opencaselaw.ch

200 2015 722

Bern VerwG · 2015-06-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die 1949 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22, 40, 44 f., 71, 74, 80). Am 1. Dezember 2014 leitete die AKB von Amtes wegen ein Revisionsver- fahren ein (AB 82). Nach Vornahme von Abklärungen (AB 86 ff.) rechnete sie neu einen Betrag von Fr. 46‘615.-- als Zinsen aus Sparguthaben an, berücksichtigte ein Nettovermögen von Fr. 116‘873.-- und ermittelte einen Einnahmenüberschuss (AB 110). Mit Verfügung vom 9. April 2015 (AB 111) verneinte sie einen EL-Anspruch ab dem 1. April 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. August 2015 Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung einer monatlichen EL von Fr. 316.--. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Entscheids vom 18. Juni 2015 zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, weder über das Sparguthaben noch über den Vermögensertrag habe sie im angerechneten Umfang tatsächlich verfügt; es seien entspre- chend tiefere Einnahmen anzurechnen. In der Steuererklärung pro 2014 seien denn auch geringere Einkünfte deklariert worden, als in den proviso- rischen Formularen, welche der Beschwerdegegnerin noch vorgelegt wor- den seien. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen der rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 3 kräftigen Steuerveranlagung pro 2014. Sofern die Steuerbehörde die (nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingereichte) Steuerer- klärung akzeptiere, sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine EL von Fr. 175.-- pro Monat zugesprochen werden könne. Diesfalls sei in Bezug auf die Partei- kosten jedoch zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin zur Abweisung der Einsprache geführt habe. Mit der beantragten Verfahrenssistierung erklärte sich die Beschwerdefüh- rerin am 1. Oktober 2015 einverstanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte der Instrukti- onsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2014. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 die Veranlagungsverfügung pro 2014 ein (Beschwerdebeilage [BB] 23). Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Mit Replik vom 15. Januar und Duplik vom 15. Februar 2016 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. April 2015 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anzurechnenden Vermögensertrags und des als Einkommen anzurechnenden Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prü- fung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer EL von monatlich Fr. 316.-- ab dem 1. April 2015. Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 5

E. 2.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungs- leistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch der Höhe der jährli- chen Prämienverbilligung (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).

E. 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehe- paaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

E. 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

E. 2.5 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist einziges Mitglied der C.________ in Liquidati- on; sie hält 98 (von total 100) Inhaberaktien der im Oktober 2003 aufgelös- ten Gesellschaft. Als Liquidator mit Einzelunterschrift amtet ihr Rechtsvertreter (AB 20, 119).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 6

E. 3.1 In Bezug auf die einkommensseitig anrechenbaren „Zinsen aus Sparguthaben“ macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2013 habe sie von der Unternehmung geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 20‘746.70 bezogen. Die Differenz zum zunächst veranschlagten Betrag von Fr. 46‘615.-- (vgl. AB 110) ergebe sich aus dem – buchhalterisch zwar gutgeschriebenen, effektiv aber nicht bezogenen – Kontokorrentzins (Fr. 5‘866.30) und Minusreserven (Fr. 20‘000.--), die aufgrund unterbliebe- ner Schuldamortisation gebildet worden seien. Letztere zwei Beträge habe sie nicht vereinnahmt, weshalb sie EL-rechtlich nicht als Einnahmen anre- chenbar seien. Im Folgejahr (2014) hätten sich die steuerlich aufgerechne- ten geldwerten Leistungen der Unternehmung auf Fr. 23‘195.-- belaufen, wovon effektiv Fr. 16‘957.80 an sie geflossen seien. Letztgenannter Betrag sei anzurechnen (Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 4; vgl. BB 12, 23).

E. 3.1.1 Massgebend für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch vom 1. April bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.3 hiervor) sind die im Jahr 2014 erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar 2015 vorhandene Vermögen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 9. April 2015 (AB 111) angerechneten Vermögenseinkünfte (Fr. 46‘615.-- [AB 110]) basierten auf den Steuerdaten pro 2013 (AB 109). Die Steuerveranlagung pro 2014 lag in jenem Zeitpunkt noch nicht vor. Bei unveränderten Verhältnissen wäre ein Abstellen auf die Vorjahreszahlen nicht zu beanstanden gewesen (vgl. Art. 23 Abs. 2 ELV). Gestützt auf die während des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Steuerveranlagung für das Jahr 2014 vom 20. November 2015 (BB 23) sind jedoch veränderte Verhältnisse nachträglich erstellt (vgl. sogleich). Bei dieser Ausgangslage kann an der ursprünglichen EL-Berechnung (AB 110) nicht festgehalten werden, was die Beschwerdegegnerin zu Recht anerkennt.

