Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015
Sachverhalt
A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) lebt seit August 2014 im C.________ (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 1, 6 ff.). Sie meldete sich im No- vember 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Dazu reichte sie verschiedene Unterlagen ein (AB 2-33). Nach Prüfung des An- spruchs (AB 34-39) und nach Einholung weiterer Belege (Erbschaftsakten [AB 48] und Belege betreffend Verkauf einer Liegenschaft und einer Schenkung [AB 50-56]) verfügte die AKB am 13. Mai 2015 die Ablehnung von EL vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (AB 61) und ab dem 1. Ja- nuar 2015 bis auf weiteres (AB 63). Dabei rechnete sie bei den Berech- nungen der EL ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2014 von Fr. 332‘500.-- und für das Jahr 2015 von Fr. 322‘500.-- auf (AB 60). Für die Periode von August bis Dezember 2014 ergaben sich bei Ausgaben von Fr. 76‘715.-- und Einnahmen von Fr. 128‘874.-- Mehreinnahmen von Fr. 52‘159.-- (AB 59). Für die Periode ab Januar 2015 bis auf weiteres wurden bei Ausgaben von Fr. 76‘896.-- und Einnahmen von Fr. 126‘897.-- Mehreinnahmen von Fr. 50‘001.-- berechnet (AB 62). Hiergegen liess die Versicherte durch die Beiständin B.________ Einsprache erheben (AB 69, 70). Mit Entscheid vom 31. Juli 2015 wies die AKB die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, dem Steuerinventar vom 30. Oktober 2008 könne entnommen werden, dass der verstorbene Ehemann im Dezember 1998 / Januar 1999 seinen fünf Nachkommen einen Vorempfang von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet habe; es sei deshalb von einem Verzichtsvermö- gen von Fr. 400‘000.-- auszugehen. Selbst wenn von einem Verzichtsver- mögen gemäss Antrag in der Einsprache von Fr. 107‘256.-- (2014) bzw. von Fr. 97‘256.-- (2015) ausgegangen würde, so resultiere ein Einnah- menüberschuss (AB 73).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 3 B. Am 1. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Beistän- din (Ernennungsurkunde: AB 69), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie lässt beantragen, der Einspracheentscheid sei auf- zuheben. Es sei als Verzichtsvermögen für die EL-Berechnung 2014 ein Betrag von Fr. 107‘256.-- und für 2015 ein Betrag von Fr. 97‘256.-- einzu- setzen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragt die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 13. September 2016 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattge- funden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
31. Juli 2015 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen und in welcher Höhe dieses aufzurechnen ist. Die rich- terliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, woge- gen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).
E. 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder län- gere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgeset- zes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).
E. 2.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).
E. 2.2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).
E. 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbe- dürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestim- mung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerin- nen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 6
E. 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
E. 2.5 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrecht- liche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum min- desten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung fest- steht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinanderset- zung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505, E. 2.1 S.).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin zog im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) ein Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, bzw. nach Amorti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 7 sation für 15 bzw. 16 Jahre von Fr. 250‘000.-- bzw. Fr. 240‘000.-- (AB 71,
