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200 2015 708

Bern VerwG · 2016-01-07 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 (shbv 91/2014)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 17 Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen – und damit auch die verfügte Nebenbestimmung in Form einer Auflage – dem betroffenen Bürger zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 16). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 10 Will der Beschwerdegegner Leistungen des Sozialstaats und insbe- sondere der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist er zur Schadenminde- rung verpflichtet. Er hat sich letztlich so zu verhalten, wie wenn keine Leistungen gesprochen würden: Die Schadenminderungspflicht gebie- tet ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dadurch hat er sich – gleich wie alle Arbeitnehmer der Schweiz – auch mit den üblichen Fe- rien zu begnügen, jeweils längere Landesabwesenheiten zu vermeiden und damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich zu ma- chen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be- schwerdegegner eine berufliche Integration nicht zumutbar wäre. Ins- gesamt ist es ohne weiteres zumutbar und erscheint geradezu gebo- ten, dass der Beschwerdegegner seinen wirtschaftlichen Grundbedarf an der Kasse der Beschwerdeführerin abholen muss, dies umso mehr, als er über keine familiären Verpflichtungen – weder in seinem Heimat- land noch in der Schweiz – verfügt. Mit Blick auf die Zweck-Mittel- Relation erscheint die gewählte Auszahlungsmodalität als angemessen und erweist sich als zumutbar.

E. 18 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorin- stanz vom 17. Juli 2015 (act. II 31 - 37) der Rechtskontrolle offensicht- lich nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) ist zu bestätigen und der Grundbedarf für seinen Lebensunterhalt ist dem Beschwerdegegner zweimal pro Monat bar an der Kasse der Beschwerdeführerin auszuzahlen.

E. 19 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Beschwer- deführerin hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikos- tenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgeho- ben und Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt - A.________ - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 708 SH

KNB/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Januar 2016

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Renz

Einwohnergemeinde Bern

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegner

Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom

17. Juli 2015 (shbv 91/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 2

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der 1962 geborene, aus ... stammende A.________ (Sozialhilfebezü-

ger bzw. Beschwerdegegner) wird seit Februar 2006 durch den Sozial-

dienst der Einwohnergemeinde Bern (EG Bern bzw. Beschwerdeführe-

rin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der EG Bern [act. IIA],

grünes Dossier, „Intakeprotokoll“, S. 2). Er nahm an einer Arbeitsinte-

grationsmassnahme der EG Bern teil und konnte nach Vermittlung

durch das Kompetenzzentrum Arbeit (KA) am 5. Mai 2014 eine bezahl-

te Praktikumsstelle im Bereich ... antreten. Am 18. Juli 2014 informierte

er den Sozialdienst telefonisch, dass er am nächsten Tag für zwei Wo-

chen in sein Heimatland reisen müsse, was mit dem KA abgesprochen

sei

(vgl.

act. IIB,

oranges

Dossier,

„Gesamter

Verlauf

von

A.________“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014). Am 7. August 2014

teilte der Praktikumsbetrieb dem KA mit, dass der Sozialhilfebezüger

noch in seinem Heimatland sei und offenbar nicht weg könne, weshalb

der Arbeitgeber nicht mehr bereit war, ihn weiter zu beschäftigen und

das Arbeitsverhältnis per sofort auflöste. Das KA seinerseits war hier-

auf nicht mehr bereit, den Beschwerdegegner zu vermitteln, und

schloss sein Dossier (act. IIB, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“,

S. 25, Einträge vom 8. und vom 14. August 2014). Erst am 6. Oktober

2014 kehrte der Beschwerdegegner in die Schweiz zurück.

2.