E. 3.1.2 Gemäss den Details (Ziff. 3.0) zur unangefochten gebliebenen Ver- anlagungsverfügung pro 2014 (BB 23) belief sich der Wertschriftenertrag auf Fr. 23‘214.--. Davon waren Fr. 23‘195.-- Bruttoerträge aus den Beteili- gungen an der C.________ in Liquidation; dieser Betrag wurde einerseits für die Beschwerdeführerin (AB 136, BB 12) und anderseits für die C.________ in Liquidation (BB 11) sowohl deklariert als auch veranlagt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht nur der von ihr postulierte Teilbetrag von Fr. 16‘957.80, sondern der gesamte Bruttoertrag von Fr. 23‘195.--, d.h. auch der Differenzbetrag von Fr. 6‘237.20 aufzu- rechnen. Letzterer entspricht dem Kontokorrentzins, welcher der Be- schwerdeführerin auf ihrem Aktionärskonto gutgeschrieben wurde (AB 121) und deshalb ohne weiteres Vermögensertrag darstellt. Dass die Beschwer- deführerin diese Gutschrift nicht bezogen hat (vgl. Beschwerde, S. 4), än- dert daran nichts. Sie bringt denn auch keinen Grund vor, weshalb sie die Summe von Fr. 6‘237.20 nicht bezogen hat bzw. nicht habe beziehen kön- nen (vgl. Replik, S. 4). Insofern ist hinsichtlich des Betrages von Fr. 6‘237.20 von einem Verzicht auszugehen und dieser trotz des Nichtbezu- ges als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 336, mit Hinweis auf BGE 127 V 248 E. 4a S. 249).

E. 3.1.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der in der korrigierten EL- Berechnung (AB 143) als Einkommen bzw. als „Zinsen aus Sparguthaben“ angerechnete Betrag von Fr. 23‘214.-- (Fr. 23‘195.-- [Bruttoertrag aus der Beteiligung an der C.________ in Liquidation; E. 3.1.2 hiervor] + Fr. 19.-- [weitere Wertschriftenerträge; vgl. BB 12, Formular 3]) als korrekt.

E. 3.2 Was sodann den als Einkommen anrechenbaren Vermögensver- zehr (vgl. E. 2.3 hiervor) anbelangt, werden folgende Positionen vertreten: Während die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegenden Verfügung (AB 111) noch ein anrechen- bares Vermögen von Fr. 79‘372.95 berücksichtigt hatte (AB 110), veranschlagte sie gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuerveranla- gung pro 2014 (BB 23) nunmehr ein solches von Fr. 30‘382.-- (AB 143). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, es sei ihr „im Moment“ (Beschwerde, S. 8) kein Vermögen anzurechnen. Sie verfüge zwar über Vermögen in Form von Aktien; das entsprechende Vermögen könne sie aber zurzeit nicht realisieren. Für die Aktien finde sie keinen Käufer. Die Realisierung eines wesentlichen Teils des Aktienkapitals sei abhängig von der Veräusserung der sich noch im Eigentum der Gesellschaft befindenden Parzelle. Da es sich dabei um eine Baurechtsparzelle handle, lasse sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 8 diese nur schwer verkaufen. Ausserdem könne sie nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen. Bis zum Abschluss der Liquidation sei deshalb ein Vermögen von Fr. 0.-- zu veranschlagen.

E. 3.2.1 Da das EL-rechtlich anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV), kann diesbezüglich auf die Steuerdaten abgestellt werden. Aus den Details zur rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014 (BB 23) geht hervor, dass die Steuerverwaltung das Wertschriftenvermögen auf Fr. 611‘579.-- festsetzte. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführe- rin nicht. Das veranlagte Bruttovermögen hat die Beschwerdeführerin denn auch selbst deklariert (BB 12 [Formular 3, Ziff. 32]). Davon hat die Steuer- behörde Schulden im (deklarierten) Betrag von Fr. 543‘697.-- abgezogen, was ein steuerbares Vermögen von Fr. 67‘882.-- ergab (vgl. BB 23). Von diesem Nettovermögen ist – zu Recht – denn auch die Beschwerdegegne- rin in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung (AB 143) ausgegangen. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 30‘382.--, wovon EL-rechtlich letztlich ein Zehntel (Fr. 3‘038.20) als Einkommen anrechenbar ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Der nunmehr veranschlagte Betrag von (abgerundet) Fr. 3‘038.-- (AB 143) er- weist sich demnach als korrekt.

E. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie geltend macht, sie könne nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen, ist festzuhalten, dass die Aktien- gesellschaft trotz Liquidationsstadium ihre juristische Persönlichkeit behält, d.h. rechts- und handlungsfähig bleibt (vgl. Art. 739 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220], Art. 53 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), und auch deren Organe – obgleich mit eingeschränkten Befugnissen – erhalten bleiben (Art. 739 Abs. 2 OR). Was die Aktien anbelangt, lassen die geschilderten Umstände einen Verkauf zwar als schwierig erscheinen, insbesondere soweit geltend gemacht wird, der Aktienkapitalwert sei von der Veräusserung der Baurechtsparzelle ab- hängig, wofür kein Markt vorhanden sei. Indessen sind zahlreiche andere Konstellationen denkbar, in welchen das – sowohl steuerrechtlich wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 9 das EL-rechtlich – anrechenbare Vermögen (noch) nicht in Form von flüs- sigen Mitteln, sondern in gebundener Form vorliegt. So kann etwa eine im Privateigentum stehende Liegenschaft mit einem Wegrecht oder einer an- deren Dienstbarkeit belastet sein, was Verkaufsbemühungen entsprechend erschweren mag, oder es lassen sich Wertpapiere aufgrund von ungünsti- gen Marktverhältnissen nur schwerlich veräussern. Aufgrund der Konzepti- on des ELG sowie unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist dies jedoch in allen vergleichbaren Fällen hinzunehmen. Da ein Aufschub der Anrechenbarkeit entsprechender Vermögenswerte bis zum effektiven Vorliegen eines Verkaufserlöses im Sinne des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes gesetz- lich nicht vorgesehen ist, besteht insoweit keine rechtliche Handhabe, von der Anrechnung des Vermögens bis dahin abzusehen.

