Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (05.114600)
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am 28. Juli 2005 aus dem Stand vom Motorrad stürzte und sich dabei gemäss Anga- ben in der Schadenmeldung UVG vom 8. August 2005 an der Schulter, am Nacken rechts und am Fuss links verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Die Vi- sana erbrachte daraufhin während der Dauer der (vollen) Arbeitsunfähigkeit vom 8. August bis 11. September 2005 Taggelder und übernahm bis
11. Mai 2006 die Kosten für die Heilbehandlung (AB 5 f., 12, 20). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2014 liess die Versicherte einen Rückfall melden (AB 21). Die Visana holte ärztliche Unterlagen sowie eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom 20. Februar 2015 (AB 29) ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2015 einen Leis- tungsanspruch mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005 ab (AB 33). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (AB 39) wies die Vi- sana nach Einholung einer weiteren vertrauensärztlichen Beurteilung vom
5. Mai 2015 (AB 45) mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 ab (AB 53). B. Mit Eingabe vom 3. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom
8. Juli 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihrer Leistungspflicht auch weiterhin nachzukommen, sowie eventualiter weitere Abklärungen durchführen zu lassen und auf dieser Basis die Leis- tungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2015 edierte der In- struktionsrichter die vollständigen Akten der Invalidenversicherung (IV-act. 1-198) und gab der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 29. De- zember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2016 wurden die Schlussbe- merkungen der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (AB 53). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 4 versicherung im Zusammenhang mit dem am 29. Dezember 2014 gemel- deten Rückfall zum Unfall vom 28. Juli 2005.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallver- sicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als die- ser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi- cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 5 kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü- ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.3.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, mög- licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2).
E. 2.3.2 Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da- maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be- handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tenden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 6 ziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn-zeichnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Juli 2013, 8C_400/2013, E. 4 und vom 17. Dezember 2008, 8C_185/2008, E. 4.3).
E. 2.3.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, besteht eine Leistungs- pflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit- tenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leistungsanspre- cher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Un- fall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall- versicherers (Entscheid des BGer vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf- treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforde- rungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu- sammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 19. April 2006 führte Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, als Diagnosen persistierende Beschwerden bei Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 7 nach Motorradunfall am 28. Juli 2005 und eine aktuell im Vordergrund ste- hende AC-Gelenksarthralgie und eine Bizepssehnentendinitis auf. In Anbe- tracht der stattfindenden spontanen Besserung werde entschieden, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die Beschwerdeführerin dürfe sich bei erneu- ter Zunahme der Beschwerden jederzeit melden. Diesfalls wäre das AC- Gelenk und das Rotatorenintervall bzw. die Bizepssehne weiter abzuklären (AB 18).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 11. Mai 2006 hielt der damalige Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen eine AC-Luxation Grad I rechts, ein posttraumatisches Thorakovertebral- syndrom sowie einen persistierenden Abduktions- und Elevationsschmerz des rechten Armes fest. Aufgrund des Konsiliums bei Prof. Dr. med. C.________ sei entschieden worden, angesichts der spontanen Besserung den weiteren Verlauf abzuwarten. Weitere Massnahmen seien vorläufig nicht geplant. Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit seit dem 12. Sep- tember 2005. Eine Ausheilung sei zu erwarten (AB 19).
E. 3.1.3 Im Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRT) Schulter rechts vom 29. Dezember 2014 wurden eine aktivierte AC-Gelenksarthro- se, Zeichen eines subakromialen Impingements mit Verkalkung in der Su- praspinatussehne, wenig Flüssigkeit in der subdeldoitalen Bursa im Sinne einer Bursitits, eine leichte Tendinose der langen Bizepssehne im Pulley- Bereich, degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker mit feinem Einriss entlang der Bizepssehne in den Anker und einer SLAP-Läsion mit feinem Riss vom vorderen bis in den hinteren oberen Quadranten festge- halten (AB 22).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 20. Februar 2015 hielt der Vertrauensarzt der Visa- na, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, das Ereignis vom 28. Juli 2005 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu vorüber- gehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie in der Tho- rakovertebralgegend geführt. Die diagnostizierte AC-Luxation Grad I sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Dasselbe gelte für das thorakovertebrale Syn- drom, bei dem gemäss den Akten keine strukturellen Läsionen entstanden seien. MR-tomografisch seien am 29. Dezember 2014 ausschliesslich al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 8 tersentsprechende, degenerative Veränderungen im Sinne einer aktivierten AC-Gelenksarthrose, eines subakromialen Impingements mit Verkalkung der Supraspinatussehne, einer Bursitis subdeltoidea sowie degenerative Veränderungen im Bereich des Bizepssehnenankers festgestellt worden. Dazu passe auch die SLAP-Läsion vom vorderen bis in den hinteren Qua- dranten. Das Ereignis habe den Vorzustand vorübergehend (nicht rich- tunggebend) verschlimmert. Der beschriebene Vorzustand sei geeignet gewesen, auch bei geringer Belastung der rechten Schulter wie auch bei Endphasenbewegungen und Arbeiten über Kopf Beschwerden auszulösen. Die heute erneut geltend gemachten Beschwerden seien nicht mehr über- wiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 28. Juli 2005, sondern auf die altersentsprechenden, degenerativen Veränderungen zurückzuführen (AB 29).
