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200 2015 728

Bern VerwG · 2016-12-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen im Sommer 2011 erlittenen "Nervenzusammenbruch" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invaliden- versicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizi- nischer Hinsicht vor. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom

19. November 2014 (AB 37.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom

25. März 2015 (AB 40) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

27. März 2015 (AB 41) die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Inva- liditätsgrad von 13 % in Aussicht, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig einschätzte. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 50) verfügte die IVB am 18. Juni 2015 (AB 51) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 20. August 2015 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer In- validenrente. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt. Sie rügt im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung und macht geltend, sie wäre bei guter Gesundheit in einem Vollzeitpensum oder zu- mindest in einem hochprozentigen Teilzeitpensum erwerbstätig. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde und macht geltend, die gesam- ten Umstände sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gut. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Stellung zur Beschwerdeantwort. In der Folge ordnete der Instruktionsrichter unter Berücksichtigung der Mit- wirkungsrechte der Parteien ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2015; Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin vom 31. Dezember 2015; Verfügung vom 28. Januar 2016). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2016 auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Ge- richtsakten) und verwies gleichzeitig bezüglich der Invaliditätsbemes- sungsmethode auf den Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09). Mit Eingabe vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Unterbreitung einer unter Berücksichtigung eines aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters zu beantwortenden Ergänzungsfrage an den Gutachter. Nach Beantwortung der Ergänzungsfrage durch den Gutachter mit Schrei- ben vom 20. Oktober 2016 verzichteten die Parteien mit Eingaben vom

7. bzw. 14. November 2016 auf abschliessende Stellungnahmen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 5 reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).

E. 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachver- haltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 8

E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom

21. März 2012 (AB 21) bezüglich eines vom 2. Februar bis 21. März 2012 dauernden stationären Aufenthaltes wurde ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Die Patientin sei Anfang 2011 mit paranoid-psychotischen Anteilen dekompensiert, nachdem sie sich aus ihrer rein ... Rolle herausentwickelt und in einem Fitnessstudio angemeldet habe. Seither befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Dezember 2013 (AB 6) eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) seit Anfang 2011, einen Verdacht auf einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie einen Status nach Prolaktinämie. Bei der Patientin lägen die folgen- den Befunde vor: Auditive Halluzinationen, paranoide Wahnideen, innere Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Lust- und Inter- esseverlust und soziale Isolation. Besonders die psychotische Symptomatik sei sehr wiederholend (resistent). Es finde eine wöchentliche Betreuung statt. Bei einer erneuten Dekompensation würde er die Patientin hospitali- sieren. Eine Prognose sei nicht einschätzbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 9

E. 3.1.3 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Januar 2014 (AB 12) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Depressive Dekompensation mit/bei latenter Suizidalität 2011, protrahierter Ehekrise seit 2000, zeitweilig paranoid- halluzinatorischer Dekompensation Sommer 2011 und dependenten Per- sönlichkeitszügen; Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Die Patientin sei bei ihr von Juli 2011 bis Ende April 2012 in Behandlung gewesen. Während dieser Zeit sei sie immer teilarbeitsfähig (50 % +) gewesen, es habe aber immer nur der Arbeitsplatz "Familienfrau" zur Verfügung gestan- den. Die Prognose sei aufgrund der psychosozialen Situation ungünstig.

E. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2014 (AB 37.1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) bzw. nannte als Differenti- aldiagnose eine sogenannte Involutionspsychose; Involutionsdepression mit psychotischen Elementen (ICD-10: F32.3). Der Gutachter führte aus, die Versicherte fühle sich seit gut drei Jahren verfolgt, meine, man überwa- che und beobachte sie. Sie lebe sehr zurückgezogen, bewältige einiger- massen ihren Alltag mit Haushalt und Kochen. Laut Angaben aus den Ak- ten helfe ihr dabei der Ehemann. Schon immer sei sie eher zurückgezogen gewesen, aber seit dem Sommer 2011 lebe sie fast nur noch daheim. Sie gehe regelmässig zum Psychiater, nehme verschiedene Medikamente und habe vermutlich deswegen bis 20 kg zugenommen (S. 7). Bezüglich der Untersuchungsbefunde bzw. des Psychostatus hielt Dr. med. G.________ u.a. fest, die Versicherte könne wenig aufmerksam und vermindert konzen- triert am Gespräch teilnehmen. Das Denken sei formal einfach gehalten, inhaltlich mit Fehlwahrnehmungen (zumindest anamnestisch); es bestün- den wahnhafte Ideen, jedoch keine Zwänge. Die Versicherte fühle sich oft als nicht eigenständig, werde fremd beeinflusst. Psychomotorisch sei sie etwas steif (S. 11 f.). Hinsichtlich der Diagnostik bestehe eine gewisse Un- sicherheit, klar sei jedoch, dass es sich um eine schwere psychiatrische Erkrankung handle, die sich trotz korrekter Behandlung mit Neuroleptika und Antidepressiva bis heute nicht gebessert habe. Es seien weder Inkon- sistenzen noch Widersprüche in den Aussagen der Versicherten zu erken- nen, die Medikamente würden korrekt eingenommen. Die Vorakten stimm- ten mit den Untersuchungsergebnissen überein (S. 14 f.). Derzeit bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 10 keine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit, im Haushalt sei die Versicherte leicht eingeschränkt. Die wahnhaften Ideen und die Halluzinationen verur- sachten Ängste, weshalb sich die Versicherte zu Hause zurückziehe (S. 15).