72) in die EL-Berechnung mit ein. In der Beschwerdeantwort geht sie neu von einem Verzichtsvermögen 1 von Fr. 200‘000.-- bzw. nach Amortisation während 15 Jahren von Fr. 50‘000.-- (für das Jahr 2014) und nach Amorti- sation während 16 Jahren von Fr. 40‘000.-- (für das Jahr 2015) aus. Weiter ermittelte sie – gestützt auf die mit Beschwerde eingereichten Quittungen – ein Verzichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- bzw. nach Amortisation während 10 Jahren von Fr. 35‘000.--. Die Beschwerdeführerin hingegen ging beschwerdeweise (im Gegensatz zum Einspracheentscheid mit einem damals angenommenen noch viel höheren Vermögensverzicht) von einem Verzichtsvermögen von Fr. 107‘256.-- für 2014 und von Fr. 97‘256.-- für 2015 aus. Zur Begründung bringt sie vor, einspracheweise sei ausgeführt worden, ihr verstorbener Ehegatte habe im Jahr 1998 seinen fünf Nachkommen je eine Schenkung von Fr. 80‘000.-- versprochen. Es habe sich insoweit eine Sachverhaltsän- derung ergeben, als dass in den Jahren 1986 bis 1999 Vorempfänge in bar von je Fr. 80‘000.-- an drei Nachkommen ausgerichtet worden seien. Zwei Söhne hätten die Vorempfänge von Fr. 80‘000.-- zu einem anderen Zeit- punkt erhalten, diese seien im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen verrechnet worden (Beschwerde S. 2 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren als Be- weismittel Quittungen ein, wonach die folgenden Vorempfänge erfolgten: D.________ erhielt am 14. Oktober 1986 Fr. 45‘000.-- und am 31. Januar 1999 Fr. 35‘000.--; B.________ bekam am 6. September 1987 Fr. 45‘000.-- und die restlichen Fr. 35‘000.-- erhielt sie am 31. Januar 1999; E.________ bekam am 26. Dezember 1996 Fr. 45‘000.-- und am 31. Dezember 1999 erhielt er Fr. 35‘000.-- (unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Beschwer- degegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1) folgedessen von zusätzlich erfolgten Vorempfängen von Fr. 135‘000.-- (3 x Fr. 45‘000.--) aus. Dies begründete sie mit dem unter Ziff. 5.6 des Vorberichts des Steue- rinventars vom Oktober 2008 über den Nachlass des am 25. August 2008 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin Festgehaltenen, wo- nach „der Erblasser seinen Kindern im Dezember 1998 / Januar 1999 aus seiner Errungenschaft einen Vorempfang von je CHF 80‘000.-- ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 8 hat“ (AB 65) und den gemäss den Quittungen nachgewiesenen Empfängen vor 1998/1999. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn bei diesen Beträgen von dreimal je Fr. 45‘000.-- handelt es sich um einen Teil der gemäss Steuerinventar vom Erblasser ausgerichteten Vor- empfänge aus Errungenschaft von je Fr. 80‘000.-- (AB 48 S. 2 Ziff. 5.6), d.h. um die gleichen Vorgänge wie sie bereits mit dem – nachfolgend zu berechnenden – Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- bzw. 40‘000.-- berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3 hiernach). Es ist somit in der EL- Berechnung aufgrund der eingereichten Quittungen kein zusätzliches Ver- zichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- aufzurechnen.
E. 3.3 Es ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten zu verschiedenen Zeitpunkten Voremp- fänge von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet wurden (Steuerinventar vom 1. bzw.
30. Oktober 2008 [AB 48 S. 2 Ziff. 5.6, S. 7]; vgl. auch Quittungen [unpagi- nierte Beschwerdebeilagen]). Die Vorempfänge stellen Verzichtsvermögen dar (vgl. E. 2.4, 2.5 hiervor) und sind in der EL-Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen; d.h. sie sind EL-rechtlich aufzurechnen wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies gilt auch, wenn die Vorempfänge vom verstorbenen Ehegatten (aus der Errungenschaft) und nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, denn bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überle- benden Ehegatten ist auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehe- gatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.1) fest, dass ausgehend vom Steuerinventar vom Oktober 2008 die ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 400‘000.-- im erbrechtlichen Nachlass- vermögen reaktiviert worden seien (vgl. AB 48 S. 7). Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als überlebende Ehefrau mit einem hälftigen Anteil am Nachlassvermögen, d.h. mit einem Betrag von Fr. 200‘000.-- be- reits am Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- partizipiert habe. Davon ausgehend sei somit in Anwendung der Rechtsprechung vom ursprüngli- chen Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- im Rahmen der EL- Berechnung bloss noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 200‘000.-- zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 9 anschlagen. Dieses Verzichtsvermögen sei ab 1999 um jährlich Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs.1 ELV) zu vermindern, weshalb für das Jahr 2014 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- (Amortisation für 15 Jahre; vgl. Verzichtsvermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleis- tung von August bis Dezember 2014 in der Beschwerdeantwort) und für das Jahr 2015 von Fr. 40‘000.