Verfügung vom 14. Juli 2015
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2007 unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 1 - 8). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen sowie nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 15) sprach die IVB dem Versicher- ten mit Verfügung vom 31. August 2007 (AB 17) ab dem 1. Juni 2006 eine Viertelsrente bzw. ab dem 1. September 2006 eine halbe Rente zu. In dem im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahren (AB 22 f., 26 - 28) bestätigte die IVB den bisherigen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % und demnach die Ausrichtung einer halben Rente. Dabei richtete die B.________ aufgrund einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit infolge eines Un- falls vom 26. März 2003 bereits seit dem 1. Januar 2005 eine Invalidenren- te aus (AB 1 S. 10 - 13). Am 20. Juni 2014 gelangte der Versicherte erneut an die IVB (AB 35), wel- che in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch- führte. Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2015 (AB 56) sah sie bei einem IV-Grad von 70 % vom 1. Juni bis 30. November 2014 die Erhöhung auf eine ganze Rente und bei einem IV-Grad von 39 % per 30. November 2014 die rück- wirkende Aufhebung der Rente vor. Zudem hob sie die für die Zeit vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ausgerichtete Rente infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend auf und stellte die (in einer separaten Verfügung zu regelnde) Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezo- genen Leistungen in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände (AB 57 - 59, 62) verfügte sie am 14. Juli 2015 (AB 63) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. August 2015 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt er die korrekte Bemes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 3 sung seines Rentenanspruchs sowie die Weiterausrichtung einer Viertels- rente ab Dezember 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschä- digung zuzusprechen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2015 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 4 mentlich die Aufhebung der Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2012 sowie per 30. November 2014.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
E. 2.3.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 5 standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
E. 2.3.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein- kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Bis zum 31. Dezember 2011 wurden für die Revision der Rente vom Be- trag, der Fr. 1'500.-- überstieg, zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezog sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommens- verbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). Unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage gilt der Betrag von Fr. 1‘500.-- nur noch als Revisionsschwelle und ist nicht mehr zusätzlich von der Einkommensverbesserung in Abzug zu bringen (vgl. BVR 2013 S. 581 E. 5.2.2).
E. 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht ist auch in Art. 77 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 6 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. August 2007 (AB 17) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2015 (AB 63) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). In dem im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahren (vgl. AB 22 f., 26 - 28) erfolgte demgegenüber keine umfassende Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des medizinischen Sachverhalts, weshalb diese Revision hier insoweit un- beachtlich ist (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
E. 3.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 31. August 2007 (AB 17) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner bisherigen Tätigkeit als … ein Einkommen von Fr. 66‘560.-- bzw. unter Berücksichtigung eines aus ärztlicher Sicht noch zumutbaren Pensums von 50 % ein solches von Fr. 33‘280.-- erzielen könnte (AB 13 S. 1, AB 17). Zwischenzeitlich hat gemäss Angaben der bisherigen Arbeitgeberin eine erhebliche Lohnentwicklung stattgefunden. Wurde im Jahr 2008 noch ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 28‘300.-- er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 7 zielt, so betrug der Verdienst im Jahr 2009 Fr. 33‘800.-- und im Jahr 2010 Fr. 35‘750.--. Seit dem 1. Mai 2011 belaufe sich das monatliche Einkom- men auf Fr. 2‘950.-- (bis dahin zuletzt Fr. 2‘750.-- [AB 26 S. 4 f. Ziff. 2.10, 2.12; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto, AB 43]). Aus dem IK-Auszug ist für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 43‘400.-- und für das Jahr 2012 von Fr. 46‘670.-- ersichtlich (AB 43). In den Jahren 2013 und 2014 betrug das monatliche Einkommen Fr. 3‘600.-- bzw. jährlich Fr. 46‘800.-- (AB 42 S. 2 f. Ziff. 2.10, 2.12; vgl. hingegen den IK-Auszug mit einem abgerechneten beitragspflichtigen Jahreseinkommen 2013 von Fr. 38‘079.-- [AB 43 S. 2]). Der Beschwerdeführer räumt hierzu ein, anläss- lich des „40jährigen Jubiläums“ bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei sein Einkommen im Jahr 2011 erhöht worden (Beschwerde S. 1). Damit ist ein (erster [vgl. auch E. 4.4 hiernach]) erwerblicher Revisions- grund ausgewiesen und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 3.3 Die Überprüfung der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ergibt zudem Folgendes:
E. 3.3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 31. August 2007 (AB 17) lagen im Wesentlichen Berichte und Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. C.________ (vgl. AB 5 S. 3 - 5, 9 - 12, AB 7 S. 1 - 4, AB 13 S. 36, 39), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von Dr. med. E.________ (vgl. AB 5 S. 14 f.), Facharzt für Neurochirurgie FMH, sowie des Kreisarz- tes Dr. med. D.________ (vgl. AB 7 S. 9 f., AB 13 S. 40 - 42), Facharzt für Chirurgie FMH, zugrunde. Aufgrund eines Sturzes beim Skifahren erlitt der Beschwerdeführer am 26. März 2003 eine Kontusion der rechten Schulter mit einer undislozierten Fraktur des Tuberculum majus (AB 13 S. 33, 39 - 44 und 47). Wegen der belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen ging Dr. med. C.________ davon aus, dass für leichte Arbeiten eine Ar- beitsleistung von 50 % erbracht werden könne; er bescheinigte denn auch eine seit 10. April 2006 bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 7 S. 1 - 4). In diesem Rahmen wurde die Arbeitsfähigkeit auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 8 vom bisherigen Arbeitgeber bestätigt bzw. erfolgte die Weiterbeschäftigung im Betrieb (AB 5 S. 17 f., AB 13 S. 1).
