Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 24, 39, 42, 44). Mit Verfügung vom 30. September 2014 hielt die AKB fest, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Versicherten bei der C.________, mit welcher eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vorliege, seit dem
1. September 2012 kein EL-Anspruch bestehe bzw. keine EL zur Ausrich- tung gelange. Zudem verzichtete sie auf die Rückforderung des Zuvielbe- zuges. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (AB 70). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 31. Oktober 2014 Einsprache (AB 86). Mit Zwischenent- scheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die AKB die Abweisung des Ge- suchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AB 88). Gleichentags wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen (materiellen) Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 89). B. Auf eine gegen den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 (EL/2015/74) nicht ein. C. Ebenfalls am 26. Januar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 3 Beschwerde gegen den materiellen Entscheid vom 11. Dezember 2014 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2012 bis auf Weiteres ein auf ei- ner ordentlichen Berechnung basierender Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV zuzusprechen; 3. Die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sei wieder herzustellen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ kein verpfründungsähnliches Ver- hältnis bestehe und Letztere keine religiöse Gemeinschaft sei. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz - wider Erwarten - zum Ergebnis kommen sollte, dass eine verpfründungsähnliche Vereinbarung zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer vorliege, ändere dies nichts daran, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von EL bestehe. So vermöge die C.________ als Pfrundgeberin die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Auch sei der geleistete Lebensunterhalt besonders bescheiden. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragte die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Oktober 2015 wurde an den Rechtsbegehren festgehal- ten und unter anderem die Jahresrechnung 2014 der C.________ einge- reicht (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Duplik vom 30. November 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Am 29. März 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er habe die Vertre- tung des Beschwerdeführers übernommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 30. September 2014 (AB 70) basierende Einspracheentscheid der AKB vom 11. Dezember 2014 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. September 2012. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind allfällige Rückforde- rungen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 5
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Le- bensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders beschei- den zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 2630.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens ent- sprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV). Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für ver- pfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV).
E. 2.3 Gemäss Rz. 3531.01 WEL haben Mitglieder einer religiösen Ge- meinschaft, welche (entsprechend der erwähnten Rz. 2630.04) vollen Le- bensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keinen EL-Anspruch.
E. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 6 rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).
E. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Mitglied der C.________ ist und seit September 2012 EL bezog. Streitig ist der Anspruch auf EL seit September 2012 und dabei insbeson- dere, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein ver- pfründungsähnliches Verhältnis (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die AKB nicht ab- geklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei Beitritt zur C.________ auf Einkommens- bzw. Vermögenswerte ver- zichtet hat, welche ihm im Sinne eines Verzichts bei der EL Berechnung allenfalls anzurechnen wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Frage müsste vorab dann vertieft abgeklärt werden, wenn der Beschwerdeführer keine Leistungen der C.________ mehr erhielte, die vorliegend anzurech- nen sind. Dies ist jedoch hier - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall. Es wurde zudem auch nicht abgeklärt, in welchem Umfang der Beschwer- deführer seit seinem Eintritt in die C.________ - als Gegenleistung für den heute empfangenen Unterhalt - auf Einkommen verzichtet hat. Ebenso wurden weder die - vorliegend massgebenden - im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die C.________ geltenden Statuten noch die Eintrittserklärung eingeholt bzw. eingereicht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sich die eingereichten Statuten aus dem Jahr 2012 in den ent- scheidenden Punkten nicht grundlegend von den ursprünglichen Statuten unterscheiden, kann - angesichts der nachfolgenden Überlegungen - dar- auf verzichtet werden, die betreffenden Unterlagen einzuholen bzw. weitere Abklärungen zu treffen. Immerhin liegen die Statuten des Jahres 2008 in den Akten der Parallelverfahren 200.2015.25 und 76.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 7
E. 3.2 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung verpflichtet sich der Pfrundnehmer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen und dieser dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (vgl. Art. 521 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Pfrundgeber hat dem Pfrundnehmer, der mit ihm in häusliche Gemeinschaft tritt, Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (vgl. Rz. 2630.01 der WEL).
