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200 2015 667

Bern VerwG · 2017-03-22 · Deutsch BE

Verfügungen vom 10. Juni 2015 und 2. Juli 2015

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________, … Staatsangehöriger, war in … als … und langjährig in einem … tätig; das letzte Arbeitsverhältnis wurde nach einem erlittenen Schlaganfall im Jahre 2000 beendet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10 S. 10). Im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 10. März 2003 bei der C.________ als … mit einem Arbeitspensum von 31.71% tätig (AB 1); aufgrund verschiedener gesundheitsbedingter Absenzen löste die C.________ das Arbeitsverhältnis per 30. November 2004 auf (AB 16 S. 4). Mit Bescheid vom 12. September 2000 (AB 38) bzw. 16. April 2002 hatte das Versorgungsamt … beim Versicherten wegen Schlaganfallfolgen, Ge- sichtsfeldausfällen, chronischer Bronchitis, degenerativen Wirbelsäulenver- änderungen, Schultergelenksleiden links, Darmerkrankung bzw. Bluthoch- druck, Herzrhythmusstörungen sowie Speiseröhrengleitbruch einen Behin- derungsgrad von 50% festgestellt, was zur Ausstellung eines Schwerbe- hindertenausweises führte. Gestützt auf einen vor dem Landessozialgericht … am 13. September 2006 geschlossenen Vergleich (AB 38 S. 6 – 8) rich- tete die Rentenversicherung dem Versicherten ab dem 1. Februar 2006 eine vorübergehende Rente aufgrund einer vollen Erwerbsminderung aus, welche mit Bescheid vom 11. Januar 2007 in eine Dauerrente umgewan- delt wurde (AB 49 S. 2 f.). B. Nach einem stationären Aufenthalt vom 20. Juli bis 27. August 2004 im Spital D.________ wegen chronischen Kopfschmerzen und einer sensomo- torischen Hemisymptomatik rechts sowie einer am 20. Oktober 2004 durchgeführten Kniearthroskopie links (vgl. AB 3 S. 5) meldete sich der Versicherte am 31. Januar 2005 erstmals zum Leistungsbezug bei der IV- Stelle Bern an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Zur Begrün- dung seines Gesuches führte er eine funktionelle sensomotorische Hemi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 3 symptomatik rechts, chronische Kopfschmerzen und eine Hemiparese rechts seit Juli 1999 an (AB 5). Am 11. August 2005 unterzog sich der Versicherte im Spital L.________ einer offenen Sigmaresektion (AB 15). Aufgrund der erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstati- on des Spitals D.________ (MEDAS; Gutachten von 16. November 2006; AB 35) lehnte die IVB den Anspruch auf eine Rente mit Verfügung vom 30. März 2007 ab (AB 55). Die hiergegen am 15. Mai 2007 erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. September 2008, IV 68146, ab (AB 63). C. In der Folge war der Versicherte wiederum in … ansässig und kehrte im Februar 2013 in die Schweiz zurück. Hier meldete er sich am 15. Mai 2013 erneut für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, dass er nach einem zweiten Schlaganfall seit März 2011 wegen wiederkehrenden Schwindelanfällen auf einen Rollstuhl angewiesen sei (AB 72). Den von der behandelnden Ärztin, Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, spez. Geriatrie, eingeholten Bericht vom

27. Juni 2013 (samt Beilagen; AB 79) legte die IVB dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD), Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, zur Stel- lungnahme vor, welche zur Abklärung und Beurteilung des Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine interdisziplinäre Be- gutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie für nötig erachtete (AB 81). Das daraufhin – zusätzlich in inter- nistischer und neuropsychologischer Hinsicht – mit der Begutachtung be- auftragte Begutachtungsstelle K.________ (MEDAS; AB 100) erstattete sein Gutachten am 17. Februar 2014 (AB 106.1). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit dieses Gutach- tens Einwand erhoben hatte (AB 140) und die IVB hierzu das MEDAS (AB

141) sowie den RAD (AB 143) hatte Stellung nehmen lassen, stellte sie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 4 Vorbescheid vom 18. Februar 2015 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 142). Die in der Folge vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. AB 146, 148, 149) unterbreitete die IVB dem RAD-Arzt Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, welcher festhielt, dass diese keine neu- en relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigten, es keiner erneuten Begutachtung bedürfe und das MEDAS-Gutachten schlüs- sig sei (AB 151). Gestützt darauf verfügte die IVB am 10. Juni 2015 ent- sprechend dem Vorbescheid (AB 153). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 13. Juli 2015 lässt der Versicher- te, wie bereits im Verwaltungsverfahren vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. H.________, beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung an die IVB zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers laufend verschlechtert habe, dass das MEDAS-Gutachten auf unvollständigen Akten beruhe – insbesondere fehlten die … Sozialversicherungsakten – und dass den relevanten Indika- toren gemäss der neuesten höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden nicht Rechnung getragen worden sei. Schliess- lich seien die Gutachter dem Beschwerdeführer befangen und voreinge- nommen begegnet, was dessen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt auf die Verfahrenskosten nachgesucht. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 wurden verschiedene Unterlagen nachge- reicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 5 D. Im September 2013 hatte sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung angemeldet (AB 92). Die IVB holte einen Bericht der be- handelnden Ärztin Dr. med. E.________ vom 16. Oktober 2013 (AB 94) sowie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 1. April 2014 ein (AB 113) und verfügte – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 114) – am 2. Juli 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens; zum erhobenen Einwand (AB 115, 118) äusserte sie sich gestützt auf eine hier- zu eingeholte Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Juli 2015 (AB

154) in der Verfügung (AB 155). Hiergegen lässt der Versicherte, ebenfalls vertreten durch den B.________ Rechtsanwältin Dr. iur. H.________, mit Eingabe vom 3. September 2015 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung an die IVB zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung der IV zuzusprechen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Be- schwerde beruft sich der Versicherte auf von ihm beigezogene Zeugen. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass der Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit auf den Schlussfolgerungen des – infolge Unvoll- ständigkeit der Vorakten, Voreingenommenheit der Gutachter sowie Nicht- berücksichtigung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden – nicht verwertbaren MEDAS-Gutachtens beruhe und diametral in Wider- spruch zu den Aussagen der Betroffenen vor Ort, mithin zum Ergebnis der Abklärungen stehe. Auch angesichts der Vorakten aus … sowie der Spitex- unterlagen sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wegen den Gleichgewichtsstörungen und der Hemiparese regelmässig Hilfe bei der Körperpflege benötige. Ebenso gehe aus den Akten hervor, dass er bei der Fortbewegung im Freien, für administrative Gänge, bei Arztbesuchen etc. auf Begleitung angewiesen sei und beim Essen (Zerkleinern harter oder zäher Speisen) sowie beim An- und Auskleiden der Hilfe seiner Ehe- frau bedürfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 6 Auch bezüglich dieses Verfahrens wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt auf die Verfahrenskosten nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2015 vereinigte der In- struktionsrichter die beiden Verfahren IV/2015/667 und IV/2015/771 und führte im vereinigten Beschwerdeverfahren einen zweiten Schriftenwechsel durch. Dabei hielten die Parteien – der Beschwerdeführer unter Zusendung weiterer zwischenzeitlich erstellter medizinischer Berichte – an den bisher vertretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. Zur Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 3. September 2015 forderte der Instruktionsrichter die hierfür angebotenen Zeugen auf, ver- schiedene Fragen zu beantworten. Die schriftlichen Auskünfte der beiden Zeugen gingen am 30. Dezember 2016 bzw. 4. Januar 2017 beim Gericht ein. Den Parteien wurde freigestellt, sich abschliessend zu äussern (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2017), wovon die Rechtsvertre- tung mit Eingabe vom 2. Februar 2017 – unter aufforderungsgemässer Aktualisierung der Kostennote – und die IVB mit Eingabe vom 7. Februar 2017 Gebrauch machten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 7 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VR- PG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Ohne weiteres zu bejahen ist ferner die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Art. 60 ATSG), so- dass auf diese einzutreten ist.