E. 3.1.5 Dem von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, erstellten Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Gerichtsakten) ist als Diagnose eine wenig remittierte schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1), bei schwieriger psycho- sozialer Situation mit insbesondere Schwierigkeiten mit den Söhnen und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) zu entneh- men (S. 31). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zusam- menfassend von Folgendem auszugehen: Insbesondere die kognitiven Defizite, die Denkverlangsamung, die inhaltlichen Denkstörungen mit Denkverzerrungen im Kontext des Wahnerlebens, welche angst- und wahnbedingt die Versicherte sozial isolieren und faktisch zu Hause ein- schliessen würden sowie die Antriebsproblematik mit Erschöpfung, Müdig- keit und einem erhöhten Schlafbedürfnis seien mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit, auch in adaptierter Form, nicht vereinbar (S. 32). Aufgrund der doch eindrücklichen Befunde sei davon auszugehen, dass die Einschrän- kungen im Haushalt höher als die im Rahmen der Haushaltsabklärung festgehaltenen 12.6 % sein dürften. Im Sinne einer Annäherung könne ge- sagt werden, dass die Versicherte höchstens zu 50 % im Haushalt einsetz- bar sein dürfte, das Leistungsvermögen dann – je nach Tätigkeit unter- schiedlich – zwischen 20 und 40 % eingeschränkt sein dürfte (S. 33). In Beantwortung einer gerichtlich vorgelegten Ergänzungsfrage der Be- schwerdegegnerin hielt der Gutachter im Schreiben vom 20. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten) fest, im Kontext des vorliegenden Arztberichtes von Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2016 könne von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden, welche die Versicherte in Anspruch nehme bzw. genommen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 11

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin zog als medizinische Entscheidgrundla- ge für die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51) das psychia- trische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 19. November 2014 (AB 37.1) heran. Auf dessen gutachterliche Einschätzung kann jedoch nicht abgestellt werden, fehlt es dieser doch an einer fundierten Diskussion des Gesundheitsschadens vor dem Hintergrund diagnostischer Leitlinien. Der Gutachter hat es unterlassen, die zwei insgesamt weit auseinanderliegen- den Diagnosen (ICD-10: F20.04 bzw. F32.2) hinreichend medizinisch zu würdigen. Es ist zweifellos geboten, wo notwendig, Differentialdiagnosen zu stellen. Ein solches Vorgehen bedarf jedoch einer einlässlichen Würdi- gung sowohl hinsichtlich der Hauptdiagnose wie auch der Differentialdia- gnose, was vorliegend nicht geschehen ist. Sowohl bezüglich Befundlage als auch hinsichtlich der Auswirkungen (Aktivitätsniveau; Behandlungsmög- lichkeiten) unterscheiden sich die beiden Diagnosen wesentlich. Eine ein- lässliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und deren Zu- ordnung fehlt. Der Gutachter hält im Ergebnis allein fest, es sei unwesent- lich, welcher Diagnose die Störung zugeordnet werde, auf jeden Fall sei von einer schweren Störung auszugehen (AB 37.1 S. 14 Ziff. 7.2). Dies überzeugt weder vom Vorgehen her noch inhaltlich. Bei dieser Ausgangslage stellt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 19. November 2014 (AB 37.1) keine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar. Weil sich überdies der Mangel dieser Expertise nicht ohne weiteres durch eine Erläuterung bzw. Ergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte beseitigen lassen, rechtfertigte sich die An- ordnung eines Gerichtsgutachtens. 3.3.2 Das unter Wahrung der Partizipationsrechte der Parteien eingehol- te Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Gerichtsakten) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis, was auch seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten wird. Dr. med. H.________ stützte sich insbesondere auf die Er- kenntnisse der klinischen Untersuchungsgespräche sowie auf die vollstän- dige Anamnese. Er setzte sich eingehend mit den Einschätzungen des Vorgutachters und der behandelnden Ärzte auseinander. Bei der Diagno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 12 sestellung orientierte er sich an den diagnostischen Leitlinien und kam nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund des psychischen Leidens in jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist.

E. 4.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, vertritt Letztere die Auffassung, sie würde als Gesunde heute zu 100 % oder zumindest in einem hochprozentigen Teilpensum arbeiten. Die IV- Anmeldung stammt vom Dezember 2013 (AB 1). Ein allfälliger Rentenan- spruch konnte damit frühestens im Juni 2014 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), so dass für die Beurteilung der Statusfrage die Verhältnisse zu die- sem Zeitpunkt massgebend sind.