Nachdem dem Sozialhilfebezüger das rechtliche Gehör mit Schreiben

vom 3. Oktober 2014 gewährt worden war, verfügte die EG Bern auf-

grund des hiervor beschriebenen Verhaltens am 22. Oktober 2014,

dass ab November 2014 die Mietzinszahlungen in richtlinienkonfor-

mem Umfang direkt an den Vermieter überwiesen und der Grundbe-

darf für den Lebensunterhalt ab November 2014 zweimal pro Monat

bar an der Kasse des Sozialdienstes ausbezahlt würde (beide:

act. IIB, blaues Dossier). Die anschliessend gegen die Barauszahlung

erhobene Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland

(RStH Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) hiess dieser mit Entscheid vom

17. Juli 2015 gut und hob die Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober

2014 auf, da es zur Verfügung einer solchen Nebenbestimmung so-

wohl an der Gesetzmässigkeit, wie auch an der Verhältnismässigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 3

mangle (Akten des RStH Bern-Mittelland im Verfahren shbv 91/2014

[act. II] 31 - 37).

3.

Gegen diesen Entscheid erhob die EG Bern am 12. August 2015 Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte

dessen Aufhebung sowie die Bestätigung der Ziffer 2 der Verfügung

vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier).

4.

Mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2015 hielt der Instruk-

tionsrichter unter anderem fest, dass der Beschwerdegegner im Rah-

men seiner Mitwirkungspflicht Behauptungen zur Reise in sein Heimat-

land zu beweisen habe. Ganz allgemein sei es Sache derjenigen Par-

tei, Beweismittel beizubringen, von deren Existenz nur sie Kenntnis

habe.

5.

Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und die

Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2015 auf die

Einreichung einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.

6.

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts

ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Geset-

zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

schaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2

des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Sep-

tember 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52

Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001

[Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an

den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefoch-

tenen Entscheid in ihren hoheitlichen Interessen besonders berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-

derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form-

und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81

Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 4

7.

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juli

2015 [act. II 31 - 37]), mit welchem diese die Ziffer 2 der Verfügung

vom 22. Oktober 2014 (act. IIA, blaues Dossier) aufgehoben hat.

8.

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus

drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in

Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

9.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

10. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,

hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29

Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) –

dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hin-

aus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und

auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.

Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes

Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsi-

diaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und

Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71

E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1

S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder

bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1

SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-

chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann

(Art. 23 Abs. 2 SHG).

11. Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit

dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder

eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG).

Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu

einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzu-

sammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wo-

bei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 5

gesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz

verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde

oder gar dem Sinn der gesetzlichen Regelung widersprechende Wei-

sungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richti-

gen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Auf-

nahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011,

E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates betreffend das SHG, in Tagblatt

des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19).

12. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdegegner seit dem

Jahr 2006 die berufliche Integration anhaltend im Zentrum stand und

steht (vgl. act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“). Im Rahmen

seiner Arbeitsintegrationsmassnahmen bei der Beschwerdeführerin

war er bereits zwei Mal beim KA angemeldet. Aufgrund der häufigen

und unregelmässigen sowie langen Landesabwesenheiten, seiner feh-

lenden Erreichbarkeit und wegen geltend gemachter Missverständnis-

se ist es jeweils nicht zu einer Vermittlung gekommen und sein Dossier

bei der KA geschlossen worden (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter

Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Oktober 2013). Im Oktober 2013 konnte

der Beschwerdegegner erneut beim KA angemeldet werden und auf-

grund seiner bisherigen Unzuverlässigkeit wurde in der Folge zwischen

ihm und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 ein Zusamme-

narbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Beschwerdegegner zuver-

lässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenarbeiten, sich an

getroffene Abmachungen halten und insbesondere seine Auslandsauf-

enthalte mit der Beschwerdeführerin absprechen und so planen müs-

se, dass er nicht mehr als die ihm zustehenden vier Wochen Ferien

beziehe (act. IIA, blaues Dossier). Mit Hilfe des KA gelang es dem Be-

schwerdegegner am 5. Mai 2014, einen Vertrag für eine bezahlte Prak-

tikumsstelle im Bereich ... abzuschliessen. Kurz nach Antritt dieses

Praktikums reiste er wiederum in sein Heimatland. Über diese Landes-

abwesenheit informierte er seinen Arbeitgeber sowie die Beschwerde-

führerin erst am Vortag und damit äusserst kurzfristig (act. IIB, oranges

Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 24, Eintrag vom 22. Juli 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 6

