Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015
Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Januar 2015 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Ber- ner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 67) und stellte ebenfalls einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52-55 und 76-79). Mit Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22-24) stellte das RAV den Versicher- ten wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle rückwirkend ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte das beco vom Versi- cherten zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zurück. Die dagegen am 12. Juli 2015 erhobene Einsprache (AB 20) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2015 setzte der Instruk- tionsrichter dem Versicherten eine Nachfrist bis zum 4. September 2015 zur Beschwerdeverbesserung, namentlich zur Unterzeichnung und zur Ab- fassung einer sachbezogenen Begründung. Mit verbesserter Eingabe vom 30. August 2015 beantragt der Beschwerde- führer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schliesst der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf- grund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenent- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘884.95 (AB 18) zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Einstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 4 in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen sowie die Sicherstellung des minimalen Lebensunterhalts während des Bezugs von Arbeitslosen- entschädigung. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 1. April 2015 (AB 22-24) wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwach- sen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb nicht zu hören.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1).
E. 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 5 schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).
E. 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die rückwirkend auf den 6. März 2015 verfügte vorübergehende Einstellung in der Anspruchs- berechtigung (AB 22-24) zufolge der Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenkasse auf den 6. April 2015 (AB 32) nicht mehr mit laufenden Leistungen vollstreckt werden konnte. Es blieb damit dem Be- schwerdegegner nichts anderes übrig, als die im Monat März 2015 bereits ausgerichteten 17 Taggelder (je 5 Taggelder für die Wochen 11, 12 und 13 sowie 2 Taggelder für die Woche 14) zurückzufordern.
E. 3.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22- 24), mit welcher der Beschwerdeführer für 47 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt wurde, ist für den Beschwerdegegner bindend. Er hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig geworde- nen Taggeldleistungen vor. Die besagte Verfügung stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat März 2015 zurückzu- kommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 6 8C_789/2014 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälli- ges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung (Fr. 2‘884.95; AB 18) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52 und 76) und es wurden ihm Tag- gelder für die Monate Februar und März 2015 ausgerichtet (Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 30. August 2015; in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte der Beschwerdegeg- ner die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten war ein Zurückkommen auf die ausgerichte- ten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zulässig. Der Einspracheent- scheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 706 ALV SCP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. September 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Januar 2015 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Ber- ner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 67) und stellte ebenfalls einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52-55 und 76-79). Mit Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22-24) stellte das RAV den Versicher- ten wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle rückwirkend ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte das beco vom Versi- cherten zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zurück. Die dagegen am 12. Juli 2015 erhobene Einsprache (AB 20) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2015 setzte der Instruk- tionsrichter dem Versicherten eine Nachfrist bis zum 4. September 2015 zur Beschwerdeverbesserung, namentlich zur Unterzeichnung und zur Ab- fassung einer sachbezogenen Begründung. Mit verbesserter Eingabe vom 30. August 2015 beantragt der Beschwerde- führer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schliesst der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf- grund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenent- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘884.95 (AB 18) zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Einstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 4 in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen sowie die Sicherstellung des minimalen Lebensunterhalts während des Bezugs von Arbeitslosen- entschädigung. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 1. April 2015 (AB 22-24) wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwach- sen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb nicht zu hören. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 5 schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die rückwirkend auf den 6. März 2015 verfügte vorübergehende Einstellung in der Anspruchs- berechtigung (AB 22-24) zufolge der Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenkasse auf den 6. April 2015 (AB 32) nicht mehr mit laufenden Leistungen vollstreckt werden konnte. Es blieb damit dem Be- schwerdegegner nichts anderes übrig, als die im Monat März 2015 bereits ausgerichteten 17 Taggelder (je 5 Taggelder für die Wochen 11, 12 und 13 sowie 2 Taggelder für die Woche 14) zurückzufordern. 3.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22- 24), mit welcher der Beschwerdeführer für 47 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt wurde, ist für den Beschwerdegegner bindend. Er hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig geworde- nen Taggeldleistungen vor. Die besagte Verfügung stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat März 2015 zurückzu- kommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 6 8C_789/2014 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälli- ges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung (Fr. 2‘884.95; AB 18) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52 und 76) und es wurden ihm Tag- gelder für die Monate Februar und März 2015 ausgerichtet (Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 30. August 2015; in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte der Beschwerdegeg- ner die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten war ein Zurückkommen auf die ausgerichte- ten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zulässig. Der Einspracheent- scheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.