Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 9. Juli 2015 insoweit abgeändert, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berück- sichtigen sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
E. 3 Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 9. Juli 2015 insoweit abgeändert, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berück- sichtigen sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 688 EL KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, EL/15/688, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine Einsprache von A.________ gegen die AKB-Verfügung vom 29. Mai 2015 – betreffend Miet-Nebenkosten - ab. - Am 28. Juli 2015 (Poststempel) hat A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, dass in der EL- Berechnung höhere Mietkosten anzurechnen seien. Vom Gericht zur Beschwerdeantwort aufgefordert, stellte die AKB den Antrag, die Be- schwerde sei in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als ab 1. Juni 2015 Fr. 13‘110.-- als Mietkosten anzurechnen seien. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. - Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit der EL-Neuberechnung in der Beschwerdeantwort einverstanden sei, so dass das Verfahren im Sinne eines übereinstimmenden Antrags erledigt werden könne. In der Folge verstrich der angesetzte Termin unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess auch danach (vorerst) nichts von sich hören. - Mit Eingabe vom 16. August 2016 (Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin Bezug nehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 3. Dezember 2015 an das Gericht und ersuchte „eindringlich“ um „Anpassung (der) EL gemäss gerichtlicher Verfügung“. - Es liegt nunmehr ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf teil- weise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn vor, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berücksichtigen seien. Diesem übereinstimmenden Antrag ist auf- grund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, EL/15/688, Seite 3 - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (BGE 127 V 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid vom 9. Juli 2015 insoweit abgeändert, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berück- sichtigen sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.