Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (90.13.023681)
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs- gesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfall- versichert, als er gemäss Unfallmeldung am 9. Dezember 2012 durch eine unbekannte Täterschaft verletzt/niedergeschlagen wurde (Akten der Mobi- liar [act. II] 2 [Faszikel]/1-4 [Pagina]). Im Zusammenhang mit diesem Ereig- nis eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (BM …) sowie ein solches gegen den Versicherten (BM …; Akten der Mobiliar [act. IIA] 1/unpag.). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung (act. II 4/unpag.) und Taggeld, wobei sie letzteres mit unangefochten ge- bliebener Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) um 50 % kürz- te. Am 9. April 2014 teilte der Versicherte der Mobiliar unter Beilage der ent- sprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft (act. II 1/29-33) mit, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Raufhandels (BM …) basiere auf einer falschen Anschuldigung und sei mittlerweile eingestellt worden, wes- halb auf die Leistungskürzung zurückzukommen sei (act. II 1/27 f.). Mit formlosem Schreiben vom 5. Mai 2014 (act. II 1/34) wies die Mobiliar das Gesuch ab, soweit damit sinngemäss eine prozessuale Revision der Kür- zungsverfügung (act. II 1/24 f.) beantragt werden sollte bzw. trat darauf nicht ein, soweit es auf deren Wiedererwägung hinzielte. Am 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) ersuchte der Versicherte unter Beilage eines Einver- nahmeprotokolls aus dem Strafverfahren BM … (act. II 1/70-78) erneut darum, die Kürzungsverfügung (act. II 1/24 f.) zu revidieren bzw. in Wie- derwägung zu ziehen, worauf die Mobiliar mit Verfügung vom 7. April 2015 (act. II 1/83-86) die Revisionsgesuche vom 9. April 2014 und 25. Februar 2015 abwies bzw. auf die ebenfalls per dato gestellten Wiedererwägungs- gesuche nicht eintrat. Eine allein gegen den Entscheid über die Revisions- gesuche gerichtete Einsprache (act. II 1/92-96) wies sie mit Entscheid vom
29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde und beantragte, Ziff. 1 der Verfügung vom 7. April 2015 (betreffend die prozessuale Revision) sei kostenfällig aufzuheben, die Revisionsgesuche vom 9. April 2014 bzw. 25. Februar 2015 seien gutzuheissen und die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 sei zu revidieren. In ihrer Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkun- gen ein, legte ein zusätzliches Dokument ins Recht (Akten des Beschwer- deführers [act. I] 4 [= act. II 1/29-33]) und hielt sinngemäss an den gestell- ten Rechtsbegehren fest. Mit Zuschrift vom 11. Januar 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Schlussbemerkungen punktuell Stellung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 1.2 hiernach) – auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 (act. II 1/83-86) richtet, müsste grundsätzlich ein Fo- rumsverschluss erfolgen. Diese Verfügung (act. II 1/83-86) ist hinsichtlich der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in formelle Teilrechtskraft er- wachsen und in Bezug auf die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) durch den Einspracheentscheid ersetzt worden, denn obwohl die Einspra- che kein devolutives Rechtsmittel ist, tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411). Indes ist das Rechtsbegehren nach seinem erkennbaren, wirkli- chen Sinn auszulegen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eigentlich beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) sei kostenfällig aufzuheben und die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sei in Anwen- dung von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersatzlos aufzuheben. Streitig und zu prüfen ist somit die prozessuale Revision dieser rechtskräftigen Verfügung. Anzu- fügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 5. Mai 2014 (act. II 1/34) innerhalb der einjährigen Prüfungs- und Überlegungsfrist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 6 2.3 Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vor- gebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän- dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent- scheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen be- reits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Ver- fahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlagge- bend ist – wie erwähnt –, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver- haltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisions- grund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 7
E. 3 Aufl. 2015, Art. 51 N. 24 mit Hinweis auf BGE 134 V 145) am 25. Febru- ar 2015 nicht einverstanden erklärte sowie eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II 1/69 f.), womit dieser formlose Entscheid nicht rechts- beständig wurde und folglich frei zu prüfen ist, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) ein zur prozes- sualen Revision führendes unechtes Novum darstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 5
E. 3.1 Ob das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes hinsichtlich der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) seitens der Be- schwerdegegnerin zu Recht verneint wurde, hängt vorab vom Sachverhalt ab, welcher dem betreffenden Verwaltungsakt zugrunde gelegt wurde, so- wie der rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin.
E. 3.1.1 Wenngleich sich in den amtlichen Akten weder Taggeldabrechnun- gen noch ein Unfallschein finden, ist zwischen den Parteien unbestritten und kann mit Blick auf die teilweise dokumentierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/3, 2/4 Ziff. 7, 3/7, 3/11) davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem Nichtberufsunfall vom 9. Dezem- ber 2012 dem Beschwerdeführer bzw. der (mittlerweile liquidierten [vgl. SHAB Nr. … vom …]) Arbeitgeberin Taggeld (vgl. Art. 16 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ausgerichtet hat.
E. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete eine 50%ige Kürzung dieses Taggeldes gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) an, mithin sanktionierte sie das Eingehen einer aussergewöhnlichen Ge- fahr. Dabei erwähnte sie in der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sowohl die Tatbestandsvariante von lit. a (Beteiligung an Rauferei- en und Schlägereien) als auch jene von lit. b (starke Provokation) der be- sagten Verordnungsbestimmung (vgl. zu diesen Tatbestandsvarianten: Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 bzw. vom 27. Oktober 2016, 8C_420/2016, E. 2.3, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216 ff.). Sie erwog, gemäss Anzeigerapport vom 24. Februar 2013 (act. II 1/6-13) sei der Beschwerdeführer an einer Schlägerei beteiligt ge- wesen und des Raufhandels beschuldigt worden.
E. 3.1.3 Dem Anzeigerapport (act. II 1/6-13) ist unter anderem zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 9. Dezembers 2012 anlässlich einer Schlägerei in der … in … verletzt wurde. Die Polizei stellte vor Ort fest, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol «zugespro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 8 chen hatte» (act. II 1/11); auch die als Auskunftspersonen einvernomme- nen C.________ und D.________ sagten aus, der Beschwerdeführer sei (stark) alkoholisiert gewesen (act. II 1/9). Nach den Angaben von Herrn D.________ wies dieser in seiner Funktion als … des E.________ den Be- schwerdeführer und dessen drei Begleiter an, für den Einlass in das Lokal mitgeführte offene Bierflaschen draussen zu lassen (act. II 1/9). Der Be- schwerdeführer habe damit ein Problem gehabt, ihn verbal provoziert und als schlechten … bezeichnet. Aufgrund von andauernden verbalen Atta- cken habe er dem Beschwerdeführer den Einlass verwehrt, was diesen zu weiteren verbalen Provokationen bewegt habe. Einige Zeit später habe sich der Beschwerdeführer einer ankommenden Gruppe zugewandt und sich ins Gespräch eingemischt; es sei auch da zu verbalen Provokationen ge- kommen. Ein Mann aus der Gruppe sei «darauf eingestiegen», beide Her- ren hätten sich daraufhin «Stirn an Stirn» angeschrien. Der Mann habe dem Beschwerdeführer mit der offenen Hand eine Ohrfeige verpasst, wor- auf ein Dritter die Streitenden getrennt und in der Folge vom Beschwerde- führer zwei Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten habe, worauf der Rest der Gruppe auf den Beschwerdeführer «losgegangen» sei (act. II 1/8 f.). Weiter erklärte Herr D.________, nachdem er eingeschritten sei, den Beschwerdeführer schützend beiseite genommen und die Gruppe weggeschickt habe, sei dieser der Gruppe gefolgt und habe sie aufgefor- dert sich einem Kampf zu stellen. Der Dritte, der zuvor schlichtend aufge- treten sei, habe den Beschwerdeführer daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. II 1/8).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht einen prozessualen Revisionsgrund einerseits im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eröffne- te Verfahren BM … wegen Raufhandels mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) eingestellt hat (act. II 1/27 f.; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III lit. B Art. 4 und 6; Schlussbemerkungen S. 1 f.). Andererseits wird geltend gemacht, aus dem Protokoll vom 29. November 2013 über die Einvernah- me von Herrn C.________ als Zeuge im Strafverfahren BM … (act. II 1/71-
78) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weder an einem Raufhandel teilgenommen noch sich sonst wie bewusst in eine gefährliche Situation begeben habe. Er habe nicht provoziert, sondern sich lediglich für eine von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 9 den Tätern bedrohte Frau eingesetzt (act. II 1/70; Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4).
E. 3.2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) wurde innerhalb der relativen Frist von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG aufgelegt. Die Einstellung des Strafverfahrens als solche beschlägt jedoch einen erst nach der Verfügung vom
E. 3.2.2 Der Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) war dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen (Be- schwerde S. 5 Ziff. III lit. B Art. 3) bereits während der laufenden Rechtsmit- telfrist gegen die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) bekannt, nahmen er und sein Rechtsvertreter doch selbst an der Zeugen- einvernahme teil (act. II 1/78). Der Beschwerdeführer hätte das besagte Einvernahmeprotokoll somit ohne weiteres bereits damals beschaffen und als Beweismittel vorlegen können, statt bis zum 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) zuzuwarten. Er konstituierte sich in jenem Verfahren als Privatklä- ger (act. IIA 2/unpag.) und hätte – wie schon am 15. Februar 2013 (act. IIA 9/unpag.) – von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen können (vgl. Art. 101 StPO). Weil die relative Frist im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG nicht eingehalten wurde, ist nicht näher zu prü- fen, ob die betreffenden Zeugenaussagen von Herrn C.________ über- haupt neue Tatsachen darstellen bzw. geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. aber E. 3.3.2 hiernach). Nur am Rande sei immerhin darauf hingewiesen, dass aus dem Einvernahmepro- tokoll ohnehin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervorgehen, zumal der Zeuge bestätigte, seine früheren Aussagen bei der Polizei hätten der Wahrheit entsprochen und er habe sich damals noch besser an den Vorfall erinnert (act. II 1/77 Rz. 37 f. und 44 f.). Insbesondere hatte er bereits an- lässlich der polizeilichen Befragung (damals noch als Auskunftsperson) erklärt, bei der verbalen Auseinandersetzung sei es mutmasslich um eine Frau gegangen (act. II 1/9; act. IIA 4/unpag.). Auch konnte er keine Aussa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 11 gen dazu machen, ob der Beschwerdeführer selbst geschlagen habe (act. II 1/74 Rz. 151 f.), womit kein Widerspruch zu den Beobachtungen von Herrn D.________ besteht, wonach der Beschwerdeführer zwei Faust- schläge ausgeführt habe (act. II 1/8). Dass der Beschwerdeführer am An- fang noch nicht verbal oder durch sein Verhalten provoziert haben soll (act. II 1/74 Rz. 143 f.), ist unerheblich, denn es ist für den Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht entscheidend, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat (BGer 8C_932/2012 E. 2.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 216).
