opencaselaw.ch

200 2015 729

Bern VerwG · 2015-12-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (17.12955.12.7)

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 30. November 2012 bei einem Unfall auf einer … (Sturz von einer Leiter) eine Fraktur des rechten Fersenbeines zu (Antwortbeilagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA resp. Beschwerdegeg- nerin; AB] 2), welche in der Folge operativ versorgt wurde (AB 9). Die SU- VA, bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligato- risch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, zwei kreisärztlichen Untersu- chungen (AB 56 und 116) und zwei stationären Behandlungen in der Re- haklinik Bellikon (AB 40 und 76) stellte die SUVA am 15. November 2013 ihre bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen auf den 30. November 2013 ein (AB 85) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2014 (AB 143) für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. Septem- ber 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Sie erwog hauptsächlich, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Stehen oder Gehen über 60 Min., ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses, ohne häu- figes Treppen- oder Leitersteigen, bei maximaler Belastbarkeit von 17.5 kg) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 147) hiess sie mit Entscheid vom 12. August 2015 (AB 168) teil- weise gut, indem sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 16 % erhöhte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom

2. Oktober 2014 (AB 135) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 3. November 2014 (AB 145) den Anspruch auf weitere berufliche Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 3 gliederungsmassnahmen verneint. Hiergegen liess der Versicherte am

31. Oktober und 18. November 2014 Beschwerden erheben (Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102). C. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der B.________, lic. iur. C.________, am 20. August 2015 Beschwerde erheben und die Ausrich- tung der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Urteile in den Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei nach Erledigung der genannten Verfahren eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der - auf der Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143) basierende - Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 zugesprochene Integritätsentschädi- gung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 1.5 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe für eine Verfahrenssistierung (zu deren Voraussetzungen: BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f.). Die Beschwerdegegnerin hat als kausale Versiche- rung im Unterschied zur finalen Invalidenversicherung vorliegend einzig die Leistungspflicht für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss zu beurteilen; die finale Invalidenversicherung hatte demgegenüber sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache zu berück- sichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2010, 8C_887/2009, E. 4). Der vorliegende Entscheid hängt somit nicht vom Ausgang der Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 ab (vgl. Art. 38 VRPG). Daran vermag nichts zu ändern, dass in allen Verfahren im We- sentlichen die gleichen Rügen erhoben wurden. Das Sistierungsbegehren ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die beantragte Ergänzung der Beschwerdebegründung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 5

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem schlüssigen und überzeugenden, mithin beweiskräftigen Abschlussbericht des Kreisarz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 6 tes der SUVA, Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 6. August 2014 (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Stehen oder Gehen über 60 Min., ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelas- tung und Schläge bezüglich des rechten Fusses, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, bei maximaler Belastbarkeit von 17.5 kg) eine ganztägi- ge Arbeitsfähigkeit besteht (AB 116 S. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer denn grundsätzlich auch nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 25 % besteht (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5.1 und 5.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Resultate der beruflichen Abklärungsmassnahmen der Invalidenversicherung (arbeitsmarktliche Ab- klärung vom 3. bis 30. März 2014 und Arbeitstraining vom 26. Mai bis 25. August 2014 in der Abklärungsstelle F.________; AB 159) beruft (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessen- de Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funk- tionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten obliegt (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung hingegen haben aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils zu sagen, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Be- tracht fallen (Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2009, 9C_624/2009, E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass im Rahmen des in der Abklärungsstelle F.________ durchgeführten Arbeitstrainings selbstlimitierende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers („Fixierung auf seine medizinische Situation“, Gebrauch von [aus medizinischer Sicht nicht erforderlichen] Gehhilfen, Festhalten an den täglichen fünf bis sechs Entlastungspausen von je 15 bis 20 Minuten) konstatiert wurden (AB 159 S. 3), welche zuverlässige Angaben zur objektiv noch realisierbaren Leistung verunmöglichten. Die darauf basierende Evaluierung vermag daher keine Zweifel an der Aussagekraft des kreisärztlichen Berichts bzw. am vom Kreisarzt festgestellten Ausmass der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung) zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 7 erwecken. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2014 (AB 123) ableiten will, dass er in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 75 % arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Schreiben auf die kreisärztliche Zumut- barkeitsbeurteilung vom 6. August 2014 (ganztägige Arbeitsfähigkeit; AB 116 S. 7) sowie auf Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) resp. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) Bezug genommen. Nach diesen Koordinationsbestimmungen erbringt die Unfallversicherung (bei Versicherten, die Taggeldleistungen beziehen und arbeitslos sind) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben die Formulierung „zu mindestens 75 % als leistungsfähig“ gewählt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war (AB 123 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin wollte damit zum Ausdruck bringen, dass dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum kein Unfallversicherungstaggeld (mehr) zusteht, da seine Arbeitsunfähigkeit die in Art. 25 Abs. 3 UVV bzw. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 vorgesehene 25 %-Grenze nicht überschreitet. Dass die Beschwerdegegnerin nicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % angenommen hat, geht denn auch deutlich aus ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143 S. 2) bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168 S. 6 ff.) hervor, in welchen sie gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit einen IV-Grad von 12 % resp. 16 % ermittelt hat.

E. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den beweiskräftigen kreisärztlichen Bericht vom 6. August 2014 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 8 Tätigkeit besteht (AB 116 S. 7). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.

E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 9 über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den er- wähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis- tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienst- jahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maxi- mum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Um- stände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597).

E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 10 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin als …/… tätig. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Bauunternehmung, G.________) wäre er von dieser wieder angestellt worden (AB 78), was in Anbetracht der konkreten Verhältnisse (Bezug von Arbeitslosenentschädi- gung während der Wintermonate; vgl. AB 74 S. 3) und unter Ausblendung der vom Unfall durchkreuzten Rückwanderungspläne (nach …; vgl. AB 75 S. 2, insb. AB 83 S. 1) als nicht abwegig erscheint. Das Valideneinkommen ist deshalb teilweise aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Loh- nes festzusetzen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der monatliche Verdienst im Jahr 2014 Fr. 5‘507.-- betragen (AB 125 S. 1). Gemäss den Arbeitszeitkontrollblättern (AB 71) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; AB 74 S. 3) wurde der Beschwerdeführer entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. September 2013 (vgl. Antwortbeilagen der IVB in den Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 [IVB-AB] 41 S. 3 Ziff. 2.10) indessen nicht während zwölf Monaten beschäftigt und entschädigt; vielmehr hat er in den Wintermona- ten Arbeitslosenentschädigung bezogen. Im Jahr 2012 hat das Arbeitsver- hältnis vom 27. Februar bis 14. Dezember gedauert und der monatliche Verdienst Fr. 5‘460.-- betragen (IVB-AB 41 S. 9). Das hypothetische Jah- reseinkommen hat Fr. 70‘980.-- (Fr. 5‘460.-- x 13) betragen, woraus unter Anrechnung des Anteils des 13. Monatslohnes (vgl. AB 78) ein Monatsein- kommen von Fr. 5‘915.-- resultiert. Wird das im IK-Auszug eingetragene Jahreseinkommen (2012) von Fr. 58‘032.-- (AB 74 S. 3) durch den Monats- lohn von Fr. 5‘915.-- dividiert, ergibt sich eine Beschäftigungsdauer von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 11 9.81 Monaten. Mit Blick darauf ist vorliegend das Valideneinkommen „ge- mischt“ festzusetzen (9.8 Monate als … der G.________ und 2.2 Monate als … [LSE-Tabellenlohn]), zumal der Beschwerdeführer jeweils in den Wintermonaten in der … offenkundig keine Beschäftigungseinsätze gefun- den hat. Der Verdienst als … bei der G.________ hätte im Jahr 2014 Fr. 58‘531.10 betragen (Fr. 58‘032.-- [IK-Auszug, Jahr 2012; AB 74 S. 3] x 1.0086 [Fr. 5‘507.-- {2014; AB 125 S. 1} : Fr. 5‘460.-- {2012; IVB-AB 41 S. 9}]). Ausgehend von der LSE 2012 und unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 resultiert ein hypothetischer Brut- tojahreslohn als … von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] : 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]); umgerechnet auf 2.2 Monate ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 12‘043.15 (Fr. 65‘690.-- : 12 x 2.2). Somit ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 (Fr. 58‘531.10 + Fr. 12‘043.15).

E. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 entweder aufgrund von LSE- Tabellenlöhnen oder anhand von DAP- Löhnen zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die fünf von der Beschwerde- gegnerin ausgewählten DAP-Profile (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) sind sowohl mit dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) als auch mit dem Aus- bildungsstand des Beschwerdeführers vereinbar, was denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben betreffend das Jahr 2014 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘315.-- ermittelt (AB 132 S. 1). Dabei hat sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) abgestellt und die Ge- samtzahl der in Anbetracht der unfallbedingten Einschränkung des Be- schwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 12 Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Einschränkungsprofil ent- sprechenden Gruppe angegeben. Damit entsprechen die vorliegenden Entscheidgrundlagen (AB 132) sowohl in quantitativer wie auch in qualitati- ver Hinsicht den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und sind nicht zu beanstanden. Hieran vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4) - nichts zu ändern, dass im Verfahren IV/2014/1054 das Invalideneinkommen anhand der LSE bestimmt wird. Zum einen darf und soll die Beschwerdegegnerin auf die DAP abstellen, wenn die höchstrichterlichen Vorgaben eingehalten werden können (Entscheid des BGer vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.3). Zum anderen kann die Beurteilung der Rentenfrage im vorliegenden Verfahren und im Verfahren IV/2014/1054 insofern nicht einheitlich ausfallen, als die Beschwerdegegnerin als kausale Versicherung vorliegend einzig für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss leistungs- pflichtig ist, während die finale Invalidenversicherung sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache, namentlich auch das krankheitsbedingte Rückenleiden, mit zu berücksichtigen hatte; dement- sprechend wurde die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten unter- schiedlich festgesetzt (vgl. E. 4.3 f. des heute eröffneten Urteils in den Ver- fahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102). Schliesslich fällt die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Be- schwerde, S. 6 Ziff. 5.4) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ge- stützt auf DAP-Profile ausser Betracht (vgl. E. 4.1.2 hiervor).

E. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 60‘315.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘259.25, was einem IV-Grad von gerundet 15 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin der vorliegenden Berechnung im Ergebnis sehr nahe kommt, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, und rechtfertigt es sich, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168) zu bestäti- gen. Damit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin gewährten Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % ab dem 1. Septem- ber 2014. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 August 2014 war der unfallbedingte Endzustand erreicht (AB 116 S. 7). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf den 1. September 2014 festzu- setzen, zumal die Eingliederungsmassnahmen der IVB zu diesem Zeit- punkt abgeschlossen waren (AB 159). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind grundsätzlich auf dieses Jahr zu beziehen. Da im Bezug auf die Anteilsberechnung nach LSE (vgl. E. 4.2.1 hiernach) die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 noch nicht erhältlich ist, erfolgt die diesbezügliche Festlegung bzw. Indexierung auf das Jahr 2013; dieser Umstand wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der - auf der Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143) basierende - Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 zugesprochene Integritätsentschädi- gung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe für eine Verfahrenssistierung (zu deren Voraussetzungen: BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f.). Die Beschwerdegegnerin hat als kausale Versiche- rung im Unterschied zur finalen Invalidenversicherung vorliegend einzig die Leistungspflicht für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss zu beurteilen; die finale Invalidenversicherung hatte demgegenüber sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache zu berück- sichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2010, 8C_887/2009, E. 4). Der vorliegende Entscheid hängt somit nicht vom Ausgang der Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 ab (vgl. Art. 38 VRPG). Daran vermag nichts zu ändern, dass in allen Verfahren im We- sentlichen die gleichen Rügen erhoben wurden. Das Sistierungsbegehren ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die beantragte Ergänzung der Beschwerdebegründung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 5