E. 3.1.5 Mit Schreiben vom 24. März 2015 hielt Dr. med. F.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates FMH, ergänzend zur Einsprache der Beschwerdeführerin fest, im Bericht von Prof. Dr. med. C.________ vom 19. April 2006 sei ausdrücklich von positiven Bizepssehnenzeichen und Schmerzangabe bei Abduktion die Rede. Zudem heisse es dort, dass bei Zunahme der Beschwerden weitere Abklärungen der Bizepssehne erfolgen würden. Somit sei das Problem be- reits in den Jahren 2005 bzw. 2006 diagnostiziert worden. Jetzt seien die Beschwerden exazerbiert, sodass eine operative Revision der Bizepssehne notwendig sei. Eine SLAP-Läsion komme ebenfalls nicht ohne Trauma in Frage (Anhang zu AB 39).
E. 3.1.6 Dem Bericht vom 5. Mai 2015 des Vertrauensarztes der Visana, Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, ist zu entnehmen, es werde nicht in Frage gestellt, dass Prof. Dr. med. C.________ positive Bizepssehnenzei- chen habe finden können, weshalb er für den Fall deren Akzentuierung allfällige weitere Abklärungen empfohlen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er solche offensichtlich nicht für notwendig gehalten, da er ansonsten eine MRT veranlasst hätte. Seine Beurteilung datiere aus dem Jahr 2006, in dessen Sommer die Behandlung an der Schulter abgeschlossen worden sei. Dies wäre kaum geschehen, wenn weiterhin relevante Probleme be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 9 standen hätten. Es wirke sehr spekulativ, wenn nach einem Intervall von mehr als acht Jahren ohne dokumentierte Brückensymptomatik postuliert werde, erneut aufgetretene Schulterschmerzen seien immer noch auf eine schon damals vermutete Pathologie zurückzuführen. Bezüglich der SLAP- Läsion werde der Aussage von Dr. med. F.________ nicht widersprochen, dass es sich dabei um eine „traumatisch“ entstandene Pathologie handle. Vielfach liege aber nicht ein einzelnes Trauma vor, sondern die SLAP- Läsion entwickle sich kontinuierlich durch repetitive Mikrotraumata z.B. bei Überkopfsportarten. Eine direkte Kontusion, wie sie die Beschwerdeführe- rin beim zur Diskussion stehenden Ereignis vom 28. Juli 2005 erlitten habe, komme dafür jedenfalls kaum ernsthaft in Frage. Interessant sei auch der Umstand, dass Dr. med. F.________ eine SLAP-Läsion in seinem Operati- onsbericht vom 20. April 2015 nicht mehr explizit beschrieben habe. Er habe den MRT-Befund in diesem Punkt offenbar nicht eindeutig bestätigen können. Zusammenfassend sei an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E.________ nicht zu zweifeln. Ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Ereignis vom 28. Juli 2005 sei bestenfalls als mög- lich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen (AB 45).