E. 3.3 Zusammenfassend lässt sich die EL-Berechnung vom 15. Septem- ber 2015 (AB 143) nicht beanstanden. Aus der Gegenüberstellung der an- rechenbaren Ausgaben (Fr. 43‘620.--) und Einnahmen (Fr. 43‘208.--) ergibt sich ein Defizit von Fr. 412.-- pro Jahr.

E. 3.3.1 Ergibt die EL-Berechnung einen Betrag, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, auf welche die EL-berechtigte Person Anspruch hätte, wird die EL gemäss Art. 26 ELV auf die Höhe der Prämienverbilligung angehoben (vgl. E. 2.2 hiervor). Hiermit wird sichergestellt, dass der EL- Anspruch mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht und der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zu einer Schlechterstellung führt, denn EL-Berechtigte haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 133).

E. 3.3.2 Die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gehört zur Prämienre- gion 2 (vgl. Anhang zur Verordnung des Eidg. Departement des Innern [EDI] über die Prämienregionen vom 25. November 2015 [SR 832.106]). In dieser Prämienregion beträgt die maximale Prämienverbilligung für Er- wachsene Fr. 175.-- pro Monat (Art. 10a der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Der in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung ermittelte Anspruch von Fr. 175.-- pro Monat (AB 143) erweist sich folglich als korrekt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 10

E. 3.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133) aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine EL von Fr. 175.-- pro Monat zugesprochen wird. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden wäre, wenn die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren einen tieferen Vermögensertrag deklariert hätte. Denn diesfalls hätte (bereits) das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung sistiert werden können. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdegegnerin auf den Grundsatz, wonach die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung zu verweigern ist, wenn die obsie- gende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat. Rechtsprechungsgemäss lässt es sich weder mit dem Sinn des Insti- tuts der Parteientschädigung noch mit dem für die Kostentragung gelten- den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Kosten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise verursachten Verfahren zulasten des Prozessgegners zu entschädi- gen (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1). Dementsprechend kann keine Par- teientschädigung beanspruchen, wer im Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mit- wirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (RKUV 2006 U 583 S. 245 E. 3).

