Verfügung vom 19. Juni 2015
Sachverhalt
A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. November 2014, vertreten durch seinen Vater B.________, unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bei der Invaliden- versicherung (IV) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliede- rung an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach diversen medizini- schen Abklärungen stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Vorbescheid vom 4. März 2015 (AB 12) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte bei der Berufswahl nicht eingeschränkt sei. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 13). In der Folge liess die IVB den Versicherten durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 19). Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) hielt sie am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 20. August 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Zusprechung beruflicher Massnahmen. Mit Eingabe vom 23. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 3
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung. Der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung, welcher ebenfalls in der angefochtenen Verfügung erwähnt und implizit vorbehalten wird (AB 21 S. 2 unten und S. 3 oben), bildet dagegen nicht Teil des Streitgegenstandes. Denn eine mögliche Ausbildung ist vorliegend noch nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer noch in der obliga- torischen Schulzeit befindet.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 4
E. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Bericht der RAD- Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 2. Juni 2015 (AB 19), auf welchen sie sich in der Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) massgeblich gestützt hat, dem Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Verfügung weder zur Kenntnisnahme zugestellt noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde.
E. 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c).
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 5 beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
E. 2.3 Ob mit dem Vorgehen der Vorinstanz der Anspruch des Beschwerde- führers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, kann vorlie- gend offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (AB 20) immerhin mitgeteilt, dass der Un- tersuchungsbericht des RAD nun vorliege. Der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern haben jedoch keine Zustellung des entsprechenden Berichts verlangt und im vorliegenden Verfahren auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend gemacht. Selbst wenn eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs angenommen würde, würde diese jedenfalls nicht derart schwer wiegen, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren ausgeschlos- sen wäre. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 20. August 2015 zu den Vorbringen der Be- schwerdegegnerin äussern konnte und das Verwaltungsgericht die Frage des Anspruchs auf Berufsberatung uneingeschränkt prüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), entstehen ihm aus der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zudem keine Nachteile. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde vielmehr zu unnötigen Verzögerungen bei letztlich gleich bleibendem Ergebnis führen und folglich dem Interesse des Be- schwerdeführers an einer raschen Beurteilung der Hauptsache entgegen- stehen.
E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
E. 3.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 6 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychi- sche Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge- schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29).
E. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
E. 4.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. November resp. 1. Dezember 2014 (AB 5) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F. 84.5; S. 1 Ziff. 1.1). Der Be- schwerdeführer besuche aktuell die 8. Klasse auf Sekundarschulniveau (mit Ausnahme des …unterrichts). Während zwei Stunden werde er durch eine Heilpädagogin betreut, welche mit ihm gewisse Themen bearbeite, mit denen er Mühe habe und wo er in methodischen Belangen gefördert wer- de. Offensichtlich gehe es gut und seine Noten seien genügend bis gut. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 7 werde von keinen Problemen im Verhalten berichtet, sozial sei er anschei- nend gut integriert. Angesichts des bisher guten Verlaufs bestehe zurzeit kein Bedarf an therapeutischen Massnahmen. Der Beschwerdeführer be- absichtige, einen Beruf im Bereich der ... zu lernen, was seinen Fertigkei- ten wohl durchaus entspreche. Er habe sich bereits bei der Berufsberatung informiert. Weitere Schritte seien jedoch noch nicht erfolgt, sodass eine konkrete Behinderung bzw. der Bedarf an Unterstützung zurzeit nicht zu beurteilen seien. Offen sei daher, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme Mühe bei der Suche nach einer Lehrstelle haben und deshalb Unterstützung seitens der IV benötigen werde. Wie die Erfahrung zeige, könne es bei intelligenten und gutwilligen Jugendlichen mit einer Autismus- Spektrum-Störung wie im Fall des Beschwerdeführers in der Schule dank der klaren Strukturen und speziellen Förderung sehr gut gehen. Nach dem Übertritt in eine Berufslehre könne es – müsse aber nicht – zu Schwierig- keiten in verschiedenen Bereichen kommen, wo dann eine Unterstützung erforderlich werden könnte. Zusammenfassend sah der Arzt insbesondere bei der Berufswahl keine Einschränkungen (S. 4).