E. 1.2 Näher zu prüfen ist dagegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 3. September 2015. Die damit angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde – gemäss den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde (II. Formelles Ziff. 1 S. 1) – am 3. Juli 2105 zugestellt, sodass die Anfech- tungsfrist am 4. Juli 2015 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis mit 15. Au- gust 2015 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – am 3. September 2015 endete. Die Beschwerde wurde nicht eingeschrieben verschickt, sodass kein förmlicher Versandnachweis vorliegt. Das Zustellcouvert wurde am 4. September 2015 bei der Post in … ge- stempelt, was aufgrund der (widerlegbaren) Vermutung, das Datum des Poststempels stimme mit demjenigen der Übergabe der Sendung an die Post überein (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391), auf eine verspätete Be- schwerde schliessen lässt. Es wird hingegen geltend gemacht, dass die Beschwerde im Beisein von zwei Zeugen am Abend des 3. September 2015 um 23.35 Uhr in den Briefkasten der Poststelle … eingeworfen wor- den sei; eine entsprechende Bestätigung der Zeugen J.________ und I.________ lag der Beschwerde bei. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaup-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 8 teten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die – namentlich auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6b S. 209, 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2016, 9C_118/2016, E. 2.1, und vom

27. Oktober 2009, 9C_348/2009, E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 3; a.M. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 39 N. 10). Eine Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist, gilt dann als be- wiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Das Beweismass des vollen Beweises ist das strengste Beweismass. Voll überzeugt sein darf ein Gericht dann, wenn es die Behauptung eines Sachverhalts mit grösster Gewissheit als wahr annimmt und keine Zweifel hegt, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit anders sein könnte (MARTIN KAUFMANN, Beweis- führung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 191). Der (volle) Beweis von Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im gericht- lichen Verfahren ausschlaggebend sind, kann praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (BGer 9C_348/2009, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 121 V 5 E. 3b S. 6, wonach bereits für die überwiegende Wahrscheinlichkeit in der Regel ein Versandnachweis resp. Versand per eingeschriebenem Brief notwendig ist). Die Aufgabe am Post- schalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichge- stellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 9 habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbrief- kasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel erge- bende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismit- teln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis ins- besondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkas- ten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Einer in den Brief selbst eingeschlossenen Bestätigung kommt grundsätz- lich geringere Beweiskraft zu als einem Vermerk auf dem Briefumschlag, handelt es sich dabei doch um ein frei trennbares Dokument, das vor dem möglichen Einwurf unterzeichnet werden muss und deshalb den Einwurf selbst nicht zu bestätigen vermag. Eine separate Bestätigung vermag im- merhin dann den Beweis zu erbringen, wenn Zeugen dem Gericht mit hin- reichender Glaubwürdigkeit bestätigen können, dass die Bestätigung unter ihren Augen und dauernder Kontrolle in den Briefumschlag gesteckt, jener danach verschlossen und sofort der Post übergeben wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017, IV/2016/260 E. 1.2.5 S. 10

f. mit Hinweisen). In den instruktionsrichterlich eingeholten Zeugenaussagen vom 28. De- zember 2016 bzw. 2. Januar 2017 bestätigen der angerufene Zeuge bzw. die angerufene Zeugin übereinstimmend, dass sich Rechtsanwältin H.________ und I.________ – die mit der S-Bahn angereist seien – auf dem Parkplatz der Poststelle … mit J.________ getroffen hätten und dort die Bestätigung unterschrieben worden sei; beide gaben sodann an, sie hätten gesehen, wie Rechtsanwältin H.________ den Umschlag in den Briefkasten eingeworfen habe. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zwei- feln: Zunächst ist gemäss www.google.ch /maps in der Street View Ansicht eindeutig ersichtlich, dass sich der Parkplatz, auf dem sich Rechtsanwältin H.________ und die beiden Zeugen getroffen haben, unmittelbar vor dem Briefkasten befindet, sodass der Einwurf des Couverts mit der darin enthal- tenen Bestätigung lückenlos verfolgt werden konnte. Hierin liegt der ent- scheidende Unterschied zum Sachverhalt im oben erwähnten Entscheid VGE IV/2016/260, wo der Briefkasten mindestens 45 Meter vom Parkplatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 10

– auf dem die dortigen Zeugen verweilten – entfernt war, so dass nicht von einem Einwurf des Briefes in den Briefkasten in Anwesenheit der Zeugen ausgegangen werden konnte. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugen könnten bewusst falsche Angaben gemacht haben. Da keine ernsthaften Zweifel an der fristwahrenden Postaufgabe der Be- schwerde vom 3. September 2015 vorliegen, ist deren Rechtzeitigkeit an- zunehmen und demnach auf sie ebenfalls einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. Juni 2015 (AB

153) und 2. Juli 2015 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 15 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 11 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 12

E. 2.4.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).

E. 2.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Dabei ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversicherungs- rechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283).

E. 2.4.3 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym- metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften syste- matisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 13 katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6).

E. 2.4.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbar- keitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307).

E. 2.4.5 Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemäs- ser Anwendung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grund- sätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

E. 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 14

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 2.5.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 2.5.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr.

E. 2.6 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Vier- telsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 16 son ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge- sundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).

E. 3 Anamnestisch St. n. rezidivierenden cerebrovaskulären Insulten, DD Dg. 2  Vertebrobasiläre Ischämie 03/11  Anamnestisch Apoplex 07/99 und 10/98 und rez. TIA (DD Dg. 6)  Klinische Befunde 06/13: sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Schwindel, kognitive Einschränkung  Radiologisch gemäss Befunden ohne Korrelat, MRI Schädel 03/11: o.B., CT Schädel nativ 03/12: geringe mikropathische Marklagerläsionen, Arte- riosklerose der Schädelbasisarterien  cvRF: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 15. Mai 2015 betreffend Rente eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge- macht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E 2b S. 114). Indes stellt sich die Frage, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leis- tungsablehnung im Jahr 2007 (AB 55) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 (AB 153) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes:

E. 3.2.1 Die rentenabweisende Verfügung vom März 2007 stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2006 (AB 35), in welchem als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer Plicaresektion 2004 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne bzw. Migräne accompagné mit funktioneller Hemisymptomatik und chroni- schen Kopfschmerzen, eine Somatisierungsstörung, eine milde Agorapho- bie, Schulterschmerzen rechts mit Impingement-Symptomatik, anamnes- tisch cerebrovaskuläre Durchblutungsstörungen ohne morphologisches Substrat in CT oder MRI 2004 und praktisch vollständiger Rückbildung der klinischen Symptome sowie ein Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005 festgehalten wurden. In der Gesamtbeurteilung erachte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 17 ten die Gutachter die bisherige Tätigkeit noch während sechs Stunden pro Tag bei unverminderter Leistungsfähigkeit für zumutbar; eine körperlich durchschnittlich mittelschwere Arbeit, welche bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könne, sei während acht Stunden pro Tag bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar.

E. 3.2.2 Die den Beschwerdeführer seit Mai 2013 behandelnde Hausärztin, Dr. med. E.________, führte in ihrem nach der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug erstatteten Bericht vom 26. Juni 2013 folgende Diagnosen an: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Schwere Gangunsicherheit mit anamnestisch St. n. rezidivierenden Stürzen  Faktoren: Dg. 2, Dekonditionierung, Vitamin D-Mangel, Sturzangst, Go- narthrose links  Im Rollstuhl seit 11/12, wenige Schritte am Rollator in Begleitung möglich

2. Verdacht auf chronisch progrediente somatoforme autonome Funktionsstörung

E. 4 Kognitive Einschränkungen  DD Depressive Störung, Dg. 2, beginnendes dementielles Syndrom,  MMS 20/30, Clock 7/7, GDS 4/5 (06/13)

E. 5 Rezidivierende Thoraxschmerzen, DD Dg. 2  Ausschluss ACS 08/12 und 03/12  Koronarangiographie 2000: Ausschluss einer stenosierenden KHK