E. 3.1.7 Im vorliegenden Gerichtsverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, vom 29. Juli 2015 ein. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 9. März 2010 mit starken Beschwerden infolge einer Diskushernie C6 links in die neuraltherapeutische Behandlung gekommen. Neben den starken radikulären Schmerzen im linken Arm, z.T. mit Sensibilitätsstörungen, habe die Beschwerdeführerin bereits damals zu- sätzliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulterregion erwähnt, die ebenfalls als Folge der zervikalen Diskushernie interpretiert worden seien. Im Verlauf der intensiven Behandlung hätten sich die Beschwerden seitens der Diskushernie zunehmend gebessert. Gleichzeitig hätten aber die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms langsam aber kontinuierlich zugenommen. Wiederholte neuraltherapeuti- sche Interventionen seien erfolglos geblieben, sodass in der Folge am
29. Dezember 2014 eine MRT der rechten Schulter veranlasst worden sei. Vor allem die dort festgestellte SLAP-Läsion sei ein klarer Hinweis für eine posttraumatische Schädigung. Die Beschwerdeführerin habe 2005 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 10 Schulter-Verletzung erlitten, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür ursächlich sei. Dies vor allem auch, weil die Patientin seit 2005 im Bereich der rechten Schulter nie beschwerdefrei gewesen sei. Die zervikale Diskus- hernie habe die rechtsseitigen Beschwerden überlagert, weshalb eine post- traumatische Genese längere Zeit nicht in Betracht gezogen worden sei (Beschwerdebeilage [BB] 2).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.3.1 Der Sturz vom Motorrad aus dem Stand vom 28. Juli 2005 auf die rechte Schulter führte zu Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter rechts und des Thorax (AB 2). Bildgegend waren weder Rippenfrakturen noch Frakturen im Halswirbelsäulenbereich nachzuweisen (AB 2, 9). In di- agnostischer Hinsicht wurde seitens des hinzugezogenen Facharztes, Prof. Dr. med. C.________, im August 2005 zunächst ein nicht näher defi- nierbares, multifokales Schmerzsyndrom festgehalten (AB 11) und im April 2006 dann auf eine im Vordergrund stehende AC-Gelenksarthralgie und Bizepssehnentendinitis hingewiesen (AB 18). Die Behandlung beschränkte sich während des gesamten Zeitraums bis 11. Mai 2006 auf eine konserva- tive Therapie mit Antirheumatika, Analgesie und Physiotherapie (AB 2, 3, 9- 11, 14, 16, 20). Bereits ab dem 12. September 2005 war der Beschwerde- führerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (AB 5, 6). Nach- dem sie im April 2006 gegenüber Prof. Dr. med. C.________ über eine wesentliche Verbesserung berichtet hatte, wurde schliesslich entschieden, keine weiteren Abklärungen bzw. Massnahmen mehr vorzunehmen (Be- richte von Prof. Dr. med. C.________ vom 19. April 2006 [AB 18] und des Hausarztes vom 11. Mai 2006 [AB 19]). Gemäss „Schlussrechnung“ vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 11
E. 3.3.2 Zwischen dem Unfall vom 28. Juli 2005 und dem am 29. Dezember 2014 (AB 21) geltend gemachten Rückfall liegen fast zehn Jahre. Dass nun in der Beschwerde auf der Basis der Ausführungen des damals untersu- chenden Facharztes, Dr. med. C.________, vom April 2006, wonach sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder melden könne (AB 18), gefolgert wird, die Behandlung sei nicht abgeschlossen (S. 5), ist weit hergeholt. Wie hiervor festgehalten wurde, ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der Fall im ersten Semester des Jahres 2006 definitiv abgeschlossen worden war. Insoweit widersprechen sich auch die beratenden Ärzte der Beschwer- degegnerin in keiner Weise. Nachdem betreffend die geklagten rechtsseiti- gen Schulter-Nacken-Beschwerden während Jahren keine ärztlichen Kon- sultationen mehr nötig waren, ist damit eindeutig erstellt, dass die Behand- lung im Mai 2006 medizinisch wie unfallversicherungsrechtlich abgeschlos- sen war.
E. 3.3.3 Angesichts fehlender ärztlicher Konsultationen ist gleichermassen erstellt, dass keine Brückensymptome gegeben sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor), auch wenn heute behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei während den folgenden mindestens acht Jahren nie beschwerdefrei gewesen (Be- schwerde, S. 3). Vielmehr ergibt sich aus den Akten klar, dass die rechte Schulter bei der über vielfältige Schmerzen klagenden Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 12 nach der letzten Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.________ im April 2006 kein Thema mehr war. Selbst wenn – wie dies in der Beschwerde (S. 6) gestützt auf den Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, vom
29. Juli 2015 (BB 2) geltend gemacht wird – rechtsseitige Schulterbe- schwerden ab März 2010 von anderen Problemen überlagert gewesen wären, änderte dies nichts daran, dass in den Jahren zuvor eine solche Überlagerung bzw. überhaupt Schulterschmerzen ärztlicherseits schlicht nicht belegt sind. Wie sich aus den hinzugezogenen IV-Akten eindeutig ergibt (s. dazu im Einzelnen E. 3.5 hiernach), waren rechtsseitige Schulter- schmerzen – entgegen der nachträglichen Darstellung von Dr. med. H.________ – aber auch im Jahr 2010 und in den Folgejahren kein Thema, weshalb eine Überlagerung nicht nur nicht bewiesen, sondern eindeutig ausgeschlossen ist.
