opencaselaw.ch

200 2015 720

Bern VerwG · 2016-09-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Juni 2015

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf ein Sjögren- Syndrom mit Gelenkbeteiligung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [act. II] 2). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht vorgenommen hatte, unter anderem holte sie eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 13. September 2011 [act. II 22 S. 3 ff.]) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (act. II 23 – 25.2) ein, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

15. Dezember 2011 (act. II 26) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einver- standen und erhob Einwand (act. II 27, 30), woraufhin die IVB weitere me- dizinische Abklärungen tätigte (act. II 32. S. 2, 35 S. 2, 38 S. 3 ff., 39 S. 3 ff.). Nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD liess sie die Versi- cherte interdisziplinär durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Rheumato- logie und Allgemeine Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2013 [act. 55.1] und 10. Juli 2014 [act. II 62.1]; inkl. interdisziplinäre Beur- teilung vom 15. Juli 2014 [act. II 63]). Zudem veranlasste sie eine Haushal- tabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2014 [act. II 70 S. 2 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 71 –

80) verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. II 81) den Anspruch auf eine IV-Rente in Anwendung der gemischten Methode (Sta- tus: 80 % Erwerb, 20% Haushalt) bei einem IV-Grad von 26 %. B. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2015 und die Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 3 sprechung einer Invalidenrente. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Bezugnehmend auf die prozessleitenden Verfügungen vom 18. August und

7. September 2015 zog die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und reichte zugleich einen bereits beschwerdeweise angekündigten Arztbericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 schrieb der In- struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege als erledigt vom Protokoll des Verwaltungsgerichts ab. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 21. Oktober 2015 auf eine ausführ- liche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2015 und eine Stel- lungnahme von Dr. med. E.________ vom 14. September 2015 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Dezember 2015 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Bericht des Gutachters vom 14. September 2015. Mit Duplik vom 4. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Schlussbemerkung und hält an den gestellten Rechtsbe- gehren fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 6 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 7

E. 3 Juni 2009 (act. II 9 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fach- arzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ein primäres Sjö- gren-Syndrom (ICD-10 M35; ED 2009), eine Autoimmun-Thyreoiditis vom Hashimoto-Typ und eine EBV-Seronarbe mit hochtitrigem Anti-EBV-VCA IgG. Als Nebendiagnosen erwähnte er Spontangeburten 1994 und 1999, eine Appendektomie, eine Tonsillektomie und eine Curettage. In den dar- aufhin verfassten Berichten der Klinik F.________ vom 11. Juni 2010 (act. II 12 S. 12 f.) und 31. März 2011 (act. II 19 S. 6 f.) wurden diese Dia- gnosen erneut aufgeführt.

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen:

E. 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ des Spitals G.________ vom

E. 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 8. Juli 2010 (act. II 12 S. 2 – 5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers als Diagnose ein primäres Sjögren- Syndrom mit entzündlichen Arthralgien (ED März 2009) fest. Er attestierte ab dem 27. April 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit; eine Ar- beitsaufnahme werde ab 25. Juni 2010 versucht. Am 24. Januar 2011 er- suchte er Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemei- ne Innere Medizin, um eine spezialärztliche Untersuchung und Beurteilung (act. II 12 S. 8). Dieser antwortete, klinisch dürfte ein primäres Sjögren- Syndrom vorliegen, das er als abklärungs- und behandlungsbedürftig an- sehe (act. 12 S. 7). Im Arztbericht vom 20. April 2011 (act. II 12 S. 2 – 5) führte Dr. med. J.________ alsdann das Sjögren-Syndrom (histologisch gesichert), eine Autoimmun-Thyreoiditis und einen Kindstod als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.

E. 3.1.3 Die RAD-Ärztin, med. pract K.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, vermerkte in ihrem Bericht vom 13. Sep- tember 2011 (act. 22 S. 3 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie ein Sjögren-Syndrom (ED September 2009), einen bekannten Hallux valgus und Senk-Spreizfüsse sowie ein Genu Valga, eine bekannte konsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 8 tutionelle Bandlaxität, einen spannungsbedingten Kieferkopfschmerz, einen St. nach Pleuritis (September 2008), eine Hypothyreose mit/bei St. nach Autoimmun-Thyreoiditis vom Hashimoto-Typ und Euthyrox therapiert, einen St. nach EBV und vorhandene Seronarbe mit zu erwartendem hohen Anti- EBV-VAC IgG, einen St. n. Appendektomie und Tonsillektomie, einen St. n. Curettage und einen bekannten Vitamin-D Mangel fest. Funktionelle Ein- schränkungen bestünden keine. Die angestammte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 4 f.).

E. 3.1.4 Im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten rheumato- logischen Gutachten vom 20. Oktober 2011 (act. II 25.2) diagnostizierte Dr. med. L.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein polyglanduläres Auto- immunsyndrom und Overlap (mit Sjögren-Syndrom und Polyarthritis, positi- ve ANA, anti SS-A/ SS-B, Rheumafaktor, anti-TPO, anti-Thyreoglobulin- Antikörper, anti-C1q-Antikörper pos., positive Lippenbiopsie) und ein chro- nisches Lumbovertebralsyndrom. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit bestünden keine (S. 5 Ziff. 6). Derzeit sei aus rheumatologi- scher Sicht nur eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % durchführ- bar. Dabei zu vermeiden seien Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie schweres Stossen und Ziehen von mehr als 5 kg sowie langes Ste- hen und Gehen. Ebenfalls zu vermeiden seien schwere manuelle Tätigkei- ten. Da möglicherweise mit medizinischen Massnahmen eine Verbesse- rung, auch im Rahmen der Arbeitsfähigkeit, erzielt werden könnte, diese Massnahmen aber von der Versicherten abgelehnt würden, könne die Ar- beitsfähigkeit nicht ganz abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Ab- lehnung einer medikamentösen Therapie könnten derzeit auch keine Aus- sagen über eine medizinische Verbesserung gemacht werden (S. 7). Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sowie der angegebenen Beschwer- den und der Grunderkrankung sei die Tätigkeit als … in dem zuletzt durch- geführten Arbeitspensum von 80 % nicht zumutbar (S. 10). Die Versicherte könnte vor allem sitzende Tätigkeiten durchführen, ideal wäre eine Wech- selbelastung mit wenig langen Gehstrecken und ohne stereotypes Stehen und Gehen am Stück. Des Weiteren wären leichte manuelle Tätigkeiten in sitzender Position zumutbar. Dies sei im Rahmen eines Pensums von 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 9 zumutbar, das heisse maximal 4 Stunden pro Tag mit einer Leistungsein- schränkung bei häufigen Pausen von ca. 10 % (S.11).

E. 3.1.5 In einem undatierten Arztbericht (Posteingang bei der IVB am

24. Februar 2012; act. II 31 S. 2 ff.) nannte Dr. med. L.________ als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Overlap-Syndrom mit sekundärem Sjögren-Syndrom, rheumatoider Arthritis, systemischer Lupus erythematodes (ED Februar 2011), Sicca-Syndrom, histologisch gesicherte Sialadenitis, erfüllter ACR Kriterien und Autoimmunthyreoiditis vom Hashi- moto-Typ. In der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als … sei die Versicherte vor allem auf der körperlichen Ebene deutlich eingeschränkt. Dabei vor allem beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie häufigen Überkopfarbeiten, langem Stehen und Gehen, repetitiver Haltung gebückt sowie bei schweren manuellen und körperlichen Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4).

E. 3.1.6 Am 6. April 2012 berichtete Dr. med. I.________ gegenüber dem Taggeldversicherer von einer massiven chronischen Erschöpfung, Schmerzen und Entzündungen an verschiedenen Gelenken, einer rezidi- vierten Parotitis (bakteriell), rezidivierten Pleuritiden und chronischen Kopf- schmerzen. Er diagnostizierte ein Overlap-Syndrom und attestierte weiter- hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 35 S. 2).

