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200 2015 769

Bern VerwG · 2015-08-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. August 2015

Sachverhalt

A. Der 1938 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit seinem Eintritt ins Altersheim im Januar 2013 Ergänzungsleis- tungen zur AHV (EL; Antwortbeilage der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 37 und AB 39). Die bereits vor 2013 abgeschlossene C.________ Langzeit-Pflegeversicherung bei der D.________ AG (AB 4), die eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 30.– pro Tag vorsah, wurde durch den im Jahre 2014 ernannten Beistand des Versicherten, B.________, im Rahmen einer Prämienoptimierung am 25. April 2014 auf den nächstmöglichen Termin gekündigt (AB 72). Von Januar bis Juni 2015 waren dem Versicherten EL im Umfang von Fr. 3‘376.– pro Monat ausbe- zahlt worden, wobei bis zu diesem Zeitpunkt weder die Prämien noch die Leistungen der Zusatzversicherung berücksichtigt worden waren (AB 61 und AB 63). Die AKB bezog in einer neuen Berechnung ab Juli 2015 die Prämien als Ausgaben und die hypothetischen Leistungen dieser Zusatz- versicherung als Verzichtseinkommen in die Berechnung der EL ein (AB 81) und verfügte am 7. Juli 2015 die Ausrichtung der EL in der Höhe von monatlich Fr. 2‘820.– ab Juli 2015 (AB 82). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ – am 16. Juli 2015 (AB 94) Einsprache und führte aus, die Zusatzversicherung sei bis anhin in der der EL-Berechnung nie berücksich- tigt worden und sei deshalb auch weiterhin nicht relevant für diese Berech- nung. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100) korrigierte die AKB zwar den Gesamtbetrag der Prämie für die Zusatzversicherung C.________, wies die Einsprache jedoch soweit weitergehend ab. Zur Be- gründung brachte die AKB unter anderem vor, in der angefochtenen Verfü- gung sei ein Verzichtseinkommen von Fr. 30.– pro Tag veranschlagt wor- den, weil gemäss Auskunft der D.________ AG ab dem 1. Januar 2015 ein entsprechendes Taggeld geflossen wäre, sofern die Zusatzversicherung nicht ohne Anlass am 25. April 2014 gekündigt worden wäre. Gleichzeitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 3 würden die Prämien von Fr. 290.– pro Jahr in der EL-Berechnung als Aus- gabe berücksichtigt. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte – weiterhin gesetzlich ver- treten durch seinen Beistand B.________ – am 3. September 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2015 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage nach der Berücksichtigung eines Verzichtsein- kommens von Fr. 30.– pro Tag, bzw. Fr. 10'950.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatz- versicherung von Fr. 10‘950.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

E. 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Einkommen ver- zichtet hat, indem er bzw. sein Beistand die Zusatzversicherung kündigte und sich die damit entgangen Leistungen – resp. auch die Prämien für die Zusatzversicherung – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an- rechnen lassen muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 6

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos- ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 30.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429).