Nicht erstellt sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des

Beschwerdegegners, wonach er der Beschwerdeführerin rechtzeitig

versucht habe mitzuteilen, dass er noch nicht in die Schweiz zurückrei-

sen könne, indem er auf den Telefonbeantworter gesprochen und eine

SMS verschickt habe (vgl. Beschwerde vor der Vorinstanz, Schreiben

vom 8. Dezember 2014 [act. II 17]). Trotz ausdrücklicher Aufforderung

durch das Gericht blieb der Beschwerdegegner im vorliegenden Be-

schwerdeverfahren entsprechende Belege zu seinen unbewiesenen

Behauptungen schuldig. Er hat damit nach der allgemeinen Beweisla-

stregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 20 Abs. 1

VRPG).

13. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die von der Be-

schwerdeführerin verfügte Nebenbestimmung der Barauszahlung der

wirtschaftlichen Hilfe auf eine genügende gesetzliche Grundlage ab-

stützen: So wird die wirtschaftliche Hilfe in der Regel durch Geldleis-

tung gewährt (Art. 32 Abs. 1 SHG). Diesbezüglich ist explizit vorgese-

hen, dass die wirtschaftliche Hilfe unter anderem durch Barauszahlung

möglich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a SHG). Auch wenn in den Richtlinien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche gemäss Art. 31

SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom

24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) verbind-

lich sind, die Überweisung auf ein Konto als Normalfall angesehen wird

(Ziff. 7.A-1), ist die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Baraus-

zahlung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da diese im kantonalen

Gesetz explizit und gar an erster Stelle vorgesehen ist (Art. 32 Abs. 1

lit. a SHG).

Darüber hinaus lässt sich auch ein enger Sachzusammenhang zwi-

schen der von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Weisung der

Barauszahlung und der beruflichen Integration und damit der Bedürf-

tigkeit des Beschwerdegegners bzw. deren Ursachen – langjährige

Beschäftigungslosigkeit und übermässig lange Ferienaufenthalte im

Ausland – erkennen. Denn eine Weisung kann präventiv der richtigen

Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder der Verbesserung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 7

(wirtschaftlichen) Lage der unterstützten Person dienen (vgl. CLAUDIA

HÄNZI, Die SKOS-Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 146). Indem der Be-

schwerdegegner zwei Mal im Monat seine wirtschaftliche Hilfe bei der

Beschwerdeführerin an der Kasse bar zu beziehen hat, kann besser

sichergestellt werden, dass er landesanwesend bleibt, sich regelmäs-

sig an seinem Wohnsitz aufhält, allfällige Reisen in sein Heimatland mit

der Beschwerdeführerin absprechen muss und sich an den abgemach-

ten zeitlichen Rahmen der geplanten Ferienabwesenheit hält. Insbe-

sondere hinsichtlich der örtlichen Anwesenheit in der Schweiz kann die

Zuverlässigkeit des Beschwerdegegners – entgegen den Ausführun-

gen der Vorinstanz (S. 6 Ziff. 7.3) – dadurch durchaus gefördert wer-

den, was für die berufliche Integration vorausgesetzt ist. Grundsätzlich

wurden dem Beschwerdegegner bereits früher aufgrund seiner fachli-

chen Kompetenzen im Bereich ... gute Chancen auf eine Festanstel-

lung im ersten Arbeitsmarkt attestiert, wenn er sich nur an Abmachun-

gen halten würde (act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 18,

Eintrag vom 2. Oktober 2013). Sollte es dem Beschwerdegegner ge-

lingen, seine Zuverlässigkeit zu verbessern, können diese guten

Chancen auch weiterhin (bzw. wieder) als intakt qualifiziert werden. Es

besteht damit ein enger Sachzusammenhang zum mit dem Gesetz

verfolgten Zweck der Eingliederung bzw. der angestrebten Verbesse-

rung der wirtschaftlichen Lage.

