Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 7. Juli 2015 (shbv 15/2015)
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ wurde von Dezember 2011 bis Februar 2014 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnerge- meinde B.________ [act. IIC], 117-146, 167-169, 211). Am 6. Januar 2015 stellte sie erneut einen Unterstützungsantrag (Akten der Einwohnerge- meinde B.________ [act. IIB], 370-376), worauf die Einwohnergemeinde B.________, Abteilung Soziales (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin), eine für die Dauer von sechs Monaten beschlossene Kürzung des Grund- bedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % in den Sozialhilfebudgets betreffend die Monate Januar bis April 2015 (act. IIB 421, 424, 422, 425) umsetzte und mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (act. IIB 703-705) einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe rückwirkend per 30. April 2015 ver- neinte. B. Mit einer als «Anzeige» bezeichneten und an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (RSA bzw. Vorinstanz) gerichteten Eingabe vom 3. April 2015 (Akten des RSA [act. II], 1-7) kritisierte A.________ die Kürzung des GBL und beanstandete überdies, dass der Sozialdienst die Sozialhilfe nicht (rechtzeitig) bezahle sowie die Verwandtenunterstützungspflicht ihres Va- ters nicht hinreichend abgeklärt habe. Am 24. April 2015 reichte sie weitere Dokumente ein und bemängelte auch das Budget für diesen Monat (act. II 11). Mit Zuschrift vom 21. Mai 2015 (act. II 13 f.) beschwerte sie sich ge- genüber dem RSA über die bis dato noch ausstehende Sozialhilfe für den Monat Mai 2015. Ein daraufhin ergangener Entscheid des RSA vom 7. Juli 2015 (act. II 33-40) lautete auf Abweisung der Beschwerde (vgl. aber E. 1.2.1 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr sei die wirtschaftliche Sozial- hilfe ab Januar 2015 ungekürzt sowie über den April 2015 hinaus zuzu- sprechen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verwandtenun- terstützungspflicht abzuklären bzw. hierüber zu informieren. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Sep- tember 2015 ebenfalls die Beschwerdeabweisung und reichte am 21. Sep- tember 2015 aufforderungsgemäss die vollständigen amtlichen Akten nach (act. IIC 1-365; IIB 366-718).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 4 recht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 7. Juli 2015 (act. II 33- 40). Die Vorinstanz nahm die «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) als Beschwerde entgegen und trat darauf – soweit die Budgets für Januar und Februar 2015 (act. IIB 422, 425) betreffend – zufolge verpasster Rechtsmit- telfrist nicht ein. Wohl fand diese prozessuale Folge keinen Niederschlag im Dispositiv (Entscheidformel) des Beschwerdeentscheids, sie lässt sich indes ohne weiteres den Erwägungen (E. 2.2) entnehmen.
E. 1.2.2 Was die Budgets für März und April 2015 (act. IIB 427, 429) anbe- langt, trat die Vorinstanz hingegen auf die Beschwerde ein. Anzumerken ist jedoch, dass das Budget für April 2015 (act. IIB 429) erst am 14. April 2015 vorlag, womit sich die «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) nicht darauf beziehen konnte. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. April 2015 (act. II 11) auch auf das nunmehr vorliegende Budget für April 2015 (act. IIB 429) bezog, ist darin eine separate Beschwerde zu er- blicken, über welche die Vorinstanz (nach impliziter Verfahrensvereinigung) zusammen mit jener vom 3. April 2015 (act. II 1-7) im angefochtenen Be- schwerdeentscheid (act. II 33-40) befunden hat.