E. 3.4 Nichts an dieser Beurteilung ändert, dass – wie Dr. med. F.________ im Bericht vom 24. März ausführt (Anhang zu AB 39) – Prof. Dr. med. C.________ anlässlich seiner Untersuchung knapp ein Jahr nach dem Unfall in seinem Bericht vom 19. April 2006 positive Bizepssehnenzei- chen erhoben hat. Es handelte sich dabei um klinisch erhobene Zeichen (AB 18). Solche Zeichen basieren auf den Schmerz- und Beweglichkeitsan- gaben der Patienten. Sie geben einen Hinweis auf mögliche Verletzungen, beweisen solche jedoch nicht. Vielmehr sind für eine definitive und verbind- liche Festlegung bildgebende Abklärungen bzw. allenfalls auch arthrosko- pische Untersuchungen zwingend. Solche Untersuchungen hat Dr. med. C.________ jedoch gerade nicht für notwendig erachtet und weiterhin ein konservatives Vorgehen empfohlen. Weitere Abklärungen waren in der Fol- ge nicht mehr nötig. Der Bericht von Dr. med. C.________ kann damit kei- nesfalls in der Weise gedeutet werden, dass die im Dezember 2014 bildge- bend erhobenen – klar degenerativen – Veränderungen (aktivierte AC-Ge- lenksarthrose [vgl. zum degenerativen Charakter dieser Erkrankung: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 175], leichte Tendinose der langen Bizepssehne sowie degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker mit SLAP-Läsion [AB 22]) nun rückwirkend über min- destens acht Jahre als traumatisch betrachtet werden könnten. Es spielt damit letztlich auch keine Rolle, ob anlässlich der athroskopischen Operati- on vom 20. April 2015 (AB 44) die zuvor auf der Basis der bildgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 13 Abklärungen angenommene SLAP-Läsion tatsächlich bestätigt werden konnte oder nicht (vgl. AB 45). Soweit Dr. med. G.________ in seinem Be- richt vom 5. Mai 2015 im Zusammenhang mit der SLAP-Läsion von einer „traumatischen“ Ursache spricht (AB 45), versteht er dies nicht im Sinne des rechtlichen Unfallbegriffs. Vielmehr geht er im medizinischen Verständ- nis von sich immer wieder und ständig wiederholenden (Mikro-)Verletzun- gen beim Gebrauch zufolge (krankhafter) körperlicher Abweichungen aus. Dass demgegenüber direkt durch den Unfall eine strukturelle Veränderung des Körpers eingetreten wäre, die schliesslich zur geltend gemachten Ver- letzung geführt hätte, ist wie vorstehend ausgeführt ausgeschlossen (E. 3.3.1) und liesse sich zudem heute auch nicht mehr belegen.
E. 3.5 Aus den gerichtlich edierten IV-Akten ergibt sich eindeutig, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zunächst allein zufolge „Diskus- hernie“ erfolgte (IV-act. 1/1, 6, 8/7). Hinweise auf angebliche Brückensym- ptome betreffend die rechte Schulter finden sich dagegen nicht. Vom Hausarzt, Dr. med. H.________, wurde im ersten IV-Arztbericht vom
E. 3.6 Zusammenfassend fehlt es eindeutig an einem natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 29. Dezember 2014 geltend gemachten (degenerativen) Beschwerden und dem Unfaller- eignis vom 28. Juli 2005. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit Ein- spracheentscheid vom 8. Juli 2015 (AB 53) einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf Parteien- tschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 September 2010 Schulter-Arm-Schmerzen bis zum linken Daumen fest- gehalten und diese als radikulär (d.h. von der Diskushernie ausgehend) bezeichnet (IV-act. 18; vgl. auch AB 19/3). Keine Erwähnung fand demge- genüber die vorliegend Diskussionsgegenstand bildende rechte Schulter. Bereits zuvor, im März 2010, wurde ein einlässlicher Status erhoben und Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, führte im entspre- chenden Bericht eine leichte Bizepsschwäche links auf; offensichtlich wur- den auch hier keine Anzeichen für Probleme mit der rechten Schulter vor- getragen (IV-act. 28/2). Am 25. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführe- rin im Auftrag der IV neurochirurgisch begutachtet. Es findet sich im Gut- achten eine umfangreiche Status-Erhebung, aus welcher sich ebenfalls keine Anzeichen für das Vorliegen von Brückensymptomen ergeben. Viel- mehr hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Gutachterin allein Probleme mit der linken, vom Unfall nicht betroffenen Körperhälfte be- zeichnet (IV-act. 32.2/14 ff.). Letztlich ergeben sich auch aus den weiteren Unterlagen der IV-Stelle für die Folgejahre keine Anzeichen für Probleme mit der rechten Schulter.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 767 UV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (________)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am 28. Juli 2005 aus dem Stand vom Motorrad stürzte und sich dabei gemäss Anga- ben in der Schadenmeldung UVG vom 8. August 2005 an der Schulter, am Nacken rechts und am Fuss links verletzte (Antwortbeilage [AB] 1). Die Vi- sana erbrachte daraufhin während der Dauer der (vollen) Arbeitsunfähigkeit vom 8. August bis 11. September 2005 Taggelder und übernahm bis