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 14. Juli 2015 (AB 63) massgeblich auf die Berichte von Dr. med. F.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Januar (AB 40.2 S. 6 f.) und 5. Dezember 2014 (AB 50) ge- stützt. Dr. med. F.________ führte als Diagnose u.a. eine schwere LWS- Degeneration mit degenerativer Lumbalskoliose und Foraminalstenose auf. Im September 2013 sei eine Segmentaufrichtung vorgenommen worden (AB 40.2 S. 6, AB 50 S. 1). In der Folge attestierte sie ab 24. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 10. Februar bis 31. Juli 2014 eine solche von 50 % und ab 1. August 2014 von 0 % (des angestammten Pensums; vgl. AB 36, 40.2 S. 4 f., AB 50 S. 1).
E. 3.3.3 Die medizinischen Akten belegen, dass der Beschwerdeführer in Folge einer als Kind erfahrenen Poliomyelitis an einer Lähmung des linken Armes leidet. Im Jahr 1982 wurde eine Diskushernienoperation durchge- führt und am 26. März 2003 erlitt der Beschwerdeführer eine Kontusion der rechten Schulter, als deren Folge beide Arme nicht mehr über Schulter- höhe gebracht und Überkopfarbeiten nicht mehr ausgeführt werden können (vgl. AB 5 S. 8, 14 - 17, AB 7 S. 1, 7, AB 13 S. 40). Der operative Eingriff vom September 2013 (AB 40.2 S. 6, AB 50 S. 1) führte vom 24. September 2013 bis 9. Februar 2014 zu einer zeitweilig 100%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb (nebst dem erwerblichen [vgl. E. 3.2 hiervor]) auch ein medizini- scher Revisionsgrund unbestritten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 24. April 2013 ausgeht (AB 63 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung liegt nicht bei den Akten. Insbesondere hat der seinerzeit be- handelnde Dr. med. G.________ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 24. Sep- tember 2013 attestiert. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar dessen handschriftliches Attest vom 12. Oktober 2013 (AB 40.2 S. 10) anders ge- deutet. Die Handschrift des Arztes auf jenem Kurzattest ist in der Tat un- deutlich. Dass die Arbeitsunfähigkeit jedoch per 24. September 2013 und nicht per 24. April 2013 bescheinigt wurde, ergibt sich ohne weiteres aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 9 den klar entzifferbaren Angaben der Praxisnachfolgerin von Dr. med. G.________, Dr. med. F.________, in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2014 sowie im Kurzattest vom 28. Mai 2014 (vgl. E. 3.3.2 hiervor bzw. AB 36, 47, 50). Diese Angaben stimmen denn auch mit denjenigen im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 15. September 2014 (AB 42 S. 3 Ziff. 2.14) überein.
E. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 10
E. 4.4.1 Die Einkommenserhöhung im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der IV-Grad – mit einem ersten Einkommensvergleich per 2011 – neu zu berechnen ist. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 6. Februar 2015 (AB 52) hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Validen- einkommens einen Betrag von Fr. 76‘700.-- angenommen (AB 63). Wie die Arbeitgeberin ausdrücklich festhielt, entspricht dieser Verdienst dem Stand im Jahr 2011. Für das Invalideneinkommen kann von der angepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der gleichen Arbeitgeberin ausgegan- gen werden, erfüllt diese doch die vorgenannten Voraussetzungen (vgl. E. 4.3 hiervor), was unter den Parteien denn auch nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer war (Pensionierung im April 2015 [vgl. AB 52 S. 2]) dort optimal eingegliedert und konnte sein Leistungsvermögen voll ausschöp- fen. Gemäss IK-Auszug erzielte er im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 43‘400.--, was gegenüber dem Vorjahr einer Einkommensverbesserung von Fr. 7‘650.-- entspricht (Fr. 43‘400.-- ./. Fr. 35‘750.-- [AB 43 S. 2, AB 63 S. 3]). Unter Berücksichtigung von aArt. 31 IVG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘850.-- (Fr. 7‘650.-- ./. Fr. 1‘500.-- = Fr. 6‘150.-- x 2/3 = Fr. 4‘100.-- + Fr. 35‘750.-- [Einkommen 2010]) zu verzeichnen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36‘850.-- (Fr. 76‘700.-- ./. Fr. 39‘850.--), was einem IV-Grad von gerundet 48 % bzw. einem Anspruch auf eine Viertels- rente entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor bzw. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Sowohl in der rentenzusprechenden Verfügung vom
31. August 2007 als auch anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht hinsichtlich jeglicher den Leistungsanspruch allenfalls beeinflussender Änderungen hingewiesen (AB 17 S. 4, AB 28 S. 1). Gestützt darauf war bzw. hätte ihm bewusst sein müssen, dass die im Jahr 2011 erfolgte Lohnerhöhung der Beschwerde- gegnerin zu melden ist. Schliesslich bestreitet er die Meldepflichtverletzung denn auch nicht. Soweit er vorbringt, die Arbeitgeberin habe im Mai 2011 Fragen zu seinem Einkommen beantwortet (vgl. Beschwerde), ist zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 11 merken, dass dabei der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2011 ein Monats- einkommen von Fr. 2‘950.-- (AB 26 S. 4 Ziff. 2.10) – ausmachend ein Jah- reseinkommen von Fr. 38‘350.-- (Fr. 2‘950.-- x 13) – und nicht das schliess- lich ausgerichtete Einkommen von Fr. 43‘400.-- (AB 43 S. 2) gemeldet worden ist. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV ist demnach ab dem 1. Januar 2011 die bisherige halbe auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
E. 4.4.2 Mit der weiteren Einkommensverbesserung im Jahr 2012 (Fr. 46‘670.--, 2011: Fr. 43‘400.--, ausmachend plus Fr. 3‘270.-- [AB 43 S. 2]), welche wiederum einen Revisionsgrund darstellt, sind die Ver- gleichseinkommen neu zu bestimmen (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass das von der ehe- maligen Arbeitgeberin angegebene Valideneinkommen von Fr. 76‘700.-- für das Jahr 2011 (AB 26 S. 5, AB 52) seither keine Änderung erfahren hätte. Dies erscheint jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Gegensatz zur allgemeinen Lohnentwicklung als ganzer Betrieb oder auch lediglich individuell gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Lohnstagnation stattgefunden hätte. Im Gegenteil hat die ehemalige Arbeitgeberin die Interpretation der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verworfen und angegeben, das Einkommen des Beschwerde- führers ohne Behinderung (Fr. 76‘700.--) stimme schon lange nicht mehr mit dem früheren überein und würde heute wohl über Fr. 80‘000.-- betragen (AB 59 S. 1 Ziff. 2). Angesichts dieser Stellungnahme erübrigen sich Rück- fragen des Gerichts bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hat im Sep- tember 2014 hinsichtlich des Einkommens im Gesundheitsfall zunächst eine ungefähre Auskunft erteilt („ca. Fr. 70‘000.--“ [AB 42 S. 3 Ziff. 2.11]) und diese dann später pflichtgemäss konkretisiert (AB 52). Auf die Angabe eines hypothetischen Jahreslohnes von mehr als Fr. 80‘000.-- kann jedoch nicht abgestellt werden, da diese lediglich vermutungsweise geäussert wurde. Indessen ist aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Lohnent- wicklung das per 2011 angegebene Valideneinkommen gemäss konstanter Praxis entsprechend dem Nominallohnindex aufzuindexieren. Daher ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 12 Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘231.60 (Fr. 76‘700.-- / 101.0 x 101.7; vgl. T1.10 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominal- lohnindex, 2011-2014, Zeile F) auszugehen. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb ein Inva- lideneinkommen von Fr. 46‘670.-- (AB 43 S. 2). Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt eine Er- werbseinbusse von Fr. 30‘561.60 (Fr. 77‘231.60 ./. Fr. 46‘670.--) bzw. einen gerundeten IV-Grad von 40 %, was im Jahr 2012 weiterhin einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.4.3 Die Einkommensveränderung im Jahr 2013 (Fr. 38‘079.--, 2012: Fr. 46‘670.-- [AB 43 S. 2]) stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, womit der IV-Grad wiederum neu zu berechnen ist. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘687.20 (Fr. 76‘700.-- [AB 52] / 101.0 x 102.3; vgl. T1.10 des BFS, Nominallohnindex, 2011-2014, Zeile F) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘079.-- resultiert eine Erwerbs- einbusse von Fr. 39‘608.20. Dies entspricht einem IV-Grad von gerundet 51 %, was ab dem 1. Januar 2013 zu einem Anspruch auf eine halbe IV- Rente führt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies entspricht auch den Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung.
