Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 (shbv 91/2014)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 17 Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen – und damit auch die verfügte Nebenbestimmung in Form einer Auflage – dem betroffenen Bürger zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 16). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 10 Will der Beschwerdegegner Leistungen des Sozialstaats und insbe- sondere der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist er zur Schadenminde- rung verpflichtet. Er hat sich letztlich so zu verhalten, wie wenn keine Leistungen gesprochen würden: Die Schadenminderungspflicht gebie- tet ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dadurch hat er sich – gleich wie alle Arbeitnehmer der Schweiz – auch mit den üblichen Fe- rien zu begnügen, jeweils längere Landesabwesenheiten zu vermeiden und damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich zu ma- chen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be- schwerdegegner eine berufliche Integration nicht zumutbar wäre. Ins- gesamt ist es ohne weiteres zumutbar und erscheint geradezu gebo- ten, dass der Beschwerdegegner seinen wirtschaftlichen Grundbedarf an der Kasse der Beschwerdeführerin abholen muss, dies umso mehr, als er über keine familiären Verpflichtungen – weder in seinem Heimat- land noch in der Schweiz – verfügt. Mit Blick auf die Zweck-Mittel- Relation erscheint die gewählte Auszahlungsmodalität als angemessen und erweist sich als zumutbar.
E. 18 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorin- stanz vom 17. Juli 2015 (act. II 31 - 37) der Rechtskontrolle offensicht- lich nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) ist zu bestätigen und der Grundbedarf für seinen Lebensunterhalt ist dem Beschwerdegegner zweimal pro Monat bar an der Kasse der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
E. 19 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Beschwer- deführerin hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgeho- ben und Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
- Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt - A.________ - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 708 SH
KNB/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 7. Januar 2016
Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Renz
Einwohnergemeinde Bern
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdeführerin
gegen
A.________
Beschwerdegegner
Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom
17. Juli 2015 (shbv 91/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 2
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der 1962 geborene, aus ... stammende A.________ (Sozialhilfebezü-
ger bzw. Beschwerdegegner) wird seit Februar 2006 durch den Sozial-
dienst der Einwohnergemeinde Bern (EG Bern bzw. Beschwerdeführe-
rin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der EG Bern [act. IIA],
grünes Dossier, „Intakeprotokoll“, S. 2). Er nahm an einer Arbeitsinte-
grationsmassnahme der EG Bern teil und konnte nach Vermittlung
durch das Kompetenzzentrum Arbeit (KA) am 5. Mai 2014 eine bezahl-
te Praktikumsstelle im Bereich ... antreten. Am 18. Juli 2014 informierte
er den Sozialdienst telefonisch, dass er am nächsten Tag für zwei Wo-
chen in sein Heimatland reisen müsse, was mit dem KA abgesprochen
sei
(vgl.
act. IIB,
oranges
Dossier,
„Gesamter
Verlauf
von
A.________“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014). Am 7. August 2014
teilte der Praktikumsbetrieb dem KA mit, dass der Sozialhilfebezüger
noch in seinem Heimatland sei und offenbar nicht weg könne, weshalb
der Arbeitgeber nicht mehr bereit war, ihn weiter zu beschäftigen und
das Arbeitsverhältnis per sofort auflöste. Das KA seinerseits war hier-
auf nicht mehr bereit, den Beschwerdegegner zu vermitteln, und
schloss sein Dossier (act. IIB, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“,
S. 25, Einträge vom 8. und vom 14. August 2014). Erst am 6. Oktober
2014 kehrte der Beschwerdegegner in die Schweiz zurück.
2.
Nachdem dem Sozialhilfebezüger das rechtliche Gehör mit Schreiben
vom 3. Oktober 2014 gewährt worden war, verfügte die EG Bern auf-
grund des hiervor beschriebenen Verhaltens am 22. Oktober 2014,
dass ab November 2014 die Mietzinszahlungen in richtlinienkonfor-
mem Umfang direkt an den Vermieter überwiesen und der Grundbe-
darf für den Lebensunterhalt ab November 2014 zweimal pro Monat
bar an der Kasse des Sozialdienstes ausbezahlt würde (beide:
act. IIB, blaues Dossier). Die anschliessend gegen die Barauszahlung
erhobene Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland
(RStH Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) hiess dieser mit Entscheid vom
17. Juli 2015 gut und hob die Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober
2014 auf, da es zur Verfügung einer solchen Nebenbestimmung so-
wohl an der Gesetzmässigkeit, wie auch an der Verhältnismässigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 3
mangle (Akten des RStH Bern-Mittelland im Verfahren shbv 91/2014
[act. II] 31 - 37).
3.
