opencaselaw.ch

200 2015 757

Bern VerwG · 2016-01-18 · Deutsch BE

Verfügungen vom 26. Juni 2015 und 29. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die 1988 geborene und verbeiständete A.________ (nachfolgend: Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit der Geburt an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Nach einer am 24. Juni 2005 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Verfügung vom 7. Oktober 2005) und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung in Form einer internen Anlehre als ... vom 15. August 2005 bis 31. Juli 2007 in der ... Ausbildungsstätte in ... (Verfügung vom 10. Okto- ber 2005; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 13, 15 f., 41). Am 5. Juni 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (AB 19). Nachdem die Versicherte die Anleh- re als ... erfolgreich abgeschlossen hatte (AB 24), sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (AB 30) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab dem 1. August 2007 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Juli 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 32) wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVB untersucht (Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 [AB 41]) und die Versicherte absolvierte vom 3. Januar bis 6. Februar 2011 in der Ab- klärungsstelle D.________ in ... eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Ab- klärung (AMA [AB 49, 58 f.]). Am 22. Februar 2011 teilte die IVB der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Inva- lidenrente (AB 60). Gestützt auf ein Gesuch vom 21. Oktober 2010 (AB 39) gewährte die IVB der Versicherten am 8. März 2011 Arbeitsvermittlung (AB 63), welche am

9. Juni 2011 abgeschlossen wurde, dies nachdem die Versicherte in der E.________ eine Stelle in einem 60 %-Pensum ab dem 1. April 2011 ge- funden hatte (AB 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 3 B. Am 3. April 2014 informierte der Vater der Versicherten, F.________, die IVB über die Schwangerschaft seiner Tochter (AB 84). Aufgrund der Geburt der Tochter der Versicherten, G.________, am XX.XX.2014 erliess die IVB am 6. Juni 2014 eine angepasste Rentenverfügung neu mit Ausrichtung einer Kinderrente (AB 85). Im anschliessend eingeleiteten Revisionsverfahren gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit September 2012 verschlechtert. Zudem sei sie tagsüber sowie nachts auf persönliche Überwachung ange- wiesen und sie benötige dauernd und regelmässig lebenspraktische Beglei- tung (AB 95). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 101 f., 105) und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 107) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 108) erstellen. Im Letzteren wurde bei einem Status 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haus- halt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 27.64 % und im Be- reich Haushalt eine Einschränkung von 2.7 % ermittelt, was einen gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 (AB 109) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf- losenentschädigung in Aussicht und am 8. Mai 2015 kündigte sie vorbe- scheidweise die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (AB 110). Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten, H.________, am 2. Juni 2015 Einwände (AB 113), worauf die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (AB 117). Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte die IVB den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (AB 118) und mit Verfügung vom 29. Juni 2015 hob sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die bisherige ganze Rente mit Wir- kung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 119). C. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juni 2015 (Hilflosenentschädi- gung; Verfahren IV/2015/757) und 29. Juni 2015 (Rentenaufhebung; Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 4 fahren IV/2015/758) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 31. August 2015 Beschwerde. Sie bean- tragt, die Verfügung vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Ausserdem sei die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuhe- ben und es sei der Status zu berichtigen und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Rente zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Statusfrage nicht richtig verstanden, so dass nicht auf ihre Angaben, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 30 %-Pensum tätig wäre, abgestellt werden könne. Zudem würde der Sozialdienst ein höheres Pensum verlangen, mindestens 50 – 70 %. Es sei von einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt auszugehen. Weiter entsprächen die von der Abklärungsperson festgehaltenen Einschränkun- gen im Haushalt nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin praktisch bei sämtlichen Verrichtungen auf die Aufforderung oder direkte Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Abklärungen müssten erneut unter Anwesenheit des Betreuungsnetzes (Beiständin, Eltern, Wohnbegleiterin) durchgeführt wer- den. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wird haupt- sächlich geltend gemacht, die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin vorwiegend in Bezug auf ihre Tochter un- terstützt werde, sei falsch. Die Beschwerdeführerin sei seit jeher auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, was von der Beiständin bestätigt werde. Zudem sei bereits vor der Geburt der Tochter am XX.XX.2014 eine Unterstützung durch eine Wohnbegleiterin und einen Sozialpädagogen organisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen, da sie nicht in der Lage sei, ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig zu wohnen. Am 1. September 2015 verfügte der Instruktionsrichter, die beiden Verfah- ren IV/2015/757 und IV/2015/758 würden bis auf weiteres gemeinsam in- struiert und über deren Vereinigung werde später entschieden. Gleichzeitig verzichtete er einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Be- schwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und reicht eine Stel- lungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 5. Oktober 2015 ein. Zur Be- gründung führt sie aus, am Status werde festgehalten, allerdings seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt und die Anspruchsvoraus- setzungen für eine Hilflosenentschädigung aufgrund der veränderten sozia- len Situation (Auszug des Lebenspartners seit Mitte Juni 2015 und neue Wohnbegleiterin) weiter abzuklären. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2015 ersuchte der In- struktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote einzureichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 6 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.). Streitgegenstand bilden der Anspruch auf Weiterausrichtung von Rentenleistungen sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 7