-- (Amortisation für 16 Jahre; vgl. Verzichts- vermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2015 in der Beschwerdeantwort) anzurechnen sei. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehaltenen und zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- für das Jahr 2015 ist im Ergebnis korrekt, auch wenn die Beschwerdegegnerin – wie nachfol- gend aufgezeigt – systemisch anders hätte vorgehen sollen. Denn EL- rechtlich ist das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt, in dem darauf verzichtet wurde, aufzurechnen. Dabei ist beim Verzichtsvermögen ab 1990 (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989, wonach in An- wendung des neuen Art. 17a ELV [Vermögensverzicht] Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a verzichtet worden ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen) jeweils eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgten 1986/1987 Vorempfänge aus der Errungenschaft von Fr. 90‘000.-- (an D.________ von Fr. 45‘000.-- am 14. Oktober 1986 und an B.________ von Fr. 45‘000.-- am 6. September 1987). Auf diesem Verzichtsvermögen ist für die Jahre 1990 bis 1996 jährlich eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen, woraus per 31. Dezember 1996 ein Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- resultiert. Im Jahr 1996 erfolgte ein weiterer Vorempfang von Fr. 45‘000.-- (an E.________ am 26. Dezember 1996), was per An- fangs 1997 ein Verzichtsvermögen von Fr. 65‘000.-- ergibt (Fr. 20‘000.-- + Fr. 45‘000.--). Für die Jahre 1997 bis 1999 wird wieder amortisiert, weshalb nach Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 65‘000.-- per 31. De- zember 1999 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 35‘000.-- resultiert; hinzu kommen am 31. Januar 1999 weitere Vorempfänge/Schenkungen von Fr. 105‘000.-- (je Fr. 35‘000.-- an D.________, B.________ und E.________). Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 140‘000.-- (Fr. 35‘000.-- + Fr. 105‘000.--) per Anfangs 2000 und nach weiteren Amor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 10 tisationen ab dem Jahr 2000 (8 Jahre à Fr. 10‘000.--) ergibt sich per 1. Ja- nuar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- (Fr. 140‘000.-- - Fr. 80‘000.--). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorempfänge durch Ver- rechnung bei Verkauf von Liegenschaften von Fr. 160‘000.-- (an F.________ und G.________ je Fr. 80‘000.--). Im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 25. August 2008 ist somit aus EL- rechtlicher Sicht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- (Fr. 60‘000.-- + Fr. 160‘000.--) auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des vorliegend umstrittenen Verzichtsvermögens nicht das im Todeszeit- punkt aus erbrechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, sondern das in diesem Zeitpunkt aus EL-rechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- massgebend. Dieses fällt – bei hypothetischer Betrachtung – nach den erbrechtlichen Grundsätzen zur Hälfte an die Nachkommen, weshalb der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Amortisation für das Jahr 2008 – per 31. Dezember 2008 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- (Fr. 110’000.-- [hypothetischer Erbanteil am EL-rechtlichen Verzichtsvermögen] - Fr. 10‘000.-- [Amortisationstranche 2008]) anzurechnen ist. Unter Berück- sichtigung der weiteren fünf bzw. sechs Amortisationstranchen für die Jah- re 2009 bis 2013 bzw. 2014 beträgt das Verzichtsvermögen deshalb am
1. Januar 2014 Fr. 50‘000.-- und am 1. Januar 2015 Fr. 40‘000.--. Im Er- gebnis stimmt damit das der Beschwerdeführerin aufzurechnende Ver- zichtsvermögen mit dem von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermö- gen 1 bezeichneten Vermögen überein, wobei es sich – wie erwähnt – um ein Zufallsergebnis handeln dürfte.
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in die Berech- nung der EL – nebst dem unbestrittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzube- ziehen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie für den Anspruch der Beschwerdeführer auf EL für die Zeit ab Januar 2014 und ab Januar 2015 eine neue EL-Berechnung vornimmt. Dabei wird sie gestützt auf die genannten Verzichtsvermögen auch den Ertrag aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 11 Vermögensverzicht neu zu berechnen haben (vgl. Höhe des Zinssatzes für 2014: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2015, Rz 3482.10).
