opencaselaw.ch

200 2015 672

Bern VerwG · 2017-04-05 · Deutsch BE

Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juli 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / UV 780+792/2013)

Sachverhalt

A. Mit Unfallmeldung UVG vom 11. Oktober 2012 meldete C.________ von der D.____ GmbH der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA bzw. Beschwerdegegnerin), der 1980 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer 1), der bei ihnen seit dem

1. Januar 2007 angestellt sei, habe am 5. September 2012 zu Hause auf der Terrasse einen Unfall erlitten und habe die Arbeit zufolge des Unfalles ab dem 5. September 2012 ausgesetzt. Auf der zweiten Seite erfolgte so- dann eine Unfallbeschreibung mit Erwähnung eines weiteren Ereignisses vom 3. Oktober 2012 (Akten der SWICA [act. II] 1). Die SWICA nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor (vgl. act. II 2 – 7, 12, 17 – 29), wobei trotz Aufforderung weder die D.____ GmbH noch der Leistungsansprecher die jeweils einverlangten Lohnab- rechnungen oder Kopien davon einreichten (vgl. act. II 3 und 5 sowie 28 und 29). Vielmehr wurde mitgeteilt, dass der Leistungsansprecher schon seit Jahren Rückenbeschwerden habe und deshalb Krankentaggelder der E.______ AG beziehe (act. II 5). Wie die weiteren Abklärungen ergaben, war der Leistungsansprecher bereits seit dem 27. Dezember 2010 arbeits- unfähig geschrieben (vgl. Krankenkarte der E.______ AG sowie IV- Arztbericht vom 26. Mai 2011 in act. II 23). Auf Nachfrage bei C.________ von der D.____ GmbH bestätigt dieser, dass der Leistungsansprecher seit dem 27. Dezember 2010 nicht mehr gearbeitet habe (act. II 24). Mit Verfügung vom 22. April 2013 lehnte die SWICA eine Leistungspflicht ihrerseits aus UVG für das gemeldete Ereignis vom 5. September 2012 ab. Der Leistungsansprecher habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leis- tungen nach UVG (act. II 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2013 Einsprache mit dem sinn- gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die SWICA habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (act. II 38). Dasselbe Rechtsbegehren stellte die Vivao Sympany AG (der Krankenversicherer des Leistungsansprechers) mit selbständig erhobener Einsprache vom

8. August 2013 (act. II 43). Mit Entscheid vom 14. August 2013 hielt die SWICA an ihrer Auffassung fest und wies die Einsprachen ab (act. II 44). Hiergegen erhoben sowohl der Leistungsansprecher als auch die Vivao Sympany AG Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Ereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetz- lichen UVG-Leistungen zu erbringen. Nach erfolgter Verfahrensvereinigung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (VGE UV/2013/780, UV/2013/792). Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Vivao Sympany AG als auch der Leistungsansprecher beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil vom

8. Juli 2015 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übri- gen wurden die Beschwerden abgewiesen. Für die Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin sei zunächst entscheidend, bis wann das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH gedauert habe. In Anbetracht der diesbezüglich wider- sprüchlichen Aktenlage sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses über die Frage der Versicherungsdeckung neu entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 4 Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer 1 in der Folge auf, den Umfang seiner Beschäftigung für die D.____ GmbH inklusive deren Anfang und Ende mittels Arbeitsvertrag zu belegen sowie Lohnabrechnun- gen und Belege zum Lohnfluss sowie das Kündigungsschreiben der D.____ GmbH einzureichen. Ferner wurden die Akten des Beschwerdefüh- rers 1 bei der Arbeitslosenversicherung und der E.______ AG ediert sowie ein für die Jahre 2011 bis 2013 ergänzter IK-Auszug und die Arbeitgebe- rakten der Jahre 2007 bis 2013 einverlangt. Mit Schreiben vom 7. April 2016 reichte der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, hierauf einen vom 31. August 2009 da- tierenden Arbeitsvertrag zwischen sich und der D.____ GmbH (act. I 2), eine Arbeitsauflösungsbestätigung der D.____ GmbH vom 3. Mai 2013 (act. I 3), ein Bestätigungsschreiben der D.____ GmbH vom 25. März 2016 (act. I 4), eine Vergütungsvereinbarung zwischen der D.____ GmbH und der E.______ AG vom 6. April 2010 (act. I 5), eine Vermittlervereinbarung zwischen der G.________ und dem Beschwerdeführer 1 vom 1. Januar 2010 (act. I 6), eine Kündigung dieser Vereinbarung durch die G.________ per 31. Dezember 2010 (act. I 7) sowie eine Bestätigung der G.________ an die IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2012, gemäss welcher der Be- schwerdeführer 1 bei ihr bis 31. Dezember 2010 als freiberuflicher Vermitt- ler auf Provisionsbasis tätig war (inkl. entsprechender Provisionsabrech- nungen; act. I 8) ein. Mit weiterer Eingabe vom 4. Mai 2016 liess er sodann einen sich betreffen- den, per 1. Oktober 2009 ausgestellten und an die D.____ GmbH gesand- ten Vorsorgeausweis der H.________ (act. I 10) sowie die zweite Seite eines solchen, ausgestellt per 1. Januar 2010 (act. I 11), einreichen. Zudem stellte er dem Gericht zwei ihn betreffende Lohnausweise der D.____ GmbH zu, einen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 (act. I 13) sowie einen für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 (act. I 12), datierend jeweils vom April bzw. Mai des Folgejahres. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 edierte das Verwaltungsgericht die den Beschwerdeführer 1 betreffenden Akten der Invalidenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass bei den Kopien der Vorsorgeausweise der H.________ die erste Seite des Vorsorgeausweises per 1. Januar 2010 fehlt. Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Folge ersucht, dem Verwal- tungsgericht bis am 22. August 2016 die fehlende Seite nachzureichen. Weiter wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht für die Einholung seiner Akten bei der E.______ AG sowie für die Herausgabe der vollständigen Steuerunterlagen 2009 bis 2014 aus- zustellen. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen bzw. Vollmachten holte die zuständige Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 23. August 2016 die Akten der E.______ AG sowie die Steuerunterlagen des Beschwerdefüh- rers 1 der Jahre 2009 und 2010 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2016 erhielten die Par- teien Gelegenheit, dem Gericht bis am 19. Dezember 2016 Schlussbemer- kungen einzureichen. Hiervon machte der Beschwerdeführer 1 nach Ein- sicht in die Akten mit Eingabe vom 30. November 2016 Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin 2 und die Be- schwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen. Nachdem dem Verwaltungsgericht die bis dahin noch ausstehenden ALV- Akten der Arbeitslosenkasse K.________ der ersten Rahmenfrist (1. Sep- tember 2009 bis 31. August 2011) des Beschwerdeführers 1 zugekommen waren, wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 entsprechend informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis am 29. März 2017 mitzuteilen, ob sie Einsicht in die Akten nehmen und sich dazu äussern wollen. Die Parteien machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 6

