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200 2015 719

Bern VerwG · 2016-09-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Juli 2015

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog als Kind aufgrund einer Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen Nr. 183) Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 156). 1987 wurde er von einem Auto angefahren und erlitt ein Schädelhirn- trauma (AB 1.1 S. 139 f.). Nachdem er sich in den Jahren 1998 bzw. 2000 für Rentenleistungen bzw. Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (AB 1.1 S. 30 ff.; 10), wurden ihm ab 1. Dezember 1997 eine ganze IV-Rente (AB 8) sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 19) zuge- sprochen. Im Rahmen der 4. IV-Revision erstellte die IVB einen Ab- klärungsbericht Hilflosigkeit (AB 30) und erhöhte mit Verfügung vom 25. Mai 2004 per 1. Januar 2004 die Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades (AB 35). Die ganze IV-Rente sowie die Hilflosenentschä- digung mittleren Grades wurden 2009 revisionsweise bestätigt (AB 49 und 50). Im Rahmen einer im Dezember 2014 eingeleiteten Revision (AB 55) wurde die ganze IV-Rente bestätigt und in Bezug auf die Hilflosenentschä- digung wurde eine neuer Abklärungsbericht (AB 64) erstellt. Mit Vorbe- scheid vom 14. April 2015 (AB 66) wurde die Herabsetzung der Hilflosen- entschädigung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob der Versicherte, vertre- ten durch seinen Bruder B.________, Einwand. Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen eingeholt hatte (AB 70), verfügte sie am 17. Juli 2015 dem Vorbescheid entsprechend die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. August 2015 (AB 72). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde und beantragte die Ausrich- tung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob diese zu Recht von einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt wurde.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 5 benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 6 zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwen- digkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Ban- dage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei- spielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollekti- ven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8).

E. 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E.

E. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch auf die entsprechende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 8 für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der Ver- fügung vom 25. Mai 2004 (AB 35) - anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) - und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72), eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 4) ist eine zur Be- stimmung des Grades der Hilflosigkeit relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Wohnsituation des Beschwer- deführers bzw. die Organisation seines Haushalts haben sich seit 2004 erheblich verändert. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen sind im Folgenden zu prüfen. 3.3 Der Verfügung vom 25. Mai 2004 (AB 35) lag der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4. Mai 2004 (AB 30) zugrunde, in welchem eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufgrund des Bedarfs einer dauernden Pflege, der notwendigen erheblichen Dritthilfe in zwei von sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen sowie die lebenspraktische Begleitung bejaht wurden. Im Bereich der „dauernden Pflege“ führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer nehme nicht regelmässig Medikamente, die Mutter müsse ihn jedoch auffordern, diese bei Schmerzen zu nehmen. Zwei Mal wöchentlich besuche er die Ergotherapie und je nach Schmerz- zustand Feldenkreis. Die Mutter sowie die Therapeutin besorgten die Pfle- ge (S. 3 Ziff. 3). Zum Bereich „Körperpflege“ wurde ausgeführt, von sich aus würde der Beschwerdeführer die Körper- und Zahnpflege und das Ra- sieren nicht vornehmen. Er müsse aufgefordert und kontrolliert werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 9 (S. 4 Ziff. 6.4). Weiter sei er im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte“ hilfsbedürftig. Alle Wege, die antrainiert würden, könne er selber machen. Er sei Fan des … und des …. Häufig gehe er mit seinem Bruder an die verschiedenen Matches. Er besuche jedes Heimspiel des …, da er nach dem Match als Freiwilligen-Helfer tätig sein könne. Hilfe leiste- ten dabei der Bruder und die Mutter (S. 5 Ziff. 6.6). Schliesslich wurde im Bereich „lebenspraktische Begleitung“ ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Wenn die Mutter abwesend sei, telefoniere er für jede Situation einzeln. Wenn es hell sei, könne er sich auch länger alleine zu Hause aufhalten. Dauere aber eine abendliche Ab- wesenheit der Mutter länger, bekomme er Angst und rufe sie immer wieder an. Zudem benötige er auch Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio- nen. Er gehe zwar selber einkaufen, doch könne er sich nicht mehr als drei Sachen merken. Der Weg zum Hausarzt und zur Coiffeuse sei antrainiert. Letzthin habe er nach dem Hausarztbesuch der Mutter nicht erzählen kön- nen, was ihm der Arzt mitgeteilt habe. Die Mutter habe ihm antrainiert, dass er jeweils grosse Geldnoten selbständig auf der Post in 10er Noten umtau- schen gehe. Er habe zurzeit noch keine Ahnung, wie viel Rückgeld er auf eine grosse Note erhalten sollte. Unter Anleitung könne er die Einzah- lungsscheine selber ausfüllen. Schliesslich benötige er Anleitung zur Erle- digung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung und Kon- trolle. Er helfe im Haushalt mit, staubsauge, putze das WC und räume ohne Aufforderung sein Zimmer auf. Am Kochen habe er keine Freude. Wenn die Mutter abwesend sei, stelle sie ihm etwas Vorgekochtes in die Mikro- welle (S. 5 f. Ziff. 7). 3.4 3.4.1 Der nun angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72) lag der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. April 2014 (AB 64) zugrunde, in welchem eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund der le- benspraktischen Begleitung bejaht wurde. Die Abklärungsperson führte aus, es habe sich eine neue Wohnsituation ergeben. Der Beschwerdefüh- rer bewohne in einem Zweifamilienhaus im ersten Stock eine Wohnung mit Küche und Bad. In der unteren Wohnung wohne die Mutter. So habe er sein eigenes Reich, es sei aber trotzdem jemand da (S. 2 Ziff. 1). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 10 reich „dauernde Pflege“ wurde verneint. Der Beschwerdeführer nehme kei- ne regelmässigen Medikamente. Bei Kopfschmerzen oder Zittern sowie Schwindel könne er die benötigten Medikamente selber einnehmen. The- rapien benötige er keine mehr. Eine „persönliche Überwachung“ benötige er nicht. Er gefährde sich und Dritte nicht. Es sei ein Hilfsmittel bzw. ein i- Pad mit einem Wochenplan und gewissen Fixpunkten vorhanden (S. 3 Ziff. 3 bis 5). Zur Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen wurde im Bereich „An-/Auskleiden“ festgestellt, dass das An- und Auskleiden selbständig gehe. Der Beschwerdeführer könne sich witterungsgerecht kleiden. Dank dem i-Pad ergebe sich eine Erinnerung für den Kleiderwech- sel (S. 3 Ziff. 6.1). Hinsichtlich der Bereiche „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ sowie „Verrichten der Notdurft“ wurde ebenfalls eine Hilflosigkeit verneint (S. 4 Ziff. 6.2 f; Ziff. 6.5). Im Bereich „Körperpflege“ wurde festge- halten, dass das Duschen funktionell selbständig gehe. Der i-Pad erinnere ihn daran, dass er sich duschen müsse. Er wasche sich selber, nehme die Zahnreinigung und das Kämmen selbständig vor. Die Dritthilfe in diesem Bereich sei nicht mehr regelmässig und erheblich. Mit dem Programmieren des i-Pads funktioniere die Körperpflege selbständig und ohne tägliche und erhebliche Aufforderung durch die Angehörigen (S. 4 Ziff. 6.4). Sodann wurde im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ aus- geführt, der Beschwerdeführer könne den Arbeitsweg und weitere ihm be- kannte, antrainierte Strecken selbständig zu Fuss, mit dem öV oder Velo zurücklegen. Er könne auch alleine in die Stadt … gehen. Es sei ihm aber nicht möglich, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufinden oder anzugeben, wo er sich aufhalte. Er könne lesen und schreibe auf dem Natel SMS (S. 5 Ziff. 6.6). Schliesslich wurde im Bereich „lebenspraktische Begleitung“ unter anderem dargelegt, dass er verschiedene Hilfeleistungen benötige, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre. Er stehe ohne die Aufforderung der Mutter auf und werde dank dem i-Pad an die regelmässige Körperpflege und den Kleiderwechsel erinnert. Damit die Reinigung von Bad und Küche regelmässig erfolgten, gebe der i-Pad die Erinnerung zur Reinigung. Nach der Reinigung erfolge ein Kontrollblick durch den Bruder. Ein Leuchtmittel wechseln oder andere Reparaturen könne der Beschwerdeführer nicht selber ausführen. Täglich nehme er das Frühstück sowie das Mittagessen unten bei der Mutter ein. Für das Einhal- ten der Termine müssten die Mutter oder der Bruder da sein. Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 11 die Erinnerung im i-Pad eingegeben worden sei, könne der Beschwerde- führer den zeitlichen Ablauf nicht selber planen (S. 5 ff. Ziff. 7.1). Zudem brauche er Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (S. 7 Ziff. 7.2). Er erhalte Hilfe für das Einteilen des Geldes so- wie für die Erledigung von Haushaltsarbeiten, Kontrolle und Anweisungen. Die Mutter und der Bruder betreuten ihn regelmässig für das selbständige Wohnen und bei der Organisation der Freizeit und Ferien. Die erforderli- chen zwei Wochenstunden würden dabei überschritten (S. 7 Ziff. 8). 3.4.2 Am 19. Mai 2015 nahm der Abklärungsdienst zur Hilfsbedürftigkeit nochmals Stellung (AB 70) und hielt unter anderem fest, der Beschwerde- führer benötige keine regelmässigen Medikamente und auch keine Spritzen oder Messungen der Vitalfunktionen oder andere Behandlungspflege. Bei Kopfschmerzen oder Zittern sowie Schwindel könne er die benötigten Me- dikamente selber einnehmen. Dass eine Kontrolle nötig sei, sei bei der Ab- klärung nicht klar erwähnt worden (S. 2). Zur „persönlichen Überwachung“ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bewohne alleine eine Wohnung im oberen Stock eines Hauses, in dem auch seine Mutter wohne. Er lege seinen Arbeitsweg selber zurück und könne ihm bekannte Strecken selber zurücklegen. Auch bestehe keine Eigen- und Fremdgefährdung (S. 3). Zum Bereich „Körperpflege“ wurde festgestellt, dass er diese funktionell selbständig vornehmen könne und mit Hilfe des i-pads keine tägliche und erhebliche Aufforderung dazu mehr nötig sei. Der Umstand, dass es ihm nicht möglich sei, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufin- den oder anzugeben, wo er sich aufhalte, sei bei der „Lebenspraktischen Begleitung“ berücksichtigt worden. Dieselbe Hilfeleistung dürfe nur einmal berücksichtigt werden (S. 4 f.). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom

E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Be- gleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der An- spruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beein- trächtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 7 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2).

E. 10 April 2015 (AB 64) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbe- richt wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. So- dann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben des Be- schwerdeführers und dessen Bruders einlässlich mit den Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 13 befasst und diese detailliert beschrieben. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder persönlichen Überwa- chung bedarf und in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilf- los ist. Jedoch benötigt er lebenspraktische Begleitung (AB 64 S. 5 ff.; vgl. E. 3.4.1 hiervor). Darauf ist abzustellen. 3.6.1 Zu den festgestellten Veränderungen seit dem Abklärungsbericht vom 4. Mai 2004 (AB 30), hat die Abklärungsperson nachvollziehbar aus- geführt, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege mehr bedarf, weil er keine regelmässigen Medikamente benötigt und er diese bei Kopf- schmerzen oder Zittern selber einnehmen kann (AB 64 Ziff. 3). Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach ohne Begleitung eine Selbstge- fährdung z.B. in Form einer Überdosierung gegeben wäre (Beschwerde S. 2) vermag nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird bestätigt, dass zur Zeit keine regelmässige Medikamenteneinnahme erfolgt, weshalb nicht von einer dauernd bestehenden Selbstgefährdung auszugehen ist. Aus dem Abklärungsbericht geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer keine Therapien mehr benötigt (AB 64 Ziff. 3), was im Jahr 2004 noch der Fall war (AB 30 Ziff. 3). Eine dauernde Pflege im Sinne von Art. 37 IVV liegt nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch den Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer gefährdet weder sich selber noch Dritte (AB 64 Ziff. 4). Eine medizinische und pflege- rische Hilfeleistung von einer gewissen Intensität im Sinne von Art. 37 IVV (vgl. E. 2.3 hiervor) liegt nicht vor. Im Übrigen wurde diese Frage bereits im Abklärungsbericht von 2004 verneint (AB 30 S. 3). Des Weiteren besteht im Bereich „Körperpflege“ keine Hilflosigkeit mehr, weil die Dritthilfe nicht mehr regelmässig und erheblich ist. Im Zeitpunkt des Abklärungsberichts von 2004 nahm der Beschwerdeführer die Körperpflege nicht selber vor und musste dazu aufgefordert und kontrolliert werden (AB 30 Ziff. 6.4). Diese unmittelbare Aufforderung und regelmässige Kontrolle sind heute nicht mehr nötig. Mit Hilfe des i-Pads wird der Beschwerdeführer an die Körperpflege erinnert und nimmt diese auch selber vor (AB 30 Ziff. 6.4). Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes plausibel ausgeführt, dass der i-Pad, einmal programmiert, tägliche Erinne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 14 rungen zur Körperpflege abgibt, ohne dass eine Drittperson den Beschwer- deführer täglich auffordern und kontrollieren muss (AB 70 S. 4). Wie in der Beschwerde richtig formuliert, kann der i-Pad jedoch nicht alle Lebensbereiche „regeln“ (Beschwerde 4). Für das selbständige Wohnen benötigt der Beschwerdeführer weiterhin Kontrolle, Begleitung und Anwei- sungen und zu Teil auch direkte Übernahme einiger Aufgaben. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin mit der Anrechnung der lebensprak- tischen Begleitung Rechnung getragen (AB 64 Ziff. 7.1; vgl. E. 2.4 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufinden oder anzugeben, wo er sich aufhält, zu Recht (nur einmal) bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (AB 70 S. 4 f.). 3.6.2 Insgesamt liegt nicht bloss eine andere Einschätzung eines unver- änderten Zustands vor. Die Veränderung ist nicht nur darin zu erblicken, dass die Aufforderung heute durch den i-Pad und nicht mehr durch die Mut- ter oder den Bruder persönlich erfolgt, sondern auch darin, dass sich der Beschwerdeführer – mit Hilfe seiner Mutter und seines Bruders – zusätzli- che Fähigkeiten erworben hat, die ihm ein selbständigeres Wohnen erlau- ben, wodurch sich die Abhängigkeit von Hilfe massgeblich verändert hat. 3.7 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht zufolge der inzwischen erreichten Verbesserung in den Lebensver- richtungen allein noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflo- senentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herab- gesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 15 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 719 IV MAW/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog als Kind aufgrund einer Hüftdysplasie (Geburtsgebrechen Nr. 183) Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 156). 1987 wurde er von einem Auto angefahren und erlitt ein Schädelhirn- trauma (AB 1.1 S. 139 f.). Nachdem er sich in den Jahren 1998 bzw. 2000 für Rentenleistungen bzw. Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (AB 1.1 S. 30 ff.; 10), wurden ihm ab 1. Dezember 1997 eine ganze IV-Rente (AB 8) sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 19) zuge- sprochen. Im Rahmen der 4. IV-Revision erstellte die IVB einen Ab- klärungsbericht Hilflosigkeit (AB 30) und erhöhte mit Verfügung vom 25. Mai 2004 per 1. Januar 2004 die Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades (AB 35). Die ganze IV-Rente sowie die Hilflosenentschä- digung mittleren Grades wurden 2009 revisionsweise bestätigt (AB 49 und 50). Im Rahmen einer im Dezember 2014 eingeleiteten Revision (AB 55) wurde die ganze IV-Rente bestätigt und in Bezug auf die Hilflosenentschä- digung wurde eine neuer Abklärungsbericht (AB 64) erstellt. Mit Vorbe- scheid vom 14. April 2015 (AB 66) wurde die Herabsetzung der Hilflosen- entschädigung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob der Versicherte, vertre- ten durch seinen Bruder B.________, Einwand. Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen eingeholt hatte (AB 70), verfügte sie am 17. Juli 2015 dem Vorbescheid entsprechend die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. August 2015 (AB 72). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde und beantragte die Ausrich- tung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob diese zu Recht von einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 5 benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 6 zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwen- digkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Ban- dage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist bei- spielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Aus einer bloss allgemeinen und kollekti- ven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Be- gleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenent- schädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der An- spruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beein- trächtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 7 