  3. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  4. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem schlüssigen und überzeugenden, mithin beweiskräftigen Abschlussbericht des Kreisarz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 6 tes der SUVA, Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 6. August 2014 (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Stehen oder Gehen über 60 Min., ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelas- tung und Schläge bezüglich des rechten Fusses, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, bei maximaler Belastbarkeit von 17.5 kg) eine ganztägi- ge Arbeitsfähigkeit besteht (AB 116 S. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer denn grundsätzlich auch nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 25 % besteht (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5.1 und 5.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Resultate der beruflichen Abklärungsmassnahmen der Invalidenversicherung (arbeitsmarktliche Ab- klärung vom 3. bis 30. März 2014 und Arbeitstraining vom 26. Mai bis 25. August 2014 in der Abklärungsstelle F.________; AB 159) beruft (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessen- de Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funk- tionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten obliegt (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung hingegen haben aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils zu sagen, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Be- tracht fallen (Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2009, 9C_624/2009, E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass im Rahmen des in der Abklärungsstelle F.________ durchgeführten Arbeitstrainings selbstlimitierende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers („Fixierung auf seine medizinische Situation“, Gebrauch von [aus medizinischer Sicht nicht erforderlichen] Gehhilfen, Festhalten an den täglichen fünf bis sechs Entlastungspausen von je 15 bis 20 Minuten) konstatiert wurden (AB 159 S. 3), welche zuverlässige Angaben zur objektiv noch realisierbaren Leistung verunmöglichten. Die darauf basierende Evaluierung vermag daher keine Zweifel an der Aussagekraft des kreisärztlichen Berichts bzw. am vom Kreisarzt festgestellten Ausmass der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung) zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 7 erwecken. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2014 (AB 123) ableiten will, dass er in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 75 % arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Schreiben auf die kreisärztliche Zumut- barkeitsbeurteilung vom 6. August 2014 (ganztägige Arbeitsfähigkeit; AB 116 S. 7) sowie auf Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) resp. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) Bezug genommen. Nach diesen Koordinationsbestimmungen erbringt die Unfallversicherung (bei Versicherten, die Taggeldleistungen beziehen und arbeitslos sind) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben die Formulierung „zu mindestens 75 % als leistungsfähig“ gewählt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war (AB 123 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin wollte damit zum Ausdruck bringen, dass dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum kein Unfallversicherungstaggeld (mehr) zusteht, da seine Arbeitsunfähigkeit die in Art. 25 Abs. 3 UVV bzw. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 vorgesehene 25 %-Grenze nicht überschreitet. Dass die Beschwerdegegnerin nicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % angenommen hat, geht denn auch deutlich aus ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143 S. 2) bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168 S. 6 ff.) hervor, in welchen sie gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit einen IV-Grad von 12 % resp. 16 % ermittelt hat. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den beweiskräftigen kreisärztlichen Bericht vom 6. August 2014 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 8 Tätigkeit besteht (AB 116 S. 7). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
  5. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 9 über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den er- wähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis- tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienst- jahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maxi- mum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Um- stände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 10 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom
  6. August 2014 war der unfallbedingte Endzustand erreicht (AB 116 S. 7). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf den 1. September 2014 festzu- setzen, zumal die Eingliederungsmassnahmen der IVB zu diesem Zeit- punkt abgeschlossen waren (AB 159). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind grundsätzlich auf dieses Jahr zu beziehen. Da im Bezug auf die Anteilsberechnung nach LSE (vgl. E. 4.2.1 hiernach) die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 noch nicht erhältlich ist, erfolgt die diesbezügliche Festlegung bzw. Indexierung auf das Jahr 2013; dieser Umstand wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin als …/… tätig. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Bauunternehmung, G.