E. 4.2.2 Mit der Einsprache (AB 128) hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin eine nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk „prov.“ ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 11 sehene Steuererklärung pro 2014 (AB 120) zukommen lassen, welche sie der Steuerbehörde in der Folge nicht eingereicht hat. Die „definitive Steu- ererklärung“ pro 2014 (BB 12) reichte sie am 13. Juli 2015 den Steuer- behörden und als Beschwerdebeilage dem Gericht ein. Darin deklarierte sie lediglich einen Wertschriftenertrag von total Fr. 23‘195.-- (provisorisch noch Fr. 46‘613.--), nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei der Veran- lagung der C.________ in Liquidation von einer Amortisationsaufrechnung abgesehen worden war. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien und der auch im vorliegenden Verfahren noch bestehenden Differenzen hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen kann nicht ohne weiteres davon ausgegan- gen werden, die Beschwerde wäre – bei Zusprechung einer EL von Fr. 175.-- pro Monat nach Sistierung des Einspracheverfahrens – nicht er- hoben worden. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin diesfalls unterlegen und hätte keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren tatsächlich sistiert und in der Folge den (nunmehr gerichtlich zugesprochenen) Betrag zuge- sprochen hätte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die im Einsprache- verfahren eingereichte Steuererklärung explizit als provisorisch bezeichnet und auch geltend gemacht worden war, dass keine Aufrechnung im Zu- sammenhang mit den Amortisationszahlungen mehr vorgenommen worden sei (vgl. 128, S. 4), ist der Beschwerdeführerin keine Verletzung einer Mit- wirkungspflicht vorzuwerfen. Folglich ist der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen. Bei der Bemessung ist zu berück- sichtigen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Verfahrens- aufwand beeinflusst haben und sie mit ihren hauptsächlichen Begehren (Nichtanrechnung von Vermögen) nicht durchgedrungen ist. Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände, in Anbetracht des geltend gemachten Auf- wands und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 18. Juni 2015 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin werden Ergänzungsleistungen von Fr. 175.-- pro Monat ab dem 1. April 2015 zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. April 2015 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anzurechnenden Vermögensertrags und des als Einkommen anzurechnenden Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prü- fung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer EL von monatlich Fr. 316.-- ab dem 1. April 2015. Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 5 2.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungs- leistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch der Höhe der jährli- chen Prämienverbilligung (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
  4. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehe- paaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.5 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).
  5. Die Beschwerdeführerin ist einziges Mitglied der C.________ in Liquidati- on; sie hält 98 (von total 100) Inhaberaktien der im Oktober 2003 aufgelös- ten Gesellschaft. Als Liquidator mit Einzelunterschrift amtet ihr Rechtsvertreter (AB 20, 119). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 6 3.1 In Bezug auf die einkommensseitig anrechenbaren „Zinsen aus Sparguthaben“ macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2013 habe sie von der Unternehmung geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 20‘746.70 bezogen. Die Differenz zum zunächst veranschlagten Betrag von Fr. 46‘615.-- (vgl. AB 110) ergebe sich aus dem – buchhalterisch zwar gutgeschriebenen, effektiv aber nicht bezogenen – Kontokorrentzins (Fr. 5‘866.30) und Minusreserven (Fr. 20‘000.--), die aufgrund unterbliebe- ner Schuldamortisation gebildet worden seien. Letztere zwei Beträge habe sie nicht vereinnahmt, weshalb sie EL-rechtlich nicht als Einnahmen anre- chenbar seien. Im Folgejahr (2014) hätten sich die steuerlich aufgerechne- ten geldwerten Leistungen der Unternehmung auf Fr. 23‘195.-- belaufen, wovon effektiv Fr. 16‘957.80 an sie geflossen seien. Letztgenannter Betrag sei anzurechnen (Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 4; vgl. BB 12, 23). 3.1.1 Massgebend für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch vom 1. April bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.3 hiervor) sind die im Jahr 2014 erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar 2015 vorhandene Vermögen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 9. April 2015 (AB 111) angerechneten Vermögenseinkünfte (Fr. 46‘615.-- [AB 110]) basierten auf den Steuerdaten pro 2013 (AB 109). Die Steuerveranlagung pro 2014 lag in jenem Zeitpunkt noch nicht vor. Bei unveränderten Verhältnissen wäre ein Abstellen auf die Vorjahreszahlen nicht zu beanstanden gewesen (vgl. Art. 23 Abs. 2 ELV). Gestützt auf die während des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Steuerveranlagung für das Jahr 2014 vom 20. November 2015 (BB 23) sind jedoch veränderte Verhältnisse nachträglich erstellt (vgl. sogleich). Bei dieser Ausgangslage kann an der ursprünglichen EL-Berechnung (AB 110) nicht festgehalten werden, was die Beschwerdegegnerin zu Recht anerkennt. 3.1.2 Gemäss den Details (Ziff. 3.0) zur unangefochten gebliebenen Ver- anlagungsverfügung pro 2014 (BB 23) belief sich der Wertschriftenertrag auf Fr. 23‘214.--. Davon waren Fr. 23‘195.-- Bruttoerträge aus den Beteili- gungen an der C.________ in Liquidation; dieser Betrag wurde einerseits für die Beschwerdeführerin (AB 136, BB 12) und anderseits für die C.________ in Liquidation (BB 11) sowohl deklariert als auch veranlagt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht nur der von ihr postulierte Teilbetrag von Fr. 16‘957.80, sondern der gesamte Bruttoertrag von Fr. 23‘195.--, d.h. auch der Differenzbetrag von Fr. 6‘237.20 aufzu- rechnen. Letzterer entspricht dem Kontokorrentzins, welcher der Be- schwerdeführerin auf ihrem Aktionärskonto gutgeschrieben wurde (AB 121) und deshalb ohne weiteres Vermögensertrag darstellt. Dass die Beschwer- deführerin diese Gutschrift nicht bezogen hat (vgl. Beschwerde, S. 4), än- dert daran nichts. Sie bringt denn auch keinen Grund vor, weshalb sie die Summe von Fr. 6‘237.20 nicht bezogen hat bzw. nicht habe beziehen kön- nen (vgl. Replik, S. 4). Insofern ist hinsichtlich des Betrages von Fr. 6‘237.20 von einem Verzicht auszugehen und dieser trotz des Nichtbezu- ges als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 336, mit Hinweis auf BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). 