E. 4.1.2 Med. pract. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychia- trie und -psychotherapie FMH, psychiatrische Dienste F.________, dia- gnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2014 (AB 7) ein Asperger- Syndrom (ICD-10 F. 84.5; S. 1 Ziff. 1.1). Die letzte Untersuchung habe im November 2008 stattgefunden (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer zeige Auffälligkeiten in den Bereichen Beeinträchtigung der wechselseitigen sozi- alen Interaktion, absorbierende Interessenmuster, Sprech- und Sprach- auffälligkeiten, nonverbale Kommunikationsprobleme sowie motorische Ungeschicklichkeit. Eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden können (S. 3 Ziff. 2.4). Weiter führte die Psychiaterin aus, der aktuelle Zustand könne nach den Unterlagen nicht genau benannt werden. Der Beschwerdeführer habe eine Autismus-Spektrum-Störung mit erheblichen Problemen in der wech- selseitigen Interaktion. Seine Intelligenz sei normal. Welche der autismus- typischen Besonderheiten und Einschränkungen bei ihm gegenwärtig noch relevant seien, könne nicht gesagt werden. Bei der Berufswahl sei der Be- schwerdeführer behindert; dies unter anderem durch die Störung der Kommunikation, Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und -gestaltung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 8 Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen, stereotypes Verhal- ten, schlechte zeitliche Orientierung in grösseren Zeitabschnitten, Schwie- rigkeiten, eine Zeitdauer einzuschätzen und sich auf neue Situationen ein- zustellen, motorische Ungeschicklichkeit sowie Schwierigkeiten bei der Arbeit, Konzepte zur Entscheidungsfindung anzuwenden (S. 4 Ziff. 2 und 4).
E. 4.1.3 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Ak- tenbericht vom 25. Februar 2015 (AB 11) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der guten Ressourcen in der Berufswahl nicht eingeschränkt. Ob er während der Ausbildung Unterstützung durch die IV benötige, könne zurzeit nicht beurteilt werden. Falls ihn das Asperger-Syndrom bei der Aus- bildung behindere, könne nach der Schulpflicht eine IV-Unterstützung ein- geleitet werden (S. 2).
E. 4.1.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ untersuchen. Diese diagnostizierte im Bericht vom 2. Juni 2015 (AB 19) Persönlichkeitseigenheiten (Überlegenheitsgefühl, er sei et- was Besonderes wegen des vermeintlichen „Asperger-Syndroms“ und weil er von allen Mitschülern am besten … könne, Erwartungshaltung, dass „die Erwachsenen" ihm alle Schwierigkeiten aus dem Weg räumen würden, „hilflos-gemacht"). Weitere Diagnosen, insbesondere eine psychiatrische Störung im engeren Sinn, verneinte sie (S. 7). Bezüglich des von den be- handelnden Ärzten diagnostizierten Asperger-Syndroms führte die RAD- Psychiaterin an, weder sei die soziale Kommunikations- und Beziehungs- fähigkeit durchgängig in allen Situationen bzw. Beziehungen gestört gewe- sen, noch seien jemals Stereotypien (Bewegung, Haltung, Handlung oder verbale Äusserung, die häufig über lange Zeit und in immer gleicher Weise ohne einen der Situation angemessenen Sinn wiederholt bzw. beibehalten werde) oder eingeschränkte Interessen bzw. Aktivitäten, die den Alltag be- einträchtigten, beobachtet worden. Dies bedeute, dass die beiden Kern- symptome „soziale Kommunikations- und Interaktionsstörung“ sowie „ein- geschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten“ sowohl im Jahr 2008 wie auch aktuell objektiv nicht beob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 9 achtbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe so gute Ressourcen und soziale Fähigkeiten (gute Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit), dass die Diagnosekriterien einer Autismus-Spektrum-Störung nicht erfüllt seien; die Diagnose „Asperger-Syndrom“ sei nicht nachvollziehbar. Weiter führte die RAD-Psychiaterin aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selber und eigenständig unter Zuhilfenahme der öffentlichen Berufsbera- tung eine Ausbildungsstelle zu suchen und zu finden. Er habe gleich gute Fähigkeiten und