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200 2015 775

Bern VerwG · 2015-08-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. August 2015

Sachverhalt

A. C.________ (geboren 2003), Kind des 1969 geborenen A.________ (Be- schwerdeführer) und der 1972 geborenen D.________, wurde am 4. März 2015 durch seinen Beistand B.________, bei der AHV-Zweigstelle ... zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Dazu wurden verschiedene Unterlagen eingereicht, woraus unter anderem ersichtlich ist, dass D.________ seit dem 1. Januar 2013 An- spruch auf eine Invaliden- und eine Invalidenkinderrente hat (AB 18). Die ebenfalls eingereichte Vereinbarung über den Wohnort/Obhut, den persön- lichen Verkehr, wichtige Entscheidungen und den Unterhalt vom 6. bzw.

9. Januar 2015 (Unterhaltsvereinbarung; AB 31) wurde mit Präsidialent- scheid vom 30. Januar 2015 (AB 30) durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberland West genehmigt. Darin stellen die Eltern fest, dass die Obhut über das Kind zurzeit dem Vater zustehe und die der Mutter ausgerichtete IV-Kinderrente somit ihm auszubezahlen sei. Weiter verpflichtet sich der Vater, sollte sich die Situation verändern und das Kind in der Obhut der Mutter leben, zur Zahlung von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 967.--. Mit drei Verfügungen vom 7. Juli 2015 (AB 32 - 37) verneinte die AKB ei- nen Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2013. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 40) wies die AKB mit Entscheid vom 7. August 2015 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob der Beistand von C.________, B.________, am 7. Sep- tember 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er in Aufhebung des an- gefochtenen Verwaltungsakts seien bei der Berechnung der EL die famili- enrechtlichen Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 11'604.-- nicht zu berück- sichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer aufforde- rungsgemäss – innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist – eine Vertretungsvollmacht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2015 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass das Kind C.________ selber nicht rentenberechtigt sei, jedoch der Kindsvater gestützt auf die Unterhaltsvereinbarung zur Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs berechtigt sei und folglich im vorlie- genden Verfahren neu als Beschwerdeführer gelte.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. August 2015 (AB 41), mit welchem in Bestätigung der Verfügungen vom 7. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 4 (AB 32 - 37), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 1. Ja- nuar bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres der Anspruch auf EL wegen eines Einnahmenüberschusses abgelehnt wurde.

E. 1.3 Eine Verfügung über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbestän- digkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Bei den hier umstrittenen familienrechtlichen, jährlichen, indexierten Unter- haltsbeiträgen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11'604.-- (AB 31) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 5 Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie ins- besondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).

E. 2.3 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren- ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen- den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei den anre- chenbaren Einnahmen würden die in der Unterhaltsvereinbarung (AB 31) festgesetzten, durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 11'604.-- zu Unrecht berücksichtigt. Diese seien nur bei einer Verände- rung der Verhältnisse geschuldet, nämlich für den Fall, dass das Kind wie- der in der Obhut der Mutter lebe. Da die Obhut über das Kind momentan ihm zustehe, leiste er einen Teil seines Unterhalts bereits durch Pflege und Erziehung und müsse zudem für sämtliche anfallenden Kosten seines Sohnes aufkommen, welche durch die IV-Kinderrente nicht gedeckt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die Eltern, mithin Vater und Mutter, gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter- haltspflichtig sind, und zwar solidarisch und persönlich nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Sämtliches Einkommen (auch Vermögenserträge) der Eltern ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. ROELLI/MEULI-LEHNI, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 6 Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, in BREITSCHMID/RUMO-JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 276 N. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern kann je nach Umständen durch Natu- ral- oder Geldleistungen erfüllt werden, bei fehlender Obhut indes einzig durch Geldleistungen. Obhutsberechtigte erfüllen ihre Unterhaltspflicht re- gelmässig durch Natural- und Geldleistungen (vgl. ROELLI/MEULI-LEHNI, a.a.O., Art. 276 N. 5). Die Geldzahlungspflicht gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB muss unter anderem der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Diese bildet daher eine wesentliche Grundlage der Bemessung des Unterhalts- beitrages. Sie ist für den oder die beitragspflichtigen Eltern festzustellen, aber auch für den Elternteil, dem die Obhut zusteht. Die Leistungsfähigkeit ist als das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirt- schaftliche Potential zu verstehen (vgl. CYRIL HEGNAUER, in Berner Kom- mentar, 1997, Art. 285 N. 51). Fehlt ein Überschuss, kann kein Unterhalts- beitrag festgesetzt werden. Der Pflichtige ist nicht verpflichtet sich zu ver- schulden. Für den fehlenden Beitrag hat der andere Elternteil aufzukom- men (vgl. EVELYNE GMÜNDER, in KREN KOSTKIEWICZ/NOBEL/SCHWA- NDER/WOLF [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

