Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (ER RD 416/2015)
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. November 2011 zu 60 % bei der B.________ als … tätig (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] … [act. IIA] 29 und 45). Am 17. Juli 2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Reorganisation unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf den 31. Oktober 2014 (Akten der Arbeits- losenkasse C.________ [act. IIB] 42). Am 25. September 2014 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 1) und stellte am selben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 11 - 14). Am 12. Januar 2015 teilte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), der Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2014 verspätet eingereicht worden sei und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. IIA 74). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (act. IIA 82) hierzu Stellung genommen hatte, stellte das beco sie mit Ver- fügung vom 3. März 2015 (act. IIA 97 - 102) wegen erstmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen im Umfang von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung am
19. März 2015 erhobene Einsprache (act. IIA 110 - 111) wies es mit Ent- scheid vom 8. Juli 2015 ab (act. IIA 137 - 140). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Juli 2015 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und die Reduktion der verfügten Einstelltage auf einen Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (act. IIA 137 - 140). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von vier Tagen ab dem 1. Januar 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 4 1.3 Bei streitigen vier Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungs- pflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 5 und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, Kenntnis von der Pflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV gehabt zu haben, wonach die Ar- beitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind. Unbestritten ist zudem auch, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der – in quan- titativer Hinsicht genügenden (vgl. act. IIA 44: acht Bewerbungen in schrift- licher Form) – Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2014 (act. IIA 72 - 73) erst am 6. Januar 2015 und damit einen Tag verspätet eingereicht hat (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2015 [act. IIA 82]). Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung liegen nicht vor, wäre es der Beschwerdeführerin doch nach den Festtagen ohne weiteres zu- mutbar gewesen, die in Art. 26 Abs. 2 AVIV geforderte Frist bis zum Mon- tag, 5. Januar 2015 als ersten Werktag des Folgemonats einzuhalten, um den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 der Post zu übergeben. Dies umso mehr, als die letzte Bewerbung in der zur Diskussion stehenden Kontrollperiode Dezember 2014 bereits am 15. De- zember 2014 erfolgte (vgl. act. IIA 72) und der Beschwerdeführerin demzu- folge genügend Zeit zur Verfügung stand, das entsprechende Formular rechtzeitig abzuschicken. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 6 von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch- liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4 hiernach). Für die Einstel- lung unerheblich ist sodann, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen später noch erbracht wird (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen für Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen (act. IIA 137 - 140). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 7 heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Ver- schulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er vier Ein- stelltage verfügt (act. IIA 97 - 102). Damit ist er vom Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar
2015) abgewichen, nach welchem bei erstmals zu spät eingereichten Ar- beitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorgesehen ist (Rz. D72 Ziff. 1.E1 des Einstellrasters AVIG-Praxis ALE). Zur Begründung wurde im Einspracheentscheid ausgeführt, dass der Nachweis der Arbeits- bemühungen lediglich einen Tag zu spät eingereicht worden sei. 4.3 Mit einer Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung hat der Beschwerdegegner jedoch dem Umstand nur ungenügend Rech- nung getragen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin absolut untade- lig verhalten hat: Insbesondere tätigte sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber für die übrigen Kontrollperioden rechtzeitig. Gegenteili- ges wird vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist von einem bloss minimen Verschulden auszu- gehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann für den Fall einer nur knapp verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten eine Reduktion der Einstellung bis auf einen Tag vorgenommen werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.; darauf wird in Rz. D33a AVIG-Praxis ALE ausdrücklich hingewiesen). Vorliegend liegt eine vergleichbare Konstellation vor, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeits- bemühungen nur einen Tag zu spät eingereicht wurde, was bedeutend weniger ist, als die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid bereits als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 8 „knapp verspätet“ qualifizierte Eingabe von fünf Tagen nach Ablauf der Frist. Unter diesen Umständen ist angesichts des bloss minimen Verschuldens der Beschwerdeführerin ein triftiger Grund gegeben, welcher es rechtfertigt, in die Ermessensausübung durch die Vorinstanz einzugreifen und eine Einstelldauer von einem Tag festzulegen (vgl. auch die Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 3.3 und vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1 f. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom
26. März 2015, ALV/2014/733, E. 4.3). 5. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (act. IIA 137 - 140) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Ein- stellung von fünf Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco vom 8. Juli 2015 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 679 ALV SCJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (ER RD 416/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. November 2011 zu 60 % bei der B.________ als … tätig (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] … [act. IIA] 29 und 45). Am 17. Juli 2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Reorganisation unter Einhaltung der vertraglichen Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf den 31. Oktober 2014 (Akten der Arbeits- losenkasse C.________ [act. IIB] 42). Am 25. September 2014 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 1) und stellte am selben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 11 - 14). Am 12. Januar 2015 teilte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), der Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2014 verspätet eingereicht worden sei und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. IIA 74). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (act. IIA 82) hierzu Stellung genommen hatte, stellte das beco sie mit Ver- fügung vom 3. März 2015 (act. IIA 97 - 102) wegen erstmals zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen im Umfang von vier Tagen ab 1. Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung am
19. März 2015 erhobene Einsprache (act. IIA 110 - 111) wies es mit Ent- scheid vom 8. Juli 2015 ab (act. IIA 137 - 140). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Juli 2015 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und die Reduktion der verfügten Einstelltage auf einen Tag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 3 In seiner Beschwerdeantwort vom 3. September 2015 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (act. IIA 137 - 140). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von vier Tagen ab dem 1. Januar 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 4 1.3 Bei streitigen vier Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstrei- chen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungs- pflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 5 und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, Kenntnis von der Pflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV gehabt zu haben, wonach die Ar- beitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind. Unbestritten ist zudem auch, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der – in quan- titativer Hinsicht genügenden (vgl. act. IIA 44: acht Bewerbungen in schrift- licher Form) – Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2014 (act. IIA 72 - 73) erst am 6. Januar 2015 und damit einen Tag verspätet eingereicht hat (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2015 [act. IIA 82]). Entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung liegen nicht vor, wäre es der Beschwerdeführerin doch nach den Festtagen ohne weiteres zu- mutbar gewesen, die in Art. 26 Abs. 2 AVIV geforderte Frist bis zum Mon- tag, 5. Januar 2015 als ersten Werktag des Folgemonats einzuhalten, um den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2014 der Post zu übergeben. Dies umso mehr, als die letzte Bewerbung in der zur Diskussion stehenden Kontrollperiode Dezember 2014 bereits am 15. De- zember 2014 erfolgte (vgl. act. IIA 72) und der Beschwerdeführerin demzu- folge genügend Zeit zur Verfügung stand, das entsprechende Formular rechtzeitig abzuschicken. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 6 von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch- liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4 hiernach). Für die Einstel- lung unerheblich ist sodann, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen später noch erbracht wird (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen für Dezember 2014 nicht mehr berücksichtigt werden können und die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen (act. IIA 137 - 140). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 7 heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall ein leichtes Ver- schulden angenommen, was nicht zu beanstanden ist. Innerhalb des von der Verordnung vorgegebenen Rahmens von 1 - 15 Tagen hat er vier Ein- stelltage verfügt (act. IIA 97 - 102). Damit ist er vom Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar
2015) abgewichen, nach welchem bei erstmals zu spät eingereichten Ar- beitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorgesehen ist (Rz. D72 Ziff. 1.E1 des Einstellrasters AVIG-Praxis ALE). Zur Begründung wurde im Einspracheentscheid ausgeführt, dass der Nachweis der Arbeits- bemühungen lediglich einen Tag zu spät eingereicht worden sei. 4.3 Mit einer Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung hat der Beschwerdegegner jedoch dem Umstand nur ungenügend Rech- nung getragen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin absolut untade- lig verhalten hat: Insbesondere tätigte sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber für die übrigen Kontrollperioden rechtzeitig. Gegenteili- ges wird vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist von einem bloss minimen Verschulden auszu- gehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann für den Fall einer nur knapp verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten eine Reduktion der Einstellung bis auf einen Tag vorgenommen werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.; darauf wird in Rz. D33a AVIG-Praxis ALE ausdrücklich hingewiesen). Vorliegend liegt eine vergleichbare Konstellation vor, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeits- bemühungen nur einen Tag zu spät eingereicht wurde, was bedeutend weniger ist, als die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid bereits als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 8 „knapp verspätet“ qualifizierte Eingabe von fünf Tagen nach Ablauf der Frist. Unter diesen Umständen ist angesichts des bloss minimen Verschuldens der Beschwerdeführerin ein triftiger Grund gegeben, welcher es rechtfertigt, in die Ermessensausübung durch die Vorinstanz einzugreifen und eine Einstelldauer von einem Tag festzulegen (vgl. auch die Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 3.3 und vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1 f. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts vom
26. März 2015, ALV/2014/733, E. 4.3). 5. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 (act. IIA 137 - 140) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Ein- stellung von fünf Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2015, ALV/15/679, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco vom 8. Juli 2015 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf einen Tag herabgesetzt wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.