E. 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
E. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die durch ihre Beiständin (Tochter) ver- tretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfü- ge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
- Juli 2015 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen und in welcher Höhe dieses aufzurechnen ist. Die rich- terliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, woge- gen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder län- gere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgeset- zes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbe- dürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestim- mung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerin- nen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 6 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrecht- liche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum min- desten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung fest- steht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinanderset- zung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505, E. 2.1 S.).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin zog im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) ein Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, bzw. nach Amorti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 7 sation für 15 bzw. 16 Jahre von Fr. 250‘000.-- bzw. Fr. 240‘000.-- (AB 71, 72) in die EL-Berechnung mit ein. In der Beschwerdeantwort geht sie neu von einem Verzichtsvermögen 1 von Fr. 200‘000.-- bzw. nach Amortisation während 15 Jahren von Fr. 50‘000.-- (für das Jahr 2014) und nach Amorti- sation während 16 Jahren von Fr. 40‘000.-- (für das Jahr 2015) aus. Weiter ermittelte sie – gestützt auf die mit Beschwerde eingereichten Quittungen – ein Verzichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- bzw. nach Amortisation während 10 Jahren von Fr. 35‘000.--. Die Beschwerdeführerin hingegen ging beschwerdeweise (im Gegensatz zum Einspracheentscheid mit einem damals angenommenen noch viel höheren Vermögensverzicht) von einem Verzichtsvermögen von Fr. 107‘256.-- für 2014 und von Fr. 97‘256.-- für 2015 aus. Zur Begründung bringt sie vor, einspracheweise sei ausgeführt worden, ihr verstorbener Ehegatte habe im Jahr 1998 seinen fünf Nachkommen je eine Schenkung von Fr. 80‘000.-- versprochen. Es habe sich insoweit eine Sachverhaltsän- derung ergeben, als dass in den Jahren 1986 bis 1999 Vorempfänge in bar von je Fr. 80‘000.-- an drei Nachkommen ausgerichtet worden seien. Zwei Söhne hätten die Vorempfänge von Fr. 80‘000.-- zu einem anderen Zeit- punkt erhalten, diese seien im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen verrechnet worden (Beschwerde S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren als Be- weismittel Quittungen ein, wonach die folgenden Vorempfänge erfolgten: D.________ erhielt am 14. Oktober 1986 Fr. 45‘000.-- und am 31. Januar 1999 Fr. 35‘000.--; B.________ bekam am 6. September 1987 Fr. 45‘000.-- und die restlichen Fr. 35‘000.-- erhielt sie am 31. Januar 1999; E.________ bekam am 26. Dezember 1996 Fr. 45‘000.-- und am 31. Dezember 1999 erhielt er Fr. 35‘000.-- (unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Beschwer- degegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1) folgedessen von zusätzlich erfolgten Vorempfängen von Fr. 135‘000.-- (3 x Fr. 45‘000.--) aus. Dies begründete sie mit dem unter Ziff. 5.6 des Vorberichts des Steue- rinventars vom Oktober 2008 über den Nachlass des am 25. August 2008 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin Festgehaltenen, wo- nach „der Erblasser seinen Kindern im Dezember 1998 / Januar 1999 aus seiner Errungenschaft einen Vorempfang von je CHF 80‘000.-- ausgerichtet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 8 hat“ (AB 65) und den gemäss den Quittungen nachgewiesenen Empfängen vor 1998/1999. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn bei diesen Beträgen von dreimal je Fr. 45‘000.-- handelt es sich um einen Teil der gemäss Steuerinventar vom Erblasser ausgerichteten Vor- empfänge aus Errungenschaft von je Fr. 80‘000.-- (AB 48 S. 2 Ziff. 5.6), d.h. um die gleichen Vorgänge wie sie bereits mit dem – nachfolgend zu berechnenden – Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- bzw. 40‘000.-- berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3 hiernach). Es ist somit in der EL- Berechnung aufgrund der eingereichten Quittungen kein zusätzliches Ver- zichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- aufzurechnen. 3.3 Es ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten zu verschiedenen Zeitpunkten Voremp- fänge von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet wurden (Steuerinventar vom 1. bzw.