E. 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) keine erhebliche neue Tatsache dar und wurde das dem Schreiben vom 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) als neues Beweismittel beigelegte Einvernahmeprotokoll vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) verspätet eingereicht. Die Beschwerdegegnerin beschied die Revisionsgesuche mit Verfügung vom
E. 3.3.1 Selbst wenn hinsichtlich der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge, mithin eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung zu erfolgen hätte (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 41), könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Denn der Beschwerdegegnerin bzw. dem angerufenen Gericht stünde es im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen offen, den Sachverhalt auch unter die Tatbestandsvariante von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV zu subsumieren, was – mit gegenüber der ursprünglichen Kürzungs- verfügung substituierter Begründung (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b S. 36) – zur identischen Rechtsfolge führte. Es könnte also dahingestellt bleiben, ob sich der Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV bei der Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei ereignete, da aufgrund der Aktenlage nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) zumindest eine starke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 12 Provokation durch den Beschwerdeführer erstellt ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass sich der Sachverhalt letztlich nicht restlos rekonstruieren lässt und sich die (anfänglich verbale) Auseinandersetzung allenfalls eine Frau ge- dreht hatte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Doppel der Eingabe vom 11. Januar 2017)
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 14
E. 5 November 2013 (act. II 1/24 f.) verwirklichten strafprozessualen Sachverhalt, stellt mithin ein revisionsrechtlich unbeachtliches echtes Novum dar. Im Übrigen wurde der Sachverhalt, welcher die Beschwerdegegnerin der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zugrunde gelegt hatte (vgl. E. 3.1.3 hiervor) – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 1) – durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht widerlegt. Die Einstellung erfolgte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), also wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (wobei die Staatsanwältin explizit offen liess, ob der Beschwerdeführer Personen aus der anderen Gruppe tätlich angegangen hatte, aber gleichzeitig davon ausging, dass er sich mindestens verbal provozierend geäussert hatte [act. II 1/30 E. 2.2]). Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen grosser Betroffenheit des Täters ist – ebenso wie eine Reduktion des Strafmasses (vgl. BGE 134 V 315 E. 2 S. 317) – für die Frage der Leistungskürzung oder -verweigerung grundsätzlich ohne Bedeutung. Selbst wenn die Einstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt) bzw. lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) erfolgt wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn einerseits ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (BGer 8C_932/2012E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O. S. 216), andererseits würde der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, hier ohnehin auf einer blossen strafrechtlichen Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts beruhen. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren bzw. die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 10 Untersuchung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zu wesentlichen neuen Sachverhaltserkenntnissen geführt hätte, macht der Beschwerdeführer nämlich zu Recht nicht geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. A Art. 3). Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Freispruch nach der strafrechtlichen Maxime «in dubio pro reo»: Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich und eine Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt davon unberührt, zumal keine analoge Maxime «in dubio pro assicurato» besteht (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322).