E. 3.1.7 Dr. med. L.________ bestätigte in ihren Berichten vom 21. Juni (act. II 38 S. 5 ff.) und 24. August 2012 (act. II 38 S. 3 f.) ihre bisherigen Einschätzungen. Ergänzend zu den im undatierten Bericht (act. II 31 S. 2 ff.) gestellten Diagnosen erwähnte sie, die Plaquenil-Therapie habe eine leichte Verbesserung der Beschwerden ergeben. Bis auf weiteres be- stehe eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

E. 3.1.8 Die RAD-Ärztin med. pract. K.________ hielt am 20. September 2012 fest, beim fraglichen instabilen Gesundheitszustand und noch nicht vollständiger Ausnutzung sämtlicher schulmedizinischer Therapiemöglich- keiten könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2011 (act. II 22 S. 3 ff.) aufgeführten Diagnosen. Es gäbe weder Hinweise auf psychische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 10 Einschränkungen noch auf objektivierbare akute Gelenksveränderungen, Bewegungseinschränkungen etc. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags z.B. in der Polikli- nik (Augen/HNO/etc.)/Ambulatorium als … zumutbar wäre (act. II 39 S. 3 ff.).

E. 3.1.9 Im Gutachten vom 18. Juni 2013 (act. II 55.1) berichtete Dr. med. D.________ von einem unauffälligen psychischen und psychosomatischen Gesundheitszustand (S. 6). Eindeutige Hinweise für eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung fänden sich nicht. Die Versicherte sei kaum auf die Schmerzen fixiert, zeige keine hypochondrischen Befürchtungen, die Schmerzen bildeten nicht den Hauptfokus ihres Interesses. Es scheine, dass sie die Schmerzen akzeptiert und psychisch integriert habe. Ungüns- tige krankheitsfremde Faktoren seien teilweise vorhanden, es könne auf die längere Phase der Arbeitsuntätigkeit hingewiesen werden. Die Versicherte sei zudem dekonditioniert. Zusammenfassend zeigten sich bei der Versi- cherten keine psychogenen Störungen, es sei auch keine psychosomati- sche Affektion vorhanden. Dies führe dazu, dass sie in ihrer Arbeitsfähig- keit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 8).

E. 3.1.10 Dr. med. L.________ vermerkte im zwischenzeitlich von der IVB eingeholten Verlaufsbericht vom 28. Mai 2013 (act. II 56), der Gesund- heitszustand habe sich verbessert. Für die bekannte Symptomatik mit Myalgien und Arthralgien jedoch verschlechtert, indem neue Gelenksbe- schwerden im Bereich der Kniegelenke bds. hinzugekommen seien. Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (S. 1). Für die Tätigkeit als … bestehe seit dem 22. September 2011 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Die Versicherte sei vor allem beim Heben schwe- rer Lasten von mehr als 5 kg eingeschränkt sowie bei längerem Stehen und Gehen, zudem auch beim langen Sitzen, bei repetitiven Arbeiten in kauen- der, kniender und gebückter Haltung. Des Weiteren bestünden Einschrän- kungen bei Arbeiten in Kälte und Zugluft sowie schweren manuellen und repetitiven Tätigkeiten. Bei der angestammten Tätigkeit als … wirkten sich die gesundheitlichen Einschränkungen gänzlich negativ aus, da die Versi- cherte jeweils schwere manuelle Tätigkeiten durchführen, längere Gehstre- cken zurücklegen, am Stück Stehen und Arbeiten in ungünstiger kniender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 11 und gebückter Haltung ausführen müsse. Die Versicherte könne in einer leichten Tätigkeit derzeit bei einem Arbeitsversuch 2 Stunden pro Tag ar- beiten. Diese Tätigkeit könne leicht bis mittelschwer ausfallen, dabei zu vermeiden seien Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie repetiti- ve schwere manuelle Tätigkeiten (S. 3) sowie kniende, kauernde und ge- bückte Haltungen. Zudem seien lange Gehstrecken und stereotypes Ste- hen am Stück zu vermeiden. Prognostisch gesehen wäre eine leichte Tätigkeit zu 50 % in adaptierter Form möglich, unter Einhaltung des Belas- tungsprofils (S. 4).

E. 3.1.11 Im Gutachten vom 10. Juli 2014 (act II 62.1) führte Dr. med. E.________ nachstehende Diagnosen auf (S. 13 f. Ziff. 4): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Primäres Sjögren-Syndrom (ED 2009) mit/bei ▪ Sicca-Syndrom, chronischer Sialadenitis histologisch gesi- chert ▪ Nicht erosiv-destruktiven Oligo-Polyarthralgien/Arthritiden ▪ Rezidivierender Parotitis bds. ▪ Anamnestisch rezidivierenden Pleuritiden ▪ Positiven ANF-Titer: ANA, SS-A (Ro), SS-B (La), grenzwer- tigen Antikardiolipin IgM-Antikörpern, passager positiven an- timitochondrialen Autoantikörpern ▪ Polyklonaler Gammadysproteinämie ▪ Klinisch derzeit mit geringer inflammatorischer Aktivität ▪ Myofaszialen Schmerzen am Beckengürtel Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ▪ Substituierte Autoimmun-Thyreoiditis (Hashimoto-Typ), mit positiver Familienanamnese ▪ EBV-Seronarbe mit hochtitrigem Anti-EBV-VCA IgG Titer ▪ Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Kompression ▪ Allgemeine Bandlaxität ▪ Beginnende Rhizarthrose rechts ▪ St. n. Tonsillektomie ▪ St. n. Appendektomie ▪ St. n. Curettage ▪ St. n. zwei normalen Geburten 1994, 1999 ▪ Anamnestisch mögliche Diclophenac-(VoltarenR-)Unver- träglichkeit Infolge der von der Versicherten glaubhaft gemachten attackenweise auf- tretenden Polyarthralgien, der systemisch zu begründenden allgemeinen Leistungsintoleranz und den wechselnd intensiven lumbalen Rücken- schmerzen sei die bisherige Arbeitstätigkeit als … noch zu 4 Stunden pro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 12 Tag zumutbar, davon ausgehend, dass 50 % der anfallenden beruflichen Verpflichtungen als mittelschwer bis schwer und rückenbelastend einzustu- fen seien und dass die Versicherte, anlässlich eines entzündlichen Schu- bes der Grunderkrankung, eine zusätzliche aber vorübergehende Redukti- on der Leistungsfähigkeit aufweise. Eine zusätzliche rheumatologisch be- gründbare Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor (S. 16). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr liege gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentation seit dem 27. Septem- ber 2010 vor. Es seien seither keine Veränderungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Die verbleibenden Fähigkeiten könnten in einer Tätigkeit, wel- che rückenschonend sei und die peripheren Gelenke schone, besser ver- wertet werden (S. 17). Ideal wären Arbeitstätigkeiten in einer administrati- ven Funktion mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen. Der Versicherten könne zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis maximal 7 kg anzuheben und über kürzere Strecken zu tragen, während 1 bis 1 ½ Stunden zu sitzen und zu stehen sowie Gehstrecken von 1 bis 2 km zurückzulegen. Nicht zumutbar seien Arbeitstätigkeiten mit der Notwendigkeit zu repetitivem Bü- cken und Aufrichten, Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender resp. kau- ernder Stellung und Arbeitstätigkeiten, welche den Einsatz der Hand- und Fingergelenke unter Kraftentwicklung erfordern. Ebenso seien Arbeitstätig- keiten im Akkord bzw. an einem Fliessband nicht zumutbar, weil bei diesen die Arbeitsgeschwindigkeit von der Versicherten nicht gesteuert werden könne. Neben der Einhaltung dieser Belastungslimitationen sollte ein zukünftiger Arbeitsplatz der Versicherten ermöglichen, ihre Arbeitsposition und –haltung immer wieder zu verändern. Eine dem Leiden bestens angepass- te Tätigkeit könne der Versicherten in einem zeitlichen Rahmen von