E. 1.2.3 Die Beanstandungen betreffend Verwandtenunterstützungspflicht wurden ursprünglich ebenfalls im Rahmen der «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) vorgebracht. Abgesehen davon, dass sich die aufsichtsrechtli- che Anzeige nach Art. 101 VRPG an die Aufsichtsbehörde zu richten hätte (hier also die Direktion bzw. den Regierungsrat), stellt diese einen blossen Rechtsbehelf ohne Behandlungs- bzw. Erledigungsanspruch in einem förm- lichen Verfahren dar (vgl. VGE 2011/233 vom 6. Juli 2011, E. 2.4; BVR 1991 S. 89 E. 2). Mit dem Einreichen einer aufsichtsrechtlichen An- zeige entsteht noch kein Prozessrechtsverhältnis, weshalb der Entscheid, ob einer Aufsichtsanzeige Folge gegeben wird, keinen mit Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt darstellt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 101 N. 13). Mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes konnte die Vorinstanz die «Anzeige»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 5 auch nicht in ein Rechtsmittel umdeuten (vgl. aber E. 2.3 hiernach). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.2.4 Sodann monierte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 (act. II 13 f.) die damals noch ausstehende Zahlung für den Monat Mai 2015, worüber die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt indes noch gar nicht befunden hatte. Diese Eingabe ist deshalb vorderhand entweder als eine (angesichts der zeitlichen Abfolge von vornherein unbegründete) Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 63 ff.) oder als unwirksames verfrühtes Rechtsmittel zu qualifizieren (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom
7. Oktober 2004, 2A.112/2004, E. 3.2). Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. II 33-40) auch mit der «Leistungseinstellung ab dem Monat Mai 2015» (E. 2.7) materiell befasst, es ist jedoch nicht so, dass sie damit den Anfechtungs- und Streitgegenstand des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens aus prozessökonomischen Überlegungen auf diese Frage ausgedehnt hat (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 6). Denn die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids (act. II 33-40) bereits in der Verfü- gung vom 17. Juni 2015 (act. IIB 703-705) verbindlich dazu Stellung ge- nommen und die Beschwerdeführerin (erst) am 16. Juli 2015 den verwal- tungsinternen Beschwerdeweg beschritten (act. IIB 690-695). Die gerichtli- che Überprüfung kann sich folglich nicht auf diesen Punkt erstrecken, wes- halb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vielmehr wird es an der Vorinstanz sein, dass sistierte Beschwerdeverfahren (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2015, S. 1 f. Ziff. III) wieder aufzunehmen und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozial- hilfe ab Mai 2015 zu befinden.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015) ebenso als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG) wie solche, auf die offensichtlich nicht eingetre- ten werden kann (Sozialhilfeanspruch ab Mai 2015; Art. 57 Abs. 1 GSOG). Zudem bewegt sich auch der Streitwert bezüglich der 15%igen GBL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 6 Kürzung (pro März und April 2015) im einzelrichterlichen Zuständigkeitsbe- reich (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die «Anzeige» vom
E. 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Verfügun- gen und Entscheide werden grundsätzlich durch postalische Zustellung eröffnet (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist im kantonalrechtlich beherrschten sozialhilferechtlichen Verfahren das VR- PG anwendbar, wobei sich der Fristenlauf aus Art. 41 f. VRPG ergibt und das VRPG Gerichtsferien, welche den gesetzlichen Fristenlauf hemmen oder verlängern, nicht kennt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 41 N. 6).
