Bundesgerichtsentscheid vom 6. Juli 2015 (Rückweisung an Vorinstanz / AHV 675/14)
Sachverhalt
A. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sowie gleichentags erlassenen, sechs Verfügungen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2009 bis 2014 fest (Akten der AKB [act. II] 4; [act. IIA] 1; 4; 6; 8; 10; 12). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) ab, wobei es in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids für die Jahre 2011 und 2012 höhere Beiträge festsetzte. Die hiergegen von der Beschwerde- führerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2015 (9C_238/2015) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) sowie den Einspracheentscheid der AKB, soweit die Beitragsjahre 2009 bis 2012 betreffend, auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ferner forderte es das Verwaltungsgericht auf, zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung die Steuerakten einzuholen (E. 3.3). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 ersuchte der Instrukti- onsrichter die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau (nachfolgend Steuerverwaltung), um Zustellung der die Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2012 betreffenden Steuerakten. Diese kamen dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 2015 zu (Akten der Steuerverwaltung, act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2015 stellte der Instrukti- onsrichter fest, gemäss erster Durchsicht enthielten die Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 4 Steuerverwaltung keine Belege und Hinweise, die hinsichtlich der Frage nach der Art der von der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Steuererklärungen 2009 bis 2011 (Ziff. 2.25) angegebenen und als nicht steuerbar deklarierten Einkünfte Klarheit ergäben. Für das Jahr 2012 sei überhaupt nichts deklariert worden. Gestützt darauf forderte er die Beschwerdeführerin auf, betreffend die Jahre 2009 bis 2011 darzulegen respektive (mittels greifbarer Beweismittel) zu belegen, um was für konkrete Leistungen es sich bei den jeweils unter Ziffer 2.25 der in den betreffenden Steuererklärungen deklarierten Einkünfte (2009: Fr. 19‘200.-- mit dem Hinweis «Mutter»; 2010: Fr. 38‘287.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen; Stipendien»; 2011: Fr. 9‘600.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen») handle bzw. hinsichtlich des Jahres 2012 sämtliche relevanten Einkommen und Vermögen offen zu legen und (mittels greifbarer Beweismittel) zu belegen. Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Steuererklärungen die Belege betreffend die Stipendien jeweils beigelegt. Bei den restlichen nicht steuerbaren Einkünf- ten für die Jahre 2009 bis 2012 handle es sich um als zinslose Darlehen deklarierte Beträge von der Mutter und ihrem Bruder. Die Mutter sei von 2009 bis zu ihrem Tod im Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin zu- hause betreut und gepflegt worden. Die sogenannten zinslosen Darlehen seien dazu verwendet worden, die Pflegekosten zu bezahlen. Es habe je- doch nicht gereicht, weswegen der Bruder auch nach dem Tod der Mutter noch weitere Zahlungen in Form eines unbefristeten zinslosen Darlehens geleistet habe. Der Bruder erwarte keine Rückzahlung dieser Leistungen. Die Beschwerdeführerin und das „Steueramt“ hätten sich auf die Deklarati- on „zinsloses Darlehen“ geeinigt, weil die Beschwerdeführerin damit keine Steuern für die Beträge habe bezahlen müssen. Hinsichtlich des Jahres 2012 wichen die Einkünfte für das massgebende Renteneinkommen nicht von den Jahren vorher oder nachher ab. Sobald sie – die Beschwerdefüh- rerin – wisse, was mit ‚„greifbare Beweismittel“‘ gemeint sei, werde sie die- se nachliefern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2015 erläuterte der Instruktionsrichter zu Handen der Beschwerdeführerin, was unter „greifba- ren Beweismitteln“ zu verstehen ist. Mit Stellungnahme vom 28. September 2015 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, sie habe immer noch nicht verstanden, was genau mit den greifbaren Beweismitteln gemeint sei. Im Übrigen seien die Belege betref- fend der Stipendien im Besitz der Steuerbehörden. Auf die entsprechende Anfrage bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]) habe sie bis jetzt keine Antwort erhalten, weshalb sie dem Gericht beantrage, die Akten direkt bei der ERZ einzuverlangen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Steuerverwaltung um Zustellung der gesamten Steuerakten der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2009 bis 2012 mitsamt den zugehörigen Belegen. Ferner ersuchte er die ERZ, einen Auszug über sämtliche der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Stipendien zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hielt die Steuerverwaltung fest, dass die am 28. Juli 2015 zugestellten Steuerakten vollständig und keine Belege über bezogene Stipendien bzw. zinslose Darlehen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 stellte die ERZ Kopien betreffend Ver- fügungen über Ausbildungsbeiträge sowie die Kopie einer im Rahmen ei- nes Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme der ERZ betreffend die Rückforderung eines Ausbildungsbeitrags für das Ausbil- dungsjahr 2009/2010 zu (Akten der ERZ [ERZ-act. III]). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2015 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen. Mit Eingabe vom 10. November 2015 macht die Beschwerdegegnerin gel- tend, mit Bezug auf das Jahr 2010 sei nunmehr erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Stipendien im Umfang von insgesamt Fr. 20‘287.-- bezogen habe. Dieser Betrag sei auf das Konto der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 6 überwiesen worden und könne nicht zum massgebenden Renteneinkom- men hinzugerechnet werden. Demzufolge beliefen sich die zu leistenden AHV/IV/EO-Beitrage bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 400‘000.-- auf Fr. 721.15. Die als zinslose Darlehen in den Steuerer- klärungen deklarierten Beträge könnten demgegenüber nicht als solche berücksichtigt werden. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin Aus- züge der ERZ betreffend die Jahre 2006 bis 2009 ein (act. I 3).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts (BGer) vom 6. Juli 2015, 9C_238/2015, mit der vorliegen- den Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sa- churteilsvoraussetzungen.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) sowie den zugrundeliegenden Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 mit Bezug auf die Beitragsjahre 2009 bis 2012 aufgehoben und das Verwaltungsgericht aufgefordert, die Nichterwerbstätigenbeiträge nach Beizug der Steuerakten neu festzusetzen. Streitig und zu prüfen ist demnach unter Wiederaufnah- me des entsprechenden Verfahrens die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in den Jahren 2009 bis 2012. Demgegenüber ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der für das Jahr 2013 festgesetzten Beiträge (vgl. E. 3.3.3) in Rechtskraft er- wachsen (vgl. BGer, 9C_238/2015, E. 1), weshalb diese nicht (mehr) zum Streitgegenstand gehören.
E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (act. IIA 1; 4; 6; 8) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 7 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).
E. 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 sowie ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).
E. 2.3.2 vorne).
E. 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskas- sen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Der Begriff des Ren- teneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV ist jedoch unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts, wes- halb die Ausgleichskassen grundsätzlich eigenständig ohne Bindung an den Steuerentscheid zu beurteilen haben, ob bestimmte Einkünfte für die Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen massgebendes Renteneinkommen darstellen (BGer, 9C_238/2015, E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 9 Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV).
E. 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer, 9C_238/2015, E. 3.2.1).
E. 3.1 Im Rückweisungsentscheid 9C_238/2015 beanstandet das Bundesgericht, die Art der für die Jahre 2009 bis 2011 als nicht steuerbar deklarierten (und von der Steuerbehörde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als solche akzeptierten) Einkünfte von Fr. 19'200.--, Fr. 38'287.-- und Fr. 9'600.-- sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht (hinreichend) geklärt. Mit Bezug auf das Jahr 2012 sei zudem zu Unrecht auf die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung abgestellt worden, da der Begriff des Renteneinkommens unabhängig vom Begriff des Einkommens und der Rente im Sinne des Steuerrechts sei. Über die Frage, ob die nämlichen Einkünfte Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellten, sei nach Beizug der Steuerakten neu zu entscheiden (vgl. E. 3.2.2, 3.3 und 4).
E. 3.2 In Nachachtung des höchstrichterlichen Entscheids holte das Verwaltungsgericht die Unterlagen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2009 bis 2012 ein (act. III). Diese ergeben indes keinen Aufschluss über die Art der genannten (vgl. E. 3.1 vorne) und als nicht steuerbar deklarierten Einkünfte. Zudem reichte die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 10 vom 11. August 2015) mit den Eingaben vom 8. und 28. September 2015 keine Unterlagen ein, welche die tatsächlichen und/oder rechtlichen Grundlagen der für die Jahre 2009 bis 2011 deklarierten nicht steuerbaren Einkünfte zu belegen vermöchten. Das gleiche gilt hinsichtlich des Jahres 2012, in welchem gar keine Deklaration respektive eine Ermessensveranlagung erfolgte und die Beschwerdeführerin einzig angab, die für das Renteneinkommen massgebenden Einkünfte wichen nicht von jenen in den Jahren „vorher oder nachher“ ab (vgl. Stellungnahme vom 8. September 2015). Auch die aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September 2015 erneut erfolgte Anfrage bei der Steuerverwaltung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Oktober
2015) brachte keine sachdienlichen Erkenntnisse (vgl. deren Schreiben vom 14. Oktober 2015).