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149).

E. 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 8 der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstäti- ge oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195).

E. 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 9 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

E. 2.8 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).

E. 2.8.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).

E. 2.8.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 10

E. 2.8.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Dem- nach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbe- dingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1).

E. 2.9 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.1 Noch vor Erlass der beiden Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.) ist der Kindsvater per Mitte Juni 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin im Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 11 scheidverfahren mitgeteilt (AB 113/2), von dieser jedoch nicht berücksich- tigt. Die Beschwerdegegnerin stellt deshalb am 19. Oktober 2015 den An- trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zwecks Prüfung der Ver- hältnisse ab Mitte Juni 2015. Demnach verhält es sich wie folgt:

E. 3.2 Hinsichtlich der bisherigen ganzen Rente ist festzuhalten (Verfahren IV/2015/758), dass diese per 31. Juli 2015 (AB 120) aufgehoben wurde. Demnach ist für die Zeit vor dem Mitte Juni 2015 eingetretenen Revisions- tatbestand (vgl. E. 3.1 hiervor) der Anspruch auf eine ganze Rente nicht streitig. Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, der Status sei auf 30 % Erwerb und 70 % Haushalt festzusetzen (vgl. Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2015 i.V.m. AB 119), fehlt es bei der gegebenen Ausgangslage an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sich die Beschwerdegegnerin hierfür jedoch mit der Pra- xis des zuständigen Sozialdienstes hinsichtlich der Erwerbstätigkeit von alleinerziehenden Müttern mit Kleinkindern auseinanderzusetzen haben, beantragte doch die Sozialarbeiterin bzw. Beiständin (vgl. AB 72) im Rah- men des Vorbescheidverfahrens die Erhöhung des Status auf 40 % Erwerb und 60 % Haushalt (AB 113/3), was nicht weit von den im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 5. Mai 2015 getroffenen Annahmen (AB 108/4 f.) ab- weicht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenan- spruchs gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/758) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung der Verhältnisse ab Mitte Juni 2015 und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung.

E. 3.3 Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung bzw. der Hilflosenent- schädigung (Verfahren IV/2015/757) erweist sich der Sachverhalt für die Zeit von November 2014 (Gesuchseinreichung: 20. November 2014 [AB 95]) bis Ende Mai 2015 (Revisionssachverhalt: Mitte Juni 2015 [vgl. E. 3.1 hiervor]) als nicht hinreichend abgeklärt. Anerkanntermassen wurde für die Beschwerdeführerin ein Helfernetz installiert (AB 107/7, 108/2). Unterstüt- zung erhält die Beschwerdeführerin von ihren Eltern, ihrer Beiständin, der Mütter- und Väterberatung und in Form von sozialpädagogischer Familien- begleitung sowie Haushalthilfe/Wohnbegleitung (AB 107/5 ff., 108/6, 113/7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 12 f.). In den Akten befinden sich weder eine Bedarfsanalyse noch die den aufgrund öffentlichem Auftrag oder privater Initiative handelnden Personen zugewiesenen/übertragenen Aufgaben bzw. Pflichtenhefte. Der daraus resultierende Bedarf an lebenspraktischer Begleitung muss zudem auch aus psychischer Sicht begründet sein. Die im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 1. Mai 2015 (AB 107) gemachten Angaben genügen diesen Anforderungen nicht; sie werden denn auch von der Beschwerde- führerin bestritten (Beschwerde S. 5 f.), womit diesem Abklärungsbericht kein voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.9 hiervor). Zwecks Abgrenzung der für die Beschwerdeführerin erbrachten erwachsenen- und kindes- schutzbezogenen sowie haushaltspezifischen Hilfestellungen von den im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung erbrachten Dritthilfe bedarf es vorliegend des Beizugs der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) sowie der Erhebung der Umstände, welche zur Beauftra- gung der Haushalthilfe/Wohnbegleitung und der sozialpädagogischen Familienbegleitung geführt haben. Weiter dürften auch die Akten des Sozi- aldienstes, insbesondere die Betreuungsjournale darüber Aufschluss ge- ben, welche der flankierenden Massnahmen sich im Zusammenhang mit dem Bezug der eigenen Wohnung aufdrängten.

