Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015
Sachverhalt
A. Herr A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Arcosa- na AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Diese leitete wegen Zah- lungsausständen gegen den Versicherten die Schuldbetreibung ein und hob den von ihm erhobene Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 4. Mai 2015 auf, wobei sie ihn zusätzlich zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtete. Auf eine hiergegen seitens des Versicherten am 17. Juni 2015 erhobene Einsprache trat sie mit Entscheid vom 23. Juli 2015 (Be- schwerdebeilage [BB] 1) zufolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Arcosana AG (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, über seine Einsprache materiell zu befinden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, er habe bei der «CSS Versiche- rung» keine Krankenversicherung abgeschlossen, diese habe eine Urkun- denfälschung begangen, der «Krankenversicherungsvertrag» sei ungültig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (BB 1) wurde im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und im Rubrum des Entscheids figuriert diese als Partei. Zudem beziehen sich die Kontaktdaten auf der ersten Sei- te ebenfalls auf diesen Versicherungsträger und die Fusszeile enthält einen Hinweis, wonach Rechtsträgerin der Grundversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 4 SR 832.10) die Arcosana AG sei. Die Urheberschaft des Einspracheent- scheids geht aus diesem unzweifelhaft hervor. Die Beschwerdegegnerin gehört zur CSS-Gruppe. Dass auf dem Briefpapier des Einspracheent- scheids die Bildmarke der CSS abgebildet ist, welche unter anderem auch mit der CSS Kranken-Versicherung AG (BAG-Nr. 8) die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt, ist mangels einer Verwechslungs- gefahr unschädlich und von vornherein irrelevant. 3. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1) sei mangelhaft eröffnet worden, seine Korrespondenzadresse beziehe sich auf die Poststelle in … und nicht auf jene in …. Er verweist auf sein Schreiben vom 2. Dezember 2013 an die Gemeindeverwaltung B.________ (BB 3) betreffend «Wohnsitzab- klärung», worin er zum Ausdruck gebracht hatte, dass die gesamte an ihn gerichtete Korrespondenz an die Adresse in … und keinesfalls an jene in … gesandt werden soll. Der Einspracheentscheid wurde an seine Wohnsitzadresse in … zugestellt, wo er seit 1. Januar 2014 gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 5 B.________ – zu welcher … gehört – schriftenpolizeilich gemeldet ist (vgl. Telefonnotiz vom 25. August 2015 [im Gerichtsdossier]). Wohl hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwingend an seinem Wohn- sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1), die Eröffnung des Einspracheentscheids an einem vom Wohnsitz abweichenden Zustelldomi- zil zeitig jedoch ebenfalls Rechtswirkung. Ob diese Eröffnung korrekt war, kann indes offen bleiben, denn der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde (vgl. E. 1.1 hievor). Im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) wäre hingegen entscheidend, ob er allenfalls durch eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung vom 4. Mai 2015 die Einsprachefrist verpasste. 3.3 Offenbar bezeichnete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfah- ren ein vom Wohnsitz abweichendes Zustelldomizil oder hatte der Schwei- zerischen Post einen Nachsendeauftrag erteilt. Jedenfalls ist in tatsächli- cher Hinsicht erstellt, dass die besagte Verfügung (mit der Sendenummer 98.44.117644.00000…) am 11. Mai 2015 erfolgreich in … zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, abrufbar unter <www.post.ch>). Aktenkundig ist zudem, dass er die Einsprache vom
17. Juni 2015 (mit der Sendenummer 98.00.307500.02425…) erst am
18. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergab, womit er die 30tägige Rechtsmittelfrist verpasste (vgl. E. 3.1 hievor). Die Verfügung wurde somit nicht mangelhaft eröffnet bzw. wäre ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Folglich trat die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht auf seine Einsprache ein, womit sich die Beschwerde vom 21. August 2015 als offensichtlich unbe- gründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 6 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arcosana AG (samt Kopie der Beschwerde vom 21. August 2015)
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, er habe bei der «CSS Versiche- rung» keine Krankenversicherung abgeschlossen, diese habe eine Urkun- denfälschung begangen, der «Krankenversicherungsvertrag» sei ungültig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (BB 1) wurde im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und im Rubrum des Entscheids figuriert diese als Partei. Zudem beziehen sich die Kontaktdaten auf der ersten Sei- te ebenfalls auf diesen Versicherungsträger und die Fusszeile enthält einen Hinweis, wonach Rechtsträgerin der Grundversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 4 SR 832.10) die Arcosana AG sei. Die Urheberschaft des Einspracheent- scheids geht aus diesem unzweifelhaft hervor. Die Beschwerdegegnerin gehört zur CSS-Gruppe. Dass auf dem Briefpapier des Einspracheent- scheids die Bildmarke der CSS abgebildet ist, welche unter anderem auch mit der CSS Kranken-Versicherung AG (BAG-Nr. 8) die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt, ist mangels einer Verwechslungs- gefahr unschädlich und von vornherein irrelevant.