Ressourcen wie andere Schüler seines Alters und seines Schulniveaus. Die Hilfestellungen, die er bis jetzt erhalten habe, seien vor- wiegend eine Art Nachhilfeunterricht im schulischen Bereich gewesen. Auch in Bezug auf die Kontakt- und Beziehungsfähigkeit habe er sich of- fensichtlich ohne fremde Hilfe zurechtfinden können. Daher sei eine Hilfe- stellung vonseiten der IV nicht angezeigt (S. 9). Der Beschwerdeführer sei auf dem Wege einer falschen Persönlichkeits- und Identitätsbildung, deren Kernelement in einer dauernden Anspruchserwartung bestehe (die anderen sollten sich anpassen und anstrengen, er selber solle keine Anpassungs- leistung erlernen, keine Eigenverantwortung tragen und nicht selbständig werden). Es sei kontraproduktiv, dem Beschwerdeführer die Botschaft zu vermitteln, er sei „invalid“, zumal dies medizinisch-psychiatrisch nicht zu- treffe. Das Schutz-/Schonsetting beeinträchtige eine adäquate psychische Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Erwachsenenalter notwendig seien (S. 11). Hinsichtlich der Beurteilung von med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Dezember 2014 (AB 7) führte die RAD- Psychiaterin an, in Bezug auf die Frage, ob es eine Behinderung in der Berufswahl gebe, gehe die Psychiaterin nicht auf den aktuellen Gesund- heitszustand ein, sondern berufe sich auf allgemeine Angaben über das sogenannte Asperger-Syndrom und beschreibe diese in generellen Dia- gnoserichtlinien (S. 10).
E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 2. Juni 2015 (AB 19) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die RAD-Psychiaterin hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung ge- troffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde entspricht es zudem einem Vorgehen lege artis, wenn die RAD-Psychiaterin bei der Mutter (in deren Muttersprache) fremdana- mnestische Angaben einholt (AB 19 S. 5), dies abgesehen davon, dass diese Auskünfte – neben der Aktenanamnese (S. 1 ff.) und dem Explorati- onsgespräch (S. 5 f.) – nur einen (kleinen) Teil der Grundlage für die Ein- schätzung der RAD-Psychiaterin ausmachten. Dr. med. C.________ hat einlässlich begründet, warum die von den behandelnden Ärzten erhobene Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht vorliegt (AB 19 S. 9). Weiter hat sie schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Berufswahl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 11 keine Hilfestellung benötigt (AB 19 S. 9). Dies findet im Übrigen seinen Rückhalt im Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. November resp. 1. Dezember 2014 (AB 5), in welchem der behandelnde Arzt ebenfalls bei der Berufswahl keine Einschränkungen sah (S. 4). An der schlüssigen Beurteilung der RAD-Psychiaterin ändert der Bericht von med. pract. E.________ vom 9. Dezember 2014 (AB 7) nichts, in wel- chem die Psychiaterin ein Asperger-Syndrom diagnostiziert hat (S. 1 Ziff. 1.1). Denn die RAD-Psychiaterin hat – wie bereits dargelegt – einlässlich begründet, dass und weshalb diese Diagnose unzutreffend ist. Soweit med. pract. E.________ eine Behinderung in der Berufswahl attes- tiert hat, ist der RAD-Psychiaterin beizupflichten (AB 19 S. 10), dass – bei der letzten Untersuchung im November 2008 (AB 7 S. 2 Ziff. 2.2) – der ak- tuelle Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden ist und dass med. pract. E.________ sich primär auf allgemeine Angaben über das Asperger-Syndrom berufen hat. Und schliesslich hat sich die Psychiaterin auch nicht konkret zur Notwendigkeit der Berufsberatung geäussert. Dies trifft im Übrigen auch auf die beiden (nichtmedizinischen) Stellungnahmen des stellvertretenden Klassenlehrers vom 24. März 2015 (AB 13 S. 2 f.) und der betreuenden Heilpädagogin vom 28. März 2015 (AB 17 S. 2 f.) zu.
E. 4.5 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Berufswahl eingeschränkt ist, weshalb kein Anspruch auf Berufsberatung besteht. Falls der Beschwerdeführer aus anderen Gründen Hilfe bei der Berufswahl benötigen sollte, kann er sich – wie jeder andere nicht behinderte Jugendliche – an die öffentliche Berufsberatung wenden.