E. 7 April 2015 (act. II 1/83-86) somit zu Recht abschlägig. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Hinzuweisen bleibt auf das Nachstehende:
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 1.2 hiernach) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 (act. II 1/83-86) richtet, müsste grundsätzlich ein Fo- rumsverschluss erfolgen. Diese Verfügung (act. II 1/83-86) ist hinsichtlich der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in formelle Teilrechtskraft er- wachsen und in Bezug auf die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) durch den Einspracheentscheid ersetzt worden, denn obwohl die Einspra- che kein devolutives Rechtsmittel ist, tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411). Indes ist das Rechtsbegehren nach seinem erkennbaren, wirkli- chen Sinn auszulegen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eigentlich beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) sei kostenfällig aufzuheben und die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sei in Anwen- dung von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersatzlos aufzuheben. Streitig und zu prüfen ist somit die prozessuale Revision dieser rechtskräftigen Verfügung. Anzu- fügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 5. Mai 2014 (act. II 1/34) innerhalb der einjährigen Prüfungs- und Überlegungsfrist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
- Aufl. 2015, Art. 51 N. 24 mit Hinweis auf BGE 134 V 145) am 25. Febru- ar 2015 nicht einverstanden erklärte sowie eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II 1/69 f.), womit dieser formlose Entscheid nicht rechts- beständig wurde und folglich frei zu prüfen ist, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) ein zur prozes- sualen Revision führendes unechtes Novum darstellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 6 2.3 Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vor- gebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän- dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent- scheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen be- reits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Ver- fahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlagge- bend ist – wie erwähnt –, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver- haltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisions- grund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 7
- 3.1 Ob das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes hinsichtlich der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) seitens der Be- schwerdegegnerin zu Recht verneint wurde, hängt vorab vom Sachverhalt ab, welcher dem betreffenden Verwaltungsakt zugrunde gelegt wurde, so- wie der rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin. 3.1.1 Wenngleich sich in den amtlichen Akten weder Taggeldabrechnun- gen noch ein Unfallschein finden, ist zwischen den Parteien unbestritten und kann mit Blick auf die teilweise dokumentierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/3, 2/4 Ziff. 7, 3/7, 3/11) davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem Nichtberufsunfall vom 9. Dezem- ber 2012 dem Beschwerdeführer bzw. der (mittlerweile liquidierten [vgl. SHAB Nr. … vom …]) Arbeitgeberin Taggeld (vgl. Art. 16 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ausgerichtet hat. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete eine 50%ige Kürzung dieses Taggeldes gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) an, mithin sanktionierte sie das Eingehen einer aussergewöhnlichen Ge- fahr. Dabei erwähnte sie in der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sowohl die Tatbestandsvariante von lit. a (Beteiligung an Rauferei- en und Schlägereien) als auch jene von lit. b (starke Provokation) der be- sagten Verordnungsbestimmung (vgl. zu diesen Tatbestandsvarianten: Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 bzw. vom 27. Oktober 2016, 8C_420/2016, E. 2.3, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216 ff.). Sie erwog, gemäss Anzeigerapport vom 24. Februar 2013 (act. II 1/6-13) sei der Beschwerdeführer an einer Schlägerei beteiligt ge- wesen und des Raufhandels beschuldigt worden. 3.1.3 Dem Anzeigerapport (act. II 1/6-13) ist unter anderem zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 9. Dezembers 2012 anlässlich einer Schlägerei in der … in … verletzt wurde. Die Polizei stellte vor Ort fest, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol «zugespro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 8 chen hatte» (act. II 1/11); auch die als Auskunftspersonen einvernomme- nen C.________ und D.________ sagten aus, der Beschwerdeführer sei (stark) alkoholisiert gewesen (act. II 1/9). Nach den Angaben von Herrn D.________ wies dieser in seiner Funktion als … des E.________ den Be- schwerdeführer und dessen drei Begleiter an, für den Einlass in das Lokal mitgeführte offene Bierflaschen draussen zu lassen (act. II 1/9). Der Be- schwerdeführer habe damit ein Problem gehabt, ihn verbal provoziert und als schlechten … bezeichnet. Aufgrund von andauernden verbalen Atta- cken habe er dem Beschwerdeführer den Einlass verwehrt, was diesen zu weiteren verbalen Provokationen bewegt habe. Einige Zeit später habe sich der Beschwerdeführer einer ankommenden Gruppe zugewandt und sich ins Gespräch eingemischt; es sei auch da zu verbalen Provokationen ge- kommen. Ein Mann aus der Gruppe sei «darauf eingestiegen», beide Her- ren hätten sich daraufhin «Stirn an Stirn» angeschrien. Der Mann habe dem Beschwerdeführer mit der offenen Hand eine Ohrfeige verpasst, wor- auf ein Dritter die Streitenden getrennt und in der Folge vom Beschwerde- führer zwei Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten habe, worauf der Rest der Gruppe auf den Beschwerdeführer «losgegangen» sei (act. II 1/8 f.). Weiter erklärte Herr D.________, nachdem er eingeschritten sei, den Beschwerdeführer schützend beiseite genommen und die Gruppe weggeschickt habe, sei dieser der Gruppe gefolgt und habe sie aufgefor- dert sich einem Kampf zu stellen. Der Dritte, der zuvor schlichtend aufge- treten sei, habe den Beschwerdeführer daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. II 1/8). 