E. 6 Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, DD Migräne, ev. Migraine accompa- gné

E. 7 Hörminderung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Dispositiv
  1. St. n. Nierenstein re 09/09
  2. Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 18
  3. Prostatahyperplasie anamnestisch rezidivierend Harnverhalt
  4. Allergie auf Erythromycin, ev. Ciprofloxacin
  5. Aa Vd.a. Reflux
  6. Rezidivierende Schulterschmerzen  St. n. Bursitis subacromialis bei Impingement Schulter links 05/10
  7. Vitamin D-Mangel 06/13 Diese Diagnostik beruht nach Angaben der Ärztin auf der Anamnese sowie den von den vorbehandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Berichten. Bei vorliegend hochgradigem Verdacht auf eine chronische somatoforme autonome Funktionsstörung mit progredientem Verlauf und zunehmender Immobilisation sowie Verlust der Selbständigkeit sei eine – im Rahmen der hausärztlichen Tätigkeit nicht mögliche – eingehende psychosomatische Standortbestimmung indiziert. Aus hausärztlicher Sicht sei der Patient der- zeit nicht arbeitsfähig (AB 79). 3.2.3 Im Gutachten des MEDAS vom 17. Februar 2014 wurde als (einzi- ge) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit einem Monat bestehende Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.60/M54.2) mit/bei radiologisch altersentspre- chendem Befund der Halswirbelsäule und bis auf unter Gegenspannung verminderte Schulterbeweglichkeit bei unauffälligem Befund an der oberen Extremität und Halswirbelsäule angegeben. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit wurden diagnostiziert eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7; funktionelle Gangstörung), eine koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.9; St. n. PTCA vor etwa 15 Jahren in …, Verdacht auf instabile Angina pectoris 01/14, signifikante vertikale RCA-Stenose: primäres Sten- ting 01/14, LVF 65% ohne regionale Unterschiede und kardiovaskuläre Risikofaktoren [Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus]), ein Zustand nach vertebrobasilärer Ischämie 03/11 (ICD-10 G45) ohne persistierendes neurologisches Defizit, ein Zustand nach möglichen transitorisch ischämi- schen Attacken 1998/1999 sowie anamnestisch ein Status nach arthrosko- pischem Knieeingriff links 2005 (ICD-10 Z98.8). Aus somatischer Sicht könnten die vom Exploranden geklagten, sehr diffusen Beschwerden weder durch die klinischen noch die radiologischen Befunde nachvollzogen wer- den. Hingewiesen wurde auf zahlreiche Inkonsistenzen. Auszugehen sei von einer ausgeprägten funktionellen Halbseitenstörung. Aus orthopädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 19 scher Sicht bestehe nur in dem Sinne eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit, dass der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden sollte. Für jegliche andere körper- lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die gestellte Dia- gnose einer dissoziativen Störung führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- standen habe (AB 106.1). 3.2.4 In ihrer – im Rahmen der Abklärungen betreffend die beantragte Versorgung mit einem Rollstuhl zu Lasten der Invalidenversicherung (AB 120) abgegebenen – Stellungnahme vom 27. November 2014 (AB 131) sowie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 (AB 144) bezeichnete die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ das MEDAS-Gutachten als umfas- send, nachvollziehbar und schlüssig. 3.2.5 Die von der Rechtsvertreterin in der Folge vorgelegten medizini- schen Unterlagen berichteten von Blasenkrämpfen nach vorangegange- nem Harnverhalt mit Dauerkatheterversorgung (AB 148 S. 6 ff.) sowie von eingeleiteten Untersuchungen im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Hospitalisation in … geäusserten Verdacht auf eine genetische Er- krankung, namentlich der CADASIL-Krankheit (AB 149). 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, hielt eine erneute Begutachtung angesichts der nachgereichten Arztberichte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 nicht für erforderlich. Einerseits habe nach der internistischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung man- gels entsprechender Hinweise auf ein relevantes Herzleiden kein Anlass bestanden, auch einen kardiologischen Gutachter zu beauftragen. Neue, bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit relevante Befunde lägen nicht vor, insbesondere auch kein Befund, der einen Gendefekt nachwei- sen würde (AB 151). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 20 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten des MEDAS vom 17. Februar 2014 erfüllt die unter Erwägung 2.3.2 hiervor genannten, von der Rechtspre- chung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen in den massgebenden Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden, ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der medizinische Sachverhalt habe sich bis zum Erlass der beiden vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 10. Juni 2015 und 2. Juli 2015 in erhebli- cher Weise verändert, sodass die gutachterlichen Feststellungen und Beur- teilungen weiterhin Gültigkeit haben. Soweit sich die Verhältnisse nach Erlass der genannten Verfügungen verändert haben sollten, ist dies im vor- liegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weshalb auf die vom Beschwerde- führer eingereichten Berichte, die nach dem 2. Juli 2015 datieren und kei- nen Rückschluss auf die Zeit vor Verfügungserlass erlauben, nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin dar- auf, dass im Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 12. Oktober 2015 (BB I 11) ausdrücklich auf eine funktionelle/somatische Sym- ptomstörung als Ursache der rechtsseitigen Hemisymptomatik hingewiesen wird, was die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter letztlich bestätigt. Der replicando vertretenen Auffassung, das MEDAS-Gutachten sei schon deshalb nicht verwertbar, weil es nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden (BGE 141 V 281) entspreche, kann nicht gefolgt werden. Nach al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nämlich – wie in E. 2.4.5 hiervor dargelegt – nicht per se ihren Beweiswert, sondern sind – gegebenenfalls mit punktueller Ergänzung – verwertbar, wenn sie im Kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 21 text mit anderen fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlauben. Wie es sich vor- liegend hiermit verhält, wird in E. 4 hiernach ausgeführt. Demgegenüber kann auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Diagno- sen nach eigener Darstellung allein auf der Anamnese sowie den von den vorbehandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Berichten beruhen und sie eine – ihr nicht mögliche – eingehende psychosomatische Standortbe- stimmung als indiziert erachtet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin kann sich damit nicht auf hinreichende Untersuchungen und Grundlagen stützen. Keine Rolle spielt ferner, ob aufgrund einer zusätzlichen genetischen Tes- tung, wie sie von den Ärzten der Abteilung Humangenetik des Spitals D.________ empfohlen und in der Replik in Aussicht gestellt wurde, im weiteren Verlauf pathogenetische Mutationen nachgewiesen werden kön- nen, welche die klinische Symptomatik des Beschwerdeführers erklären würden. Nach den bisher vorgenommenen Untersuchungen konnte jeden- falls keine solche Mutation festgestellt werden. Ob sich aufgrund späterer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Einschätzung der klinischen Relevanz möglicherweise ändern wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheb- lich (vgl. BB IA 1). Entscheidend ist, dass keine dahingehenden Befunde vorliegen, geschweige denn eine solche Mutation erstellt werden konnte. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass den MEDAS-Gutachtern nicht sämt- liche Akten aus dem … Sozialversicherungsverfahren zur Verfügung ge- standen haben; die wesentlichen Akten waren ihnen jedenfalls bekannt und die neu eingereichten Unterlagen wurden dem MEDAS nachträglich zuge- stellt, worauf die Gutachtensstelle in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (AB 141) nochmals bestätigte, dass beim Exploranden praktisch kei- ne objektiven Befunde somatisch nachvollziehbar seien und im Vorder- grund viele funktionelle Probleme stünden, also Probleme und Einschrän- kungen ohne organische Ursache. Diese seien aus psychiatrischer Sicht einer dissoziativen Störung zuzuordnen sowie als willentlich überwindbar und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend zu beurteilen. Folglich bestehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 22 auch weder somatisch noch psychiatrisch die Notwendigkeit, einen Roll- stuhl zu benützen. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer befangen und voreingenommen begegnet seien; dieser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. 3.3.2 Aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem schlüssigen MEDAS-Gutachten, stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 30. März 2007 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Ausgehend vom MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2014 ergibt sich, dass im Vergleich zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. Im da- mals massgebenden MEDAS-Gutachten vom 16. November 2006 wurden – wie oben erwähnt – als Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) eine Migräne bzw. Migräne accompagné mit funktioneller Hemi- symptomatik und chronischen Kopfschmerzen, eine Somatisierungs- störung, eine milde Agoraphobie, Schulterschmerzen rechts mit Impinge- ment-Symptomatik, anamnestisch cerebrovaskuläre Durchblutungsstörun- gen ohne morphologisches Substrat in CT oder MRI 2004 und praktisch vollständiger Rückbildung der klinischen Symptome sowie ein Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005 festgehalten. Als die Ar- beitsfähigkeit einschränkende Diagnose wurde einzig eine beginnende Go- narthrose links bei Status nach arthroskopischer Plicaresektion 2004 erho- ben. Nach den aktuellen medizinischen Akten steht eine dissoziative Störung gemischt, mit funktioneller Gangstörung im Vordergrund, welche – wie bereits im Rahmen der Begutachtung von November 2006 – unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Dass anstatt wie damals eine Somatisierungsstörung nunmehr eine disso- ziative Störung diagnostiziert wurde, stellt lediglich eine unterschiedliche diagnostische Zuordnung eines im Wesentlichen unveränderten medizini- schen Sachverhalts dar. Im MEDAS-Gutachten von 2006 wurden die in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden bei durchwegs altersent- sprechenden Normalbefunden (AB 35 S. 7 f.) als sehr wahrscheinlich funk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 23 tioneller Genese beurteilt. Es habe sich eine fluktuierende, schwer fassbare sensomotorische Hemisymptomatik sowie eine generelle Verunsicherung und Ängstlichkeit gezeigt (vgl. AB 35 S. 2). Nach einem Schlaganfall (mit weitgehend remittierten Folgen) und der anschliessenden Trennung von seiner ersten Ehefrau auf deren Veranlassung habe der Versicherte – wie bereits einmal in der Kindheit wegen Übergriffen des gewalttätigen Vaters – unspezifische Ängste entwickelt und es sei immer wieder zur Ausbildung pseudoorganischer Syndrome an diversen Körperstellen ohne fassbares pathologisches Substrat gekommen, was zu den Diagnosen Somatisie- rungsstörung und milde Agoraphobie führte. Im psychischen Befund sei eine ängstliche Affektauslenkung zu beobachten, sonstige psychopatho- logische Funktionseinschränkungen fänden sich nicht (AB 35 S. 16 f.). Gemäss MEDAS -Gutachten vom Februar 2014 besteht eine chronische somatische Problematik mit schwerer Immobilisation bei sensomotori- schem Hemisyndrom rechts. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, lassen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, sodass eine psychi- sche Überlagerung angenommen werden muss. Wie im MEDAS-Gutachten wurde auch im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten auf Belastungsfakto- ren hingewiesen (AB 106.1 S. 14). Hieraus geht ohne weiteres hervor, dass die Befundlage hinsichtlich der (aus Sicht des Versicherten) im Vordergrund stehenden Bewegungs- störung mit nach Überzeugung des Versicherten zwischenzeitlich eingetre- tener weitgehender Immobilisation seit der vorangegangenen Begutach- tung im Wesentlichen gleich geblieben ist. Ein Revisionsgrund ist diesbe- züglich somit nicht ausgewiesen. Die übrigen internistischen und orthopä- dischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (koronare 1-Ast- Erkrankung, AB 106.1 S. 10; Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden; AB 106.1 S. 19 f.) schränken den Beschwerdeführer nur geringfügig ein, d.h. in einer im Sinne des definierten Zumutbarkeitsprofils angepassten Tätigkeit ist er nach ärztlicher Feststellung zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkt arbeitsfähig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 24 3.4 Ein – medizinischer - Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nach obigen Ausführungen nicht vor, sodass ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits unter diesem Aspekt zu verneinen ist.