3.1.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der in der korrigierten EL- Berechnung (AB 143) als Einkommen bzw. als „Zinsen aus Sparguthaben“ angerechnete Betrag von Fr. 23‘214.-- (Fr. 23‘195.-- [Bruttoertrag aus der Beteiligung an der C.________ in Liquidation; E. 3.1.2 hiervor] + Fr. 19.-- [weitere Wertschriftenerträge; vgl. BB 12, Formular 3]) als korrekt. 3.2 Was sodann den als Einkommen anrechenbaren Vermögensver- zehr (vgl. E. 2.3 hiervor) anbelangt, werden folgende Positionen vertreten: Während die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegenden Verfügung (AB 111) noch ein anrechen- bares Vermögen von Fr. 79‘372.95 berücksichtigt hatte (AB 110), veranschlagte sie gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuerveranla- gung pro 2014 (BB 23) nunmehr ein solches von Fr. 30‘382.-- (AB 143). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, es sei ihr „im Moment“ (Beschwerde, S. 8) kein Vermögen anzurechnen. Sie verfüge zwar über Vermögen in Form von Aktien; das entsprechende Vermögen könne sie aber zurzeit nicht realisieren. Für die Aktien finde sie keinen Käufer. Die Realisierung eines wesentlichen Teils des Aktienkapitals sei abhängig von der Veräusserung der sich noch im Eigentum der Gesellschaft befindenden Parzelle. Da es sich dabei um eine Baurechtsparzelle handle, lasse sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 8 diese nur schwer verkaufen. Ausserdem könne sie nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen. Bis zum Abschluss der Liquidation sei deshalb ein Vermögen von Fr. 0.-- zu veranschlagen. 3.2.1 Da das EL-rechtlich anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV), kann diesbezüglich auf die Steuerdaten abgestellt werden. Aus den Details zur rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014 (BB 23) geht hervor, dass die Steuerverwaltung das Wertschriftenvermögen auf Fr. 611‘579.-- festsetzte. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführe- rin nicht. Das veranlagte Bruttovermögen hat die Beschwerdeführerin denn auch selbst deklariert (BB 12 [Formular 3, Ziff. 32]). Davon hat die Steuer- behörde Schulden im (deklarierten) Betrag von Fr. 543‘697.-- abgezogen, was ein steuerbares Vermögen von Fr. 67‘882.-- ergab (vgl. BB 23). Von diesem Nettovermögen ist – zu Recht – denn auch die Beschwerdegegne- rin in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung (AB 143) ausgegangen. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 30‘382.--, wovon EL-rechtlich letztlich ein Zehntel (Fr. 3‘038.20) als Einkommen anrechenbar ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Der nunmehr veranschlagte Betrag von (abgerundet) Fr. 3‘038.-- (AB 143) er- weist sich demnach als korrekt. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie geltend macht, sie könne nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen, ist festzuhalten, dass die Aktien- gesellschaft trotz Liquidationsstadium ihre juristische Persönlichkeit behält, d.h. rechts- und handlungsfähig bleibt (vgl. Art. 739 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220], Art. 53 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), und auch deren Organe – obgleich mit eingeschränkten Befugnissen – erhalten bleiben (Art. 739 Abs. 2 OR). Was die Aktien anbelangt, lassen die geschilderten Umstände einen Verkauf zwar als schwierig erscheinen, insbesondere soweit geltend gemacht wird, der Aktienkapitalwert sei von der Veräusserung der Baurechtsparzelle ab- hängig, wofür kein Markt vorhanden sei. Indessen sind zahlreiche andere Konstellationen denkbar, in welchen das – sowohl steuerrechtlich wie auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 9 das EL-rechtlich – anrechenbare Vermögen (noch) nicht in Form von flüs- sigen Mitteln, sondern in gebundener Form vorliegt. So kann etwa eine im Privateigentum stehende Liegenschaft mit einem Wegrecht oder einer an- deren Dienstbarkeit belastet sein, was Verkaufsbemühungen entsprechend erschweren mag, oder es lassen sich Wertpapiere aufgrund von ungünsti- gen Marktverhältnissen nur schwerlich veräussern. Aufgrund der Konzepti- on des ELG sowie unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist dies jedoch in allen vergleichbaren Fällen hinzunehmen. Da ein Aufschub der Anrechenbarkeit entsprechender Vermögenswerte bis zum effektiven Vorliegen eines Verkaufserlöses im Sinne des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes gesetz- lich nicht vorgesehen ist, besteht insoweit keine rechtliche Handhabe, von der Anrechnung des Vermögens bis dahin abzusehen. 3.3 Zusammenfassend lässt sich die EL-Berechnung vom 15. Septem- ber 2015 (AB 143) nicht beanstanden. Aus der Gegenüberstellung der an- rechenbaren Ausgaben (Fr. 43‘620.--) und Einnahmen (Fr. 43‘208.--) ergibt sich ein Defizit von Fr. 412.-- pro Jahr. 3.3.1 Ergibt die EL-Berechnung einen Betrag, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, auf welche die EL-berechtigte Person Anspruch hätte, wird die EL gemäss Art. 26 ELV auf die Höhe der Prämienverbilligung angehoben (vgl. E. 2.2 hiervor). Hiermit wird sichergestellt, dass der EL- Anspruch mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht und der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zu einer Schlechterstellung führt, denn EL-Berechtigte haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 133). 3.3.2 Die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gehört zur Prämienre- gion 2 (vgl. Anhang zur Verordnung des Eidg. Departement des Innern [EDI] über die Prämienregionen vom 25. November 2015 [SR 832.106]). In dieser Prämienregion beträgt die maximale Prämienverbilligung für Er- wachsene Fr. 175.-- pro Monat (Art. 10a der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Der in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung ermittelte Anspruch von Fr. 175.-- pro Monat (AB 143) erweist sich folglich als korrekt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 10 3.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133) aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine EL von Fr. 175.-- pro Monat zugesprochen wird. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen.
