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200 2015 684

Bern VerwG · 2015-06-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Juni 2015

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab 1994 diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.10, 3, 7, 12, 20, 22, 26, 33 und 40). Nach Abschluss der von der IVB zugesprochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum ... vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 (AB 33) sowie weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen gewährte diese nach vorgängigem Vorbescheidverfahren (AB 66) mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2010 (AB 71/2) bei einem Invaliditätsgrad von 49% ab 1. August 2008 eine Viertelsrente. B. Im September 2014 leitete die IVB ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. AB 90). Nach erfolgten Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 96) hob die IVB mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (AB 99) infolge Reduktion des Invaliditätsgrads auf 20% sowie einer Mel- depflichtverletzung die Viertelsrente rückwirkend per 31. Dezember 2012 auf. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 100) forderte die IVB vom Versi- cherten erbrachte Rentenleistungen im Umfang von Fr. 8‘190.-- zurück. Diesbezüglich liess dieser, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am

22. April (AB 101) ein Erlassgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 1) lehnte die IVB den Erlass der Rückforderung von Fr. 8‘190.-- ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Versicherte, nach wie vor vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Das Erlassgesuch vom 22. April 2015 sei gutzuheissen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Sep- tember 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Erlassverfügung vom 22. Juni 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Invalidenrenten. Die Rückforderungsverfügung vom

27. Februar 2015 (AB 100) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und deshalb hier nicht zu prüfen.

E. 1.3 Bei einer Rückforderung im Umfang von Fr. 8‘190.-- (vgl. BB 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 5 tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

E. 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

E. 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).

E. 3.1 Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 100) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 zu Unrecht Invalidenrenten in der Höhe von ins- gesamt Fr. 8‘190.-- bezogen hat. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vor- liegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rück- zahlung dieser Leistungen erlassen werden kann. Zu prüfen ist dabei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrach- ten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unter- lassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Grobe Fahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 6 lässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181).

E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2) sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Die Be- schwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer stehe ab dem

1. August 2010 in einem einjährigen Praktikum und würde hierbei Fr. 800.-- monatlich verdienen (vgl. AB 58 i.V.m. 71 S. 5). Effektiv dauerte das Prakti- kum aber nur vom 1. bis zum 13. August 2010 (AB 84). Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 18. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 als ... bzw. stellvertretender ... (AB 84) und erzielte dabei in den sechsein- halb Monaten ein durchschnittliches Monatseinkommen von fast Fr. 3‘000.-

- (vgl. AB 90/3). Später ging die damals zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend IVSO; AB 74) davon aus, der Beschwerdeführer absolviere vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 die Lehre zum ... beim C.________ in … (vgl. Lehrvertrag vom April 2011 [AB 83]). Dieses Lehr- verhältnis dauerte gemäss IK-Auszug (AB 90/3) nur bis Juni 2012. Dem Abschlussbericht der IVSO vom 3. August 2012 (AB 87) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine neue Lehrstelle gesucht und auch gefunden habe, um die ...-lehre abzuschliessen. Voraussichtlicher Ausbildungsabschluss sei der 31. Juli 2014. Wegen eines erneuten Wohn- ortwechsels überwies die IVSO am 13. August 2014 (AB 89) die Akten an die nun zuständige Beschwerdegegnerin. Auch der Beschwerdeführer wur- de mit einem Exemplar bedient. Die Beschwerdegegnerin leitete sodann im September 2014 (AB 90) ein Rentenrevisionsverfahren ein. Den in diesem Rahmen eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. November 2012 in der Firma seines Vaters als „Arbeiter in der Sanierung“ angestellt ist und in dieser Stellung einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘100.-- erwirtschaftet (vgl. u.a. AB 92, 93/2 und 95).