E. 3.3 Gemäss den Statuten vom 2. November 2012 bezweckt die C.________ in gemeinsamer Selbsthilfe die Sicherstellung der Lebensun- terhaltskosten ihrer Mitglieder (Ziff. 2.1). Die C.________ beruht auf den gemeinsamen Bestrebungen der Mitglieder, zur Gewährleistung des Ge- sellschaftszweckes nach Möglichkeit beizutragen, nach dem Leitbild: „Einer für Alle, Alle für Einen“ (Ziff. 2.3). Die C.________ orientiert sich an christli- chen Grundsätzen (Ziff. 2.4). Die Mitglieder verpflichten sich, zum Unterhalt beizutragen, z.B. durch Mitarbeit in gesellschaftsinternen Abteilungen und Tochtergesellschaften der C.________, oder mit dem Entgelt, das sie für ihre Leistungen in auswärtigen Betrieben oder Unternehmungen erhalten. Von Mitgliedern im Nichtpensionsalter, die keine gesundheitlichen Proble- me haben, wird ein Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche erwartet. Die Rentner geben ihre Renten als Lebenskostenbeitrag in die C.________ (Ziff. 5.4). Die Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose Unterkunft in den Häusern der C.________ und Verpflegung in der Gesellschaftskantine, sowie auf Ferien in den dafür vorgesehenen Ferienhäusern. Die C.________ übernimmt die obligatorischen Sozialabgaben, gemäss Statu- ten die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ ALV/FAK/SUVA und die Krankenkassenprämien. Des Weiteren sorgt die C.________ für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ziff. 5.6; AB 60, vgl. auch AB 23). Mit Blick auf die in den Statuten aufgeführten Rechte und Pflichten der Ge- sellschafter liegt eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vor (vgl. 3.2 hiervor). Die C.________ gewährt dem Beschwerdeführer ins- besondere kostenlose Unterkunft in einem ihrer Häuser und sorgt für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 8 Bedürfnisse des täglichen Lebens inklusive Übernahme der Krankenkas- senprämien. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Pfrundnehmer dem Pfrund- geber Vermögenswerte (über welche hier nicht Beweis geführt worden ist) übergibt. Vielmehr genügt, dass der Beschwerdeführer - welche gemäss Akten seit 1. Juli 1980 in … wohnt (AB 1) - der C.________ seine Mitarbeit ohne marktgerechte Entlöhnung zur Verfügung gestellt hat bzw. zur Wei- tergabe seiner Rente verpflichtet ist (vgl. BGE 133 V 265 E. 6.3.2 S. 274 f.; EVGE 1968 S. 122 E. 2). Daraus ergibt sich ein Austauschverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist ausser- dem darauf hinzuweisen, dass gesellschaftsintern keine marktgerechten Löhne abgerechnet werden und dass dieser Abrechnungswert so tief ge- halten wird, dass eine geringe AHV-Rente resultiert und dass die BVG- Mindestgrenze nicht erreicht wird (AB 2, 24 und 32), was die Gesell- schaftsmitglieder im Alter ausgeprägt davon abhängig macht, dass sie die von der C.________ versprochene Unterstützung auch erhalten. Ob es sich bei der C.________ um eine religiöse Gemeinschaft handelt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, obschon solches wohl eher für die (nicht identische) F.________ als christliche Vereinigung und nicht für die C.________ zutreffen würde (vgl. den Bericht von Pfr. E.________, zuhanden des Synodalrats der evangelisch-reformierten Kir- chen …, 1997). Die WEL bezieht sich in der die religiösen Gemeinschaften betreffenden Rz. 3531.01 auf Art. 13 ELV bzw. Rz. 2630.04, welche allge- meine Normen darstellen und religiöse Gemeinschaften nicht erwähnen. Zudem kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die ver- pfründungsähnlichen Verhältnisse entnommen werden, dass nicht zwin- gend eine religiöse Gemeinschaft vorliegen muss; vielmehr ist entschei- dend, dass die betroffenen Personen ihre gesamte berufliche Aktivität der Gemeinschaft widmen und dafür einen Naturallohn erhalten, der sich prak- tisch auf den Unterhalt beschränkt und damit unterhalb des Lohnes liegt, der von einem Arbeitgeber bezahlt würde (vgl. EVGE 1968, S. 122 lit. A und E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb von einer pfrundähnlichen Vereinbarung auszugehen ist.
