Verfügung vom 29. Juli 2015
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor; namentlich beauftragte sie Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutach- tung (Gutachten vom 22. April 2015 [AB 46.1]). Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1), und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von zwei mal zwei Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderungen und in einem ruhigen Arbeitsklima (AB 46.1 S. 12, 16). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 48; 52) wies die IVB das Leistungsgesuch mit Verfü- gung vom 29. Juli 2015 (AB 53) mangels invalidisierenden Gesundheits- schadens ab. Sie schlussfolgerte, das psychische Geschehen finde seine hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen, weshalb es „im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache“ nicht zu berücksichtigen sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. August 2015 Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung vom 29. Juli 2015 sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Darstellung der Beschwerde- gegnerin, wonach kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, wider- spreche den Akten. Soweit die Beschwerdegegnerin dem von ihr in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 3 gegebenen Gutachten nicht folgen wolle, habe sie ein Obergutachten er- stellen zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 5
E. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).
E. 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 6 eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün- dend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 7 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ vom 13. März 2014 (AB 20) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1/2), diagnostiziert. Seit Sommer 2013 bestehe eine zunehmende de- pressive Entwicklung. Als Belastungsfaktor werde eine Umstrukturierung im Betrieb, aus welcher im September 2013 (für den Beschwerdeführer) die Kündigung resultierte, angenommen. Neben einer Tagesmüdigkeit mit An- triebsminderung würden auch kognitive Beeinträchtigungen, darunter eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie Gedächtniss- törungen angegeben. Im November 2013 sei eine Demenzabklärung durchgeführt worden, anlässlich derer eine minimale bis unspezifische neu- ropsychologische Minderleistung festgestellt worden sei. Seit September 2013 liege bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 8
E. 3.1.2 Dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 17. April 2014 (AB 23) bezüglich eines stationären Aufenthalts vom 14. Januar bis
13. März 2014 lässt sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) entnehmen. Der Patient habe berichtet, dass erste leichte psychische Beschwerden schon ca. Anfang letzten Jahres aufgetre- ten seien und sich sein psychischer Zustand aufgrund zunehmender Ar- beitsbelastung ab Sommer zusehends verschlechtert habe, vor allem je- doch ab September, als er von seinem langjährigen Arbeitgeber plötzlich, ohne Vorgespräch, die Kündigung auf Ende Jahr erhalten habe. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Darüber hinaus finden sich keine diesbezüglichen Anga- ben.
E. 3.1.3 Aus einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spi- tals D.________ vom 2. Oktober 2014 (AB 30) geht hervor, dass sich der depressive Zustand des Versicherten verbessert habe. Obwohl bei geeig- neten Massnahmen von einer durchaus optimistischen Prognose ausge- gangen werden könne, sei aber klar zu betonen, dass eine volle Leistungs- fähigkeit nicht mehr erreicht werden könne. Voraussichtlich ab November 2015 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden. Im Bericht vom 9. Januar 2015 (AB 42) hielten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ fest, die depressive Störung (ICD-10: F32.1) sei zum jetzigen Zeitpunkt teilremittiert. Es beste- he jedoch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 22. April 2015 (AB 46.1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1). Es handle sich beim Versicherten um einen überaus ar- beitswilligen, einsatzfreudigen Mann, der sich oftmals über seinen Grenzen bewegt habe. Er zeige auch etwas zwanghafte Züge, was der Grund sein könnte, weshalb er sich ohne Rücksicht auf seine Gesundheit verausgabe. Im Verlauf des Jahres 2013 habe offensichtlich seine Leistungsfähigkeit abgenommen, im September 2013 sei er krankgeschrieben worden und in der Folge habe er die Kündigung erhalten. Aufgrund der korrekt durchge- führten psychiatrischen Behandlung habe sich die Situation nun etwas sta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 9 bilisiert, der Versicherte sei aktiver geworden, dennoch sei er derzeit noch nicht fähig, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die kognitiven Fähigkeiten seien noch nicht zurück, in der Untersuchung zeige sich ein leicht vermindertes Kurzzeitgedächtnis. Auch der soziale Rückzug bestehe weiterhin. Trotz einer gewissen Stabilisierung bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (keine intellektuelle Beanspru- chung, einfache Tätigkeit, repetitiv, mit den Händen) sei zwei Mal zwei Stunden pro Tag zumutbar, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei eher ungünstig, da die Depression schon lange dauere.
