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200 2015 697

Bern VerwG · 2016-03-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015

Sachverhalt

A. Der 1929 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juni 2003 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 6). Mit Verfügung vom 25. März 2010 (AB 109) forderte die AKB erstmals zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit ab April 2005 bis No- vember 2009 im Betrag von Fr. 12'516.-- zurück. Dies weil der Versicherte Erwerbseinkommen nicht deklariert hatte. Diese Verfügung wurde mit Ein- spracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) sowie mit Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt (AB 161). Das daraufhin beurteilte Erlassgesuch (AB 115) wies die AKB mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 164) ab. Mit Einspracheent- scheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) hielt sie an ihrer Beurteilung fest. In der Folge deklarierte der Versicherte ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, welches bei der Leistungsberechnung ab Mai 2011 berück- sichtigt wurde (AB 191). Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (AB 194) machte der Versicherte geltend, er könne die Forderung von Fr. 12'516.-- nicht be- gleichen. Dabei wies er darauf hin, dass das Geld auf dem Sparkonto sei- ner Frau gehöre und aus einer Unfallentschädigung (Genugtuung) stamme. Am 9. August 2011 (AB 195) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Rückforderung als uneinbringlich abschreibe. Sie behalte sich jedoch vor, den Rückerstat- tungsbetrag zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern, falls die Einkom- mens- oder Vermögensverhältnisse eine Änderung erfahren sollten. B. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im Februar 2015 (AB 223) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Jahren über ein höheres Vermögen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 3 verfügt, als bei den Leistungsberechnungen berücksichtigt wurde (AB 225 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 234) stellte sie die Ergänzungs- leistungen in der Höhe von Fr. 45.-- pro Monat per 1. Mai 2015 ein und forderte mit zwei weiteren Verfügungen je vom 17. April 2015 für die Zeit- perioden April 2010 bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 zu viel ausgerichtete Leistungen von Fr. 32'958.-- resp. von Fr. 180.-- zurück (AB 202; 264). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 28. April 2015 (AB 268) resp. am 9. Juni 2015 (AB 283) Einsprache. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügungen vom 13. und 17. April 2015 sowie den Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 32'958.--. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 setzte die AKB den Rückerstattungsbetrag betreffend die erste Periode neu auf Fr. 30'852.-- fest. Zur Begründung legte sie dar, die Ehefrau des Versicherten habe die Entschädigungssum- me der C.________ in der Höhe von Fr. 600'000.-- im Juni 2010 erhalten, weshalb der Rückerstattungszeitraum ab 1. Juli 2010 festzulegen und der Rückforderungsbetrag um Fr. 2'106.-- (April bis Juni 2010 à Fr. 702.--, AB

68) zu reduzieren sei. An der Rückforderung der Fr. 180.-- betreffend die Zeitspanne Januar bis April 2015 hielt sie unverändert fest. Soweit weiter- gehend wurde die Einsprache abgewiesen. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Rückforderung der eingefor- derten Ergänzungsleistungen abzusehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Septem- ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2015 teilte der Instruk- tionsrichter mit, dass vorliegend von der grundsätzlich vorgesehenen Kos- tenlosigkeit des Verfahrens wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 4 führung abzusehen sei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 2. Oktober 2015 wies er zudem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Unaufgefordert teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit, dass er den – seiner Ansicht nach – zu Unrecht auferlegten Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet habe. Ferner reichte er mit Eingabe vom

5. November 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die pro- zessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2015 ein. Auf diese trat das Bun- desgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 9C_835/2015, nicht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 5

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284). Bereits im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten, mithin in Rechts- kraft erwachsen ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 264) betreffend die Rückforderung von Fr. 180.-- für die in der Zeitperiode Januar bis April 2015 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Streitgegenstand bildet damit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 30'852.-- be- treffend die Monate Juli 2010 bis Dezember 2014. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die frühere Rückerstattungs- verfügung vom 25. März 2010 (AB 109), welche mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt wurde, sowie der negative Erlassentscheid vom 4. April 2011 (AB 164), an welchem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) festhielt, in Rechtskraft erwachsen sind und damit nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31; 35 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 6 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) für den Bereich der Er- gänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des An- spruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen.

E. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt ei- nerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Mel- de- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 7

E. 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rück- erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen.

E. 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).

E. 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 8

E. 3.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Meldepflicht- verletzung geltend (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

E. 3.1.1 Den im Rahmen der Revision vom Februar 2015 eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass laut der Steuererklärung 2009 (AB 232) weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über Vermögen verfügten. Ab Juli 2010 wurden sodann verschiedenste Wertschriftenkonti eröffnet und in den Steuererklärungen ab 2010 deklariert. So belief sich das Vermögen im Jahr 2010 auf Fr. 500'480.--, im 2011 auf Fr. 461'989.--, im 2012 auf Fr. 464'956.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 417'398.-- (AB 226 ff.). Dieser Ver- mögenszuwachs gründete auf einer – erst im Einspracheverfahren einge- reichten – Entschädigungsvereinbarung vom 14. resp. 23. Juni 2010 (AB 277), wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2010 im Zu- sammenhang mit einem Unfallereignis eine Entschädigungssumme in der Höhe von Fr. 600'000.-- ausgerichtet erhielt. Diese Veränderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse meldete der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin nicht resp. nicht in vollem Umfang (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) gab der Beschwerdeführer an, selber über kein Vermögen zu verfügen. In Bezug auf seine Ehefrau deklarierte er ein Guthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, womit er einzig ein Sparkonto bei der D.________ und eines bei der E.________ bekannt gab (AB 167 f.). Zudem führte er diesbezüg- lich mit Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) aus, der Saldo des Spargut- habens stimme nicht mehr, da seine Ehefrau eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- für eine teure Zahnarztrechnung geleistet habe; ferner wies er auf diverse Schulden- und Ausgabenbelege hin. Auch in der Stel- lungnahme vom 13. Juli 2011 (AB 194) äusserte er sich nicht über die tatsächliche Höhe der Vermögenswerte, sondern teilte lediglich mit, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfall- entschädigung (Genugtuung). Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtver- letzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V. m. Art. 24 ELV vor.

E. 3.1.2 Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine andere Betrach- tungsweise zu rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Jahren 2010 und 2011 davon ausgegangen, das Vermögen seiner Ehefrau sei bei der Be- stimmung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen und er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass diese Auffassung auch von der Beschwerdegegnerin geteilt werde (vgl. Beschwerde Ziff. 16 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG sind die an- erkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. Bereits beim Anmeldegesuch zum Bezug von Er- gänzungsleistungen vom Mai 1998 (AB 1 S. 2) wie auch in sämtlichen dar- auffolgenden Formularen um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen (AB 4; 23; 31; 61; 175) wurden Angaben zu allfälligen Wertschriften des Ehegatten verlangt resp. wurde darauf hingewiesen, dass sofern in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mehrere Personen eingeschlossen sind, in der Kolonne „Betrag pro Jahr“ der neue Gesamtbetrag für alle be- teiligten Personen einzusetzen ist. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, es sei nie nach dem Vermögen der Ehefrau gefragt worden, ist somit nicht zutreffend (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff.). Ferner wies die Beschwerde- gegnerin bei jeder Leistungszusprechung explizit darauf hin, dass eine Er- höhung oder Verminderung von Vermögen (z.B. Erbschaft, Schenkung, Auszahlung Lebensversicherung, Lotteriegewinn, Vermögensanfall im Aus- land) zu melden ist (vgl. u.a. AB 68 S. 3 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer deklarierte im Neufestsetzungsgesuch vom 26. April 2011 (AB 175 Ziff. 2) von sich aus – und damit ohne weitere Ergänzungen oder Hinweise der Beschwerdegegnerin – sein Vermögen sowie unabhängig davon dasjenige seiner Ehefrau. Den darauffolgenden Verfügungen betreffend die Ergän- zungsleistungen ab Mai 2011 vom 15. Juni 2011 (AB 192) resp. ab Sep- tember 2014 vom 29. August 2014 (AB 208) konnte er ferner entnehmen, dass das von ihm angegebene Sparguthaben der Ehefrau in der Höhe von Fr. 63'183.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vollumfänglich berücksichtigt wurde (AB 191; 207). Die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 17; 19), stimmt daher nicht. Gestützt auf die genannten Unterlagen war es dem Beschwerdefüh- rer durchaus bewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und dies bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einberech- net wird. Daran ändern allfällige zivilrechtliche Überlegungen oder der Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 10 stand, dass die Beschwerdegegnerin eine frühere Rückforderung als vor- läufig uneinbringlich abschrieb (vgl. Schreiben vom 9. August 2011, AB

195) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16 f.; 31; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 7) – nichts. Ferner vermögen auch die Erläuterungen zum Vertrauensschutz in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall kein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff.; 44). Im Weiteren kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei explizit vom Vorwurf der Falschdeklaration zu befreien (vgl. Beschwerde Ziff. 12; 18; 26; 44 f.), keineswegs gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bewusst nur einen Teil des Vermögens angab und damit den Sachverhalt – entgegen seiner Meldepflicht – willentlich nicht wahrheitsge- treu darstellte. So deklarierte er im Gesuch um Neufestsetzung der Ergän- zungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) lediglich ein Sparkonto der D.________ und eines der E.________ (AB 167 f.), mithin ein Vermögens- betrag von insgesamt Fr. 63'183.--, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Banken wie auch bei weiteren Kreditinstituten über zusätzliche Sparkonti und Wertschriftenanlagen verfügte (vgl. Steuererklärung 2011, AB 230). Weshalb er nicht das gesamte Vermögen deklariert hatte, blieb unbegründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde- gegnerin aufgrund der damals bekannten Akten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte haben können (vgl. Beschwerde Ziff. 19; 42; 48; 50; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 4). Gab doch der Beschwerde- führer weder im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) noch im Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) oder in jenem vom 13. Juli 2011 (AB 194) die korrekte Höhe der Vermö- genswerte an. Schliesslich deklarierte er auch im Rahmen der Revision anfangs 2015 nicht das gesamte Vermögen, sondern wies lediglich auf diverse Belege der F.________ hin (AB 235 S. 2). Die Aussagen, der Be- schwerdeführer habe den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt, keine tatsachenwidrigen Angaben gemacht und keine relevanten Fragen nicht beantwortet (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 48; 51), sind damit offensichtlich falsch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 11 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer einerseits wuss- te, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und anderer- seits willentlich nur einen Teil des Vermögens angab.

E. 3.2 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge Ziff. 1), ist darauf hin- zuweisen, dass diese Frage grundsätzlich erst in einem separaten Verfah- ren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Eine grosse Härte, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwer- de Ziff. 27), schliesst eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur aus, wenn die versicherte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer durchaus um seine Meldepflicht und auch sein zusätzli- ches Vermögen wusste, ist Gutgläubigkeit von vornherein nicht gegeben (vgl. Rz. 4652.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Dass bei diesen Vermögensverhältnissen keine gros- se Härte vorliegt, ist zudem offensichtlich. Ein Erlass kommt vorliegend somit nicht in Frage.

E. 4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung der Ergänzungsleistungen entspricht der gängigen Praxis (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der Rückforderungsbetrag von Fr. 30'852.-- für die Zeit vom

1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist (AB 254 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung der Rückerstattungsfor- derungssumme denn auch nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 11; 34 f.; 39). Da die Verwaltung erst anfangs 2015 Kenntnis über die nicht deklarierten Vermögenswerte erhielt (AB 223 ff.), wurde die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 (AB 262) eingehalten. Mit Blick auf die ab Juli 2010 zurückgefor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 12 derten Ergänzungsleistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