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indi- rekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt wor- den, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebensprakti- sche Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch auf die entsprechende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 8 für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der Ver- fügung vom 25. Mai 2004 (AB 35) - anlässlich welcher die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung stattfand (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) - und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72), eine Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 4) ist eine zur Be- stimmung des Grades der Hilflosigkeit relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Wohnsituation des Beschwer- deführers bzw. die Organisation seines Haushalts haben sich seit 2004 erheblich verändert. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen sind im Folgenden zu prüfen. 3.3 Der Verfügung vom 25. Mai 2004 (AB 35) lag der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4. Mai 2004 (AB 30) zugrunde, in welchem eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufgrund des Bedarfs einer dauernden Pflege, der notwendigen erheblichen Dritthilfe in zwei von sechs alltägli- chen Lebensverrichtungen sowie die lebenspraktische Begleitung bejaht wurden. Im Bereich der „dauernden Pflege“ führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer nehme nicht regelmässig Medikamente, die Mutter müsse ihn jedoch auffordern, diese bei Schmerzen zu nehmen. Zwei Mal wöchentlich besuche er die Ergotherapie und je nach Schmerz- zustand Feldenkreis. Die Mutter sowie die Therapeutin besorgten die Pfle- ge (S. 3 Ziff. 3). Zum Bereich „Körperpflege“ wurde ausgeführt, von sich aus würde der Beschwerdeführer die Körper- und Zahnpflege und das Ra- sieren nicht vornehmen. Er müsse aufgefordert und kontrolliert werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 9 (S. 4 Ziff. 6.4). Weiter sei er im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaft- licher Kontakte“ hilfsbedürftig. Alle Wege, die antrainiert würden, könne er selber machen. Er sei Fan des … und des …. Häufig gehe er mit seinem Bruder an die verschiedenen Matches. Er besuche jedes Heimspiel des …, da er nach dem Match als Freiwilligen-Helfer tätig sein könne. Hilfe leiste- ten dabei der Bruder und die Mutter (S. 5 Ziff. 6.6). Schliesslich wurde im Bereich „lebenspraktische Begleitung“ ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Wenn die Mutter abwesend sei, telefoniere er für jede Situation einzeln. Wenn es hell sei, könne er sich auch länger alleine zu Hause aufhalten. Dauere aber eine abendliche Ab- wesenheit der Mutter länger, bekomme er Angst und rufe sie immer wieder an. Zudem benötige er auch Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituatio- nen. Er gehe zwar selber einkaufen, doch könne er sich nicht mehr als drei Sachen merken. Der Weg zum Hausarzt und zur Coiffeuse sei antrainiert. Letzthin habe er nach dem Hausarztbesuch der Mutter nicht erzählen kön- nen, was ihm der Arzt mitgeteilt habe. Die Mutter habe ihm antrainiert, dass er jeweils grosse Geldnoten selbständig auf der Post in 10er Noten umtau- schen gehe. Er habe zurzeit noch keine Ahnung, wie viel Rückgeld er auf eine grosse Note erhalten sollte. Unter Anleitung könne er die Einzah- lungsscheine selber ausfüllen. Schliesslich benötige er Anleitung zur Erle- digung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung und Kon- trolle. Er helfe im Haushalt mit, staubsauge, putze das WC und räume ohne Aufforderung sein Zimmer auf. Am Kochen habe er keine Freude. Wenn die Mutter abwesend sei, stelle sie ihm etwas Vorgekochtes in die Mikro- welle (S. 5 f. Ziff. 7). 3.4 3.4.1 Der nun angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72) lag der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. April 2014 (AB 64) zugrunde, in welchem eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund der le- benspraktischen Begleitung bejaht wurde. Die Abklärungsperson führte aus, es habe sich eine neue Wohnsituation ergeben. Der Beschwerdefüh- rer bewohne in einem Zweifamilienhaus im ersten Stock eine Wohnung mit Küche und Bad. In der unteren Wohnung wohne die Mutter. So habe er sein eigenes Reich, es sei aber trotzdem jemand da (S. 2 Ziff. 1). Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 10 reich „dauernde Pflege“ wurde verneint. Der Beschwerdeführer nehme kei- ne regelmässigen Medikamente. Bei Kopfschmerzen oder Zittern sowie Schwindel könne er die benötigten Medikamente selber einnehmen. The- rapien benötige er keine mehr. Eine „persönliche Überwachung“ benötige er nicht. Er gefährde sich und Dritte nicht. Es sei ein Hilfsmittel bzw. ein i- Pad mit einem Wochenplan und gewissen Fixpunkten vorhanden (S. 3 Ziff. 3 bis 5). Zur Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen wurde im Bereich „An-/Auskleiden“ festgestellt, dass das An- und Auskleiden selbständig gehe. Der Beschwerdeführer könne sich witterungsgerecht kleiden. Dank dem i-Pad ergebe sich eine Erinnerung für den Kleiderwech- sel (S. 3 Ziff. 6.1). Hinsichtlich der Bereiche „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“ sowie „Verrichten der Notdurft“ wurde ebenfalls eine Hilflosigkeit verneint (S. 4 Ziff. 6.2 f; Ziff. 6.5). Im Bereich „Körperpflege“ wurde festge- halten, dass das Duschen funktionell selbständig gehe. Der i-Pad erinnere ihn daran, dass er sich duschen müsse. Er wasche sich selber, nehme die Zahnreinigung und das Kämmen selbständig vor. Die Dritthilfe in diesem Bereich sei nicht mehr regelmässig und erheblich. Mit dem Programmieren des i-Pads funktioniere die Körperpflege selbständig und ohne tägliche und erhebliche Aufforderung durch die Angehörigen (S. 4 Ziff. 6.4). Sodann wurde im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ aus- geführt, der Beschwerdeführer könne den Arbeitsweg und weitere ihm be- kannte, antrainierte Strecken selbständig zu Fuss, mit dem öV oder Velo zurücklegen. Er könne auch alleine in die Stadt … gehen. Es sei ihm aber nicht möglich, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufinden oder anzugeben, wo er sich aufhalte. Er könne lesen und schreibe auf dem Natel SMS (S. 5 Ziff. 6.6). Schliesslich wurde im Bereich „lebenspraktische Begleitung“ unter anderem dargelegt, dass er verschiedene Hilfeleistungen benötige, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre. Er stehe ohne die Aufforderung der Mutter auf und werde dank dem i-Pad an die regelmässige Körperpflege und den Kleiderwechsel erinnert. Damit die Reinigung von Bad und Küche regelmässig erfolgten, gebe der i-Pad die Erinnerung zur Reinigung. Nach der Reinigung erfolge ein Kontrollblick durch den Bruder. Ein Leuchtmittel wechseln oder andere Reparaturen könne der Beschwerdeführer nicht selber ausführen. Täglich nehme er das Frühstück sowie das Mittagessen unten bei der Mutter ein. Für das Einhal- ten der Termine müssten die Mutter oder der Bruder da sein. Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 11 die Erinnerung im i-Pad eingegeben worden sei, könne der Beschwerde- führer den zeitlichen Ablauf nicht selber planen (S. 5 ff. Ziff. 7.1). Zudem brauche er Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten (S. 7 Ziff. 7.2). Er erhalte Hilfe für das Einteilen des Geldes so- wie für die Erledigung von Haushaltsarbeiten, Kontrolle und Anweisungen. Die Mutter und der Bruder betreuten ihn regelmässig für das selbständige Wohnen und bei der Organisation der Freizeit und Ferien. Die erforderli- chen zwei Wochenstunden würden dabei überschritten (S. 7 Ziff. 8). 3.4.2 Am 19. Mai 2015 nahm der Abklärungsdienst zur Hilfsbedürftigkeit nochmals Stellung (AB 70) und hielt unter anderem fest, der Beschwerde- führer benötige keine regelmässigen Medikamente und auch keine Spritzen oder Messungen der Vitalfunktionen oder andere Behandlungspflege. Bei Kopfschmerzen oder Zittern sowie Schwindel könne er die benötigten Me- dikamente selber einnehmen. Dass eine Kontrolle nötig sei, sei bei der Ab- klärung nicht klar erwähnt worden (S. 2). Zur „persönlichen Überwachung“ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bewohne alleine eine Wohnung im oberen Stock eines Hauses, in dem auch seine Mutter wohne. Er lege seinen Arbeitsweg selber zurück und könne ihm bekannte Strecken selber zurücklegen. Auch bestehe keine Eigen- und Fremdgefährdung (S. 3). Zum Bereich „Körperpflege“ wurde festgestellt, dass er diese funktionell selbständig vornehmen könne und mit Hilfe des i-pads keine tägliche und erhebliche Aufforderung dazu mehr nötig sei. Der Umstand, dass es ihm nicht möglich sei, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufin- den oder anzugeben, wo er sich aufhalte, sei bei der „Lebenspraktischen Begleitung“ berücksichtigt worden. Dieselbe Hilfeleistung dürfe nur einmal berücksichtigt werden (S. 4 f.). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe- richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 72) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom

10. April 2015 (AB 64) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbe- richt wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. So- dann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben des Be- schwerdeführers und dessen Bruders einlässlich mit den Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 13 befasst und diese detailliert beschrieben. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege- oder persönlichen Überwa- chung bedarf und in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen nicht hilf- los ist. Jedoch benötigt er lebenspraktische Begleitung (AB 64 S. 5 ff.; vgl. E. 3.4.1 hiervor). Darauf ist abzustellen. 3.6.1 Zu den festgestellten Veränderungen seit dem Abklärungsbericht vom 4. Mai 2004 (AB 30), hat die Abklärungsperson nachvollziehbar aus- geführt, dass der Beschwerdeführer keiner dauernden Pflege mehr bedarf, weil er keine regelmässigen Medikamente benötigt und er diese bei Kopf- schmerzen oder Zittern selber einnehmen kann (AB 64 Ziff. 3). Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach ohne Begleitung eine Selbstge- fährdung z.B. in Form einer Überdosierung gegeben wäre (Beschwerde S. 2) vermag nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird bestätigt, dass zur Zeit keine regelmässige Medikamenteneinnahme erfolgt, weshalb nicht von einer dauernd bestehenden Selbstgefährdung auszugehen ist. Aus dem Abklärungsbericht geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer keine Therapien mehr benötigt (AB 64 Ziff. 3), was im Jahr 2004 noch der Fall war (AB 30 Ziff. 3). Eine dauernde Pflege im Sinne von Art. 37 IVV liegt nicht vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch den Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung hat die Be- schwerdegegnerin zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer gefährdet weder sich selber noch Dritte (AB 64 Ziff. 4). Eine medizinische und pflege- rische Hilfeleistung von einer gewissen Intensität im Sinne von Art. 37 IVV (vgl. E. 2.3 hiervor) liegt nicht vor. Im Übrigen wurde diese Frage bereits im Abklärungsbericht von 2004 verneint (AB 30 S. 3). Des Weiteren besteht im Bereich „Körperpflege“ keine Hilflosigkeit mehr, weil die Dritthilfe nicht mehr regelmässig und erheblich ist. Im Zeitpunkt des Abklärungsberichts von 2004 nahm der Beschwerdeführer die Körperpflege nicht selber vor und musste dazu aufgefordert und kontrolliert werden (AB 30 Ziff. 6.4). Diese unmittelbare Aufforderung und regelmässige Kontrolle sind heute nicht mehr nötig. Mit Hilfe des i-Pads wird der Beschwerdeführer an die Körperpflege erinnert und nimmt diese auch selber vor (AB 30 Ziff. 6.4). Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes plausibel ausgeführt, dass der i-Pad, einmal programmiert, tägliche Erinne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 14 rungen zur Körperpflege abgibt, ohne dass eine Drittperson den Beschwer- deführer täglich auffordern und kontrollieren muss (AB 70 S. 4). Wie in der Beschwerde richtig formuliert, kann der i-Pad jedoch nicht alle Lebensbereiche „regeln“ (Beschwerde 4). Für das selbständige Wohnen benötigt der Beschwerdeführer weiterhin Kontrolle, Begleitung und Anwei- sungen und zu Teil auch direkte Übernahme einiger Aufgaben. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin mit der Anrechnung der lebensprak- tischen Begleitung Rechnung getragen (AB 64 Ziff. 7.1; vgl. E. 2.4 hiervor), was nicht zu beanstanden ist. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich an einem unbekannten Ort selbständig zurechtzufinden oder anzugeben, wo er sich aufhält, zu Recht (nur einmal) bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (AB 70 S. 4 f.). 3.6.2 Insgesamt liegt nicht bloss eine andere Einschätzung eines unver- änderten Zustands vor. Die Veränderung ist nicht nur darin zu erblicken, dass die Aufforderung heute durch den i-Pad und nicht mehr durch die Mut- ter oder den Bruder persönlich erfolgt, sondern auch darin, dass sich der Beschwerdeführer – mit Hilfe seiner Mutter und seines Bruders – zusätzli- che Fähigkeiten erworben hat, die ihm ein selbständigeres Wohnen erlau- ben, wodurch sich die Abhängigkeit von Hilfe massgeblich verändert hat. 3.7 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht zufolge der inzwischen erreichten Verbesserung in den Lebensver- richtungen allein noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflo- senentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herab- gesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 15 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2016, IV/15/719, Seite 16 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.