  8. Zum gleichen Ergebnis gelangte man, wenn ein Revisionsgrund gegeben wäre und das Gericht den Rentenanspruch umfassend neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen prüfen könnte. 4.1 Wie bereits erwähnt steht beim Beschwerdeführer nach dem schlüssigen MEDAS-Gutachten als gesundheitliche Beeinträchtigung eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7; funktionelle Gangstörung) im Vordergrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog an- wendbar auf dissoziative Bewegungsstörungen (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Gemäss dem nachvollziehbaren und überzeugenden MEDAS-Gutachten hat die im Vordergrund stehende dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb bereits von daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Ab- gesehen davon wird im MEDAS-Gutachten wiederholt auf inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen und auch in früheren Arztberichten wurde von Aggravationstendenzen und sogar von Simulation gesprochen (vgl. hierzu VGE IV/2007/68146 vom 3. September 2008 E. 3.1 – 3.3, AB 63 S. 8 ff.), weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegen könnte. Letzten Endes muss die Frage indessen – wie nachste- hend aufgezeigt - nicht abschliessend beurteilt werden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Prüfung anhand der nach der geänderten Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren vorge- nommen und ist zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die An- nahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens seien nicht gegeben: 4.2.1 Vorerst einmal erachtete die Beschwerdegegnerin den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ mangels einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 25 konsequenten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung, was ge- gen einen entsprechenden Leidensdruck spreche, sowie trotz ärztlich bestätigter Arbeitsfähigkeit unterlassenen Eingliederungsversuchen als nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wurde im MEDAS-Gutachten darauf hingewiesen, dass der Explorand nicht in psychiatri- scher/psychotherapeutischer Behandlung sei und auch keine pharmakolo- gische Medikation erhalte AB 106.1 S. 15 Ziff. 4.1.7). Andererseits wurde jedoch festgehalten, dass eine regelmässige Einnahme eines Antidepressi- vums und gegebenenfalls eine psychiatrisch/psychotherapeutische Be- handlung hilfreich sein könnte (AB 106.1 S. 16 Ziff. 4.1.9). Solange der Beschwerdeführer keine therapeutischen Massnahmen in Anspruch neh- men möchte, spricht dies effektiv für einen geringen Leidensdruck bzw. für einen nicht unerheblichen Krankheitsgewinn, insbesondere durch die auf- opfernde Unterstützung seiner Ehefrau. Dies findet auch Ausdruck darin, dass er sich entgegen den medizinischen Befunden nicht als arbeitsfähig betrachtet und dementsprechend seit langer Zeit überhaupt keine Anstren- gungen mehr unternommen hat, um wieder einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. 4.2.2 Ebensowenig ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festge- halten hat – der Indikator „Komorbiditäten“ erfüllt, da weder in psychiatri- scher noch in somatischer Hinsicht entsprechende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Tatsächlich wurde aufgrund der gutachterlichen Untersuchungen eine Komorbidität für die festgestellte psy- chische Störung ausdrücklich ausgeschlossen (AB 106.1 S. 30 oben). 4.2.3 Der Komplex „Persönlichkeit“ spricht ebenfalls gegen eine invalidi- sierende Gesundheitsschädigung; insbesondere hat der psychiatrische Gutachter intakte „Ich-Funktionen“ festgestellt und keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden. Der Beschwerdeführer lebe in einer in- takten Ehe, werde durch die Ehefrau massiv unterstützt und habe gute Kontakte zu seinen Stieftöchtern und den Geschwistern; die eher wenigen sozialen Kontakte seien dadurch begründet, dass der Versicherte in der Schweiz kaum Bekannte/Verwandte habe. Er verfüge dennoch über genü- gend Ressourcen, sodass der Indikator „Sozialer Kontext“ nicht erfüllt sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 26 Mit Blick auf die gesamten Akten ist diese Beurteilung nicht zu beanstan- den. 4.2.4 Die von den Medizinern wiederholt festgestellten Inkonsistenzen wurden bereits unter E. 4.1 hiervor angesprochen. Im Rahmen der psychia- trischen Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass die Selbstein- schätzung des Exploranden nicht durch entsprechende fachspezifische Befunde habe objektiviert werden können (AB 106.1 S. 15 Ziff. 4.1.7) und in orthopädischer Hinsicht wurde festgehalten, dass die vom Beschwerde- führer beteuerte Einschränkung in der Beweglichkeit (Fortbewegung aus- schliesslich im Rollstuhl, thorakolumbal vollständig aufgehobene Beweg- lichkeit) zum Teil unter Ablenkung in keiner Weise bestätigt werden konnte; mit Ausnahme nicht tolerierter Schultermanöver oberhalb der Horizontalen bei hoher Gegenspannung rechts (ohne Hinweise auf ein subakromiales Impingement) wurde über freie Beweglichkeit der oberen und unteren Ex- tremitäten berichtet. Obwohl der Explorand angegeben habe, sich nicht ohne Hilfe entkleiden zu können, habe er dies ebenso wie das spätere An- ziehen durchaus flüssig bewältigt (AB 106.1 S. 19 Ziff. 4.2.4). Auch in der neurologischen Begutachtung seien zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen, insbesondere stehe die dargestellte hochgradige Kraftlosigkeit der rechten Körperhälfte im Gegensatz zu den seitengleichen Reflexen, der weitgehend seitengleichen, wenn nicht sogar rechtsbetonten Extremitätenmuskulatur wie auch zum Einsatz der Hände beim Bedienen des Rollstuhls oder beim Ankleiden (AB 106.1 S. 24 Ziff. 4.3.4 letzter Absatz). Soweit es schliesslich überhaupt möglich gewesen sei, ein neuropsychologisches Testprofil zu erstellen, sei dieses zudem nicht konsistent; so habe der Explorand eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit im Bereich des Kopfrechnens erbracht, sei jedoch im Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen – als Grundvorausset- zung für eine durchschnittliche Leistung im Bereich des Kopfrechnens – nicht in der Lage gewesen, eine durchschnittliche Leistung zu liefern (AB 106.1 S. 27 Ziff. 4.4.4). Auch dieser Indikator ist mithin nicht erfüllt. 4.3 Unter den gegebenen Umständen kann in Würdigung der neu massgebenden Indikatoren, welche sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ohne weiteres anhand der medizinischen Unterlagen – insbesondere des schlüssigen MEDAS-Gutachtens – beurteilen lassen, der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 27 vorliegenden dissoziativen Störung keine invalidisierende Wirkung zuer- kannt werden. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt somit nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwer- deführers deshalb zu Recht verneint.
  9. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist sodann auch der Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abgewiesen wor- den. Nach den – wie oben dargelegt schlüssigen – Ausführungen im Gut- achten vom 17. Februar 2014 sind aus medizinischer Sicht keinerlei Grün- de ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bzw. lebenspraktischer Begleitung bedarf (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist ausgehend von der oben genannten medizinischen Grundlage zum Schluss gelangt, dass keine er- hebliche Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe. Dabei hat der Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort ähnliche Inkonsistenzen zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten und seinem tatsächlichen Verhalten festgestellt, wie sie auch im polydiszi- plinären Gutachten beschrieben wurden. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (AB 154) hat der Abklärungsdienst überdies nochmals unter Hin- weis auf die einschlägige Praxis ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und warum vorliegend unter Berücksichtigung der schlüssig doku- mentierten gesundheitlichen Verhältnisse bei den alltäglichen Lebensver- richtungen keine Hilfebedürftigkeit bzw. kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in einem anspruchsbegründenden Ausmass anzunehmen ist; darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht: Dass das MEDAS-Gutachten schlüssig ist, wurde unter E. 3.3.1 hiervor ausgeführt, und dass sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung darauf abstützt, ist mithin nicht zu bean- standen. Sodann schadet – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – auch nicht, dass das genannte Gutachten nach dem alten Verfahrensstan- dard erstattet worden ist; wie aus E. 4.2 hiervor hervorgeht, konnten die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 28 nach geänderter Rechtsprechung massgebenden Indikatoren (BGE 141 V 281) ohne weiteres auf der Grundlage der seinerzeit abgegebenen gutach- terlichen Ausführungen und Beurteilungen schlüssig geprüft werden. Die Dokumentation der Spitex, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, ver- mag schliesslich die medizinische Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG für die Annahme einer Hilf- losigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein muss, sofern nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist; ein entspre- chender Rentenanspruch besteht – wie aus obigen Darlegungen hervor- geht – nicht, was den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits unter diesem Aspekt ausschliesst.
  10. Die Beschwerden erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsicht- lich des geltend gemachten Rentenanspruchs als auch hinsichtlich der be- antragten Hilflosenentschädigung als unbegründet, weshalb sie in Bestäti- gung der angefochtenen Verfügungen abzuweisen sind.
  11. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die unterliegende Beschwerdefüh- rerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die gericht- lich auf Fr. 1‘000.— festgesetzt werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 29 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- zieht sich einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unterstützung durch den Regionalen Sozialdienst Belp (vgl. BB I S. 18 – 22) ausgewie- sen. Da das Beschwerdeverfahren zudem nicht als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen. Der Be- schwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  13. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 667 IV und 200 15 771 IV (2) SCJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. März 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 10. Juni 2015 und 2. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________, … Staatsangehöriger, war in … als … und langjährig in einem … tätig; das letzte Arbeitsverhältnis wurde nach einem erlittenen Schlaganfall im Jahre 2000 beendet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10 S. 10). Im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 10. März 2003 bei der C.________ als … mit einem Arbeitspensum von 31.71% tätig (AB 1); aufgrund verschiedener gesundheitsbedingter Absenzen löste die C.________ das Arbeitsverhältnis per 30. November 2004 auf (AB 16 S. 4). Mit Bescheid vom 12. September 2000 (AB 38) bzw. 16. April 2002 hatte das Versorgungsamt … beim Versicherten wegen Schlaganfallfolgen, Ge- sichtsfeldausfällen, chronischer Bronchitis, degenerativen Wirbelsäulenver- änderungen, Schultergelenksleiden links, Darmerkrankung bzw. Bluthoch- druck, Herzrhythmusstörungen sowie Speiseröhrengleitbruch einen Behin- derungsgrad von 50% festgestellt, was zur Ausstellung eines Schwerbe- hindertenausweises führte. Gestützt auf einen vor dem Landessozialgericht … am 13. September 2006 geschlossenen Vergleich (AB 38 S. 6 – 8) rich- tete die Rentenversicherung dem Versicherten ab dem 1. Februar 2006 eine vorübergehende Rente aufgrund einer vollen Erwerbsminderung aus, welche mit Bescheid vom 11. Januar 2007 in eine Dauerrente umgewan- delt wurde (AB 49 S. 2 f.). B. Nach einem stationären Aufenthalt vom 20. Juli bis 27. August 2004 im Spital D.________ wegen chronischen Kopfschmerzen und einer sensomo- torischen Hemisymptomatik rechts sowie einer am 20. Oktober 2004 durchgeführten Kniearthroskopie links (vgl. AB 3 S. 5) meldete sich der Versicherte am 31. Januar 2005 erstmals zum Leistungsbezug bei der IV- Stelle Bern an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Zur Begrün- dung seines Gesuches führte er eine funktionelle sensomotorische Hemi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 3 symptomatik rechts, chronische Kopfschmerzen und eine Hemiparese rechts seit Juli 1999 an (AB 5). Am 11. August 2005 unterzog sich der Versicherte im Spital L.________ einer offenen Sigmaresektion (AB 15). Aufgrund der erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstati- on des Spitals D.________ (MEDAS; Gutachten von 16. November 2006; AB 35) lehnte die IVB den Anspruch auf eine Rente mit Verfügung vom 30. März 2007 ab (AB 55). Die hiergegen am 15. Mai 2007 erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. September 2008, IV 68146, ab (AB 63). C. In der Folge war der Versicherte wiederum in … ansässig und kehrte im Februar 2013 in die Schweiz zurück. Hier meldete er sich am 15. Mai 2013 erneut für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, dass er nach einem zweiten Schlaganfall seit März 2011 wegen wiederkehrenden Schwindelanfällen auf einen Rollstuhl angewiesen sei (AB 72). Den von der behandelnden Ärztin, Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, spez. Geriatrie, eingeholten Bericht vom