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet – nach teilweiser Gutheissung der Be- schwerden durch das Bundesgericht und Rückweisung der Sache zu weite- rer Abklärung und neuer Entscheidung – nach wie vor der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (act. II 44). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom

5. September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen hat und dabei insbesondere, ob der Leistungsansprecher zu den Zeitpunkten dieser Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 7 2. 2.1 Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2015 (BGer 8C_147/2015, 8C_149/2015) festgehalten hat, haben Krankentaggelder jedenfalls dann nicht mehr als Lohnersatz zu gelten, wenn das Arbeitsver- hältnis beendet ist. Für die Frage des Bestehens einer Versicherungs- deckung durch die Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom 5. Sep- tember 2012 und 3. Oktober 2012 ist deshalb zunächst entscheidend, bis wann das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH gedauert hat (vgl. BGer 8C_147/2015, 8C_149/2015, E. 6.2). 2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. bzw.

29. Februar 2016 (siehe act. III) bezog der Beschwerdeführer 1 von Okto- ber 2009 bis Dezember 2009 im Umfang von Fr. 8‘177.-- Arbeitslosenent- schädigung und parallel dazu im Umfang von Fr. 24‘268.-- Lohn von der D.____ GmbH. Vor Oktober 2009 sind keine Lohnzahlungen von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 ausgewiesen (act. III 5 – 6). Für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 sind Lohnzahlungen von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 von total Fr. 2‘929.-- aufgeführt. Parallel dazu bezog dieser gemäss IK-Auszug von Januar 2010 bis April 2010 in Höhe von Fr. 10‘693.-- Arbeitslosenentschädigung (welche später wegen unrechtmässigen Bezugs zurückgefordert wurde; siehe Dossier der Arbeitslosenkasse I.________ I; act. IIIB) sowie von Januar 2010 bis De- zember 2010 Lohn in Höhe von Fr. 4‘942.-- von der O.______ AG und von Februar 2010 bis Dezember 2010 Lohn in Höhe von Fr. 61‘600.-- von der G.________. Gemäss IK-Auszug war die D.____ GmbH ab Juli 2010 nicht mehr Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 (act. III 5). Trotzdem meldete ihn sein Bruder C.________ von der D.____ GmbH Ende 2010 bzw. An- fang 2011 bei der Kollektivkrankentaggeldversicherung der D.____ GmbH zum Leistungsbezug ab Januar 2011 an (vgl. act. II 27 sowie act. II 29 S. 2 – 4). Die E.______ AG richtete dem Beschwerdeführer 1 hierauf vom

26. Januar 2011 bis zum 25. Dezember 2012 wegen vollständiger Arbeits- unfähigkeit in dieser Zeit Krankentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 147‘607.-- aus (vgl. act. II 29). In der Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2011 rechnete die D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 zudem auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 8 einer Lohnsumme von Fr. 42‘667.-- Sozialversicherungsbeiträge ab (act. III 2). 2.3 Über Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses des Beschwerde- führers 1 mit der D.____ GmbH liegen in den Akten widersprüchliche An- gaben vor. In der Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012 gab die D.____ GmbH an, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2007 mit unbe- fristetem Arbeitsvertrag als ... in einem Pensum von 100% angestellt sei. Nachdem diese Angabe sämtlichen bis dahin vorhandenen Akten wider- sprach, wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, die Dauer des Ar- beitsverhältnisses mit der D.____ GmbH (Anfang und Ende) zu belegen. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer 1 in der Folge einen auf den

31. August 2009 datierten Arbeitsvertrag ein, in welchem als Arbeitseintritt der 1. September 2009 genannt ist. Gemäss diesem Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 von der D.____ GmbH als .... zu einem Lohn von Fr. 5‘000.-- brutto zuzüglich Provisionen angestellt. Neben der ... wurden als Aufgaben die Betreuung von bestehenden Kunden und die Akquisition von Neukunden aufgeführt (act. I 2). Sodann finden sich in den Akten der Arbeitslosenversicherung zwei mit diesem Arbeitsvertrag praktisch identi- sche, vom Beschwerdeführer 1 nicht unterzeichnete Arbeitsverträge, einer datierend vom 3. Februar 2010, der andere datierend vom 1. April 2010, in welchen als Arbeitseintritt der 1. resp. 12. April 2010 genannt sind (Dossier der Arbeitslosenkasse J.________; act. VIII hinten), wobei der Beschwer- deführer 1 gegenüber der Arbeitslosenversicherung offenbar meldete, der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der D.____ GmbH habe sich auf den