E. 3.1.12 In der Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (act. II 73 S. 4 ff.) äus- serte sich Dr. med. L.________ zum rheumatologischen Gutachten dahin- gehend, als bei der Patientin bei der Erkrankung eine begleitende Müdig- keit vorhanden sei, ein Umstand, welcher in der beruflichen Tätigkeit und bei allgemeinen Leistungen zur Leistungseinbusse führe und auch zur Auf- gabe der angestammten Tätigkeit als … nebst der begleitenden Polyar- thralgien geführt habe (S. 4). Es werde immer wieder von der Leistungsin- toleranz oder von einer Reduktion der Leistungstoleranz berichtet, jedoch werde diese nie näher beziffert. Je nach Aktivitätszustand der Krankheit könne diese sogar noch weiter reduziert sein, auch dies werde nicht näher angegeben (S. 6). Da diese Leistungsintoleranz für die Versicherte aber sehr einschränkend und störend sei und das Arbeitsprofil vor allem in der angestammten Tätigkeit deutlich belastend sei und einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entspreche, sehe sie aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %, zumindest nicht ohne eine Leistungseinbusse. Da aber generell das Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 7 kg vermieden werden solle, sei diese Tätigkeit so nicht mehr zumutbar, da bei der Tätigkeit als … das Heben schwerer Lasten von mehr als 7 kg notwendig sei, dies vor allem repetitiv. In einer angepassten Tätigkeit sehe sie entweder eine Arbeits- tätigkeit von 50 % mit 100 % Leistung oder eine 100 %-ige Anwesenheit mit 50 % Leistung aufgrund häufiger Pausen im Rahmen der bekannten Leistungsintoleranz (act. II 73 S. 4 ff.).

E. 3.2 Im Beschwerdeverfahren brachten sowohl die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. L.________ als auch die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. E.________ bei.

E. 3.2.1 Dr. med. L.________ berichtete am 11. September 2015, bei der Patientin bestehe ein Overlap-Syndrom, mit auch zusätzlichem systemi- schem Lupus erythematodes. Der limitierende Faktor bzw. die einschrän- kende gesundheitliche Störung für die Arbeitsfähigkeit sei bei der Patientin vor allem die ausgeprägte Müdigkeit (Fatigue). Diesbezüglich sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit kaum gegeben, da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 14 Patientin immer wieder längere Pausen einhalten müsste. Des Weiteren könnte sie auch keine volle Arbeitsleistung aufgrund dieser einschränken- den Müdigkeit durchführen. Mit Hilfe der Fatigue severity scale (FSS) lasse sich ein Schweregrad der Fatigue bei verschiedenen Krankheitsbildern einschätzen. Bei der Versicherten bestehe ein Mittelwert von 7, welcher einer ausgeprägten Fatigue entspreche. Dies sei zwar nur eine subjektive Beurteilung der Patientin, spiegle aber die Schwere der Fatigue doch wie- der. Es müsse erwähnt werden, dass die Fatigue bei dieser Patientin nicht Ausdruck eines subjektiven Symptoms sei, sondern eine Begleiterschei- nung im Rahmen der Grunderkrankung des systemischen Lupus erythema- todes und eine relevante Einschränkung im täglichen Leben darstelle (Be- schwerdebeilage [BB] 3).

E. 3.2.2 In der Stellungnahme vom 14. September 2015 (in den Gerichtsak- ten) führte Dr. med. E.________ aus, die Symptome Müdigkeit und Leis- tungsreduktion seien subjektiv empfundene Beschwerden, die sich häufig nicht objektivieren liessen, ausser es lägen eine Anämie, eine metabolische Begleitstörung, eine Kardiopathie im weiteren Sinne oder eine Mus- kelstörung vor. Diese Funktionsstörungen seien bei der Versicherten nicht vorliegend und könnten somit nicht als Erklärung für die Leistungsintole- ranz herangezogen werden. Sinngemäss blieben die Müdigkeitsgefühle und die Leistungsintoleranz betreffend ihrer Aetiopathogenese nicht ge- klärt. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien die subjektiv geäusserten Symptome berücksichtigt worden. Ebenso seien die aufgeführten Belastungsgrenzen zur Einschätzung der zumutba- ren Arbeitsfähigkeit als … gebührend berücksichtigt worden. Betreffend die Leistungseinschränkung in einer Verweistätigkeit könne, nach nochmaliger Einschätzung der klinischen Situation, aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von maximal 20 % anerkannt werden. Er anerkenne die von der Versicherten geäusserte, nicht objektivierbare aber subjektiv empfun- dene Mündigkeit im Rahmen der entzündlichen Systemerkrankung.

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 15 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 18. Juni 2013 bzw. 10. Juli 2014 (act. II 55.1, act II 62.1) inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 15. Juli 2014 (act. II 63) erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 16 und sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Es ist für die streitigen Belange umfassend und überzeugt auch inhaltlich, indem die fachärztlichen Beurteilungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind.

E. 3.4.1 Dr. med. D.________ begründet nachvollziehbar, dass keine psych- iatrischen Diagnosen zu stellen sind, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Demgemäss sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die somatischen Diagnosen massgebend (act. II 63). In diagnostischer Hinsicht bestätigt Dr. med. E.________ die von den be- handelnden Ärzten gestellten Diagnosen eines primären Sjögren- Syndroms, einer substituierten Autoimmun-Thyreoiditis, eines lumbospon- dylogenen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Kompression und einer all- gemeinen Bandlaxität (act. II 62.1 S. 13 Ziff. 4). Vorliegend ist somit in me- dizinischer Hinsicht einzig streitig, zu welcher Beeinträchtigung des funktio- nellen Leistungsvermögens diese Diagnosen führen. Vorab ist festzustel- len, dass das vom Gutachter erstellte medizinisch-theoretische Zumutbar- keitsprofil weitgehend mit demjenigen übereinstimmt, welches die behan- delnde Ärztin in ihrer Eigenschaft als Gutachterin zuhanden des Kranken- taggeldversicherers im Oktober 2011 und als behandelnde Ärztin im Juni 2012 und Juli 2013 erstellte (act. II 25.2 S. 10, act. II 38 S. 6 und act. II 56 S. 3). Danach kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis zu einem Maximalgewicht von 7 kg anzuheben und über kür- zere Strecken zu tragen, während 1 bis 1 ½ Stunden zu sitzen und zu ste- hen und Gehstrecken von 1 bis 2 km zurückzulegen. Dieses Profil ent- spricht einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (act. II 62.1 S. 18).

E. 3.4.2 Uneinigkeit besteht dagegen hinsichtlich der zeitlichen Belastung und des Rendements bzw. der anzunehmenden Leistungsminderung. Dr. med. E.________ legt seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde, dass bei der Beschwerdeführerin seit Beginn der Immunerkrankung keine, die allgemeine Leistung und die funktionelle Kapazität beeinträchtigende Organschädigung eingetreten sei und ebenso konventionell-radiologisch keine sichtbaren erosiv-destruktiven Strukturschäden an den peripheren Gelenken nachweisbar geworden seien, mithin eine weitgehend intakte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 17 Funktion und Beweglichkeit der peripheren Gelenke vorliege (act. II 62.1 S. 14 und S. 15 Ziff. 6.1). Diese Feststellung wird im Bericht der behan- delnden Ärztin vom 24. August 2012 (act. II 38 S. 3 f.) insoweit bestätigt, als die weiteren Abklärungen bei der Nephrologie, Kardiologie und Pneu- mologie keine neuen Diagnosen im Rahmen der Grunderkrankung ergeben hätten und das MRI des Schädels ebenfalls keine Beteiligung des systemi- schen Lupus erythematodes im Sinne einer Vaskulits zeige (act. II 38 S. 3 Ziff. 2). Weiter schliesst er mit nachvollziehbarer Begründung aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Bereich des Beckengürtels und an den beiden Ellbogengelenken geklagten Schmerzen Ausdruck eines entzündli- chen Geschehens im Rahmen der Grunderkrankung sind, es sich mithin um myofasziale Schmerzen als Folge einer an diesen Stellen lokalisierten muskulären Dysbalance handelt (act. II 62 S. 14).