E. 5 Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 12
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 727 IV ACT/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. November 2014, vertreten durch seinen Vater B.________, unter Hinweis auf ein Asperger-Syndrom bei der Invaliden- versicherung (IV) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliede- rung an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach diversen medizini- schen Abklärungen stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) mit Vorbescheid vom 4. März 2015 (AB 12) die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht, da der Versicherte bei der Berufswahl nicht eingeschränkt sei. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 13). In der Folge liess die IVB den Versicherten durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 19). Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) hielt sie am Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, am 20. August 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Zusprechung beruflicher Massnahmen. Mit Eingabe vom 23. September 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung. Der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung, welcher ebenfalls in der angefochtenen Verfügung erwähnt und implizit vorbehalten wird (AB 21 S. 2 unten und S. 3 oben), bildet dagegen nicht Teil des Streitgegenstandes. Denn eine mögliche Ausbildung ist vorliegend noch nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer noch in der obliga- torischen Schulzeit befindet. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 4 2. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Bericht der RAD- Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 2. Juni 2015 (AB 19), auf welchen sie sich in der Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) massgeblich gestützt hat, dem Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Verfügung weder zur Kenntnisnahme zugestellt noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 5 beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Ob mit dem Vorgehen der Vorinstanz der Anspruch des Beschwerde- führers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, kann vorlie- gend offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2015 (AB 20) immerhin mitgeteilt, dass der Un- tersuchungsbericht des RAD nun vorliege. Der Beschwerdeführer resp. dessen Eltern haben jedoch keine Zustellung des entsprechenden Berichts verlangt und im vorliegenden Verfahren auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend gemacht. Selbst wenn eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs angenommen würde, würde diese jedenfalls nicht derart schwer wiegen, dass eine Heilung im vorliegenden Verfahren ausgeschlos- sen wäre. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 20. August 2015 zu den Vorbringen der Be- schwerdegegnerin äussern konnte und das Verwaltungsgericht die Frage des Anspruchs auf Berufsberatung uneingeschränkt prüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor), entstehen ihm aus der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung zudem keine Nachteile. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde vielmehr zu unnötigen Verzögerungen bei letztlich gleich bleibendem Ergebnis führen und folglich dem Interesse des Be- schwerdeführers an einer raschen Beurteilung der Hauptsache entgegen- stehen. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 6 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychi- sche Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausge- schlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 30. November resp. 1. Dezember 2014 (AB 5) ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F. 84.5; S. 1 Ziff. 1.1). Der Be- schwerdeführer besuche aktuell die 8. Klasse auf Sekundarschulniveau (mit Ausnahme des …unterrichts). Während zwei Stunden werde er durch eine Heilpädagogin betreut, welche mit ihm gewisse Themen bearbeite, mit denen er Mühe habe und wo er in methodischen Belangen gefördert wer- de. Offensichtlich gehe es gut und seine Noten seien genügend bis gut. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 7 werde von keinen Problemen im Verhalten berichtet, sozial sei er anschei- nend gut integriert. Angesichts des bisher guten Verlaufs bestehe zurzeit kein Bedarf an therapeutischen Massnahmen. Der Beschwerdeführer be- absichtige, einen Beruf im Bereich der ... zu lernen, was seinen Fertigkei- ten wohl durchaus entspreche. Er habe sich bereits bei der Berufsberatung informiert. Weitere Schritte seien jedoch noch nicht erfolgt, sodass eine konkrete Behinderung bzw. der Bedarf an Unterstützung zurzeit nicht zu beurteilen seien. Offen sei daher, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Probleme Mühe bei der Suche nach einer Lehrstelle haben und deshalb Unterstützung seitens der IV benötigen werde. Wie die Erfahrung zeige, könne es bei intelligenten und gutwilligen Jugendlichen mit einer Autismus- Spektrum-Störung wie im Fall des Beschwerdeführers in der Schule dank der klaren Strukturen und speziellen Förderung sehr gut gehen. Nach dem Übertritt in eine Berufslehre könne es – müsse aber nicht – zu Schwierig- keiten in verschiedenen Bereichen kommen, wo dann eine Unterstützung erforderlich werden könnte. Zusammenfassend sah der Arzt insbesondere bei der Berufswahl keine Einschränkungen (S. 4). 4.1.2 Med. pract. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychia- trie und -psychotherapie FMH, psychiatrische Dienste F.________, dia- gnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2014 (AB 7) ein Asperger- Syndrom (ICD-10 F. 84.5; S. 1 Ziff. 1.1). Die letzte Untersuchung habe im November 2008 stattgefunden (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer zeige Auffälligkeiten in den Bereichen Beeinträchtigung der wechselseitigen sozi- alen Interaktion, absorbierende Interessenmuster, Sprech- und Sprach- auffälligkeiten, nonverbale Kommunikationsprobleme sowie motorische Ungeschicklichkeit. Eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung habe differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden können (S. 3 Ziff. 2.4). Weiter führte die Psychiaterin aus, der aktuelle Zustand könne nach den Unterlagen nicht genau benannt werden. Der Beschwerdeführer habe eine Autismus-Spektrum-Störung mit erheblichen Problemen in der wech- selseitigen Interaktion. Seine Intelligenz sei normal. Welche der autismus- typischen Besonderheiten und Einschränkungen bei ihm gegenwärtig noch relevant seien, könne nicht gesagt werden. Bei der Berufswahl sei der Be- schwerdeführer behindert; dies unter anderem durch die Störung der Kommunikation, Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und -gestaltung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 8 Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen, stereotypes Verhal- ten, schlechte zeitliche Orientierung in grösseren Zeitabschnitten, Schwie- rigkeiten, eine Zeitdauer einzuschätzen und sich auf neue Situationen ein- zustellen, motorische Ungeschicklichkeit sowie Schwierigkeiten bei der Arbeit, Konzepte zur Entscheidungsfindung anzuwenden (S. 4 Ziff. 2 und 4). 4.1.3 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Ak- tenbericht vom 25. Februar 2015 (AB 11) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F 84.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der guten Ressourcen in der Berufswahl nicht eingeschränkt. Ob er während der Ausbildung Unterstützung durch die IV benötige, könne zurzeit nicht beurteilt werden. Falls ihn das Asperger-Syndrom bei der Aus- bildung behindere, könne nach der Schulpflicht eine IV-Unterstützung ein- geleitet werden (S. 2). 4.1.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ untersuchen. Diese diagnostizierte im Bericht vom 2. Juni 2015 (AB 19) Persönlichkeitseigenheiten (Überlegenheitsgefühl, er sei et- was Besonderes wegen des vermeintlichen „Asperger-Syndroms“ und weil er von allen Mitschülern am besten … könne, Erwartungshaltung, dass „die Erwachsenen" ihm alle Schwierigkeiten aus dem Weg räumen würden, „hilflos-gemacht"). Weitere Diagnosen, insbesondere eine psychiatrische Störung im engeren Sinn, verneinte sie (S. 7). Bezüglich des von den be- handelnden Ärzten diagnostizierten Asperger-Syndroms führte die RAD- Psychiaterin an, weder sei die soziale Kommunikations- und Beziehungs- fähigkeit durchgängig in allen Situationen bzw. Beziehungen gestört gewe- sen, noch seien jemals Stereotypien (Bewegung, Haltung, Handlung oder verbale Äusserung, die häufig über lange Zeit und in immer gleicher Weise ohne einen der Situation angemessenen Sinn wiederholt bzw. beibehalten werde) oder eingeschränkte Interessen bzw. Aktivitäten, die den Alltag be- einträchtigten, beobachtet worden. Dies bedeute, dass die beiden Kern- symptome „soziale Kommunikations- und Interaktionsstörung“ sowie „ein- geschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten“ sowohl im Jahr 2008 wie auch aktuell objektiv nicht beob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 9 achtbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe so gute Ressourcen und soziale Fähigkeiten (gute Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit), dass die Diagnosekriterien einer Autismus-Spektrum-Störung nicht erfüllt seien; die Diagnose „Asperger-Syndrom“ sei nicht nachvollziehbar. Weiter führte die