E. 4.4.4 Mit dem im September 2013 vorgenommenen operativen Eingriff (Segmentaufrichtung) und der damit verbundenen 100%igen Arbeitsun- fähigkeit vom 24. September 2013 bis 9. Februar 2014 (AB 36, AB 40.2 S. 4, 6, AB 50 S. 1) liegt ein medizinischer Revisionsgrund vor. Infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten erübrigt sich ein Einkommensvergleich und dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichti- gung des sinngemässen Revisionsgesuches vom 20. Juni 2014 (AB 35), mit welchem die gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht wurde, ab dem 1. Juni 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (vgl. E. 2.2 hier- vor, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 13
E. 4.4.5 Da Dr. med. F.________ vom 10. Februar bis 31. Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (AB 40.2 S. 4), ist infolge eines neuer- lichen medizinischen Revisionsgrundes wiederum ein Einkommensver- gleich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Indexierung ist das Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf Fr. 78‘066.95 (Fr. 76‘700.-- / 101.0 x 102.8; vgl. T1.10 des BFS, Nominallohnindex, 2011-2014, Zeile F) festzusetzen. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein Einkommen von Fr. 46‘800.-- (AB 42 S. 2). Da die medizi- nisch attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch um 50 % reduziert war, ist von ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 23‘400.-- (Fr. 46‘800.-- x 0.5) auszuge- hen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 54‘666.95 (Fr. 78‘066.95 ./. Fr. 23‘400.--), was einem gerundeten IV-Grad von 70 % entspricht. Die ab dem 1. Juni 2014 zuzusprechende ganze Rente ist somit weiterhin, d.h. auch ab Juli 2014, auszurichten (vgl. E. 2.2 und 4.4.4 hiervor).
E. 4.4.6 Schliesslich ist mit der ab 1. August 2014 attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit (AB 50 S. 1 Ziff. 5) ein zusätzlicher Revisionsgrund zu be- jahen, weshalb eine weitere Überprüfung des IV-Grades zu erfolgen hat. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 78‘066.95 und einem in der dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit erzielten Invaliden- einkommen von Fr. 46‘800.-- (vgl. E. 4.4.5 hiervor) entsteht eine Erwerbs- einbusse von Fr. 31‘266.95, was einem IV-Grad von gerundet 40 % ent- spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Demnach ist dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. November 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 eine Viertels-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 14 rente, vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2014 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2014 wiederum eine Viertelsrente zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente erst per 30. November 2014 aufgehoben (AB 63 S. 4). Mit der Rentenherabsetzung bereits per 31. Ok- tober 2014 liegt keine reformatio in peius vor, da der Beschwerdeführer mit der zusätzlich zugesprochenen Viertelsrente für das Jahr 2012 sowie ab
1. November 2014 (welche ihm bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung im April 2015 aus- gerichtet werden dürfte; vgl. Art. 30 IVG) gesamthaft nicht schlechter ge- stellt wird.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen im Wesentlichen durch. Deshalb ist von einem vollständigen, nicht nur einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit die unterliegende Beschwer- degegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2014 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. No- vember 2014 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 724 IV KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2007 unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 1 - 8). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen sowie nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens (AB 15) sprach die IVB dem Versicher- ten mit Verfügung vom 31. August 2007 (AB 17) ab dem 1. Juni 2006 eine Viertelsrente bzw. ab dem 1. September 2006 eine halbe Rente zu. In dem im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahren (AB 22 f., 26 - 28) bestätigte die IVB den bisherigen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % und demnach die Ausrichtung einer halben Rente. Dabei richtete die B.________ aufgrund einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit infolge eines Un- falls vom 26. März 2003 bereits seit dem 1. Januar 2005 eine Invalidenren- te aus (AB 1 S. 10 - 13). Am 20. Juni 2014 gelangte der Versicherte erneut an die IVB (AB 35), wel- che in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch- führte. Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2015 (AB 56) sah sie bei einem IV-Grad von 70 % vom 1. Juni bis 30. November 2014 die Erhöhung auf eine ganze Rente und bei einem IV-Grad von 39 % per 30. November 2014 die rück- wirkende Aufhebung der Rente vor. Zudem hob sie die für die Zeit vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 ausgerichtete Rente infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend auf und stellte die (in einer separaten Verfügung zu regelnde) Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezo- genen Leistungen in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände (AB 57 - 59, 62) verfügte sie am 14. Juli 2015 (AB 63) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. August 2015 Beschwerde. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt er die korrekte Bemes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 3 sung seines Rentenanspruchs sowie die Weiterausrichtung einer Viertels- rente ab Dezember 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2015 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 4 mentlich die Aufhebung der Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2012 sowie per 30. November 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.3.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 5 standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.3.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein- kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Bis zum 31. Dezember 2011 wurden für die Revision der Rente vom Be- trag, der Fr. 1'500.-- überstieg, zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezog sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommens- verbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). Unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage gilt der Betrag von Fr. 1‘500.-- nur noch als Revisionsschwelle und ist nicht mehr zusätzlich von der Einkommensverbesserung in Abzug zu bringen (vgl. BVR 2013 S. 581 E. 5.2.2). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht ist auch in Art. 77 der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 6 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. August 2007 (AB 17) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2015 (AB 63) in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ein- getreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). In dem im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahren (vgl. AB 22 f., 26 - 28) erfolgte demgegenüber keine umfassende Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere des medizinischen Sachverhalts, weshalb diese Revision hier insoweit un- beachtlich ist (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 31. August 2007 (AB 17) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner bisherigen Tätigkeit als … ein Einkommen von Fr. 66‘560.-- bzw. unter Berücksichtigung eines aus ärztlicher Sicht noch zumutbaren Pensums von 50 % ein solches von Fr. 33‘280.-- erzielen könnte (AB 13 S. 1, AB 17). Zwischenzeitlich hat gemäss Angaben der bisherigen Arbeitgeberin eine erhebliche Lohnentwicklung stattgefunden. Wurde im Jahr 2008 noch ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 28‘300.-- er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 7 zielt, so betrug der Verdienst im Jahr 2009 Fr. 33‘800.-- und im Jahr 2010 Fr. 35‘750.--. Seit dem 1. Mai 2011 belaufe sich das monatliche Einkom- men auf Fr. 2‘950.-- (bis dahin zuletzt Fr. 2‘750.-- [AB 26 S. 4 f. Ziff. 2.10, 2.12; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto, AB 43]). Aus dem IK-Auszug ist für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 43‘400.-- und für das Jahr 2012 von Fr. 46‘670.-- ersichtlich (AB 43). In den Jahren 2013 und 2014 betrug das monatliche Einkommen Fr. 3‘600.-- bzw. jährlich Fr. 46‘800.-- (AB 42 S. 2 f. Ziff. 2.10, 2.12; vgl. hingegen den IK-Auszug mit einem abgerechneten beitragspflichtigen Jahreseinkommen 2013 von Fr. 38‘079.-- [AB 43 S. 2]). Der Beschwerdeführer räumt hierzu ein, anläss- lich des „40jährigen Jubiläums“ bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei sein Einkommen im Jahr 2011 erhöht worden (Beschwerde S. 1). Damit ist ein (erster [vgl. auch E. 4.4 hiernach]) erwerblicher Revisions- grund ausgewiesen und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.3 Die Überprüfung der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ergibt zudem Folgendes: 3.3.