E. 3.2 Die Erzielung der Einnahmen aus der Zusatzversicherung in Form von Pflegegeld setzt Aufwendungen des Versicherten, nämlich die Bezah- lung von Prämien voraus. Diese Prämien für Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG dar. Sie sind jedoch – sofern sie nachgewiesene laufende Prämien für Taggel- der aus einer Versicherung nach VVG darstellen, die in direktem Zusam- menhang mit den erhaltenen Leistungen stehen – als Gewinnungskosten von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen (vgl. Rz. 3456.02 i.V.m. Rz. 3240.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Dabei ist vorausgesetzt, dass durch die Zusatzversicherung auch Einnahmen erzielt werden (vgl. BVR 2003 S. 92 f. E. 4a).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 ins Pflegeheim eingetreten (vgl. AB 8) und hat sich am 1. März 2013 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von EL angemeldet (AB 1). Diese Anmel- dung war am 26. März 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden (AB 1 S. 4). Dem Gesuch war neben vielen weiteren Belegen unter anderem auch die Versicherungspolice der vorliegend streitigen Zusatzver- sicherung C.________ Langzeit-Pflegeversicherung beigelegt (AB 4). Die- se Versicherung sieht eine Prämie von monatlich Fr. 24.10, als Leistung eine Beteiligung an ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime von Fr. 30.– pro Tag und hierfür eine Wartefrist von 720 Tagen vor. Der in der Zwischenzeit neu ernannte Beistand des Versicherten hat in der Folge die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 7 se zur Diskussion stehende C.________ Langzeitpflege-Zusatz- versicherung im April 2014 und damit während der vertraglichen Wartefrist von 720 Tagen aus finanziellen Gründen gekündet (vgl. Kündigungsschrei- ben [AB 72]), wobei nicht ersichtlich ist, dass hierzu eine rechtliche Ver- pflichtung bestanden oder eine adäquate Gegenleistung vorgelegen hätte. Es bestand mithin keine Notwendigkeit, diese Langzeitpflegeversicherung während der Wartefrist zu kündigen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung auf ein Einkommen verzichtet, von dem er wusste, dass darauf nach Ablauf der 720 Tage ein Anspruch entstehend würde, und es ist dem Grundsatz nach von einem Verzichtsein- kommen auszugehen. Dennoch kann indes im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin von Beginn weg Kenntnis von der bereits vor Eintritt in das Pflegeheim abgeschlossenen Langzeit- Pflegeversicherung und auch von deren Tragweite hatte, wurde dem Be- schwerdeführer in der Folge die entsprechenden Prämien von knapp Fr. 290.– pro Jahr bei mehreren aufeinanderfolgenden Berechnungen der EL nicht als Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten berücksichtigt (vgl. AB 36, AB 43, AB 56, AB 61). Gerade die Prämien für eine solche C.________-Zusatzversicherung sind jedoch als Ausnahme zu behandeln und als Gewinnungskosten vom anrechenbaren Erwerbseinkommen abzu- ziehen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Wenn der Beschwerdeführer nun die Zusatzversicherung gekündigt hat, weil die entsprechenden Prämien durch die Beschwerdegegnerin zuvor nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden waren (vgl. AB 72), kann in einer Kündigung der Zusatzversicherung kein Einkommensverzicht erblickt werden: es kann nicht rechtens sein, dass einerseits die entspre- chenden Prämien dem EL-Bezüger belastet werden und dadurch nicht einmal das durch die EL-Ausrichtung bezweckte gesetzliche Mindestein- kommen gesichert werden kann, auf der anderen Seite aber die durch die Zusatzversicherung (später) erzielten Einnahmen ausschliesslich der Be- schwerdegegnerin zugute kommen (vgl. BVR 2003 S. 93 E. 4a). Vorliegend musste der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr die Prämien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 8 der Zusatzversicherung bezahlen (und hätte sie nach der Kündigung bis zur Entstehung des Rechtsanspruchs aus der Versicherung im Januar 2015 noch weitere acht Monate bezahlen müssen), ohne dass sie im Sinne von Gewinnungskosten vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wor- den wären, obwohl die Beschwerdegegnerin von der Versicherung Kennt- nis hatte. Eine Verpflichtung zur Weiterführung dieser C.________ Lang- zeitpflegeversicherung als Zusatzversicherung kann deshalb vorliegend nicht bestehen und ein Verzichtseinkommen ist unter diesen Umständen nicht anzurechnen.

E. 3.4 In der Kündigung der Zusatzversicherung C.________ vom April 2014 (AB 72) kann schliesslich kein Verzicht auf eine Gegenleistung in diesem Zeitpunkt erblickt werden, wenn gleichzeitig durch die Beschwerdegegnerin ein Abzug der entsprechenden Prämien nicht ge- währt wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_94512011, E.6.2), da noch keine Gegenleistung mangels Ablaufs der Wartefrist von 720 Tagen geschuldet war und der Beschwerdeführer andererseits verpflichtet gewesen wäre, zulasten seiner noch verbliebenen geringen Mittel die Prämien weiterhin zu entrichten (vgl. E. 3.3 vorstehend). Eine Pflicht zu eigenverantwortlichem Handeln vor Verwirklichung des versicherten oder vielmehr des abgedeckten Risikos lässt sich nur insofern aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ableiten, als eine versicherte Person nicht auf Vermögenswerte verzichten darf (MÜLLER, a.a.O., N. 481 zu Art. 11 mit Hinweis auf SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b).