14. Eine Weisung oder Auflage muss stets dem Verhältnismässigkeitsprin-

zip entsprechen (vgl. HÄNZI, S. 147) und dabei dessen drei Teilgehalte

beachten: Sie muss kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar sein

(vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Aufl. 2014, § 21 N. 2).

15. Unter dem Titel der Zwecktauglichkeit muss eine behördliche Anord-

nung zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interes-

se liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu

vernachlässigenden Beitrag zu leisten (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/

MÜLLER, § 21 N. 4).

Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht sind Sozialhilfebeziehen-

de gehalten, das zum Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 8

forderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG) und sich da-

bei insbesondere um eine zumutbare Arbeit zu bemühen – bzw. eine

solche zu behalten – oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme

teilzunehmen. Zu diesem Zweck war der Beschwerdegegner bereits

drei Mal beim KA angemeldet, doch kam es aufgrund seiner fehlenden

Erreichbarkeit und geltend gemachter Missverständnisse jeweils zu

keiner Vermittlung und das Dossier wurde wiederholt geschlossen

(act. IIA, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 19, Mail vom 2. Ok-

tober 2013). Im Zusammenarbeitsvertrag vom 21. Oktober 2013 (vgl.

Ziff. 12 vorstehend) hat sich der Beschwerdegegner verpflichtet, zuver-

lässig mit dem zuständigen Coach des KA zusammenzuarbeiten, sich

an getroffene Abmachungen zu halten und insbesondere seine Aus-

landsaufenthalte mit der Beschwerdeführerin abzusprechen und auf

vier Wochen zu reduzieren (act. IIA, blaues Dossier). Den Akten ist je-

doch zu entnehmen, dass diese Massnahme keine Wirkung gezeigt

hat und der Beschwerdegegner entgegen diesen Abmachungen einer-

seits äusserst kurzfristig in sein Heimatland gereist ist und sich ande-

rerseits mit zweieinhalb Monaten viel zu lange und unentschuldigt bzw.

mit vorgeschobenen Gründen dort aufgehalten hat, nachdem er bereits

zu Beginn des Jahres 2014 zwei Wochen Ferien bezogen hatte (vgl.

act. II, oranges Dossier, „Gesamter Verlauf“, S. 23 f. Eintrag vom

10. Juni 2014; vgl. auch die langen Abwesenheiten in den früheren

Jahren).

Mit der Weisung, dass der Beschwerdegegner seine wirtschaftliche Hil-

fe durch persönliches Erscheinen bei der Beschwerdeführerin zu be-

ziehen hat, wird er dazu angehalten, seine Landesabwesenheiten und

Ferien frühzeitig und ohne übermässig lange Dauer zu planen und sich

regelmässig an seinem Wohnort aufzuhalten, damit eine berufliche In-

tegration überhaupt erst möglich wird. Dieser Zweck wird mit der Wei-

sung erreicht, so dass es sich um ein taugliches Mittel handelt. In der

Vergangenheit hat sich denn auch gezeigt, dass die Massnahme der

Barauszahlung tauglich war, um der Unzuverlässigkeit des Beschwer-

degegners entgegenzuwirken bzw. dessen Zuverlässigkeit zur Zu-

sammenarbeit zu fördern: Im Frühjahr 2013 hatte der Beschwerdegeg-

ner verschiedentlich seine Termine bei der Beschwerdeführerin nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 9

wahrgenommen, worauf in der Folge verfügt wurde, dass ihm der

Grundbedarf ab Juni 2013 zwei Mal pro Monat – im Anschluss an ein

Gespräch bei der Beschwerdeführerin – bar an der Kasse ausbezahlt

wurde (vgl. act. IIA, blaues Dossier, Notizen vom 2. Mai 2013 und vom

25. Juli 2013). In der hierauf folgenden Zeit bis zum Mai 2014 war der

Beschwerdegegner konstant in Bern anwesend und hat seinen Grund-

bedarf rechtzeitig an der Kasse abgeholt. Im Übrigen ist die Sozialhilfe

nach Art. 46 Abs. 1 SHG nur an Personen auszurichten, welche ihren

Wohnsitz im Kanton Bern haben und grundsätzlich auch anwesend

sind. Die Verpflichtung zur Ortsanwesenheit dient in diesem Sinne

auch der Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch.