________) wäre er von dieser wieder angestellt worden (AB 78), was in Anbetracht der konkreten Verhältnisse (Bezug von Arbeitslosenentschädi- gung während der Wintermonate; vgl. AB 74 S. 3) und unter Ausblendung der vom Unfall durchkreuzten Rückwanderungspläne (nach …; vgl. AB 75 S. 2, insb. AB 83 S. 1) als nicht abwegig erscheint. Das Valideneinkommen ist deshalb teilweise aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Loh- nes festzusetzen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der monatliche Verdienst im Jahr 2014 Fr. 5‘507.-- betragen (AB 125 S. 1). Gemäss den Arbeitszeitkontrollblättern (AB 71) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; AB 74 S. 3) wurde der Beschwerdeführer entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. September 2013 (vgl. Antwortbeilagen der IVB in den Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 [IVB-AB] 41 S. 3 Ziff. 2.10) indessen nicht während zwölf Monaten beschäftigt und entschädigt; vielmehr hat er in den Wintermona- ten Arbeitslosenentschädigung bezogen. Im Jahr 2012 hat das Arbeitsver- hältnis vom 27. Februar bis 14. Dezember gedauert und der monatliche Verdienst Fr. 5‘460.-- betragen (IVB-AB 41 S. 9). Das hypothetische Jah- reseinkommen hat Fr. 70‘980.-- (Fr. 5‘460.-- x 13) betragen, woraus unter Anrechnung des Anteils des 13. Monatslohnes (vgl. AB 78) ein Monatsein- kommen von Fr. 5‘915.-- resultiert. Wird das im IK-Auszug eingetragene Jahreseinkommen (2012) von Fr. 58‘032.-- (AB 74 S. 3) durch den Monats- lohn von Fr. 5‘915.-- dividiert, ergibt sich eine Beschäftigungsdauer von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 11 9.81 Monaten. Mit Blick darauf ist vorliegend das Valideneinkommen „ge- mischt“ festzusetzen (9.8 Monate als … der G.________ und 2.2 Monate als … [LSE-Tabellenlohn]), zumal der Beschwerdeführer jeweils in den Wintermonaten in der … offenkundig keine Beschäftigungseinsätze gefun- den hat. Der Verdienst als … bei der G.________ hätte im Jahr 2014 Fr. 58‘531.10 betragen (Fr. 58‘032.-- [IK-Auszug, Jahr 2012; AB 74 S. 3] x 1.0086 [Fr. 5‘507.-- {2014; AB 125 S. 1} : Fr. 5‘460.-- {2012; IVB-AB 41 S. 9}]). Ausgehend von der LSE 2012 und unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 resultiert ein hypothetischer Brut- tojahreslohn als … von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] : 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]); umgerechnet auf 2.2 Monate ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 12‘043.15 (Fr. 65‘690.-- : 12 x 2.2). Somit ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 (Fr. 58‘531.10 + Fr. 12‘043.15). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 entweder aufgrund von LSE- Tabellenlöhnen oder anhand von DAP- Löhnen zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die fünf von der Beschwerde- gegnerin ausgewählten DAP-Profile (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) sind sowohl mit dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) als auch mit dem Aus- bildungsstand des Beschwerdeführers vereinbar, was denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben betreffend das Jahr 2014 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘315.-- ermittelt (AB 132 S. 1). Dabei hat sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) abgestellt und die Ge- samtzahl der in Anbetracht der unfallbedingten Einschränkung des Be- schwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 12 Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Einschränkungsprofil ent- sprechenden Gruppe angegeben. Damit entsprechen die vorliegenden Entscheidgrundlagen (AB 132) sowohl in quantitativer wie auch in qualitati- ver Hinsicht den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und sind nicht zu beanstanden. Hieran vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4) - nichts zu ändern, dass im Verfahren IV/2014/1054 das Invalideneinkommen anhand der LSE bestimmt wird. Zum einen darf und soll die Beschwerdegegnerin auf die DAP abstellen, wenn die höchstrichterlichen Vorgaben eingehalten werden können (Entscheid des BGer vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.3). Zum anderen kann die Beurteilung der Rentenfrage im vorliegenden Verfahren und im Verfahren IV/2014/1054 insofern nicht einheitlich ausfallen, als die Beschwerdegegnerin als kausale Versicherung vorliegend einzig für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss leistungs- pflichtig ist, während die finale Invalidenversicherung sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache, namentlich auch das krankheitsbedingte Rückenleiden, mit zu berücksichtigen hatte; dement- sprechend wurde die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten unter- schiedlich festgesetzt (vgl. E. 4.3 f. des heute eröffneten Urteils in den Ver- fahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102). Schliesslich fällt die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Be- schwerde, S. 6 Ziff. 5.4) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ge- stützt auf DAP-Profile ausser Betracht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 60‘315.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘259.25, was einem IV-Grad von gerundet 15 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin der vorliegenden Berechnung im Ergebnis sehr nahe kommt, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, und rechtfertigt es sich, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168) zu bestäti- gen. Damit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin gewährten Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % ab dem 1. Septem- ber 2014. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 13