E. 4.2 Anlässlich des sogenannten Erstgesprächs vom 30. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie zu rund 50 % einem Erwerb nachgehen (AB 13). Dies hat als Aussage der ersten Stunde zu gelten (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Zu prüfen ist, ob auf diese Aussage ab- gestellt werden kann.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat drei Söhne, geboren 1993, 1996 und

2003. Nachdem die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Sohnes zunächst nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig war, nahm sie im Jahr 2001 wiederum eine Erwerbstätigkeit auf (AB 7 S. 3). Die entspre- chende Stelle im Umfang von 30 % sei ihr gemäss eigener Aussage noch vor der Geburt ihres dritten Sohnes gekündigt worden, weil es zu wenig Arbeit gegeben habe (Gerichtsgutachten S. 14). In der Folge hat sie nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Die beiden älteren Söhne sind erwachsen, leben aber wie auch der jüngste Sohn noch bei ihren Eltern. Der älteste Sohn habe vor Kurzem eine Lehre als ... abgeschlossen und arbeite nun zu 50 %. Der mittlere Sohn hingegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 13 habe keine Lehre abgeschlossen, arbeite nichts, sei viel zu Hause und ha- be zudem ein neunmonatiges Kind, das oft bei ihnen sei. Er sei nicht ver- heiratet und lebe vom Sozialdienst (Gerichtsgutachten S. 15). Der jüngste Sohn war im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2014 zwölf Jahre alt. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte er eben die fünfte Primarklasse abgeschlossen (Gerichtsgutachten S. 15). Er wird als "relativ selbständig" beschrieben (AB 40 S. 8). Er geht mittlerweile in eine Tages- schule (AB 40 S. 8).

E. 4.2.2 Die konkreten Umstände (vgl. E. 4.2.1 hiervor) stehen einer aus- serhäuslichen Tätigkeit, wie sie im Rahmen der Aussage der ersten Stunde geltend gemacht wurde (50 %) nicht entgegen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Besuch der Tagesschule erfolgt und ob der jüngste Sohn auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin in einer Tagesschule wäre. Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ist seit Anfang des Jah- res 2011 ausgewiesen, als es zu einer Dekompensation mit paranoid- psychotischen Anteilen gekommen ist (AB 6 S. 6). Seither haben die ge- sundheitlichen Probleme ohne Unterbruch angehalten. Somit war die Be- schwerdeführerin seit 2011 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unbestritten ist, dass sie in der Zeit davor ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl dies we- gen ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Daran ändert die Bestätigung des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. April 2015, wonach die Be- schwerdeführerin seit 2001 mit Intervallen in seiner Behandlung stehe und bereits damals an einer depressiven Störung gelitten habe, nichts (AB 47 S. 3). Im Bericht vom 21. Dezember 2013 (AB 6) diagnostizierte Dr. med. E.________ ein depressives Geschehen erstmals per Anfang 2011. Die Beschwerdeführerin selbst macht inzwischen – abweichend von ihrer ersten Aussage (50 % Erwerb) – geltend, sie wäre als Gesunde zu 100 % erwerbstätig (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Dem kann jedoch nicht gefolgt wer- den: Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt ihrer ersten beiden Söh- ne die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben, im Jahr 2001 (als der zwei- te Sohn 5 Jahre alt war) in geringem Mass wieder aufgenommen und war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 14 nach der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahre 2003 wiederum nicht mehr erwerbstätig, um sich ab diesem Zeitpunkt der Betreuung ihrer Kinder zu widmen (AB 40 S. 4). Sie tätigte keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr. Als die Beschwerdeführerin 2011 psychisch dekom- pensierte, war der jüngste Sohn acht Jahre alt. Sie ist damit den Tatbeweis schuldig geblieben, dass sie nach der Geburt des jüngsten Sohnes, ähnlich wie noch wenige Jahre vor dessen Geburt, wieder (in hohem Mass) er- werbstätig werden wollte. Nichts daran ändert, dass die beiden älteren Söhne betreffend gesundheitliche Einschränkungen in Form eines ADHS (AB 40 S. 8) geltend gemacht werden und gleichzeitig von einem langjähri- gen, schweren Paarkonflikt auszugehen ist (vgl. z.B. Gerichtsgutachten S. 24). Diese psychosozialen Umstände haben gemäss Gerichtsgutachter ihren Ausdruck unter anderem darin gefunden, dass der Ehemann "eigentlich gar nie zu Hause gewesen sei" (Gerichtsgutachten S. 15). Insofern ist die Aus- sage des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin im Kontext der schwierigen und belastenden familiären Situation "arg gefordert, manchmal auch überfordert gewesen sein dürfte" (Gerichtsgutachten S. 26) nachvoll- ziehbar. Diese psychosozialen Umstände lagen jedoch bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens und auch bereits vor der Geburt des jüngsten Sohnes vor. Auch dies spricht gegen den von der Beschwerdefüh- rerin für den Gesundheitsfall geltend gemachten reinen Erwerbsstatus.

E. 4.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht neben seinem vollzeit- lichen Haupterwerb zusätzlich einem Nebenerwerb mit einem Beschäfti- gungsgrad von 17 % nach (Beschwerdebeilage [BB] 10 und 11). Unter die- sen Umständen sind die finanziellen Verhältnisse weder dergestalt, dass die Beschwerdeführerin auf einen eigenen Erwerb ohne weiteres verzich- ten würde, noch ein solcher zwingend erforderlich wäre. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass die Familie ihren Lebensunterhalt bislang alleine mit den beiden Einkommen des Ehemannes bestreiten konnte (AB 50 S. 2), ist es doch nicht ungewöhnlich, eine Verbesserung der wirtschaftli- chen Situation anzustreben, auch wenn dies nicht zwingend notwendig wäre. Hinzu kommt, dass für den Entscheid, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, nicht ausschliesslich finanzielle Überlegungen ausschlaggebend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 15 sind. Im Protokoll des Erstgesprächs vom 30. Januar 2014 (AB 13) wurde denn auch festgehalten, trotz ihrer Schwermut zeige sich Freude im Ge- sicht der Versicherten, wenn sie davon spreche, wieder zu arbeiten. Indes- sen würde sich aus finanzieller Sicht für die Beschwerdeführerin auch keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufdrängen. Unter diesen Umständen ist, ent- sprechend der Aussage der ersten Stunde von einem Status von 50 % Er- werbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen.