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

E. 12 April 2013 gibt der Beschwerdeführer an, sein Arbeitsverhältnis mit der D.____ GmbH habe vom 1. September 2009 bis 27. Dezember 2010 ge- dauert (Dossier der Arbeitslosenkasse I.________ II; act. IIIA S. 152 und 155). In der Arbeitgeberbescheinigung der D.____ GmbH vom 26. April 2013 fehlen Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es wird darin jedoch angegeben, dass der Betrieb im Februar 2013 per sofort gekündigt habe. Als letzten Monatslohn des Beschwerdeführers 1 nannte die D.____ GmbH hier Fr. 7‘600.-- pro Monat (act. IIIA S. 172 f.). Sodann findet sich ein als „Bestätigung Arbeitsauflösung“ betiteltes Schreiben der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 vom 3. Mai 2013 in den Akten, in wel- chem Bezug auf ein Gespräch vom Januar 2013 genommen und festgehal- ten wird, dass diese Bestätigung als Auflösung des Arbeitsvertrages gelte (act. IIIA S. 174). Gemäss Angaben der D.____ GmbH gegenüber der Pensionskasse N.________ war der Beschwerdeführer 1 hingegen auch in den Jahren 2013 und 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 100% zu ei- nem Jahreslohn von Fr. 60‘000.-- bei der D.____ GmbH angestellt (siehe die für den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Vorsorgeausweise, die Ver- zeichnisse des BVG-pflichtigen Personals sowie die entsprechenden Prä- mienabrechnungen in BV/2015/867 act. II). Aus diesen umfangreichen Unterlagen lassen sich die bereits auch vom Bundesgericht bestätigten Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben von Beschwerdeführer 1 und Arbeitgeberin nicht ausräumen. Vielmehr wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 10 sie gar in einer Weise verstärkt, dass von einem zumindest treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist. Zusammengefasst haben der Beschwerdeführer 1 wie auch die D.____ GmbH gegenüber den verschiedenen Versicherern und Institutionen bezüglich des fraglichen Ar- beitsverhältnisses offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick auf anbegehrte Leistungen gerade opportun erschien. Auf ihre diesbezüglichen Angaben kann damit nicht abgestellt werden. 2.4 Auf die Aufforderung hin, Belege zum Lohnfluss zwischen der D.____ GmbH und dem Beschwerdeführer 1 einzureichen (siehe prozess- leitende Verfügung vom 23. Februar 2016), gingen dem Gericht u.a. zwei von der D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 ausgestellte Lohnaus- weise für die Jahre 2009 und 2010 zu. Im vom 30. April 2010 datierenden Lohnausweis für das Jahr 2009 wird ein Lohn von brutto Fr. 24‘268.-- aus- gewiesen und als Eintrittsdatum der 1. Oktober 2009 genannt (act. I 13). Im vom 4. Mai 2011 datierenden Lohnausweis für das Jahr 2010 ist noch ein Lohn der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 von brutto Fr. 2‘929.-- ausgewiesen und explizit festgehalten, dass dieser am 30. Juni 2010 aus der D.____ GmbH als Arbeitnehmer ausgetreten sei. Dies deckt sich mit den Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 (siehe act. III 5 sowie E. 2.2 hiervor). Lohnabrechnungen der D.____ GmbH an den Beschwerde- führer 1 liegen sodann lediglich bis 31. März 2010 vor (siehe act. IIIA S. 198), wobei sich in den Akten zudem ein Dokument „Restprovisionierung A.________ 31. März 2010“ befindet (act. IIIA S. 219). Anhaltspunkte für Lohnzahlungen der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 zwischen dem 30. Juni 2010 und dem Eintritt seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 finden sich in den gesamten Akten nirgends, wobei auch bereits für die Zeit davor Belege für einen tatsächlichen Lohnfluss von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 in den Akten fehlen, obwohl der Beschwerdeführer 1 vom Gericht explizit aufgefordert worden ist, sol- che einzureichen (siehe prozessleitende Verfügung vom 23. Februar 2016). Soweit der Beschwerdeführer 1 als Beleg für das geltend gemachte Fort- dauern seines Arbeitsverhältnisses mit der D.____ GmbH die an ihn per- sönlich adressierten Provisionsabrechnungen der G.________ eingereicht hat (vgl. act. I 9), ist festzuhalten, dass diese nicht ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der D.____ GmbH, sondern ein Arbeitsverhältnis zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 11 schen ihm und der G.________ belegen. So wurden auf den ausbezahlten Provisionen von der G.________ Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht (siehe act. I 9) und diese zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse einbezahlt (siehe act. III 5). Die O.______ AG und die G.________ haben dem Beschwerdeführer 1 dem zwischen ihnen beste- henden Arbeitsverhältnis entsprechend denn auch für das Jahr 2010 Lohnausweise ausgestellt und zwar die O.______ AG für die Periode vom

1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und die G.________ für die Periode vom 5. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 (siehe act. VI 4 und 5), was sich wiederum mit den Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 deckt (siehe act. III 5 sowie E. 2.2 hiervor). Auch die vom Beschwerdefüh- rer 1 eingereichte Vereinbarung für Vermittlerinnen und Vermittler zwischen der G.________ und ihm führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird der Beschwerdeführer 1 darin auf dem Deckblatt als „D.____ GmbH Berater“ bezeichnet, aus der Vereinbarung ergibt sich aber ein direktes Vertrags- verhältnis zwischen ihm und der G.________ mit den entsprechenden Rechten und Pflichten eines Vermittlers, insbesondere mit direktem Provi- sionsanspruch gegenüber der G.________ für die von ihm vermittelten Versicherungsabschlüsse. Die Provisionszahlungen der G.________ und der O.______ AG an den Beschwerdeführer 1 lassen zwar darauf schlies- sen, dass dieser im ganzen Jahr 2010 als Vermittler von … aktiv war, je- doch direkt für diese Gesellschaften und nicht im Rahmen eines Anstel- lungsverhältnisses mit der D.____ GmbH. Zu keinem anderen Schluss führt die sich in den Akten der Arbeitslosenkasse befindliche Änderung der Pro- visionsanhänge zur Vertriebsvereinbarung zwischen der „G.________ “ und der „D.____“. Auch aus dieser ergibt sich kein Arbeitsverhältnis zwi- schen der D.____ GmbH und dem Beschwerdeführer 1. Dass der Be- schwerdeführer 1 seinen Tätigkeiten für die G.________ und die O.______ AG in von der D.____ GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nachgegangen ist, wofür die D.____ GmbH von der G.________ pro auf- genommenem Neumitglied eine Bürokostenentschädigung beanspruchen konnte (vgl. act. IIIA S. 190), ändert daran nichts. Soweit der Beschwerde- führer 1 in einer sich in den IV-Akten befindlichen Stellungnahme vom