27. Juni 2013 (samt Beilagen; AB 79) legte die IVB dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD), Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, zur Stel- lungnahme vor, welche zur Abklärung und Beurteilung des Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine interdisziplinäre Be- gutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie für nötig erachtete (AB 81). Das daraufhin – zusätzlich in inter- nistischer und neuropsychologischer Hinsicht – mit der Begutachtung be- auftragte Begutachtungsstelle K.________ (MEDAS; AB 100) erstattete sein Gutachten am 17. Februar 2014 (AB 106.1). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit dieses Gutach- tens Einwand erhoben hatte (AB 140) und die IVB hierzu das MEDAS (AB

141) sowie den RAD (AB 143) hatte Stellung nehmen lassen, stellte sie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 4 Vorbescheid vom 18. Februar 2015 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 142). Die in der Folge vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. AB 146, 148, 149) unterbreitete die IVB dem RAD-Arzt Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, welcher festhielt, dass diese keine neu- en relevanten Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeigten, es keiner erneuten Begutachtung bedürfe und das MEDAS-Gutachten schlüs- sig sei (AB 151). Gestützt darauf verfügte die IVB am 10. Juni 2015 ent- sprechend dem Vorbescheid (AB 153). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 13. Juli 2015 lässt der Versicher- te, wie bereits im Verwaltungsverfahren vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. H.________, beantragen, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung an die IVB zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers laufend verschlechtert habe, dass das MEDAS-Gutachten auf unvollständigen Akten beruhe – insbesondere fehlten die … Sozialversicherungsakten – und dass den relevanten Indika- toren gemäss der neuesten höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden nicht Rechnung getragen worden sei. Schliess- lich seien die Gutachter dem Beschwerdeführer befangen und voreinge- nommen begegnet, was dessen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt auf die Verfahrenskosten nachgesucht. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 wurden verschiedene Unterlagen nachge- reicht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 5 D. Im September 2013 hatte sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosen- entschädigung angemeldet (AB 92). Die IVB holte einen Bericht der be- handelnden Ärztin Dr. med. E.________ vom 16. Oktober 2013 (AB 94) sowie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 1. April 2014 ein (AB 113) und verfügte – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 114) – am 2. Juli 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens; zum erhobenen Einwand (AB 115, 118) äusserte sie sich gestützt auf eine hier- zu eingeholte Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Juli 2015 (AB

154) in der Verfügung (AB 155). Hiergegen lässt der Versicherte, ebenfalls vertreten durch den B.________ Rechtsanwältin Dr. iur. H.________, mit Eingabe vom 3. September 2015 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Abklärung an die IVB zurückzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung der IV zuzusprechen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Be- schwerde beruft sich der Versicherte auf von ihm beigezogene Zeugen. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass der Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit auf den Schlussfolgerungen des – infolge Unvoll- ständigkeit der Vorakten, Voreingenommenheit der Gutachter sowie Nicht- berücksichtigung der massgebenden Indikatoren gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden – nicht verwertbaren MEDAS-Gutachtens beruhe und diametral in Wider- spruch zu den Aussagen der Betroffenen vor Ort, mithin zum Ergebnis der Abklärungen stehe. Auch angesichts der Vorakten aus … sowie der Spitex- unterlagen sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren wegen den Gleichgewichtsstörungen und der Hemiparese regelmässig Hilfe bei der Körperpflege benötige. Ebenso gehe aus den Akten hervor, dass er bei der Fortbewegung im Freien, für administrative Gänge, bei Arztbesuchen etc. auf Begleitung angewiesen sei und beim Essen (Zerkleinern harter oder zäher Speisen) sowie beim An- und Auskleiden der Hilfe seiner Ehe- frau bedürfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 6 Auch bezüglich dieses Verfahrens wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt auf die Verfahrenskosten nachgesucht. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2015 vereinigte der In- struktionsrichter die beiden Verfahren IV/2015/667 und IV/2015/771 und führte im vereinigten Beschwerdeverfahren einen zweiten Schriftenwechsel durch. Dabei hielten die Parteien – der Beschwerdeführer unter Zusendung weiterer zwischenzeitlich erstellter medizinischer Berichte – an den bisher vertretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. Zur Abklärung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 3. September 2015 forderte der Instruktionsrichter die hierfür angebotenen Zeugen auf, ver- schiedene Fragen zu beantworten. Die schriftlichen Auskünfte der beiden Zeugen gingen am 30. Dezember 2016 bzw. 4. Januar 2017 beim Gericht ein. Den Parteien wurde freigestellt, sich abschliessend zu äussern (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Januar 2017), wovon die Rechtsvertre- tung mit Eingabe vom 2. Februar 2017 – unter aufforderungsgemässer Aktualisierung der Kostennote – und die IVB mit Eingabe vom 7. Februar 2017 Gebrauch machten. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 7 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kanto- nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VR- PG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Ohne weiteres zu bejahen ist ferner die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Art. 60 ATSG), so- dass auf diese einzutreten ist. 1.2 Näher zu prüfen ist dagegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 3. September 2015. Die damit angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde – gemäss den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde (II. Formelles Ziff. 1 S. 1) – am 3. Juli 2105 zugestellt, sodass die Anfech- tungsfrist am 4. Juli 2015 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis mit 15. Au- gust 2015 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – am 3. September 2015 endete. Die Beschwerde wurde nicht eingeschrieben verschickt, sodass kein förmlicher Versandnachweis vorliegt. Das Zustellcouvert wurde am 4. September 2015 bei der Post in … ge- stempelt, was aufgrund der (widerlegbaren) Vermutung, das Datum des Poststempels stimme mit demjenigen der Übergabe der Sendung an die Post überein (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391), auf eine verspätete Be- schwerde schliessen lässt. Es wird hingegen geltend gemacht, dass die Beschwerde im Beisein von zwei Zeugen am Abend des 3. September 2015 um 23.35 Uhr in den Briefkasten der Poststelle … eingeworfen wor- den sei; eine entsprechende Bestätigung der Zeugen J.________ und I.________ lag der Beschwerde bei. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaup-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 8 teten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die – namentlich auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren – mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; vgl. auch BGE 121 V 204 E. 6b S. 209, 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. April 2016, 9C_118/2016, E. 2.1, und vom