3.2 Der Beschwerdeführer sieht einen prozessualen Revisionsgrund einerseits im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eröffne- te Verfahren BM … wegen Raufhandels mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) eingestellt hat (act. II 1/27 f.; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III lit. B Art. 4 und 6; Schlussbemerkungen S. 1 f.). Andererseits wird geltend gemacht, aus dem Protokoll vom 29. November 2013 über die Einvernah- me von Herrn C.________ als Zeuge im Strafverfahren BM … (act. II 1/71- 78) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weder an einem Raufhandel teilgenommen noch sich sonst wie bewusst in eine gefährliche Situation begeben habe. Er habe nicht provoziert, sondern sich lediglich für eine von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 9 den Tätern bedrohte Frau eingesetzt (act. II 1/70; Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4). 3.2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) wurde innerhalb der relativen Frist von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG aufgelegt. Die Einstellung des Strafverfahrens als solche beschlägt jedoch einen erst nach der Verfügung vom
- November 2013 (act. II 1/24 f.) verwirklichten strafprozessualen Sachverhalt, stellt mithin ein revisionsrechtlich unbeachtliches echtes Novum dar. Im Übrigen wurde der Sachverhalt, welcher die Beschwerdegegnerin der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zugrunde gelegt hatte (vgl. E. 3.1.3 hiervor) – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 1) – durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht widerlegt. Die Einstellung erfolgte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), also wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (wobei die Staatsanwältin explizit offen liess, ob der Beschwerdeführer Personen aus der anderen Gruppe tätlich angegangen hatte, aber gleichzeitig davon ausging, dass er sich mindestens verbal provozierend geäussert hatte [act. II 1/30 E. 2.2]). Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen grosser Betroffenheit des Täters ist – ebenso wie eine Reduktion des Strafmasses (vgl. BGE 134 V 315 E. 2 S. 317) – für die Frage der Leistungskürzung oder -verweigerung grundsätzlich ohne Bedeutung. Selbst wenn die Einstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt) bzw. lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) erfolgt wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn einerseits ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (BGer 8C_932/2012E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O. S. 216), andererseits würde der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, hier ohnehin auf einer blossen strafrechtlichen Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts beruhen. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren bzw. die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 10 Untersuchung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zu wesentlichen neuen Sachverhaltserkenntnissen geführt hätte, macht der Beschwerdeführer nämlich zu Recht nicht geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. A Art. 3). Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Freispruch nach der strafrechtlichen Maxime «in dubio pro reo»: Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich und eine Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt davon unberührt, zumal keine analoge Maxime «in dubio pro assicurato» besteht (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322). 3.2.2 Der Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) war dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen (Be- schwerde S. 5 Ziff. III lit. B Art. 3) bereits während der laufenden Rechtsmit- telfrist gegen die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) bekannt, nahmen er und sein Rechtsvertreter doch selbst an der Zeugen- einvernahme teil (act. II 1/78). Der Beschwerdeführer hätte das besagte Einvernahmeprotokoll somit ohne weiteres bereits damals beschaffen und als Beweismittel vorlegen können, statt bis zum 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) zuzuwarten. Er konstituierte sich in jenem Verfahren als Privatklä- ger (act. IIA 2/unpag.) und hätte – wie schon am 15. Februar 2013 (act. IIA 9/unpag.) – von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen können (vgl. Art. 101 StPO). Weil die relative Frist im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG nicht eingehalten wurde, ist nicht näher zu prü- fen, ob die betreffenden Zeugenaussagen von Herrn C.________ über- haupt neue Tatsachen darstellen bzw. geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. aber E. 3.3.2 hiernach). Nur am Rande sei immerhin darauf hingewiesen, dass aus dem Einvernahmepro- tokoll ohnehin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervorgehen, zumal der Zeuge bestätigte, seine früheren Aussagen bei der Polizei hätten der Wahrheit entsprochen und er habe sich damals noch besser an den Vorfall erinnert (act. II 1/77 Rz. 37 f. und 44 f.). Insbesondere hatte er bereits an- lässlich der polizeilichen Befragung (damals noch als Auskunftsperson) erklärt, bei der verbalen Auseinandersetzung sei es mutmasslich um eine Frau gegangen (act. II 1/9; act. IIA 4/unpag.). Auch konnte er keine Aussa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 11 gen dazu machen, ob der Beschwerdeführer selbst geschlagen habe (act. II 1/74 Rz. 151 f.), womit kein Widerspruch zu den Beobachtungen von Herrn D.________ besteht, wonach der Beschwerdeführer zwei Faust- schläge ausgeführt habe (act. II 1/8). Dass der Beschwerdeführer am An- fang noch nicht verbal oder durch sein Verhalten provoziert haben soll (act. II 1/74 Rz. 143 f.), ist unerheblich, denn es ist für den Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht entscheidend, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat (BGer 8C_932/2012 E. 2.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 216). 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) keine erhebliche neue Tatsache dar und wurde das dem Schreiben vom 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) als neues Beweismittel beigelegte Einvernahmeprotokoll vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) verspätet eingereicht. Die Beschwerdegegnerin beschied die Revisionsgesuche mit Verfügung vom