E. 2.3 Am 14. Januar 2015 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zu- sammen mit der zuständigen Sozialarbeiterin die mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehenen Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015, die keine Kürzungen vorsahen (act. IIB 421, 424). Am 12. Februar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin nach mündlich gewährtem rechtlichem Gehör (act. IIB 417 f., 561) für dieselbe Periode neue Unterstützungsbudgets mit einer darin enthaltenen 15%igen GBL-Kürzung (act. IIB 422, 425), gegen welche die Beschwerdeführerin mit «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-
7) opponierte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sanktion sei lediglich mündlich ausgesprochen und nie schriftlich verfügt worden (Be- schwerde S. 3 lit. B Ziff. 3 und 7 lit. B Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualität als Verfügung keine Rolle; massgebend ist al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 7 lein, ob eine behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 9). Den sich in den Akten befindenden Unterstützungsbudgets (act. IIB 421 f., 424 f., 427, 429) kommt Verfügungscharakter zu, wenngleich das Element der Begründung kurz ausgefallen ist (vgl. E. 4.1 hiernach). Die Beschwerdegegnerin kam auf die gegengezeichneten ursprünglichen Budgets (act. IIB 421, 424) zurück, noch bevor diese rechtsbeständig wur- den (vgl. zur sog. Rücknahme: MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 56 N. 4), weshalb sie – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 7 lit. B Ziff. 3) – keine Grundlage mehr für eine Aus- zahlung darstellen konnten. Die Beschwerdeführerin gelangte trotz Rechtsmittelbelehrung am 3. April 2015 mit einer «Anzeige» (act. II 1-7) an die Vorinstanz. Weil die unrichtige Bezeichnung einer Rechtsvorkehr un- schädlich ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11) und
– anders als betreffend die Verwandtenunterstützung (vgl. E. 1.2.3 hiervor)
– taugliche Anfechtungsobjekte vorlagen, nahm die Vorinstanz die Eingabe richtigerweise als Verwaltungsbeschwerde gegen die Budgets für Januar, Februar und März 2015 (act. IIB 422, 425, 427) entgegen. In Bezug auf die ersten beiden Budgets (act. IIB 422, 425) war die Rechtsmittelfrist aber offensichtlich bereits abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat. Diesbezüglich hält der angefochtene Ent- scheid (act. II 33-40) der Rechtskontrolle stand und erweist sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 6. August 2015 als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die als Beschwerde entgegengenom- mene «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) betreffend das Budget für März 2015 (act. IIB 427) sowie die separate Beschwerde vom 24. April 2015 (act. II 11) betreffend das Budget für April 2015 (act. IIB 429) richti- gerweise abgewiesen hat, mithin ob die von der Beschwerdegegnerin an- geordnete GBL-Kürzung zulässig war.
E. 3 April 2015 – soweit die Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015 (act. IIB 422, 425) betreffend – zulässigerweise nicht eintrat.
E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 8 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 9 Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 3.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL, Wohnkosten [WOK] und Kosten für die me- dizinische Grundversorgung [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus einem Einkommensfreibetrag (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.4.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 10 tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betrof- fene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än- derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwir- kungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungs- pflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zu- kommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).
E. 3.4.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür- zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 11 durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist.
E. 3.4.3 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). Leistungen aber, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen, sind durch Art. 12 BV und Art. 29 KV nicht erfasst, weshalb eine vollständige oder teilweise Kürzung dieser Leistungen aus verfas- sungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist (BVR 2010 S. 129 E. 4.1).
E. 3.4.4 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der GBL um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des GBL ist nicht zuläs- sig (vgl. Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeurteilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (Ziff. A.8.2 der SKOS- Richtlinien).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 12
E. 4 Aufl. 2014, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2015 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 29. Oktober 2014 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 14-107) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10 sowie neu 12/12 und 12/14 verbind- lich. Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich gemäss dem seit 1. Januar 2015 gültigen Abs. 2 von Art. 8 SHV nach Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10.
E. 4.1 Die Unterstützungsbudgets für März und April 2015 (act. IIB 427,
429) enthalten – wie schon jene für die zwei Monate zuvor (act. IIB 422,
425) – im Zusammenhang mit den angeordneten Kürzungen bloss einen Verweis auf einen «internen Beschluss» vom 12. Februar 2015. Trotz der vorgängigen mündlichen Information (act. IIB 417 f., 561) und einer Mittei- lung der Erwägungen per E-Mail (act. IIB 554), vermag dieser Verweis den Anforderungen an eine hinreichende Begründungsdichte zwar nicht vollständig zu genügen, eine diesbezügliche (nicht besonders schwer wie- gende) Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedoch bereits durch das Beschwerdeverfahren vor der mit umfassender Kognition ausgestatteten Vorinstanz geheilt worden (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; RENÉ WIEDER- KEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBL 2010 S. 481 ff.). Ob die Beschwerdeführerin ihre Mit- wirkungspflicht verletzt hat und damit die Voraussetzungen für eine Kür- zung erfüllt sind (vgl. E. 3.4.2 hiervor), beschlägt im Übrigen eine Rechts- frage (vgl. VGE 2012/304 vom 27. Mai 2013, E. 2.5), womit auch das Ver- waltungsgericht insoweit über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz ver- fügt (vgl. E. 1.4 hiervor).