RAD-Psychiaterin aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selber und eigenständig unter Zuhilfenahme der öffentlichen Berufsbera- tung eine Ausbildungsstelle zu suchen und zu finden. Er habe gleich gute Fähigkeiten und Ressourcen wie andere Schüler seines Alters und seines Schulniveaus. Die Hilfestellungen, die er bis jetzt erhalten habe, seien vor- wiegend eine Art Nachhilfeunterricht im schulischen Bereich gewesen. Auch in Bezug auf die Kontakt- und Beziehungsfähigkeit habe er sich of- fensichtlich ohne fremde Hilfe zurechtfinden können. Daher sei eine Hilfe- stellung vonseiten der IV nicht angezeigt (S. 9). Der Beschwerdeführer sei auf dem Wege einer falschen Persönlichkeits- und Identitätsbildung, deren Kernelement in einer dauernden Anspruchserwartung bestehe (die anderen sollten sich anpassen und anstrengen, er selber solle keine Anpassungs- leistung erlernen, keine Eigenverantwortung tragen und nicht selbständig werden). Es sei kontraproduktiv, dem Beschwerdeführer die Botschaft zu vermitteln, er sei „invalid“, zumal dies medizinisch-psychiatrisch nicht zu- treffe. Das Schutz-/Schonsetting beeinträchtige eine adäquate psychische Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Erwachsenenalter notwendig seien (S. 11). Hinsichtlich der Beurteilung von med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Dezember 2014 (AB 7) führte die RAD- Psychiaterin an, in Bezug auf die Frage, ob es eine Behinderung in der Berufswahl gebe, gehe die Psychiaterin nicht auf den aktuellen Gesund- heitszustand ein, sondern berufe sich auf allgemeine Angaben über das sogenannte Asperger-Syndrom und beschreibe diese in generellen Dia- gnoserichtlinien (S. 10). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Bericht der RAD-Psychiaterin Dr. med. C.________ vom 2. Juni 2015 (AB 19) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die RAD-Psychiaterin hat sich in ihrer ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerung insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung ge- troffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde entspricht es zudem einem Vorgehen lege artis, wenn die RAD-Psychiaterin bei der Mutter (in deren Muttersprache) fremdana- mnestische Angaben einholt (AB 19 S. 5), dies abgesehen davon, dass diese Auskünfte – neben der Aktenanamnese (S. 1 ff.) und dem Explorati- onsgespräch (S. 5 f.) – nur einen (kleinen) Teil der Grundlage für die Ein- schätzung der RAD-Psychiaterin ausmachten. Dr. med. C.________ hat einlässlich begründet, warum die von den behandelnden Ärzten erhobene Diagnose eines Asperger-Syndroms nicht vorliegt (AB 19 S. 9). Weiter hat sie schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Berufswahl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 11 keine Hilfestellung benötigt (AB 19 S. 9). Dies findet im Übrigen seinen Rückhalt im Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. November resp. 1. Dezember 2014 (AB 5), in welchem der behandelnde Arzt ebenfalls bei der Berufswahl keine Einschränkungen sah (S. 4). An der schlüssigen Beurteilung der RAD-Psychiaterin ändert der Bericht von med. pract. E.________ vom 9. Dezember 2014 (AB 7) nichts, in wel- chem die Psychiaterin ein Asperger-Syndrom diagnostiziert hat (S. 1 Ziff. 1.1). Denn die RAD-Psychiaterin hat – wie bereits dargelegt – einlässlich begründet, dass und weshalb diese Diagnose unzutreffend ist. Soweit med. pract. E.________ eine Behinderung in der Berufswahl attes- tiert hat, ist der RAD-Psychiaterin beizupflichten (AB 19 S. 10), dass – bei der letzten Untersuchung im November 2008 (AB 7 S. 2 Ziff. 2.2) – der ak- tuelle Gesundheitszustand nicht berücksichtigt worden ist und dass med. pract. E.________ sich primär auf allgemeine Angaben über das Asperger-Syndrom berufen hat. Und schliesslich hat sich die Psychiaterin auch nicht konkret zur Notwendigkeit der Berufsberatung geäussert. Dies trifft im Übrigen auch auf die beiden (nichtmedizinischen) Stellungnahmen des stellvertretenden Klassenlehrers vom 24. März 2015 (AB 13 S. 2 f.) und der betreuenden Heilpädagogin vom 28. März 2015 (AB 17 S. 2 f.) zu. 4.5 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Berufswahl eingeschränkt ist, weshalb kein Anspruch auf Berufsberatung besteht. Falls der Beschwerdeführer aus anderen Gründen Hilfe bei der Berufswahl benötigen sollte, kann er sich – wie jeder andere nicht behinderte Jugendliche – an die öffentliche Berufsberatung wenden. 5. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2015 (AB 21) ist nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 12 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, IV/15/727, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.