E. 5 Ausgehend von einem Status von je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgaben- bereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der gemisch- ten Methode zu ermitteln.

E. 5.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) ein Inva- liditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 50 %.

E. 5.2 Im Weiteren ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu bestimmen.

E. 5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 16

E. 5.2.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. März 2015 (AB 40) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 12.6 % ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Ab- klärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 6. März 2015 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den gesundheitlichen, sozialen und erwerblichen Verhältnissen sowie zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in der ab 1. Janu- ar 2014 gültigen Fassung (KSIH, Version 12, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an- belangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Auf den überzeugenden Abklärungsbericht ist mithin ab- zustellen. Damit ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewich- teter Invaliditätsgrad von 6.3 %. Hieran ändert die Einschätzung des Gutachters, wonach die Beschwerde- führerin höchstens zu 50 % im Haushalt einsetzbar und das Leistungsver- mögen – je nach Tätigkeit unterschiedlich – zwischen 20 und 40 % einge- schränkt sein dürfte (Gerichtsgutachten S. 33), nichts. Mit dieser rein medi- zinischen Betrachtungsweise wird zum einen die den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) zumutbare Mithilfe ausgeblendet, zum anderen der von der Beschwerdeführerin erbrachte Tatbeweis ihrer Leis- tungsfähigkeit im Haushalt unberücksichtigt gelassen. Die Beschwerde- gegnerin hat die Aspekte der Schadenminderungspflicht der Familienan- gehörigen, die Pflicht der noch im Haushalt lebenden erwachsenen Söhne, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, wie auch das tatsächlich gezeig- te häusliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Einschätzung der behinderungsbedingten Einschränkungen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Diese Einschätzung widerspricht denn auch nicht der rein medizinischen Beurteilung des Gesundheitsschadens durch den Ge- richtsgutachter. Vielmehr wirken sich die Einschränkungen der erhobenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 17 Gesundheitsstörung im beschützten und beschützenden häuslichen Umfeld im vorliegenden Fall offensichtlich weit weniger aus, als sie dies im Bereich der Leistung und Verfügbarkeit fordernden freien Wirtschaft tun (würden). Nachdem sich die tatsächliche häusliche Situation nach der Begutachtung nicht anders darstellt als anlässlich der Erhebung durch den Abklärungs- dienst und die faktischen gesundheitlichen Einschränkungen bereits da- mals bekannt waren sowie berücksichtigt wurden, ist, was die Einschrän- kung im Tätigkeitsbereich betrifft, auf den Abklärungsbericht abzustellen.

E. 5.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und 6.3 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerun- det 56 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor) ab 1. Juni 2014 (vgl. E. 4.1 hiervor) besteht.

E. 5.4.1 An diesem Ergebnis ändert das Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) nichts. Gemäss diesem Urteil verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

E. 5.4.2 Vorliegend handelt es sich nicht um eine "Di Trizio" ähnliche Aus- gangslage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Weder handelt es sich um eine Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente noch liegt ein Fall einer familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit vor. Vielmehr würde die Beschwerdeführerin nunmehr bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum eine ausserhäusliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % aufnehmen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahre 2003 als Gesunde freiwillig mit dem Ziel, sich voll dem Haushalt und der Familie zu widmen, aufgegeben hatte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 18 E. 4.2.3 hiervor). Damit bleibt es vorliegend bei der Anwendung der ge- mischten Methode.

E. 5.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51) aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4).

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi- kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fach- lich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 19 Mit Kostennote vom 22. Oktober 2015 macht Fürsprecher C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 1'163.50 (8.95 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 105.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 101.50 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1'370.20 entspricht. Dies ist nicht zu bean- standen, zu entschädigen ist jedoch auch der nach Einreichung der Kos- tennote entstandene Aufwand. Mit Blick auf die Eingaben vom 3. August 2016 und vom 14. November 2016 rechtfertigt es sich, die Parteientschädi- gung auf pauschal Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen.