E. 4.2 Der erwähnte «interne Beschluss» vom 12. Februar 2015, die glei- chentags versandte E-Mail sowie das mündlich gewährte rechtliche Gehör sind in den Akten dokumentiert (act. IIB 367 f., 417 f., 554, 561). Danach basiert die Leistungskürzung auf Erkenntnissen einer Erhebung der Sozia- linspektion Kanton Bern (act. IIB 412-416), die im Nachgang zu einer an- onymen Denunziation vom 18. Dezember 2014 (act. IIC 180; act. IIB 369) durchgeführt worden war (vgl. Art. 50a ff. SHG; Art. 23a ff. SHV). Die Be- schwerdeführerin soll während der früheren Unterstützungsphase eine Er- werbstätigkeit nicht angegeben haben. Die weiteren Abklärungen sollen zudem ein nicht deklariertes Bankkonto und nicht deklarierte Einnahmen, insbesondere diverse als Erbvorbezüge von der Beschwerdeführerin emp- fangene Zuwendungen offenbart haben (act. IIB 513-515, 518, 520, 523, 528-531).
E. 4.3 Im (neuen) Unterstützungsantrag vom 6. Januar 2015 (act. IIB 370-
375) gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, über keinerlei Vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 13 gen zu verfügen. Weder bestünden ein Guthaben auf einem Bank- oder Postscheckkonto noch Erbanwartschaften (act. IIB 373). Es ist unbestritten (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2) und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass ihr seitens ihres Vaters noch im Juli 2014 Fr. 15‘000.-- (act. IIB 513) sowie im Dezember 2014 Fr. 5‘000.-- (act. IIB 514) als Erbvorbezüge zugewendet wurden. Dass die Beschwerdeführerin diese Beträge «grösstenteils vor Beginn der Unterstützungsperiode 2015 zur Begleichung von Schulden eingesetzt» haben soll (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2), ist nicht glaubhaft, zumal sie gleichzeitig eingestand, dass sie wegen erwarteten Problemen beim erneuten Stellen eines Unterstützungsantrages einen Teil des Geldes zurückgestellt hatte und «damit das Existenzminimum zu Beginn 2015 aus eigener Kraft» decken konnte (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2). Bereits dar- aus ergeht, dass sie im Unterstützungsantrag wahrheitswidrige Angaben machte und damit die Auskunftspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG verletzte. Ob sie zudem während der früheren Unterstützungsperiode aus der ver- heimlichten und zweifellos mit Erwerbsabsicht angebotenen Prostitution sowie den weiteren Aktivitäten im Bereich …, … und «…» ein relevantes Einkommen erwirtschaftete (act. IIC 8, 338-347; act. IIB 403-411, 412-416, 596-598; SHAB Nrn. … vom … und … vom …), kann im vorliegenden Ver- fahren deshalb ebenso offen bleiben wie die Frage nach weiteren Zuwen- dungen seitens des Vaters ab Mai 2015 (act. IIB 520, 531) sowie allenfalls zusätzlich vorhandenen Kreditkarten bzw. Kontoverbindungen (act. IIB 538, 540, 544, 639).