E. 3.4.3 Der Kritik der behandelnden Ärztin, welche bereits im Rahmen des Gutachtens des Krankentaggeldversicherers bei hypothetischer und offen- kundig schematischer Sichtweise davon ausging, eine systemische in- flammatorische Autoimmunerkrankung führe in jedem Fall zu einer allge- meinen fatigue-bedingten Leistungsintoleranz mit einer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von bloss noch 50 %, hält der Gutachter mit überzeugender Begründung entgegen, dass es sich bei den Gefühlen von Müdigkeit und Leistungsintoleranz um bloss subjektiv empfundene Symptome handle, welche nur durch das Hinzutreten einer Anämie, einer metabolischen Be- gleitstörung (u.a. Schilddrüsenunterfunktion, Dyselektrolytämie, erniedrigte Eisenspeicher), einer Kardiopathie im weiteren Sinne oder einer Mus- kelstörung (Myositis, Myopathie) als leistungseinschränkend objektiviert werden könnten (Stellungnahme Dr. med. E.________ vom 25. August 2015 S. 2; in den Gerichtsakten). Entgegen der Annahme der Beschwerde- führerin eignen sich dazu auch Selbstbeurteilungsbögen nicht, geben doch solche bloss subjektive Einschätzungen wieder. Soweit der Gutachter im Rahmen der Gutachtensergänzung der Beschwerdeführerin trotzdem eine fatigue-bedingte Leistungseinbusse von maximal 20 % zugesteht (S. 2 der zuvor erwähnten Stellungnahme), ist für die nachfolgende Invaliditätsbe- messung (vgl. E. 5.4 hiernach) festzustellen, dass bei Beachtung dieser Leistungseinschränkung für einen behinderungsbedingen Abzug vom Ta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 18 bellenlohn, namentlich unter dem Aspekt der häufigeren Pausen für Positi- onswechsel und dergleichen, kein Raum mehr besteht. 4. Zu prüfen ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2014 (act. II 70 S. 2 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 4.1 hier- vor und ist überzeugend. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerde- führerin durchgeführten Erhebungen. Der Abklärungsbericht ist zudem hin- sichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin geht im Abklärungsbericht Haushalt von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 70 S. 5 und 10). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht namentlich geltend, sie habe anlässlich der Abklärung angegeben, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 19 vollzeitlich arbeiten würde. Bereits vor der Geburt der Kinder und auch als die beiden Töchter zwei und sieben Jahre alt gewesen seien, habe sie in einem Vollzeitpensum im …dienst gearbeitet. Die …-Stelle im Rahmen von 80 % habe sie im 2002 angenommen, um sich besser um die damals noch kleinen Kinder kümmern zu können. Dennoch sei der Wechsel in den Nachtdienst immer nur vorübergehend gedacht gewesen. Sie habe deshalb den Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht und einen Wechsel in den …dienst thematisiert. Wegen der Erkrankung habe sie diesen Weg nicht weiter verfolgen können (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5). Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin deshalb für ein 80 %-…pensum entschieden hat, weil sie damit be- tragsmässig einen ähnlichen Lohn erzielte wie bisher und dieses mit dem Aufgabenbereich, namentlich der Kinderbetreuung besser zu vereinbaren war (act. II 70 S. 3 Ziff. 3.4, act. II 69 S. 1). Auch wenn die Kinder nicht mehr betreuungsbedürftig sind, ändert dies nichts daran, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin täglich von allen bzw. in der Zeit bis Mai 2014 von drei Familienangehörigen 2 bis 3 Malzeiten eingenommen wurden (act II 70 S. 3 Ziff. 2.1). Im Abklärungsbericht wird denn auch aufgrund einer Rück- frage beim Arbeitgeber ausgeführt, dass der Systemwechsel, wonach es keine … mehr gegeben hätte, nicht umgesetzt worden ist (act. II 70 S. 4 Ziff. 3.4). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh- rerin zwecks besserer Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbe- reich weiterhin zu 80 % als … im Gesundheitsfall gearbeitet hätte. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Finanzierung des Lebensunterhalts ein Vollzeitpensum bedingen würde, zumal der Ab- klärungsdienst nachvollziehbar aufzeigt, dass dies durch ein 80 %-Pensum sichergestellt wäre. Der Status wurde damit korrekt auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgesetzt. 5. 5.1

5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 20 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im April 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 21 (act. II 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2011 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt seit Juni 2001 als … für die M.________ AG (act. II 13). Diese Anstellung wurde ihr aus gesund- heitlichen Gründen per September 2011 gekündigt (act. II 17). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch in unverändertem Umfang von 80 % (vgl. E. 4.3 hiervor) für die M.________ AG tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzustellen ist. Gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 26. April 2011 (act. II 13) und IK- Auszug (act. II 11 S. 2 f.) betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Fr. 73‘313.30. Nach dem hier massgebenden Gesamtarbeits- vertrag für das … (GAV) orientierte sich die Gehaltsentwicklung per 2011 nach den Beschlüssen des Kantons Bern (Art. 13 GAV). Damit ist beim Valideneinkommen der im Jahr 2010 erzielte Jahreslohn von Fr. 73‘131.30 um 0.7 % zu erhöhen (Regierungsratsbeschluss [RRB] vom 8. Dezember 2010, 1778/2010: Lohnmassnahmen 2011). Das Valideneinkommen be- trägt damit Fr. 73‘643.20 (Fr. 73‘131.30 / 100 + 0.7 %). 5.4 Da die Beschwerdeführerin keiner ihr zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Das medizinische Zu- mutbarkeitsprofil schliesst weder (leichte) handwerkliche Verrichtungen aus noch werden die möglichen Tätigkeiten auf den Dienstleistungssektor be- schränkt. Richtigerweise ist deshalb vom Totalwert sämtlicher Wirtschafts- zweige auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Gemäss LSE 2010, TA1, Frauen, Niveau 4, beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung (No- minallohnindex, Tabelle T1.2.10, Frauen, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101.0 Punkte [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) resultiert, unter Berücksichtigung der verminderten Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von maximal 20 %, für 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘706.65 (Fr. 4‘225.-- / 100 x 101 x 12 / 40h x 41.7h x 0.8). Da den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 22 medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen wird, besteht weder für einen behinderungsbedingten Abzug Raum (vgl. u.a. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6) noch liegen andere Gründe (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) vor, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn geben. 5.5 Folglich resultiert bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 30‘936.55 (Fr. 73‘643.20 - Fr. 42‘706.65) ein Invaliditätsgrad im Erwerb von gewichtet 33.6 % (Fr. 30‘936.55 / Fr. 73‘643.20 x 0.8 [Status]). 5.6 Entsprechend der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblie- benen, überzeugenden Beurteilung der Abklärungsfachperson ist von einer Einschränkung im Haushalt von 1.2 % auszugehen (act. II 70 S. 6 ff. Ziff. 6). Folglich resultiert ein IV-Grad im Aufgabenbereich von gewichtet 0.24 % (1.2 % x 0.2 [Status]). 5.7 Zusammenfassend resultiert bei einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (33.6 % + 0.24 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Damit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 23 auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Stunden pro Tag zugemutet werden, ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung (S. 18). Nach der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. E.________ und D.________ vom 15. Juli 2014 (act. II 63) ist vollumfänglich auf den rheu- matologischen Gesichtspunkt abzustellen. Aus somatisch- rheumatologischer Beurteilung sei der Versicherten als … eine Arbeits- tätigkeit von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Einem dem Leiden bestens an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 13 gepasste Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zumutbar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 4. Juli 2016 im Doppel) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 720 IV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf ein Sjögren- Syndrom mit Gelenkbeteiligung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [act. II] 2). Nachdem die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin- sicht vorgenommen hatte, unter anderem holte sie eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 13. September 2011 [act. II 22 S. 3 ff.]) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (act. II 23 – 25.2) ein, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom

15. Dezember 2011 (act. II 26) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einver- standen und erhob Einwand (act. II 27, 30), woraufhin die IVB weitere me- dizinische Abklärungen tätigte (act. II 32. S. 2, 35 S. 2, 38 S. 3 ff., 39 S. 3 ff.). Nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD liess sie die Versi- cherte interdisziplinär durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, Facharzt für Rheumato- logie und Allgemeine Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 18. Juni 2013 [act. 55.1] und 10. Juli 2014 [act. II 62.1]; inkl. interdisziplinäre Beur- teilung vom 15. Juli 2014 [act. II 63]). Zudem veranlasste sie eine Haushal- tabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2014 [act. II 70 S. 2 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 71 –

80) verneinte die IVB mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. II 81) den Anspruch auf eine IV-Rente in Anwendung der gemischten Methode (Sta- tus: 80 % Erwerb, 20% Haushalt) bei einem IV-Grad von 26 %. B. Mit Eingabe vom 17. August 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2015 und die Zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 3 sprechung einer Invalidenrente. Im Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Bezugnehmend auf die prozessleitenden Verfügungen vom 18. August und

7. September 2015 zog die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und reichte zugleich einen bereits beschwerdeweise angekündigten Arztbericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 schrieb der In- struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege als erledigt vom Protokoll des Verwaltungsgerichts ab. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 21. Oktober 2015 auf eine ausführ- liche Stellungnahme in Form einer Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2015 und eine Stel- lungnahme von Dr. med. E.________ vom 14. September 2015 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Dezember 2015 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Bericht des Gutachters vom 14. September 2015. Mit Duplik vom 4. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Schlussbemerkung und hält an den gestellten Rechtsbe- gehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 5 glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei dia- gnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 6 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 7 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheid- wesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ des Spitals G.________ vom

3. Juni 2009 (act. II 9 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fach- arzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ein primäres Sjö- gren-Syndrom (ICD-10 M35; ED 2009), eine Autoimmun-Thyreoiditis vom Hashimoto-Typ und eine EBV-Seronarbe mit hochtitrigem Anti-EBV-VCA IgG. Als Nebendiagnosen erwähnte er Spontangeburten 1994 und 1999, eine Appendektomie, eine Tonsillektomie und eine Curettage. In den dar- aufhin verfassten Berichten der Klinik F.________ vom 11. Juni 2010 (act. II 12 S. 12 f.) und 31. März 2011 (act. II 19 S. 6 f.) wurden diese Dia- gnosen erneut aufgeführt. 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 8. Juli 2010 (act. II 12 S. 2 – 5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers als Diagnose ein primäres Sjögren- Syndrom mit entzündlichen Arthralgien (ED März 2009) fest. Er attestierte ab dem 27. April 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit; eine Ar- beitsaufnahme werde ab 25. Juni 2010 versucht. Am 24. Januar 2011 er- suchte er Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemei- ne Innere Medizin, um eine spezialärztliche Untersuchung und Beurteilung (act. II 12 S. 8). Dieser antwortete, klinisch dürfte ein primäres Sjögren- Syndrom vorliegen, das er als abklärungs- und behandlungsbedürftig an- sehe (act. 12 S. 7). Im Arztbericht vom 20. April 2011 (act. II 12 S. 2 – 5) führte Dr. med. J.________ alsdann das Sjögren-Syndrom (histologisch gesichert), eine Autoimmun-Thyreoiditis und einen Kindstod als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. 3.1.3 Die RAD-Ärztin, med. pract K.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, vermerkte in ihrem Bericht vom 13. Sep- tember 2011 (act. 22 S. 3 ff.) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie ein Sjögren-Syndrom (ED September 2009), einen bekannten Hallux valgus und Senk-Spreizfüsse sowie ein Genu Valga, eine bekannte konsti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 8 tutionelle Bandlaxität, einen spannungsbedingten Kieferkopfschmerz, einen St. nach Pleuritis (September 2008), eine Hypothyreose mit/bei St. nach Autoimmun-Thyreoiditis vom Hashimoto-Typ und Euthyrox therapiert, einen St. nach EBV und vorhandene Seronarbe mit zu erwartendem hohen Anti- EBV-VAC IgG, einen St. n. Appendektomie und Tonsillektomie, einen St. n. Curettage und einen bekannten Vitamin-D Mangel fest. Funktionelle Ein- schränkungen bestünden keine. Die angestammte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (S. 4 f.). 3.1.4 Im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten rheumato- logischen Gutachten vom 20. Oktober 2011 (act. II 25.2) diagnostizierte Dr. med. L.________, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein polyglanduläres Auto- immunsyndrom und Overlap (mit Sjögren-Syndrom und Polyarthritis, positi- ve ANA, anti SS-A/ SS-B, Rheumafaktor, anti-TPO, anti-Thyreoglobulin- Antikörper, anti-C1q-Antikörper pos., positive Lippenbiopsie) und ein chro- nisches Lumbovertebralsyndrom. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit bestünden keine (S. 5 Ziff. 6). Derzeit sei aus rheumatologi- scher Sicht nur eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % durchführ- bar. Dabei zu vermeiden seien Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie schweres Stossen und Ziehen von mehr als 5 kg sowie langes Ste- hen und Gehen. Ebenfalls zu vermeiden seien schwere manuelle Tätigkei- ten. Da möglicherweise mit medizinischen Massnahmen eine Verbesse- rung, auch im Rahmen der Arbeitsfähigkeit, erzielt werden könnte, diese Massnahmen aber von der Versicherten abgelehnt würden, könne die Ar- beitsfähigkeit nicht ganz abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Ab- lehnung einer medikamentösen Therapie könnten derzeit auch keine Aus- sagen über eine medizinische Verbesserung gemacht werden (S. 7). Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sowie der angegebenen Beschwer- den und der Grunderkrankung sei die Tätigkeit als … in dem zuletzt durch- geführten Arbeitspensum von 80 % nicht zumutbar (S. 10). Die Versicherte könnte vor allem sitzende Tätigkeiten durchführen, ideal wäre eine Wech- selbelastung mit wenig langen Gehstrecken und ohne stereotypes Stehen und Gehen am Stück. Des Weiteren wären leichte manuelle Tätigkeiten in sitzender Position zumutbar. Dies sei im Rahmen eines Pensums von 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 9 zumutbar, das heisse maximal 4 Stunden pro Tag mit einer Leistungsein- schränkung bei häufigen Pausen von ca. 10 % (S.11). 3.1.5 In einem undatierten Arztbericht (Posteingang bei der IVB am