- Oktober 2008 [AB 48 S. 2 Ziff. 5.6, S. 7]; vgl. auch Quittungen [unpagi- nierte Beschwerdebeilagen]). Die Vorempfänge stellen Verzichtsvermögen dar (vgl. E. 2.4, 2.5 hiervor) und sind in der EL-Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen; d.h. sie sind EL-rechtlich aufzurechnen wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies gilt auch, wenn die Vorempfänge vom verstorbenen Ehegatten (aus der Errungenschaft) und nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, denn bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überle- benden Ehegatten ist auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehe- gatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.1) fest, dass ausgehend vom Steuerinventar vom Oktober 2008 die ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 400‘000.-- im erbrechtlichen Nachlass- vermögen reaktiviert worden seien (vgl. AB 48 S. 7). Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als überlebende Ehefrau mit einem hälftigen Anteil am Nachlassvermögen, d.h. mit einem Betrag von Fr. 200‘000.-- be- reits am Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- partizipiert habe. Davon ausgehend sei somit in Anwendung der Rechtsprechung vom ursprüngli- chen Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- im Rahmen der EL- Berechnung bloss noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 200‘000.-- zu ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 9 anschlagen. Dieses Verzichtsvermögen sei ab 1999 um jährlich Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs.1 ELV) zu vermindern, weshalb für das Jahr 2014 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- (Amortisation für 15 Jahre; vgl. Verzichtsvermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleis- tung von August bis Dezember 2014 in der Beschwerdeantwort) und für das Jahr 2015 von Fr. 40‘000.-- (Amortisation für 16 Jahre; vgl. Verzichts- vermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2015 in der Beschwerdeantwort) anzurechnen sei. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehaltenen und zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- für das Jahr 2015 ist im Ergebnis korrekt, auch wenn die Beschwerdegegnerin – wie nachfol- gend aufgezeigt – systemisch anders hätte vorgehen sollen. Denn EL- rechtlich ist das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt, in dem darauf verzichtet wurde, aufzurechnen. Dabei ist beim Verzichtsvermögen ab 1990 (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989, wonach in An- wendung des neuen Art. 17a ELV [Vermögensverzicht] Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a verzichtet worden ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen) jeweils eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgten 1986/1987 Vorempfänge aus der Errungenschaft von Fr. 90‘000.-- (an D.________ von Fr. 45‘000.-- am 14. Oktober 1986 und an B.________ von Fr. 45‘000.-- am 6. September 1987). Auf diesem Verzichtsvermögen ist für die Jahre 1990 bis 1996 jährlich eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen, woraus per 31. Dezember 1996 ein Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- resultiert. Im Jahr 1996 erfolgte ein weiterer Vorempfang von Fr. 45‘000.-- (an E.________ am 26. Dezember 1996), was per An- fangs 1997 ein Verzichtsvermögen von Fr. 65‘000.-- ergibt (Fr. 20‘000.-- + Fr. 45‘000.--). Für die Jahre 1997 bis 1999 wird wieder amortisiert, weshalb nach Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 65‘000.-- per 31. De- zember 1999 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 35‘000.-- resultiert; hinzu kommen am 31. Januar 1999 weitere Vorempfänge/Schenkungen von Fr. 105‘000.-- (je Fr. 35‘000.-- an D.________, B.________ und E.________ ). Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 140‘000.-- (Fr. 35‘000.-- + Fr. 105‘000.--) per Anfangs 2000 und nach weiteren Amor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 10 tisationen ab dem Jahr 2000 (8 Jahre à Fr. 10‘000.--) ergibt sich per 1. Ja- nuar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- (Fr. 140‘000.-- - Fr. 80‘000.--). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorempfänge durch Ver- rechnung bei Verkauf von Liegenschaften von Fr. 160‘000.-- (an F.________ und G.________ je Fr. 80‘000.--). Im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 25. August 2008 ist somit aus EL- rechtlicher Sicht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- (Fr. 60‘000.-- + Fr. 160‘000.--) auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des vorliegend umstrittenen Verzichtsvermögens nicht das im Todeszeit- punkt aus erbrechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, sondern das in diesem Zeitpunkt aus EL-rechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- massgebend. Dieses fällt – bei hypothetischer Betrachtung – nach den erbrechtlichen Grundsätzen zur Hälfte an die Nachkommen, weshalb der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Amortisation für das Jahr 2008 – per 31. Dezember 2008 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- (Fr. 110’000.-- [hypothetischer Erbanteil am EL-rechtlichen Verzichtsvermögen] - Fr. 10‘000.-- [Amortisationstranche 2008]) anzurechnen ist. Unter Berück- sichtigung der weiteren fünf bzw. sechs Amortisationstranchen für die Jah- re 2009 bis 2013 bzw. 2014 beträgt das Verzichtsvermögen deshalb am