E. 4.4 Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % er- weist sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin war hinreichend informiert, dass eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entsprechend sanktioniert werden kann, die diesbezüglichen Hinweise waren im Formular beider von ihr unterzeichneter Unterstützungsanträge enthalten (act. IIC 3/2; act. IIB 375). Die Sanktion berührt des Weiteren den absolut nötigen Existenzbe- darf nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG). Im angefochtenen Entscheid (act. II 33-40) wurde die GBL-Kürzung richtigerweise geschützt. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 14
E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegenden Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Sache wird zum Entscheid über die Beschwerde vom 16. Juli 2015 an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 699 SH KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 7. Juli 2015 (shbv 15/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ wurde von Dezember 2011 bis Februar 2014 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnerge- meinde B.________ [act. IIC], 117-146, 167-169, 211). Am 6. Januar 2015 stellte sie erneut einen Unterstützungsantrag (Akten der Einwohnerge- meinde B.________ [act. IIB], 370-376), worauf die Einwohnergemeinde B.________, Abteilung Soziales (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin), eine für die Dauer von sechs Monaten beschlossene Kürzung des Grund- bedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % in den Sozialhilfebudgets betreffend die Monate Januar bis April 2015 (act. IIB 421, 424, 422, 425) umsetzte und mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (act. IIB 703-705) einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe rückwirkend per 30. April 2015 ver- neinte. B. Mit einer als «Anzeige» bezeichneten und an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (RSA bzw. Vorinstanz) gerichteten Eingabe vom 3. April 2015 (Akten des RSA [act. II], 1-7) kritisierte A.________ die Kürzung des GBL und beanstandete überdies, dass der Sozialdienst die Sozialhilfe nicht (rechtzeitig) bezahle sowie die Verwandtenunterstützungspflicht ihres Va- ters nicht hinreichend abgeklärt habe. Am 24. April 2015 reichte sie weitere Dokumente ein und bemängelte auch das Budget für diesen Monat (act. II 11). Mit Zuschrift vom 21. Mai 2015 (act. II 13 f.) beschwerte sie sich ge- genüber dem RSA über die bis dato noch ausstehende Sozialhilfe für den Monat Mai 2015. Ein daraufhin ergangener Entscheid des RSA vom 7. Juli 2015 (act. II 33-40) lautete auf Abweisung der Beschwerde (vgl. aber E. 1.2.1 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr sei die wirtschaftliche Sozial- hilfe ab Januar 2015 ungekürzt sowie über den April 2015 hinaus zuzu- sprechen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verwandtenun- terstützungspflicht abzuklären bzw. hierüber zu informieren. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Sep- tember 2015 ebenfalls die Beschwerdeabweisung und reichte am 21. Sep- tember 2015 aufforderungsgemäss die vollständigen amtlichen Akten nach (act. IIC 1-365; IIB 366-718). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 4 recht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid vom 7. Juli 2015 (act. II 33- 40). Die Vorinstanz nahm die «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) als Beschwerde entgegen und trat darauf – soweit die Budgets für Januar und Februar 2015 (act. IIB 422, 425) betreffend – zufolge verpasster Rechtsmit- telfrist nicht ein. Wohl fand diese prozessuale Folge keinen Niederschlag im Dispositiv (Entscheidformel) des Beschwerdeentscheids, sie lässt sich indes ohne weiteres den Erwägungen (E. 2.2) entnehmen. 1.2.2 Was die Budgets für März und April 2015 (act. IIB 427, 429) anbe- langt, trat die Vorinstanz hingegen auf die Beschwerde ein. Anzumerken ist jedoch, dass das Budget für April 2015 (act. IIB 429) erst am 14. April 2015 vorlag, womit sich die «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) nicht darauf beziehen konnte. Da sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. April 2015 (act. II 11) auch auf das nunmehr vorliegende Budget für April 2015 (act. IIB 429) bezog, ist darin eine separate Beschwerde zu er- blicken, über welche die Vorinstanz (nach impliziter Verfahrensvereinigung) zusammen mit jener vom 3. April 2015 (act. II 1-7) im angefochtenen Be- schwerdeentscheid (act. II 33-40) befunden hat. 1.2.3 Die Beanstandungen betreffend Verwandtenunterstützungspflicht wurden ursprünglich ebenfalls im Rahmen der «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) vorgebracht. Abgesehen