Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 (1400732)
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 16. Juli 2012 bei den Vereinten Nationen in Genf tätig (vgl. Antwortbei- lage [AB] 7 S. 1) und wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Arbeitnehmer nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgebender (ANOBAG) für die Entrichtung der AHV-/IV-/EO-Beiträge erfasst (vgl. AB 5, 7 S. 1). Gestützt auf die Lohnbescheinigung der Arbeitgeberin für das Jahr 2014 vom 4. März 2015 (AB 7 S. 2), in welcher ein Bruttolohn (Traitement brut) von Fr. 117'304.03 angegeben wurde, setzte die AKB mit Verfügung vom
13. März 2015 (AB 5) die persönlichen Beiträge des Versicherten betref- fend das Beitragsjahr 2014 auf insgesamt Fr. 17'136.90 fest. Die diesbe- zügliche Schlussrechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 6'267.70 (AB 4 S.2 Rückseite) hat der Versicherte bezahlt. Am 8. April 2015 (AB 4) hat der Versicherte gegen die Verfügung vom
13. März 2015 Einsprache erhoben. Während des Verfahrens wurde eine abgeänderte Lohnbescheinigung vom 8. Juli 2015 eingereicht (AB 3 S. 1 Rückseite), in welcher ein effektiver Lohn (Traitement effectif) von Fr. 86'239.57 aufgeführt wurde. Mit Entscheid vom 15. Juli 2015 (AB 1) wies die AKB die Einsprache (AB 5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 Be- schwerde und beantragte insofern die Aufhebung des Einspracheentschei- des, als die Beiträge gestützt auf einen Lohn von Fr. 86'239.57 zu erheben bzw. neu zu berechnen seien und ihm der bereits überwiese Betrag von Fr. 6'267.70 rückzuvergüten sei. In der Begründung brachte er im Wesent- lichen vor, dass die Personalabgabe (Contribution du personnel) in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 3 Höhe von Fr. 31'064.46 nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 schloss die AKB auf Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers für das Jahr 2014 und dabei insbesondere das als Be- messungsgrundlage massgebende Einkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 4
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2014 wurden auf Fr. 17'136.90 festgesetzt. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen
– vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG – auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,4 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG). Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 (AHVV; SR 831.101) sinngemäss (Art. 16 AHVV).
E. 2.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Be- rechnung der Beiträge Selbständigerwerbender – und damit sinngemäss auch der Beiträge von ANOBAG – massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskas- se gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV- beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Aus- gleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 5 Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545).
E. 2.3 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi- gungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen we- sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
E. 2.3.1 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1).
E. 2.3.2 Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt (BGE 133 V 347 E. 4). Gemäss Art. 7 lit. p AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers, die in der Über- nahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversi- cherung sowie der Steuern bestehen, zum massgebenden Lohn; ausge- nommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistun- gen und Globallöhnen.
E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 6 und dementsprechend persönliche Beiträge - für das Jahr 2014 - aufgrund des von der Organisation ausgerichteten Lohnes nach dem Satz, der für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende vorgesehen ist, entrichten muss (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 3.2 Streitig ist einzig die Bemessungsgrundlage der persönlichen Bei- träge für das Jahr 2014 und dabei, ob die "Contribution du personnel" als massgebender Lohn zu berücksichtigen ist bzw. ob die Arbeitnehmerbei- träge des Beschwerdeführers von einem Einkommen von Fr. 117'304.03 oder von einem solchen von Fr. 86'239.57 zu bestimmen sind. Die Diffe- renz der Einkommen ergibt sich aufgrund der lediglich in der Lohnbeschei- nigung vom 4. März 2015 (AB 7 S. 2) aufgeführten Personalabgabe (Con- tribution du personnel) von Fr. 31'064.46. In der korrigierten Lohnbeschei- nigung vom 8. Juli 2015 (AB 3 Rückseite) wurde diese vom Bruttoeinkom- men (Traitement brut) subtrahiert und dann ein effektives Gehalt (Traite- ment effectif) von Fr. 86'239.57 aufgeführt.
E. 3.3 Gemäss Art. V Abschnitt 15 lit. b des Abkommens über die Vorrech- te und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen vom 11. Juni/1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1) ist der Be- schwerdeführer als Beamter der Organisation der Vereinten Nationen von jeder Steuer auf Gehälter und Vergütungen befreit, die ihm von der Organi- sation der Vereinten Nationen ausbezahlt werden. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich von der Einkommenssteuer befreit. Folglich können die Sozialversicherungsbeiträge nicht anhand der Angaben der Steuerver- waltung und den Bestimmungen von Art. 22-27 AHVV für Selbständiger- werbende festgesetzt werden, welche nach Art. 16 AHVV für die Festset- zung und die Ermittlung der Beiträge sinngemäss anzuwenden sind. Die Beiträge sind deshalb auf Grund der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers zu bestimmen und die Art. 7-15 AHVV sind analog beizuziehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Unselbständigerwerbenden handelt.