27. Oktober 2009, 9C_348/2009, E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 3; a.M. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 39 N. 10). Eine Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist, gilt dann als be- wiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Das Beweismass des vollen Beweises ist das strengste Beweismass. Voll überzeugt sein darf ein Gericht dann, wenn es die Behauptung eines Sachverhalts mit grösster Gewissheit als wahr annimmt und keine Zweifel hegt, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit anders sein könnte (MARTIN KAUFMANN, Beweis- führung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 191). Der (volle) Beweis von Tatsachen, welche für die Rechtzeitigkeit im gericht- lichen Verfahren ausschlaggebend sind, kann praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (BGer 9C_348/2009, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 121 V 5 E. 3b S. 6, wonach bereits für die überwiegende Wahrscheinlichkeit in der Regel ein Versandnachweis resp. Versand per eingeschriebenem Brief notwendig ist). Die Aufgabe am Post- schalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichge- stellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 9 habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbrief- kasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel erge- bende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismit- teln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis ins- besondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkas- ten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Einer in den Brief selbst eingeschlossenen Bestätigung kommt grundsätz- lich geringere Beweiskraft zu als einem Vermerk auf dem Briefumschlag, handelt es sich dabei doch um ein frei trennbares Dokument, das vor dem möglichen Einwurf unterzeichnet werden muss und deshalb den Einwurf selbst nicht zu bestätigen vermag. Eine separate Bestätigung vermag im- merhin dann den Beweis zu erbringen, wenn Zeugen dem Gericht mit hin- reichender Glaubwürdigkeit bestätigen können, dass die Bestätigung unter ihren Augen und dauernder Kontrolle in den Briefumschlag gesteckt, jener danach verschlossen und sofort der Post übergeben wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2017, IV/2016/260 E. 1.2.5 S. 10

f. mit Hinweisen). In den instruktionsrichterlich eingeholten Zeugenaussagen vom 28. De- zember 2016 bzw. 2. Januar 2017 bestätigen der angerufene Zeuge bzw. die angerufene Zeugin übereinstimmend, dass sich Rechtsanwältin H.________ und I.________ – die mit der S-Bahn angereist seien – auf dem Parkplatz der Poststelle … mit J.________ getroffen hätten und dort die Bestätigung unterschrieben worden sei; beide gaben sodann an, sie hätten gesehen, wie Rechtsanwältin H.________ den Umschlag in den Briefkasten eingeworfen habe. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben zu zwei- feln: Zunächst ist gemäss www.google.ch /maps in der Street View Ansicht eindeutig ersichtlich, dass sich der Parkplatz, auf dem sich Rechtsanwältin H.________ und die beiden Zeugen getroffen haben, unmittelbar vor dem Briefkasten befindet, sodass der Einwurf des Couverts mit der darin enthal- tenen Bestätigung lückenlos verfolgt werden konnte. Hierin liegt der ent- scheidende Unterschied zum Sachverhalt im oben erwähnten Entscheid VGE IV/2016/260, wo der Briefkasten mindestens 45 Meter vom Parkplatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 10

– auf dem die dortigen Zeugen verweilten – entfernt war, so dass nicht von einem Einwurf des Briefes in den Briefkasten in Anwesenheit der Zeugen ausgegangen werden konnte. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die Zeugen könnten bewusst falsche Angaben gemacht haben. Da keine ernsthaften Zweifel an der fristwahrenden Postaufgabe der Be- schwerde vom 3. September 2015 vorliegen, ist deren Rechtzeitigkeit an- zunehmen und demnach auf sie ebenfalls einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. Juni 2015 (AB

153) und 2. Juli 2015 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente sowie eine Hilflosenentschädigung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 11 ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 2.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 12 2.4 2.4.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.4.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen „Validität" der versicherten Person auszuge- hen ist (E. 3.7.2). Dabei ist es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversicherungs- rechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.4.3 Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym- metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften syste- matisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 13 katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (E. 6). 2.4.4 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbar- keitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.4.5 Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemäs- ser Anwendung dieser in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 entwickelten Grund- sätze auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 14

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.5.3 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 15 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Vier- telsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 16 son ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Ge- sundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 15. Mai 2015 betreffend Rente eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge- macht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E 2b S. 114). Indes stellt sich die Frage, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leis- tungsablehnung im Jahr 2007 (AB 55) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vor- liegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2015 (AB 153) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: 3.2.1 Die rentenabweisende Verfügung vom März 2007 stützte sich auf das MEDAS-Gutachten vom 16. November 2006 (AB 35), in welchem als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer Plicaresektion 2004 und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne bzw. Migräne accompagné mit funktioneller Hemisymptomatik und chroni- schen Kopfschmerzen, eine Somatisierungsstörung, eine milde Agorapho- bie, Schulterschmerzen rechts mit Impingement-Symptomatik, anamnes- tisch cerebrovaskuläre Durchblutungsstörungen ohne morphologisches Substrat in CT oder MRI 2004 und praktisch vollständiger Rückbildung der klinischen Symptome sowie ein Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005 festgehalten wurden. In der Gesamtbeurteilung erachte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 17 ten die Gutachter die bisherige Tätigkeit noch während sechs Stunden pro Tag bei unverminderter Leistungsfähigkeit für zumutbar; eine körperlich durchschnittlich mittelschwere Arbeit, welche bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könne, sei während acht Stunden pro Tag bei unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. 3.2.2 Die den Beschwerdeführer seit Mai 2013 behandelnde Hausärztin, Dr. med. E.________, führte in ihrem nach der Neuanmeldung zum Leis- tungsbezug erstatteten Bericht vom 26. Juni 2013 folgende Diagnosen an: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Schwere Gangunsicherheit mit anamnestisch St. n. rezidivierenden Stürzen  Faktoren: Dg. 2, Dekonditionierung, Vitamin D-Mangel, Sturzangst, Go- narthrose links  Im Rollstuhl seit 11/12, wenige Schritte am Rollator in Begleitung möglich

2. Verdacht auf chronisch progrediente somatoforme autonome Funktionsstörung

3. Anamnestisch St. n. rezidivierenden cerebrovaskulären Insulten, DD Dg. 2  Vertebrobasiläre Ischämie 03/11  Anamnestisch Apoplex 07/99 und 10/98 und rez. TIA (DD Dg. 6)  Klinische Befunde 06/13: sensomotorisches Hemisyndrom rechts, Schwindel, kognitive Einschränkung  Radiologisch gemäss Befunden ohne Korrelat, MRI Schädel 03/11: o.B., CT Schädel nativ 03/12: geringe mikropathische Marklagerläsionen, Arte- riosklerose der Schädelbasisarterien  cvRF: Hypercholesterinämie, Nikotinabusus

4. Kognitive Einschränkungen  DD Depressive Störung, Dg. 2, beginnendes dementielles Syndrom,  MMS 20/30, Clock 7/7, GDS 4/5 (06/13)

5. Rezidivierende Thoraxschmerzen, DD Dg. 2  Ausschluss ACS 08/12 und 03/12  Koronarangiographie 2000: Ausschluss einer stenosierenden KHK

6. Chronisch rezidivierende Kopfschmerzen, DD Migräne, ev. Migraine accompa- gné

7. Hörminderung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. St. n. Nierenstein re 09/09

2. Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 18

3. Prostatahyperplasie anamnestisch rezidivierend Harnverhalt

4. Allergie auf Erythromycin, ev. Ciprofloxacin

5. Aa Vd.a. Reflux

6. Rezidivierende Schulterschmerzen  St. n. Bursitis subacromialis bei Impingement Schulter links 05/10

7. Vitamin D-Mangel 06/13 Diese Diagnostik beruht nach Angaben der Ärztin auf der Anamnese sowie den von den vorbehandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Berichten. Bei vorliegend hochgradigem Verdacht auf eine chronische somatoforme autonome Funktionsstörung mit progredientem Verlauf und zunehmender Immobilisation sowie Verlust der Selbständigkeit sei eine – im Rahmen der hausärztlichen Tätigkeit nicht mögliche – eingehende psychosomatische Standortbestimmung indiziert. Aus hausärztlicher Sicht sei der Patient der- zeit nicht arbeitsfähig (AB 79). 3.2.3 Im Gutachten des MEDAS vom 17. Februar 2014 wurde als (einzi- ge) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit einem Monat bestehende Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.60/M54.2) mit/bei radiologisch altersentspre- chendem Befund der Halswirbelsäule und bis auf unter Gegenspannung verminderte Schulterbeweglichkeit bei unauffälligem Befund an der oberen Extremität und Halswirbelsäule angegeben. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit wurden diagnostiziert eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7; funktionelle Gangstörung), eine koronare 1-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.9; St. n. PTCA vor etwa 15 Jahren in …, Verdacht auf instabile Angina pectoris 01/14, signifikante vertikale RCA-Stenose: primäres Sten- ting 01/14, LVF 65% ohne regionale Unterschiede und kardiovaskuläre Risikofaktoren [Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus]), ein Zustand nach vertebrobasilärer Ischämie 03/11 (ICD-10 G45) ohne persistierendes neurologisches Defizit, ein Zustand nach möglichen transitorisch ischämi- schen Attacken 1998/1999 sowie anamnestisch ein Status nach arthrosko- pischem Knieeingriff links 2005 (ICD-10 Z98.8). Aus somatischer Sicht könnten die vom Exploranden geklagten, sehr diffusen Beschwerden weder durch die klinischen noch die radiologischen Befunde nachvollzogen wer- den. Hingewiesen wurde auf zahlreiche Inkonsistenzen. Auszugehen sei von einer ausgeprägten funktionellen Halbseitenstörung. Aus orthopädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 19 scher Sicht bestehe nur in dem Sinne eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit, dass der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden sollte. Für jegliche andere körper- lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die gestellte Dia- gnose einer dissoziativen Störung führe aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- standen habe (AB 106.1). 3.2.4 In ihrer – im Rahmen der Abklärungen betreffend die beantragte Versorgung mit einem Rollstuhl zu Lasten der Invalidenversicherung (AB