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die mit prozess- leitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 gewährte unentgeltliche Rechts- pflege als hinfällig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2015 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin ab 1. Juni 2014 eine halbe Invalidenrente zugespro- chen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegne- rin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 20
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 7. November 2016) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 728 IV SCJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Dezember 2013 unter Hinweis auf einen im Sommer 2011 erlittenen "Nervenzusammenbruch" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invaliden- versicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizi- nischer Hinsicht vor. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom

19. November 2014 (AB 37.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom

25. März 2015 (AB 40) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

27. März 2015 (AB 41) die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Inva- liditätsgrad von 13 % in Aussicht, wobei sie die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig einschätzte. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 47) und einer diesbezüglichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 50) verfügte die IVB am 18. Juni 2015 (AB 51) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 20. August 2015 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer In- validenrente. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt. Sie rügt im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung und macht geltend, sie wäre bei guter Gesundheit in einem Vollzeitpensum oder zu- mindest in einem hochprozentigen Teilzeitpensum erwerbstätig. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde und macht geltend, die gesam- ten Umstände sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin heute auch bei guter Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gut. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 Stellung zur Beschwerdeantwort. In der Folge ordnete der Instruktionsrichter unter Berücksichtigung der Mit- wirkungsrechte der Parteien ein psychiatrisches Gerichtsgutachten an (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2015; Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin vom 31. Dezember 2015; Verfügung vom 28. Januar 2016). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2016 auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Ge- richtsakten) und verwies gleichzeitig bezüglich der Invaliditätsbemes- sungsmethode auf den Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09). Mit Eingabe vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Unterbreitung einer unter Berücksichtigung eines aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters zu beantwortenden Ergänzungsfrage an den Gutachter. Nach Beantwortung der Ergänzungsfrage durch den Gutachter mit Schrei- ben vom 20. Oktober 2016 verzichteten die Parteien mit Eingaben vom

7. bzw. 14. November 2016 auf abschliessende Stellungnahmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 5 reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Bei Nichterwerbstätigen wird der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, so- lange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs- tätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachver- haltshypothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü- fung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 8 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom

21. März 2012 (AB 21) bezüglich eines vom 2. Februar bis 21. März 2012 dauernden stationären Aufenthaltes wurde ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Die Patientin sei Anfang 2011 mit paranoid-psychotischen Anteilen dekompensiert, nachdem sie sich aus ihrer rein ... Rolle herausentwickelt und in einem Fitnessstudio angemeldet habe. Seither befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Dezember 2013 (AB 6) eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) seit Anfang 2011, einen Verdacht auf einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie einen Status nach Prolaktinämie. Bei der Patientin lägen die folgen- den Befunde vor: Auditive Halluzinationen, paranoide Wahnideen, innere Unruhe, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Lust- und Inter- esseverlust und soziale Isolation. Besonders die psychotische Symptomatik sei sehr wiederholend (resistent). Es finde eine wöchentliche Betreuung statt. Bei einer erneuten Dekompensation würde er die Patientin hospitali- sieren. Eine Prognose sei nicht einschätzbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 9 3.1.3 Dem Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Januar 2014 (AB 12) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Depressive Dekompensation mit/bei latenter Suizidalität 2011, protrahierter Ehekrise seit 2000, zeitweilig paranoid- halluzinatorischer Dekompensation Sommer 2011 und dependenten Per- sönlichkeitszügen; Verdacht auf eine schizoaffektive Störung. Die Patientin sei bei ihr von Juli 2011 bis Ende April 2012 in Behandlung gewesen. Während dieser Zeit sei sie immer teilarbeitsfähig (50 % +) gewesen, es habe aber immer nur der Arbeitsplatz "Familienfrau" zur Verfügung gestan- den. Die Prognose sei aufgrund der psychosozialen Situation ungünstig. 3.1.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2014 (AB 37.1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.04) bzw. nannte als Differenti- aldiagnose eine sogenannte Involutionspsychose; Involutionsdepression mit psychotischen Elementen (ICD-10: F32.3). Der Gutachter führte aus, die Versicherte fühle sich seit gut drei Jahren verfolgt, meine, man überwa- che und beobachte sie. Sie lebe sehr zurückgezogen, bewältige einiger- massen ihren Alltag mit Haushalt und Kochen. Laut Angaben aus den Ak- ten helfe ihr dabei der Ehemann. Schon immer sei sie eher zurückgezogen gewesen, aber seit dem Sommer 2011 lebe sie fast nur noch daheim. Sie gehe regelmässig zum Psychiater, nehme verschiedene Medikamente und habe vermutlich deswegen bis 20 kg zugenommen (S. 7). Bezüglich der Untersuchungsbefunde bzw. des Psychostatus hielt Dr. med. G.________ u.a. fest, die Versicherte könne wenig aufmerksam und vermindert konzen- triert am Gespräch teilnehmen. Das Denken sei formal einfach gehalten, inhaltlich mit Fehlwahrnehmungen (zumindest anamnestisch); es bestün- den wahnhafte Ideen, jedoch keine Zwänge. Die Versicherte fühle sich oft als nicht eigenständig, werde fremd beeinflusst. Psychomotorisch sei sie etwas steif (S. 11 f.). Hinsichtlich der Diagnostik bestehe eine gewisse Un- sicherheit, klar sei jedoch, dass es sich um eine schwere psychiatrische Erkrankung handle, die sich trotz korrekter Behandlung mit Neuroleptika und Antidepressiva bis heute nicht gebessert habe. Es seien weder Inkon- sistenzen noch Widersprüche in den Aussagen der Versicherten zu erken- nen, die Medikamente würden korrekt eingenommen. Die Vorakten stimm- ten mit den Untersuchungsergebnissen überein (S. 14 f.). Derzeit bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 10 keine ausserhäusliche Erwerbsfähigkeit, im Haushalt sei die Versicherte leicht eingeschränkt. Die wahnhaften Ideen und die Halluzinationen verur- sachten Ängste, weshalb sich die Versicherte zu Hause zurückziehe (S. 15). 3.1.5 Dem von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, erstellten Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Gerichtsakten) ist als Diagnose eine wenig remittierte schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.1), bei schwieriger psycho- sozialer Situation mit insbesondere Schwierigkeiten mit den Söhnen und Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) zu entneh- men (S. 31). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei zusam- menfassend von Folgendem auszugehen: Insbesondere die kognitiven Defizite, die Denkverlangsamung, die inhaltlichen Denkstörungen mit Denkverzerrungen im Kontext des Wahnerlebens, welche angst- und wahnbedingt die Versicherte sozial isolieren und faktisch zu Hause ein- schliessen würden sowie die Antriebsproblematik mit Erschöpfung, Müdig- keit und einem erhöhten Schlafbedürfnis seien mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit, auch in adaptierter Form, nicht vereinbar (S. 32). Aufgrund der doch eindrücklichen Befunde sei davon auszugehen, dass die Einschrän- kungen im Haushalt höher als die im Rahmen der Haushaltsabklärung festgehaltenen 12.6 % sein dürften. Im Sinne einer Annäherung könne ge- sagt werden, dass die Versicherte höchstens zu 50 % im Haushalt einsetz- bar sein dürfte, das Leistungsvermögen dann – je nach Tätigkeit unter- schiedlich – zwischen 20 und 40 % eingeschränkt sein dürfte (S. 33). In Beantwortung einer gerichtlich vorgelegten Ergänzungsfrage der Be- schwerdegegnerin hielt der Gutachter im Schreiben vom 20. Oktober 2016 (in den Gerichtsakten) fest, im Kontext des vorliegenden Arztberichtes von Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2016 könne von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden, welche die Versicherte in Anspruch nehme bzw. genommen habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 11 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin zog als medizinische Entscheidgrundla- ge für die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51) das psychia- trische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 19. November 2014 (AB 37.1) heran. Auf dessen gutachterliche Einschätzung kann jedoch nicht abgestellt werden, fehlt es dieser doch an einer fundierten Diskussion des Gesundheitsschadens vor dem Hintergrund diagnostischer Leitlinien. Der Gutachter hat es unterlassen, die zwei insgesamt weit auseinanderliegen- den Diagnosen (ICD-10: F20.04 bzw. F32.2) hinreichend medizinisch zu würdigen. Es ist zweifellos geboten, wo notwendig, Differentialdiagnosen zu stellen. Ein solches Vorgehen bedarf jedoch einer einlässlichen Würdi- gung sowohl hinsichtlich der Hauptdiagnose wie auch der Differentialdia- gnose, was vorliegend nicht geschehen ist. Sowohl bezüglich Befundlage als auch hinsichtlich der Auswirkungen (Aktivitätsniveau; Behandlungsmög- lichkeiten) unterscheiden sich die beiden Diagnosen wesentlich. Eine ein- lässliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und deren Zu- ordnung fehlt. Der Gutachter hält im Ergebnis allein fest, es sei unwesent- lich, welcher Diagnose die Störung zugeordnet werde, auf jeden Fall sei von einer schweren Störung auszugehen (AB 37.1 S. 14 Ziff. 7.2). Dies überzeugt weder vom Vorgehen her noch inhaltlich. Bei dieser Ausgangslage stellt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 19. November 2014 (AB 37.1) keine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar. Weil sich überdies der Mangel dieser Expertise nicht ohne weiteres durch eine Erläuterung bzw. Ergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte beseitigen lassen, rechtfertigte sich die An- ordnung eines Gerichtsgutachtens. 3.3.2 Das unter Wahrung der Partizipationsrechte der Parteien eingehol- te Gerichtsgutachten vom 29. Juli 2016 (in den Gerichtsakten) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis, was auch seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten wird. Dr. med. H.________ stützte sich insbesondere auf die Er- kenntnisse der klinischen Untersuchungsgespräche sowie auf die vollstän- dige Anamnese. Er setzte sich eingehend mit den Einschätzungen des Vorgutachters und der behandelnden Ärzte auseinander. Bei der Diagno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 12 sestellung orientierte er sich an den diagnostischen Leitlinien und kam nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund des psychischen Leidens in jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. 4. 4.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, vertritt Letztere die Auffassung, sie würde als Gesunde heute zu 100 % oder zumindest in einem hochprozentigen Teilpensum arbeiten. Die IV- Anmeldung stammt vom Dezember 2013 (AB 1). Ein allfälliger Rentenan- spruch konnte damit frühestens im Juni 2014 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), so dass für die Beurteilung der Statusfrage die Verhältnisse zu die- sem Zeitpunkt massgebend sind. 4.2 Anlässlich des sogenannten Erstgesprächs vom 30. Januar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie zu rund 50 % einem Erwerb nachgehen (AB 13). Dies hat als Aussage der ersten Stunde zu gelten (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Zu prüfen ist, ob auf diese Aussage ab- gestellt werden kann. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hat drei Söhne, geboren 1993, 1996 und

