opencaselaw.ch

200 2015 780

Bern VerwG · 2015-07-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (E 2008/15)

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung am … 2013 beim Eishockeyspiel mit seinem Schlittschuh verkantet und sich dabei eine «Verrenkung» des Beckens rechts zugezogen haben soll (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (AB 8-10). Nachdem die Behandlung am

6. Juni 2013 vorerst abgeschlossen war (AB 19), liess der Versicherte am

16. Oktober 2014 einen Rückfall melden (AB 20), worauf die SUVA mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (AB 34) ihre Leistungspflicht mit der Be- gründung verneinte, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 36, 28) mit Ent- scheid vom 20. Juli 2015 (AB 40) fest. B. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom … 2013 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 3

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013.

E. 1.3 In den amtlichen Akten befinden sich weder Zahlungsbelege noch Taggeldabrechnungen, weshalb vorderhand unklar ist, ob sich die initialen Leistungen der Beschwerdegegnerin auf die Heilbehandlung beschränkten oder auch Taggeld entrichtet wurde. Gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers nahm er die Arbeit erst am 24. Januar 2013 wieder auf (AB 7), während im Unfallschein (AB 6, 14, 16, 18) lediglich während der zweitägigen Karenzfrist (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkt wurde und der behandelnde Chiro- praktor angab, der Beschwerdeführer sei nie arbeitsunfähig gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 4 (AB 5, 12, 19). Jedenfalls trat im Zusammenhang mit dem geltend gemach- ten Rückfall keine Arbeitsunfähigkeit auf (AB 20, 25) und sind lediglich 18 chiropraktische Behandlungen aktenkundig (AB 31), womit der Streitwert mit Blick auf den Chiropraktorentarif (zu beziehen bei der Medizinaltarif- Kommission UVG [MTK]) unter Fr. 20‘000.-- liegt und die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 5 te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereig- nisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den übli- chen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 6

E. 2.3 Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Fak- tors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss usw.) erfüllen regelmässig den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrig- keit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an, wobei nach Lehre und Rechtsprechung der aussergewöhnliche Faktor im Sport in einer unkoordinierten Bewegung besteht. Der äussere Faktor ist nur dann unge- wöhnlich, wenn die sportliche Bewegung bzw. die sportliche Übung anders verläuft als geplant: Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risi- ko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor. Mit anderen Worten ist die Voraussetzung des Unfallbegriffs nicht erfüllt, wenn eine Sportübung zwar nicht ideal bzw. wunschgemäss verläuft, die Art der Ausführung aber immer noch innerhalb einer gewöhnlichen Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster – d. h. wie sie durchaus vorkommen kön- nen – der betreffenden Sportart liegt. Die Abweichung der idealen Sportausübung muss somit einen bestimmten Grad erreichen («derart un- gewöhnlich», «besonders sinnfällige Umstände»), um aussergewöhnlich, d.h. unkoordiniert bzw. programmwidrig zu sein, damit eine endogene Ver- ursachung der erlittenen Körperschädigung ausser Betracht fällt (vgl. KAISER/FERREIRO, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport – eine Übersicht über die Rechtsprechung, in: SZS 2013 S. 580 f.).

E. 3.1 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Grundfal- les zunächst unbestrittenermassen Leistungen erbrachte (AB 8-10), aner- kannte sie ihre Leistungspflicht und das Vorliegen der Anspruchsvoraus- setzungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Der Unfallversicherer hat jedoch die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung «ex nunc et pro futuro» ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). Eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 7 Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2015, 8C_653/2014, E. 3.2).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte nach der erfolgten Rückfallmeldung (vgl. zum Rückfallbegriff: BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2) ihre Leistungspflicht zwar ab initio ab, verzichtete aber explizit auf eine Rückforderung der im Jahr 2013 ausgerichteten Leistungen (AB 34/2, 40/2), womit – entgegen den Erwägungen in der Verfügung vom

23. Februar 2015 (AB 34) – unerheblich ist, ob die ursprüngliche Leistungsanerkennung im wiedererwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig war.