E. 3.3 Demnach ergibt sich hinsichtlich der jeweils unter Ziffer 2.25 der in den betreffenden Steuererklärungen deklarierten Einkünfte (2009: Fr. 19‘200.-- mit dem Hinweis «Mutter» [act. III 14, Formular 2]; 2010: Fr. 38‘287.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen; Stipendien» [act. III 12, Formular 2]; 2011: Fr. 9‘600.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen» [act. III 10) sowie bezüglich der aktenmässigen Grundlagen für die Beitragsbemessung das Jahr 2012 betreffend, was folgt:
E. 3.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin fest, bei den Einkünften mit dem Vermerk «Zinsloses Darlehen» handle es sich um als zinslose Darlehen deklarierte Beträge von der Mutter und ihrem Bruder, welche sie – die Beschwerdeführerin – für deren Pflege benötigt habe und welche Zahlungen auch über den Tod der Mutter im Oktober 2010 hinaus vom Bruder geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin und das Steueramt hätten sich auf die Deklaration „zinsloses Darlehen“ geeinigt, weil sie damit keine Steuern für die Beträge habe bezahlen müssen. Indessen erwarte der Bruder keine Rückzahlung. Aus diesen Angaben wird ersichtlich, dass es sich bezüglich der fraglichen Einkünfte offensichtlich nicht um zinslose Darlehen im Rechtssinne handel- te, zumal eine Rückzahlung der vereinnahmten Beträge nicht vorgesehen war bzw. ist. Hiervon scheint die Beschwerdeführerin denn auch selber auszugehen, indem sie festhält, dass mit der Deklaration als zinslose Dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 11 lehen letztlich die (in Absprache mit den Steuerbehörden erfolgte) steuerli- che Befreiung der nämlichen Einkünfte bezweckt wurde. Vielmehr ist über- wiegend wahrscheinlich, dass die mit dem Vermerk «Mutter» und «Zinsloses Darlehen» bezeichneten Einkünfte Zuwendungen der Mutter und des Bruders entsprachen, welche praxisgemäss Renteneinkommen darstellen (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen [WSN], in der AHV, IV und EO, Ziffer 2089). Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesen Zahlungen um regelmässige respektive wiederkehrende Leistungen handelte, welche geeignet waren, die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Schliesslich ergeben sich – dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) – weder anderweitige Hinweise aus den eingeholten Steuer- akten noch reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Un- terlagen ein, welche auf eine andere beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Einkünfte schliessen lassen. Demnach stellen die in den Steuererklärungen 2009 bis 2011 als nicht steuerbare Einkünfte deklarierten und auch nicht besteuerten Fr. 19‘200.--, Fr. 38‘287.-- und Fr. 9‘600.-- – soweit sie in den Steuererklärungen mit den Vermerken «Mutter» und «Zinsloses Darlehen» deklariert wurden – Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar (vgl. E. 2.2 und
E. 3.3.2 Mit Bezug auf den in der Steuererklärung 2010 (act. III 12, Formular 2) bei den nicht steuerbaren Einkünften von Fr. 38‘287.-- angebrachten Vermerk «Stipendien» geht aus den im vorliegenden Verfahren zusätzlich bei der ERZ eingeholten (und entgegen der Beschwerdeführerin [vgl. Eingabe vom 13. November 2015] den gesamten Beurteilungszeitraum von 2009 bis 2012 betreffenden) Unterlagen hervor, dass diese der Tochter der Beschwerdeführerin im Januar 2010 für das Ausbildungsjahr 2009 Stipendien respektive einen Härtefallbeitrag im Umfang von Fr. 10‘287.-- bzw. Fr. 10‘000.--, insgesamt somit Fr. 20‘287.--, für die … und die … ausrichtete (ERZ-act. III 1 f.; 6 S. 2 f.). Da diese Beiträge (ausschliesslich) dem Ausbildungszweck dienten und die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich nicht frei darüber verfügen konnte (vgl. Art. 3, 6 Abs. 1 und 19 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 12 Ausbildungsbeiträge [ABG] vom 18.11.2004; BSG 438.31) – zumal nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochter anspruchsberechtigt war –, stellen sie, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2015 zutreffend festhält, kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar (vgl. dazu BGE 133 V 297 E. 4.2 S. 301 e contrario).