11. Mai 2006 die Kosten für die Heilbehandlung (AB 5 f., 12, 20). Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2014 liess die Versicherte einen Rückfall melden (AB 21). Die Visana holte ärztliche Unterlagen sowie eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom 20. Februar 2015 (AB 29) ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2015 einen Leis- tungsanspruch mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005 ab (AB 33). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (AB 39) wies die Vi- sana nach Einholung einer weiteren vertrauensärztlichen Beurteilung vom
5. Mai 2015 (AB 45) mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 ab (AB 53). B. Mit Eingabe vom 3. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom
8. Juli 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihrer Leistungspflicht auch weiterhin nachzukommen, sowie eventualiter weitere Abklärungen durchführen zu lassen und auf dieser Basis die Leis- tungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2015 edierte der In- struktionsrichter die vollständigen Akten der Invalidenversicherung (IV-act. 1-198) und gab der Beschwerdeführerin am 17. November 2015 Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 29. De- zember 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2016 wurden die Schlussbe- merkungen der Beschwerdegegnerin zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (AB 53). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 4 versicherung im Zusammenhang mit dem am 29. Dezember 2014 gemel- deten Rückfall zum Unfall vom 28. Juli 2005. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nicht- berufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallver- sicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als die- ser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versi- cherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al- le Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 5 kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö- rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worü- ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 2.3.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, mög- licherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). 2.3.2 Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da- maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be- handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tenden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 6 ziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kenn-zeichnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Juli 2013, 8C_400/2013, E. 4 und vom 17. Dezember 2008, 8C_185/2008, E. 4.3). 2.3.3 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, besteht eine Leistungs- pflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit- tenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerken- nung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leistungsanspre- cher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Un- fall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfall- versicherers (Entscheid des BGer vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf- treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforde- rungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzu- sammenhangs zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.1.1 Im Bericht vom 19. April 2006 führte Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, als Diagnosen persistierende Beschwerden bei Status
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 7 nach Motorradunfall am 28. Juli 2005 und eine aktuell im Vordergrund ste- hende AC-Gelenksarthralgie und eine Bizepssehnentendinitis auf. In Anbe- tracht der stattfindenden spontanen Besserung werde entschieden, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die Beschwerdeführerin dürfe sich bei erneu- ter Zunahme der Beschwerden jederzeit melden. Diesfalls wäre das AC- Gelenk und das Rotatorenintervall bzw. die Bizepssehne weiter abzuklären (AB 18). 3.1.2 Im Bericht vom 11. Mai 2006 hielt der damalige Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen eine AC-Luxation Grad I rechts, ein posttraumatisches Thorakovertebral- syndrom sowie einen persistierenden Abduktions- und Elevationsschmerz des rechten Armes fest. Aufgrund des Konsiliums bei Prof. Dr. med. C.________ sei entschieden worden, angesichts der spontanen Besserung den weiteren Verlauf abzuwarten. Weitere Massnahmen seien vorläufig nicht geplant. Es bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit seit dem 12. Sep- tember 2005. Eine Ausheilung sei zu erwarten (AB 19). 3.1.3 Im Bericht über die Magnetresonanztomographie (MRT) Schulter rechts vom 29. Dezember 2014 wurden eine aktivierte AC-Gelenksarthro- se, Zeichen eines subakromialen Impingements mit Verkalkung in der Su- praspinatussehne, wenig Flüssigkeit in der subdeldoitalen Bursa im Sinne einer Bursitits, eine leichte Tendinose der langen Bizepssehne im Pulley- Bereich, degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker mit feinem Einriss entlang der Bizepssehne in den Anker und einer SLAP-Läsion mit feinem Riss vom vorderen bis in den hinteren oberen Quadranten festge- halten (AB 22). 