- 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1) sei mangelhaft eröffnet worden, seine Korrespondenzadresse beziehe sich auf die Poststelle in … und nicht auf jene in …. Er verweist auf sein Schreiben vom 2. Dezember 2013 an die Gemeindeverwaltung B.________ (BB 3) betreffend «Wohnsitzab- klärung», worin er zum Ausdruck gebracht hatte, dass die gesamte an ihn gerichtete Korrespondenz an die Adresse in … und keinesfalls an jene in … gesandt werden soll. Der Einspracheentscheid wurde an seine Wohnsitzadresse in … zugestellt, wo er seit 1. Januar 2014 gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 5 B.________ – zu welcher … gehört – schriftenpolizeilich gemeldet ist (vgl. Telefonnotiz vom 25. August 2015 [im Gerichtsdossier]). Wohl hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwingend an seinem Wohn- sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1), die Eröffnung des Einspracheentscheids an einem vom Wohnsitz abweichenden Zustelldomi- zil zeitig jedoch ebenfalls Rechtswirkung. Ob diese Eröffnung korrekt war, kann indes offen bleiben, denn der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde (vgl. E. 1.1 hievor). Im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) wäre hingegen entscheidend, ob er allenfalls durch eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung vom 4. Mai 2015 die Einsprachefrist verpasste. 3.3 Offenbar bezeichnete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfah- ren ein vom Wohnsitz abweichendes Zustelldomizil oder hatte der Schwei- zerischen Post einen Nachsendeauftrag erteilt. Jedenfalls ist in tatsächli- cher Hinsicht erstellt, dass die besagte Verfügung (mit der Sendenummer 98.44.117644.00000…) am 11. Mai 2015 erfolgreich in … zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, abrufbar unter <www.post.ch>). Aktenkundig ist zudem, dass er die Einsprache vom
- Juni 2015 (mit der Sendenummer 98.00.307500.02425…) erst am
- Juni 2015 der Schweizerischen Post übergab, womit er die 30tägige Rechtsmittelfrist verpasste (vgl. E. 3.1 hievor). Die Verfügung wurde somit nicht mangelhaft eröffnet bzw. wäre ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Folglich trat die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht auf seine Einsprache ein, womit sich die Beschwerde vom 21. August 2015 als offensichtlich unbe- gründet erweist und abzuweisen ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 6 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG (samt Kopie der Beschwerde vom 21. August 2015) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 734 KV FUR/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. August 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 2 Sachverhalt: A. Herr A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Arcosa- na AG obligatorisch krankenpflegeversichert. Diese leitete wegen Zah- lungsausständen gegen den Versicherten die Schuldbetreibung ein und hob den von ihm erhobene Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 4. Mai 2015 auf, wobei sie ihn zusätzlich zur Bezahlung der Betreibungskosten verpflichtete. Auf eine hiergegen seitens des Versicherten am 17. Juni 2015 erhobene Einsprache trat sie mit Entscheid vom 23. Juli 2015 (Be- schwerdebeilage [BB] 1) zufolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Arcosana AG (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, über seine Einsprache materiell zu befinden. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, er habe bei der «CSS Versiche- rung» keine Krankenversicherung abgeschlossen, diese habe eine Urkun- denfälschung begangen, der «Krankenversicherungsvertrag» sei ungültig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid (BB 1) wurde im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet und im Rubrum des Entscheids figuriert diese als Partei. Zudem beziehen sich die Kontaktdaten auf der ersten Sei- te ebenfalls auf diesen Versicherungsträger und die Fusszeile enthält einen Hinweis, wonach Rechtsträgerin der Grundversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 4 SR 832.10) die Arcosana AG sei. Die Urheberschaft des Einspracheent- scheids geht aus diesem unzweifelhaft hervor. Die Beschwerdegegnerin gehört zur CSS-Gruppe. Dass auf dem Briefpapier des Einspracheent- scheids die Bildmarke der CSS abgebildet ist, welche unter anderem auch mit der CSS Kranken-Versicherung AG (BAG-Nr. 8) die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführt, ist mangels einer Verwechslungs- gefahr unschädlich und von vornherein irrelevant. 3. 3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber an- nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Einspra- cheentscheid vom 23. Juli 2015 (BB 1) sei mangelhaft eröffnet worden, seine Korrespondenzadresse beziehe sich auf die Poststelle in … und nicht auf jene in …. Er verweist auf sein Schreiben vom 2. Dezember 2013 an die Gemeindeverwaltung B.________ (BB 3) betreffend «Wohnsitzab- klärung», worin er zum Ausdruck gebracht hatte, dass die gesamte an ihn gerichtete Korrespondenz an die Adresse in … und keinesfalls an jene in … gesandt werden soll. Der Einspracheentscheid wurde an seine Wohnsitzadresse in … zugestellt, wo er seit 1. Januar 2014 gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 5 B.________ – zu welcher … gehört – schriftenpolizeilich gemeldet ist (vgl. Telefonnotiz vom 25. August 2015 [im Gerichtsdossier]). Wohl hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwingend an seinem Wohn- sitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1), die Eröffnung des Einspracheentscheids an einem vom Wohnsitz abweichenden Zustelldomi- zil zeitig jedoch ebenfalls Rechtswirkung. Ob diese Eröffnung korrekt war, kann indes offen bleiben, denn der Beschwerdeführer erhob hiergegen rechtzeitig Beschwerde (vgl. E. 1.1 hievor). Im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 hievor) wäre hingegen entscheidend, ob er allenfalls durch eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung vom 4. Mai 2015 die Einsprachefrist verpasste. 3.3 Offenbar bezeichnete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfah- ren ein vom Wohnsitz abweichendes Zustelldomizil oder hatte der Schwei- zerischen Post einen Nachsendeauftrag erteilt. Jedenfalls ist in tatsächli- cher Hinsicht erstellt, dass die besagte Verfügung (mit der Sendenummer 98.44.117644.00000…) am 11. Mai 2015 erfolgreich in … zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, abrufbar unter). Aktenkundig ist zudem, dass er die Einsprache vom
17. Juni 2015 (mit der Sendenummer 98.00.307500.02425…) erst am
18. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergab, womit er die 30tägige Rechtsmittelfrist verpasste (vgl. E. 3.1 hievor). Die Verfügung wurde somit nicht mangelhaft eröffnet bzw. wäre ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Folglich trat die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht auf seine Einsprache ein, womit sich die Beschwerde vom 21. August 2015 als offensichtlich unbe- gründet erweist und abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2015, KV/15/734, Seite 6 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arcosana AG (samt Kopie der Beschwerde vom 21. August 2015)
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.