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat weder der IVSO noch der ab August 2014 wieder zuständigen Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er seit No- vember 2012 eine neue Arbeitsstelle inne hat und hierbei einen Monatslohn von Fr. 4‘100.-- erzielt. Erst im Laufe des von der Beschwerdegegnerin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 7 September 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfuhr sie hier- von. Es ist selbstverständlich, dass der Invalidenversicherung veränderte Ein- kommen zu melden sind, umso mehr, als sich die finanziellen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Die Meldepflicht ergibt sich zudem explizit aus der Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2 S. 2), wonach u.a. jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand unverzüglich zu melden sind. Dass zu dieser Zeit sämtliche administrativen und rechtlich relevanten Belange durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt wurden (vgl. Be- schwerde S. 3 III. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts. So erreichte der Be- schwerdeführer am 24. Juli 2009 und somit über ein Jahr vor der Renten- zusprache das Mündigkeitsalter und es bestand zu diesem Zeitpunkt offen- sichtlich keine Beistandschaft mehr (vgl. Schluss-Beistandschaftsbericht vom 26. Februar 2008 [AB 106/23]). Der Beschwerdeführer konnte denn auch eine zweijährige Anlehre abschliessen (AB 84/1) und hat sich seither in der Berufswelt etablieren können. Der Umstand, dass er gemäss den Ausführungen der Friederika-Stiftung vom 6. Mai 2010 (AB 51) bei „kompli- zierten finanziellen Fragen, längerfristigen Planungen, Steuern und Versi- cherungen“ auf Unterstützung angewiesen war (S. 3), ändert daran nichts. Wenn er sich trotzdem de facto durch die Mutter vertreten liess, so hat er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b) allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste er für die Erfüllung seiner Auskunfts- oder Mel- depflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen zu lassen.

E. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen hat, als er es unterliess, der IVSO und/oder der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sich seine erwerbli- chen Umstände wesentlich verändert haben. Dabei handelt es sich nicht um ein leichtes Verschulden, sondern es ist mindestens von Grobfahrläs- sigkeit auszugehen, denn jedem verständigen Menschen hätte in der glei- chen Lage und unter den gleichen Umständen die Notwendigkeit der Mittei- lung der Veränderung einleuchten müssen (vgl. E. 3.1. hiervor). In der Fol- ge schliesst ein derartiges Nichthandeln den guten Glauben aus. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 8 scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens und es kann die weitere kumulative Voraussetzung der grossen Härte offen bleiben. Damit ist die angefochtene Verfügung vom

