Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Nr. 330029337)
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Juni 2012 als … für die B.________ (Dossier Arbeitslo- senkasse Bern, act. IIB 1, 3). Nachdem sein Pensum per 1. Februar 2014 auf 50 % reduziert worden war (Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland, act. IIA 28, act. IIB 20, 23), meldete sich der Versicherte am 3. Juli 2014 beim RAV an (act. IIA 12 f., 28) und stellte An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 6 f.). Ende September 2014 wurde ihm die Teilzeitstelle als … gekündigt (act. IIA 43, act. IIB 34 f.). Am 4. März 2015 lud ihn das RAV zum Beratungsgespräch vom 2. April 2015 ein (act. IIA 67). Nachdem der Versicherte zum Beratungsgespräch nicht erschienen war (vgl. act. IIA 96), erhielt er Gelegenheit zur Stellung- nahme (act. IIA 88). Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, RAV Bern West, den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 99). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIA 103). Mit Entscheid vom 11. August 2015 (act. IIA 128 ff.) wies das beco, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage. B. Am 26. August 2015 hat der Versicherte Beschwerde erhoben. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion. Zur Begründung hielt er fest, er habe den Termin nicht absichtlich versäumt, er habe noch andere Ter- mine gehabt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 beantragt das beco die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 11. August 2015 (act. IIA 128 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins beim RAV zu Recht für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 1.3 Bei einer Einstellung von sieben Tagen (vgl. act. IIB 29) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 4
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).
E. 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Gesprächstermin beim RAV vergessen; dies sei nicht seine Absicht gewesen. Zuvor habe er noch einen privaten Termin wahrnehmen müssen (Begleitung der Ehefrau bei einem Arztbesuch). Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Gesprächs- termin vom 2. April 2015 (act. IIA 67) nicht teilgenommen hat. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen Gesprächstermin ab- sichtlich versäumt, denn ein sanktionsbedrohtes Verhalten ist nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Es widerspräche dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer vergessen hat, den Gesprächstermin beim RAV vom
2. April 2015 wahrzunehmen, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar. Es wird von ihm ein so sorgfältiges organisatorisches Verhalten verlangt, dass er die Termine beim RAV einhalten kann, auch wenn er gleichentags noch weitere private Termine wahrzunehmen hat. Der von ihm vorgebrachte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 5 Entschuldigungsgrund vermag an der fahrlässigen Verletzung der Scha- denminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nichts zu ändern.
E. 3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Termin beim RAV in unentschuldbarer Weise versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.
E. 4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosig- keit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 6
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat sieben Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch beim RAV eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht. Dabei hat der Beschwer- degegner bei der Festlegung der Sanktion dem Verschulden des Be- schwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von sieben Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Be- schwerdeführer doch bereits früher in der Anspruchsberechtigung einge- stellt (vgl. Verfügung vom 17. September 2014 [act. IIB 30 f.] und Einspra- cheentscheid vom 8. Dezember 2014 [act. IIB 59 f.]). Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sieben Ta- gen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegrün- det und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 738 ALV MAW/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Nr. 330029337)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Juni 2012 als … für die B.________ (Dossier Arbeitslo- senkasse Bern, act. IIB 1, 3). Nachdem sein Pensum per 1. Februar 2014 auf 50 % reduziert worden war (Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland, act. IIA 28, act. IIB 20, 23), meldete sich der Versicherte am 3. Juli 2014 beim RAV an (act. IIA 12 f., 28) und stellte An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 6 f.). Ende September 2014 wurde ihm die Teilzeitstelle als … gekündigt (act. IIA 43, act. IIB 34 f.). Am 4. März 2015 lud ihn das RAV zum Beratungsgespräch vom 2. April 2015 ein (act. IIA 67). Nachdem der Versicherte zum Beratungsgespräch nicht erschienen war (vgl. act. IIA 96), erhielt er Gelegenheit zur Stellung- nahme (act. IIA 88). Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, RAV Bern West, den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 99). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIA 103). Mit Entscheid vom 11. August 2015 (act. IIA 128 ff.) wies das beco, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage. B. Am 26. August 2015 hat der Versicherte Beschwerde erhoben. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion. Zur Begründung hielt er fest, er habe den Termin nicht absichtlich versäumt, er habe noch andere Ter- mine gehabt. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 beantragt das beco die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 11. August 2015 (act. IIA 128 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins beim RAV zu Recht für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei einer Einstellung von sieben Tagen (vgl. act. IIB 29) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versi- cherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständi- gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Wei- sung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Gesprächstermin beim RAV vergessen; dies sei nicht seine Absicht gewesen. Zuvor habe er noch einen privaten Termin wahrnehmen müssen (Begleitung der Ehefrau bei einem Arztbesuch). Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Gesprächs- termin vom 2. April 2015 (act. IIA 67) nicht teilgenommen hat. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen Gesprächstermin ab- sichtlich versäumt, denn ein sanktionsbedrohtes Verhalten ist nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Es widerspräche dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer vergessen hat, den Gesprächstermin beim RAV vom
2. April 2015 wahrzunehmen, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar. Es wird von ihm ein so sorgfältiges organisatorisches Verhalten verlangt, dass er die Termine beim RAV einhalten kann, auch wenn er gleichentags noch weitere private Termine wahrzunehmen hat. Der von ihm vorgebrachte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 5 Entschuldigungsgrund vermag an der fahrlässigen Verletzung der Scha- denminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nichts zu ändern. 3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Termin beim RAV in unentschuldbarer Weise versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosig- keit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 6 4.2 Der Beschwerdegegner hat sieben Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch beim RAV eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht. Dabei hat der Beschwer- degegner bei der Festlegung der Sanktion dem Verschulden des Be- schwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von sieben Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Be- schwerdeführer doch bereits früher in der Anspruchsberechtigung einge- stellt (vgl. Verfügung vom 17. September 2014 [act. IIB 30 f.] und Einspra- cheentscheid vom 8. Dezember 2014 [act. IIB 59 f.]). Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sieben Ta- gen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegrün- det und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2015, ALV/15/738, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.