2003. Nachdem die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Sohnes zunächst nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig war, nahm sie im Jahr 2001 wiederum eine Erwerbstätigkeit auf (AB 7 S. 3). Die entspre- chende Stelle im Umfang von 30 % sei ihr gemäss eigener Aussage noch vor der Geburt ihres dritten Sohnes gekündigt worden, weil es zu wenig Arbeit gegeben habe (Gerichtsgutachten S. 14). In der Folge hat sie nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Die beiden älteren Söhne sind erwachsen, leben aber wie auch der jüngste Sohn noch bei ihren Eltern. Der älteste Sohn habe vor Kurzem eine Lehre als ... abgeschlossen und arbeite nun zu 50 %. Der mittlere Sohn hingegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 13 habe keine Lehre abgeschlossen, arbeite nichts, sei viel zu Hause und ha- be zudem ein neunmonatiges Kind, das oft bei ihnen sei. Er sei nicht ver- heiratet und lebe vom Sozialdienst (Gerichtsgutachten S. 15). Der jüngste Sohn war im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2014 zwölf Jahre alt. Im Zeitpunkt der Begutachtung hatte er eben die fünfte Primarklasse abgeschlossen (Gerichtsgutachten S. 15). Er wird als "relativ selbständig" beschrieben (AB 40 S. 8). Er geht mittlerweile in eine Tages- schule (AB 40 S. 8). 4.2.2 Die konkreten Umstände (vgl. E. 4.2.1 hiervor) stehen einer aus- serhäuslichen Tätigkeit, wie sie im Rahmen der Aussage der ersten Stunde geltend gemacht wurde (50 %) nicht entgegen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Besuch der Tagesschule erfolgt und ob der jüngste Sohn auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin in einer Tagesschule wäre. Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ist seit Anfang des Jah- res 2011 ausgewiesen, als es zu einer Dekompensation mit paranoid- psychotischen Anteilen gekommen ist (AB 6 S. 6). Seither haben die ge- sundheitlichen Probleme ohne Unterbruch angehalten. Somit war die Be- schwerdeführerin seit 2011 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Unbestritten ist, dass sie in der Zeit davor ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obwohl dies we- gen ihres Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Daran ändert die Bestätigung des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. April 2015, wonach die Be- schwerdeführerin seit 2001 mit Intervallen in seiner Behandlung stehe und bereits damals an einer depressiven Störung gelitten habe, nichts (AB 47 S. 3). Im Bericht vom 21. Dezember 2013 (AB 6) diagnostizierte Dr. med. E.________ ein depressives Geschehen erstmals per Anfang 2011. Die Beschwerdeführerin selbst macht inzwischen – abweichend von ihrer ersten Aussage (50 % Erwerb) – geltend, sie wäre als Gesunde zu 100 % erwerbstätig (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Dem kann jedoch nicht gefolgt wer- den: Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt ihrer ersten beiden Söh- ne die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben, im Jahr 2001 (als der zwei- te Sohn 5 Jahre alt war) in geringem Mass wieder aufgenommen und war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 14 nach der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahre 2003 wiederum nicht mehr erwerbstätig, um sich ab diesem Zeitpunkt der Betreuung ihrer Kinder zu widmen (AB 40 S. 4). Sie tätigte keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr. Als die Beschwerdeführerin 2011 psychisch dekom- pensierte, war der jüngste Sohn acht Jahre alt. Sie ist damit den Tatbeweis schuldig geblieben, dass sie nach der Geburt des jüngsten Sohnes, ähnlich wie noch wenige Jahre vor dessen Geburt, wieder (in hohem Mass) er- werbstätig werden wollte. Nichts daran ändert, dass die beiden älteren Söhne betreffend gesundheitliche Einschränkungen in Form eines ADHS (AB 40 S. 8) geltend gemacht werden und gleichzeitig von einem langjähri- gen, schweren Paarkonflikt auszugehen ist (vgl. z.B. Gerichtsgutachten S. 24). Diese psychosozialen Umstände haben gemäss Gerichtsgutachter ihren Ausdruck unter anderem darin gefunden, dass der Ehemann "eigentlich gar nie zu Hause gewesen sei" (Gerichtsgutachten S. 15). Insofern ist die Aus- sage des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin im Kontext der schwierigen und belastenden familiären Situation "arg gefordert, manchmal auch überfordert gewesen sein dürfte" (Gerichtsgutachten S. 26) nachvoll- ziehbar. Diese psychosozialen Umstände lagen jedoch bereits lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens und auch bereits vor der Geburt des jüngsten Sohnes vor. Auch dies spricht gegen den von der Beschwerdefüh- rerin für den Gesundheitsfall geltend gemachten reinen Erwerbsstatus. 4.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht neben seinem vollzeit- lichen Haupterwerb zusätzlich einem Nebenerwerb mit einem Beschäfti- gungsgrad von 17 % nach (Beschwerdebeilage [BB] 10 und 11). Unter die- sen Umständen sind die finanziellen Verhältnisse weder dergestalt, dass die Beschwerdeführerin auf einen eigenen Erwerb ohne weiteres verzich- ten würde, noch ein solcher zwingend erforderlich wäre. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass die Familie ihren Lebensunterhalt bislang alleine mit den beiden Einkommen des Ehemannes bestreiten konnte (AB 50 S. 2), ist es doch nicht ungewöhnlich, eine Verbesserung der wirtschaftli- chen Situation anzustreben, auch wenn dies nicht zwingend notwendig wäre. Hinzu kommt, dass für den Entscheid, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, nicht ausschliesslich finanzielle Überlegungen ausschlaggebend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 15 sind. Im Protokoll des Erstgesprächs vom 30. Januar 2014 (AB 13) wurde denn auch festgehalten, trotz ihrer Schwermut zeige sich Freude im Ge- sicht der Versicherten, wenn sie davon spreche, wieder zu arbeiten. Indes- sen würde sich aus finanzieller Sicht für die Beschwerdeführerin auch keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufdrängen. Unter diesen Umständen ist, ent- sprechend der Aussage der ersten Stunde von einem Status von 50 % Er- werbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. 5. Ausgehend von einem Status von je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgaben- bereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der gemisch- ten Methode zu ermitteln. 