davon, dass sich die aufsichtsrechtli- che Anzeige nach Art. 101 VRPG an die Aufsichtsbehörde zu richten hätte (hier also die Direktion bzw. den Regierungsrat), stellt diese einen blossen Rechtsbehelf ohne Behandlungs- bzw. Erledigungsanspruch in einem förm- lichen Verfahren dar (vgl. VGE 2011/233 vom 6. Juli 2011, E. 2.4; BVR 1991 S. 89 E. 2). Mit dem Einreichen einer aufsichtsrechtlichen An- zeige entsteht noch kein Prozessrechtsverhältnis, weshalb der Entscheid, ob einer Aufsichtsanzeige Folge gegeben wird, keinen mit Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt darstellt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 101 N. 13). Mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes konnte die Vorinstanz die «Anzeige»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 5 auch nicht in ein Rechtsmittel umdeuten (vgl. aber E. 2.3 hiernach). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.2.4 Sodann monierte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 (act. II 13 f.) die damals noch ausstehende Zahlung für den Monat Mai 2015, worüber die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt indes noch gar nicht befunden hatte. Diese Eingabe ist deshalb vorderhand entweder als eine (angesichts der zeitlichen Abfolge von vornherein unbegründete) Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 63 ff.) oder als unwirksames verfrühtes Rechtsmittel zu qualifizieren (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts vom
7. Oktober 2004, 2A.112/2004, E. 3.2). Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. II 33-40) auch mit der «Leistungseinstellung ab dem Monat Mai 2015» (E. 2.7) materiell befasst, es ist jedoch nicht so, dass sie damit den Anfechtungs- und Streitgegenstand des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens aus prozessökonomischen Überlegungen auf diese Frage ausgedehnt hat (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 6). Denn die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids (act. II 33-40) bereits in der Verfü- gung vom 17. Juni 2015 (act. IIB 703-705) verbindlich dazu Stellung ge- nommen und die Beschwerdeführerin (erst) am 16. Juli 2015 den verwal- tungsinternen Beschwerdeweg beschritten (act. IIB 690-695). Die gerichtli- che Überprüfung kann sich folglich nicht auf diesen Punkt erstrecken, wes- halb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vielmehr wird es an der Vorinstanz sein, dass sistierte Beschwerdeverfahren (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2015, S. 1 f. Ziff. III) wieder aufzunehmen und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozial- hilfe ab Mai 2015 zu befinden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015) ebenso als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG) wie solche, auf die offensichtlich nicht eingetre- ten werden kann (Sozialhilfeanspruch ab Mai 2015; Art. 57 Abs. 1 GSOG). Zudem bewegt sich auch der Streitwert bezüglich der 15%igen GBL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 6 Kürzung (pro März und April 2015) im einzelrichterlichen Zuständigkeitsbe- reich (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die «Anzeige» vom
3. April 2015 – soweit die Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015 (act. IIB 422, 425) betreffend – zulässigerweise nicht eintrat. 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erheben. Verfügun- gen und Entscheide werden grundsätzlich durch postalische Zustellung eröffnet (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist im kantonalrechtlich beherrschten sozialhilferechtlichen Verfahren das VR- PG anwendbar, wobei sich der Fristenlauf aus Art. 41 f. VRPG ergibt und das VRPG Gerichtsferien, welche den gesetzlichen Fristenlauf hemmen oder verlängern, nicht kennt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 41 N. 6). 2.3 Am 14. Januar 2015 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zu- sammen mit der zuständigen Sozialarbeiterin die mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehenen Sozialhilfebudgets für Januar und Februar 2015, die keine Kürzungen vorsahen (act. IIB 421, 424). Am 12. Februar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin nach mündlich gewährtem rechtlichem Gehör (act. IIB 417 f., 561) für dieselbe Periode neue Unterstützungsbudgets mit einer darin enthaltenen 15%igen GBL-Kürzung (act. IIB 422, 425), gegen welche die Beschwerdeführerin mit «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-