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtseinkommen von Fr. 10‘950.– pro Jahr für die Leistungen der gekündigten C.________ Langzeitpflege-Zusatzversicherung berücksich- tigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100) ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Aus- klammerung der entsprechenden Prämien und Leistungen neu berechne und anschliessend verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 9

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Die Vertretung durch den Beistand B.________ erforderte keinen ausserordentlichen Aufwand und erfolgte im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Beistand (Art. 408 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Deshalb besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, als der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2015 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage nach der Berücksichtigung eines Verzichtsein- kommens von Fr. 30.– pro Tag, bzw. Fr. 10'950.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatz- versicherung von Fr. 10‘950.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
  4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Einkommen ver- zichtet hat, indem er bzw. sein Beistand die Zusatzversicherung kündigte und sich die damit entgangen Leistungen – resp. auch die Prämien für die Zusatzversicherung – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an- rechnen lassen muss. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 6 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos- ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 30.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). 3.2 Die Erzielung der Einnahmen aus der Zusatzversicherung in Form von Pflegegeld setzt Aufwendungen des Versicherten, nämlich die Bezah- lung von Prämien voraus. Diese Prämien für Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG dar. Sie sind jedoch – sofern sie nachgewiesene laufende Prämien für Taggel- der aus einer Versicherung nach VVG darstellen, die in direktem Zusam- menhang mit den erhaltenen Leistungen stehen – als Gewinnungskosten von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen (vgl. Rz. 3456.02 i.V.m. Rz. 3240.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Dabei ist vorausgesetzt, dass durch die Zusatzversicherung auch Einnahmen erzielt werden (vgl. BVR 2003 S. 92 f. E. 4a). 3.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 ins Pflegeheim eingetreten (vgl. AB 8) und hat sich am 1. März 2013 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von EL angemeldet (AB 1). Diese Anmel- dung war am 26. März 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden (AB 1 S. 4). Dem Gesuch war neben vielen weiteren Belegen unter anderem auch die Versicherungspolice der vorliegend streitigen Zusatzver- sicherung C.________ Langzeit-Pflegeversicherung beigelegt (AB 4). Die- se Versicherung sieht eine Prämie von monatlich Fr. 24.10, als Leistung eine Beteiligung an ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime von Fr. 30.– pro Tag und hierfür eine Wartefrist von 720 Tagen vor. Der in der Zwischenzeit neu ernannte Beistand des Versicherten hat in der Folge die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 7 se zur Diskussion stehende C.________ Langzeitpflege-Zusatz- versicherung im April 2014 und damit während der vertraglichen Wartefrist von 720 Tagen aus finanziellen Gründen gekündet (vgl. Kündigungsschrei- ben [AB 72]), wobei nicht ersichtlich ist, dass hierzu eine rechtliche Ver- pflichtung bestanden oder eine adäquate Gegenleistung vorgelegen hätte. Es bestand mithin keine Notwendigkeit, diese Langzeitpflegeversicherung während der Wartefrist zu kündigen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung auf ein Einkommen verzichtet, von dem er wusste, dass darauf nach Ablauf der 720 Tage ein Anspruch entstehend würde, und es ist dem Grundsatz nach von einem Verzichtsein- kommen auszugehen. Dennoch kann indes im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin von Beginn weg Kenntnis von der bereits vor Eintritt in das Pflegeheim abgeschlossenen Langzeit- Pflegeversicherung und auch von deren Tragweite hatte, wurde dem Be- schwerdeführer in der Folge die entsprechenden Prämien von knapp Fr. 290.