E. 5 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 30'852.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB

284) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 10. September 2015). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung ohne weiteres zu bejahen. Zudem wurde er bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, E. 5.2 (AB 161), diesbezüglich belehrt. Dem Be- schwerdeführer sind daher wegen mutwilliger Prozessführung die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284). Bereits im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten, mithin in Rechts- kraft erwachsen ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 264) betreffend die Rückforderung von Fr. 180.-- für die in der Zeitperiode Januar bis April 2015 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Streitgegenstand bildet damit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 30'852.-- be- treffend die Monate Juli 2010 bis Dezember 2014. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die frühere Rückerstattungs- verfügung vom 25. März 2010 (AB 109), welche mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt wurde, sowie der negative Erlassentscheid vom 4. April 2011 (AB 164), an welchem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) festhielt, in Rechtskraft erwachsen sind und damit nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31; 35 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 6 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) für den Bereich der Er- gänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des An- spruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt ei- nerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Mel- de- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 7 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rück- erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
  4. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 8 3.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Meldepflicht- verletzung geltend (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.1.1 Den im Rahmen der Revision vom Februar 2015 eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass laut der Steuererklärung 2009 (AB 232) weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über Vermögen verfügten. Ab Juli 2010 wurden sodann verschiedenste Wertschriftenkonti eröffnet und in den Steuererklärungen ab 2010 deklariert. So belief sich das Vermögen im Jahr 2010 auf Fr. 500'480.--, im 2011 auf Fr. 461'989.--, im 2012 auf Fr. 464'956.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 417'398.-- (AB 226 ff.). Dieser Ver- mögenszuwachs gründete auf einer – erst im Einspracheverfahren einge- reichten – Entschädigungsvereinbarung vom 14. resp. 23. Juni 2010 (AB 277), wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2010 im Zu- sammenhang mit einem Unfallereignis eine Entschädigungssumme in der Höhe von Fr. 600'000.-- ausgerichtet erhielt. Diese Veränderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse meldete der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin nicht resp. nicht in vollem Umfang (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) gab der Beschwerdeführer an, selber über kein Vermögen zu verfügen. In Bezug auf seine Ehefrau deklarierte er ein Guthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, womit er einzig ein Sparkonto bei der D.________ und eines bei der E.________ bekannt gab (AB 167 f.). Zudem führte er diesbezüg- lich mit Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) aus, der Saldo des Spargut- habens stimme nicht mehr, da seine Ehefrau eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- für eine teure Zahnarztrechnung geleistet habe; ferner wies er auf diverse Schulden- und Ausgabenbelege hin. Auch in der Stel- lungnahme vom 13. Juli 2011 (AB 194) äusserte er sich nicht über die tatsächliche Höhe der Vermögenswerte, sondern teilte lediglich mit, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfall- entschädigung (Genugtuung). Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtver- letzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V. m. Art. 24 ELV vor. 3.1.2 Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine andere Betrach- tungsweise zu rechtfertigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Jahren 2010 und 2011 davon ausgegangen, das Vermögen seiner Ehefrau sei bei der Be- stimmung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen und er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass diese Auffassung auch von der Beschwerdegegnerin geteilt werde (vgl. Beschwerde Ziff. 16 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG sind die an- erkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. Bereits beim Anmeldegesuch zum Bezug von Er- gänzungsleistungen vom Mai 1998 (AB 1 S. 2) wie auch in sämtlichen dar- auffolgenden Formularen um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen (AB 4; 23; 31; 61; 175) wurden Angaben zu allfälligen Wertschriften des Ehegatten verlangt resp. wurde darauf hingewiesen, dass sofern in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mehrere Personen eingeschlossen sind, in der Kolonne „Betrag pro Jahr“ der neue Gesamtbetrag für alle be- teiligten Personen einzusetzen ist. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, es sei nie nach dem Vermögen der Ehefrau gefragt worden, ist somit nicht zutreffend (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff.). Ferner wies die Beschwerde- gegnerin bei jeder Leistungszusprechung explizit darauf hin, dass eine Er- höhung oder Verminderung von Vermögen (z.B. Erbschaft, Schenkung, Auszahlung Lebensversicherung, Lotteriegewinn, Vermögensanfall im Aus- land) zu melden ist (vgl. u.a. AB 68 S. 3 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer deklarierte im Neufestsetzungsgesuch vom 26. April 2011 (AB 175 Ziff. 2) von sich aus – und damit ohne weitere Ergänzungen oder Hinweise der Beschwerdegegnerin – sein Vermögen sowie unabhängig davon dasjenige seiner Ehefrau. Den darauffolgenden Verfügungen betreffend die Ergän- zungsleistungen ab Mai 2011 vom 15. Juni 2011 (AB 192) resp. ab Sep- tember 2014 vom 29. August 2014 (AB 208) konnte er ferner entnehmen, dass das von ihm angegebene Sparguthaben der Ehefrau in der Höhe von Fr. 63'183.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vollumfänglich berücksichtigt wurde (AB 191; 207). Die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 17; 19), stimmt daher nicht. Gestützt auf die genannten Unterlagen war es dem Beschwerdefüh- rer durchaus bewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und dies bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einberech- net wird. Daran ändern allfällige zivilrechtliche Überlegungen oder der Um- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 10 stand, dass die Beschwerdegegnerin eine frühere Rückforderung als vor- läufig uneinbringlich abschrieb (vgl. Schreiben vom 9. August 2011, AB 195) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16 f.; 31; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 7) – nichts. Ferner vermögen auch die Erläuterungen zum Vertrauensschutz in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall kein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff.; 44). Im Weiteren kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei explizit vom Vorwurf der Falschdeklaration zu befreien (vgl. Beschwerde Ziff. 12; 18; 26; 44 f.), keineswegs gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bewusst nur einen Teil des Vermögens angab und damit den Sachverhalt – entgegen seiner Meldepflicht – willentlich nicht wahrheitsge- treu darstellte. So deklarierte er im Gesuch um Neufestsetzung der Ergän- zungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) lediglich ein Sparkonto der D.________ und eines der E.________ (AB 167 f.), mithin ein Vermögens- betrag von insgesamt Fr. 63'183.--, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Banken wie auch bei weiteren Kreditinstituten über zusätzliche Sparkonti und Wertschriftenanlagen verfügte (vgl. Steuererklärung 2011, AB 230). Weshalb er nicht das gesamte Vermögen deklariert hatte, blieb unbegründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde- gegnerin aufgrund der damals bekannten Akten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte haben können (vgl. Beschwerde Ziff. 19; 42; 48; 50; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 4). Gab doch der Beschwerde- führer weder im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) noch im Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) oder in jenem vom 13. Juli 2011 (AB 194) die korrekte Höhe der Vermö- genswerte an. Schliesslich deklarierte er auch im Rahmen der Revision anfangs 2015 nicht das gesamte Vermögen, sondern wies lediglich auf diverse Belege der F.________ hin (AB 235 S. 2). Die Aussagen, der Be- schwerdeführer habe den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt, keine tatsachenwidrigen Angaben gemacht und keine relevanten Fragen nicht beantwortet (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 48; 51), sind damit offensichtlich falsch. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 11 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer einerseits wuss- te, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und anderer- seits willentlich nur einen Teil des Vermögens angab. 3.2 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge Ziff. 1), ist darauf hin- zuweisen, dass diese Frage grundsätzlich erst in einem separaten Verfah- ren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Eine grosse Härte, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwer- de Ziff. 27), schliesst eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur aus, wenn die versicherte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer durchaus um seine Meldepflicht und auch sein zusätzli- ches Vermögen wusste, ist Gutgläubigkeit von vornherein nicht gegeben (vgl. Rz. 4652.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Dass bei diesen Vermögensverhältnissen keine gros- se Härte vorliegt, ist zudem offensichtlich. Ein Erlass kommt vorliegend somit nicht in Frage.