24. Februar 2012; act. II 31 S. 2 ff.) nannte Dr. med. L.________ als Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Overlap-Syndrom mit sekundärem Sjögren-Syndrom, rheumatoider Arthritis, systemischer Lupus erythematodes (ED Februar 2011), Sicca-Syndrom, histologisch gesicherte Sialadenitis, erfüllter ACR Kriterien und Autoimmunthyreoiditis vom Hashi- moto-Typ. In der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als … sei die Versicherte vor allem auf der körperlichen Ebene deutlich eingeschränkt. Dabei vor allem beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie häufigen Überkopfarbeiten, langem Stehen und Gehen, repetitiver Haltung gebückt sowie bei schweren manuellen und körperlichen Tätigkeiten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). 3.1.6 Am 6. April 2012 berichtete Dr. med. I.________ gegenüber dem Taggeldversicherer von einer massiven chronischen Erschöpfung, Schmerzen und Entzündungen an verschiedenen Gelenken, einer rezidi- vierten Parotitis (bakteriell), rezidivierten Pleuritiden und chronischen Kopf- schmerzen. Er diagnostizierte ein Overlap-Syndrom und attestierte weiter- hin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 35 S. 2). 3.1.7 Dr. med. L.________ bestätigte in ihren Berichten vom 21. Juni (act. II 38 S. 5 ff.) und 24. August 2012 (act. II 38 S. 3 f.) ihre bisherigen Einschätzungen. Ergänzend zu den im undatierten Bericht (act. II 31 S. 2 ff.) gestellten Diagnosen erwähnte sie, die Plaquenil-Therapie habe eine leichte Verbesserung der Beschwerden ergeben. Bis auf weiteres be- stehe eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.1.8 Die RAD-Ärztin med. pract. K.________ hielt am 20. September 2012 fest, beim fraglichen instabilen Gesundheitszustand und noch nicht vollständiger Ausnutzung sämtlicher schulmedizinischer Therapiemöglich- keiten könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2011 (act. II 22 S. 3 ff.) aufgeführten Diagnosen. Es gäbe weder Hinweise auf psychische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 10 Einschränkungen noch auf objektivierbare akute Gelenksveränderungen, Bewegungseinschränkungen etc. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags z.B. in der Polikli- nik (Augen/HNO/etc.)/Ambulatorium als … zumutbar wäre (act. II 39 S. 3 ff.). 3.1.9 Im Gutachten vom 18. Juni 2013 (act. II 55.1) berichtete Dr. med. D.________ von einem unauffälligen psychischen und psychosomatischen Gesundheitszustand (S. 6). Eindeutige Hinweise für eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung fänden sich nicht. Die Versicherte sei kaum auf die Schmerzen fixiert, zeige keine hypochondrischen Befürchtungen, die Schmerzen bildeten nicht den Hauptfokus ihres Interesses. Es scheine, dass sie die Schmerzen akzeptiert und psychisch integriert habe. Ungüns- tige krankheitsfremde Faktoren seien teilweise vorhanden, es könne auf die längere Phase der Arbeitsuntätigkeit hingewiesen werden. Die Versicherte sei zudem dekonditioniert. Zusammenfassend zeigten sich bei der Versi- cherten keine psychogenen Störungen, es sei auch keine psychosomati- sche Affektion vorhanden. Dies führe dazu, dass sie in ihrer Arbeitsfähig- keit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 8). 3.1.10 Dr. med. L.________ vermerkte im zwischenzeitlich von der IVB eingeholten Verlaufsbericht vom 28. Mai 2013 (act. II 56), der Gesund- heitszustand habe sich verbessert. Für die bekannte Symptomatik mit Myalgien und Arthralgien jedoch verschlechtert, indem neue Gelenksbe- schwerden im Bereich der Kniegelenke bds. hinzugekommen seien. Seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (S. 1). Für die Tätigkeit als … bestehe seit dem 22. September 2011 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Die Versicherte sei vor allem beim Heben schwe- rer Lasten von mehr als 5 kg eingeschränkt sowie bei längerem Stehen und Gehen, zudem auch beim langen Sitzen, bei repetitiven Arbeiten in kauen- der, kniender und gebückter Haltung. Des Weiteren bestünden Einschrän- kungen bei Arbeiten in Kälte und Zugluft sowie schweren manuellen und repetitiven Tätigkeiten. Bei der angestammten Tätigkeit als … wirkten sich die gesundheitlichen Einschränkungen gänzlich negativ aus, da die Versi- cherte jeweils schwere manuelle Tätigkeiten durchführen, längere Gehstre- cken zurücklegen, am Stück Stehen und Arbeiten in ungünstiger kniender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 11 und gebückter Haltung ausführen müsse. Die Versicherte könne in einer leichten Tätigkeit derzeit bei einem Arbeitsversuch 2 Stunden pro Tag ar- beiten. Diese Tätigkeit könne leicht bis mittelschwer ausfallen, dabei zu vermeiden seien Heben schwerer Lasten von mehr als 5 kg sowie repetiti- ve schwere manuelle Tätigkeiten (S. 3) sowie kniende, kauernde und ge- bückte Haltungen. Zudem seien lange Gehstrecken und stereotypes Ste- hen am Stück zu vermeiden. Prognostisch gesehen wäre eine leichte Tätigkeit zu 50 % in adaptierter Form möglich, unter Einhaltung des Belas- tungsprofils (S. 4). 3.1.11 Im Gutachten vom 10. Juli 2014 (act II 62.1) führte Dr. med. E.________ nachstehende Diagnosen auf (S. 13 f. Ziff. 4): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Primäres Sjögren-Syndrom (ED 2009) mit/bei ▪ Sicca-Syndrom, chronischer Sialadenitis histologisch gesi- chert ▪ Nicht erosiv-destruktiven Oligo-Polyarthralgien/Arthritiden ▪ Rezidivierender Parotitis bds. ▪ Anamnestisch rezidivierenden Pleuritiden ▪ Positiven ANF-Titer: ANA, SS-A (Ro), SS-B (La), grenzwer- tigen Antikardiolipin IgM-Antikörpern, passager positiven an- timitochondrialen Autoantikörpern ▪ Polyklonaler Gammadysproteinämie ▪ Klinisch derzeit mit geringer inflammatorischer Aktivität ▪ Myofaszialen Schmerzen am Beckengürtel Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ▪ Substituierte Autoimmun-Thyreoiditis (Hashimoto-Typ), mit positiver Familienanamnese ▪ EBV-Seronarbe mit hochtitrigem Anti-EBV-VCA IgG Titer ▪ Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Kompression ▪ Allgemeine Bandlaxität ▪ Beginnende Rhizarthrose rechts ▪ St. n. Tonsillektomie ▪ St. n. Appendektomie ▪ St. n. Curettage ▪ St. n. zwei normalen Geburten 1994, 1999 ▪ Anamnestisch mögliche Diclophenac-(VoltarenR-)Unver- träglichkeit Infolge der von der Versicherten glaubhaft gemachten attackenweise auf- tretenden Polyarthralgien, der systemisch zu begründenden allgemeinen Leistungsintoleranz und den wechselnd intensiven lumbalen Rücken- schmerzen sei die bisherige Arbeitstätigkeit als … noch zu 4 Stunden pro