2. Aufl. 2011, Art. 285 N. 4). Unbestritten ist, dass die Kindsmutter aufgrund eines fehlenden Über- schusses keinen Unterhaltsbeitrag leisten kann (vgl. AB 40). Mit der Unter- haltsvereinbarung (AB 31) wurde die Drittauszahlung der IV-Kinderrente an den Beschwerdeführer geregelt. Dieses Vorgehen entspricht der herr- schenden Lehre, welche die Auffassung vertritt, dass der im Genuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil diese selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen hat, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zugunsten des Kindes verhalten werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2006, 5P_346/2006, E. 3.3).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde korrekt festgehal- ten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3), dass der in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeitrag in der vorliegend gegebenen Konstellation, in der das Kind in der Obhut des Vaters lebt, nicht geschuldet ist. Daraus folgt, dass die obgenannte Unterhaltsregelung keine Anwendung findet und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 7 die Beschwerdegegnerin den Unterhaltsbeitrag bei der EL-Berechnung (AB 32, 34, 36) einnahmeseitig zu Unrecht berücksichtigt hat. Gemäss Bundesgericht sind die EL gegenüber familienrechtlichen Unter- haltspflichten von subsidiärer Bedeutung (vgl. BGE 100 V 48 E. 1.b S. 50), weshalb der Beschwerdeführer nach den Ausführungen in Erwägung 3.2.1 hiervor dennoch gehalten ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den nicht gedeckten Unterhalt aufzukommen. Er kommt denn auch bereits mit Naturalleistungen für den Unterhalt seines Kindes auf. Eine solche Pflicht scheint der Beschwerdeführer auch zu anerkennen, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er für sämtliche Kosten seines Sohnes aufzukommen habe, welche nicht durch die IV-Kinderrente gedeckt würden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3).

E. 3.2.3 Für Kinder, welche bei einem Elternteil leben, der nicht rentenbe- rechtigt ist und der auch keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Zusatz- rente hat, sieht Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Ja- nuar 1971 (ELV; SR 831.301) eine gesonderte EL-Berechnung vor. Bei einer solchen ist gemäss Art. 7 Abs. 2 ELV das Einkommen der Eltern in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Erwägung 3.2.1 hiervor so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigen Familienangehörigen übersteigt. Anzurechnen ist demnach das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen soweit, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährleistet bleibt (Art. 7 Abs. 2 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat die anrechenbaren Ausgaben in den ange- fochtenen Verfügungen unbestrittenermassen auf Fr. 18'273.-- für das Jahr 2013, Fr. 18'297.-- für das Jahr 2014 sowie Fr. 18'366.-- für das Jahr 2015 festgesetzt (AB 32, 34, 36). Werden von diesem Betrag zufolge eines mo- natlichen Anspruchs auf die IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 562.-- (2013 und 2014; AB 18) bzw. ab dem 1. Januar 2015 von Fr. 564.-- (AB 36) und Kinderzulagen im Betrag von Fr. 230.-- (AB 26, 27), jährlich Fr. 9'504.-- (2013 und 2014) resp. Fr. 9'528.-- (2015) in Abzug gebracht, bestünde ein Anspruch auf EL nur dann, wenn nachgewiesen wäre, dass der Beschwer- deführer nicht in der Lage wäre, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'769.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 8 (2013), Fr. 8'793.-- (2014) oder Fr. 8'838.-- (2015) pro Jahr zu leisten. Gemäss Unterhaltsvereinbarung (AB 31) erzielt der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von total Fr. 68'202.-- (AB 31; bzw. Fr. 68'302.-- [44'717.-- + 21'225.-- + 2'360.--; AB 10 - 11] gemäss Lohnausweisen für das Jahr 2014), womit davon ausgegangen werden kann, dass das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des für sein Kind unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers durch die Übernahme der aus der EL-Berechnung re- sultierenden Mehrausgaben mit Sicherheit nicht tangiert wird, weshalb auf eine exakte Berechnung desselben vorliegend verzichtet werden kann.