Gegen diesen Entscheid erhob die EG Bern am 12. August 2015 Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte
dessen Aufhebung sowie die Bestätigung der Ziffer 2 der Verfügung
vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier).
4.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2015 hielt der Instruk-
tionsrichter unter anderem fest, dass der Beschwerdegegner im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht Behauptungen zur Reise in sein Heimat-
land zu beweisen habe. Ganz allgemein sei es Sache derjenigen Par-
tei, Beweismittel beizubringen, von deren Existenz nur sie Kenntnis
habe.
5.
Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und die
Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2015 auf die
Einreichung einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.
6.
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts
ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Geset-
zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
schaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2
des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Sep-
tember 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52
Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001
[Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an
den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefoch-
tenen Entscheid in ihren hoheitlichen Interessen besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 4
7.
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli
2015 [act. II 31 - 37]), mit welchem diese die Ziffer 2 der Verfügung
vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) aufgehoben hat.
8.
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus
drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in
Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
9.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
10. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29
Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) –
dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hin-
aus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und
auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes
Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsi-
diaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und
Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71
E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1
S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder
bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1
SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann
(Art. 23 Abs. 2 SHG).
11. Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit
dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder
eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG).
Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu
einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzu-
sammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wo-
bei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 5
gesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz
verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde
oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Wei-
sungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richti-
gen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Auf-
nahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011,
E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt
des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19).
12. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdegegner seit dem
Jahr 2006 die berufliche Integration anhaltend im Zentrum stand und
steht (vgl. act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“). Im Rahmen
seiner Arbeitsintegrationsmassnahmen bei der Beschwerdeführerin
war er bereits zwei Mal beim KA angemeldet. Aufgrund der häufigen
und unregelmässigen sowie langen Landesabwesenheiten, seiner feh-
lenden Erreichbarkeit und wegen geltend gemachter Missverständnis-
se ist es jeweils nicht zu einer Vermittlung gekommen und sein Dossier
bei der KA geschlossen worden (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter
Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Oktober 2013). Im Oktober 2013 konnte
der Beschwerdegegner erneut beim KA angemeldet werden und auf-
grund seiner bisherigen Unzuverlässigkeit wurde in der Folge zwischen
ihm und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 ein Zusamme-
narbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdegegner zuver-
lässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenarbeiten, sich an
getroffene Abmachungen halten und insbesondere seine Auslandsauf-
enthalte mit der Beschwerdeführerin absprechen und so planen müs-
se, dass er nicht mehr als die ihm zustehenden vier Wochen Ferien
beziehe (act. IIA, blaues Dossier). Mit Hilfe des KA gelang es dem Be-
schwerdegegner am 5. Mai 2014, einen Vertrag für eine bezahlte Prak-
tikumsstelle im Bereich ... abzuschliessen. Kurz nach Antritt dieses
Praktikums reiste er wiederum in sein Heimatland. Über diese Landes-
abwesenheit informierte er seinen Arbeitgeber sowie die Beschwerde-
führerin erst am Vortag und damit äusserst kurzfristig (act. IIB, oranges
Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 6
Nicht erstellt sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des
Beschwerdegegners, wonach er der Beschwerdeführerin rechtzeitig
versucht habe mitzuteilen, dass er noch nicht in die Schweiz zurückrei-
sen könne, indem er auf den Telefonbeantworter gesprochen und eine
SMS verschickt habe (vgl. Beschwerde vor der Vorinstanz, Schreiben
vom 8. Dezember 2014 [act. II 17]). Trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch das Gericht blieb der Beschwerdegegner im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren entsprechende Belege zu seinen unbewiesenen
Behauptungen schuldig. Er hat damit nach der allgemeinen Beweisla-
stregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 20 Abs. 1
VRPG).
13. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die von der Be-
schwerdeführerin verfügte Nebenbestimmung der Barauszahlung der
wirtschaftlichen Hilfe auf eine genügende gesetzliche Grundlage ab-
stützen: So wird die wirtschaftliche Hilfe in der Regel durch Geldleis-
tung gewährt (Art. 32 Abs. 1 SHG). Diesbezüglich ist explizit vorgese-
hen, dass die wirtschaftliche Hilfe unter anderem durch Barauszahlung
möglich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a SHG). Auch wenn in den Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche gemäss Art. 31
SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom
24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) verbind-
lich sind, die Überweisung auf ein Konto als Normalfall angesehen wird
(Ziff. 7.A-1), ist die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Baraus-
zahlung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da diese im kantonalen
Gesetz explizit und gar an erster Stelle vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 1
lit. a SHG).