E. 4.1 Gemäss Hergangsschilderung in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2013 (AB 1) verkantete ein Schlittschuh des Beschwerdeführers bei einem Eishockeyspiel, was zu einer «Verrenkung» des Beckens rechts geführt haben soll (AB 1 Ziff. 6 und 9). In dem von ihm am 18. Februar 2013 unterzeichneten Formular (AB 7) vermerkte der Beschwerdeführer den folgenden Ablauf: «Während eines Eishockeyspiels beim Vorwärtsskaten in eine ‹Eiskerbe› gefahren und deshalb die Kontrolle über die Bewegung verloren» (AB 7 Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet habe, verneinte er (AB 7 Ziff. 4). In der Einsprache vom 27. März 2015 (AB 38) wurde präzisiert, der Beschwerdeführer sei in der Vorwärtsbewegung in eine ungewöhnlich tiefe Kerbe im Eis gefahren, was dazu geführt habe, dass der Schlittschuh nicht mehr in die gewollte Richtung habe gelenkt werden können, da er dem vorgegebenen Verlauf der Kerbe gefolgt sei. Dadurch sei es zu einem Verkanten des Schlittschuhs und somit zu einer unkoordinierten Körperbewegung gekommen, was sofort die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ausgelöst habe (AB 38/2). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde beschwerdeweise (S. 6 Ziff. III Ziff. 3.6) bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 8

E. 4.2 Es ist unbestritten und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Eishockeyspiel nicht im vorgesehenen Ablauf durch eine äussere Einwirkung eines (Gegen-) Spielers gestört wurde, womit das von ihm angeführte Grundsatzurteil, welches einen Bandencheck zu Gegenstand hatte (BGE 130 V 117), insoweit vorliegend nicht einschlägig ist. Ebenso wenig ist ein Sturz beim Schlittschuhlaufen ausgewiesen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 21. September 2005, U 141/05, und vom

22. Dezember 2003, U 250/01), vielmehr soll sich ein Schlittschuh wegen einer tiefen Kerbe im Eis verkantet haben.

E. 4.2.1 Der Vorfall vom … 2013 ereignete sich um 17.45 Uhr in der Eishalle ... (AB 1 Ziff. 5, 7 Ziff. 2), mithin auf der Kunsteisbahn ... (Sportzentrum ...). Der Beschwerdeführer spielt mit der Lizenz-Nr. ... für den ... in der 4. Liga der Regio League und war im besagten Zeitpunkt gegen den ... im Einsatz (vgl. <http://regioleague.swiss-icehockey.ch>, Rubrik: Spielerstatistik). Das Eisfeld hatte den Anforderungen des technischen Reglements der Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) zu genügen. Dieses Reglement (aktuelle Version abrufbar unter: <www.sihf.ch>, Rubrik: Regio League/Reglemente; die frühere Fassung ist nicht greifbar, dürfte inhaltlich aber nicht wesentlich divergiert haben) bestimmt unter anderem, dass das Spielfeld eine konstante Beschaffenheit auf der ganzen Eisfläche aufweisen muss (Ziff. 3 lit. b Reglement). Falls vor oder während des Spiels Teile der Eisfläche oder des Stadions beschädigt werden, unterbrechen die Spieloffiziellen das Spiel sofort und sorgen dafür, dass erforderliche Reparaturen durchgeführt werden, ehe das Spiel fortgesetzt wird (Ziff. 3 lit. c Reglement).

E. 4.2.2 Die Aufbereitung des Eisfeldes entspricht bei Spielen zwischen Amateur-Clubs allenfalls nicht derselben Qualität wie jene bei Wettkämpfen der National League, überdies wird das Eisfeld der ... regelmässig durch freies Eislaufen belastet (aktueller Wochenplan abrufbar unter: <www.....ch>, Rubrik: Belegungsplan). Hinzu kommt, dass das Eis im Ereigniszeitpunkt mit Blick auf den Spielbeginn um 17.30 Uhr (vgl. <http://regioleague.swiss-icehockey.ch>, Rubrik: Spielerstatistik) auch nicht mehr frisch präpariert war. Vor diesem Hintergrund ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die Eisfläche wohl Kerben, Rillen oder Furchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 9 aufwies, ein unplanmässiger Unterbruch des Spiels zwecks Eisreparatur wird hingegen weder geltend gemacht noch wäre ein solcher dokumentiert. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Kerbe, welche zum Verkanten des Schlittschuhs geführt haben soll, ein derart unübliches Ausmass erreichte, dass sie per se als aussergewöhnlicher äusserer Faktor zu werten wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ein Verkanten der Schlittschuhe zudem selbst bei geübten Hockeyspielern, die den Sport auf Amateurniveau wettkampfmässig betreiben, durchaus vorkommen. Folglich befindet sich die dadurch allenfalls provozierte Körperbewegung noch innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite dieser Sportart und besteht der aussergewöhnliche äussere Faktor hier auch nicht in einer unkoordinierten Bewegung. Ein Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG lag nach dem Dargelegten nicht vor. Dass der behandelnde Dr. C.________, Chiropraktor SCG/ECU, von einer posttraumatischen Schädigung ausging (AB 5 Ziff. 5, 19 Ziff. 1, 25 Ziff. 5) ist dabei unerheblich. Ob ein Unfall vorliegt, stellt eine nicht durch ärztliche Stellungnahmen zu beantwortende Rechtsfrage dar (vgl. Entscheid des BGer vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.5) und der Begriff des Traumas deckt sich nicht mit dem Unfallbegriff (Entscheid des BGer vom