  7. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 729 UV SCP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, Herr lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (17.12955.12.7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 30. November 2012 bei einem Unfall auf einer … (Sturz von einer Leiter) eine Fraktur des rechten Fersenbeines zu (Antwortbeilagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA resp. Beschwerdegeg- nerin; AB] 2), welche in der Folge operativ versorgt wurde (AB 9). Die SU- VA, bei welcher der Versicherte gegen die Folgen von Unfällen obligato- risch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, zwei kreisärztlichen Untersu- chungen (AB 56 und 116) und zwei stationären Behandlungen in der Re- haklinik Bellikon (AB 40 und 76) stellte die SUVA am 15. November 2013 ihre bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen auf den 30. November 2013 ein (AB 85) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2014 (AB 143) für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. Septem- ber 2014 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Sie erwog hauptsächlich, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Stehen oder Gehen über 60 Min., ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses, ohne häu- figes Treppen- oder Leitersteigen, bei maximaler Belastbarkeit von 17.5 kg) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die dagegen erhobene Einspra- che (AB 147) hiess sie mit Entscheid vom 12. August 2015 (AB 168) teil- weise gut, indem sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 16 % erhöhte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom

2. Oktober 2014 (AB 135) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 15 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 3. November 2014 (AB 145) den Anspruch auf weitere berufliche Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 3 gliederungsmassnahmen verneint. Hiergegen liess der Versicherte am

31. Oktober und 18. November 2014 Beschwerden erheben (Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102). C. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der B.________, lic. iur. C.________, am 20. August 2015 Beschwerde erheben und die Ausrich- tung der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Weiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Urteile in den Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei nach Erledigung der genannten Verfahren eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der - auf der Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143) basierende - Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 zugesprochene Integritätsentschädi- gung ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe für eine Verfahrenssistierung (zu deren Voraussetzungen: BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f.). Die Beschwerdegegnerin hat als kausale Versiche- rung im Unterschied zur finalen Invalidenversicherung vorliegend einzig die Leistungspflicht für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss zu beurteilen; die finale Invalidenversicherung hatte demgegenüber sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache zu berück- sichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2010, 8C_887/2009, E. 4). Der vorliegende Entscheid hängt somit nicht vom Ausgang der Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 ab (vgl. Art. 38 VRPG). Daran vermag nichts zu ändern, dass in allen Verfahren im We- sentlichen die gleichen Rügen erhoben wurden. Das Sistierungsbegehren ist daher abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die beantragte Ergänzung der Beschwerdebegründung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem schlüssigen und überzeugenden, mithin beweiskräftigen Abschlussbericht des Kreisarz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 6 tes der SUVA, Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 6. August 2014 (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Stehen oder Gehen über 60 Min., ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Vibrationsbelas- tung und Schläge bezüglich des rechten Fusses, ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, bei maximaler Belastbarkeit von 17.5 kg) eine ganztägi- ge Arbeitsfähigkeit besteht (AB 116 S. 7). Dies wird vom Beschwerdeführer denn grundsätzlich auch nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, dass eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 25 % besteht (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5.1 und 5.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Resultate der beruflichen Abklärungsmassnahmen der Invalidenversicherung (arbeitsmarktliche Ab- klärung vom 3. bis 30. März 2014 und Arbeitstraining vom 26. Mai bis 25. August 2014 in der Abklärungsstelle F.