- April 2015 (act. II 1/83-86) somit zu Recht abschlägig. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Hinzuweisen bleibt auf das Nachstehende: 3.3.1 Selbst wenn hinsichtlich der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge, mithin eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung zu erfolgen hätte (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 41), könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Denn der Beschwerdegegnerin bzw. dem angerufenen Gericht stünde es im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen offen, den Sachverhalt auch unter die Tatbestandsvariante von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV zu subsumieren, was – mit gegenüber der ursprünglichen Kürzungs- verfügung substituierter Begründung (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b S. 36) – zur identischen Rechtsfolge führte. Es könnte also dahingestellt bleiben, ob sich der Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV bei der Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei ereignete, da aufgrund der Aktenlage nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) zumindest eine starke Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 12 Provokation durch den Beschwerdeführer erstellt ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass sich der Sachverhalt letztlich nicht restlos rekonstruieren lässt und sich die (anfänglich verbale) Auseinandersetzung allenfalls eine Frau ge- dreht hatte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Doppel der Eingabe vom 11. Januar 2017) - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 689 UV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (90.13.023681)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs- gesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfall- versichert, als er gemäss Unfallmeldung am 9. Dezember 2012 durch eine unbekannte Täterschaft verletzt/niedergeschlagen wurde (Akten der Mobi- liar [act. II] 2 [Faszikel]/1-4 [Pagina]). Im Zusammenhang mit diesem Ereig- nis eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (BM …) sowie ein solches gegen den Versicherten (BM …; Akten der Mobiliar [act. IIA] 1/unpag.). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung (act. II 4/unpag.) und Taggeld, wobei sie letzteres mit unangefochten ge- bliebener Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) um 50 % kürz- te. Am 9. April 2014 teilte der Versicherte der Mobiliar unter Beilage der ent- sprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft (act. II 1/29-33) mit, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Raufhandels (BM …) basiere auf einer falschen Anschuldigung und sei mittlerweile eingestellt worden, wes- halb auf die Leistungskürzung zurückzukommen sei (act. II 1/27 f.). Mit formlosem Schreiben vom 5. Mai 2014 (act. II 1/34) wies die Mobiliar das Gesuch ab, soweit damit sinngemäss eine prozessuale Revision der Kür- zungsverfügung (act. II 1/24 f.) beantragt werden sollte bzw. trat darauf nicht ein, soweit es auf deren Wiedererwägung hinzielte. Am 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) ersuchte der Versicherte unter Beilage eines Einver- nahmeprotokolls aus dem Strafverfahren BM … (act. II 1/70-78) erneut darum, die Kürzungsverfügung (act. II 1/24 f.) zu revidieren bzw. in Wie- derwägung zu ziehen, worauf die Mobiliar mit Verfügung vom 7. April 2015 (act. II 1/83-86) die Revisionsgesuche vom 9. April 2014 und 25. Februar 2015 abwies bzw. auf die ebenfalls per dato gestellten Wiedererwägungs- gesuche nicht eintrat. Eine allein gegen den Entscheid über die Revisions- gesuche gerichtete Einsprache (act. II 1/92-96) wies sie mit Entscheid vom
29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde und beantragte, Ziff. 1 der Verfügung vom 7. April 2015 (betreffend die prozessuale Revision) sei kostenfällig aufzuheben, die Revisionsgesuche vom 9. April 2014 bzw. 25. Februar 2015 seien gutzuheissen und die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 sei zu revidieren. In ihrer Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkun- gen ein, legte ein zusätzliches Dokument ins Recht (Akten des Beschwer- deführers [act. I] 4 [= act. II 1/29-33]) und hielt sinngemäss an den gestell- ten Rechtsbegehren fest. Mit Zuschrift vom 11. Januar 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Schlussbemerkungen punktuell Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 1.2 hiernach) – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2015 (act. II 1/83-86) richtet, müsste grundsätzlich ein Fo- rumsverschluss erfolgen. Diese Verfügung (act. II 1/83-86) ist hinsichtlich der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in formelle Teilrechtskraft er- wachsen und in Bezug auf die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) durch den Einspracheentscheid ersetzt worden, denn obwohl die Einspra- che kein devolutives Rechtsmittel ist, tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411). Indes ist das Rechtsbegehren nach seinem erkennbaren, wirkli- chen Sinn auszulegen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eigentlich beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) sei kostenfällig aufzuheben und die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sei in Anwen- dung von Art. 53 Abs. 1 ATSG ersatzlos aufzuheben. Streitig und zu prüfen ist somit die prozessuale Revision dieser rechtskräftigen Verfügung. Anzu- fügen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 5. Mai 2014 (act. II 1/34) innerhalb der einjährigen Prüfungs- und Überlegungsfrist (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