22. Juni 2015 (BB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2015 sei aufzuheben.
  2. Das Erlassgesuch vom 22. April 2015 sei gutzuheissen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Sep- tember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Erlassverfügung vom 22. Juni 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Invalidenrenten. Die Rückforderungsverfügung vom
  5. Februar 2015 (AB 100) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und deshalb hier nicht zu prüfen. 1.3 Bei einer Rückforderung im Umfang von Fr. 8‘190.-- (vgl. BB 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 5 tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
  7. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
  8. 3.1 Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 100) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 zu Unrecht Invalidenrenten in der Höhe von ins- gesamt Fr. 8‘190.-- bezogen hat. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vor- liegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rück- zahlung dieser Leistungen erlassen werden kann. Zu prüfen ist dabei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrach- ten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unter- lassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Grobe Fahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 6 lässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). 3.2 3.2.1 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2) sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Die Be- schwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer stehe ab dem
  9. August 2010 in einem einjährigen Praktikum und würde hierbei Fr. 800.-- monatlich verdienen (vgl. AB 58 i.V.m. 71 S. 5). Effektiv dauerte das Prakti- kum aber nur vom 1. bis zum 13. August 2010 (AB 84). Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 18. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 als ... bzw. stellvertretender ... (AB 84) und erzielte dabei in den sechsein- halb Monaten ein durchschnittliches Monatseinkommen von fast Fr. 3‘000.- - (vgl. AB 90/3). Später ging die damals zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend IVSO; AB 74) davon aus, der Beschwerdeführer absolviere vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 die Lehre zum ... beim C.________ in … (vgl. Lehrvertrag vom April 2011 [AB 83]). Dieses Lehr- verhältnis dauerte gemäss IK-Auszug (AB 90/3) nur bis Juni 2012. Dem Abschlussbericht der IVSO vom 3. August 2012 (AB 87) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine neue Lehrstelle gesucht und auch gefunden habe, um die ...-lehre abzuschliessen. Voraussichtlicher Ausbildungsabschluss sei der 31. Juli 2014. Wegen eines erneuten Wohn- ortwechsels überwies die IVSO am 13. August 2014 (AB 89) die Akten an die nun zuständige Beschwerdegegnerin. Auch der Beschwerdeführer wur- de mit einem Exemplar bedient. Die Beschwerdegegnerin leitete sodann im September 2014 (AB 90) ein Rentenrevisionsverfahren ein. Den in diesem Rahmen eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. November 2012 in der Firma seines Vaters als „Arbeiter in der Sanierung“ angestellt ist und in dieser Stellung einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘100.-- erwirtschaftet (vgl. u.a. AB 92, 93/2 und 95). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat weder der IVSO noch der ab August 2014 wieder zuständigen Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er seit No- vember 2012 eine neue Arbeitsstelle inne hat und hierbei einen Monatslohn von Fr. 4‘100.-- erzielt. Erst im Laufe des von der Beschwerdegegnerin im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 7 September 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfuhr sie hier- von. Es ist selbstverständlich, dass der Invalidenversicherung veränderte Ein- kommen zu melden sind, umso mehr, als sich die finanziellen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Die Meldepflicht ergibt sich zudem explizit aus der Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2 S. 2), wonach u.a. jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand unverzüglich zu melden sind. Dass zu dieser Zeit sämtliche administrativen und rechtlich relevanten Belange durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt wurden (vgl. Be- schwerde S. 3 III. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts. So erreichte der Be- schwerdeführer am 24. Juli 2009 und somit über ein Jahr vor der Renten- zusprache das Mündigkeitsalter und es bestand zu diesem Zeitpunkt offen- sichtlich keine Beistandschaft mehr (vgl. Schluss-Beistandschaftsbericht vom 26. Februar 2008 [AB 106/23]). Der Beschwerdeführer konnte denn auch eine zweijährige Anlehre abschliessen (AB 84/1) und hat sich seither in der Berufswelt etablieren können. Der Umstand, dass er gemäss den Ausführungen der Friederika-Stiftung vom 6. Mai 2010 (AB 51) bei „kompli- zierten finanziellen Fragen, längerfristigen Planungen, Steuern und Versi- cherungen“ auf Unterstützung angewiesen war (S. 3), ändert daran nichts. Wenn er sich trotzdem de facto durch die Mutter vertreten liess, so hat er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b) allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste er für die Erfüllung seiner Auskunfts- oder Mel- depflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen zu lassen. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen hat, als er es unterliess, der IVSO und/oder der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sich seine erwerbli- chen Umstände wesentlich verändert haben. Dabei handelt es sich nicht um ein leichtes Verschulden, sondern es ist mindestens von Grobfahrläs- sigkeit auszugehen, denn jedem verständigen Menschen hätte in der glei- chen Lage und unter den gleichen Umständen die Notwendigkeit der Mittei- lung der Veränderung einleuchten müssen (vgl. E. 3.1. hiervor). In der Fol- ge schliesst ein derartiges Nichthandeln den guten Glauben aus. Damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 8 scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens und es kann die weitere kumulative Voraussetzung der grossen Härte offen bleiben. Damit ist die angefochtene Verfügung vom
  10. Juni 2015 (BB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 9
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 684 IV ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog ab 1994 diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.10, 3, 7, 12, 20, 22, 26, 33 und 40). Nach Abschluss der von der IVB zugesprochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum ... vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 (AB 33) sowie weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen gewährte diese nach vorgängigem Vorbescheidverfahren (AB 66) mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2010 (AB 71/2) bei einem Invaliditätsgrad von 49% ab 1. August 2008 eine Viertelsrente. B. Im September 2014 leitete die IVB ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. AB 90). Nach erfolgten Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (AB 96) hob die IVB mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (AB 99) infolge Reduktion des Invaliditätsgrads auf 20% sowie einer Mel- depflichtverletzung die Viertelsrente rückwirkend per 31. Dezember 2012 auf. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 100) forderte die IVB vom Versi- cherten erbrachte Rentenleistungen im Umfang von Fr. 8‘190.-- zurück. Diesbezüglich liess dieser, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am

22. April (AB 101) ein Erlassgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 1) lehnte die IVB den Erlass der Rückforderung von Fr. 8‘190.-- ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Versicherte, nach wie vor vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Das Erlassgesuch vom 22. April 2015 sei gutzuheissen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Sep- tember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Erlassverfügung vom 22. Juni 2015 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Invalidenrenten. Die Rückforderungsverfügung vom

27. Februar 2015 (AB 100) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und deshalb hier nicht zu prüfen. 1.3 Bei einer Rückforderung im Umfang von Fr. 8‘190.-- (vgl. BB 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 5 tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. 3.1 Aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Februar 2015 (AB 100) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2014 zu Unrecht Invalidenrenten in der Höhe von ins- gesamt Fr. 8‘190.-- bezogen hat. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vor- liegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rück- zahlung dieser Leistungen erlassen werden kann. Zu prüfen ist dabei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrach- ten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unter- lassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Grobe Fahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 6 lässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). 3.2 3.2.1 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2) sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zu. Die Be- schwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer stehe ab dem