E. 3.4 Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Hilflosenentschädi- gung gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/757) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 13 gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 13. Januar 2016 macht lic. iur. C.________ vom B.________ einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Ho- norar von Fr. 1‘365.-- sowie Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 112.80 (8 % von Fr. 1‘410.--), total Fr. 1‘522.80, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für die beiden vorliegenden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 14

E. 4.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Ent- sprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt ab- zuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 26. und 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegne- rin zur Bezahlung auferlegt.

E. 5 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 15 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 6 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.). Streitgegenstand bilden der Anspruch auf Weiterausrichtung von Rentenleistungen sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 7 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 8 der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstäti- ge oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 9 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.8 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.8.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.8.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 10 2.8.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Dem- nach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbe- dingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.9 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
  4. 3.1 Noch vor Erlass der beiden Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.) ist der Kindsvater per Mitte Juni 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin im Vorbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 11 scheidverfahren mitgeteilt (AB 113/2), von dieser jedoch nicht berücksich- tigt. Die Beschwerdegegnerin stellt deshalb am 19. Oktober 2015 den An- trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zwecks Prüfung der Ver- hältnisse ab Mitte Juni 2015. Demnach verhält es sich wie folgt: 3.2 Hinsichtlich der bisherigen ganzen Rente ist festzuhalten (Verfahren IV/2015/758), dass diese per 31. Juli 2015 (AB 120) aufgehoben wurde. Demnach ist für die Zeit vor dem Mitte Juni 2015 eingetretenen Revisions- tatbestand (vgl. E. 3.1 hiervor) der Anspruch auf eine ganze Rente nicht streitig. Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, der Status sei auf 30 % Erwerb und 70 % Haushalt festzusetzen (vgl. Beschwerdeantwort vom
  5. Oktober 2015 i.V.m. AB 119), fehlt es bei der gegebenen Ausgangslage an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sich die Beschwerdegegnerin hierfür jedoch mit der Pra- xis des zuständigen Sozialdienstes hinsichtlich der Erwerbstätigkeit von alleinerziehenden Müttern mit Kleinkindern auseinanderzusetzen haben, beantragte doch die Sozialarbeiterin bzw. Beiständin (vgl. AB 72) im Rah- men des Vorbescheidverfahrens die Erhöhung des Status auf 40 % Erwerb und 60 % Haushalt (AB 113/3), was nicht weit von den im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 5. Mai 2015 getroffenen Annahmen (AB 108/4 f.) ab- weicht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenan- spruchs gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/758) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung der Verhältnisse ab Mitte Juni 2015 und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung. 3.3 Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung bzw. der Hilflosenent- schädigung (Verfahren IV/2015/757) erweist sich der Sachverhalt für die Zeit von November 2014 (Gesuchseinreichung: 20. November 2014 [AB 95]) bis Ende Mai 2015 (Revisionssachverhalt: Mitte Juni 2015 [vgl. E. 3.1 hiervor]) als nicht hinreichend abgeklärt. Anerkanntermassen wurde für die Beschwerdeführerin ein Helfernetz installiert (AB 107/7, 108/2). Unterstüt- zung erhält die Beschwerdeführerin von ihren Eltern, ihrer Beiständin, der Mütter- und Väterberatung und in Form von sozialpädagogischer Familien- begleitung sowie