  6. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden wäre, wenn die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren einen tieferen Vermögensertrag deklariert hätte. Denn diesfalls hätte (bereits) das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung sistiert werden können. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdegegnerin auf den Grundsatz, wonach die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung zu verweigern ist, wenn die obsie- gende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat. Rechtsprechungsgemäss lässt es sich weder mit dem Sinn des Insti- tuts der Parteientschädigung noch mit dem für die Kostentragung gelten- den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Kosten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise verursachten Verfahren zulasten des Prozessgegners zu entschädi- gen (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1). Dementsprechend kann keine Par- teientschädigung beanspruchen, wer im Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mit- wirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (RKUV 2006 U 583 S. 245 E. 3). 4.2.2 Mit der Einsprache (AB 128) hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin eine nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk „prov.“ ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 11 sehene Steuererklärung pro 2014 (AB 120) zukommen lassen, welche sie der Steuerbehörde in der Folge nicht eingereicht hat. Die „definitive Steu- ererklärung“ pro 2014 (BB 12) reichte sie am 13. Juli 2015 den Steuer- behörden und als Beschwerdebeilage dem Gericht ein. Darin deklarierte sie lediglich einen Wertschriftenertrag von total Fr. 23‘195.-- (provisorisch noch Fr. 46‘613.--), nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei der Veran- lagung der C.________ in Liquidation von einer Amortisationsaufrechnung abgesehen worden war. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien und der auch im vorliegenden Verfahren noch bestehenden Differenzen hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen kann nicht ohne weiteres davon ausgegan- gen werden, die Beschwerde wäre – bei Zusprechung einer EL von Fr. 175.-- pro Monat nach Sistierung des Einspracheverfahrens – nicht er- hoben worden. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin diesfalls unterlegen und hätte keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren tatsächlich sistiert und in der Folge den (nunmehr gerichtlich zugesprochenen) Betrag zuge- sprochen hätte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die im Einsprache- verfahren eingereichte Steuererklärung explizit als provisorisch bezeichnet und auch geltend gemacht worden war, dass keine Aufrechnung im Zu- sammenhang mit den Amortisationszahlungen mehr vorgenommen worden sei (vgl. 128, S. 4), ist der Beschwerdeführerin keine Verletzung einer Mit- wirkungspflicht vorzuwerfen. Folglich ist der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen. Bei der Bemessung ist zu berück- sichtigen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Verfahrens- aufwand beeinflusst haben und sie mit ihren hauptsächlichen Begehren (Nichtanrechnung von Vermögen) nicht durchgedrungen ist. Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände, in Anbetracht des geltend gemachten Auf- wands und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 18. Juni 2015 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin werden Ergänzungsleistungen von Fr. 175.-- pro Monat ab dem 1. April 2015 zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  9. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  10. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 722 EL KOJ/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juni 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV- Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22, 40, 44 f., 71, 74, 80). Am 1. Dezember 2014 leitete die AKB von Amtes wegen ein Revisionsver- fahren ein (AB 82). Nach Vornahme von Abklärungen (AB 86 ff.) rechnete sie neu einen Betrag von Fr. 46‘615.-- als Zinsen aus Sparguthaben an, berücksichtigte ein Nettovermögen von Fr. 116‘873.-- und ermittelte einen Einnahmenüberschuss (AB 110). Mit Verfügung vom 9. April 2015 (AB 111) verneinte sie einen EL-Anspruch ab dem 1. April 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 128) wies die AKB mit Entscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 18. August 2015 Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung einer monatlichen EL von Fr. 316.--. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Entscheids vom 18. Juni 2015 zur Neubeurteilung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend ge- macht, weder über das Sparguthaben noch über den Vermögensertrag habe sie im angerechneten Umfang tatsächlich verfügt; es seien entspre- chend tiefere Einnahmen anzurechnen. In der Steuererklärung pro 2014 seien denn auch geringere Einkünfte deklariert worden, als in den proviso- rischen Formularen, welche der Beschwerdegegnerin noch vorgelegt wor- den seien. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen der rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 3 kräftigen Steuerveranlagung pro 2014. Sofern die Steuerbehörde die (nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingereichte) Steuerer- klärung akzeptiere, sei die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine EL von Fr. 175.-- pro Monat zugesprochen werden könne. Diesfalls sei in Bezug auf die Partei- kosten jedoch zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin zur Abweisung der Einsprache geführt habe. Mit der beantragten Verfahrenssistierung erklärte sich die Beschwerdefüh- rerin am 1. Oktober 2015 einverstanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2015 sistierte der Instrukti- onsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2014. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 die Veranlagungsverfügung pro 2014 ein (Beschwerdebeilage [BB] 23). Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Mit Replik vom 15. Januar und Duplik vom 15. Februar 2016 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. April 2015 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anzurechnenden Vermögensertrags und des als Einkommen anzurechnenden Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prü- fung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer EL von monatlich Fr. 316.-- ab dem 1. April 2015. Unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 5 2.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungs- leistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Be- trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), mindestens jedoch der Höhe der jährli- chen Prämienverbilligung (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehe- paaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vor- handene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.5 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3. Die Beschwerdeführerin ist einziges Mitglied der C.________ in Liquidati- on; sie hält 98 (von total 100) Inhaberaktien der im Oktober 2003 aufgelös- ten Gesellschaft. Als Liquidator mit Einzelunterschrift amtet ihr Rechtsvertreter (AB 20, 119).