E. 3.3.3 Schliesslich ist für die Beitragsberechnung des Jahres 2012 man- gels anderweitiger Angaben (weiterhin) auf die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung abzustellen (vgl. E. 2.4 vorne; ZAK 1988 S. 298 E. 3), wie sie im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 4. März 2014 (act. III
1) erfolgte. Weil zudem keine Stipendien mehr ausgerichtet wurden (vgl. ERZ-act. III; act. I 3), rechtfertigt es sich nicht, auf die Angaben der Vorjah- re abzustellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder gegenü- ber den Steuerbehörden noch – trotz entsprechender (und auch betreffend das Jahr 2012 expliziter) Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. August 2015) – gegenüber dem Ver- waltungsgericht Angaben zum Einkommen machte, welche ein Abweichen von der Ermessenstaxation rechtfertigen würden (vgl. E. 2.5 und 3.2 vor- ne). Soweit die Beschwerdeführerin insoweit vorbringt, nicht zu wissen, was mit „greifbaren Beweismitteln“ gemeint sei (vgl. Stellungnahmen vom
E. 3.4 Die AHV/IV/EO-Beiträge respektive die entsprechenden Verwal- tungskostenbeiträge der Jahre 2009 bis 2012 sind demnach gestützt auf die Angaben in den Steuerakten und jenen der ERZ, unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin (act. III und ERZ- act. III; vgl. E. 3.2 f. vorne) sowie nach Massgabe von Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 (AKBV; BSG 841.111) wie folgt festzusetzen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 13
E. 3.4.1 Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist der Beitragsberechnung – gestützt auf den das fragliche Jahr betreffenden Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung (act. III 13) – ein reines Vermögen von Fr. 9‘388.-- ([Fr. 402‘446.-- - Fr. 383‘670.--] / 2) zuzüglich ein auf der Basis von Renten- leistungen der beruflichen Vorsorge sowie Zuwendungen der Mutter und/oder des Bruders kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 403‘060.-- ([Fr. 21‘106.-- + Fr. 19‘200.--] / 2 x 20) zugrunde zu legen, womit ein mass- gebendes und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes Vermögen von Fr. 400‘000.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) resultiert. Hieraus ergeben sich AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträgen) von Fr. 721.15 (vgl. Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO [nachfolgend Beitragstabellen], gültig ab 1. Januar 2009).
E. 3.4.2 In der Steuererklärung des Jahres 2010 deklarierte die Beschwer- deführerin nicht steuerbare Einkünfte von Fr. 38‘287.-- u.a. mit dem Ver- merk «Stipendien» (act. III 12, Formular 2). Die Stipendien und der Härtefallbeitrag in Höhe von insgesamt Fr. 20‘287.-- (vgl. E. 3.3.2 vorne) wurden nach der Aktenlage auf ein auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautendes Konto überwiesen (vgl. ERZ-act. III 1 f. und act. III 12, Formular 3 mit Kontoauszug). Da die Ausbildungsbeiträge dem Dargelegten zufolge kein Renteneinkommen darstellen (vgl. E. 3.3.2 vorne), sind sie vorliegend in Abzug zu bringen, womit hinsichtlich der «zinslosen Darlehen» ein (renteneinkommensrelevanter) Betrag von Fr. 18‘000.-- verbleibt. Demnach präsentiert sich die Betragsrechnung für das Jahr 2010 wie folgt: Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2013 der Steuerverwaltung (act. III 11) resultiert ein reines Vermögen von Fr. 15‘353.-- ([Fr. 412‘528.-- - Fr. 381‘822.--] / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 393‘060.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 18‘000.--] / 2 x 20), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes (vgl. E. 2.3.2 vorne) massgebendes Vermögen von Fr. 400‘000.-- ergibt. Die AHV/IV/EO- Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträgen) belaufen sich somit auf Fr. 721.15 (vgl. Beitragstabellen, gültig ab 1. Januar 2009) und nicht – wie im aufgehobenen Urteil vom 12. März 2015 festgehalten – auf Fr. 1‘133.20 (vgl. VGE AHV/2014/675, E. 3.3.1). Demnach ist – dem Antrag der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 14 schwerdegegnerin in der Eingabe vom 10. November 2015 entsprechend – die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
E. 3.4.3 Im Jahr 2011 belaufen sich das reine Vermögen respektive das kapitalisierte Renteneinkommen gestützt auf den entsprechenden Steuer- einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. III 5) auf Fr. 14‘587.-- ([Fr. 403‘174.-- - Fr. 374‘000.--] / 2) bzw. auf Fr. 309‘060.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 9‘600.--] / 2 x 20), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 300‘000.-- ergibt, woraus AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 525.30 (einschliesslich Verwaltungskostenbei- träge) resultieren (vgl. Beitragstabellen, gültig ab 1. Januar 2011).