21. Oktober 2011, 8C_689/2011, E. 7.1).

E. 4.3 Auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) besteht keine Leistungspflicht (vgl. dazu: BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 80 ff.). Das von Dr. C.________ diagnostizierte Lumbosakralsyndrom (AB 5 Ziff. 5, 19 Ziff. 1, 25 Ziff. 5) ist nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist im Ereignis vom … 2013 weder ein Unfall im Rechtssinne zu erblicken, noch ist es als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Insbesondere kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 10 die Tatfrage nach dem Vorliegen einer Rückfallkausalität offen bleiben. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass Dr. C.________ nach dem Behandlungsabschluss vom 6. Juni 2013 kein bleibender Nachteil erwartete und angab, das Lumbosakralsyndrom sei geheilt. Der Beschwerdeführer war subjektiv beschwerdefrei und die objektiven Befunde bezüglich der Lendenwirbelsäule sowie der Iliosakralgelenke waren normal (AB 19). Angesichts der darauffolgenden langen Latenzzeit bis zum geltend gemachten Rückfall vom 11. Oktober 2014 (AB 20) wären die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs streng (vgl. RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c), zumal auch keine Brückensymptome dokumentiert sind. Es ist folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

23. Februar 2015 (AB 34) eine Leistungspflicht verneinte und dies mit Ein- spracheentscheid vom 20. Juli 2015 (AB 40) bestätigte. Die hiergegen er- hobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 11
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 780 UV GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (E 2008/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seinen Arbeitgeber bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung am … 2013 beim Eishockeyspiel mit seinem Schlittschuh verkantet und sich dabei eine «Verrenkung» des Beckens rechts zugezogen haben soll (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (AB 8-10). Nachdem die Behandlung am

6. Juni 2013 vorerst abgeschlossen war (AB 19), liess der Versicherte am

16. Oktober 2014 einen Rückfall melden (AB 20), worauf die SUVA mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (AB 34) ihre Leistungspflicht mit der Be- gründung verneinte, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Kör- perschädigung vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 36, 28) mit Ent- scheid vom 20. Juli 2015 (AB 40) fest. B. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom … 2013 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 2013. 1.3 In den amtlichen Akten befinden sich weder Zahlungsbelege noch Taggeldabrechnungen, weshalb vorderhand unklar ist, ob sich die initialen Leistungen der Beschwerdegegnerin auf die Heilbehandlung beschränkten oder auch Taggeld entrichtet wurde. Gemäss eigenen Angaben des Be- schwerdeführers nahm er die Arbeit erst am 24. Januar 2013 wieder auf (AB 7), während im Unfallschein (AB 6, 14, 16, 18) lediglich während der zweitägigen Karenzfrist (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkt wurde und der behandelnde Chiro- praktor angab, der Beschwerdeführer sei nie arbeitsunfähig gewesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 4 (AB 5, 12, 19). Jedenfalls trat im Zusammenhang mit dem geltend gemach- ten Rückfall keine Arbeitsunfähigkeit auf (AB 20, 25) und sind lediglich 18 chiropraktische Behandlungen aktenkundig (AB 31), womit der Streitwert mit Blick auf den Chiropraktorentarif (zu beziehen bei der Medizinaltarif- Kommission UVG [MTK]) unter Fr. 20‘000.-- liegt und die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwarte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 5 te Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheits- schaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schä- digende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als allei- nige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerati- ven Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelba- re Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereig- nisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den übli- chen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re- flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 6 2.3 Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Fak- tors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss usw.) erfüllen regelmässig den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrig- keit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an, wobei nach Lehre und Rechtsprechung der aussergewöhnliche Faktor im Sport in einer unkoordinierten Bewegung besteht. Der äussere Faktor ist nur dann unge- wöhnlich, wenn die sportliche Bewegung bzw. die sportliche Übung anders verläuft als geplant: Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risi- ko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor. Mit anderen Worten ist die Voraussetzung des Unfallbegriffs nicht erfüllt, wenn eine Sportübung zwar nicht ideal bzw. wunschgemäss verläuft, die Art der Ausführung aber immer noch innerhalb einer gewöhnlichen Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster – d. h. wie sie durchaus vorkommen kön- nen – der betreffenden Sportart liegt. Die Abweichung der idealen Sportausübung muss somit einen bestimmten Grad erreichen («derart un- gewöhnlich», «besonders sinnfällige Umstände»), um aussergewöhnlich, d.h. unkoordiniert bzw. programmwidrig zu sein, damit eine endogene Ver- ursachung der erlittenen Körperschädigung ausser Betracht fällt (vgl. KAISER/FERREIRO, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport – eine Übersicht über die Rechtsprechung, in: SZS 2013 S. 580 f.). 3. 3.1 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Grundfal- les zunächst unbestrittenermassen Leistungen erbrachte (AB 8-10), aner- kannte sie ihre Leistungspflicht und das Vorliegen der Anspruchsvoraus- setzungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Der Unfallversicherer hat jedoch die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung «ex nunc et pro futuro» ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). Eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 7 Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65; Entscheid des BGer vom 25. Februar 2015, 8C_653/2014, E. 3.2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte nach der erfolgten Rückfallmeldung (vgl. zum Rückfallbegriff: BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2) ihre Leistungspflicht zwar ab initio ab, verzichtete aber explizit auf eine Rückforderung der im Jahr 2013 ausgerichteten Leistungen (AB 34/2, 40/2), womit – entgegen den Erwägungen in der Verfügung vom

