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200 2015 685

Bern VerwG · 2015-07-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (ER RD 829/2015)

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], Dossier RAV [act. IIA] 2 f.) und bean- tragte am 19. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 25 ff.). Mit Schreiben vom 24. April 2015 (act. IIA 55 ff.) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch des individuellen Kur- ses "Ausbildung von Kategorie C auf D". Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 65 ff.) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, die ge- wünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9) wies das beco mit Entscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Postauf- gabe am 24. Juli 2015) Beschwerde. Er beantragt die Übernahme der Kos- ten für den Besuch des Kurses (Fahrschule) zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2015. Er macht sinngemäss geltend, er habe keine Berufs- ausbildung absolviert und sei schwer vermittelbar. Der Kurs diene der bes- seren Vermittelbarkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei nicht als erschwert zu beurtei- len. Des Weiteren strebe er mit der beabsichtigen Ausbildung als Reise- busfahrer Kategorie D eine Neuorientierung seiner beruflichen Möglichkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 3 ten an, welche in keinem Zusammenhang mit seinen bisherigen Tätigkeiten stehe. Der Besuch des Kurses führe demnach nicht zu einer Behebung fachlicher Defizite in seiner wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, wie dies die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation verlangen würde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 4 deführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 4'870.-- (vgl. act. IIA 63). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

E. 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 6

E. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss Lebenslauf (act. IIA 47 f.) in … das Gymnasium und schloss dieses mit der Matura ab. Über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er ab dem Jahr 2000 in diversen Tätigkeiten als Ungelernter; so unter anderem als …, für welche Tätigkeit er über den Führerausweis Ka- tegorie B verfügen musste. Zuletzt war er zwischen 2011 und 2015 als … bei der C.________ tätig. Der Beschwerdeführer absolvierte ferner diverse Kurse (Computerkurs, Intensivsprachkurs Deutsch, …) und erwarb den … sowie den Führerschein der Kategorie C1E. Er verfügt neben seiner Mut- tersprache … über sehr gute mündliche und schriftliche Deutsch- Kenntnisse, gute mündliche und schriftliche Englisch-Kenntnisse sowie gute mündliche Französisch-Kenntnisse. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Anstel- lung in den bislang ausgeübten Tätigkeitsbereichen finden könnte und er insofern nicht schwer vermittelbar ist, zumal er zahlreiche, zumeist gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann (act. IIA 33 ff.). Kein Hindernis stellt da- bei sein Alter dar, ist er mit 39 Jahren bei der Stellensuche im Bereich der bisherigen Tätigkeiten doch keineswegs benachteiligt. Damit mangelt es bereits an der Voraussetzung von Art. 59 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 3.2 Der umstrittene individuelle Kurs kann zwar die Vermittlungsfähig- keit fördern, jedoch dient er in erster Linie der bildungsmässigen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserung des Beschwerdeführers, indem er des- sen Traum, Buschauffeur zu werden, erfüllen soll (act. IIA 55). Dies ist nicht zu kritisieren, jedoch stellt dieser Kurs unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine berufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich dem in- dustriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Vielmehr handelt es sich bei der Ausbil- dung um eine eigentliche Grundausbildung zum Profi-Chauffeur im Perso- nenverkehr und dient diese insofern der allgemeinen Förderung der berufli- chen Weiterbildung, worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 7 schwerdeantwort, S. 3 Art. 5) und wofür die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies wird insgesamt auch durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst bestätigt, der in der Beschwerde darauf hinweist, dass er den Kurs bereits in Angriff genommen habe, bevor die Arbeitslosigkeit eingetreten sei und er diesen nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht mehr habe finanzieren können.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Finanzierung des individuellen Kurses "Ausbildung von Kategorie C auf D") damit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 685 ALV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (ER RD 829/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], Dossier RAV [act. IIA] 2 f.) und bean- tragte am 19. Februar 2015 Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 25 ff.). Mit Schreiben vom 24. April 2015 (act. IIA 55 ff.) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch des individuellen Kur- ses "Ausbildung von Kategorie C auf D". Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (act. IIA 65 ff.) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, die ge- wünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9) wies das beco mit Entscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Postauf- gabe am 24. Juli 2015) Beschwerde. Er beantragt die Übernahme der Kos- ten für den Besuch des Kurses (Fahrschule) zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2015. Er macht sinngemäss geltend, er habe keine Berufs- ausbildung absolviert und sei schwer vermittelbar. Der Kurs diene der bes- seren Vermittelbarkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei nicht als erschwert zu beurtei- len. Des Weiteren strebe er mit der beabsichtigen Ausbildung als Reise- busfahrer Kategorie D eine Neuorientierung seiner beruflichen Möglichkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 3 ten an, welche in keinem Zusammenhang mit seinen bisherigen Tätigkeiten stehe. Der Besuch des Kurses führe demnach nicht zu einer Behebung fachlicher Defizite in seiner wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, wie dies die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation verlangen würde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (act. II 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 4 deführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 4'870.-- (vgl. act. IIA 63). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 5 der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss Lebenslauf (act. IIA 47 f.) in … das Gymnasium und schloss dieses mit der Matura ab. Über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er ab dem Jahr 2000 in diversen Tätigkeiten als Ungelernter; so unter anderem als …, für welche Tätigkeit er über den Führerausweis Ka- tegorie B verfügen musste. Zuletzt war er zwischen 2011 und 2015 als … bei der C.________ tätig. Der Beschwerdeführer absolvierte ferner diverse Kurse (Computerkurs, Intensivsprachkurs Deutsch, …) und erwarb den … sowie den Führerschein der Kategorie C1E. Er verfügt neben seiner Mut- tersprache … über sehr gute mündliche und schriftliche Deutsch- Kenntnisse, gute mündliche und schriftliche Englisch-Kenntnisse sowie gute mündliche Französisch-Kenntnisse. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederum eine Anstel- lung in den bislang ausgeübten Tätigkeitsbereichen finden könnte und er insofern nicht schwer vermittelbar ist, zumal er zahlreiche, zumeist gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann (act. IIA 33 ff.). Kein Hindernis stellt da- bei sein Alter dar, ist er mit 39 Jahren bei der Stellensuche im Bereich der bisherigen Tätigkeiten doch keineswegs benachteiligt. Damit mangelt es bereits an der Voraussetzung von Art. 59 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Der umstrittene individuelle Kurs kann zwar die Vermittlungsfähig- keit fördern, jedoch dient er in erster Linie der bildungsmässigen, sozialen und wirtschaftlichen Verbesserung des Beschwerdeführers, indem er des- sen Traum, Buschauffeur zu werden, erfüllen soll (act. IIA 55). Dies ist nicht zu kritisieren, jedoch stellt dieser Kurs unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine berufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwerdeführer erlaubte, sich dem in- dustriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Vielmehr handelt es sich bei der Ausbil- dung um eine eigentliche Grundausbildung zum Profi-Chauffeur im Perso- nenverkehr und dient diese insofern der allgemeinen Förderung der berufli- chen Weiterbildung, worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 7 schwerdeantwort, S. 3 Art. 5) und wofür die Arbeitslosenversicherung nicht aufzukommen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies wird insgesamt auch durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst bestätigt, der in der Beschwerde darauf hinweist, dass er den Kurs bereits in Angriff genommen habe, bevor die Arbeitslosigkeit eingetreten sei und er diesen nach dem Verlust der Arbeitsstelle nicht mehr habe finanzieren können. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Finanzierung des individuellen Kurses "Ausbildung von Kategorie C auf D") damit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2015, ALV/15/685, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.