5.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsun- fähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) ein Inva- liditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 50 %. 5.2 Im Weiteren ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu bestimmen. 5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 16 5.2.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. März 2015 (AB 40) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 12.6 % ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Ab- klärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 6. März 2015 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den gesundheitlichen, sozialen und erwerblichen Verhältnissen sowie zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in der ab 1. Janu- ar 2014 gültigen Fassung (KSIH, Version 12, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort ange- gebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen an- belangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinrei- chend detailliert. Auf den überzeugenden Abklärungsbericht ist mithin ab- zustellen. Damit ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewich- teter Invaliditätsgrad von 6.3 %. Hieran ändert die Einschätzung des Gutachters, wonach die Beschwerde- führerin höchstens zu 50 % im Haushalt einsetzbar und das Leistungsver- mögen – je nach Tätigkeit unterschiedlich – zwischen 20 und 40 % einge- schränkt sein dürfte (Gerichtsgutachten S. 33), nichts. Mit dieser rein medi- zinischen Betrachtungsweise wird zum einen die den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) zumutbare Mithilfe ausgeblendet, zum anderen der von der Beschwerdeführerin erbrachte Tatbeweis ihrer Leis- tungsfähigkeit im Haushalt unberücksichtigt gelassen. Die Beschwerde- gegnerin hat die Aspekte der Schadenminderungspflicht der Familienan- gehörigen, die Pflicht der noch im Haushalt lebenden erwachsenen Söhne, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, wie auch das tatsächlich gezeig- te häusliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin in der Einschätzung der behinderungsbedingten Einschränkungen in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Diese Einschätzung widerspricht denn auch nicht der rein medizinischen Beurteilung des Gesundheitsschadens durch den Ge- richtsgutachter. Vielmehr wirken sich die Einschränkungen der erhobenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 17 Gesundheitsstörung im beschützten und beschützenden häuslichen Umfeld im vorliegenden Fall offensichtlich weit weniger aus, als sie dies im Bereich der Leistung und Verfügbarkeit fordernden freien Wirtschaft tun (würden). Nachdem sich die tatsächliche häusliche Situation nach der Begutachtung nicht anders darstellt als anlässlich der Erhebung durch den Abklärungs- dienst und die faktischen gesundheitlichen Einschränkungen bereits da- mals bekannt waren sowie berücksichtigt wurden, ist, was die Einschrän- kung im Tätigkeitsbereich betrifft, auf den Abklärungsbericht abzustellen. 5.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich und 6.3 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerun- det 56 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor) ab 1. Juni 2014 (vgl. E. 4.1 hiervor) besteht. 5.4 5.4.1 An diesem Ergebnis ändert das Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) nichts. Gemäss diesem Urteil verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101 [Diskriminierungsverbot]) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). 5.4.2 Vorliegend handelt es sich nicht um eine "Di Trizio" ähnliche Aus- gangslage (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016, 8C_633/2015, E. 4.3). Weder handelt es sich um eine Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente noch liegt ein Fall einer familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit vor. Vielmehr würde die Beschwerdeführerin nunmehr bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum eine ausserhäusliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % aufnehmen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des jüngsten Sohnes im Jahre 2003 als Gesunde freiwillig mit dem Ziel, sich voll dem Haushalt und der Familie zu widmen, aufgegeben hatte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 18 E. 4.2.3 hiervor). Damit bleibt es vorliegend bei der Anwendung der ge- mischten Methode. 5.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 18. Juni 2015 (AB 51) aufzuheben und der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 eine halbe Invalidenrente zuzuspre- chen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Be- rufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stunden- ansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Auf- wand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifi- kation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplo- mierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschrei- ben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fach- lich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 19 Mit Kostennote vom 22. Oktober 2015 macht Fürsprecher C.________ von B.________ ein Honorar von Fr. 1'163.50 (8.95 Std. à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 105.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 101.50 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1'370.20 entspricht. Dies ist nicht zu bean- standen, zu entschädigen ist jedoch auch der nach Einreichung der Kos- tennote entstandene Aufwand. Mit Blick auf die Eingaben vom 3. August 2016 und vom 14. November 2016 rechtfertigt es sich, die Parteientschädi- gung auf pauschal Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die mit prozess- leitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 gewährte unentgeltliche Rechts- pflege als hinfällig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2015 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin ab 1. Juni 2014 eine halbe Invalidenrente zugespro- chen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegne- rin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2016, IV/15/728, Seite 20 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 7. November 2016)

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.