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E. 3.4 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. So vermag die C.________ die Leistungen zu Gunsten des Beschwerde- führers ohne weiteres zu erbringen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ist doch der mit der Replik vom 1. Oktober 2015 eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 zu entnehmen, dass die C.________ per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von mehr als 5.4 Millionen ausweist (BB 9). Dabei sind die Liegenschaften lediglich mit rund 7.6 Millionen eingesetzt, während im Grundbuch für die Liegenschaften der C.________ amtliche Werte von weit mehr als 16 Millionen ausgewiesen sind. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer nicht im Pflegeheim G.________, sondern in einer Woh- nung der C.________ wohnt, weshalb die Frage der Leistungserbringung vorliegend hinfällig ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge- klärt, verfehlt ist, weil er selbst nicht das Nötige dazu beigetragen hat. So wurde er bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die zur Begründung des Einwandes nötige Bilanz- und Erfolgsrechnung fehlt (AB 89). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht war es an ihm, die erwähn- ten Unterlagen einzureichen, muss doch der Nachweis der fehlenden Leis- tungsfähigkeit des Pfrundgebers von ihm nachgewiesen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist auch der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen nicht als besonders bescheiden zu betrachten. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer über ein kleineres Zim- mer (13.42m2; BB 8) in einem der Häuser der C.________ verfügt. So ist zur Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht auf die räumlichen Ge- gebenheiten abzustellen, sondern auf den Umfang des geleisteten Le- bensunterhalts. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die C.________ unter anderem die Krankenkassenprämien übernimmt (Art. 5.6 der Statuten). Weitere Abklärungen waren unter diesen Umständen nicht vorzunehmen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten liegt zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis vor, weshalb der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 13 ELV seit dem 1. September 2012 kei- nen Anspruch auf EL hat. Die Verwaltung durfte damit auf die Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 10 ausrichtung zurückkommen und den Anspruch neu beurteilen (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 (AB 89) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 75 EL KNB/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 24, 39, 42, 44). Mit Verfügung vom 30. September 2014 hielt die AKB fest, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Versicherten bei der C.________, mit welcher eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vorliege, seit dem
1. September 2012 kein EL-Anspruch bestehe bzw. keine EL zur Ausrich- tung gelange. Zudem verzichtete sie auf die Rückforderung des Zuvielbe- zuges. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (AB 70). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 31. Oktober 2014 Einsprache (AB 86). Mit Zwischenent- scheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die AKB die Abweisung des Ge- suchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AB 88). Gleichentags wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälli- gen Beschwerde gegen diesen (materiellen) Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 89). B. Auf eine gegen den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 (EL/2015/74) nicht ein. C. Ebenfalls am 26. Januar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 3 Beschwerde gegen den materiellen Entscheid vom 11. Dezember 2014 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2012 bis auf Weiteres ein auf ei- ner ordentlichen Berechnung basierender Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV zuzusprechen; 3. Die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sei wieder herzustellen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ kein verpfründungsähnliches Ver- hältnis bestehe und Letztere keine religiöse Gemeinschaft sei. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz - wider Erwarten - zum Ergebnis kommen sollte, dass eine verpfründungsähnliche Vereinbarung zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer vorliege, ändere dies nichts daran, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von EL bestehe. So vermöge die C.________ als Pfrundgeberin die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Auch sei der geleistete Lebensunterhalt besonders bescheiden. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab. In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragte die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Oktober 2015 wurde an den Rechtsbegehren festgehal- ten und unter anderem die Jahresrechnung 2014 der C.