7) opponierte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sanktion sei lediglich mündlich ausgesprochen und nie schriftlich verfügt worden (Be- schwerde S. 3 lit. B Ziff. 3 und 7 lit. B Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualität als Verfügung keine Rolle; massgebend ist al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 7 lein, ob eine behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 9). Den sich in den Akten befindenden Unterstützungsbudgets (act. IIB 421 f., 424 f., 427, 429) kommt Verfügungscharakter zu, wenngleich das Element der Begründung kurz ausgefallen ist (vgl. E. 4.1 hiernach). Die Beschwerdegegnerin kam auf die gegengezeichneten ursprünglichen Budgets (act. IIB 421, 424) zurück, noch bevor diese rechtsbeständig wur- den (vgl. zur sog. Rücknahme: MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 56 N. 4), weshalb sie – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 7 lit. B Ziff. 3) – keine Grundlage mehr für eine Aus- zahlung darstellen konnten. Die Beschwerdeführerin gelangte trotz Rechtsmittelbelehrung am 3. April 2015 mit einer «Anzeige» (act. II 1-7) an die Vorinstanz. Weil die unrichtige Bezeichnung einer Rechtsvorkehr un- schädlich ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 11) und
– anders als betreffend die Verwandtenunterstützung (vgl. E. 1.2.3 hiervor)
– taugliche Anfechtungsobjekte vorlagen, nahm die Vorinstanz die Eingabe richtigerweise als Verwaltungsbeschwerde gegen die Budgets für Januar, Februar und März 2015 (act. IIB 422, 425, 427) entgegen. In Bezug auf die ersten beiden Budgets (act. IIB 422, 425) war die Rechtsmittelfrist aber offensichtlich bereits abgelaufen, weshalb die Vorinstanz zu Recht insoweit auf die Beschwerde nicht eintrat. Diesbezüglich hält der angefochtene Ent- scheid (act. II 33-40) der Rechtskontrolle stand und erweist sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 6. August 2015 als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die als Beschwerde entgegengenom- mene «Anzeige» vom 3. April 2015 (act. II 1-7) betreffend das Budget für März 2015 (act. IIB 427) sowie die separate Beschwerde vom 24. April 2015 (act. II 11) betreffend das Budget für April 2015 (act. IIB 429) richti- gerweise abgewiesen hat, mithin ob die von der Beschwerdegegnerin an- geordnete GBL-Kürzung zulässig war. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 8 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 9 Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2015 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 29. Oktober 2014 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 14-107) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10 sowie neu 12/12 und 12/14 verbind- lich. Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich gemäss dem seit 1. Januar 2015 gültigen Abs. 2 von Art. 8 SHV nach Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10. 3.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL, Wohnkosten [WOK] und Kosten für die me- dizinische Grundversorgung [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus einem Einkommensfreibetrag (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 10 tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betrof- fene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än- derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwir- kungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungs- pflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zu- kommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1). 3.4.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür- zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 11 durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist. 3.4.3 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). Leistungen aber, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen, sind durch Art. 12 BV und Art. 29 KV nicht erfasst, weshalb eine vollständige oder teilweise Kürzung dieser Leistungen aus verfas- sungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist (BVR 2010 S. 129 E. 4.1). 3.4.4 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der GBL um höchstens 15 % für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des GBL ist nicht zuläs- sig (vgl. Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeurteilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (Ziff. A.8.2 der SKOS- Richtlinien).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 12 4. 4.1 Die Unterstützungsbudgets für März und April 2015 (act. IIB 427,
429) enthalten – wie schon jene für die zwei Monate zuvor (act. IIB 422,