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 31. August 2007 (AB 17) lagen im Wesentlichen Berichte und Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. C.________ (vgl. AB 5 S. 3 - 5, 9 - 12, AB 7 S. 1 - 4, AB 13 S. 36, 39), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von Dr. med. E.________ (vgl. AB 5 S. 14 f.), Facharzt für Neurochirurgie FMH, sowie des Kreisarz- tes Dr. med. D.________ (vgl. AB 7 S. 9 f., AB 13 S. 40 - 42), Facharzt für Chirurgie FMH, zugrunde. Aufgrund eines Sturzes beim Skifahren erlitt der Beschwerdeführer am 26. März 2003 eine Kontusion der rechten Schulter mit einer undislozierten Fraktur des Tuberculum majus (AB 13 S. 33, 39 - 44 und 47). Wegen der belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen ging Dr. med. C.________ davon aus, dass für leichte Arbeiten eine Ar- beitsleistung von 50 % erbracht werden könne; er bescheinigte denn auch eine seit 10. April 2006 bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 7 S. 1 - 4). In diesem Rahmen wurde die Arbeitsfähigkeit auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 8 vom bisherigen Arbeitgeber bestätigt bzw. erfolgte die Weiterbeschäftigung im Betrieb (AB 5 S. 17 f., AB 13 S. 1). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 14. Juli 2015 (AB 63) massgeblich auf die Berichte von Dr. med. F.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Januar (AB 40.2 S. 6 f.) und 5. Dezember 2014 (AB 50) ge- stützt. Dr. med. F.________ führte als Diagnose u.a. eine schwere LWS- Degeneration mit degenerativer Lumbalskoliose und Foraminalstenose auf. Im September 2013 sei eine Segmentaufrichtung vorgenommen worden (AB 40.2 S. 6, AB 50 S. 1). In der Folge attestierte sie ab 24. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 10. Februar bis 31. Juli 2014 eine solche von 50 % und ab 1. August 2014 von 0 % (des angestammten Pensums; vgl. AB 36, 40.2 S. 4 f., AB 50 S. 1). 3.3.3 Die medizinischen Akten belegen, dass der Beschwerdeführer in Folge einer als Kind erfahrenen Poliomyelitis an einer Lähmung des linken Armes leidet. Im Jahr 1982 wurde eine Diskushernienoperation durchge- führt und am 26. März 2003 erlitt der Beschwerdeführer eine Kontusion der rechten Schulter, als deren Folge beide Arme nicht mehr über Schulter- höhe gebracht und Überkopfarbeiten nicht mehr ausgeführt werden können (vgl. AB 5 S. 8, 14 - 17, AB 7 S. 1, 7, AB 13 S. 40). Der operative Eingriff vom September 2013 (AB 40.2 S. 6, AB 50 S. 1) führte vom 24. September 2013 bis 9. Februar 2014 zu einer zeitweilig 100%igen Arbeitsunfähigkeit, weshalb (nebst dem erwerblichen [vgl. E. 3.2 hiervor]) auch ein medizini- scher Revisionsgrund unbestritten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 24. April 2013 ausgeht (AB 63 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung liegt nicht bei den Akten. Insbesondere hat der seinerzeit be- handelnde Dr. med. G.________ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 24. Sep- tember 2013 attestiert. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar dessen handschriftliches Attest vom 12. Oktober 2013 (AB 40.2 S. 10) anders ge- deutet. Die Handschrift des Arztes auf jenem Kurzattest ist in der Tat un- deutlich. Dass die Arbeitsunfähigkeit jedoch per 24. September 2013 und nicht per 24. April 2013 bescheinigt wurde, ergibt sich ohne weiteres aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 9 den klar entzifferbaren Angaben der Praxisnachfolgerin von Dr. med. G.________, Dr. med. F.________, in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2014 sowie im Kurzattest vom 28. Mai 2014 (vgl. E. 3.3.2 hiervor bzw. AB 36, 47, 50). Diese Angaben stimmen denn auch mit denjenigen im Fra- gebogen für Arbeitgebende vom 15. September 2014 (AB 42 S. 3 Ziff. 2.14) überein. 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 10 4.4 4.4.1 Die Einkommenserhöhung im Jahr 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der IV-Grad – mit einem ersten Einkommensvergleich per 2011 – neu zu berechnen ist. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 6. Februar 2015 (AB 52) hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Validen- einkommens einen Betrag von Fr. 76‘700.-- angenommen (AB 63). Wie die Arbeitgeberin ausdrücklich festhielt, entspricht dieser Verdienst dem Stand im Jahr 2011. Für das Invalideneinkommen kann von der angepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der gleichen Arbeitgeberin ausgegan- gen werden, erfüllt diese doch die vorgenannten Voraussetzungen (vgl. E. 4.3 hiervor), was unter den Parteien denn auch nicht umstritten ist. Der Beschwerdeführer war (Pensionierung im April 2015 [vgl. AB 52 S. 2]) dort optimal eingegliedert und konnte sein Leistungsvermögen voll ausschöp- fen. Gemäss IK-Auszug erzielte er im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 43‘400.