- Januar 2014 Fr. 50‘000.-- und am 1. Januar 2015 Fr. 40‘000.--. Im Er- gebnis stimmt damit das der Beschwerdeführerin aufzurechnende Ver- zichtsvermögen mit dem von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermö- gen 1 bezeichneten Vermögen überein, wobei es sich – wie erwähnt – um ein Zufallsergebnis handeln dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in die Berech- nung der EL – nebst dem unbestrittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzube- ziehen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie für den Anspruch der Beschwerdeführer auf EL für die Zeit ab Januar 2014 und ab Januar 2015 eine neue EL-Berechnung vornimmt. Dabei wird sie gestützt auf die genannten Verzichtsvermögen auch den Ertrag aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 11 Vermögensverzicht neu zu berechnen haben (vgl. Höhe des Zinssatzes für 2014: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2015, Rz 3482.10). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
- 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die durch ihre Beiständin (Tochter) ver- tretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfü- ge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 755 EL KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) lebt seit August 2014 im C.________ (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 1, 6 ff.). Sie meldete sich im No- vember 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Dazu reichte sie verschiedene Unterlagen ein (AB 2-33). Nach Prüfung des An- spruchs (AB 34-39) und nach Einholung weiterer Belege (Erbschaftsakten [AB 48] und Belege betreffend Verkauf einer Liegenschaft und einer Schenkung [AB 50-56]) verfügte die AKB am 13. Mai 2015 die Ablehnung von EL vom 1. August bis 31. Dezember 2014 (AB 61) und ab dem 1. Ja- nuar 2015 bis auf weiteres (AB 63). Dabei rechnete sie bei den Berech- nungen der EL ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2014 von Fr. 332‘500.-- und für das Jahr 2015 von Fr. 322‘500.-- auf (AB 60). Für die Periode von August bis Dezember 2014 ergaben sich bei Ausgaben von Fr. 76‘715.-- und Einnahmen von Fr. 128‘874.-- Mehreinnahmen von Fr. 52‘159.-- (AB 59). Für die Periode ab Januar 2015 bis auf weiteres wurden bei Ausgaben von Fr. 76‘896.-- und Einnahmen von Fr. 126‘897.-- Mehreinnahmen von Fr. 50‘001.-- berechnet (AB 62). Hiergegen liess die Versicherte durch die Beiständin B.________ Einsprache erheben (AB 69, 70). Mit Entscheid vom 31. Juli 2015 wies die AKB die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, dem Steuerinventar vom 30. Oktober 2008 könne entnommen werden, dass der verstorbene Ehemann im Dezember 1998 / Januar 1999 seinen fünf Nachkommen einen Vorempfang von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet habe; es sei deshalb von einem Verzichtsvermö- gen von Fr. 400‘000.-- auszugehen. Selbst wenn von einem Verzichtsver- mögen gemäss Antrag in der Einsprache von Fr. 107‘256.-- (2014) bzw. von Fr. 97‘256.-- (2015) ausgegangen würde, so resultiere ein Einnah- menüberschuss (AB 73).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 3 B. Am 1. September 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch die Beistän- din (Ernennungsurkunde: AB 69), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie lässt beantragen, der Einspracheentscheid sei auf- zuheben. Es sei als Verzichtsvermögen für die EL-Berechnung 2014 ein Betrag von Fr. 107‘256.-- und für 2015 ein Betrag von Fr. 97‘256.-- einzu- setzen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragt die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 13. September 2016 hat eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) stattge- funden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
31. Juli 2015 (AB 73). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf EL und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein Verzichtsvermögen und in welcher Höhe dieses aufzurechnen ist. Die rich- terliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, woge- gen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 5 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder län- gere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgeset- zes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbe- dürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestim- mung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerin- nen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 6 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestands- elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.5 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrecht- liche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum min- desten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung fest- steht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinanderset- zung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleis- tung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505, E. 2.1 S.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin zog im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 (AB 73) ein Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, bzw. nach Amorti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 7 sation für 15 bzw. 16 Jahre von Fr. 250‘000.-- bzw. Fr. 240‘000.-- (AB 71,