7. November 2012 (act. V 138) geltend macht, die Akonto-Provisionszah- lungen der O.________ (richtig wohl: der G.________) an ihn seien der Lohn für seine Tätigkeit als ... für die D.____ GmbH gewesen, ist festzuhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 12 ten, dass sich aus keinem der sich in den Akten befindenden Verträge er- gibt, dass die G.________ dem Beschwerdeführer 1 für andere Tätigkeiten als die der Vermittlung von … für sie Provisionen ausgerichtet hätte (siehe in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der G.________ AG an die IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2012; act. I 8). Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 7. November 2012 ergibt sich zudem, dass er sich im Jahr 2010 selbst gegen Erwerbsausfall/Lohnausfall versichert hat (siehe act. V 138 S. 3), was ebenfalls als Indiz gegen ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH spricht. 2.5 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten in Würdigung der gesamten Akten mit Sicherheit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. De- zember 2010 bereits seit dem 1. Juli 2010 in keinem Anstellungsverhältnis zur D.____ GmbH mehr stand. Dass der Beschwerdeführer 1 bzw. das ihm verbundene Unternehmen später dieser echtzeitlichen Sachlage wider- sprechende Dokumente erstellte und widersprüchliche Sachverhaltsdarstel- lungen abgab, ändert nichts, waren diese unzutreffenden Äusserungen doch unzweifelhaft vom Willen nach Versicherungsleistungen getragen. Die von der E.______AG erbrachten Taggeldleistungen stellten somit von Anfang an keinen Ersatz für Lohn der D.____ GmbH an den Beschwerde- führer 1 dar. Entsprechend war der Beschwerdeführer 1 zu den Zeitpunk- ten der Ereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 denn auch nicht über die D.____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versi- chert. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. Dass die D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 gemäss dessen IK- Auszug für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 wieder Lohn abge- rechnet hat (vgl. act. III 2), mithin für einen Zeitraum, in dem der Beschwer- deführer 1 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war und mit Wissen der D.____ GmbH hierfür Krankentaggelder der E.______AG bezogen hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Weder gehen die Kranken- taggeldleistungen der E.______ AG auf dieses allenfalls neu begründete Arbeitsverhältnis zurück, noch hat es gemäss IK-Auszug auch nur ansatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 13 weise bis zu den Ereignissen vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 angedauert. Immerhin stellt dieser Eintrag ein weiteres Indiz für mögliche betrügerische Machenschaften des Beschwerdeführers 1 wie auch der D.____ GmbH dar. 3. 3.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 hat sich für die Ereignisse vom 5. Sep- tember 2012 und 3. Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von UVG-Leistungen angemeldet bzw. anmelden lassen, obwohl er wuss- te, dass er im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 bereits seit dem 1. Juli 2010 in keinem Anstel- lungsverhältnis zur D.____ GmbH mehr stand und folglich auch wusste, dass er nicht mehr über diese bei der Beschwerdegegnerin für die Ereig- nisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 nach UVG versichert war. Trotzdem hat er gegen den eine Leistungspflicht ihrerseits verneinen- den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (act. II 44) Beschwerde erhoben. Damit liegt seitens des Beschwerdeführers 1 mutwil- lige Prozessführung vor. Die diesbezüglichen Folgen hat der Beschwerde- führer 1 im Rahmen der Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen. Der Beschwerdeführerin 2 sind keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 14 Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese – anders als der Beschwerdefüh- rer 1 – den effektiven Sachverhalt nicht aus eigenem Erleben kannte. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Bestimmung schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversi- cherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Ab- sicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro- zessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzu- sehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133), was hier in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 der Fall ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin jedoch nicht vertreten ist, ist hinsichtlich der Parteientschädigung von den Voraussetzungen bei der Zusprechung einer solchen an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für das kantonale Beschwerdeverfahren ausnahmsweise ein Anspruch auf Partei- entschädigung anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streit- wert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordern, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeits- aufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während eini- ger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betrie- benen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Der entsprechende Aufwand muss sich zudem auf das Verfahren vor dem Gericht beziehen. Aufwand im Verwaltungsverfahren kann unter diesem Titel nicht geltend gemacht werden. Vorliegend kann die nicht vertretene Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gerichtsverfahren keine entsprechenden besonderen Aufwendungen gel- tend machen, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdefüh- rer 1 zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 - Vivao Sympany AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Kopie an: - E.______ AG Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 672 UV und 200 15 673 UV (2) FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 1 Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdeführerin 2 gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 8. Juli 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / UV 780+792/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Unfallmeldung UVG vom 11. Oktober 2012 meldete C.________ von der D.____ GmbH der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA bzw. Beschwerdegegnerin), der 1980 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer 1), der bei ihnen seit dem