3. Aufl. 2015, Art. 51 N. 24 mit Hinweis auf BGE 134 V 145) am 25. Febru- ar 2015 nicht einverstanden erklärte sowie eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II 1/69 f.), womit dieser formlose Entscheid nicht rechts- beständig wurde und folglich frei zu prüfen ist, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) ein zur prozes- sualen Revision führendes unechtes Novum darstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zuläs- sig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu be- achten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 6 2.3 Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vor- gebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän- dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent- scheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen be- reits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Ver- fahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlagge- bend ist – wie erwähnt –, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachver- haltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisions- grund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 7 3. 3.1 Ob das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes hinsichtlich der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) seitens der Be- schwerdegegnerin zu Recht verneint wurde, hängt vorab vom Sachverhalt ab, welcher dem betreffenden Verwaltungsakt zugrunde gelegt wurde, so- wie der rechtliche Würdigung durch die Beschwerdegegnerin. 3.1.1 Wenngleich sich in den amtlichen Akten weder Taggeldabrechnun- gen noch ein Unfallschein finden, ist zwischen den Parteien unbestritten und kann mit Blick auf die teilweise dokumentierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 2/3, 2/4 Ziff. 7, 3/7, 3/11) davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem Nichtberufsunfall vom 9. Dezem- ber 2012 dem Beschwerdeführer bzw. der (mittlerweile liquidierten [vgl. SHAB Nr. … vom …]) Arbeitgeberin Taggeld (vgl. Art. 16 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ausgerichtet hat. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete eine 50%ige Kürzung dieses Taggeldes gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) an, mithin sanktionierte sie das Eingehen einer aussergewöhnlichen Ge- fahr. Dabei erwähnte sie in der Verfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) sowohl die Tatbestandsvariante von lit. a (Beteiligung an Rauferei- en und Schlägereien) als auch jene von lit. b (starke Provokation) der be- sagten Verordnungsbestimmung (vgl. zu diesen Tatbestandsvarianten: Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 bzw. vom 27. Oktober 2016, 8C_420/2016, E. 2.3, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 216 ff.). Sie erwog, gemäss Anzeigerapport vom 24. Februar 2013 (act. II 1/6-13) sei der Beschwerdeführer an einer Schlägerei beteiligt ge- wesen und des Raufhandels beschuldigt worden. 3.1.3 Dem Anzeigerapport (act. II 1/6-13) ist unter anderem zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 9. Dezembers 2012 anlässlich einer Schlägerei in der … in … verletzt wurde. Die Polizei stellte vor Ort fest, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol «zugespro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 8 chen hatte» (act. II 1/11); auch die als Auskunftspersonen einvernomme- nen C.________ und D.________ sagten aus, der Beschwerdeführer sei (stark) alkoholisiert gewesen (act. II 1/9). Nach den Angaben von Herrn D.________ wies dieser in seiner Funktion als … des E.________ den Be- schwerdeführer und dessen drei Begleiter an, für den Einlass in das Lokal mitgeführte offene Bierflaschen draussen zu lassen (act. II 1/9). Der Be- schwerdeführer habe damit ein Problem gehabt, ihn verbal provoziert und als schlechten … bezeichnet. Aufgrund von andauernden verbalen Atta- cken habe er dem Beschwerdeführer den Einlass verwehrt, was diesen zu weiteren verbalen Provokationen bewegt habe. Einige Zeit später habe sich der Beschwerdeführer einer ankommenden Gruppe zugewandt und sich ins Gespräch eingemischt; es sei auch da zu verbalen Provokationen ge- kommen. Ein Mann aus der Gruppe sei «darauf eingestiegen», beide Her- ren hätten sich daraufhin «Stirn an Stirn» angeschrien. Der Mann habe dem Beschwerdeführer mit der offenen Hand eine Ohrfeige verpasst, wor- auf ein Dritter die Streitenden getrennt und in der Folge vom Beschwerde- führer zwei Faustschläge auf den Hinterkopf erhalten habe, worauf der Rest der Gruppe auf den Beschwerdeführer «losgegangen» sei (act. II 1/8 f.). Weiter erklärte Herr D.________, nachdem er eingeschritten sei, den Beschwerdeführer schützend beiseite genommen und die Gruppe weggeschickt habe, sei dieser der Gruppe gefolgt und habe sie aufgefor- dert sich einem Kampf zu stellen. Der Dritte, der zuvor schlichtend aufge- treten sei, habe den Beschwerdeführer daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen (act. II 1/8). 3.2 Der Beschwerdeführer sieht einen prozessualen Revisionsgrund einerseits im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eröffne- te Verfahren BM … wegen Raufhandels mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) eingestellt hat (act. II 1/27 f.; Beschwerde S. 6 f. Ziff. III lit. B Art. 4 und 6; Schlussbemerkungen S. 1 f.). Andererseits wird geltend gemacht, aus dem Protokoll vom 29. November 2013 über die Einvernah- me von Herrn C.________ als Zeuge im Strafverfahren BM … (act. II 1/71-
78) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weder an einem Raufhandel teilgenommen noch sich sonst wie bewusst in eine gefährliche Situation begeben habe. Er habe nicht provoziert, sondern sich lediglich für eine von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 9 den Tätern bedrohte Frau eingesetzt (act. II 1/70; Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4). 3.2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) wurde innerhalb der relativen Frist von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG aufgelegt. Die Einstellung des Strafverfahrens als solche beschlägt jedoch einen erst nach der Verfügung vom