– pro Jahr bei mehreren aufeinanderfolgenden Berechnungen der EL nicht als Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten berücksichtigt (vgl. AB 36, AB 43, AB 56, AB 61). Gerade die Prämien für eine solche C.________-Zusatzversicherung sind jedoch als Ausnahme zu behandeln und als Gewinnungskosten vom anrechenbaren Erwerbseinkommen abzu- ziehen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Wenn der Beschwerdeführer nun die Zusatzversicherung gekündigt hat, weil die entsprechenden Prämien durch die Beschwerdegegnerin zuvor nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden waren (vgl. AB 72), kann in einer Kündigung der Zusatzversicherung kein Einkommensverzicht erblickt werden: es kann nicht rechtens sein, dass einerseits die entspre- chenden Prämien dem EL-Bezüger belastet werden und dadurch nicht einmal das durch die EL-Ausrichtung bezweckte gesetzliche Mindestein- kommen gesichert werden kann, auf der anderen Seite aber die durch die Zusatzversicherung (später) erzielten Einnahmen ausschliesslich der Be- schwerdegegnerin zugute kommen (vgl. BVR 2003 S. 93 E. 4a). Vorliegend musste der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr die Prämien Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 8 der Zusatzversicherung bezahlen (und hätte sie nach der Kündigung bis zur Entstehung des Rechtsanspruchs aus der Versicherung im Januar 2015 noch weitere acht Monate bezahlen müssen), ohne dass sie im Sinne von Gewinnungskosten vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wor- den wären, obwohl die Beschwerdegegnerin von der Versicherung Kennt- nis hatte. Eine Verpflichtung zur Weiterführung dieser C.________ Lang- zeitpflegeversicherung als Zusatzversicherung kann deshalb vorliegend nicht bestehen und ein Verzichtseinkommen ist unter diesen Umständen nicht anzurechnen. 3.4 In der Kündigung der Zusatzversicherung C.________ vom April 2014 (AB 72) kann schliesslich kein Verzicht auf eine Gegenleistung in diesem Zeitpunkt erblickt werden, wenn gleichzeitig durch die Beschwerdegegnerin ein Abzug der entsprechenden Prämien nicht ge- währt wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_94512011, E.6.2), da noch keine Gegenleistung mangels Ablaufs der Wartefrist von 720 Tagen geschuldet war und der Beschwerdeführer andererseits verpflichtet gewesen wäre, zulasten seiner noch verbliebenen geringen Mittel die Prämien weiterhin zu entrichten (vgl. E. 3.3 vorstehend). Eine Pflicht zu eigenverantwortlichem Handeln vor Verwirklichung des versicherten oder vielmehr des abgedeckten Risikos lässt sich nur insofern aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ableiten, als eine versicherte Person nicht auf Vermögenswerte verzichten darf (MÜLLER, a.a.O., N. 481 zu Art. 11 mit Hinweis auf SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtseinkommen von Fr. 10‘950.– pro Jahr für die Leistungen der gekündigten C.________ Langzeitpflege-Zusatzversicherung berücksich- tigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100) ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Aus- klammerung der entsprechenden Prämien und Leistungen neu berechne und anschliessend verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 9
  5. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die Vertretung durch den Beistand B.________ erforderte keinen ausserordentlichen Aufwand und erfolgte im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Beistand (Art. 408 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Deshalb besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, als der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird.