1. Januar 2007 angestellt sei, habe am 5. September 2012 zu Hause auf der Terrasse einen Unfall erlitten und habe die Arbeit zufolge des Unfalles ab dem 5. September 2012 ausgesetzt. Auf der zweiten Seite erfolgte so- dann eine Unfallbeschreibung mit Erwähnung eines weiteren Ereignisses vom 3. Oktober 2012 (Akten der SWICA [act. II] 1). Die SWICA nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor (vgl. act. II 2 – 7, 12, 17 – 29), wobei trotz Aufforderung weder die D.____ GmbH noch der Leistungsansprecher die jeweils einverlangten Lohnab- rechnungen oder Kopien davon einreichten (vgl. act. II 3 und 5 sowie 28 und 29). Vielmehr wurde mitgeteilt, dass der Leistungsansprecher schon seit Jahren Rückenbeschwerden habe und deshalb Krankentaggelder der E.______ AG beziehe (act. II 5). Wie die weiteren Abklärungen ergaben, war der Leistungsansprecher bereits seit dem 27. Dezember 2010 arbeits- unfähig geschrieben (vgl. Krankenkarte der E.______ AG sowie IV- Arztbericht vom 26. Mai 2011 in act. II 23). Auf Nachfrage bei C.________ von der D.____ GmbH bestätigt dieser, dass der Leistungsansprecher seit dem 27. Dezember 2010 nicht mehr gearbeitet habe (act. II 24). Mit Verfügung vom 22. April 2013 lehnte die SWICA eine Leistungspflicht ihrerseits aus UVG für das gemeldete Ereignis vom 5. September 2012 ab. Der Leistungsansprecher habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leis- tungen nach UVG (act. II 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2013 Einsprache mit dem sinn- gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die SWICA habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (act. II 38). Dasselbe Rechtsbegehren stellte die Vivao Sympany AG (der Krankenversicherer des Leistungsansprechers) mit selbständig erhobener Einsprache vom

8. August 2013 (act. II 43). Mit Entscheid vom 14. August 2013 hielt die SWICA an ihrer Auffassung fest und wies die Einsprachen ab (act. II 44). Hiergegen erhoben sowohl der Leistungsansprecher als auch die Vivao Sympany AG Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspra- cheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Ereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetz- lichen UVG-Leistungen zu erbringen. Nach erfolgter Verfahrensvereinigung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteil vom 26. Januar 2015 ab (VGE UV/2013/780, UV/2013/792). Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Vivao Sympany AG als auch der Leistungsansprecher beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil vom

8. Juli 2015 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übri- gen wurden die Beschwerden abgewiesen. Für die Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin sei zunächst entscheidend, bis wann das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH gedauert habe. In Anbetracht der diesbezüglich wider- sprüchlichen Aktenlage sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen zur Dauer des Arbeitsverhältnisses über die Frage der Versicherungsdeckung neu entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 4 Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer 1 in der Folge auf, den Umfang seiner Beschäftigung für die D.____ GmbH inklusive deren Anfang und Ende mittels Arbeitsvertrag zu belegen sowie Lohnabrechnun- gen und Belege zum Lohnfluss sowie das Kündigungsschreiben der D.____ GmbH einzureichen. Ferner wurden die Akten des Beschwerdefüh- rers 1 bei der Arbeitslosenversicherung und der E.______ AG ediert sowie ein für die Jahre 2011 bis 2013 ergänzter IK-Auszug und die Arbeitgebe- rakten der Jahre 2007 bis 2013 einverlangt. Mit Schreiben vom 7. April 2016 reichte der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, hierauf einen vom 31. August 2009 da- tierenden Arbeitsvertrag zwischen sich und der D.____ GmbH (act. I 2), eine Arbeitsauflösungsbestätigung der D.____ GmbH vom 3. Mai 2013 (act. I 3), ein Bestätigungsschreiben der D.____ GmbH vom 25. März 2016 (act. I 4), eine Vergütungsvereinbarung zwischen der D.____ GmbH und der E.______ AG vom 6. April 2010 (act. I 5), eine Vermittlervereinbarung zwischen der G.________ und dem Beschwerdeführer 1 vom 1. Januar 2010 (act. I 6), eine Kündigung dieser Vereinbarung durch die G.________ per 31. Dezember 2010 (act. I 7) sowie eine Bestätigung der G.________ an die IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2012, gemäss welcher der Be- schwerdeführer 1 bei ihr bis 31. Dezember 2010 als freiberuflicher Vermitt- ler auf Provisionsbasis tätig war (inkl. entsprechender Provisionsabrech- nungen; act. I 8) ein. Mit weiterer Eingabe vom 4. Mai 2016 liess er sodann einen sich betreffen- den, per 1. Oktober 2009 ausgestellten und an die D.____ GmbH gesand- ten Vorsorgeausweis der H.________ (act. I 10) sowie die zweite Seite eines solchen, ausgestellt per 1. Januar 2010 (act. I 11), einreichen. Zudem stellte er dem Gericht zwei ihn betreffende Lohnausweise der D.____ GmbH zu, einen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 (act. I 13) sowie einen für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 (act. I 12), datierend jeweils vom April bzw. Mai des Folgejahres. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 edierte das Verwaltungsgericht die den Beschwerdeführer 1 betreffenden Akten der Invalidenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass bei den Kopien der Vorsorgeausweise der H.________ die erste Seite des Vorsorgeausweises per 1. Januar 2010 fehlt. Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Folge ersucht, dem Verwal- tungsgericht bis am 22. August 2016 die fehlende Seite nachzureichen. Weiter wurde er aufgefordert, innert gleicher Frist dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht für die Einholung seiner Akten bei der E.______ AG sowie für die Herausgabe der vollständigen Steuerunterlagen 2009 bis 2014 aus- zustellen. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen bzw. Vollmachten holte die zuständige Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 23. August 2016 die Akten der E.______ AG sowie die Steuerunterlagen des Beschwerdefüh- rers 1 der Jahre 2009 und 2010 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2016 erhielten die Par- teien Gelegenheit, dem Gericht bis am 19. Dezember 2016 Schlussbemer- kungen einzureichen. Hiervon machte der Beschwerdeführer 1 nach Ein- sicht in die Akten mit Eingabe vom 30. November 2016 Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin 2 und die Be- schwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen. Nachdem dem Verwaltungsgericht die bis dahin noch ausstehenden ALV- Akten der Arbeitslosenkasse K.________ der ersten Rahmenfrist (1. Sep- tember 2009 bis 31. August 2011) des Beschwerdeführers 1 zugekommen waren, wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2017 entsprechend informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis am 29. März 2017 mitzuteilen, ob sie Einsicht in die Akten nehmen und sich dazu äussern wollen. Die Parteien machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet – nach teilweiser Gutheissung der Be- schwerden durch das Bundesgericht und Rückweisung der Sache zu weite- rer Abklärung und neuer Entscheidung – nach wie vor der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (act. II 44). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom

5. September 2012 und 3. Oktober 2012 die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen hat und dabei insbesondere, ob der Leistungsansprecher zu den Zeitpunkten dieser Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 7 2. 2.1 Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2015 (BGer 8C_147/2015, 8C_149/2015) festgehalten hat, haben Krankentaggelder jedenfalls dann nicht mehr als Lohnersatz zu gelten, wenn das Arbeitsver- hältnis beendet ist. Für die Frage des Bestehens einer Versicherungs- deckung durch die Beschwerdegegnerin für die Ereignisse vom 5. Sep- tember 2012 und 3. Oktober 2012 ist deshalb zunächst entscheidend, bis wann das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH gedauert hat (vgl. BGer 8C_147/2015, 8C_149/2015, E. 6.2). 2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 25. bzw.