________; AB 159) beruft (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), ist darauf hinzuweisen, dass die abschliessen- de Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funk- tionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den Ärzten obliegt (Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Die Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung hingegen haben aufgrund des medizinischen Anforderungsprofils zu sagen, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Be- tracht fallen (Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2009, 9C_624/2009, E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass im Rahmen des in der Abklärungsstelle F.________ durchgeführten Arbeitstrainings selbstlimitierende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers („Fixierung auf seine medizinische Situation“, Gebrauch von [aus medizinischer Sicht nicht erforderlichen] Gehhilfen, Festhalten an den täglichen fünf bis sechs Entlastungspausen von je 15 bis 20 Minuten) konstatiert wurden (AB 159 S. 3), welche zuverlässige Angaben zur objektiv noch realisierbaren Leistung verunmöglichten. Die darauf basierende Evaluierung vermag daher keine Zweifel an der Aussagekraft des kreisärztlichen Berichts bzw. am vom Kreisarzt festgestellten Ausmass der Arbeits- und Leistungsfähig- keit (ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung) zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 7 erwecken. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2014 (AB 123) ableiten will, dass er in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 75 % arbeits- und leistungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 5.3), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Schreiben auf die kreisärztliche Zumut- barkeitsbeurteilung vom 6. August 2014 (ganztägige Arbeitsfähigkeit; AB 116 S. 7) sowie auf Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) resp. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) Bezug genommen. Nach diesen Koordinationsbestimmungen erbringt die Unfallversicherung (bei Versicherten, die Taggeldleistungen beziehen und arbeitslos sind) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben die Formulierung „zu mindestens 75 % als leistungsfähig“ gewählt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war (AB 123 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin wollte damit zum Ausdruck bringen, dass dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum kein Unfallversicherungstaggeld (mehr) zusteht, da seine Arbeitsunfähigkeit die in Art. 25 Abs. 3 UVV bzw. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 vorgesehene 25 %-Grenze nicht überschreitet. Dass die Beschwerdegegnerin nicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % angenommen hat, geht denn auch deutlich aus ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 143 S. 2) bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168 S. 6 ff.) hervor, in welchen sie gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit einen IV-Grad von 12 % resp. 16 % ermittelt hat. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den beweiskräftigen kreisärztlichen Bericht vom 6. August 2014 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 8 Tätigkeit besteht (AB 116 S. 7). Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Reprä- sentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 9 über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsen- tativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einsprachever- fahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den er- wähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Im Rahmen des DAP-Systems, bei welchem aufgrund der ärztlichen Zu- mutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis- tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienst- jahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maxi- mum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Um- stände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 10 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom

6. August 2014 war der unfallbedingte Endzustand erreicht (AB 116 S. 7). Der potentielle Rentenbeginn ist somit auf den 1. September 2014 festzu- setzen, zumal die Eingliederungsmassnahmen der IVB zu diesem Zeit- punkt abgeschlossen waren (AB 159). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte sind grundsätzlich auf dieses Jahr zu beziehen. Da im Bezug auf die Anteilsberechnung nach LSE (vgl. E. 4.2.1 hiernach) die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung für das Jahr 2014 noch nicht erhältlich ist, erfolgt die diesbezügliche Festlegung bzw. Indexierung auf das Jahr 2013; dieser Umstand wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin als …/… tätig. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Bauunternehmung, G.________) wäre er von dieser wieder angestellt worden (AB 78), was in Anbetracht der konkreten Verhältnisse (Bezug von Arbeitslosenentschädi- gung während der Wintermonate; vgl. AB 74 S. 3) und unter Ausblendung der vom Unfall durchkreuzten Rückwanderungspläne (nach …; vgl. AB 75 S. 2, insb. AB 83 S. 1) als nicht abwegig erscheint. Das Valideneinkommen ist deshalb teilweise aufgrund des zuletzt - ohne Invalidität - erzielten Loh- nes festzusetzen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der monatliche Verdienst im Jahr 2014 Fr. 5‘507.