E. 3.4 Sowohl bei den Selbständig- wie auch den Unselbständigerwerben- den handelt es sich beim als Bemessungsgrundlage für die Beitragsbe- messung massgebenden Einkommen bzw. Lohn um Bruttoeinkommensbe- träge (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu dem für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 7 rechnung der Beiträge massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit gehören gemäss Art. 7 lit. p AHVV insbesondere Leistungen des Arbeitsgebers, die in der Übernahme der Steuern bestehen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Laut Personalstatuten der Vereinten Nationen (ST/SGB/2014/1) werden die Einnahmen aus der Personalabgabe gestützt auf die Resolution der UN- Generalversammlung 973 A (X) vom 15. Dezember 1955 in der Regel ei- nem Steuerausgleichsfonds gutgeschrieben (Artikel 3.3 lit. e). Sie werden als Guthaben der Mitgliedstaaten verbucht und verwendet, um denjenigen Bediensteten die Einkommensteuern zurückzuerstatten, die von Mitglieds- taaten auf den von den Vereinten Nationen bezahlten Lohn erhoben wer- den (Finanzordnung und Finanzvorschriften der Vereinten Nationen, Bulle- tin des Generalsekretärs, ST/SGB/2013/4). Zudem wird das Guthaben im Steuerausgleichfonds teilweise an die Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten der UN angerechnet (Art. 3.1 lit. e ST/SGB/2013/4). Die "Contribution du personnel" stellt somit zwar keine eigentliche Steuer dar, da die Personalabgabe jedoch in einen Steuerausgleichfonds einbe- zahlt wird, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 7 lit. p AHVV und entsprechend die Berücksichtigung als massgebender Lohn bei der Berechnung der persönlichen Beiträge. Für den Umstand, dass die Perso- nalabgabe zum Bruttoeinkommen hinzuzurechnen ist, sprechen auch die Regelungen der Personalstatuten, wonach die Abgaben vom Bruttogrund- gehalt ausgehend berechnet werden bzw. der Differenz zwischen dem Net- to- und Bruttogehalt entsprechen (Abschnitt III Artikel 3.3 lit. a; vgl. auch Anhang I, Gehaltstabelle für Bedienstete des Höheren Dienstes und der oberen Führungsebenen). Demzufolge ist das für die Beitragsbemessung herangezogene Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 117'304.03 nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom
15. Juli 2015 als rechtens. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 707 AHV MAW/PRN/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. November 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 16. Juli 2012 bei den Vereinten Nationen in Genf tätig (vgl. Antwortbei- lage [AB] 7 S. 1) und wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Arbeitnehmer nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgebender (ANOBAG) für die Entrichtung der AHV-/IV-/EO-Beiträge erfasst (vgl. AB 5, 7 S. 1). Gestützt auf die Lohnbescheinigung der Arbeitgeberin für das Jahr 2014 vom 4. März 2015 (AB 7 S. 2), in welcher ein Bruttolohn (Traitement brut) von Fr. 117'304.03 angegeben wurde, setzte die AKB mit Verfügung vom
13. März 2015 (AB 5) die persönlichen Beiträge des Versicherten betref- fend das Beitragsjahr 2014 auf insgesamt Fr. 17'136.90 fest. Die diesbe- zügliche Schlussrechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 6'267.70 (AB 4 S.2 Rückseite) hat der Versicherte bezahlt. Am 8. April 2015 (AB 4) hat der Versicherte gegen die Verfügung vom
13. März 2015 Einsprache erhoben. Während des Verfahrens wurde eine abgeänderte Lohnbescheinigung vom 8. Juli 2015 eingereicht (AB 3 S. 1 Rückseite), in welcher ein effektiver Lohn (Traitement effectif) von Fr. 86'239.57 aufgeführt wurde. Mit Entscheid vom 15. Juli 2015 (AB 1) wies die AKB die Einsprache (AB 5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 Be- schwerde und beantragte insofern die Aufhebung des Einspracheentschei- des, als die Beiträge gestützt auf einen Lohn von Fr. 86'239.57 zu erheben bzw. neu zu berechnen seien und ihm der bereits überwiese Betrag von Fr. 6'267.70 rückzuvergüten sei. In der Begründung brachte er im Wesent- lichen vor, dass die Personalabgabe (Contribution du personnel) in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 3 Höhe von Fr. 31'064.46 nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 schloss die AKB auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers für das Jahr 2014 und dabei insbesondere das als Be- messungsgrundlage massgebende Einkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 4 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2014 wurden auf Fr. 17'136.90 festgesetzt. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen
– vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG – auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,4 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG). Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22-27 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 (AHVV; SR 831.101) sinngemäss (Art. 16 AHVV). 2.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Be- rechnung der Beiträge Selbständigerwerbender – und damit sinngemäss auch der Beiträge von ANOBAG – massgebende Erwerbseinkommen auf- grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskas- se gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHV- beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Aus- gleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 5 Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545). 2.3 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi- gungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen we- sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.3.1 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.3.2 Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt (BGE 133 V 347 E. 4). Gemäss Art. 7 lit. p AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers, die in der Über- nahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversi- cherung sowie der Steuern bestehen, zum massgebenden Lohn; ausge- nommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistun- gen und Globallöhnen. 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwer- deführer Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 6 und dementsprechend persönliche Beiträge - für das Jahr 2014 - aufgrund des von der Organisation ausgerichteten Lohnes nach dem Satz, der für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende vorgesehen ist, entrichten muss (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Streitig ist einzig die Bemessungsgrundlage der persönlichen Bei- träge für das Jahr 2014 und dabei, ob die "Contribution du personnel" als massgebender Lohn zu berücksichtigen ist bzw. ob die Arbeitnehmerbei- träge des Beschwerdeführers von einem Einkommen von Fr. 117'304.03 oder von einem solchen von Fr. 86'239.57 zu bestimmen sind. Die Diffe- renz der Einkommen ergibt sich aufgrund der lediglich in der Lohnbeschei- nigung vom 4. März 2015 (AB 7 S. 2) aufgeführten Personalabgabe (Con- tribution du personnel) von Fr. 31'064.46. In der korrigierten Lohnbeschei- nigung vom 8. Juli 2015 (AB 3 Rückseite) wurde diese vom Bruttoeinkom- men (Traitement brut) subtrahiert und dann ein effektives Gehalt (Traite- ment effectif) von Fr. 86'239.57 aufgeführt. 3.3 Gemäss Art. V Abschnitt 15 lit. b des Abkommens über die Vorrech- te und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen vom 11. Juni/1. Juli 1946 (SR 0.192.120.1) ist der Be- schwerdeführer als Beamter der Organisation der Vereinten Nationen von jeder Steuer auf Gehälter und Vergütungen befreit, die ihm von der Organi- sation der Vereinten Nationen ausbezahlt werden. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich von der Einkommenssteuer befreit. Folglich können die Sozialversicherungsbeiträge nicht anhand der Angaben der Steuerver- waltung und den Bestimmungen von Art. 22-27 AHVV für Selbständiger- werbende festgesetzt werden, welche nach Art. 16 AHVV für die Festset- zung und die Ermittlung der Beiträge sinngemäss anzuwenden sind. Die Beiträge sind deshalb auf Grund der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers zu bestimmen und die Art. 7-15 AHVV sind analog beizuziehen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Unselbständigerwerbenden handelt. 3.4 Sowohl bei den Selbständig- wie auch den Unselbständigerwerben- den handelt es sich beim als Bemessungsgrundlage für die Beitragsbe- messung massgebenden Einkommen bzw. Lohn um Bruttoeinkommensbe- träge (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu dem für die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 7 rechnung der Beiträge massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit gehören gemäss Art. 7 lit. p AHVV insbesondere Leistungen des Arbeitsgebers, die in der Übernahme der Steuern bestehen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Laut Personalstatuten der Vereinten Nationen (ST/SGB/2014/1) werden die Einnahmen aus der Personalabgabe gestützt auf die Resolution der UN- Generalversammlung 973 A (X) vom 15. Dezember 1955 in der Regel ei- nem Steuerausgleichsfonds gutgeschrieben (Artikel 3.3 lit. e). Sie werden als Guthaben der Mitgliedstaaten verbucht und verwendet, um denjenigen Bediensteten die Einkommensteuern zurückzuerstatten, die von Mitglieds- taaten auf den von den Vereinten Nationen bezahlten Lohn erhoben wer- den (Finanzordnung und Finanzvorschriften der Vereinten Nationen, Bulle- tin des Generalsekretärs, ST/SGB/2013/4). Zudem wird das Guthaben im Steuerausgleichfonds teilweise an die Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten der UN angerechnet (Art. 3.1 lit. e ST/SGB/2013/4). Die "Contribution du personnel" stellt somit zwar keine eigentliche Steuer dar, da die Personalabgabe jedoch in einen Steuerausgleichfonds einbe- zahlt wird, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 7 lit. p AHVV und entsprechend die Berücksichtigung als massgebender Lohn bei der Berechnung der persönlichen Beiträge. Für den Umstand, dass die Perso- nalabgabe zum Bruttoeinkommen hinzuzurechnen ist, sprechen auch die Regelungen der Personalstatuten, wonach die Abgaben vom Bruttogrund- gehalt ausgehend berechnet werden bzw. der Differenz zwischen dem Net- to- und Bruttogehalt entsprechen (Abschnitt III Artikel 3.3 lit. a; vgl. auch Anhang I, Gehaltstabelle für Bedienstete des Höheren Dienstes und der oberen Führungsebenen). Demzufolge ist das für die Beitragsbemessung herangezogene Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 117'304.03 nicht zu beanstanden. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom
15. Juli 2015 als rechtens. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2015, AHV/15/707, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.