120) abgegebenen – Stellungnahme vom 27. November 2014 (AB 131) sowie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2015 (AB 144) bezeichnete die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ das MEDAS-Gutachten als umfas- send, nachvollziehbar und schlüssig. 3.2.5 Die von der Rechtsvertreterin in der Folge vorgelegten medizini- schen Unterlagen berichteten von Blasenkrämpfen nach vorangegange- nem Harnverhalt mit Dauerkatheterversorgung (AB 148 S. 6 ff.) sowie von eingeleiteten Untersuchungen im Zusammenhang mit einem im Rahmen einer Hospitalisation in … geäusserten Verdacht auf eine genetische Er- krankung, namentlich der CADASIL-Krankheit (AB 149). 3.2.6 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, hielt eine erneute Begutachtung angesichts der nachgereichten Arztberichte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 nicht für erforderlich. Einerseits habe nach der internistischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung man- gels entsprechender Hinweise auf ein relevantes Herzleiden kein Anlass bestanden, auch einen kardiologischen Gutachter zu beauftragen. Neue, bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit relevante Befunde lägen nicht vor, insbesondere auch kein Befund, der einen Gendefekt nachwei- sen würde (AB 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 20 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre Gutachten des MEDAS vom 17. Februar 2014 erfüllt die unter Erwägung 2.3.2 hiervor genannten, von der Rechtspre- chung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf Untersuchungen in den massgebenden Fachrichtungen, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden, ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der medizinische Sachverhalt habe sich bis zum Erlass der beiden vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 10. Juni 2015 und 2. Juli 2015 in erhebli- cher Weise verändert, sodass die gutachterlichen Feststellungen und Beur- teilungen weiterhin Gültigkeit haben. Soweit sich die Verhältnisse nach Erlass der genannten Verfügungen verändert haben sollten, ist dies im vor- liegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weshalb auf die vom Beschwerde- führer eingereichten Berichte, die nach dem 2. Juli 2015 datieren und kei- nen Rückschluss auf die Zeit vor Verfügungserlass erlauben, nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin dar- auf, dass im Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 12. Oktober 2015 (BB I 11) ausdrücklich auf eine funktionelle/somatische Sym- ptomstörung als Ursache der rechtsseitigen Hemisymptomatik hingewiesen wird, was die Einschätzungen der MEDAS-Gutachter letztlich bestätigt. Der replicando vertretenen Auffassung, das MEDAS-Gutachten sei schon deshalb nicht verwertbar, weil es nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden (BGE 141 V 281) entspreche, kann nicht gefolgt werden. Nach al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nämlich – wie in E. 2.4.5 hiervor dargelegt – nicht per se ihren Beweiswert, sondern sind – gegebenenfalls mit punktueller Ergänzung – verwertbar, wenn sie im Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 21 text mit anderen fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlauben. Wie es sich vor- liegend hiermit verhält, wird in E. 4 hiernach ausgeführt. Demgegenüber kann auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________ schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Diagno- sen nach eigener Darstellung allein auf der Anamnese sowie den von den vorbehandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Berichten beruhen und sie eine – ihr nicht mögliche – eingehende psychosomatische Standortbe- stimmung als indiziert erachtet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin kann sich damit nicht auf hinreichende Untersuchungen und Grundlagen stützen. Keine Rolle spielt ferner, ob aufgrund einer zusätzlichen genetischen Tes- tung, wie sie von den Ärzten der Abteilung Humangenetik des Spitals D.________ empfohlen und in der Replik in Aussicht gestellt wurde, im weiteren Verlauf pathogenetische Mutationen nachgewiesen werden kön- nen, welche die klinische Symptomatik des Beschwerdeführers erklären würden. Nach den bisher vorgenommenen Untersuchungen konnte jeden- falls keine solche Mutation festgestellt werden. Ob sich aufgrund späterer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Einschätzung der klinischen Relevanz möglicherweise ändern wird, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheb- lich (vgl. BB IA 1). Entscheidend ist, dass keine dahingehenden Befunde vorliegen, geschweige denn eine solche Mutation erstellt werden konnte. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass den MEDAS-Gutachtern nicht sämt- liche Akten aus dem … Sozialversicherungsverfahren zur Verfügung ge- standen haben; die wesentlichen Akten waren ihnen jedenfalls bekannt und die neu eingereichten Unterlagen wurden dem MEDAS nachträglich zuge- stellt, worauf die Gutachtensstelle in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (AB 141) nochmals bestätigte, dass beim Exploranden praktisch kei- ne objektiven Befunde somatisch nachvollziehbar seien und im Vorder- grund viele funktionelle Probleme stünden, also Probleme und Einschrän- kungen ohne organische Ursache. Diese seien aus psychiatrischer Sicht einer dissoziativen Störung zuzuordnen sowie als willentlich überwindbar und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend zu beurteilen. Folglich bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 22 auch weder somatisch noch psychiatrisch die Notwendigkeit, einen Roll- stuhl zu benützen. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer befangen und voreingenommen begegnet seien; dieser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. 3.3.2 Aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem schlüssigen MEDAS-Gutachten, stellt sich zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 30. März 2007 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat. Ausgehend vom MEDAS-Gutachten vom 17. Februar 2014 ergibt sich, dass im Vergleich zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. Im da- mals massgebenden MEDAS-Gutachten vom 16. November 2006 wurden

– wie oben erwähnt – als Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit) eine Migräne bzw. Migräne accompagné mit funktioneller Hemi- symptomatik und chronischen Kopfschmerzen, eine Somatisierungs- störung, eine milde Agoraphobie, Schulterschmerzen rechts mit Impinge- ment-Symptomatik, anamnestisch cerebrovaskuläre Durchblutungsstörun- gen ohne morphologisches Substrat in CT oder MRI 2004 und praktisch vollständiger Rückbildung der klinischen Symptome sowie ein Status nach Sigmaresektion bei perforierter Divertikulitis 2005 festgehalten. Als die Ar- beitsfähigkeit einschränkende Diagnose wurde einzig eine beginnende Go- narthrose links bei Status nach arthroskopischer Plicaresektion 2004 erho- ben. Nach den aktuellen medizinischen Akten steht eine dissoziative Störung gemischt, mit funktioneller Gangstörung im Vordergrund, welche – wie bereits im Rahmen der Begutachtung von November 2006 – unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Dass anstatt wie damals eine Somatisierungsstörung nunmehr eine disso- ziative Störung diagnostiziert wurde, stellt lediglich eine unterschiedliche diagnostische Zuordnung eines im Wesentlichen unveränderten medizini- schen Sachverhalts dar. Im MEDAS-Gutachten von 2006 wurden die in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden bei durchwegs altersent- sprechenden Normalbefunden (AB 35 S. 7 f.) als sehr wahrscheinlich funk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 23 tioneller Genese beurteilt. Es habe sich eine fluktuierende, schwer fassbare sensomotorische Hemisymptomatik sowie eine generelle Verunsicherung und Ängstlichkeit gezeigt (vgl. AB 35 S. 2). Nach einem Schlaganfall (mit weitgehend remittierten Folgen) und der anschliessenden Trennung von seiner ersten Ehefrau auf deren Veranlassung habe der Versicherte – wie bereits einmal in der Kindheit wegen Übergriffen des gewalttätigen Vaters – unspezifische Ängste entwickelt und es sei immer wieder zur Ausbildung pseudoorganischer Syndrome an diversen Körperstellen ohne fassbares pathologisches Substrat gekommen, was zu den Diagnosen Somatisie- rungsstörung und milde Agoraphobie führte. Im psychischen Befund sei eine ängstliche Affektauslenkung zu beobachten, sonstige psychopatho- logische Funktionseinschränkungen fänden sich nicht (AB 35 S. 16 f.). Gemäss MEDAS -Gutachten vom Februar 2014 besteht eine chronische somatische Problematik mit schwerer Immobilisation bei sensomotori- schem Hemisyndrom rechts. Das Ausmass der Beschwerdesymptomatik und die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, lassen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, sodass eine psychi- sche Überlagerung angenommen werden muss. Wie im MEDAS-Gutachten wurde auch im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten auf Belastungsfakto- ren hingewiesen (AB 106.1 S. 14). Hieraus geht ohne weiteres hervor, dass die Befundlage hinsichtlich der (aus Sicht des Versicherten) im Vordergrund stehenden Bewegungs- störung mit nach Überzeugung des Versicherten zwischenzeitlich eingetre- tener weitgehender Immobilisation seit der vorangegangenen Begutach- tung im Wesentlichen gleich geblieben ist. Ein Revisionsgrund ist diesbe- züglich somit nicht ausgewiesen. Die übrigen internistischen und orthopä- dischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (koronare 1-Ast- Erkrankung, AB 106.1 S. 10; Hand-Arm-Schulter-Nackenbeschwerden; AB 106.1 S. 19 f.) schränken den Beschwerdeführer nur geringfügig ein, d.h. in einer im Sinne des definierten Zumutbarkeitsprofils angepassten Tätigkeit ist er nach ärztlicher Feststellung zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkt arbeitsfähig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 24 3.4 Ein – medizinischer - Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt nach obigen Ausführungen nicht vor, sodass ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bereits unter diesem Aspekt zu verneinen ist. 4. Zum gleichen Ergebnis gelangte man, wenn ein Revisionsgrund gegeben wäre und das Gericht den Rentenanspruch umfassend neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen prüfen könnte. 4.1 Wie bereits erwähnt steht beim Beschwerdeführer nach dem schlüssigen MEDAS-Gutachten als gesundheitliche Beeinträchtigung eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7; funktionelle Gangstörung) im Vordergrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog an- wendbar auf dissoziative Bewegungsstörungen (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Gemäss dem nachvollziehbaren und überzeugenden MEDAS-Gutachten hat die im Vordergrund stehende dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb bereits von daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Ab- gesehen davon wird im MEDAS-Gutachten wiederholt auf inkonsistente Schilderungen des Beschwerdeführers hingewiesen und auch in früheren Arztberichten wurde von Aggravationstendenzen und sogar von Simulation gesprochen (vgl. hierzu VGE IV/2007/68146 vom 3. September 2008 E. 3.1

