Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Sachverhalt
A. Die 1923 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 38 ff.). Bei der Anmeldung zum EL-Bezug wurde angegeben, die Versicherte führe alleine einen Haushalt und entrichte hierfür einen jährlichen Mietzins von Fr. 12'948.-- (AB 1/2 Ziff. VI.1.9). Entsprechend wurde dieser Betrag in die EL-Berechnungen aufgenommen (AB 38 ff.). Im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 2015 wurde alsdann im entspre- chenden Formular angegeben, der Sohn C.________ wohne mit der Versi- cherten im gleichen Haushalt (AB 52/2 Ziff. VI.1.9), dies anscheinend seit jeher (AB 52/3 Ziff. VII.4). B. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2015 (AB 82 ff.) berechnete die AKB die Er- gänzungsleistungen der Versicherten rückwirkend – unter Berücksichtigung bloss noch des halben Mietzinses infolge gemeinsamen Haushalts mit dem Sohn – neu und forderte gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2014 zu viel ausbezahlte Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'619.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 2'092.--) zurück (AB 82, 84). Eine ge- gen diese zwei Rückforderungsverfügungen (AB 82, 84) am 15. Juni 2015 verfasste und am Folgetag der Post übergebene Einsprache (AB 103; vgl. auch AB 89 ff.) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, am 21. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde erheben und sinngemäss be- antragen, der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105) sei auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 3 zuheben und es sei von der Rückerstattungsforderung abzusehen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Anmeldung zum EL- Bezug (AB 1) sei in den wesentlichen Punkten von einer Amtsperson aus- gefüllt worden, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf die entsprechen- den Angaben verlassen und diese nicht weiter hinterfragt habe. Mit Be- schwerdeantwort vom 17. August 2015 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 stellte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis- nahme zu, was diese gemäss Schreiben vom 27. August 2015 offensicht- lich als Ablehnung ihrer Beschwerde auffasste. Mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2015 stellte der Instruktionsrichter klar, dass ein Urteil erst noch ergehe.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis
30. April 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 18'619.-- (AB 82, 84). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage eines allfälligen Erlasses (vgl. Beschwerde) in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]).
E. 1.3 Da der Streitwert von Fr. 18'619.-- unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 5
E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zu- gesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung be- reits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
E. 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Insti- tut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).
E. 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 6 ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2).
E. 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).
E. 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbe- stritten, dass die ursprünglichen EL-Berechnungen (AB 38 ff.) von der fal- schen Annahme ausgingen, die Beschwerdeführerin wohne alleine, wes- halb ihr ein zu hoher Mietzins angerechnet und dem entsprechend zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden. Zwar sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), doch ist der Mietzins (grundsätzlich zu gleichen Teilen) aufzutei- len, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, und deren Anteil ist ausser Betracht zu lassen (Art. 16c ELV). Entsprechend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Gewährung von Ergänzungs- leistungen erfüllt. Der zu viel bezogene Betrag ist zu Unrecht ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 7 worden und damit gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten.
E. 3.2 Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages nicht korrekt wäre, und die Be- schwerdeführerin auch nichts dergleichen geltend macht, ist die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a).
E. 3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die falsche Angabe betreffend Wohnsituation stamme nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer Amtsperson. Damit wird geltend gemacht, die zu hohen Ergänzungs- leistungen seien gutgläubig bezogen worden. Für die Rückerstattung ist die Frage des Verschuldens indessen nicht massgebend, sondern es geht al- lein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.3 hiervor). Der gute Glaube beim EL-Bezug wird – kumulativ zum Vorliegen einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 ATSG), die zu bejahen ist, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) – im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein.