E. 3.2 Aus den hiervor wiedergegebenen medizinischen Berichten – ins- besondere aus denjenigen der behandelnden Ärzte – geht deutlich hervor, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in psy- chischer Hinsicht in engem Zusammenhang mit der Situation am Arbeits- platz stand (Umstrukturierung, Konflikt mit neuem Vorgesetzten, Kündigung [AB 20 S. 2; 23 S. 2]). Damit handelt es sich bei der diagnostizierten Er- krankung klarerweise um ein reaktives Geschehen, welches rechtspre- chungsgemäss keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 127 V 299 E. 5a; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 73). Die Tatsache, dass es sich beim depressiven Geschehen nicht um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt, wird durch die in Folge der adäquaten Behandlung relativ rasch eingetretene Verbesserung ver- deutlicht. So ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 17. April 2014 (AB 23) bezüglich des vorgängigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Erhöhung der antidepressiven Ein- trittsmedikation habe auf den Patienten eine positive Wirkung ausgeübt. In der ruhigen und geschützten Klinikatmosphäre habe sich sein Zustand zu- sehends stabilisiert. Seine Stimmung habe sich aufgehellt. Am Ende seines Klinikaufenthaltes sei es ihm besser gegangen, er habe nur noch eine mi- nimale depressive Symptomatik aufgewiesen (AB 23 S. 4 f.). Hinzu kommt, dass bereits bei Eintritt in die Klinik am 14. Januar 2014 keine gravierenden psychiatrischen Befunde erhoben werden konnten (AB 23 S. 4). Eine Ver- besserung des Gesundheitszustandes wird schliesslich auch durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 10 bestätigt (AB 30 S. 2). Damit liegt keine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung vor, welche in ihrem Ausmass derart ausgeprägt ist, dass ihr angesichts der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfakto- ren ein invalidisierender Charakter zukommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor).
E. 3.3 An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdefüh- rers nichts zu ändern. Zwar bescheinigen sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Gutachter Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Aus- mass, doch ist dies allein für die rechtliche Qualifikation bzw. die Frage des invalidisierenden Charakters des psychischen Beschwerdebildes nicht ent- scheidend. Die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Aktenlage als auch der übrigen Lebensumstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist vielmehr Aufgabe der rechtsan- wendenden Behörde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der medizinischen Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt ist und mit schlüssiger und überzeugender Begründung die depressive Störung als reaktives Geschehen auf die schwierige berufliche Situation und die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit damit als invalidenver- sicherungsrechtlich nicht relevant eingestuft hat. Dies durfte sie, da es sich um die rechtliche Würdigung eines feststehenden medizinischen Sachver- halts handelt, ohne Einholung eines Obergutachtens tun.
E. 3.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2015 (AB 53) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 742 IV KOJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor; namentlich beauftragte sie Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutach- tung (Gutachten vom 22. April 2015 [AB 46.1]). Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1), und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von zwei mal zwei Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderungen und in einem ruhigen Arbeitsklima (AB 46.1 S. 12, 16). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 48; 52) wies die IVB das Leistungsgesuch mit Verfü- gung vom 29. Juli 2015 (AB 53) mangels invalidisierenden Gesundheits- schadens ab. Sie schlussfolgerte, das psychische Geschehen finde seine hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen, weshalb es „im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache“ nicht zu berücksichtigen sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. August 2015 Beschwerde mit dem An- trag, die Verfügung vom 29. Juli 2015 sei aufzuheben und die Angelegen- heit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Darstellung der Beschwerde- gegnerin, wonach kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe, wider- spreche den Akten. Soweit die Beschwerdegegnerin dem von ihr in Auftrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 3 gegebenen Gutachten nicht folgen wolle, habe sie ein Obergutachten er- stellen zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. Juli 2015 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 5 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.2.2 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 6 eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehen- den – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün- dend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 7 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ vom 13. März 2014 (AB 20) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1/2), diagnostiziert. Seit Sommer 2013 bestehe eine zunehmende de- pressive Entwicklung. Als Belastungsfaktor werde eine Umstrukturierung im Betrieb, aus welcher im September 2013 (für den Beschwerdeführer) die Kündigung resultierte, angenommen. Neben einer Tagesmüdigkeit mit An- triebsminderung würden auch kognitive Beeinträchtigungen, darunter eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie Gedächtniss- törungen angegeben. Im November 2013 sei eine Demenzabklärung durchgeführt worden, anlässlich derer eine minimale bis unspezifische neu- ropsychologische Minderleistung festgestellt worden sei. Seit September 2013 liege bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 8 3.1.2 Dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 17. April 2014 (AB 23) bezüglich eines stationären Aufenthalts vom 14. Januar bis