72) in die EL-Berechnung mit ein. In der Beschwerdeantwort geht sie neu von einem Verzichtsvermögen 1 von Fr. 200‘000.-- bzw. nach Amortisation während 15 Jahren von Fr. 50‘000.-- (für das Jahr 2014) und nach Amorti- sation während 16 Jahren von Fr. 40‘000.-- (für das Jahr 2015) aus. Weiter ermittelte sie – gestützt auf die mit Beschwerde eingereichten Quittungen – ein Verzichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- bzw. nach Amortisation während 10 Jahren von Fr. 35‘000.--. Die Beschwerdeführerin hingegen ging beschwerdeweise (im Gegensatz zum Einspracheentscheid mit einem damals angenommenen noch viel höheren Vermögensverzicht) von einem Verzichtsvermögen von Fr. 107‘256.-- für 2014 und von Fr. 97‘256.-- für 2015 aus. Zur Begründung bringt sie vor, einspracheweise sei ausgeführt worden, ihr verstorbener Ehegatte habe im Jahr 1998 seinen fünf Nachkommen je eine Schenkung von Fr. 80‘000.-- versprochen. Es habe sich insoweit eine Sachverhaltsän- derung ergeben, als dass in den Jahren 1986 bis 1999 Vorempfänge in bar von je Fr. 80‘000.-- an drei Nachkommen ausgerichtet worden seien. Zwei Söhne hätten die Vorempfänge von Fr. 80‘000.-- zu einem anderen Zeit- punkt erhalten, diese seien im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen verrechnet worden (Beschwerde S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren als Be- weismittel Quittungen ein, wonach die folgenden Vorempfänge erfolgten: D.________ erhielt am 14. Oktober 1986 Fr. 45‘000.-- und am 31. Januar 1999 Fr. 35‘000.--; B.________ bekam am 6. September 1987 Fr. 45‘000.-- und die restlichen Fr. 35‘000.-- erhielt sie am 31. Januar 1999; E.________ bekam am 26. Dezember 1996 Fr. 45‘000.-- und am 31. Dezember 1999 erhielt er Fr. 35‘000.-- (unpaginierte Beschwerdebeilagen). Die Beschwer- degegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 1) folgedessen von zusätzlich erfolgten Vorempfängen von Fr. 135‘000.-- (3 x Fr. 45‘000.--) aus. Dies begründete sie mit dem unter Ziff. 5.6 des Vorberichts des Steue- rinventars vom Oktober 2008 über den Nachlass des am 25. August 2008 verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin Festgehaltenen, wo- nach „der Erblasser seinen Kindern im Dezember 1998 / Januar 1999 aus seiner Errungenschaft einen Vorempfang von je CHF 80‘000.-- ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 8 hat“ (AB 65) und den gemäss den Quittungen nachgewiesenen Empfängen vor 1998/1999. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden; denn bei diesen Beträgen von dreimal je Fr. 45‘000.-- handelt es sich um einen Teil der gemäss Steuerinventar vom Erblasser ausgerichteten Vor- empfänge aus Errungenschaft von je Fr. 80‘000.-- (AB 48 S. 2 Ziff. 5.6), d.h. um die gleichen Vorgänge wie sie bereits mit dem – nachfolgend zu berechnenden – Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- bzw. 40‘000.-- berücksichtigt werden (vgl. E. 3.3 hiernach). Es ist somit in der EL- Berechnung aufgrund der eingereichten Quittungen kein zusätzliches Ver- zichtsvermögen 2 von Fr. 135‘000.-- aufzurechnen. 3.3 Es ist erstellt, dass den fünf Nachkommen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten zu verschiedenen Zeitpunkten Voremp- fänge von je Fr. 80‘000.-- ausgerichtet wurden (Steuerinventar vom 1. bzw.
30. Oktober 2008 [AB 48 S. 2 Ziff. 5.6, S. 7]; vgl. auch Quittungen [unpagi- nierte Beschwerdebeilagen]). Die Vorempfänge stellen Verzichtsvermögen dar (vgl. E. 2.4, 2.5 hiervor) und sind in der EL-Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen; d.h. sie sind EL-rechtlich aufzurechnen wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies gilt auch, wenn die Vorempfänge vom verstorbenen Ehegatten (aus der Errungenschaft) und nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, denn bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überle- benden Ehegatten ist auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehe- gatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.1) fest, dass ausgehend vom Steuerinventar vom Oktober 2008 die ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 400‘000.-- im erbrechtlichen Nachlass- vermögen reaktiviert worden seien (vgl. AB 48 S. 7). Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als überlebende Ehefrau mit einem hälftigen Anteil am Nachlassvermögen, d.h. mit einem Betrag von Fr. 200‘000.-- be- reits am Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- partizipiert habe. Davon ausgehend sei somit in Anwendung der Rechtsprechung vom ursprüngli- chen Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.-- im Rahmen der EL- Berechnung bloss noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 200‘000.-- zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 9 anschlagen. Dieses Verzichtsvermögen sei ab 1999 um jährlich Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs.1 ELV) zu vermindern, weshalb für das Jahr 2014 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- (Amortisation für 15 Jahre; vgl. Verzichtsvermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleis- tung von August bis Dezember 2014 in der Beschwerdeantwort) und für das Jahr 2015 von Fr. 40‘000.