude und Initiative gezeigt. Ein regelmässiger Schulbesuch war wieder möglich (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 1). 3.3.2 Soweit die behandelnde Ärztin nun mit dem über die Festtage 2014 beschriebenen Tief, währendem die Beschwerdeführerin offenbar an einem viralen Infekt erkrankt war (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 1), einen verfrühten Behandlungsabschluss bzw. Rückfall geltend macht (act. II 17 S. 1 Ziff. 1, 23 S. 2, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.________ vom 14. September 2015 [im Gerichtsdossier]), überzeugt ihre Einschätzung nicht. Die Anpas- sungsstörung zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung handelt, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungspro- zesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belas- tenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Mög- lichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an. Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen gekennzeichnet werden (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 209). Der von Dr. med. C.________ berichtete erfolgreiche Be- handlungsabschluss der aus der Trennung der Eltern entstandenen An- passungsstörung im November 2014 erscheint auch mit Blick auf das so- eben Ausgeführte medizinisch korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 12 3.3.3 Dr. med. C.________ führte in ihrer Eingabe an das Gericht vom
14. September 2015 (im Gerichtsdossier) nun aus, der Übertritt in die Oberstufe stelle wieder eine zurzeit noch unüberwindbare Hürde dar und benötige erneut intensivere Behandlungsmassnahmen. Die depressiven Symptome der bereits diagnostizierten Anpassungsstörung hätten sich bereits im Mai 2015, als der Beschwerdeführerin der näher rückende Über- tritt in die Oberstufe bewusst geworden sei, verstärkt. Auch diese Einschätzung überzeugt nicht. Im November 2014 war die ur- sprünglich diagnostizierte Anpassungsstörung als Reaktion auf die Tren- nung der Eltern erstelltermassen erfolgreich therapiert worden. Wenn nun ein neuer psychosozialer Umstand – der Übertritt in die Oberstufe – zu er- neuten psychosomatischen Beschwerden führt, so handelt es sich dabei um ein neues Leiden, medizinisch betrachtet allenfalls um eine neue An- passungsstörung. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der Übertrittsentscheid im Wesentlichen im ersten Semester der sechsten Klasse gefällt wird, d.h. hier im Januar 2015 (vgl. www.erz.be.ch > Kinder- garten & Volksschule > Das Berner Schulsystem > Beurteilung/Übertritte). Auszugehen wäre also von einer neuen Anpassungsstörung, diesmal mit direktem Bezug zur Schule. Nach dem Ausgeführten können daher bereits mangels Ablaufs eines Jahres intensiver fachgerechter Behandlung keine Leistungen gesprochen werden (Ziff. 645–647/845–847.5 des Kreisschrei- bens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver- sicherung [KSME], gültig ab 1. Januar 2016; MEYER/REICHMUTH, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 12 N. 3; SVR 2006 IV Nr. 38 S. 139 f. E. 2.8 f.). 3.3.4 Selbst wenn jedoch die behandelnde Psychotherapeutin Dr. med. C.________ so zu verstehen wäre, dass von einem einheitlichen Gesund- heitsschaden als Basis der Symptome, d.h. einer (letztlich jedoch nicht dia- gnostizierten) psychiatrischen Grunderkrankung im Sinne etwa einer Per- sönlichkeitsstörung auszugehen wäre, würde sich nichts am Ergebnis än- dern. Denn die reine Unterdrückung von Symptomen vermag keinen Leis- tungsanspruch zu begründen. Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich von einer Grundstörung auszugehen, so würde auch jede weitere neue Verän- derung bzw. Herausforderung immer wieder zu ähnlichen Symptomen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 13 führen. Die geleistete bisherige wie in Aussicht gestellte zukünftige Be- handlung diente damit nicht der Verhinderung eines stabilen pathologi- schen Zustands, sondern der Behandlung jeweils (einzelner) labiler, auf der Basis der Grundstörung gewachsener Symptome (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Selbst wenn es Ziel der psychotherapeutischen Behandlung sein sollte, den drohenden Effekt (hier die psychische Erkrankung) mit den negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass zu verhindern (vgl. Bericht von Dr. med. C.________ vom 14. September 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier]), so würde die Psychotherapie hier in erster Linie der Leidensbehandlung dienen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form von Psycho- therapie zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eingestellt hat. Die Ver- fügung vom 25. August 2015 (act. II 28) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, IV/15/787, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.