425) – im Zusammenhang mit den angeordneten Kürzungen bloss einen Verweis auf einen «internen Beschluss» vom 12. Februar 2015. Trotz der vorgängigen mündlichen Information (act. IIB 417 f., 561) und einer Mittei- lung der Erwägungen per E-Mail (act. IIB 554), vermag dieser Verweis den Anforderungen an eine hinreichende Begründungsdichte zwar nicht vollständig zu genügen, eine diesbezügliche (nicht besonders schwer wie- gende) Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedoch bereits durch das Beschwerdeverfahren vor der mit umfassender Kognition ausgestatteten Vorinstanz geheilt worden (vgl. BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; RENÉ WIEDER- KEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBL 2010 S. 481 ff.). Ob die Beschwerdeführerin ihre Mit- wirkungspflicht verletzt hat und damit die Voraussetzungen für eine Kür- zung erfüllt sind (vgl. E. 3.4.2 hiervor), beschlägt im Übrigen eine Rechts- frage (vgl. VGE 2012/304 vom 27. Mai 2013, E. 2.5), womit auch das Ver- waltungsgericht insoweit über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz ver- fügt (vgl. E. 1.4 hiervor). 4.2 Der erwähnte «interne Beschluss» vom 12. Februar 2015, die glei- chentags versandte E-Mail sowie das mündlich gewährte rechtliche Gehör sind in den Akten dokumentiert (act. IIB 367 f., 417 f., 554, 561). Danach basiert die Leistungskürzung auf Erkenntnissen einer Erhebung der Sozia- linspektion Kanton Bern (act. IIB 412-416), die im Nachgang zu einer an- onymen Denunziation vom 18. Dezember 2014 (act. IIC 180; act. IIB 369) durchgeführt worden war (vgl. Art. 50a ff. SHG; Art. 23a ff. SHV). Die Be- schwerdeführerin soll während der früheren Unterstützungsphase eine Er- werbstätigkeit nicht angegeben haben. Die weiteren Abklärungen sollen zudem ein nicht deklariertes Bankkonto und nicht deklarierte Einnahmen, insbesondere diverse als Erbvorbezüge von der Beschwerdeführerin emp- fangene Zuwendungen offenbart haben (act. IIB 513-515, 518, 520, 523, 528-531). 4.3 Im (neuen) Unterstützungsantrag vom 6. Januar 2015 (act. IIB 370-
375) gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, über keinerlei Vermö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 13 gen zu verfügen. Weder bestünden ein Guthaben auf einem Bank- oder Postscheckkonto noch Erbanwartschaften (act. IIB 373). Es ist unbestritten (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2) und in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass ihr seitens ihres Vaters noch im Juli 2014 Fr. 15‘000.-- (act. IIB 513) sowie im Dezember 2014 Fr. 5‘000.-- (act. IIB 514) als Erbvorbezüge zugewendet wurden. Dass die Beschwerdeführerin diese Beträge «grösstenteils vor Beginn der Unterstützungsperiode 2015 zur Begleichung von Schulden eingesetzt» haben soll (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2), ist nicht glaubhaft, zumal sie gleichzeitig eingestand, dass sie wegen erwarteten Problemen beim erneuten Stellen eines Unterstützungsantrages einen Teil des Geldes zurückgestellt hatte und «damit das Existenzminimum zu Beginn 2015 aus eigener Kraft» decken konnte (Beschwerde S. 4 lit. V Ziff. 2). Bereits dar- aus ergeht, dass sie im Unterstützungsantrag wahrheitswidrige Angaben machte und damit die Auskunftspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG verletzte. Ob sie zudem während der früheren Unterstützungsperiode aus der ver- heimlichten und zweifellos mit Erwerbsabsicht angebotenen Prostitution sowie den weiteren Aktivitäten im Bereich …, … und «…» ein relevantes Einkommen erwirtschaftete (act. IIC 8, 338-347; act. IIB 403-411, 412-416, 596-598; SHAB Nrn. … vom … und … vom …), kann im vorliegenden Ver- fahren deshalb ebenso offen bleiben wie die Frage nach weiteren Zuwen- dungen seitens des Vaters ab Mai 2015 (act. IIB 520, 531) sowie allenfalls zusätzlich vorhandenen Kreditkarten bzw. Kontoverbindungen (act. IIB 538, 540, 544, 639). 4.4 Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % er- weist sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhältnismässigkeit – als rechtmässig. Die Beschwerdeführerin war hinreichend informiert, dass eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entsprechend sanktioniert werden kann, die diesbezüglichen Hinweise waren im Formular beider von ihr unterzeichneter Unterstützungsanträge enthalten (act. IIC 3/2; act. IIB 375). Die Sanktion berührt des Weiteren den absolut nötigen Existenzbe- darf nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG). Im angefochtenen Entscheid (act. II 33-40) wurde die GBL-Kürzung richtigerweise geschützt. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016 SH/15/699, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegenden Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Sache wird zum Entscheid über die Beschwerde vom 16. Juli 2015 an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2016, SH/15/699, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.