1. August 2010 in einem einjährigen Praktikum und würde hierbei Fr. 800.-- monatlich verdienen (vgl. AB 58 i.V.m. 71 S. 5). Effektiv dauerte das Prakti- kum aber nur vom 1. bis zum 13. August 2010 (AB 84). Alsdann arbeitete der Beschwerdeführer ab dem 18. August 2010 bis zum 28. Februar 2011 als ... bzw. stellvertretender ... (AB 84) und erzielte dabei in den sechsein- halb Monaten ein durchschnittliches Monatseinkommen von fast Fr. 3‘000.-

- (vgl. AB 90/3). Später ging die damals zuständige IV-Stelle Solothurn (nachfolgend IVSO; AB 74) davon aus, der Beschwerdeführer absolviere vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2014 die Lehre zum ... beim C.________ in … (vgl. Lehrvertrag vom April 2011 [AB 83]). Dieses Lehr- verhältnis dauerte gemäss IK-Auszug (AB 90/3) nur bis Juni 2012. Dem Abschlussbericht der IVSO vom 3. August 2012 (AB 87) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine neue Lehrstelle gesucht und auch gefunden habe, um die ...-lehre abzuschliessen. Voraussichtlicher Ausbildungsabschluss sei der 31. Juli 2014. Wegen eines erneuten Wohn- ortwechsels überwies die IVSO am 13. August 2014 (AB 89) die Akten an die nun zuständige Beschwerdegegnerin. Auch der Beschwerdeführer wur- de mit einem Exemplar bedient. Die Beschwerdegegnerin leitete sodann im September 2014 (AB 90) ein Rentenrevisionsverfahren ein. Den in diesem Rahmen eingeholten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. November 2012 in der Firma seines Vaters als „Arbeiter in der Sanierung“ angestellt ist und in dieser Stellung einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘100.-- erwirtschaftet (vgl. u.a. AB 92, 93/2 und 95). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat weder der IVSO noch der ab August 2014 wieder zuständigen Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er seit No- vember 2012 eine neue Arbeitsstelle inne hat und hierbei einen Monatslohn von Fr. 4‘100.-- erzielt. Erst im Laufe des von der Beschwerdegegnerin im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 7 September 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erfuhr sie hier- von. Es ist selbstverständlich, dass der Invalidenversicherung veränderte Ein- kommen zu melden sind, umso mehr, als sich die finanziellen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Die Meldepflicht ergibt sich zudem explizit aus der Verfügung vom 12. Oktober 2010 (AB 71/2 S. 2), wonach u.a. jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand unverzüglich zu melden sind. Dass zu dieser Zeit sämtliche administrativen und rechtlich relevanten Belange durch die Mutter des Beschwerdeführers erledigt wurden (vgl. Be- schwerde S. 3 III. Ziff. 3 und 4), ändert daran nichts. So erreichte der Be- schwerdeführer am 24. Juli 2009 und somit über ein Jahr vor der Renten- zusprache das Mündigkeitsalter und es bestand zu diesem Zeitpunkt offen- sichtlich keine Beistandschaft mehr (vgl. Schluss-Beistandschaftsbericht vom 26. Februar 2008 [AB 106/23]). Der Beschwerdeführer konnte denn auch eine zweijährige Anlehre abschliessen (AB 84/1) und hat sich seither in der Berufswelt etablieren können. Der Umstand, dass er gemäss den Ausführungen der Friederika-Stiftung vom 6. Mai 2010 (AB 51) bei „kompli- zierten finanziellen Fragen, längerfristigen Planungen, Steuern und Versi- cherungen“ auf Unterstützung angewiesen war (S. 3), ändert daran nichts. Wenn er sich trotzdem de facto durch die Mutter vertreten liess, so hat er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b) allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste er für die Erfüllung seiner Auskunfts- oder Mel- depflicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich anrechnen zu lassen. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen hat, als er es unterliess, der IVSO und/oder der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sich seine erwerbli- chen Umstände wesentlich verändert haben. Dabei handelt es sich nicht um ein leichtes Verschulden, sondern es ist mindestens von Grobfahrläs- sigkeit auszugehen, denn jedem verständigen Menschen hätte in der glei- chen Lage und unter den gleichen Umständen die Notwendigkeit der Mittei- lung der Veränderung einleuchten müssen (vgl. E. 3.1. hiervor). In der Fol- ge schliesst ein derartiges Nichthandeln den guten Glauben aus. Damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 8 scheitert der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens und es kann die weitere kumulative Voraussetzung der grossen Härte offen bleiben. Damit ist die angefochtene Verfügung vom

22. Juni 2015 (BB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, IV/15/684, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.