3.1.4 Im Bericht vom 20. Februar 2015 hielt der Vertrauensarzt der Visa- na, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, das Ereignis vom 28. Juli 2005 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu vorüber- gehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie in der Tho- rakovertebralgegend geführt. Die diagnostizierte AC-Luxation Grad I sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Dasselbe gelte für das thorakovertebrale Syn- drom, bei dem gemäss den Akten keine strukturellen Läsionen entstanden seien. MR-tomografisch seien am 29. Dezember 2014 ausschliesslich al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 8 tersentsprechende, degenerative Veränderungen im Sinne einer aktivierten AC-Gelenksarthrose, eines subakromialen Impingements mit Verkalkung der Supraspinatussehne, einer Bursitis subdeltoidea sowie degenerative Veränderungen im Bereich des Bizepssehnenankers festgestellt worden. Dazu passe auch die SLAP-Läsion vom vorderen bis in den hinteren Qua- dranten. Das Ereignis habe den Vorzustand vorübergehend (nicht rich- tunggebend) verschlimmert. Der beschriebene Vorzustand sei geeignet gewesen, auch bei geringer Belastung der rechten Schulter wie auch bei Endphasenbewegungen und Arbeiten über Kopf Beschwerden auszulösen. Die heute erneut geltend gemachten Beschwerden seien nicht mehr über- wiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 28. Juli 2005, sondern auf die altersentsprechenden, degenerativen Veränderungen zurückzuführen (AB 29). 3.1.5 Mit Schreiben vom 24. März 2015 hielt Dr. med. F.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates FMH, ergänzend zur Einsprache der Beschwerdeführerin fest, im Bericht von Prof. Dr. med. C.________ vom 19. April 2006 sei ausdrücklich von positiven Bizepssehnenzeichen und Schmerzangabe bei Abduktion die Rede. Zudem heisse es dort, dass bei Zunahme der Beschwerden weitere Abklärungen der Bizepssehne erfolgen würden. Somit sei das Problem be- reits in den Jahren 2005 bzw. 2006 diagnostiziert worden. Jetzt seien die Beschwerden exazerbiert, sodass eine operative Revision der Bizepssehne notwendig sei. Eine SLAP-Läsion komme ebenfalls nicht ohne Trauma in Frage (Anhang zu AB 39). 3.1.6 Dem Bericht vom 5. Mai 2015 des Vertrauensarztes der Visana, Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, ist zu entnehmen, es werde nicht in Frage gestellt, dass Prof. Dr. med. C.________ positive Bizepssehnenzei- chen habe finden können, weshalb er für den Fall deren Akzentuierung allfällige weitere Abklärungen empfohlen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er solche offensichtlich nicht für notwendig gehalten, da er ansonsten eine MRT veranlasst hätte. Seine Beurteilung datiere aus dem Jahr 2006, in dessen Sommer die Behandlung an der Schulter abgeschlossen worden sei. Dies wäre kaum geschehen, wenn weiterhin relevante Probleme be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 9 standen hätten. Es wirke sehr spekulativ, wenn nach einem Intervall von mehr als acht Jahren ohne dokumentierte Brückensymptomatik postuliert werde, erneut aufgetretene Schulterschmerzen seien immer noch auf eine schon damals vermutete Pathologie zurückzuführen. Bezüglich der SLAP- Läsion werde der Aussage von Dr. med. F.________ nicht widersprochen, dass es sich dabei um eine „traumatisch“ entstandene Pathologie handle. Vielfach liege aber nicht ein einzelnes Trauma vor, sondern die SLAP- Läsion entwickle sich kontinuierlich durch repetitive Mikrotraumata z.B. bei Überkopfsportarten. Eine direkte Kontusion, wie sie die Beschwerdeführe- rin beim zur Diskussion stehenden Ereignis vom 28. Juli 2005 erlitten habe, komme dafür jedenfalls kaum ernsthaft in Frage. Interessant sei auch der Umstand, dass Dr. med. F.________ eine SLAP-Läsion in seinem Operati- onsbericht vom 20. April 2015 nicht mehr explizit beschrieben habe. Er habe den MRT-Befund in diesem Punkt offenbar nicht eindeutig bestätigen können. Zusammenfassend sei an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E.________ nicht zu zweifeln. Ein kausaler Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Ereignis vom 28. Juli 2005 sei bestenfalls als mög- lich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen (AB 45). 3.1.7 Im vorliegenden Gerichtsverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin FMH, vom 29. Juli 2015 ein. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 9. März 2010 mit starken Beschwerden infolge einer Diskushernie C6 links in die neuraltherapeutische Behandlung gekommen. Neben den starken radikulären Schmerzen im linken Arm, z.T. mit Sensibilitätsstörungen, habe die Beschwerdeführerin bereits damals zu- sätzliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulterregion erwähnt, die ebenfalls als Folge der zervikalen Diskushernie interpretiert worden seien. Im Verlauf der intensiven Behandlung hätten sich die Beschwerden seitens der Diskushernie zunehmend gebessert. Gleichzeitig hätten aber die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarms langsam aber kontinuierlich zugenommen. Wiederholte neuraltherapeuti- sche Interventionen seien erfolglos geblieben, sodass in der Folge am