Haushalthilfe/Wohnbegleitung (AB 107/5 ff., 108/6, 113/7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 12 f.). In den Akten befinden sich weder eine Bedarfsanalyse noch die den aufgrund öffentlichem Auftrag oder privater Initiative handelnden Personen zugewiesenen/übertragenen Aufgaben bzw. Pflichtenhefte. Der daraus resultierende Bedarf an lebenspraktischer Begleitung muss zudem auch aus psychischer Sicht begründet sein. Die im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 1. Mai 2015 (AB 107) gemachten Angaben genügen diesen Anforderungen nicht; sie werden denn auch von der Beschwerde- führerin bestritten (Beschwerde S. 5 f.), womit diesem Abklärungsbericht kein voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.9 hiervor). Zwecks Abgrenzung der für die Beschwerdeführerin erbrachten erwachsenen- und kindes- schutzbezogenen sowie haushaltspezifischen Hilfestellungen von den im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung erbrachten Dritthilfe bedarf es vorliegend des Beizugs der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) sowie der Erhebung der Umstände, welche zur Beauftra- gung der Haushalthilfe/Wohnbegleitung und der sozialpädagogischen Familienbegleitung geführt haben. Weiter dürften auch die Akten des Sozi- aldienstes, insbesondere die Betreuungsjournale darüber Aufschluss ge- ben, welche der flankierenden Massnahmen sich im Zusammenhang mit dem Bezug der eigenen Wohnung aufdrängten. 3.4 Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Hilflosenentschädi- gung gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/757) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.
  6. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 13 gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 13. Januar 2016 macht lic. iur. C.________ vom B.________ einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Ho- norar von Fr. 1‘365.-- sowie Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 112.80 (8 % von Fr. 1‘410.--), total Fr. 1‘522.80, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für die beiden vorliegenden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 14 4.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Ent- sprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt ab- zuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 werden vereinigt.
  8. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 26. und 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegne- rin zur Bezahlung auferlegt.
  10. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  11. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 15 Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 757 IV und 200 15 758 IV (2) SCP/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene und verbeiständete A.________ (nachfolgend: Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit der Geburt an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Nach einer am 24. Juni 2005 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten Berufsberatung sowie Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Verfügung vom 7. Oktober 2005) und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung in Form einer internen Anlehre als ... vom 15. August 2005 bis 31. Juli 2007 in der ... Ausbildungsstätte in ... (Verfügung vom 10. Okto- ber 2005; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 13, 15 f., 41). Am 5. Juni 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (AB 19). Nachdem die Versicherte die Anleh- re als ... erfolgreich abgeschlossen hatte (AB 24), sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (AB 30) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ab dem 1. August 2007 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Juli 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 32) wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVB untersucht (Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 [AB 41]) und die Versicherte absolvierte vom 3. Januar bis 6. Februar 2011 in der Ab- klärungsstelle D.________ in ... eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Ab- klärung (AMA [AB 49, 58 f.]). Am 22. Februar 2011 teilte die IVB der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Inva- lidenrente (AB 60). Gestützt auf ein Gesuch vom 21. Oktober 2010 (AB 39) gewährte die IVB der Versicherten am 8. März 2011 Arbeitsvermittlung (AB 63), welche am