23. Februar 2015 (AB 34) – unerheblich ist, ob die ursprüngliche Leistungsanerkennung im wiedererwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig war. 4. 4.1 Gemäss Hergangsschilderung in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2013 (AB 1) verkantete ein Schlittschuh des Beschwerdeführers bei einem Eishockeyspiel, was zu einer «Verrenkung» des Beckens rechts geführt haben soll (AB 1 Ziff. 6 und 9). In dem von ihm am 18. Februar 2013 unterzeichneten Formular (AB 7) vermerkte der Beschwerdeführer den folgenden Ablauf: «Während eines Eishockeyspiels beim Vorwärtsskaten in eine ‹Eiskerbe› gefahren und deshalb die Kontrolle über die Bewegung verloren» (AB 7 Ziff. 1). Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet habe, verneinte er (AB 7 Ziff. 4). In der Einsprache vom 27. März 2015 (AB 38) wurde präzisiert, der Beschwerdeführer sei in der Vorwärtsbewegung in eine ungewöhnlich tiefe Kerbe im Eis gefahren, was dazu geführt habe, dass der Schlittschuh nicht mehr in die gewollte Richtung habe gelenkt werden können, da er dem vorgegebenen Verlauf der Kerbe gefolgt sei. Dadurch sei es zu einem Verkanten des Schlittschuhs und somit zu einer unkoordinierten Körperbewegung gekommen, was sofort die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ausgelöst habe (AB 38/2). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde beschwerdeweise (S. 6 Ziff. III Ziff. 3.6) bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 8 4.2 Es ist unbestritten und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Eishockeyspiel nicht im vorgesehenen Ablauf durch eine äussere Einwirkung eines (Gegen-) Spielers gestört wurde, womit das von ihm angeführte Grundsatzurteil, welches einen Bandencheck zu Gegenstand hatte (BGE 130 V 117), insoweit vorliegend nicht einschlägig ist. Ebenso wenig ist ein Sturz beim Schlittschuhlaufen ausgewiesen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 21. September 2005, U 141/05, und vom