29. Februar 2016 (siehe act. III) bezog der Beschwerdeführer 1 von Okto- ber 2009 bis Dezember 2009 im Umfang von Fr. 8‘177.-- Arbeitslosenent- schädigung und parallel dazu im Umfang von Fr. 24‘268.-- Lohn von der D.____ GmbH. Vor Oktober 2009 sind keine Lohnzahlungen von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 ausgewiesen (act. III 5 – 6). Für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 sind Lohnzahlungen von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 von total Fr. 2‘929.-- aufgeführt. Parallel dazu bezog dieser gemäss IK-Auszug von Januar 2010 bis April 2010 in Höhe von Fr. 10‘693.-- Arbeitslosenentschädigung (welche später wegen unrechtmässigen Bezugs zurückgefordert wurde; siehe Dossier der Arbeitslosenkasse I.________ I; act. IIIB) sowie von Januar 2010 bis De- zember 2010 Lohn in Höhe von Fr. 4‘942.-- von der O.______ AG und von Februar 2010 bis Dezember 2010 Lohn in Höhe von Fr. 61‘600.-- von der G.________. Gemäss IK-Auszug war die D.____ GmbH ab Juli 2010 nicht mehr Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 (act. III 5). Trotzdem meldete ihn sein Bruder C.________ von der D.____ GmbH Ende 2010 bzw. An- fang 2011 bei der Kollektivkrankentaggeldversicherung der D.____ GmbH zum Leistungsbezug ab Januar 2011 an (vgl. act. II 27 sowie act. II 29 S. 2 – 4). Die E.______ AG richtete dem Beschwerdeführer 1 hierauf vom

26. Januar 2011 bis zum 25. Dezember 2012 wegen vollständiger Arbeits- unfähigkeit in dieser Zeit Krankentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 147‘607.-- aus (vgl. act. II 29). In der Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2011 rechnete die D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 zudem auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 8 einer Lohnsumme von Fr. 42‘667.-- Sozialversicherungsbeiträge ab (act. III 2). 2.3 Über Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses des Beschwerde- führers 1 mit der D.____ GmbH liegen in den Akten widersprüchliche An- gaben vor. In der Unfallmeldung vom 11. Oktober 2012 gab die D.____ GmbH an, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Januar 2007 mit unbe- fristetem Arbeitsvertrag als ... in einem Pensum von 100% angestellt sei. Nachdem diese Angabe sämtlichen bis dahin vorhandenen Akten wider- sprach, wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, die Dauer des Ar- beitsverhältnisses mit der D.____ GmbH (Anfang und Ende) zu belegen. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer 1 in der Folge einen auf den

31. August 2009 datierten Arbeitsvertrag ein, in welchem als Arbeitseintritt der 1. September 2009 genannt ist. Gemäss diesem Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 1 von der D.____ GmbH als .... zu einem Lohn von Fr. 5‘000.-- brutto zuzüglich Provisionen angestellt. Neben der ... wurden als Aufgaben die Betreuung von bestehenden Kunden und die Akquisition von Neukunden aufgeführt (act. I 2). Sodann finden sich in den Akten der Arbeitslosenversicherung zwei mit diesem Arbeitsvertrag praktisch identi- sche, vom Beschwerdeführer 1 nicht unterzeichnete Arbeitsverträge, einer datierend vom 3. Februar 2010, der andere datierend vom 1. April 2010, in welchen als Arbeitseintritt der 1. resp. 12. April 2010 genannt sind (Dossier der Arbeitslosenkasse J.________; act. VIII hinten), wobei der Beschwer- deführer 1 gegenüber der Arbeitslosenversicherung offenbar meldete, der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der D.____ GmbH habe sich auf den

12. April 2010 verschoben. Für die Monate davor gab er an, bei keinem Arbeitgeber gearbeitet zu haben (act. VIII, Angaben seit September 2009; siehe auch das Dossier der RAV-Region Emmental-Oberaargau II, act. IIIC). Gegenüber der E.______ AG meldete der Beschwerdeführer 1 zusammen mit der D.____ GmbH (deren einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer gemäss Handelsregisterauszug derzeit L.________, ein Bru- der des Beschwerdeführers 1 ist) als Datum der Anstellung des Beschwer- deführers 1 bei der D.____ GmbH den 1. Oktober 2009 und gab als ver- traglichen Grundlohn (abweichend von sämtlichen sich in den Akten befin- denden Arbeitsverträgen) Fr. 7‘400.-- brutto an (act VII hinten). Gegenüber der M.______ SA meldete der Beschwerdeführer 1 mit Erwerbsunfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 9 keitsanzeige vom 30. Januar 2011 als Eintrittsdatum bei der D.____ GmbH den 1. August 2009 (siehe act. VII Mitte). Gleiches gilt gegenüber der Inva- lidenversicherung (siehe act. IV 9 S. 6), wobei gegenüber der Invalidenver- sicherung auch die D.____ GmbH als Beginn des Arbeitsverhältnisses Au- gust 2009 angab und hier abweichend von sämtlichen bisherigen Angaben den Lohn des Beschwerdeführers ab August 2009 mit Fr. 7‘500.-- bezifferte und zudem geltend machte, dass dieser ab Januar 2011 ohne Gesund- heitsschaden Fr. 9‘500.-- betragen hätte (act. IV 18). Gegenüber der H.________ AG wurde als Beginn des Arbeitsverhältnisses sodann wieder der 1. September 2009 angegeben (act. VII S. 29). Auch bezüglich Endes des Arbeitsverhältnisses fehlen in den Akten zuverlässige Angaben seitens des Beschwerdeführers 1 und der D.____ GmbH. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wie auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom

12. April 2013 gibt der Beschwerdeführer an, sein Arbeitsverhältnis mit der D.____ GmbH habe vom 1. September 2009 bis 27. Dezember 2010 ge- dauert (Dossier der Arbeitslosenkasse I.________ II; act. IIIA S. 152 und 155). In der Arbeitgeberbescheinigung der D.____ GmbH vom 26. April 2013 fehlen Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Es wird darin jedoch angegeben, dass der Betrieb im Februar 2013 per sofort gekündigt habe. Als letzten Monatslohn des Beschwerdeführers 1 nannte die D.____ GmbH hier Fr. 7‘600.-- pro Monat (act. IIIA S. 172 f.). Sodann findet sich ein als „Bestätigung Arbeitsauflösung“ betiteltes Schreiben der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 vom 3. Mai 2013 in den Akten, in wel- chem Bezug auf ein Gespräch vom Januar 2013 genommen und festgehal- ten wird, dass diese Bestätigung als Auflösung des Arbeitsvertrages gelte (act. IIIA S. 174). Gemäss Angaben der D.____ GmbH gegenüber der Pensionskasse N.________ war der Beschwerdeführer 1 hingegen auch in den Jahren 2013 und 2014 in einem Beschäftigungsgrad von 100% zu ei- nem Jahreslohn von Fr. 60‘000.-- bei der D.____ GmbH angestellt (siehe die für den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Vorsorgeausweise, die Ver- zeichnisse des BVG-pflichtigen Personals sowie die entsprechenden Prä- mienabrechnungen in BV/2015/867 act. II). Aus diesen umfangreichen Unterlagen lassen sich die bereits auch vom Bundesgericht bestätigten Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben von Beschwerdeführer 1 und Arbeitgeberin nicht ausräumen. Vielmehr wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 10 sie gar in einer Weise verstärkt, dass von einem zumindest treuwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist. Zusammengefasst haben der Beschwerdeführer 1 wie auch die D.____ GmbH gegenüber den verschiedenen Versicherern und Institutionen bezüglich des fraglichen Ar- beitsverhältnisses offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick auf anbegehrte Leistungen gerade opportun erschien. Auf ihre diesbezüglichen Angaben kann damit nicht abgestellt werden. 2.4 Auf die Aufforderung hin, Belege zum Lohnfluss zwischen der D.____ GmbH und dem Beschwerdeführer 1 einzureichen (siehe prozess- leitende Verfügung vom 23. Februar 2016), gingen dem Gericht u.a. zwei von der D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 ausgestellte Lohnaus- weise für die Jahre 2009 und 2010 zu. Im vom 30. April 2010 datierenden Lohnausweis für das Jahr 2009 wird ein Lohn von brutto Fr. 24‘268.-- aus- gewiesen und als Eintrittsdatum der 1. Oktober 2009 genannt (act. I 13). Im vom 4. Mai 2011 datierenden Lohnausweis für das Jahr 2010 ist noch ein Lohn der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 von brutto Fr. 2‘929.-- ausgewiesen und explizit festgehalten, dass dieser am 30. Juni 2010 aus der D.____ GmbH als Arbeitnehmer ausgetreten sei. Dies deckt sich mit den Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 (siehe act. III 5 sowie E. 2.2 hiervor). Lohnabrechnungen der D.____ GmbH an den Beschwerde- führer 1 liegen sodann lediglich bis 31. März 2010 vor (siehe act. IIIA S. 198), wobei sich in den Akten zudem ein Dokument „Restprovisionierung A.________ 31. März 2010“ befindet (act. IIIA S. 219). Anhaltspunkte für Lohnzahlungen der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 zwischen dem 30. Juni 2010 und dem Eintritt seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 finden sich in den gesamten Akten nirgends, wobei auch bereits für die Zeit davor Belege für einen tatsächlichen Lohnfluss von der D.____ GmbH an den Beschwerdeführer 1 in den Akten fehlen, obwohl der Beschwerdeführer 1 vom Gericht explizit aufgefordert worden ist, sol- che einzureichen (siehe prozessleitende Verfügung vom 23. Februar 2016). Soweit der Beschwerdeführer 1 als Beleg für das geltend gemachte Fort- dauern seines Arbeitsverhältnisses mit der D.____ GmbH die an ihn per- sönlich adressierten Provisionsabrechnungen der G.________ eingereicht hat (vgl. act. I 9), ist festzuhalten, dass diese nicht ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der D.____ GmbH, sondern ein Arbeitsverhältnis zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 11 schen ihm und der G.________ belegen. So wurden auf den ausbezahlten Provisionen von der G.________ Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht (siehe act. I 9) und diese zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse einbezahlt (siehe act. III 5). Die O.______ AG und die G.________ haben dem Beschwerdeführer 1 dem zwischen ihnen beste- henden Arbeitsverhältnis entsprechend denn auch für das Jahr 2010 Lohnausweise ausgestellt und zwar die O.______ AG für die Periode vom