  5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung der Ergänzungsleistungen entspricht der gängigen Praxis (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der Rückforderungsbetrag von Fr. 30'852.-- für die Zeit vom
  6. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist (AB 254 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung der Rückerstattungsfor- derungssumme denn auch nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 11; 34 f.; 39). Da die Verwaltung erst anfangs 2015 Kenntnis über die nicht deklarierten Vermögenswerte erhielt (AB 223 ff.), wurde die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 (AB 262) eingehalten. Mit Blick auf die ab Juli 2010 zurückgefor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 12 derten Ergänzungsleistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
  7. Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 30'852.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 10. September 2015). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung ohne weiteres zu bejahen. Zudem wurde er bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, E. 5.2 (AB 161), diesbezüglich belehrt. Dem Be- schwerdeführer sind daher wegen mutwilliger Prozessführung die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 697 EL GRD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1929 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juni 2003 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 6). Mit Verfügung vom 25. März 2010 (AB 109) forderte die AKB erstmals zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit ab April 2005 bis No- vember 2009 im Betrag von Fr. 12'516.-- zurück. Dies weil der Versicherte Erwerbseinkommen nicht deklariert hatte. Diese Verfügung wurde mit Ein- spracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) sowie mit Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt (AB 161). Das daraufhin beurteilte Erlassgesuch (AB 115) wies die AKB mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 164) ab. Mit Einspracheent- scheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) hielt sie an ihrer Beurteilung fest. In der Folge deklarierte der Versicherte ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, welches bei der Leistungsberechnung ab Mai 2011 berück- sichtigt wurde (AB 191). Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (AB 194) machte der Versicherte geltend, er könne die Forderung von Fr. 12'516.-- nicht be- gleichen. Dabei wies er darauf hin, dass das Geld auf dem Sparkonto sei- ner Frau gehöre und aus einer Unfallentschädigung (Genugtuung) stamme. Am 9. August 2011 (AB 195) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Rückforderung als uneinbringlich abschreibe. Sie behalte sich jedoch vor, den Rückerstat- tungsbetrag zu einem späteren Zeitpunkt nachzufordern, falls die Einkom- mens- oder Vermögensverhältnisse eine Änderung erfahren sollten. B. Im Rahmen einer ordentlichen Revision im Februar 2015 (AB 223) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Jahren über ein höheres Vermögen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 3 verfügt, als bei den Leistungsberechnungen berücksichtigt wurde (AB 225 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 234) stellte sie die Ergänzungs- leistungen in der Höhe von Fr. 45.-- pro Monat per 1. Mai 2015 ein und forderte mit zwei weiteren Verfügungen je vom 17. April 2015 für die Zeit- perioden April 2010 bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 zu viel ausgerichtete Leistungen von Fr. 32'958.-- resp. von Fr. 180.-- zurück (AB 202; 264). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 28. April 2015 (AB 268) resp. am 9. Juni 2015 (AB 283) Einsprache. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügungen vom 13. und 17. April 2015 sowie den Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 32'958.--. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 setzte die AKB den Rückerstattungsbetrag betreffend die erste Periode neu auf Fr. 30'852.-- fest. Zur Begründung legte sie dar, die Ehefrau des Versicherten habe die Entschädigungssum- me der C.________ in der Höhe von Fr. 600'000.-- im Juni 2010 erhalten, weshalb der Rückerstattungszeitraum ab 1. Juli 2010 festzulegen und der Rückforderungsbetrag um Fr. 2'106.-- (April bis Juni 2010 à Fr. 702.--, AB