29. Dezember 2014 eine MRT der rechten Schulter veranlasst worden sei. Vor allem die dort festgestellte SLAP-Läsion sei ein klarer Hinweis für eine posttraumatische Schädigung. Die Beschwerdeführerin habe 2005 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 10 Schulter-Verletzung erlitten, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür ursächlich sei. Dies vor allem auch, weil die Patientin seit 2005 im Bereich der rechten Schulter nie beschwerdefrei gewesen sei. Die zervikale Diskus- hernie habe die rechtsseitigen Beschwerden überlagert, weshalb eine post- traumatische Genese längere Zeit nicht in Betracht gezogen worden sei (Beschwerdebeilage [BB] 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 3.3.1 Der Sturz vom Motorrad aus dem Stand vom 28. Juli 2005 auf die rechte Schulter führte zu Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schulter rechts und des Thorax (AB 2). Bildgegend waren weder Rippenfrakturen noch Frakturen im Halswirbelsäulenbereich nachzuweisen (AB 2, 9). In di- agnostischer Hinsicht wurde seitens des hinzugezogenen Facharztes, Prof. Dr. med. C.________, im August 2005 zunächst ein nicht näher defi- nierbares, multifokales Schmerzsyndrom festgehalten (AB 11) und im April 2006 dann auf eine im Vordergrund stehende AC-Gelenksarthralgie und Bizepssehnentendinitis hingewiesen (AB 18). Die Behandlung beschränkte sich während des gesamten Zeitraums bis 11. Mai 2006 auf eine konserva- tive Therapie mit Antirheumatika, Analgesie und Physiotherapie (AB 2, 3, 9- 11, 14, 16, 20). Bereits ab dem 12. September 2005 war der Beschwerde- führerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (AB 5, 6). Nach- dem sie im April 2006 gegenüber Prof. Dr. med. C.________ über eine wesentliche Verbesserung berichtet hatte, wurde schliesslich entschieden, keine weiteren Abklärungen bzw. Massnahmen mehr vorzunehmen (Be- richte von Prof. Dr. med. C.________ vom 19. April 2006 [AB 18] und des Hausarztes vom 11. Mai 2006 [AB 19]). Gemäss „Schlussrechnung“ vom
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6. Juli 2006 fand die letzte Physiotherapie-Sitzung am 11. Mai 2006 statt (AB 20); ab diesem Zeitpunkt sind keine ärztlichen Konsultationen mehr ak- tenkundig. In Anbetracht der Umstände – vergleichsweise harmloses Unfallgeschehen durch Sturz vom Motorrad aus dem Stand; Fehlen struktureller Verletzun- gen, insbesondere ossärer Läsionen; multifokales Schmerzgeschehen, das weder klinisch noch bildgebend schlüssig erklärbar ist; ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat; allein konservative Therapie – hat der Vertrauensarzt, Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. Februar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass der Unfall vom 28. Juli 2005 höchs- tens zu vorübergehenden Beschwerden im Schulter- und Thorakovertebral- bereich geführt habe und spätestens nach sechs Monaten (d.h. Ende Janu- ar 2006) von einer Ausheilung der Unfallfolgen auszugehen gewesen sei (AB 29 S. 2). 3.3.2 Zwischen dem Unfall vom 28. Juli 2005 und dem am 29. Dezember 2014 (AB 21) geltend gemachten Rückfall liegen fast zehn Jahre. Dass nun in der Beschwerde auf der Basis der Ausführungen des damals untersu- chenden Facharztes, Dr. med. C.________, vom April 2006, wonach sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder melden könne (AB 18), gefolgert wird, die Behandlung sei nicht abgeschlossen (S. 5), ist weit hergeholt. Wie hiervor festgehalten wurde, ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der Fall im ersten Semester des Jahres 2006 definitiv abgeschlossen worden war. Insoweit widersprechen sich auch die beratenden Ärzte der Beschwer- degegnerin in keiner Weise. Nachdem betreffend die geklagten rechtsseiti- gen Schulter-Nacken-Beschwerden während Jahren keine ärztlichen Kon- sultationen mehr nötig waren, ist damit eindeutig erstellt, dass die Behand- lung im Mai 2006 medizinisch wie unfallversicherungsrechtlich abgeschlos- sen war. 3.3.3 Angesichts fehlender ärztlicher Konsultationen ist gleichermassen erstellt, dass keine Brückensymptome gegeben sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor), auch wenn heute behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei während den folgenden mindestens acht Jahren nie beschwerdefrei gewesen (Be- schwerde, S. 3). Vielmehr ergibt sich aus den Akten klar, dass die rechte Schulter bei der über vielfältige Schmerzen klagenden Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 12 nach der letzten Untersuchung durch Prof. Dr. med. C.________ im April 2006 kein Thema mehr war. Selbst wenn – wie dies in der Beschwerde (S. 6) gestützt auf den Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, vom