  7. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  8. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 769 EL GRD/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Renz A.________ gesetzlich vertreten durch Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1938 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit seinem Eintritt ins Altersheim im Januar 2013 Ergänzungsleis- tungen zur AHV (EL; Antwortbeilage der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 37 und AB 39). Die bereits vor 2013 abgeschlossene C.________ Langzeit-Pflegeversicherung bei der D.________ AG (AB 4), die eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 30.– pro Tag vorsah, wurde durch den im Jahre 2014 ernannten Beistand des Versicherten, B.________, im Rahmen einer Prämienoptimierung am 25. April 2014 auf den nächstmöglichen Termin gekündigt (AB 72). Von Januar bis Juni 2015 waren dem Versicherten EL im Umfang von Fr. 3‘376.– pro Monat ausbe- zahlt worden, wobei bis zu diesem Zeitpunkt weder die Prämien noch die Leistungen der Zusatzversicherung berücksichtigt worden waren (AB 61 und AB 63). Die AKB bezog in einer neuen Berechnung ab Juli 2015 die Prämien als Ausgaben und die hypothetischen Leistungen dieser Zusatz- versicherung als Verzichtseinkommen in die Berechnung der EL ein (AB 81) und verfügte am 7. Juli 2015 die Ausrichtung der EL in der Höhe von monatlich Fr. 2‘820.– ab Juli 2015 (AB 82). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ – am 16. Juli 2015 (AB 94) Einsprache und führte aus, die Zusatzversicherung sei bis anhin in der der EL-Berechnung nie berücksich- tigt worden und sei deshalb auch weiterhin nicht relevant für diese Berech- nung. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100) korrigierte die AKB zwar den Gesamtbetrag der Prämie für die Zusatzversicherung C.________, wies die Einsprache jedoch soweit weitergehend ab. Zur Be- gründung brachte die AKB unter anderem vor, in der angefochtenen Verfü- gung sei ein Verzichtseinkommen von Fr. 30.– pro Tag veranschlagt wor- den, weil gemäss Auskunft der D.________ AG ab dem 1. Januar 2015 ein entsprechendes Taggeld geflossen wäre, sofern die Zusatzversicherung nicht ohne Anlass am 25. April 2014 gekündigt worden wäre. Gleichzeitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 3 würden die Prämien von Fr. 290.– pro Jahr in der EL-Berechnung als Aus- gabe berücksichtigt. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte – weiterhin gesetzlich ver- treten durch seinen Beistand B.________ – am 3. September 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2015 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage nach der Berücksichtigung eines Verzichtsein- kommens von Fr. 30.– pro Tag, bzw. Fr. 10'950.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatz- versicherung von Fr. 10‘950.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ver- mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf Einkommen ver- zichtet hat, indem er bzw. sein Beistand die Zusatzversicherung kündigte und sich die damit entgangen Leistungen – resp. auch die Prämien für die Zusatzversicherung – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an- rechnen lassen muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 6 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kos- ten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 30.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gel- ten (BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). 3.2 Die Erzielung der Einnahmen aus der Zusatzversicherung in Form von Pflegegeld setzt Aufwendungen des Versicherten, nämlich die Bezah- lung von Prämien voraus. Diese Prämien für Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich keine anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG dar. Sie sind jedoch – sofern sie nachgewiesene laufende Prämien für Taggel- der aus einer Versicherung nach VVG darstellen, die in direktem Zusam- menhang mit den erhaltenen Leistungen stehen – als Gewinnungskosten von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen (vgl. Rz. 3456.02 i.V.m. Rz. 3240.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Dabei ist vorausgesetzt, dass durch die Zusatzversicherung auch Einnahmen erzielt werden (vgl. BVR 2003 S. 92 f. E. 4a). 3.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 ins Pflegeheim eingetreten (vgl. AB 8) und hat sich am 1. März 2013 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von EL angemeldet (AB 1). Diese Anmel- dung war am 26. März 2013 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden (AB 1 S. 4). Dem Gesuch war neben vielen weiteren Belegen unter anderem auch die Versicherungspolice der vorliegend streitigen Zusatzver- sicherung C.________ Langzeit-Pflegeversicherung beigelegt (AB 4). Die- se Versicherung sieht eine Prämie von monatlich Fr. 24.10, als Leistung eine Beteiligung an ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime von Fr. 30.