68) zu reduzieren sei. An der Rückforderung der Fr. 180.-- betreffend die Zeitspanne Januar bis April 2015 hielt sie unverändert fest. Soweit weiter- gehend wurde die Einsprache abgewiesen. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Rückforderung der eingefor- derten Ergänzungsleistungen abzusehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Septem- ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2015 teilte der Instruk- tionsrichter mit, dass vorliegend von der grundsätzlich vorgesehenen Kos- tenlosigkeit des Verfahrens wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 4 führung abzusehen sei. Er setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.--, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 2. Oktober 2015 wies er zudem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Unaufgefordert teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit, dass er den – seiner Ansicht nach – zu Unrecht auferlegten Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet habe. Ferner reichte er mit Eingabe vom

5. November 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die pro- zessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2015 ein. Auf diese trat das Bun- desgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2015, 9C_835/2015, nicht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB 284). Bereits im Einspracheverfahren nicht mehr angefochten, mithin in Rechts- kraft erwachsen ist die Verfügung vom 17. April 2015 (AB 264) betreffend die Rückforderung von Fr. 180.-- für die in der Zeitperiode Januar bis April 2015 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Streitgegenstand bildet damit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 30'852.-- be- treffend die Monate Juli 2010 bis Dezember 2014. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die frühere Rückerstattungs- verfügung vom 25. März 2010 (AB 109), welche mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 (AB 129) und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, bestätigt wurde, sowie der negative Erlassentscheid vom 4. April 2011 (AB 164), an welchem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 (AB 190) festhielt, in Rechtskraft erwachsen sind und damit nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 31; 35 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 6 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) für den Bereich der Er- gänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des An- spruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt ei- nerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Mel- de- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 7 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rück- erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 8 3.1 Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen aufgrund einer Meldepflicht- verletzung geltend (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.1.1 Den im Rahmen der Revision vom Februar 2015 eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass laut der Steuererklärung 2009 (AB 232) weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über Vermögen verfügten. Ab Juli 2010 wurden sodann verschiedenste Wertschriftenkonti eröffnet und in den Steuererklärungen ab 2010 deklariert. So belief sich das Vermögen im Jahr 2010 auf Fr. 500'480.--, im 2011 auf Fr. 461'989.--, im 2012 auf Fr. 464'956.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 417'398.-- (AB 226 ff.). Dieser Ver- mögenszuwachs gründete auf einer – erst im Einspracheverfahren einge- reichten – Entschädigungsvereinbarung vom 14. resp. 23. Juni 2010 (AB 277), wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2010 im Zu- sammenhang mit einem Unfallereignis eine Entschädigungssumme in der Höhe von Fr. 600'000.-- ausgerichtet erhielt. Diese Veränderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse meldete der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin nicht resp. nicht in vollem Umfang (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) gab der Beschwerdeführer an, selber über kein Vermögen zu verfügen. In Bezug auf seine Ehefrau deklarierte er ein Guthaben in der Höhe von Fr. 63'183.--, womit er einzig ein Sparkonto bei der D.________ und eines bei der E.________ bekannt gab (AB 167 f.). Zudem führte er diesbezüg- lich mit Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) aus, der Saldo des Spargut- habens stimme nicht mehr, da seine Ehefrau eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.-- für eine teure Zahnarztrechnung geleistet habe; ferner wies er auf diverse Schulden- und Ausgabenbelege hin. Auch in der Stel- lungnahme vom 13. Juli 2011 (AB 194) äusserte er sich nicht über die tatsächliche Höhe der Vermögenswerte, sondern teilte lediglich mit, das Geld auf dem Sparkonto gehöre seiner Frau und stamme aus einer Unfall- entschädigung (Genugtuung). Damit liegt klarerweise eine Meldepflichtver- letzung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V. m. Art. 24 ELV vor. 3.1.2 Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen keine andere Betrach- tungsweise zu rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Jahren 2010 und 2011 davon ausgegangen, das Vermögen seiner Ehefrau sei bei der Be- stimmung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen und er sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass diese Auffassung auch von der Beschwerdegegnerin geteilt werde (vgl. Beschwerde Ziff. 16 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG sind die an- erkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. Bereits beim Anmeldegesuch zum Bezug von Er- gänzungsleistungen vom Mai 1998 (AB 1 S. 2) wie auch in sämtlichen dar- auffolgenden Formularen um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen (AB 4; 23; 31; 61; 175) wurden Angaben zu allfälligen Wertschriften des Ehegatten verlangt resp. wurde darauf hingewiesen, dass sofern in der Berechnung der Ergänzungsleistungen mehrere Personen eingeschlossen sind, in der Kolonne „Betrag pro Jahr“ der neue Gesamtbetrag für alle be- teiligten Personen einzusetzen ist. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, es sei nie nach dem Vermögen der Ehefrau gefragt worden, ist somit nicht zutreffend (vgl. Beschwerde Ziff. 19 ff.). Ferner wies die Beschwerde- gegnerin bei jeder Leistungszusprechung explizit darauf hin, dass eine Er- höhung oder Verminderung von Vermögen (z.B. Erbschaft, Schenkung, Auszahlung Lebensversicherung, Lotteriegewinn, Vermögensanfall im Aus- land) zu melden ist (vgl. u.a. AB 68 S. 3 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer deklarierte im Neufestsetzungsgesuch vom 26. April 2011 (AB 175 Ziff. 2) von sich aus – und damit ohne weitere Ergänzungen oder Hinweise der Beschwerdegegnerin – sein Vermögen sowie unabhängig davon dasjenige seiner Ehefrau. Den darauffolgenden Verfügungen betreffend die Ergän- zungsleistungen ab Mai 2011 vom 15. Juni 2011 (AB 192) resp. ab Sep- tember 2014 vom 29. August 2014 (AB 208) konnte er ferner entnehmen, dass das von ihm angegebene Sparguthaben der Ehefrau in der Höhe von Fr. 63'183.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen vollumfänglich berücksichtigt wurde (AB 191; 207). Die Auffassung des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Vermögen der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Ziff. 17; 19), stimmt daher nicht. Gestützt auf die genannten Unterlagen war es dem Beschwerdefüh- rer durchaus bewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und dies bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen einberech- net wird. Daran ändern allfällige zivilrechtliche Überlegungen oder der Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 10 stand, dass die Beschwerdegegnerin eine frühere Rückforderung als vor- läufig uneinbringlich abschrieb (vgl. Schreiben vom 9. August 2011, AB

195) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 16 f.; 31; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 7) – nichts. Ferner vermögen auch die Erläuterungen zum Vertrauensschutz in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall kein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 23 ff.; 44). Im Weiteren kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei explizit vom Vorwurf der Falschdeklaration zu befreien (vgl. Beschwerde Ziff. 12; 18; 26; 44 f.), keineswegs gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bewusst nur einen Teil des Vermögens angab und damit den Sachverhalt – entgegen seiner Meldepflicht – willentlich nicht wahrheitsge- treu darstellte. So deklarierte er im Gesuch um Neufestsetzung der Ergän- zungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) lediglich ein Sparkonto der D.________ und eines der E.________ (AB 167 f.), mithin ein Vermögens- betrag von insgesamt Fr. 63'183.--, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Banken wie auch bei weiteren Kreditinstituten über zusätzliche Sparkonti und Wertschriftenanlagen verfügte (vgl. Steuererklärung 2011, AB 230). Weshalb er nicht das gesamte Vermögen deklariert hatte, blieb unbegründet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde- gegnerin aufgrund der damals bekannten Akten Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte haben können (vgl. Beschwerde Ziff. 19; 42; 48; 50; Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 Ziff. 4). Gab doch der Beschwerde- führer weder im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen vom 26. April 2011 (AB 175) noch im Schreiben vom 1. Mai 2011 (AB 166) oder in jenem vom 13. Juli 2011 (AB 194) die korrekte Höhe der Vermö- genswerte an. Schliesslich deklarierte er auch im Rahmen der Revision anfangs 2015 nicht das gesamte Vermögen, sondern wies lediglich auf diverse Belege der F.________ hin (AB 235 S. 2). Die Aussagen, der Be- schwerdeführer habe den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt, keine tatsachenwidrigen Angaben gemacht und keine relevanten Fragen nicht beantwortet (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 48; 51), sind damit offensichtlich falsch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 11 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschwerdeführer einerseits wuss- te, dass er das Vermögen seiner Ehefrau deklarieren musste und anderer- seits willentlich nur einen Teil des Vermögens angab. 3.2 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge Ziff. 1), ist darauf hin- zuweisen, dass diese Frage grundsätzlich erst in einem separaten Verfah- ren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Eine grosse Härte, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwer- de Ziff. 27), schliesst eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nur aus, wenn die versicherte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer durchaus um seine Meldepflicht und auch sein zusätzli- ches Vermögen wusste, ist Gutgläubigkeit von vornherein nicht gegeben (vgl. Rz. 4652.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Dass bei diesen Vermögensverhältnissen keine gros- se Härte vorliegt, ist zudem offensichtlich. Ein Erlass kommt vorliegend somit nicht in Frage. 4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung der Ergänzungsleistungen entspricht der gängigen Praxis (vgl. E. 2.3.1 hiervor), womit der Rückforderungsbetrag von Fr. 30'852.-- für die Zeit vom

1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 nicht zu beanstanden ist (AB 254 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung der Rückerstattungsfor- derungssumme denn auch nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 11; 34 f.; 39). Da die Verwaltung erst anfangs 2015 Kenntnis über die nicht deklarierten Vermögenswerte erhielt (AB 223 ff.), wurde die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 (AB 262) eingehalten. Mit Blick auf die ab Juli 2010 zurückgefor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 12 derten Ergänzungsleistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 30'852.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AB

284) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 10. September 2015). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Dies ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung ohne weiteres zu bejahen. Zudem wurde er bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2010, EL/2010/969, E. 5.2 (AB 161), diesbezüglich belehrt. Dem Be- schwerdeführer sind daher wegen mutwilliger Prozessführung die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, EL/15/697, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.