________ einge- reicht (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Duplik vom 30. November 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Am 29. März 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er habe die Vertre- tung des Beschwerdeführers übernommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 30. September 2014 (AB 70) basierende Einspracheentscheid der AKB vom 11. Dezember 2014 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. September 2012. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind allfällige Rückforde- rungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Le- bensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders beschei- den zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 2630.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens ent- sprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV). Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für ver- pfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV). 2.3 Gemäss Rz. 3531.01 WEL haben Mitglieder einer religiösen Ge- meinschaft, welche (entsprechend der erwähnten Rz. 2630.04) vollen Le- bensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keinen EL-Anspruch. 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 6 rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Mitglied der C.________ ist und seit September 2012 EL bezog. Streitig ist der Anspruch auf EL seit September 2012 und dabei insbeson- dere, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein ver- pfründungsähnliches Verhältnis (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die AKB nicht ab- geklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei Beitritt zur C.________ auf Einkommens- bzw. Vermögenswerte ver- zichtet hat, welche ihm im Sinne eines Verzichts bei der EL Berechnung allenfalls anzurechnen wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Frage müsste vorab dann vertieft abgeklärt werden, wenn der Beschwerdeführer keine Leistungen der C.________ mehr erhielte, die vorliegend anzurech- nen sind. Dies ist jedoch hier - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall. Es wurde zudem auch nicht abgeklärt, in welchem Umfang der Beschwer- deführer seit seinem Eintritt in die C.________ - als Gegenleistung für den heute empfangenen Unterhalt - auf Einkommen verzichtet hat. Ebenso wurden weder die - vorliegend massgebenden - im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die C.________ geltenden Statuten noch die Eintrittserklärung eingeholt bzw. eingereicht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sich die eingereichten Statuten aus dem Jahr 2012 in den ent- scheidenden Punkten nicht grundlegend von den ursprünglichen Statuten unterscheiden, kann - angesichts der nachfolgenden Überlegungen - dar- auf verzichtet werden, die betreffenden Unterlagen einzuholen bzw. weitere Abklärungen zu treffen. Immerhin liegen die Statuten des Jahres 2008 in den Akten der Parallelverfahren 200.2015.25 und 76.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 7 3.2 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung verpflichtet sich der Pfrundnehmer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen und dieser dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (vgl. Art. 521 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Pfrundgeber hat dem Pfrundnehmer, der mit ihm in häusliche Gemeinschaft tritt, Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (vgl. Rz. 2630.01 der WEL). 3.3 Gemäss den Statuten vom 2. November 2012 bezweckt die C.________ in gemeinsamer Selbsthilfe die Sicherstellung der Lebensun- terhaltskosten ihrer Mitglieder (Ziff. 2.1). Die C.________ beruht auf den gemeinsamen Bestrebungen der Mitglieder, zur Gewährleistung des Ge- sellschaftszweckes nach Möglichkeit beizutragen, nach dem Leitbild: „Einer für Alle, Alle für Einen“ (Ziff. 2.3). Die C.________ orientiert sich an christli- chen Grundsätzen (Ziff. 2.4). Die Mitglieder verpflichten sich, zum Unterhalt beizutragen, z.B. durch Mitarbeit in gesellschaftsinternen Abteilungen und Tochtergesellschaften der C.________, oder mit dem Entgelt, das sie für ihre Leistungen in auswärtigen Betrieben oder Unternehmungen erhalten. Von Mitgliedern im Nichtpensionsalter, die keine gesundheitlichen Proble- me haben, wird ein Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche erwartet. Die Rentner geben ihre Renten als Lebenskostenbeitrag in die C.________ (Ziff. 5.4). Die Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose Unterkunft in den Häusern der C.________ und Verpflegung in der Gesellschaftskantine, sowie auf Ferien in den dafür vorgesehenen Ferienhäusern. Die C.________ übernimmt die obligatorischen Sozialabgaben, gemäss Statu- ten die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ ALV/FAK/SUVA und die Krankenkassenprämien. Des Weiteren sorgt die C.________ für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ziff. 5.6; AB 60, vgl. auch AB 23). Mit Blick auf die in den Statuten aufgeführten Rechte und Pflichten der Ge- sellschafter liegt eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vor (vgl. 3.2 hiervor). Die C.