13. März 2014 lässt sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) entnehmen. Der Patient habe berichtet, dass erste leichte psychische Beschwerden schon ca. Anfang letzten Jahres aufgetre- ten seien und sich sein psychischer Zustand aufgrund zunehmender Ar- beitsbelastung ab Sommer zusehends verschlechtert habe, vor allem je- doch ab September, als er von seinem langjährigen Arbeitgeber plötzlich, ohne Vorgespräch, die Kündigung auf Ende Jahr erhalten habe. Für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Darüber hinaus finden sich keine diesbezüglichen Anga- ben. 3.1.3 Aus einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spi- tals D.________ vom 2. Oktober 2014 (AB 30) geht hervor, dass sich der depressive Zustand des Versicherten verbessert habe. Obwohl bei geeig- neten Massnahmen von einer durchaus optimistischen Prognose ausge- gangen werden könne, sei aber klar zu betonen, dass eine volle Leistungs- fähigkeit nicht mehr erreicht werden könne. Voraussichtlich ab November 2015 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden. Im Bericht vom 9. Januar 2015 (AB 42) hielten die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________ fest, die depressive Störung (ICD-10: F32.1) sei zum jetzigen Zeitpunkt teilremittiert. Es beste- he jedoch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.4 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 22. April 2015 (AB 46.1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1). Es handle sich beim Versicherten um einen überaus ar- beitswilligen, einsatzfreudigen Mann, der sich oftmals über seinen Grenzen bewegt habe. Er zeige auch etwas zwanghafte Züge, was der Grund sein könnte, weshalb er sich ohne Rücksicht auf seine Gesundheit verausgabe. Im Verlauf des Jahres 2013 habe offensichtlich seine Leistungsfähigkeit abgenommen, im September 2013 sei er krankgeschrieben worden und in der Folge habe er die Kündigung erhalten. Aufgrund der korrekt durchge- führten psychiatrischen Behandlung habe sich die Situation nun etwas sta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 9 bilisiert, der Versicherte sei aktiver geworden, dennoch sei er derzeit noch nicht fähig, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die kognitiven Fähigkeiten seien noch nicht zurück, in der Untersuchung zeige sich ein leicht vermindertes Kurzzeitgedächtnis. Auch der soziale Rückzug bestehe weiterhin. Trotz einer gewissen Stabilisierung bestehe weiterhin eine Ar- beitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (keine intellektuelle Beanspru- chung, einfache Tätigkeit, repetitiv, mit den Händen) sei zwei Mal zwei Stunden pro Tag zumutbar, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Prognose sei eher ungünstig, da die Depression schon lange dauere. 3.2 Aus den hiervor wiedergegebenen medizinischen Berichten – ins- besondere aus denjenigen der behandelnden Ärzte – geht deutlich hervor, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in psy- chischer Hinsicht in engem Zusammenhang mit der Situation am Arbeits- platz stand (Umstrukturierung, Konflikt mit neuem Vorgesetzten, Kündigung [AB 20 S. 2; 23 S. 2]). Damit handelt es sich bei der diagnostizierten Er- krankung klarerweise um ein reaktives Geschehen, welches rechtspre- chungsgemäss keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 127 V 299 E. 5a; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 73). Die Tatsache, dass es sich beim depressiven Geschehen nicht um eine schwerwiegende psychische Erkrankung handelt, wird durch die in Folge der adäquaten Behandlung relativ rasch eingetretene Verbesserung ver- deutlicht. So ist dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.________ vom 17. April 2014 (AB 23) bezüglich des vorgängigen stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers zu entnehmen, die Erhöhung der antidepressiven Ein- trittsmedikation habe auf den Patienten eine positive Wirkung ausgeübt. In der ruhigen und geschützten Klinikatmosphäre habe sich sein Zustand zu- sehends stabilisiert. Seine Stimmung habe sich aufgehellt. Am Ende seines Klinikaufenthaltes sei es ihm besser gegangen, er habe nur noch eine mi- nimale depressive Symptomatik aufgewiesen (AB 23 S. 4 f.). Hinzu kommt, dass bereits bei Eintritt in die Klinik am 14. Januar 2014 keine gravierenden psychiatrischen Befunde erhoben werden konnten (AB 23 S. 4). Eine Ver- besserung des Gesundheitszustandes wird schliesslich auch durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste des Spitals D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 10 bestätigt (AB 30 S. 2). Damit liegt keine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung vor, welche in ihrem Ausmass derart ausgeprägt ist, dass ihr angesichts der im Vordergrund stehenden psychosozialen Belastungsfakto- ren ein invalidisierender Charakter zukommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdefüh- rers nichts zu ändern. Zwar bescheinigen sowohl die behandelnden Ärzte als auch der Gutachter Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Aus- mass, doch ist dies allein für die rechtliche Qualifikation bzw. die Frage des invalidisierenden Charakters des psychischen Beschwerdebildes nicht ent- scheidend. Die Beantwortung dieser Frage unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Aktenlage als auch der übrigen Lebensumstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist vielmehr Aufgabe der rechtsan- wendenden Behörde (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Insofern ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der medizinischen Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt ist und mit schlüssiger und überzeugender Begründung die depressive Störung als reaktives Geschehen auf die schwierige berufliche Situation und die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit damit als invalidenver- sicherungsrechtlich nicht relevant eingestuft hat. Dies durfte sie, da es sich um die rechtliche Würdigung eines feststehenden medizinischen Sachver- halts handelt, ohne Einholung eines Obergutachtens tun. 3.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die angefochtene Verfügung vom
29. Juli 2015 (AB 53) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/742, Seite 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.