-- betragen (AB 125 S. 1). Gemäss den Arbeitszeitkontrollblättern (AB 71) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; AB 74 S. 3) wurde der Beschwerdeführer entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. September 2013 (vgl. Antwortbeilagen der IVB in den Verfahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102 [IVB-AB] 41 S. 3 Ziff. 2.10) indessen nicht während zwölf Monaten beschäftigt und entschädigt; vielmehr hat er in den Wintermona- ten Arbeitslosenentschädigung bezogen. Im Jahr 2012 hat das Arbeitsver- hältnis vom 27. Februar bis 14. Dezember gedauert und der monatliche Verdienst Fr. 5‘460.-- betragen (IVB-AB 41 S. 9). Das hypothetische Jah- reseinkommen hat Fr. 70‘980.-- (Fr. 5‘460.-- x 13) betragen, woraus unter Anrechnung des Anteils des 13. Monatslohnes (vgl. AB 78) ein Monatsein- kommen von Fr. 5‘915.-- resultiert. Wird das im IK-Auszug eingetragene Jahreseinkommen (2012) von Fr. 58‘032.-- (AB 74 S. 3) durch den Monats- lohn von Fr. 5‘915.-- dividiert, ergibt sich eine Beschäftigungsdauer von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 11 9.81 Monaten. Mit Blick darauf ist vorliegend das Valideneinkommen „ge- mischt“ festzusetzen (9.8 Monate als … der G.________ und 2.2 Monate als … [LSE-Tabellenlohn]), zumal der Beschwerdeführer jeweils in den Wintermonaten in der … offenkundig keine Beschäftigungseinsätze gefun- den hat. Der Verdienst als … bei der G.________ hätte im Jahr 2014 Fr. 58‘531.10 betragen (Fr. 58‘032.-- [IK-Auszug, Jahr 2012; AB 74 S. 3] x 1.0086 [Fr. 5‘507.-- {2014; AB 125 S. 1} : Fr. 5‘460.-- {2012; IVB-AB 41 S. 9}]). Ausgehend von der LSE 2012 und unter Berücksichtigung der No- minallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 resultiert ein hypothetischer Brut- tojahreslohn als … von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2013] : 101.7 x 102.5 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2013]); umgerechnet auf 2.2 Monate ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 12‘043.15 (Fr. 65‘690.-- : 12 x 2.2). Somit ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 (Fr. 58‘531.10 + Fr. 12‘043.15). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen für das Jahr 2014 entweder aufgrund von LSE- Tabellenlöhnen oder anhand von DAP- Löhnen zu bestimmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die fünf von der Beschwerde- gegnerin ausgewählten DAP-Profile (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) sind sowohl mit dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) als auch mit dem Aus- bildungsstand des Beschwerdeführers vereinbar, was denn auch nicht be- stritten wird (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben betreffend das Jahr 2014 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘315.-- ermittelt (AB 132 S. 1). Dabei hat sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Profile Nr. 806, 3710222, 338513, 804 und 342361; AB 132 S. 1) abgestellt und die Ge- samtzahl der in Anbetracht der unfallbedingten Einschränkung des Be- schwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 12 Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Einschränkungsprofil ent- sprechenden Gruppe angegeben. Damit entsprechen die vorliegenden Entscheidgrundlagen (AB 132) sowohl in quantitativer wie auch in qualitati- ver Hinsicht den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und sind nicht zu beanstanden. Hieran vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 5.4) - nichts zu ändern, dass im Verfahren IV/2014/1054 das Invalideneinkommen anhand der LSE bestimmt wird. Zum einen darf und soll die Beschwerdegegnerin auf die DAP abstellen, wenn die höchstrichterlichen Vorgaben eingehalten werden können (Entscheid des BGer vom 27. Juli 2010, 8C_790/2009, E. 4.3). Zum anderen kann die Beurteilung der Rentenfrage im vorliegenden Verfahren und im Verfahren IV/2014/1054 insofern nicht einheitlich ausfallen, als die Beschwerdegegnerin als kausale Versicherung vorliegend einzig für die unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss leistungs- pflichtig ist, während die finale Invalidenversicherung sämtliche Leiden des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Ursache, namentlich auch das krankheitsbedingte Rückenleiden, mit zu berücksichtigen hatte; dement- sprechend wurde die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten unter- schiedlich festgesetzt (vgl. E. 4.3 f. des heute eröffneten Urteils in den Ver- fahren IV/2014/1054 und IV/2014/1102). Schliesslich fällt die Gewährung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Be- schwerde, S. 6 Ziff. 5.4) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ge- stützt auf DAP-Profile ausser Betracht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘574.25 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 60‘315.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘259.25, was einem IV-Grad von gerundet 15 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin der vorliegenden Berechnung im Ergebnis sehr nahe kommt, wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen, und rechtfertigt es sich, den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2015 (AB 168) zu bestäti- gen. Damit bleibt es bei der von der Beschwerdegegnerin gewährten Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % ab dem 1. Septem- ber 2014. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 13 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, UV/15/729, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.