Darüber hinaus lässt sich auch ein enger Sachzusammenhang zwi-
schen der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Weisung der
Barauszahlung und der beruflichen Integration und damit der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdegegners bzw. deren Ursachen – langjährige
Beschäftigungslosigkeit und übermässig lange Ferienaufenthalte im
Ausland – erkennen. Denn eine Weisung kann präventiv der richtigen
Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder der Verbesserung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 7
(wirtschaftlichen) Lage der unterstützten Person dienen (vgl. CLAUDIA
HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 146). Indem der Be-
schwerdegegner zwei Mal im Monat seine wirtschaftliche Hilfe bei der
Beschwerdeführerin an der Kasse bar zu beziehen hat, kann besser
sichergestellt werden, dass er landesanwesend bleibt, sich regelmäs-
sig an seinem Wohnsitz aufhält, allfällige Reisen in sein Heimatland mit
der Beschwerdeführerin absprechen muss und sich an den abgemach-
ten zeitlichen Rahmen der geplanten Ferienabwesenheit hält. Insbe-
sondere hinsichtlich der örtlichen Anwesenheit in der Schweiz kann die
Zuverlässigkeit des Beschwerdegegners – entgegen den Ausführun-
gen der Vorinstanz (S. 6 Ziff. 7.3) – dadurch durchaus gefördert wer-
den, was für die berufliche Integration vorausgesetzt ist. Grundsätzlich
wurden dem Beschwerdegegner bereits früher aufgrund seiner fachli-
chen Kompetenzen im Bereich ... gute Chancen auf eine Festanstel-
lung im ersten Arbeitsmarkt attestiert, wenn er sich nur an Abmachun-
gen halten würde (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 18,
Eintrag vom 2. Oktober 2013). Sollte es dem Beschwerdegegner ge-
lingen, seine Zuverlässigkeit zu verbessern, können diese guten
Chancen auch weiterhin (bzw. wieder) als intakt qualifiziert werden. Es
besteht damit ein enger Sachzusammenhang zum mit dem Gesetz
verfolgten Zweck der Eingliederung bzw. der angestrebten Verbesse-
rung der wirtschaftlichen Lage.
14. Eine Weisung oder Auflage muss stets dem Verhältnismässigkeitsprin-
zip entsprechen (vgl. HÄNZI, S. 147) und dabei dessen drei Teilgehalte
beachten: Sie muss kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar sein
(vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 21 N. 2).
15. Unter dem Titel der Zwecktauglichkeit muss eine behördliche Anord-
nung zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interes-
se liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu
vernachlässigenden Beitrag zu leisten (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, § 21 N. 4).
Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht sind Sozialhilfebeziehen-
de gehalten, das zum Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 8
forderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG) und sich da-
bei insbesondere um eine zumutbare Arbeit zu bemühen – bzw. eine
solche zu behalten – oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme
teilzunehmen. Zu diesem Zweck war der Beschwerdegegner bereits
drei Mal beim KA angemeldet, doch kam es aufgrund seiner fehlenden
Erreichbarkeit und geltend gemachter Missverständnisse jeweils zu
keiner Vermittlung und das Dossier wurde wiederholt geschlossen
(act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Ok-
tober 2013). Im Zusammenarbeitsvertrag vom 21. Oktober 2013 (vgl.
Ziff. 12 vorstehend) hat sich der Beschwerdegegner verpflichtet, zuver-
lässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenzuarbeiten, sich
an getroffene Abmachungen zu halten und insbesondere seine Aus-
landsaufenthalte mit der Beschwerdeführerin abzusprechen und auf
vier Wochen zu reduzieren (act. IIA, blaues Dossier). Den Akten ist je-
doch zu entnehmen, dass diese Massnahme keine Wirkung gezeigt
hat und der Beschwerdegegner entgegen diesen Abmachungen einer-
seits äusserst kurzfristig in sein Heimatland gereist ist und sich ande-
rerseits mit zweieinhalb Monaten viel zu lange und unentschuldigt bzw.
mit vorgeschobenen Gründen dort aufgehalten hat, nachdem er bereits
zu Beginn des Jahres 2014 zwei Wochen Ferien bezogen hatte (vgl.
act. II, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 23 f. Eintrag vom
10. Juni 2014; vgl. auch die langen Abwesenheiten in den früheren
Jahren).