E. 3.3 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2015, wonach aus der EL-Berechnung kein Ausgabenüberschuss resultiert, erweist sich daher im Ergebnis als korrekt. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 775 EL SCP/SCM/OGM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ betreffend Einspracheentscheid vom 7. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ (geboren 2003), Kind des 1969 geborenen A.________ (Be- schwerdeführer) und der 1972 geborenen D.________, wurde am 4. März 2015 durch seinen Beistand B.________, bei der AHV-Zweigstelle ... zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Dazu wurden verschiedene Unterlagen eingereicht, woraus unter anderem ersichtlich ist, dass D.________ seit dem 1. Januar 2013 An- spruch auf eine Invaliden- und eine Invalidenkinderrente hat (AB 18). Die ebenfalls eingereichte Vereinbarung über den Wohnort/Obhut, den persön- lichen Verkehr, wichtige Entscheidungen und den Unterhalt vom 6. bzw.

9. Januar 2015 (Unterhaltsvereinbarung; AB 31) wurde mit Präsidialent- scheid vom 30. Januar 2015 (AB 30) durch die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberland West genehmigt. Darin stellen die Eltern fest, dass die Obhut über das Kind zurzeit dem Vater zustehe und die der Mutter ausgerichtete IV-Kinderrente somit ihm auszubezahlen sei. Weiter verpflichtet sich der Vater, sollte sich die Situation verändern und das Kind in der Obhut der Mutter leben, zur Zahlung von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 967.--. Mit drei Verfügungen vom 7. Juli 2015 (AB 32 - 37) verneinte die AKB ei- nen Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2013. Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 40) wies die AKB mit Entscheid vom 7. August 2015 (AB 41) ab. B. Hiergegen erhob der Beistand von C.________, B.________, am 7. Sep- tember 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er in Aufhebung des an- gefochtenen Verwaltungsakts seien bei der Berechnung der EL die famili- enrechtlichen Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 11'604.-- nicht zu berück- sichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer aufforde- rungsgemäss – innert der vom Instruktionsrichter verlängerten Frist – eine Vertretungsvollmacht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2015 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass das Kind C.________ selber nicht rentenberechtigt sei, jedoch der Kindsvater gestützt auf die Unterhaltsvereinbarung zur Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs berechtigt sei und folglich im vorlie- genden Verfahren neu als Beschwerdeführer gelte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. August 2015 (AB 41), mit welchem in Bestätigung der Verfügungen vom 7. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 4 (AB 32 - 37), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 1. Ja- nuar bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres der Anspruch auf EL wegen eines Einnahmenüberschusses abgelehnt wurde. 1.3 Eine Verfügung über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbestän- digkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Bei den hier umstrittenen familienrechtlichen, jährlichen, indexierten Unter- haltsbeiträgen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11'604.-- (AB 31) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 5 Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie ins- besondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren- ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen- den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei den anre- chenbaren Einnahmen würden die in der Unterhaltsvereinbarung (AB 31) festgesetzten, durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 11'604.-- zu Unrecht berücksichtigt. Diese seien nur bei einer Verände- rung der Verhältnisse geschuldet, nämlich für den Fall, dass das Kind wie- der in der Obhut der Mutter lebe. Da die Obhut über das Kind momentan ihm zustehe, leiste er einen Teil seines Unterhalts bereits durch Pflege und Erziehung und müsse zudem für sämtliche anfallenden Kosten seines Sohnes aufkommen, welche durch die IV-Kinderrente nicht gedeckt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass die Eltern, mithin Vater und Mutter, gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter- haltspflichtig sind, und zwar solidarisch und persönlich nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Sämtliches Einkommen (auch Vermögenserträge) der Eltern ist bei der konkreten Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. ROELLI/MEULI-LEHNI, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 6 Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, in BREITSCHMID/RUMO-JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 276 N. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern kann je nach Umständen durch Natu- ral- oder Geldleistungen erfüllt werden, bei fehlender Obhut indes einzig durch Geldleistungen. Obhutsberechtigte erfüllen ihre Unterhaltspflicht re- gelmässig durch Natural- und Geldleistungen (vgl. ROELLI/MEULI-LEHNI, a.a.O., Art. 276 N. 5). Die Geldzahlungspflicht gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB muss unter anderem der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Diese bildet daher eine wesentliche Grundlage der Bemessung des Unterhalts- beitrages. Sie ist für den oder die beitragspflichtigen Eltern festzustellen, aber auch für den Elternteil, dem die Obhut zusteht. Die Leistungsfähigkeit ist als das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirt- schaftliche Potential zu verstehen (vgl. CYRIL HEGNAUER, in Berner Kom- mentar, 1997, Art. 285 N. 51). Fehlt ein Überschuss, kann kein Unterhalts- beitrag festgesetzt werden. Der Pflichtige ist nicht verpflichtet sich zu ver- schulden. Für den fehlenden Beitrag hat der andere Elternteil aufzukom- men (vgl. EVELYNE GMÜNDER, in KREN KOSTKIEWICZ/NOBEL/SCHWA- NDER/WOLF [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