5. November 2013 (act. II 1/24 f.) verwirklichten strafprozessualen Sachverhalt, stellt mithin ein revisionsrechtlich unbeachtliches echtes Novum dar. Im Übrigen wurde der Sachverhalt, welcher die Beschwerdegegnerin der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zugrunde gelegt hatte (vgl. E. 3.1.3 hiervor) – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Art. 4; vgl. auch Schlussbemerkungen S. 1) – durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht widerlegt. Die Einstellung erfolgte in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), also wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (wobei die Staatsanwältin explizit offen liess, ob der Beschwerdeführer Personen aus der anderen Gruppe tätlich angegangen hatte, aber gleichzeitig davon ausging, dass er sich mindestens verbal provozierend geäussert hatte [act. II 1/30 E. 2.2]). Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen grosser Betroffenheit des Täters ist – ebenso wie eine Reduktion des Strafmasses (vgl. BGE 134 V 315 E. 2 S. 317) – für die Frage der Leistungskürzung oder -verweigerung grundsätzlich ohne Bedeutung. Selbst wenn die Einstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt) bzw. lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) erfolgt wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn einerseits ist der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (BGer 8C_932/2012E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O. S. 216), andererseits würde der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, hier ohnehin auf einer blossen strafrechtlichen Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts beruhen. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren bzw. die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 10 Untersuchung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) zu wesentlichen neuen Sachverhaltserkenntnissen geführt hätte, macht der Beschwerdeführer nämlich zu Recht nicht geltend (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. A Art. 3). Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Freispruch nach der strafrechtlichen Maxime «in dubio pro reo»: Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich und eine Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt davon unberührt, zumal keine analoge Maxime «in dubio pro assicurato» besteht (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322). 3.2.2 Der Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) war dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen (Be- schwerde S. 5 Ziff. III lit. B Art. 3) bereits während der laufenden Rechtsmit- telfrist gegen die Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) bekannt, nahmen er und sein Rechtsvertreter doch selbst an der Zeugen- einvernahme teil (act. II 1/78). Der Beschwerdeführer hätte das besagte Einvernahmeprotokoll somit ohne weiteres bereits damals beschaffen und als Beweismittel vorlegen können, statt bis zum 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) zuzuwarten. Er konstituierte sich in jenem Verfahren als Privatklä- ger (act. IIA 2/unpag.) und hätte – wie schon am 15. Februar 2013 (act. IIA 9/unpag.) – von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch machen können (vgl. Art. 101 StPO). Weil die relative Frist im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG nicht eingehalten wurde, ist nicht näher zu prü- fen, ob die betreffenden Zeugenaussagen von Herrn C.________ über- haupt neue Tatsachen darstellen bzw. geeignet wären, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. aber E. 3.3.2 hiernach). Nur am Rande sei immerhin darauf hingewiesen, dass aus dem Einvernahmepro- tokoll ohnehin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervorgehen, zumal der Zeuge bestätigte, seine früheren Aussagen bei der Polizei hätten der Wahrheit entsprochen und er habe sich damals noch besser an den Vorfall erinnert (act. II 1/77 Rz. 37 f. und 44 f.). Insbesondere hatte er bereits an- lässlich der polizeilichen Befragung (damals noch als Auskunftsperson) erklärt, bei der verbalen Auseinandersetzung sei es mutmasslich um eine Frau gegangen (act. II 1/9; act. IIA 4/unpag.). Auch konnte er keine Aussa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 11 gen dazu machen, ob der Beschwerdeführer selbst geschlagen habe (act. II 1/74 Rz. 151 f.), womit kein Widerspruch zu den Beobachtungen von Herrn D.________ besteht, wonach der Beschwerdeführer zwei Faust- schläge ausgeführt habe (act. II 1/8). Dass der Beschwerdeführer am An- fang noch nicht verbal oder durch sein Verhalten provoziert haben soll (act. II 1/74 Rz. 143 f.), ist unerheblich, denn es ist für den Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht entscheidend, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat (BGer 8C_932/2012 E. 2.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 216). 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2014 (act. II 1/29-33) keine erhebliche neue Tatsache dar und wurde das dem Schreiben vom 25. Februar 2015 (act. II 1/69 f.) als neues Beweismittel beigelegte Einvernahmeprotokoll vom 29. November 2013 (act. II 1/71-78) verspätet eingereicht. Die Beschwerdegegnerin beschied die Revisionsgesuche mit Verfügung vom
7. April 2015 (act. II 1/83-86) somit zu Recht abschlägig. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (act. II 1/102-106) ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Hinzuweisen bleibt auf das Nachstehende: 3.3.1 Selbst wenn hinsichtlich der Kürzungsverfügung vom 5. November 2013 (act. II 1/24 f.) ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge, mithin eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung zu erfolgen hätte (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 41), könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Denn der Beschwerdegegnerin bzw. dem angerufenen Gericht stünde es im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen offen, den Sachverhalt auch unter die Tatbestandsvariante von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV zu subsumieren, was – mit gegenüber der ursprünglichen Kürzungs- verfügung substituierter Begründung (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b S. 36) – zur identischen Rechtsfolge führte. Es könnte also dahingestellt bleiben, ob sich der Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV bei der Beteiligung an einer Rauferei bzw. Schlägerei ereignete, da aufgrund der Aktenlage nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) zumindest eine starke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 12 Provokation durch den Beschwerdeführer erstellt ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass sich der Sachverhalt letztlich nicht restlos rekonstruieren lässt und sich die (anfänglich verbale) Auseinandersetzung allenfalls eine Frau ge- dreht hatte, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Doppel der Eingabe vom 11. Januar 2017)
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2017, UV/15/689, Seite 14