– 3.3, AB 63 S. 8 ff.), weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegen könnte. Letzten Endes muss die Frage indessen – wie nachste- hend aufgezeigt - nicht abschliessend beurteilt werden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat eine Prüfung anhand der nach der geänderten Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren vorge- nommen und ist zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die An- nahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens seien nicht gegeben: 4.2.1 Vorerst einmal erachtete die Beschwerdegegnerin den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ mangels einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 25 konsequenten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung, was ge- gen einen entsprechenden Leidensdruck spreche, sowie trotz ärztlich bestätigter Arbeitsfähigkeit unterlassenen Eingliederungsversuchen als nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang wurde im MEDAS-Gutachten darauf hingewiesen, dass der Explorand nicht in psychiatri- scher/psychotherapeutischer Behandlung sei und auch keine pharmakolo- gische Medikation erhalte AB 106.1 S. 15 Ziff. 4.1.7). Andererseits wurde jedoch festgehalten, dass eine regelmässige Einnahme eines Antidepressi- vums und gegebenenfalls eine psychiatrisch/psychotherapeutische Be- handlung hilfreich sein könnte (AB 106.1 S. 16 Ziff. 4.1.9). Solange der Beschwerdeführer keine therapeutischen Massnahmen in Anspruch neh- men möchte, spricht dies effektiv für einen geringen Leidensdruck bzw. für einen nicht unerheblichen Krankheitsgewinn, insbesondere durch die auf- opfernde Unterstützung seiner Ehefrau. Dies findet auch Ausdruck darin, dass er sich entgegen den medizinischen Befunden nicht als arbeitsfähig betrachtet und dementsprechend seit langer Zeit überhaupt keine Anstren- gungen mehr unternommen hat, um wieder einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. 4.2.2 Ebensowenig ist – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festge- halten hat – der Indikator „Komorbiditäten“ erfüllt, da weder in psychiatri- scher noch in somatischer Hinsicht entsprechende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Tatsächlich wurde aufgrund der gutachterlichen Untersuchungen eine Komorbidität für die festgestellte psy- chische Störung ausdrücklich ausgeschlossen (AB 106.1 S. 30 oben). 4.2.3 Der Komplex „Persönlichkeit“ spricht ebenfalls gegen eine invalidi- sierende Gesundheitsschädigung; insbesondere hat der psychiatrische Gutachter intakte „Ich-Funktionen“ festgestellt und keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gefunden. Der Beschwerdeführer lebe in einer in- takten Ehe, werde durch die Ehefrau massiv unterstützt und habe gute Kontakte zu seinen Stieftöchtern und den Geschwistern; die eher wenigen sozialen Kontakte seien dadurch begründet, dass der Versicherte in der Schweiz kaum Bekannte/Verwandte habe. Er verfüge dennoch über genü- gend Ressourcen, sodass der Indikator „Sozialer Kontext“ nicht erfüllt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 26 Mit Blick auf die gesamten Akten ist diese Beurteilung nicht zu beanstan- den. 4.2.4 Die von den Medizinern wiederholt festgestellten Inkonsistenzen wurden bereits unter E. 4.1 hiervor angesprochen. Im Rahmen der psychia- trischen Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass die Selbstein- schätzung des Exploranden nicht durch entsprechende fachspezifische Befunde habe objektiviert werden können (AB 106.1 S. 15 Ziff. 4.1.7) und in orthopädischer Hinsicht wurde festgehalten, dass die vom Beschwerde- führer beteuerte Einschränkung in der Beweglichkeit (Fortbewegung aus- schliesslich im Rollstuhl, thorakolumbal vollständig aufgehobene Beweg- lichkeit) zum Teil unter Ablenkung in keiner Weise bestätigt werden konnte; mit Ausnahme nicht tolerierter Schultermanöver oberhalb der Horizontalen bei hoher Gegenspannung rechts (ohne Hinweise auf ein subakromiales Impingement) wurde über freie Beweglichkeit der oberen und unteren Ex- tremitäten berichtet. Obwohl der Explorand angegeben habe, sich nicht ohne Hilfe entkleiden zu können, habe er dies ebenso wie das spätere An- ziehen durchaus flüssig bewältigt (AB 106.1 S. 19 Ziff. 4.2.4). Auch in der neurologischen Begutachtung seien zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen, insbesondere stehe die dargestellte hochgradige Kraftlosigkeit der rechten Körperhälfte im Gegensatz zu den seitengleichen Reflexen, der weitgehend seitengleichen, wenn nicht sogar rechtsbetonten Extremitätenmuskulatur wie auch zum Einsatz der Hände beim Bedienen des Rollstuhls oder beim Ankleiden (AB 106.1 S. 24 Ziff. 4.3.4 letzter Absatz). Soweit es schliesslich überhaupt möglich gewesen sei, ein neuropsychologisches Testprofil zu erstellen, sei dieses zudem nicht konsistent; so habe der Explorand eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit im Bereich des Kopfrechnens erbracht, sei jedoch im Bereich der Merkfähigkeit für Zahlen – als Grundvorausset- zung für eine durchschnittliche Leistung im Bereich des Kopfrechnens – nicht in der Lage gewesen, eine durchschnittliche Leistung zu liefern (AB 106.1 S. 27 Ziff. 4.4.4). Auch dieser Indikator ist mithin nicht erfüllt. 4.3 Unter den gegebenen Umständen kann in Würdigung der neu massgebenden Indikatoren, welche sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ohne weiteres anhand der medizinischen Unterlagen – insbesondere des schlüssigen MEDAS-Gutachtens – beurteilen lassen, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 27 vorliegenden dissoziativen Störung keine invalidisierende Wirkung zuer- kannt werden. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt somit nicht vor und die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwer- deführers deshalb zu Recht verneint. 5. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist sodann auch der Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu Recht abgewiesen wor- den. Nach den – wie oben dargelegt schlüssigen – Ausführungen im Gut- achten vom 17. Februar 2014 sind aus medizinischer Sicht keinerlei Grün- de ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in seinen alltäglichen Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bzw. lebenspraktischer Begleitung bedarf (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ist ausgehend von der oben genannten medizinischen Grundlage zum Schluss gelangt, dass keine er- hebliche Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe. Dabei hat der Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort ähnliche Inkonsistenzen zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten und seinem tatsächlichen Verhalten festgestellt, wie sie auch im polydiszi- plinären Gutachten beschrieben wurden. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (AB 154) hat der Abklärungsdienst überdies nochmals unter Hin- weis auf die einschlägige Praxis ausführlich und überzeugend dargelegt, dass und warum vorliegend unter Berücksichtigung der schlüssig doku- mentierten gesundheitlichen Verhältnisse bei den alltäglichen Lebensver- richtungen keine Hilfebedürftigkeit bzw. kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in einem anspruchsbegründenden Ausmass anzunehmen ist; darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht: Dass das MEDAS-Gutachten schlüssig ist, wurde unter E. 3.3.1 hiervor ausgeführt, und dass sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung darauf abstützt, ist mithin nicht zu bean- standen. Sodann schadet – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – auch nicht, dass das genannte Gutachten nach dem alten Verfahrensstan- dard erstattet worden ist; wie aus E. 4.2 hiervor hervorgeht, konnten die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 28 nach geänderter Rechtsprechung massgebenden Indikatoren (BGE 141 V

281) ohne weiteres auf der Grundlage der seinerzeit abgegebenen gutach- terlichen Ausführungen und Beurteilungen schlüssig geprüft werden. Die Dokumentation der Spitex, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, ver- mag schliesslich die medizinische Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG für die Annahme einer Hilf- losigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein muss, sofern nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt ist; ein entspre- chender Rentenanspruch besteht – wie aus obigen Darlegungen hervor- geht – nicht, was den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits unter diesem Aspekt ausschliesst. 6. Die Beschwerden erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsicht- lich des geltend gemachten Rentenanspruchs als auch hinsichtlich der be- antragten Hilflosenentschädigung als unbegründet, weshalb sie in Bestäti- gung der angefochtenen Verfügungen abzuweisen sind. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Die unterliegende Beschwerdefüh- rerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die gericht- lich auf Fr. 1‘000.— festgesetzt werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 29 gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Das vorliegend zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- zieht sich einzig auf die Befreiung von den Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unterstützung durch den Regionalen Sozialdienst Belp (vgl. BB I S. 18 – 22) ausgewie- sen. Da das Beschwerdeverfahren zudem nicht als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen. Der Be- schwerdeführer ist damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2017, IV/15/667, Seite 30 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Ver- fahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.