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 12 Tag zumutbar, davon ausgehend, dass 50 % der anfallenden beruflichen Verpflichtungen als mittelschwer bis schwer und rückenbelastend einzustu- fen seien und dass die Versicherte, anlässlich eines entzündlichen Schu- bes der Grunderkrankung, eine zusätzliche aber vorübergehende Redukti- on der Leistungsfähigkeit aufweise. Eine zusätzliche rheumatologisch be- gründbare Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor (S. 16). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr liege gemäss der zur Verfügung gestellten Dokumentation seit dem 27. Septem- ber 2010 vor. Es seien seither keine Veränderungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Die verbleibenden Fähigkeiten könnten in einer Tätigkeit, wel- che rückenschonend sei und die peripheren Gelenke schone, besser ver- wertet werden (S. 17). Ideal wären Arbeitstätigkeiten in einer administrati- ven Funktion mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen. Der Versicherten könne zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis maximal 7 kg anzuheben und über kürzere Strecken zu tragen, während 1 bis 1 ½ Stunden zu sitzen und zu stehen sowie Gehstrecken von 1 bis 2 km zurückzulegen. Nicht zumutbar seien Arbeitstätigkeiten mit der Notwendigkeit zu repetitivem Bü- cken und Aufrichten, Arbeitstätigkeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender resp. kau- ernder Stellung und Arbeitstätigkeiten, welche den Einsatz der Hand- und Fingergelenke unter Kraftentwicklung erfordern. Ebenso seien Arbeitstätig- keiten im Akkord bzw. an einem Fliessband nicht zumutbar, weil bei diesen die Arbeitsgeschwindigkeit von der Versicherten nicht gesteuert werden könne. Neben der Einhaltung dieser Belastungslimitationen sollte ein zukünftiger Arbeitsplatz der Versicherten ermöglichen, ihre Arbeitsposition und –haltung immer wieder zu verändern. Eine dem Leiden bestens angepass- te Tätigkeit könne der Versicherten in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zugemutet werden, ohne zusätzliche rheumatologisch begründbare Leistungsminderung (S. 18). Nach der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. E.________ und D.________ vom 15. Juli 2014 (act. II 63) ist vollumfänglich auf den rheu- matologischen Gesichtspunkt abzustellen. Aus somatisch- rheumatologischer Beurteilung sei der Versicherten als … eine Arbeits- tätigkeit von 4 Stunden pro Tag zumutbar. Einem dem Leiden bestens an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 13 gepasste Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag zumutbar. 3.1.12 In der Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (act. II 73 S. 4 ff.) äus- serte sich Dr. med. L.________ zum rheumatologischen Gutachten dahin- gehend, als bei der Patientin bei der Erkrankung eine begleitende Müdig- keit vorhanden sei, ein Umstand, welcher in der beruflichen Tätigkeit und bei allgemeinen Leistungen zur Leistungseinbusse führe und auch zur Auf- gabe der angestammten Tätigkeit als … nebst der begleitenden Polyar- thralgien geführt habe (S. 4). Es werde immer wieder von der Leistungsin- toleranz oder von einer Reduktion der Leistungstoleranz berichtet, jedoch werde diese nie näher beziffert. Je nach Aktivitätszustand der Krankheit könne diese sogar noch weiter reduziert sein, auch dies werde nicht näher angegeben (S. 6). Da diese Leistungsintoleranz für die Versicherte aber sehr einschränkend und störend sei und das Arbeitsprofil vor allem in der angestammten Tätigkeit deutlich belastend sei und einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit entspreche, sehe sie aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %, zumindest nicht ohne eine Leistungseinbusse. Da aber generell das Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 7 kg vermieden werden solle, sei diese Tätigkeit so nicht mehr zumutbar, da bei der Tätigkeit als … das Heben schwerer Lasten von mehr als 7 kg notwendig sei, dies vor allem repetitiv. In einer angepassten Tätigkeit sehe sie entweder eine Arbeits- tätigkeit von 50 % mit 100 % Leistung oder eine 100 %-ige Anwesenheit mit 50 % Leistung aufgrund häufiger Pausen im Rahmen der bekannten Leistungsintoleranz (act. II 73 S. 4 ff.). 3.2 Im Beschwerdeverfahren brachten sowohl die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. L.________ als auch die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. E.________ bei. 3.2.1 Dr. med. L.________ berichtete am 11. September 2015, bei der Patientin bestehe ein Overlap-Syndrom, mit auch zusätzlichem systemi- schem Lupus erythematodes. Der limitierende Faktor bzw. die einschrän- kende gesundheitliche Störung für die Arbeitsfähigkeit sei bei der Patientin vor allem die ausgeprägte Müdigkeit (Fatigue). Diesbezüglich sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit kaum gegeben, da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 14 Patientin immer wieder längere Pausen einhalten müsste. Des Weiteren könnte sie auch keine volle Arbeitsleistung aufgrund dieser einschränken- den Müdigkeit durchführen. Mit Hilfe der Fatigue severity scale (FSS) lasse sich ein Schweregrad der Fatigue bei verschiedenen Krankheitsbildern einschätzen. Bei der Versicherten bestehe ein Mittelwert von 7, welcher einer ausgeprägten Fatigue entspreche. Dies sei zwar nur eine subjektive Beurteilung der Patientin, spiegle aber die Schwere der Fatigue doch wie- der. Es müsse erwähnt werden, dass die Fatigue bei dieser Patientin nicht Ausdruck eines subjektiven Symptoms sei, sondern eine Begleiterschei- nung im Rahmen der Grunderkrankung des systemischen Lupus erythema- todes und eine relevante Einschränkung im täglichen Leben darstelle (Be- schwerdebeilage [BB] 3). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 14. September 2015 (in den Gerichtsak- ten) führte Dr. med. E.________ aus, die Symptome Müdigkeit und Leis- tungsreduktion seien subjektiv empfundene Beschwerden, die sich häufig nicht objektivieren liessen, ausser es lägen eine Anämie, eine metabolische Begleitstörung, eine Kardiopathie im weiteren Sinne oder eine Mus- kelstörung vor. Diese Funktionsstörungen seien bei der Versicherten nicht vorliegend und könnten somit nicht als Erklärung für die Leistungsintole- ranz herangezogen werden. Sinngemäss blieben die Müdigkeitsgefühle und die Leistungsintoleranz betreffend ihrer Aetiopathogenese nicht ge- klärt. In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seien die subjektiv geäusserten Symptome berücksichtigt worden. Ebenso seien die aufgeführten Belastungsgrenzen zur Einschätzung der zumutba- ren Arbeitsfähigkeit als … gebührend berücksichtigt worden. Betreffend die Leistungseinschränkung in einer Verweistätigkeit könne, nach nochmaliger Einschätzung der klinischen Situation, aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von maximal 20 % anerkannt werden. Er anerkenne die von der Versicherten geäusserte, nicht objektivierbare aber subjektiv empfun- dene Mündigkeit im Rahmen der entzündlichen Systemerkrankung. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 15 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 18. Juni 2013 bzw. 10. Juli 2014 (act. II 55.1, act II 62.1) inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 15. Juli 2014 (act. II 63) erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 16 und sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Es ist für die streitigen Belange umfassend und überzeugt auch inhaltlich, indem die fachärztlichen Beurteilungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. 3.4.1 Dr. med. D.________ begründet nachvollziehbar, dass keine psych- iatrischen Diagnosen zu stellen sind, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Demgemäss sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die somatischen Diagnosen massgebend (act. II 63). In diagnostischer Hinsicht bestätigt Dr. med. E.________ die von den be- handelnden Ärzten gestellten Diagnosen eines primären Sjögren- Syndroms, einer substituierten Autoimmun-Thyreoiditis, eines lumbospon- dylogenen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Kompression und einer all- gemeinen Bandlaxität (act. II 62.1 S. 13 Ziff. 4). Vorliegend ist somit in me- dizinischer Hinsicht einzig streitig, zu welcher Beeinträchtigung des funktio- nellen Leistungsvermögens diese Diagnosen führen. Vorab ist festzustel- len, dass das vom Gutachter erstellte medizinisch-theoretische Zumutbar- keitsprofil weitgehend mit demjenigen übereinstimmt, welches die behan- delnde Ärztin in ihrer Eigenschaft als Gutachterin zuhanden des Kranken- taggeldversicherers im Oktober 2011 und als behandelnde Ärztin im Juni 2012 und Juli 2013 erstellte (act. II 25.2 S. 10, act. II 38 S. 6 und act. II 56 S. 3). Danach kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, repetitiv Gewichte bis zu einem Maximalgewicht von 7 kg anzuheben und über kür- zere Strecken zu tragen, während 1 bis 1 ½ Stunden zu sitzen und zu ste- hen und Gehstrecken von 1 bis 2 km zurückzulegen. Dieses Profil ent- spricht einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (act. II 62.1 S. 18). 3.4.2 Uneinigkeit besteht dagegen hinsichtlich der zeitlichen Belastung und des Rendements bzw. der anzunehmenden Leistungsminderung. Dr. med. E.________ legt seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde, dass bei der Beschwerdeführerin seit Beginn der Immunerkrankung keine, die allgemeine Leistung und die funktionelle Kapazität beeinträchtigende Organschädigung eingetreten sei und ebenso konventionell-radiologisch keine sichtbaren erosiv-destruktiven Strukturschäden an den peripheren Gelenken nachweisbar geworden seien, mithin eine weitgehend intakte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 17 Funktion und Beweglichkeit der peripheren Gelenke vorliege (act. II 62.1 S. 14 und S. 15 Ziff. 6.1). Diese Feststellung wird im Bericht der behan- delnden Ärztin vom 24. August 2012 (act. II 38 S. 3 f.) insoweit bestätigt, als die weiteren Abklärungen bei der Nephrologie, Kardiologie und Pneu- mologie keine neuen Diagnosen im Rahmen der Grunderkrankung ergeben hätten und das MRI des Schädels ebenfalls keine Beteiligung des systemi- schen Lupus erythematodes im Sinne einer Vaskulits zeige (act. II 38 S. 3 Ziff. 2). Weiter schliesst er mit nachvollziehbarer Begründung aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Bereich des Beckengürtels und an den beiden Ellbogengelenken geklagten Schmerzen Ausdruck eines entzündli- chen Geschehens im Rahmen der Grunderkrankung sind, es sich mithin um myofasziale Schmerzen als Folge einer an diesen Stellen lokalisierten muskulären Dysbalance handelt (act. II 62 S. 14). 3.4.3 Der Kritik der behandelnden Ärztin, welche bereits im Rahmen des Gutachtens des Krankentaggeldversicherers bei hypothetischer und offen- kundig schematischer Sichtweise davon ausging, eine systemische in- flammatorische Autoimmunerkrankung führe in jedem Fall zu einer allge- meinen fatigue-bedingten Leistungsintoleranz mit einer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von bloss noch 50 %, hält der Gutachter mit überzeugender Begründung entgegen, dass es sich bei den Gefühlen von Müdigkeit und Leistungsintoleranz um bloss subjektiv empfundene Symptome handle, welche nur durch das Hinzutreten einer Anämie, einer metabolischen Be- gleitstörung (u.a. Schilddrüsenunterfunktion, Dyselektrolytämie, erniedrigte Eisenspeicher), einer Kardiopathie im weiteren Sinne oder einer Mus- kelstörung (Myositis, Myopathie) als leistungseinschränkend objektiviert werden könnten (Stellungnahme Dr. med. E.________ vom 25. August 2015 S. 2; in den Gerichtsakten). Entgegen der Annahme der Beschwerde- führerin eignen sich dazu auch Selbstbeurteilungsbögen nicht, geben doch solche bloss subjektive Einschätzungen wieder. Soweit der Gutachter im Rahmen der Gutachtensergänzung der Beschwerdeführerin trotzdem eine fatigue-bedingte Leistungseinbusse von maximal 20 % zugesteht (S. 2 der zuvor erwähnten Stellungnahme), ist für die nachfolgende Invaliditätsbe- messung (vgl. E. 5.4 hiernach) festzustellen, dass bei Beachtung dieser Leistungseinschränkung für einen behinderungsbedingen Abzug vom Ta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 18 bellenlohn, namentlich unter dem Aspekt der häufigeren Pausen für Positi- onswechsel und dergleichen, kein Raum mehr besteht. 4. Zu prüfen ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Dezember 2014 (act. II 70 S. 2 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 4.1 hier- vor und ist überzeugend. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungs- person basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerde- führerin durchgeführten Erhebungen. Der Abklärungsbericht ist zudem hin- sichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin geht im Abklärungsbericht Haushalt von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 70 S. 5 und 10). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht namentlich geltend, sie habe anlässlich der Abklärung angegeben, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 19 vollzeitlich arbeiten würde. Bereits vor der Geburt der Kinder und auch als die beiden Töchter zwei und sieben Jahre alt gewesen seien, habe sie in einem Vollzeitpensum im …dienst gearbeitet. Die …-Stelle im Rahmen von 80 % habe sie im 2002 angenommen, um sich besser um die damals noch kleinen Kinder kümmern zu können. Dennoch sei der Wechsel in den Nachtdienst immer nur vorübergehend gedacht gewesen. Sie habe deshalb den Kontakt mit dem Arbeitgeber gesucht und einen Wechsel in den …dienst thematisiert. Wegen der Erkrankung habe sie diesen Weg nicht weiter verfolgen können (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 5). Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin deshalb für ein 80 %-…pensum entschieden hat, weil sie damit be- tragsmässig einen ähnlichen Lohn erzielte wie bisher und dieses mit dem Aufgabenbereich, namentlich der Kinderbetreuung besser zu vereinbaren war (act. II 70 S. 3 Ziff. 3.4, act. II 69 S. 1). Auch wenn die Kinder nicht mehr betreuungsbedürftig sind, ändert dies nichts daran, dass im Haushalt der Beschwerdeführerin täglich von allen bzw. in der Zeit bis Mai 2014 von drei Familienangehörigen 2 bis 3 Malzeiten eingenommen wurden (act II 70 S. 3 Ziff. 2.1). Im Abklärungsbericht wird denn auch aufgrund einer Rück- frage beim Arbeitgeber ausgeführt, dass der Systemwechsel, wonach es keine … mehr gegeben hätte, nicht umgesetzt worden ist (act. II 70 S. 4 Ziff. 3.4). Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh- rerin zwecks besserer Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbe- reich weiterhin zu 80 % als … im Gesundheitsfall gearbeitet hätte. Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Finanzierung des Lebensunterhalts ein Vollzeitpensum bedingen würde, zumal der Ab- klärungsdienst nachvollziehbar aufzeigt, dass dies durch ein 80 %-Pensum sichergestellt wäre. Der Status wurde damit korrekt auf 80 % Erwerb und 20 % Haushalt festgesetzt. 5. 5.1