9. Juni 2011 abgeschlossen wurde, dies nachdem die Versicherte in der E.________ eine Stelle in einem 60 %-Pensum ab dem 1. April 2011 ge- funden hatte (AB 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 3 B. Am 3. April 2014 informierte der Vater der Versicherten, F.________, die IVB über die Schwangerschaft seiner Tochter (AB 84). Aufgrund der Geburt der Tochter der Versicherten, G.________, am XX.XX.2014 erliess die IVB am 6. Juni 2014 eine angepasste Rentenverfügung neu mit Ausrichtung einer Kinderrente (AB 85). Im anschliessend eingeleiteten Revisionsverfahren gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit September 2012 verschlechtert. Zudem sei sie tagsüber sowie nachts auf persönliche Überwachung ange- wiesen und sie benötige dauernd und regelmässig lebenspraktische Beglei- tung (AB 95). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 101 f., 105) und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 107) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 108) erstellen. Im Letzteren wurde bei einem Status 30 % Erwerbstätigkeit und 70 % Haus- halt im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 27.64 % und im Be- reich Haushalt eine Einschränkung von 2.7 % ermittelt, was einen gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 (AB 109) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilf- losenentschädigung in Aussicht und am 8. Mai 2015 kündigte sie vorbe- scheidweise die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (AB 110). Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten, H.________, am 2. Juni 2015 Einwände (AB 113), worauf die IVB eine Stellungnahme ihres Ab- klärungsdienstes einholte (AB 117). Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte die IVB den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (AB 118) und mit Verfügung vom 29. Juni 2015 hob sie bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die bisherige ganze Rente mit Wir- kung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 119). C. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juni 2015 (Hilflosenentschädi- gung; Verfahren IV/2015/757) und 29. Juni 2015 (Rentenaufhebung; Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 4 fahren IV/2015/758) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 31. August 2015 Beschwerde. Sie bean- tragt, die Verfügung vom 26. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Ausserdem sei die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuhe- ben und es sei der Status zu berichtigen und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Rente zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Statusfrage nicht richtig verstanden, so dass nicht auf ihre Angaben, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 30 %-Pensum tätig wäre, abgestellt werden könne. Zudem würde der Sozialdienst ein höheres Pensum verlangen, mindestens 50 – 70 %. Es sei von einem Status 60 % Erwerb und 40 % Haushalt auszugehen. Weiter entsprächen die von der Abklärungsperson festgehaltenen Einschränkun- gen im Haushalt nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin praktisch bei sämtlichen Verrichtungen auf die Aufforderung oder direkte Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Abklärungen müssten erneut unter Anwesenheit des Betreuungsnetzes (Beiständin, Eltern, Wohnbegleiterin) durchgeführt wer- den. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wird haupt- sächlich geltend gemacht, die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin vorwiegend in Bezug auf ihre Tochter un- terstützt werde, sei falsch. Die Beschwerdeführerin sei seit jeher auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, was von der Beiständin bestätigt werde. Zudem sei bereits vor der Geburt der Tochter am XX.XX.2014 eine Unterstützung durch eine Wohnbegleiterin und einen Sozialpädagogen organisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen, da sie nicht in der Lage sei, ohne Begleitung einer Drittperson selbstständig zu wohnen. Am 1. September 2015 verfügte der Instruktionsrichter, die beiden Verfah- ren IV/2015/757 und IV/2015/758 würden bis auf weiteres gemeinsam in- struiert und über deren Vereinigung werde später entschieden. Gleichzeitig verzichtete er einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Be- schwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und reicht eine Stel- lungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 5. Oktober 2015 ein. Zur Be- gründung führt sie aus, am Status werde festgehalten, allerdings seien die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt und die Anspruchsvoraus- setzungen für eine Hilflosenentschädigung aufgrund der veränderten sozia- len Situation (Auszug des Lebenspartners seit Mitte Juni 2015 und neue Wohnbegleiterin) weiter abzuklären. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2015 ersuchte der In- struktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote einzureichen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 6 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.). Streitgegenstand bilden der Anspruch auf Weiterausrichtung von Rentenleistungen sowie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zufolge lebenspraktischer Begleitung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 7 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 8 der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstäti- ge oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er- werbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rück- sicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haus- halt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass- gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 9 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwen- dung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.8 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.8.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt eben- falls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.8.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebens- praktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausser- halb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 10 2.8.3 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Dem- nach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbe- dingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). 2.9 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Noch vor Erlass der beiden Verfügungen vom 26. und 29. Juni 2015 (AB 118 f.) ist der Kindsvater per Mitte Juni 2015 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin im Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 11 scheidverfahren mitgeteilt (AB 113/2), von dieser jedoch nicht berücksich- tigt. Die Beschwerdegegnerin stellt deshalb am 19. Oktober 2015 den An- trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde zwecks Prüfung der Ver- hältnisse ab Mitte Juni 2015. Demnach verhält es sich wie folgt: 3.2 Hinsichtlich der bisherigen ganzen Rente ist festzuhalten (Verfahren IV/2015/758), dass diese per 31. Juli 2015 (AB 120) aufgehoben wurde. Demnach ist für die Zeit vor dem Mitte Juni 2015 eingetretenen Revisions- tatbestand (vgl. E. 3.1 hiervor) der Anspruch auf eine ganze Rente nicht streitig. Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, der Status sei auf 30 % Erwerb und 70 % Haushalt festzusetzen (vgl. Beschwerdeantwort vom