-- (Amortisation für 16 Jahre; vgl. Verzichts- vermögen 1 gemäss Berechnung der Ergänzungsleistung ab Januar 2015 in der Beschwerdeantwort) anzurechnen sei. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festgehaltenen und zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- für das Jahr 2015 ist im Ergebnis korrekt, auch wenn die Beschwerdegegnerin – wie nachfol- gend aufgezeigt – systemisch anders hätte vorgehen sollen. Denn EL- rechtlich ist das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt, in dem darauf verzichtet wurde, aufzurechnen. Dabei ist beim Verzichtsvermögen ab 1990 (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989, wonach in An- wendung des neuen Art. 17a ELV [Vermögensverzicht] Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a verzichtet worden ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen) jeweils eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgten 1986/1987 Vorempfänge aus der Errungenschaft von Fr. 90‘000.-- (an D.________ von Fr. 45‘000.-- am 14. Oktober 1986 und an B.________ von Fr. 45‘000.-- am 6. September 1987). Auf diesem Verzichtsvermögen ist für die Jahre 1990 bis 1996 jährlich eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen, woraus per 31. Dezember 1996 ein Verzichtsvermögen von Fr. 20‘000.-- resultiert. Im Jahr 1996 erfolgte ein weiterer Vorempfang von Fr. 45‘000.-- (an E.________ am 26. Dezember 1996), was per An- fangs 1997 ein Verzichtsvermögen von Fr. 65‘000.-- ergibt (Fr. 20‘000.-- + Fr. 45‘000.--). Für die Jahre 1997 bis 1999 wird wieder amortisiert, weshalb nach Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 65‘000.-- per 31. De- zember 1999 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 35‘000.-- resultiert; hinzu kommen am 31. Januar 1999 weitere Vorempfänge/Schenkungen von Fr. 105‘000.-- (je Fr. 35‘000.-- an D.________, B.________ und E.________). Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 140‘000.-- (Fr. 35‘000.-- + Fr. 105‘000.--) per Anfangs 2000 und nach weiteren Amor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 10 tisationen ab dem Jahr 2000 (8 Jahre à Fr. 10‘000.--) ergibt sich per 1. Ja- nuar 2008 ein Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- (Fr. 140‘000.-- - Fr. 80‘000.--). Zu berücksichtigen sind weiter die Vorempfänge durch Ver- rechnung bei Verkauf von Liegenschaften von Fr. 160‘000.-- (an F.________ und G.________ je Fr. 80‘000.--). Im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 25. August 2008 ist somit aus EL- rechtlicher Sicht von einem Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- (Fr. 60‘000.-- + Fr. 160‘000.--) auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des vorliegend umstrittenen Verzichtsvermögens nicht das im Todeszeit- punkt aus erbrechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 400‘000.--, sondern das in diesem Zeitpunkt aus EL-rechtlicher Sicht relevante Verzichtsvermögen von Fr. 220‘000.-- massgebend. Dieses fällt – bei hypothetischer Betrachtung – nach den erbrechtlichen Grundsätzen zur Hälfte an die Nachkommen, weshalb der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Amortisation für das Jahr 2008 – per 31. Dezember 2008 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 100‘000.-- (Fr. 110’000.-- [hypothetischer Erbanteil am EL-rechtlichen Verzichtsvermögen] - Fr. 10‘000.-- [Amortisationstranche 2008]) anzurechnen ist. Unter Berück- sichtigung der weiteren fünf bzw. sechs Amortisationstranchen für die Jah- re 2009 bis 2013 bzw. 2014 beträgt das Verzichtsvermögen deshalb am
1. Januar 2014 Fr. 50‘000.-- und am 1. Januar 2015 Fr. 40‘000.--. Im Er- gebnis stimmt damit das der Beschwerdeführerin aufzurechnende Ver- zichtsvermögen mit dem von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermö- gen 1 bezeichneten Vermögen überein, wobei es sich – wie erwähnt – um ein Zufallsergebnis handeln dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in die Berech- nung der EL – nebst dem unbestrittenen Sparguthaben von Fr. 106‘059.-- und dem sonstigen Vermögen von Fr. 120‘000.-- – ein Verzichtsvermögen von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2014 und von Fr. 40‘000.-- im Jahr 2015 einzube- ziehen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie für den Anspruch der Beschwerdeführer auf EL für die Zeit ab Januar 2014 und ab Januar 2015 eine neue EL-Berechnung vornimmt. Dabei wird sie gestützt auf die genannten Verzichtsvermögen auch den Ertrag aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 11 Vermögensverzicht neu zu berechnen haben (vgl. Höhe des Zinssatzes für 2014: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2015, Rz 3482.10). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die durch ihre Beiständin (Tochter) ver- tretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise ne- benbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfü- ge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, EL/15/755, Seite 12 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.