Mit der Weisung, dass der Beschwerdegegner seine wirtschaftliche Hil-
fe durch persönliches Erscheinen bei der Beschwerdeführerin zu be-
ziehen hat, wird er dazu angehalten, seine Landesabwesenheiten und
Ferien frühzeitig und ohne übermässig lange Dauer zu planen und sich
regelmässig an seinem Wohnort aufzuhalten, damit eine berufliche In-
tegration überhaupt erst möglich wird. Dieser Zweck wird mit der Wei-
sung erreicht, so dass es sich um ein taugliches Mittel handelt. In der
Vergangenheit hat sich denn auch gezeigt, dass die Massnahme der
Barauszahlung tauglich war, um der Unzuverlässigkeit des Beschwer-
degegners entgegenzuwirken bzw. dessen Zuverlässigkeit zur Zu-
sammenarbeit zu fördern: Im Frühjahr 2013 hatte der Beschwerdegeg-
ner verschiedentlich seine Termine bei der Beschwerdeführerin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 9
wahrgenommen, worauf in der Folge verfügt wurde, dass ihm der
Grundbedarf ab Juni 2013 zwei Mal pro Monat – im Anschluss an ein
Gespräch bei der Beschwerdeführerin – bar an der Kasse ausbezahlt
wurde (vgl. act. IIA, blaues Dossier, Notizen vom 2. Mai 2013 und vom
25. Juli 2013). In der hierauf folgenden Zeit bis zum Mai 2014 war der
Beschwerdegegner konstant in Bern anwesend und hat seinen Grund-
bedarf rechtzeitig an der Kasse abgeholt. Im Übrigen ist die Sozialhilfe
nach Art. 46 Abs. 1 SHG nur an Personen auszurichten, welche ihren
Wohnsitz im Kanton Bern haben und grundsätzlich auch anwesend
sind. Die Verpflichtung zur Ortsanwesenheit dient in diesem Sinne
auch der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch.
16. Weiter muss eine behördliche Anordnung zur Erreichung des ange-
strebten Ziels erforderlich sein. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs fehlt,
wenn eine weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel
ebenso erreichen kann (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 6).
Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Nutzung und
Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert,
hat nicht nur mit Kürzungen (vgl. Art. 36 SHG), sondern auch mit der
Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. dazu HÄNZI, S. 85 ff.). Mit
Blick auf diese Bestimmungen und angesichts der im vorliegenden Fall
von der Beschwerdeführerin (vorerst) gewählten „milderen“ Massnah-
me einer anderen Auszahlungsmodalität – sofern sich der Beschwer-
degegner an diese Anordnung hält, bedeutet dies keine Kürzung oder
Einstellung der Sozialhilfe –, lässt sich die verfügte Barauszahlung an
der Kasse des Sozialdienstes zwei Mal im Monat auch im Lichte der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht beanstanden, sondern er-
scheint vielmehr als gerechtfertigt. Eine geeignete mildere Massnahme
ist nicht ersichtlich, hat der Beschwerdegegner doch den Tatbeweis
erbracht, dass er sich allein durch Beratungsgespräche nicht von häu-
figen und langen, nur kurzfristig angekündigten Landesabwesenheiten
abhalten lässt.
17. Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen – und damit auch die
verfügte Nebenbestimmung in Form einer Auflage – dem betroffenen
Bürger zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 10
Will der Beschwerdegegner Leistungen des Sozialstaats und insbe-
sondere der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist er zur Schadenminde-
rung verpflichtet. Er hat sich letztlich so zu verhalten, wie wenn keine
Leistungen gesprochen würden: Die Schadenminderungspflicht gebie-
tet ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dadurch hat er sich –
gleich wie alle Arbeitnehmer der Schweiz – auch mit den üblichen Fe-
rien zu begnügen, jeweils längere Landesabwesenheiten zu vermeiden
und damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich zu ma-
chen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-
schwerdegegner eine berufliche Integration nicht zumutbar wäre. Ins-
gesamt ist es ohne weiteres zumutbar und erscheint geradezu gebo-
ten, dass der Beschwerdegegner seinen wirtschaftlichen Grundbedarf
an der Kasse der Beschwerdeführerin abholen muss, dies umso mehr,
als er über keine familiären Verpflichtungen – weder in seinem Heimat-
land noch in der Schweiz – verfügt. Mit Blick auf die Zweck-Mittel-
Relation erscheint die gewählte Auszahlungsmodalität als angemessen
und erweist sich als zumutbar.
18. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorin-
stanz vom 17. Juli 2015 (act. II 31 - 37) der Rechtskontrolle offensicht-
lich nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober
2014 (act. IIA, blaues Dossier) ist zu bestätigen und der Grundbedarf
für seinen Lebensunterhalt ist dem Beschwerdegegner zweimal pro
Monat bar an der Kasse der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
19. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Beschwer-
deführerin hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikos-
tenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 11
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des
Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgeho-
ben und Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge-
sprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt
- A.________
- Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.