--, was gegenüber dem Vorjahr einer Einkommensverbesserung von Fr. 7‘650.-- entspricht (Fr. 43‘400.-- ./. Fr. 35‘750.-- [AB 43 S. 2, AB 63 S. 3]). Unter Berücksichtigung von aArt. 31 IVG (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘850.-- (Fr. 7‘650.-- ./. Fr. 1‘500.-- = Fr. 6‘150.-- x 2/3 = Fr. 4‘100.-- + Fr. 35‘750.-- [Einkommen 2010]) zu verzeichnen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 36‘850.-- (Fr. 76‘700.-- ./. Fr. 39‘850.--), was einem IV-Grad von gerundet 48 % bzw. einem Anspruch auf eine Viertels- rente entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor bzw. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Sowohl in der rentenzusprechenden Verfügung vom
31. August 2007 als auch anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht hinsichtlich jeglicher den Leistungsanspruch allenfalls beeinflussender Änderungen hingewiesen (AB 17 S. 4, AB 28 S. 1). Gestützt darauf war bzw. hätte ihm bewusst sein müssen, dass die im Jahr 2011 erfolgte Lohnerhöhung der Beschwerde- gegnerin zu melden ist. Schliesslich bestreitet er die Meldepflichtverletzung denn auch nicht. Soweit er vorbringt, die Arbeitgeberin habe im Mai 2011 Fragen zu seinem Einkommen beantwortet (vgl. Beschwerde), ist zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 11 merken, dass dabei der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2011 ein Monats- einkommen von Fr. 2‘950.-- (AB 26 S. 4 Ziff. 2.10) – ausmachend ein Jah- reseinkommen von Fr. 38‘350.-- (Fr. 2‘950.-- x 13) – und nicht das schliess- lich ausgerichtete Einkommen von Fr. 43‘400.-- (AB 43 S. 2) gemeldet worden ist. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV ist demnach ab dem 1. Januar 2011 die bisherige halbe auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 4.4.2 Mit der weiteren Einkommensverbesserung im Jahr 2012 (Fr. 46‘670.--, 2011: Fr. 43‘400.--, ausmachend plus Fr. 3‘270.-- [AB 43 S. 2]), welche wiederum einen Revisionsgrund darstellt, sind die Ver- gleichseinkommen neu zu bestimmen (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass das von der ehe- maligen Arbeitgeberin angegebene Valideneinkommen von Fr. 76‘700.-- für das Jahr 2011 (AB 26 S. 5, AB 52) seither keine Änderung erfahren hätte. Dies erscheint jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Gegensatz zur allgemeinen Lohnentwicklung als ganzer Betrieb oder auch lediglich individuell gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Lohnstagnation stattgefunden hätte. Im Gegenteil hat die ehemalige Arbeitgeberin die Interpretation der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verworfen und angegeben, das Einkommen des Beschwerde- führers ohne Behinderung (Fr. 76‘700.--) stimme schon lange nicht mehr mit dem früheren überein und würde heute wohl über Fr. 80‘000.-- betragen (AB 59 S. 1 Ziff. 2). Angesichts dieser Stellungnahme erübrigen sich Rück- fragen des Gerichts bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hat im Sep- tember 2014 hinsichtlich des Einkommens im Gesundheitsfall zunächst eine ungefähre Auskunft erteilt („ca. Fr. 70‘000.--“ [AB 42 S. 3 Ziff. 2.11]) und diese dann später pflichtgemäss konkretisiert (AB 52). Auf die Angabe eines hypothetischen Jahreslohnes von mehr als Fr. 80‘000.-- kann jedoch nicht abgestellt werden, da diese lediglich vermutungsweise geäussert wurde. Indessen ist aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen Lohnent- wicklung das per 2011 angegebene Valideneinkommen gemäss konstanter Praxis entsprechend dem Nominallohnindex aufzuindexieren. Daher ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 12 Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘231.60 (Fr. 76‘700.-- / 101.0 x 101.7; vgl. T1.10 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominal- lohnindex, 2011-2014, Zeile F) auszugehen. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit im bisherigen Betrieb ein Inva- lideneinkommen von Fr. 46‘670.-- (AB 43 S. 2). Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt eine Er- werbseinbusse von Fr. 30‘561.60 (Fr. 77‘231.60 ./. Fr. 46‘670.--) bzw. einen gerundeten IV-Grad von 40 %, was im Jahr 2012 weiterhin einem Anspruch auf eine Viertelsrente entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4.3 Die Einkommensveränderung im Jahr 2013 (Fr. 38‘079.