16. Weiter muss eine behördliche Anordnung zur Erreichung des ange-

strebten Ziels erforderlich sein. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs fehlt,

wenn eine weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel

ebenso erreichen kann (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 6).

Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Nutzung und

Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert,

hat nicht nur mit Kürzungen (vgl. Art. 36 SHG), sondern auch mit der

Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. dazu HÄNZI, S. 85 ff.). Mit

Blick auf diese Bestimmungen und angesichts der im vorliegenden Fall

von der Beschwerdeführerin (vorerst) gewählten „milderen“ Massnah-

me einer anderen Auszahlungsmodalität – sofern sich der Beschwer-

degegner an diese Anordnung hält, bedeutet dies keine Kürzung oder

Einstellung der Sozialhilfe –, lässt sich die verfügte Barauszahlung an

der Kasse des Sozialdienstes zwei Mal im Monat auch im Lichte der

Verhältnismässigkeit im engeren Sinn nicht beanstanden, sondern er-

scheint vielmehr als gerechtfertigt. Eine geeignete mildere Massnahme

ist nicht ersichtlich, hat der Beschwerdegegner doch den Tatbeweis

erbracht, dass er sich allein durch Beratungsgespräche nicht von häu-

figen und langen, nur kurzfristig angekündigten Landesabwesenheiten

abhalten lässt.

17. Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen – und damit auch die

verfügte Nebenbestimmung in Form einer Auflage – dem betroffenen

Bürger zumutbar sein (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 21 N. 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 10

Will der Beschwerdegegner Leistungen des Sozialstaats und insbe-

sondere der Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist er zur Schadenminde-

rung verpflichtet. Er hat sich letztlich so zu verhalten, wie wenn keine

Leistungen gesprochen würden: Die Schadenminderungspflicht gebie-

tet ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dadurch hat er sich –

gleich wie alle Arbeitnehmer der Schweiz – auch mit den üblichen Fe-

rien zu begnügen, jeweils längere Landesabwesenheiten zu vermeiden

und damit eine berufliche Integration überhaupt erst möglich zu ma-

chen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Be-

schwerdegegner eine berufliche Integration nicht zumutbar wäre. Ins-

gesamt ist es ohne weiteres zumutbar und erscheint geradezu gebo-

ten, dass der Beschwerdegegner seinen wirtschaftlichen Grundbedarf

an der Kasse der Beschwerdeführerin abholen muss, dies umso mehr,

als er über keine familiären Verpflichtungen – weder in seinem Heimat-

land noch in der Schweiz – verfügt. Mit Blick auf die Zweck-Mittel-

Relation erscheint die gewählte Auszahlungsmodalität als angemessen

und erweist sich als zumutbar.

18. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorin-

stanz vom 17. Juli 2015 (act. II 31 - 37) der Rechtskontrolle offensicht-

lich nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Die Ziffer 2 der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober

2014 (act. IIA, blaues Dossier) ist zu bestätigen und der Grundbedarf

für seinen Lebensunterhalt ist dem Beschwerdegegner zweimal pro

Monat bar an der Kasse der Beschwerdeführerin auszuzahlen.

19. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 SHG). Die Beschwer-

deführerin hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikos-

tenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2016, SH/15/708, Seite 11

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des

Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 17. Juli 2015 aufgeho-

ben und Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Oktober 2014 wird bestätigt.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge-

sprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt

- A.________

- Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland

Der Kammerpräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.