________ gewährt dem Beschwerdeführer ins- besondere kostenlose Unterkunft in einem ihrer Häuser und sorgt für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 8 Bedürfnisse des täglichen Lebens inklusive Übernahme der Krankenkas- senprämien. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Pfrundnehmer dem Pfrund- geber Vermögenswerte (über welche hier nicht Beweis geführt worden ist) übergibt. Vielmehr genügt, dass der Beschwerdeführer - welche gemäss Akten seit 1. Juli 1980 in … wohnt (AB 1) - der C.________ seine Mitarbeit ohne marktgerechte Entlöhnung zur Verfügung gestellt hat bzw. zur Wei- tergabe seiner Rente verpflichtet ist (vgl. BGE 133 V 265 E. 6.3.2 S. 274 f.; EVGE 1968 S. 122 E. 2). Daraus ergibt sich ein Austauschverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist ausser- dem darauf hinzuweisen, dass gesellschaftsintern keine marktgerechten Löhne abgerechnet werden und dass dieser Abrechnungswert so tief ge- halten wird, dass eine geringe AHV-Rente resultiert und dass die BVG- Mindestgrenze nicht erreicht wird (AB 2, 24 und 32), was die Gesell- schaftsmitglieder im Alter ausgeprägt davon abhängig macht, dass sie die von der C.________ versprochene Unterstützung auch erhalten. Ob es sich bei der C.________ um eine religiöse Gemeinschaft handelt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, obschon solches wohl eher für die (nicht identische) F.________ als christliche Vereinigung und nicht für die C.________ zutreffen würde (vgl. den Bericht von Pfr. E.________, zuhanden des Synodalrats der evangelisch-reformierten Kir- chen …, 1997). Die WEL bezieht sich in der die religiösen Gemeinschaften betreffenden Rz. 3531.01 auf Art. 13 ELV bzw. Rz. 2630.04, welche allge- meine Normen darstellen und religiöse Gemeinschaften nicht erwähnen. Zudem kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die ver- pfründungsähnlichen Verhältnisse entnommen werden, dass nicht zwin- gend eine religiöse Gemeinschaft vorliegen muss; vielmehr ist entschei- dend, dass die betroffenen Personen ihre gesamte berufliche Aktivität der Gemeinschaft widmen und dafür einen Naturallohn erhalten, der sich prak- tisch auf den Unterhalt beschränkt und damit unterhalb des Lohnes liegt, der von einem Arbeitgeber bezahlt würde (vgl. EVGE 1968, S. 122 lit. A und E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb von einer pfrundähnlichen Vereinbarung auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 9 3.4 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. So vermag die C.________ die Leistungen zu Gunsten des Beschwerde- führers ohne weiteres zu erbringen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ist doch der mit der Replik vom 1. Oktober 2015 eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 zu entnehmen, dass die C.________ per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von mehr als 5.4 Millionen ausweist (BB 9). Dabei sind die Liegenschaften lediglich mit rund 7.6 Millionen eingesetzt, während im Grundbuch für die Liegenschaften der C.________ amtliche Werte von weit mehr als 16 Millionen ausgewiesen sind. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer nicht im Pflegeheim G.________, sondern in einer Woh- nung der C.________ wohnt, weshalb die Frage der Leistungserbringung vorliegend hinfällig ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge- klärt, verfehlt ist, weil er selbst nicht das Nötige dazu beigetragen hat. So wurde er bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die zur Begründung des Einwandes nötige Bilanz- und Erfolgsrechnung fehlt (AB 89). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht war es an ihm, die erwähn- ten Unterlagen einzureichen, muss doch der Nachweis der fehlenden Leis- tungsfähigkeit des Pfrundgebers von ihm nachgewiesen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist auch der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen nicht als besonders bescheiden zu betrachten. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer über ein kleineres Zim- mer (13.42m2; BB 8) in einem der Häuser der C.________ verfügt. So ist zur Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht auf die räumlichen Ge- gebenheiten abzustellen, sondern auf den Umfang des geleisteten Le- bensunterhalts. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die C.________ unter anderem die Krankenkassenprämien übernimmt (Art. 5.6 der Statuten). Weitere Abklärungen waren unter diesen Umständen nicht vorzunehmen. 3.5 Nach dem Gesagten liegt zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis vor, weshalb der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 13 ELV seit dem 1. September 2012 kei- nen Anspruch auf EL hat. Die Verwaltung durfte damit auf die Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 10 ausrichtung zurückkommen und den Anspruch neu beurteilen (vgl. E. 2.4 hiervor). Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 (AB 89) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 11 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.