19. Oktober 2015 i.V.m. AB 119), fehlt es bei der gegebenen Ausgangslage an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Im Rahmen der weiteren Abklärungen wird sich die Beschwerdegegnerin hierfür jedoch mit der Pra- xis des zuständigen Sozialdienstes hinsichtlich der Erwerbstätigkeit von alleinerziehenden Müttern mit Kleinkindern auseinanderzusetzen haben, beantragte doch die Sozialarbeiterin bzw. Beiständin (vgl. AB 72) im Rah- men des Vorbescheidverfahrens die Erhöhung des Status auf 40 % Erwerb und 60 % Haushalt (AB 113/3), was nicht weit von den im Abklärungsbe- richt Haushalt vom 5. Mai 2015 getroffenen Annahmen (AB 108/4 f.) ab- weicht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenan- spruchs gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/758) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung der Verhältnisse ab Mitte Juni 2015 und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung. 3.3 Hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung bzw. der Hilflosenent- schädigung (Verfahren IV/2015/757) erweist sich der Sachverhalt für die Zeit von November 2014 (Gesuchseinreichung: 20. November 2014 [AB 95]) bis Ende Mai 2015 (Revisionssachverhalt: Mitte Juni 2015 [vgl. E. 3.1 hiervor]) als nicht hinreichend abgeklärt. Anerkanntermassen wurde für die Beschwerdeführerin ein Helfernetz installiert (AB 107/7, 108/2). Unterstüt- zung erhält die Beschwerdeführerin von ihren Eltern, ihrer Beiständin, der Mütter- und Väterberatung und in Form von sozialpädagogischer Familien- begleitung sowie Haushalthilfe/Wohnbegleitung (AB 107/5 ff., 108/6, 113/7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 12 f.). In den Akten befinden sich weder eine Bedarfsanalyse noch die den aufgrund öffentlichem Auftrag oder privater Initiative handelnden Personen zugewiesenen/übertragenen Aufgaben bzw. Pflichtenhefte. Der daraus resultierende Bedarf an lebenspraktischer Begleitung muss zudem auch aus psychischer Sicht begründet sein. Die im Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung vom 1. Mai 2015 (AB 107) gemachten Angaben genügen diesen Anforderungen nicht; sie werden denn auch von der Beschwerde- führerin bestritten (Beschwerde S. 5 f.), womit diesem Abklärungsbericht kein voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.9 hiervor). Zwecks Abgrenzung der für die Beschwerdeführerin erbrachten erwachsenen- und kindes- schutzbezogenen sowie haushaltspezifischen Hilfestellungen von den im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung erbrachten Dritthilfe bedarf es vorliegend des Beizugs der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) sowie der Erhebung der Umstände, welche zur Beauftra- gung der Haushalthilfe/Wohnbegleitung und der sozialpädagogischen Familienbegleitung geführt haben. Weiter dürften auch die Akten des Sozi- aldienstes, insbesondere die Betreuungsjournale darüber Aufschluss ge- ben, welche der flankierenden Massnahmen sich im Zusammenhang mit dem Bezug der eigenen Wohnung aufdrängten. 3.4 Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Hilflosenentschädi- gung gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 (Verfahren IV/2015/757) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 13 gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 13. Januar 2016 macht lic. iur. C.________ vom B.________ einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Ho- norar von Fr. 1‘365.-- sowie Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 112.80 (8 % von Fr. 1‘410.--), total Fr. 1‘522.80, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach für die beiden vorliegenden Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 14 4.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Ent- sprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis als erledigt ab- zuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2015/757 und IV/2015/758 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 26. und 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegne- rin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘522.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2016, IV/15/757, Seite 15 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.