– pro Tag und hierfür eine Wartefrist von 720 Tagen vor. Der in der Zwischenzeit neu ernannte Beistand des Versicherten hat in der Folge die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 7 se zur Diskussion stehende C.________ Langzeitpflege-Zusatz- versicherung im April 2014 und damit während der vertraglichen Wartefrist von 720 Tagen aus finanziellen Gründen gekündet (vgl. Kündigungsschrei- ben [AB 72]), wobei nicht ersichtlich ist, dass hierzu eine rechtliche Ver- pflichtung bestanden oder eine adäquate Gegenleistung vorgelegen hätte. Es bestand mithin keine Notwendigkeit, diese Langzeitpflegeversicherung während der Wartefrist zu kündigen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung auf ein Einkommen verzichtet, von dem er wusste, dass darauf nach Ablauf der 720 Tage ein Anspruch entstehend würde, und es ist dem Grundsatz nach von einem Verzichtsein- kommen auszugehen. Dennoch kann indes im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Denn obwohl die Beschwerdegegnerin von Beginn weg Kenntnis von der bereits vor Eintritt in das Pflegeheim abgeschlossenen Langzeit- Pflegeversicherung und auch von deren Tragweite hatte, wurde dem Be- schwerdeführer in der Folge die entsprechenden Prämien von knapp Fr. 290.– pro Jahr bei mehreren aufeinanderfolgenden Berechnungen der EL nicht als Ausgaben im Sinne von Gewinnungskosten berücksichtigt (vgl. AB 36, AB 43, AB 56, AB 61). Gerade die Prämien für eine solche C.________-Zusatzversicherung sind jedoch als Ausnahme zu behandeln und als Gewinnungskosten vom anrechenbaren Erwerbseinkommen abzu- ziehen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Wenn der Beschwerdeführer nun die Zusatzversicherung gekündigt hat, weil die entsprechenden Prämien durch die Beschwerdegegnerin zuvor nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden waren (vgl. AB 72), kann in einer Kündigung der Zusatzversicherung kein Einkommensverzicht erblickt werden: es kann nicht rechtens sein, dass einerseits die entspre- chenden Prämien dem EL-Bezüger belastet werden und dadurch nicht einmal das durch die EL-Ausrichtung bezweckte gesetzliche Mindestein- kommen gesichert werden kann, auf der anderen Seite aber die durch die Zusatzversicherung (später) erzielten Einnahmen ausschliesslich der Be- schwerdegegnerin zugute kommen (vgl. BVR 2003 S. 93 E. 4a). Vorliegend musste der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr die Prämien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 8 der Zusatzversicherung bezahlen (und hätte sie nach der Kündigung bis zur Entstehung des Rechtsanspruchs aus der Versicherung im Januar 2015 noch weitere acht Monate bezahlen müssen), ohne dass sie im Sinne von Gewinnungskosten vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wor- den wären, obwohl die Beschwerdegegnerin von der Versicherung Kennt- nis hatte. Eine Verpflichtung zur Weiterführung dieser C.________ Lang- zeitpflegeversicherung als Zusatzversicherung kann deshalb vorliegend nicht bestehen und ein Verzichtseinkommen ist unter diesen Umständen nicht anzurechnen. 3.4 In der Kündigung der Zusatzversicherung C.________ vom April 2014 (AB 72) kann schliesslich kein Verzicht auf eine Gegenleistung in diesem Zeitpunkt erblickt werden, wenn gleichzeitig durch die Beschwerdegegnerin ein Abzug der entsprechenden Prämien nicht ge- währt wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2012, 9C_94512011, E.6.2), da noch keine Gegenleistung mangels Ablaufs der Wartefrist von 720 Tagen geschuldet war und der Beschwerdeführer andererseits verpflichtet gewesen wäre, zulasten seiner noch verbliebenen geringen Mittel die Prämien weiterhin zu entrichten (vgl. E. 3.3 vorstehend). Eine Pflicht zu eigenverantwortlichem Handeln vor Verwirklichung des versicherten oder vielmehr des abgedeckten Risikos lässt sich nur insofern aus Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ableiten, als eine versicherte Person nicht auf Vermögenswerte verzichten darf (MÜLLER, a.a.O., N. 481 zu Art. 11 mit Hinweis auf SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtseinkommen von Fr. 10‘950.– pro Jahr für die Leistungen der gekündigten C.________ Langzeitpflege-Zusatzversicherung berücksich- tigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (AB 100) ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Aus- klammerung der entsprechenden Prämien und Leistungen neu berechne und anschliessend verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die Vertretung durch den Beistand B.________ erforderte keinen ausserordentlichen Aufwand und erfolgte im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Beistand (Art. 408 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Deshalb besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, als der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Berechnung des Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2016, EL/15/769, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.