5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 20 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im April 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 21 (act. II 2) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2011 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt seit Juni 2001 als … für die M.________ AG (act. II 13). Diese Anstellung wurde ihr aus gesund- heitlichen Gründen per September 2011 gekündigt (act. II 17). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch in unverändertem Umfang von 80 % (vgl. E. 4.3 hiervor) für die M.________ AG tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzustellen ist. Gemäss Fragebogen Arbeitgeber vom 26. April 2011 (act. II 13) und IK- Auszug (act. II 11 S. 2 f.) betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Fr. 73‘313.30. Nach dem hier massgebenden Gesamtarbeits- vertrag für das … (GAV) orientierte sich die Gehaltsentwicklung per 2011 nach den Beschlüssen des Kantons Bern (Art. 13 GAV). Damit ist beim Valideneinkommen der im Jahr 2010 erzielte Jahreslohn von Fr. 73‘131.30 um 0.7 % zu erhöhen (Regierungsratsbeschluss [RRB] vom 8. Dezember 2010, 1778/2010: Lohnmassnahmen 2011). Das Valideneinkommen be- trägt damit Fr. 73‘643.20 (Fr. 73‘131.30 / 100 + 0.7 %). 5.4 Da die Beschwerdeführerin keiner ihr zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Das medizinische Zu- mutbarkeitsprofil schliesst weder (leichte) handwerkliche Verrichtungen aus noch werden die möglichen Tätigkeiten auf den Dienstleistungssektor be- schränkt. Richtigerweise ist deshalb vom Totalwert sämtlicher Wirtschafts- zweige auszugehen (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Gemäss LSE 2010, TA1, Frauen, Niveau 4, beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41.7 Stunden und angepasst an die Lohnentwicklung (No- minallohnindex, Tabelle T1.2.10, Frauen, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101.0 Punkte [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) resultiert, unter Berücksichtigung der verminderten Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von maximal 20 %, für 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘706.65 (Fr. 4‘225.-- / 100 x 101 x 12 / 40h x 41.7h x 0.8). Da den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 22 medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend Rechnung getragen wird, besteht weder für einen behinderungsbedingten Abzug Raum (vgl. u.a. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6) noch liegen andere Gründe (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) vor, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn geben. 5.5 Folglich resultiert bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 30‘936.55 (Fr. 73‘643.20 - Fr. 42‘706.65) ein Invaliditätsgrad im Erwerb von gewichtet 33.6 % (Fr. 30‘936.55 / Fr. 73‘643.20 x 0.8 [Status]). 5.6 Entsprechend der von der Beschwerdeführerin unbestritten geblie- benen, überzeugenden Beurteilung der Abklärungsfachperson ist von einer Einschränkung im Haushalt von 1.2 % auszugehen (act. II 70 S. 6 ff. Ziff. 6). Folglich resultiert ein IV-Grad im Aufgabenbereich von gewichtet 0.24 % (1.2 % x 0.2 [Status]). 5.7 Zusammenfassend resultiert bei einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 34 % (33.6 % + 0.24 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Damit besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, IV/15/720, Seite 23 auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 4. Juli 2016 im Doppel)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.