29. Juli 2015 (BB 2) geltend gemacht wird – rechtsseitige Schulterbe- schwerden ab März 2010 von anderen Problemen überlagert gewesen wären, änderte dies nichts daran, dass in den Jahren zuvor eine solche Überlagerung bzw. überhaupt Schulterschmerzen ärztlicherseits schlicht nicht belegt sind. Wie sich aus den hinzugezogenen IV-Akten eindeutig ergibt (s. dazu im Einzelnen E. 3.5 hiernach), waren rechtsseitige Schulter- schmerzen – entgegen der nachträglichen Darstellung von Dr. med. H.________ – aber auch im Jahr 2010 und in den Folgejahren kein Thema, weshalb eine Überlagerung nicht nur nicht bewiesen, sondern eindeutig ausgeschlossen ist. 3.4 Nichts an dieser Beurteilung ändert, dass – wie Dr. med. F.________ im Bericht vom 24. März ausführt (Anhang zu AB 39) – Prof. Dr. med. C.________ anlässlich seiner Untersuchung knapp ein Jahr nach dem Unfall in seinem Bericht vom 19. April 2006 positive Bizepssehnenzei- chen erhoben hat. Es handelte sich dabei um klinisch erhobene Zeichen (AB 18). Solche Zeichen basieren auf den Schmerz- und Beweglichkeitsan- gaben der Patienten. Sie geben einen Hinweis auf mögliche Verletzungen, beweisen solche jedoch nicht. Vielmehr sind für eine definitive und verbind- liche Festlegung bildgebende Abklärungen bzw. allenfalls auch arthrosko- pische Untersuchungen zwingend. Solche Untersuchungen hat Dr. med. C.________ jedoch gerade nicht für notwendig erachtet und weiterhin ein konservatives Vorgehen empfohlen. Weitere Abklärungen waren in der Fol- ge nicht mehr nötig. Der Bericht von Dr. med. C.________ kann damit kei- nesfalls in der Weise gedeutet werden, dass die im Dezember 2014 bildge- bend erhobenen – klar degenerativen – Veränderungen (aktivierte AC-Ge- lenksarthrose [vgl. zum degenerativen Charakter dieser Erkrankung: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 175], leichte Tendinose der langen Bizepssehne sowie degenerative Veränderungen im Bizepssehnenanker mit SLAP-Läsion [AB 22]) nun rückwirkend über min- destens acht Jahre als traumatisch betrachtet werden könnten. Es spielt damit letztlich auch keine Rolle, ob anlässlich der athroskopischen Operati- on vom 20. April 2015 (AB 44) die zuvor auf der Basis der bildgebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 13 Abklärungen angenommene SLAP-Läsion tatsächlich bestätigt werden konnte oder nicht (vgl. AB 45). Soweit Dr. med. G.________ in seinem Be- richt vom 5. Mai 2015 im Zusammenhang mit der SLAP-Läsion von einer „traumatischen“ Ursache spricht (AB 45), versteht er dies nicht im Sinne des rechtlichen Unfallbegriffs. Vielmehr geht er im medizinischen Verständ- nis von sich immer wieder und ständig wiederholenden (Mikro-)Verletzun- gen beim Gebrauch zufolge (krankhafter) körperlicher Abweichungen aus. Dass demgegenüber direkt durch den Unfall eine strukturelle Veränderung des Körpers eingetreten wäre, die schliesslich zur geltend gemachten Ver- letzung geführt hätte, ist wie vorstehend ausgeführt ausgeschlossen (E. 3.3.1) und liesse sich zudem heute auch nicht mehr belegen. 3.5 Aus den gerichtlich edierten IV-Akten ergibt sich eindeutig, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zunächst allein zufolge „Diskus- hernie“ erfolgte (IV-act. 1/1, 6, 8/7). Hinweise auf angebliche Brückensym- ptome betreffend die rechte Schulter finden sich dagegen nicht. Vom Hausarzt, Dr. med. H.________, wurde im ersten IV-Arztbericht vom
6. September 2010 Schulter-Arm-Schmerzen bis zum linken Daumen fest- gehalten und diese als radikulär (d.h. von der Diskushernie ausgehend) bezeichnet (IV-act. 18; vgl. auch AB 19/3). Keine Erwähnung fand demge- genüber die vorliegend Diskussionsgegenstand bildende rechte Schulter. Bereits zuvor, im März 2010, wurde ein einlässlicher Status erhoben und Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, führte im entspre- chenden Bericht eine leichte Bizepsschwäche links auf; offensichtlich wur- den auch hier keine Anzeichen für Probleme mit der rechten Schulter vor- getragen (IV-act. 28/2). Am 25. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführe- rin im Auftrag der IV neurochirurgisch begutachtet. Es findet sich im Gut- achten eine umfangreiche Status-Erhebung, aus welcher sich ebenfalls keine Anzeichen für das Vorliegen von Brückensymptomen ergeben. Viel- mehr hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Gutachterin allein Probleme mit der linken, vom Unfall nicht betroffenen Körperhälfte be- zeichnet (IV-act. 32.2/14 ff.). Letztlich ergeben sich auch aus den weiteren Unterlagen der IV-Stelle für die Folgejahre keine Anzeichen für Probleme mit der rechten Schulter.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 14 3.6 Zusammenfassend fehlt es eindeutig an einem natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen den mit Rückfallmeldung vom 29. Dezember 2014 geltend gemachten (degenerativen) Beschwerden und dem Unfaller- eignis vom 28. Juli 2005. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit Ein- spracheentscheid vom 8. Juli 2015 (AB 53) einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf Parteien- tschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2016, UV/15/767, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.