E. 3.4 Die Akten enthalten schliesslich keine Hinweise auf Tatsachen, wel- che eine Rückforderung als unrechtmässig erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist der Rückforderungsanspruch nicht erloschen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist, sondern auf jenen Tag abzustellen ist, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätz- lichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Vorausset- zungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 18'619.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 8 (AB 105) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 und Antworts- chreiben vom 2. September 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis
- April 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 18'619.-- (AB 82, 84). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage eines allfälligen Erlasses (vgl. Beschwerde) in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Da der Streitwert von Fr. 18'619.-- unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zu- gesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung be- reits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Insti- tut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 6 ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3. Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
- 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbe- stritten, dass die ursprünglichen EL-Berechnungen (AB 38 ff.) von der fal- schen Annahme ausgingen, die Beschwerdeführerin wohne alleine, wes- halb ihr ein zu hoher Mietzins angerechnet und dem entsprechend zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden. Zwar sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), doch ist der Mietzins (grundsätzlich zu gleichen Teilen) aufzutei- len, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, und deren Anteil ist ausser Betracht zu lassen (Art. 16c ELV). Entsprechend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Gewährung von Ergänzungs- leistungen erfüllt. Der zu viel bezogene Betrag ist zu Unrecht ausgerichtet Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 7 worden und damit gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten. 3.2 Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages nicht korrekt wäre, und die Be- schwerdeführerin auch nichts dergleichen geltend macht, ist die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a). 3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die falsche Angabe betreffend Wohnsituation stamme nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer Amtsperson. Damit wird geltend gemacht, die zu hohen Ergänzungs- leistungen seien gutgläubig bezogen worden. Für die Rückerstattung ist die Frage des Verschuldens indessen nicht massgebend, sondern es geht al- lein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.3 hiervor). Der gute Glaube beim EL-Bezug wird – kumulativ zum Vorliegen einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 ATSG), die zu bejahen ist, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) – im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein. 3.4 Die Akten enthalten schliesslich keine Hinweise auf Tatsachen, wel- che eine Rückforderung als unrechtmässig erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist der Rückforderungsanspruch nicht erloschen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist, sondern auf jenen Tag abzustellen ist, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätz- lichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Vorausset- zungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 18'619.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 8 (AB 105) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 und Antworts- chreiben vom 2. September 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 682 EL MAW/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1923 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Februar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 38 ff.). Bei der Anmeldung zum EL-Bezug wurde angegeben, die Versicherte führe alleine einen Haushalt und entrichte hierfür einen jährlichen Mietzins von Fr. 12'948.-- (AB 1/2 Ziff. VI.1.9). Entsprechend wurde dieser Betrag in die EL-Berechnungen aufgenommen (AB 38 ff.). Im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 2015 wurde alsdann im entspre- chenden Formular angegeben, der Sohn C.________ wohne mit der Versi- cherten im gleichen Haushalt (AB 52/2 Ziff. VI.1.9), dies anscheinend seit jeher (AB 52/3 Ziff. VII.4). B. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2015 (AB 82 ff.) berechnete die AKB die Er- gänzungsleistungen der Versicherten rückwirkend – unter Berücksichtigung bloss noch des halben Mietzinses infolge gemeinsamen Haushalts mit dem Sohn – neu und forderte gleichzeitig für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2014 zu viel ausbezahlte Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'619.-- (Fr. 16'527.-- + Fr. 2'092.--) zurück (AB 82, 84). Eine ge- gen diese zwei Rückforderungsverfügungen (AB 82, 84) am 15. Juni 2015 verfasste und am Folgetag der Post übergebene Einsprache (AB 103; vgl. auch AB 89 ff.) wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105). C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, am 21. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde erheben und sinngemäss be- antragen, der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105) sei auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 3 zuheben und es sei von der Rückerstattungsforderung abzusehen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Anmeldung zum EL- Bezug (AB 1) sei in den wesentlichen Punkten von einer Amtsperson aus- gefüllt worden, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf die entsprechen- den Angaben verlassen und diese nicht weiter hinterfragt habe. Mit Be- schwerdeantwort vom 17. August 2015 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2015 stellte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis- nahme zu, was diese gemäss Schreiben vom 27. August 2015 offensicht- lich als Ablehnung ihrer Beschwerde auffasste. Mit Schreiben vom 2. Sep- tember 2015 stellte der Instruktionsrichter klar, dass ein Urteil erst noch ergehe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 ab (AB 105). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis
30. April 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 18'619.-- (AB 82, 84). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage eines allfälligen Erlasses (vgl. Beschwerde) in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Da der Streitwert von Fr. 18'619.-- unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraus- setzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zu- gesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung be- reits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Insti- tut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 6 ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3. Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Melde- pflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwä- gung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir- kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbe- stritten, dass die ursprünglichen EL-Berechnungen (AB 38 ff.) von der fal- schen Annahme ausgingen, die Beschwerdeführerin wohne alleine, wes- halb ihr ein zu hoher Mietzins angerechnet und dem entsprechend zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden. Zwar sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mietzins einer Wohnung und die damit zu- sammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), doch ist der Mietzins (grundsätzlich zu gleichen Teilen) aufzutei- len, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, und deren Anteil ist ausser Betracht zu lassen (Art. 16c ELV). Entsprechend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Gewährung von Ergänzungs- leistungen erfüllt. Der zu viel bezogene Betrag ist zu Unrecht ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 7 worden und damit gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten. 3.2 Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages nicht korrekt wäre, und die Be- schwerdeführerin auch nichts dergleichen geltend macht, ist die Höhe der Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a). 3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die falsche Angabe betreffend Wohnsituation stamme nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer Amtsperson. Damit wird geltend gemacht, die zu hohen Ergänzungs- leistungen seien gutgläubig bezogen worden. Für die Rückerstattung ist die Frage des Verschuldens indessen nicht massgebend, sondern es geht al- lein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.3 hiervor). Der gute Glaube beim EL-Bezug wird – kumulativ zum Vorliegen einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 ATSG), die zu bejahen ist, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]) – im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein. 3.4 Die Akten enthalten schliesslich keine Hinweise auf Tatsachen, wel- che eine Rückforderung als unrechtmässig erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist der Rückforderungsanspruch nicht erloschen (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend ist, sondern auf jenen Tag abzustellen ist, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätz- lichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Vorausset- zungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 18'619.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 8 (AB 105) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 und Antworts- chreiben vom 2. September 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2015, EL/15/682, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.