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 6 3.1 In Bezug auf die einkommensseitig anrechenbaren „Zinsen aus Sparguthaben“ macht die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2013 habe sie von der Unternehmung geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 20‘746.70 bezogen. Die Differenz zum zunächst veranschlagten Betrag von Fr. 46‘615.-- (vgl. AB 110) ergebe sich aus dem – buchhalterisch zwar gutgeschriebenen, effektiv aber nicht bezogenen – Kontokorrentzins (Fr. 5‘866.30) und Minusreserven (Fr. 20‘000.--), die aufgrund unterbliebe- ner Schuldamortisation gebildet worden seien. Letztere zwei Beträge habe sie nicht vereinnahmt, weshalb sie EL-rechtlich nicht als Einnahmen anre- chenbar seien. Im Folgejahr (2014) hätten sich die steuerlich aufgerechne- ten geldwerten Leistungen der Unternehmung auf Fr. 23‘195.-- belaufen, wovon effektiv Fr. 16‘957.80 an sie geflossen seien. Letztgenannter Betrag sei anzurechnen (Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 4; vgl. BB 12, 23). 3.1.1 Massgebend für den hier zur Diskussion stehenden EL-Anspruch vom 1. April bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. E. 1.3 hiervor) sind die im Jahr 2014 erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar 2015 vorhandene Vermögen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 9. April 2015 (AB 111) angerechneten Vermögenseinkünfte (Fr. 46‘615.-- [AB 110]) basierten auf den Steuerdaten pro 2013 (AB 109). Die Steuerveranlagung pro 2014 lag in jenem Zeitpunkt noch nicht vor. Bei unveränderten Verhältnissen wäre ein Abstellen auf die Vorjahreszahlen nicht zu beanstanden gewesen (vgl. Art. 23 Abs. 2 ELV). Gestützt auf die während des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Steuerveranlagung für das Jahr 2014 vom 20. November 2015 (BB 23) sind jedoch veränderte Verhältnisse nachträglich erstellt (vgl. sogleich). Bei dieser Ausgangslage kann an der ursprünglichen EL-Berechnung (AB 110) nicht festgehalten werden, was die Beschwerdegegnerin zu Recht anerkennt. 3.1.2 Gemäss den Details (Ziff. 3.0) zur unangefochten gebliebenen Ver- anlagungsverfügung pro 2014 (BB 23) belief sich der Wertschriftenertrag auf Fr. 23‘214.--. Davon waren Fr. 23‘195.-- Bruttoerträge aus den Beteili- gungen an der C.________ in Liquidation; dieser Betrag wurde einerseits für die Beschwerdeführerin (AB 136, BB 12) und anderseits für die C.________ in Liquidation (BB 11) sowohl deklariert als auch veranlagt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 7 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht nur der von ihr postulierte Teilbetrag von Fr. 16‘957.80, sondern der gesamte Bruttoertrag von Fr. 23‘195.--, d.h. auch der Differenzbetrag von Fr. 6‘237.20 aufzu- rechnen. Letzterer entspricht dem Kontokorrentzins, welcher der Be- schwerdeführerin auf ihrem Aktionärskonto gutgeschrieben wurde (AB 121) und deshalb ohne weiteres Vermögensertrag darstellt. Dass die Beschwer- deführerin diese Gutschrift nicht bezogen hat (vgl. Beschwerde, S. 4), än- dert daran nichts. Sie bringt denn auch keinen Grund vor, weshalb sie die Summe von Fr. 6‘237.20 nicht bezogen hat bzw. nicht habe beziehen kön- nen (vgl. Replik, S. 4). Insofern ist hinsichtlich des Betrages von Fr. 6‘237.20 von einem Verzicht auszugehen und dieser trotz des Nichtbezu- ges als Vermögensertrag anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 336, mit Hinweis auf BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). 3.1.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der in der korrigierten EL- Berechnung (AB 143) als Einkommen bzw. als „Zinsen aus Sparguthaben“ angerechnete Betrag von Fr. 23‘214.-- (Fr. 23‘195.-- [Bruttoertrag aus der Beteiligung an der C.________ in Liquidation; E. 3.1.2 hiervor] + Fr. 19.-- [weitere Wertschriftenerträge; vgl. BB 12, Formular 3]) als korrekt. 3.2 Was sodann den als Einkommen anrechenbaren Vermögensver- zehr (vgl. E. 2.3 hiervor) anbelangt, werden folgende Positionen vertreten: Während die Beschwerdegegnerin in der dem angefochtenen Einspra- cheentscheid zugrunde liegenden Verfügung (AB 111) noch ein anrechen- bares Vermögen von Fr. 79‘372.95 berücksichtigt hatte (AB 110), veranschlagte sie gestützt auf die nachträglich eingereichte Steuerveranla- gung pro 2014 (BB 23) nunmehr ein solches von Fr. 30‘382.-- (AB 143). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, es sei ihr „im Moment“ (Beschwerde, S. 8) kein Vermögen anzurechnen. Sie verfüge zwar über Vermögen in Form von Aktien; das entsprechende Vermögen könne sie aber zurzeit nicht realisieren. Für die Aktien finde sie keinen Käufer. Die Realisierung eines wesentlichen Teils des Aktienkapitals sei abhängig von der Veräusserung der sich noch im Eigentum der Gesellschaft befindenden Parzelle. Da es sich dabei um eine Baurechtsparzelle handle, lasse sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 8 diese nur schwer verkaufen. Ausserdem könne sie nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen. Bis zum Abschluss der Liquidation sei deshalb ein Vermögen von Fr. 0.-- zu veranschlagen. 3.2.1 Da das EL-rechtlich anrechenbare Vermögen nach den Grundsät- zen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV), kann diesbezüglich auf die Steuerdaten abgestellt werden. Aus den Details zur rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2014 (BB 23) geht hervor, dass die Steuerverwaltung das Wertschriftenvermögen auf Fr. 611‘579.-- festsetzte. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführe- rin nicht. Das veranlagte Bruttovermögen hat die Beschwerdeführerin denn auch selbst deklariert (BB 12 [Formular 3, Ziff. 32]). Davon hat die Steuer- behörde Schulden im (deklarierten) Betrag von Fr. 543‘697.-- abgezogen, was ein steuerbares Vermögen von Fr. 67‘882.-- ergab (vgl. BB 23). Von diesem Nettovermögen ist – zu Recht – denn auch die Beschwerdegegne- rin in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung (AB 143) ausgegangen. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- resultiert ein anrechenbares Vermögen von Fr. 30‘382.--, wovon EL-rechtlich letztlich ein Zehntel (Fr. 3‘038.20) als Einkommen anrechenbar ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Der nunmehr veranschlagte Betrag von (abgerundet) Fr. 3‘038.-- (AB 143) er- weist sich demnach als korrekt. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie geltend macht, sie könne nicht über die Mittel der Gesellschaft verfügen, ist festzuhalten, dass die Aktien- gesellschaft trotz Liquidationsstadium ihre juristische Persönlichkeit behält, d.h. rechts- und handlungsfähig bleibt (vgl. Art. 739 Abs. 1 des Schweizeri- schen Obligationenrechts [OR; SR 220], Art. 53 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), und auch deren Organe – obgleich mit eingeschränkten Befugnissen – erhalten bleiben (Art. 739 Abs. 2 OR). Was die Aktien anbelangt, lassen die geschilderten Umstände einen Verkauf zwar als schwierig erscheinen, insbesondere soweit geltend gemacht wird, der Aktienkapitalwert sei von der Veräusserung der Baurechtsparzelle ab- hängig, wofür kein Markt vorhanden sei. Indessen sind zahlreiche andere Konstellationen denkbar, in welchen das – sowohl steuerrechtlich wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 9 das EL-rechtlich – anrechenbare Vermögen (noch) nicht in Form von flüs- sigen Mitteln, sondern in gebundener Form vorliegt. So kann etwa eine im Privateigentum stehende Liegenschaft mit einem Wegrecht oder einer an- deren Dienstbarkeit belastet sein, was Verkaufsbemühungen entsprechend erschweren mag, oder es lassen sich Wertpapiere aufgrund von ungünsti- gen Marktverhältnissen nur schwerlich veräussern. Aufgrund der Konzepti- on des ELG sowie unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist dies jedoch in allen vergleichbaren Fällen hinzunehmen. Da ein Aufschub der Anrechenbarkeit entsprechender Vermögenswerte bis zum effektiven Vorliegen eines Verkaufserlöses im Sinne des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes gesetz- lich nicht vorgesehen ist, besteht insoweit keine rechtliche Handhabe, von der Anrechnung des Vermögens bis dahin abzusehen. 3.3 Zusammenfassend lässt sich die EL-Berechnung vom 15. Septem- ber 2015 (AB 143) nicht beanstanden. Aus der Gegenüberstellung der an- rechenbaren Ausgaben (Fr. 43‘620.--) und Einnahmen (Fr. 43‘208.--) ergibt sich ein Defizit von Fr. 412.-- pro Jahr. 3.3.1 Ergibt die EL-Berechnung einen Betrag, der kleiner ist als die Prämienverbilligung, auf welche die EL-berechtigte Person Anspruch hätte, wird die EL gemäss Art. 26 ELV auf die Höhe der Prämienverbilligung angehoben (vgl. E. 2.2 hiervor). Hiermit wird sichergestellt, dass der EL- Anspruch mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht und der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht zu einer Schlechterstellung führt, denn EL-Berechtigte haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 133). 3.3.2 Die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin gehört zur Prämienre- gion 2 (vgl. Anhang zur Verordnung des Eidg. Departement des Innern [EDI] über die Prämienregionen vom 25. November 2015 [SR 832.106]). In dieser Prämienregion beträgt die maximale Prämienverbilligung für Er- wachsene Fr. 175.-- pro Monat (Art. 10a der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Der in der nachträglich korrigierten EL-Berechnung ermittelte Anspruch von Fr. 175.-- pro Monat (AB 143) erweist sich folglich als korrekt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 10 3.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 (AB 133) aufge- hoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 eine EL von Fr. 175.-- pro Monat zugesprochen wird. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass das Beschwerdeverfahren nicht notwendig geworden wäre, wenn die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren einen tieferen Vermögensertrag deklariert hätte. Denn diesfalls hätte (bereits) das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung sistiert werden können. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdegegnerin auf den Grundsatz, wonach die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung zu verweigern ist, wenn die obsie- gende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat. Rechtsprechungsgemäss lässt es sich weder mit dem Sinn des Insti- tuts der Parteientschädigung noch mit dem für die Kostentragung gelten- den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Kosten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr in ordnungswidriger Weise verursachten Verfahren zulasten des Prozessgegners zu entschädi- gen (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1). Dementsprechend kann keine Par- teientschädigung beanspruchen, wer im Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mit- wirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (RKUV 2006 U 583 S. 245 E. 3). 4.2.2 Mit der Einsprache (AB 128) hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin eine nicht unterzeichnete, mit dem Vermerk „prov.“ ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 11 sehene Steuererklärung pro 2014 (AB 120) zukommen lassen, welche sie der Steuerbehörde in der Folge nicht eingereicht hat. Die „definitive Steu- ererklärung“ pro 2014 (BB 12) reichte sie am 13. Juli 2015 den Steuer- behörden und als Beschwerdebeilage dem Gericht ein. Darin deklarierte sie lediglich einen Wertschriftenertrag von total Fr. 23‘195.-- (provisorisch noch Fr. 46‘613.--), nachdem sich herausgestellt hatte, dass bei der Veran- lagung der C.________ in Liquidation von einer Amortisationsaufrechnung abgesehen worden war. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien und der auch im vorliegenden Verfahren noch bestehenden Differenzen hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen kann nicht ohne weiteres davon ausgegan- gen werden, die Beschwerde wäre – bei Zusprechung einer EL von Fr. 175.-- pro Monat nach Sistierung des Einspracheverfahrens – nicht er- hoben worden. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin diesfalls unterlegen und hätte keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren tatsächlich sistiert und in der Folge den (nunmehr gerichtlich zugesprochenen) Betrag zuge- sprochen hätte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die im Einsprache- verfahren eingereichte Steuererklärung explizit als provisorisch bezeichnet und auch geltend gemacht worden war, dass keine Aufrechnung im Zu- sammenhang mit den Amortisationszahlungen mehr vorgenommen worden sei (vgl. 128, S. 4), ist der Beschwerdeführerin keine Verletzung einer Mit- wirkungspflicht vorzuwerfen. Folglich ist der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen. Bei der Bemessung ist zu berück- sichtigen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Verfahrens- aufwand beeinflusst haben und sie mit ihren hauptsächlichen Begehren (Nichtanrechnung von Vermögen) nicht durchgedrungen ist. Unter Berück- sichtigung all dieser Umstände, in Anbetracht des geltend gemachten Auf- wands und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) als angemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2016, EL/15/722, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 18. Juni 2015 aufgehoben und der Be- schwerdeführerin werden Ergänzungsleistungen von Fr. 175.-- pro Monat ab dem 1. April 2015 zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.