1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und die G.________ für die Periode vom 5. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010 (siehe act. VI 4 und 5), was sich wiederum mit den Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 deckt (siehe act. III 5 sowie E. 2.2 hiervor). Auch die vom Beschwerdefüh- rer 1 eingereichte Vereinbarung für Vermittlerinnen und Vermittler zwischen der G.________ und ihm führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird der Beschwerdeführer 1 darin auf dem Deckblatt als „D.____ GmbH Berater“ bezeichnet, aus der Vereinbarung ergibt sich aber ein direktes Vertrags- verhältnis zwischen ihm und der G.________ mit den entsprechenden Rechten und Pflichten eines Vermittlers, insbesondere mit direktem Provi- sionsanspruch gegenüber der G.________ für die von ihm vermittelten Versicherungsabschlüsse. Die Provisionszahlungen der G.________ und der O.______ AG an den Beschwerdeführer 1 lassen zwar darauf schlies- sen, dass dieser im ganzen Jahr 2010 als Vermittler von … aktiv war, je- doch direkt für diese Gesellschaften und nicht im Rahmen eines Anstel- lungsverhältnisses mit der D.____ GmbH. Zu keinem anderen Schluss führt die sich in den Akten der Arbeitslosenkasse befindliche Änderung der Pro- visionsanhänge zur Vertriebsvereinbarung zwischen der „G.________ “ und der „D.____“. Auch aus dieser ergibt sich kein Arbeitsverhältnis zwi- schen der D.____ GmbH und dem Beschwerdeführer 1. Dass der Be- schwerdeführer 1 seinen Tätigkeiten für die G.________ und die O.______ AG in von der D.____ GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nachgegangen ist, wofür die D.____ GmbH von der G.________ pro auf- genommenem Neumitglied eine Bürokostenentschädigung beanspruchen konnte (vgl. act. IIIA S. 190), ändert daran nichts. Soweit der Beschwerde- führer 1 in einer sich in den IV-Akten befindlichen Stellungnahme vom

7. November 2012 (act. V 138) geltend macht, die Akonto-Provisionszah- lungen der O.________ (richtig wohl: der G.________) an ihn seien der Lohn für seine Tätigkeit als ... für die D.____ GmbH gewesen, ist festzuhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 12 ten, dass sich aus keinem der sich in den Akten befindenden Verträge er- gibt, dass die G.________ dem Beschwerdeführer 1 für andere Tätigkeiten als die der Vermittlung von … für sie Provisionen ausgerichtet hätte (siehe in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der G.________ AG an die IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2012; act. I 8). Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 7. November 2012 ergibt sich zudem, dass er sich im Jahr 2010 selbst gegen Erwerbsausfall/Lohnausfall versichert hat (siehe act. V 138 S. 3), was ebenfalls als Indiz gegen ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.____ GmbH spricht. 2.5 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten in Würdigung der gesamten Akten mit Sicherheit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. De- zember 2010 bereits seit dem 1. Juli 2010 in keinem Anstellungsverhältnis zur D.____ GmbH mehr stand. Dass der Beschwerdeführer 1 bzw. das ihm verbundene Unternehmen später dieser echtzeitlichen Sachlage wider- sprechende Dokumente erstellte und widersprüchliche Sachverhaltsdarstel- lungen abgab, ändert nichts, waren diese unzutreffenden Äusserungen doch unzweifelhaft vom Willen nach Versicherungsleistungen getragen. Die von der E.______AG erbrachten Taggeldleistungen stellten somit von Anfang an keinen Ersatz für Lohn der D.____ GmbH an den Beschwerde- führer 1 dar. Entsprechend war der Beschwerdeführer 1 zu den Zeitpunk- ten der Ereignisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 denn auch nicht über die D.____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versi- chert. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. Dass die D.____ GmbH für den Beschwerdeführer 1 gemäss dessen IK- Auszug für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2011 wieder Lohn abge- rechnet hat (vgl. act. III 2), mithin für einen Zeitraum, in dem der Beschwer- deführer 1 vollständig arbeitsunfähig geschrieben war und mit Wissen der D.____ GmbH hierfür Krankentaggelder der E.______AG bezogen hat, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Weder gehen die Kranken- taggeldleistungen der E.______ AG auf dieses allenfalls neu begründete Arbeitsverhältnis zurück, noch hat es gemäss IK-Auszug auch nur ansatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 13 weise bis zu den Ereignissen vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 angedauert. Immerhin stellt dieser Eintrag ein weiteres Indiz für mögliche betrügerische Machenschaften des Beschwerdeführers 1 wie auch der D.____ GmbH dar. 3. 3.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re- kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 hat sich für die Ereignisse vom 5. Sep- tember 2012 und 3. Oktober 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von UVG-Leistungen angemeldet bzw. anmelden lassen, obwohl er wuss- te, dass er im Zeitpunkt des Eintritts seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2010 bereits seit dem 1. Juli 2010 in keinem Anstel- lungsverhältnis zur D.____ GmbH mehr stand und folglich auch wusste, dass er nicht mehr über diese bei der Beschwerdegegnerin für die Ereig- nisse vom 5. September 2012 und 3. Oktober 2012 nach UVG versichert war. Trotzdem hat er gegen den eine Leistungspflicht ihrerseits verneinen- den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (act. II 44) Beschwerde erhoben. Damit liegt seitens des Beschwerdeführers 1 mutwil- lige Prozessführung vor. Die diesbezüglichen Folgen hat der Beschwerde- führer 1 im Rahmen der Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen. Der Beschwerdeführerin 2 sind keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 14 Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese – anders als der Beschwerdefüh- rer 1 – den effektiven Sachverhalt nicht aus eigenem Erleben kannte. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Bestimmung schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversi- cherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Ab- sicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Pro- zessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzu- sehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133), was hier in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 der Fall ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin jedoch nicht vertreten ist, ist hinsichtlich der Parteientschädigung von den Voraussetzungen bei der Zusprechung einer solchen an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für das kantonale Beschwerdeverfahren ausnahmsweise ein Anspruch auf Partei- entschädigung anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streit- wert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordern, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeits- aufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während eini- ger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betrie- benen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Der entsprechende Aufwand muss sich zudem auf das Verfahren vor dem Gericht beziehen. Aufwand im Verwaltungsverfahren kann unter diesem Titel nicht geltend gemacht werden. Vorliegend kann die nicht vertretene Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gerichtsverfahren keine entsprechenden besonderen Aufwendungen gel- tend machen, so dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdefüh- rer 1 zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1

- Vivao Sympany AG

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Kopie an:

- E.______ AG Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2017, UV/15/672, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.