22. Dezember 2003, U 250/01), vielmehr soll sich ein Schlittschuh wegen einer tiefen Kerbe im Eis verkantet haben. 4.2.1 Der Vorfall vom … 2013 ereignete sich um 17.45 Uhr in der Eishalle ... (AB 1 Ziff. 5, 7 Ziff. 2), mithin auf der Kunsteisbahn ... (Sportzentrum ...). Der Beschwerdeführer spielt mit der Lizenz-Nr. ... für den ... in der 4. Liga der Regio League und war im besagten Zeitpunkt gegen den ... im Einsatz (vgl. , Rubrik: Spielerstatistik). Das Eisfeld hatte den Anforderungen des technischen Reglements der Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) zu genügen. Dieses Reglement (aktuelle Version abrufbar unter: , Rubrik: Regio League/Reglemente; die frühere Fassung ist nicht greifbar, dürfte inhaltlich aber nicht wesentlich divergiert haben) bestimmt unter anderem, dass das Spielfeld eine konstante Beschaffenheit auf der ganzen Eisfläche aufweisen muss (Ziff. 3 lit. b Reglement). Falls vor oder während des Spiels Teile der Eisfläche oder des Stadions beschädigt werden, unterbrechen die Spieloffiziellen das Spiel sofort und sorgen dafür, dass erforderliche Reparaturen durchgeführt werden, ehe das Spiel fortgesetzt wird (Ziff. 3 lit. c Reglement). 4.2.2 Die Aufbereitung des Eisfeldes entspricht bei Spielen zwischen Amateur-Clubs allenfalls nicht derselben Qualität wie jene bei Wettkämpfen der National League, überdies wird das Eisfeld der ... regelmässig durch freies Eislaufen belastet (aktueller Wochenplan abrufbar unter: , Rubrik: Belegungsplan). Hinzu kommt, dass das Eis im Ereigniszeitpunkt mit Blick auf den Spielbeginn um 17.30 Uhr (vgl. , Rubrik: Spielerstatistik) auch nicht mehr frisch präpariert war. Vor diesem Hintergrund ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die Eisfläche wohl Kerben, Rillen oder Furchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 9 aufwies, ein unplanmässiger Unterbruch des Spiels zwecks Eisreparatur wird hingegen weder geltend gemacht noch wäre ein solcher dokumentiert. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Kerbe, welche zum Verkanten des Schlittschuhs geführt haben soll, ein derart unübliches Ausmass erreichte, dass sie per se als aussergewöhnlicher äusserer Faktor zu werten wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ein Verkanten der Schlittschuhe zudem selbst bei geübten Hockeyspielern, die den Sport auf Amateurniveau wettkampfmässig betreiben, durchaus vorkommen. Folglich befindet sich die dadurch allenfalls provozierte Körperbewegung noch innerhalb der gewöhnlichen Bandbreite dieser Sportart und besteht der aussergewöhnliche äussere Faktor hier auch nicht in einer unkoordinierten Bewegung. Ein Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG lag nach dem Dargelegten nicht vor. Dass der behandelnde Dr. C.________, Chiropraktor SCG/ECU, von einer posttraumatischen Schädigung ausging (AB 5 Ziff. 5, 19 Ziff. 1, 25 Ziff. 5) ist dabei unerheblich. Ob ein Unfall vorliegt, stellt eine nicht durch ärztliche Stellungnahmen zu beantwortende Rechtsfrage dar (vgl. Entscheid des BGer vom 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.5) und der Begriff des Traumas deckt sich nicht mit dem Unfallbegriff (Entscheid des BGer vom

21. Oktober 2011, 8C_689/2011, E. 7.1). 4.3 Auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) besteht keine Leistungspflicht (vgl. dazu: BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 80 ff.). Das von Dr. C.________ diagnostizierte Lumbosakralsyndrom (AB 5 Ziff. 5, 19 Ziff. 1, 25 Ziff. 5) ist nicht unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153). 4.4 Nach dem Gesagten ist im Ereignis vom … 2013 weder ein Unfall im Rechtssinne zu erblicken, noch ist es als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Insbesondere kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 10 die Tatfrage nach dem Vorliegen einer Rückfallkausalität offen bleiben. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass Dr. C.________ nach dem Behandlungsabschluss vom 6. Juni 2013 kein bleibender Nachteil erwartete und angab, das Lumbosakralsyndrom sei geheilt. Der Beschwerdeführer war subjektiv beschwerdefrei und die objektiven Befunde bezüglich der Lendenwirbelsäule sowie der Iliosakralgelenke waren normal (AB 19). Angesichts der darauffolgenden langen Latenzzeit bis zum geltend gemachten Rückfall vom 11. Oktober 2014 (AB 20) wären die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs streng (vgl. RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c), zumal auch keine Brückensymptome dokumentiert sind. Es ist folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

23. Februar 2015 (AB 34) eine Leistungspflicht verneinte und dies mit Ein- spracheentscheid vom 20. Juli 2015 (AB 40) bestätigte. Die hiergegen er- hobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2016, UV/15/780, Seite 11

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.