2. Aufl. 2011, Art. 285 N. 4). Unbestritten ist, dass die Kindsmutter aufgrund eines fehlenden Über- schusses keinen Unterhaltsbeitrag leisten kann (vgl. AB 40). Mit der Unter- haltsvereinbarung (AB 31) wurde die Drittauszahlung der IV-Kinderrente an den Beschwerdeführer geregelt. Dieses Vorgehen entspricht der herr- schenden Lehre, welche die Auffassung vertritt, dass der im Genuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil diese selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen hat, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zugunsten des Kindes verhalten werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2006, 5P_346/2006, E. 3.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde korrekt festgehal- ten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3), dass der in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsbeitrag in der vorliegend gegebenen Konstellation, in der das Kind in der Obhut des Vaters lebt, nicht geschuldet ist. Daraus folgt, dass die obgenannte Unterhaltsregelung keine Anwendung findet und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 7 die Beschwerdegegnerin den Unterhaltsbeitrag bei der EL-Berechnung (AB 32, 34, 36) einnahmeseitig zu Unrecht berücksichtigt hat. Gemäss Bundesgericht sind die EL gegenüber familienrechtlichen Unter- haltspflichten von subsidiärer Bedeutung (vgl. BGE 100 V 48 E. 1.b S. 50), weshalb der Beschwerdeführer nach den Ausführungen in Erwägung 3.2.1 hiervor dennoch gehalten ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den nicht gedeckten Unterhalt aufzukommen. Er kommt denn auch bereits mit Naturalleistungen für den Unterhalt seines Kindes auf. Eine solche Pflicht scheint der Beschwerdeführer auch zu anerkennen, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er für sämtliche Kosten seines Sohnes aufzukommen habe, welche nicht durch die IV-Kinderrente gedeckt würden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 3.2.3 Für Kinder, welche bei einem Elternteil leben, der nicht rentenbe- rechtigt ist und der auch keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Zusatz- rente hat, sieht Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Ja- nuar 1971 (ELV; SR 831.301) eine gesonderte EL-Berechnung vor. Bei einer solchen ist gemäss Art. 7 Abs. 2 ELV das Einkommen der Eltern in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Erwägung 3.2.1 hiervor so weit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigen Familienangehörigen übersteigt. Anzurechnen ist demnach das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen soweit, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährleistet bleibt (Art. 7 Abs. 2 ELV). Die Beschwerdegegnerin hat die anrechenbaren Ausgaben in den ange- fochtenen Verfügungen unbestrittenermassen auf Fr. 18'273.-- für das Jahr 2013, Fr. 18'297.-- für das Jahr 2014 sowie Fr. 18'366.-- für das Jahr 2015 festgesetzt (AB 32, 34, 36). Werden von diesem Betrag zufolge eines mo- natlichen Anspruchs auf die IV-Kinderrente in der Höhe von Fr. 562.-- (2013 und 2014; AB 18) bzw. ab dem 1. Januar 2015 von Fr. 564.-- (AB 36) und Kinderzulagen im Betrag von Fr. 230.-- (AB 26, 27), jährlich Fr. 9'504.-- (2013 und 2014) resp. Fr. 9'528.-- (2015) in Abzug gebracht, bestünde ein Anspruch auf EL nur dann, wenn nachgewiesen wäre, dass der Beschwer- deführer nicht in der Lage wäre, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'769.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 8 (2013), Fr. 8'793.-- (2014) oder Fr. 8'838.-- (2015) pro Jahr zu leisten. Gemäss Unterhaltsvereinbarung (AB 31) erzielt der Beschwerdeführer ein jährliches Nettoeinkommen von total Fr. 68'202.-- (AB 31; bzw. Fr. 68'302.-- [44'717.-- + 21'225.-- + 2'360.--; AB 10 - 11] gemäss Lohnausweisen für das Jahr 2014), womit davon ausgegangen werden kann, dass das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des für sein Kind unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers durch die Übernahme der aus der EL-Berechnung re- sultierenden Mehrausgaben mit Sicherheit nicht tangiert wird, weshalb auf eine exakte Berechnung desselben vorliegend verzichtet werden kann. 3.3 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2015, wonach aus der EL-Berechnung kein Ausgabenüberschuss resultiert, erweist sich daher im Ergebnis als korrekt. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, EL/15/775, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.