--, 2012: Fr. 46‘670.-- [AB 43 S. 2]) stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, womit der IV-Grad wiederum neu zu berechnen ist. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘687.20 (Fr. 76‘700.-- [AB 52] / 101.0 x 102.3; vgl. T1.10 des BFS, Nominallohnindex, 2011-2014, Zeile F) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘079.-- resultiert eine Erwerbs- einbusse von Fr. 39‘608.20. Dies entspricht einem IV-Grad von gerundet 51 %, was ab dem 1. Januar 2013 zu einem Anspruch auf eine halbe IV- Rente führt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies entspricht auch den Ausführungen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung. 4.4.4 Mit dem im September 2013 vorgenommenen operativen Eingriff (Segmentaufrichtung) und der damit verbundenen 100%igen Arbeitsun- fähigkeit vom 24. September 2013 bis 9. Februar 2014 (AB 36, AB 40.2 S. 4, 6, AB 50 S. 1) liegt ein medizinischer Revisionsgrund vor. Infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten erübrigt sich ein Einkommensvergleich und dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichti- gung des sinngemässen Revisionsgesuches vom 20. Juni 2014 (AB 35), mit welchem die gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht wurde, ab dem 1. Juni 2014 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (vgl. E. 2.2 hier- vor, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 13 4.4.5 Da Dr. med. F.________ vom 10. Februar bis 31. Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (AB 40.2 S. 4), ist infolge eines neuer- lichen medizinischen Revisionsgrundes wiederum ein Einkommensver- gleich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Indexierung ist das Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf Fr. 78‘066.95 (Fr. 76‘700.-- / 101.0 x 102.8; vgl. T1.10 des BFS, Nominallohnindex, 2011-2014, Zeile F) festzusetzen. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein Einkommen von Fr. 46‘800.-- (AB 42 S. 2). Da die medizi- nisch attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch um 50 % reduziert war, ist von ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 23‘400.-- (Fr. 46‘800.-- x 0.5) auszuge- hen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 54‘666.95 (Fr. 78‘066.95 ./. Fr. 23‘400.--), was einem gerundeten IV-Grad von 70 % entspricht. Die ab dem 1. Juni 2014 zuzusprechende ganze Rente ist somit weiterhin, d.h. auch ab Juli 2014, auszurichten (vgl. E. 2.2 und 4.4.4 hiervor). 4.4.6 Schliesslich ist mit der ab 1. August 2014 attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit (AB 50 S. 1 Ziff. 5) ein zusätzlicher Revisionsgrund zu be- jahen, weshalb eine weitere Überprüfung des IV-Grades zu erfolgen hat. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 78‘066.95 und einem in der dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit erzielten Invaliden- einkommen von Fr. 46‘800.-- (vgl. E. 4.4.5 hiervor) entsteht eine Erwerbs- einbusse von Fr. 31‘266.95, was einem IV-Grad von gerundet 40 % ent- spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Demnach ist dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. November 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und dem Be- schwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 eine Viertels-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 14 rente, vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2014 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2014 wiederum eine Viertelsrente zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente erst per 30. November 2014 aufgehoben (AB 63 S. 4). Mit der Rentenherabsetzung bereits per 31. Ok- tober 2014 liegt keine reformatio in peius vor, da der Beschwerdeführer mit der zusätzlich zugesprochenen Viertelsrente für das Jahr 2012 sowie ab
1. November 2014 (welche ihm bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung im April 2015 aus- gerichtet werden dürfte; vgl. Art. 30 IVG) gesamthaft nicht schlechter ge- stellt wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen im Wesentlichen durch. Deshalb ist von einem vollständigen, nicht nur einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit die unterliegende Beschwer- degegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2016, IV/15/724, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2014 eine halbe Rente, vom 1. Juni bis 31. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. No- vember 2014 wiederum eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.