E. 3.4.4 Schliesslich beläuft sich gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 4. März 2014 im Jahr 2012 (vgl. E. 3.3.3 vorne) das reine Vermögen auf Fr. 20‘000.--, was der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens von Fr. 40‘000.-- entspricht (act. III S. 2). Dem Renteneinkommen ist das in der Veranlagungsverfügung ermittelte steuerbare Einkommen von Fr. 45‘000.-- zugrunde zu legen, was einen kapitalisierten Wert von Fr. 450‘000.-- (Fr. 45‘000.-- / 2 x 20) ergibt, womit – unter Mitberücksichtigung des reinen Vermögens von Fr. 20‘000.-- – ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 450‘000.-- resultiert. Die für das Jahr 2012 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge belaufen sich somit auf Fr. 824.-- (vgl. Beitragstabelle, gültig ab 1. Januar
2012) zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge von 2% in der Höhe von Fr. 16.50, ausmachend insgesamt Fr. 840.50.
E. 3.5 Die gemäss Auszug der ERZ in den Jahren 2006 bis 2008 allen- falls ausgerichteten Beiträge (act. I 3) sind für die vorliegend strittigen Bei- tragsperioden 2009 bis 2012 nicht relevant.
E. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gut- zuheissen, als die Beschwerdeführerin AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Ver- waltungskostenbeiträge) für das Jahr 2010 von Fr. 721.15 zu entrichten hat. Für die Jahre 2009, 2011 und 2012 sind die AHV/IV/EO-Beiträge (in- klusive Verwaltungskostenbeiträge) auf Fr. 721.15, Fr. 525.30 und Fr. 840.50 festzusetzen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 15 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin lediglich mit Bezug auf das Beitragsjahr 2010 obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 und 28. September 2015), ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem der Instruktionsrichter in der prozessleitenden Verfügung vom 14. September 2015 ausführlich dargelegt hat, was darunter zu verstehen ist und die Ein- gaben der Beschwerdeführerin im Übrigen manifestieren, dass sie sich im gesamten Verfahren durchaus gut zu Recht fand respektive findet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 AHV/IV/EO-Beiträge (inklusi- ve Verwaltungskostenbeiträge) von Fr. 721.15 zu entrichten hat. Für die Jahre 2009, 2011 und 2012 werden die AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) auf Fr. 721.15, Fr. 525.30 und Fr. 840.50 festgesetzt, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Mai 2016 abgewiesen (9C_952/2015). 200 15 663 AHV LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. November 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 6. Juli 2015 (Rückweisung an Vorinstanz)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 sowie gleichentags erlassenen, sechs Verfügungen setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nach- folgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2009 bis 2014 fest (Akten der AKB [act. II] 4; [act. IIA] 1; 4; 6; 8; 10; 12). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) ab, wobei es in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids für die Jahre 2011 und 2012 höhere Beiträge festsetzte. Die hiergegen von der Beschwerde- führerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2015 (9C_238/2015) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) sowie den Einspracheentscheid der AKB, soweit die Beitragsjahre 2009 bis 2012 betreffend, auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ferner forderte es das Verwaltungsgericht auf, zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung die Steuerakten einzuholen (E. 3.3). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 ersuchte der Instrukti- onsrichter die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau (nachfolgend Steuerverwaltung), um Zustellung der die Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2012 betreffenden Steuerakten. Diese kamen dem Verwaltungsgericht am 28. Juli 2015 zu (Akten der Steuerverwaltung, act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2015 stellte der Instrukti- onsrichter fest, gemäss erster Durchsicht enthielten die Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 4 Steuerverwaltung keine Belege und Hinweise, die hinsichtlich der Frage nach der Art der von der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Steuererklärungen 2009 bis 2011 (Ziff. 2.25) angegebenen und als nicht steuerbar deklarierten Einkünfte Klarheit ergäben. Für das Jahr 2012 sei überhaupt nichts deklariert worden. Gestützt darauf forderte er die Beschwerdeführerin auf, betreffend die Jahre 2009 bis 2011 darzulegen respektive (mittels greifbarer Beweismittel) zu belegen, um was für konkrete Leistungen es sich bei den jeweils unter Ziffer 2.25 der in den betreffenden Steuererklärungen deklarierten Einkünfte (2009: Fr. 19‘200.-- mit dem Hinweis «Mutter»; 2010: Fr. 38‘287.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen; Stipendien»; 2011: Fr. 9‘600.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen») handle bzw. hinsichtlich des Jahres 2012 sämtliche relevanten Einkommen und Vermögen offen zu legen und (mittels greifbarer Beweismittel) zu belegen. Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Steuererklärungen die Belege betreffend die Stipendien jeweils beigelegt. Bei den restlichen nicht steuerbaren Einkünf- ten für die Jahre 2009 bis 2012 handle es sich um als zinslose Darlehen deklarierte Beträge von der Mutter und ihrem Bruder. Die Mutter sei von 2009 bis zu ihrem Tod im Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin zu- hause betreut und gepflegt worden. Die sogenannten zinslosen Darlehen seien dazu verwendet worden, die Pflegekosten zu bezahlen. Es habe je- doch nicht gereicht, weswegen der Bruder auch nach dem Tod der Mutter noch weitere Zahlungen in Form eines unbefristeten zinslosen Darlehens geleistet habe. Der Bruder erwarte keine Rückzahlung dieser Leistungen. Die Beschwerdeführerin und das „Steueramt“ hätten sich auf die Deklarati- on „zinsloses Darlehen“ geeinigt, weil die Beschwerdeführerin damit keine Steuern für die Beträge habe bezahlen müssen. Hinsichtlich des Jahres 2012 wichen die Einkünfte für das massgebende Renteneinkommen nicht von den Jahren vorher oder nachher ab. Sobald sie – die Beschwerdefüh- rerin – wisse, was mit ‚„greifbare Beweismittel“‘ gemeint sei, werde sie die- se nachliefern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2015 erläuterte der Instruktionsrichter zu Handen der Beschwerdeführerin, was unter „greifba- ren Beweismitteln“ zu verstehen ist. Mit Stellungnahme vom 28. September 2015 macht die Beschwerdeführe- rin geltend, sie habe immer noch nicht verstanden, was genau mit den greifbaren Beweismitteln gemeint sei. Im Übrigen seien die Belege betref- fend der Stipendien im Besitz der Steuerbehörden. Auf die entsprechende Anfrage bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]) habe sie bis jetzt keine Antwort erhalten, weshalb sie dem Gericht beantrage, die Akten direkt bei der ERZ einzuverlangen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Steuerverwaltung um Zustellung der gesamten Steuerakten der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2009 bis 2012 mitsamt den zugehörigen Belegen. Ferner ersuchte er die ERZ, einen Auszug über sämtliche der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Stipendien zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hielt die Steuerverwaltung fest, dass die am 28. Juli 2015 zugestellten Steuerakten vollständig und keine Belege über bezogene Stipendien bzw. zinslose Darlehen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 stellte die ERZ Kopien betreffend Ver- fügungen über Ausbildungsbeiträge sowie die Kopie einer im Rahmen ei- nes Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme der ERZ betreffend die Rückforderung eines Ausbildungsbeitrags für das Ausbil- dungsjahr 2009/2010 zu (Akten der ERZ [ERZ-act. III]). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2015 gewährte der In- struktionsrichter den Parteien Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen. Mit Eingabe vom 10. November 2015 macht die Beschwerdegegnerin gel- tend, mit Bezug auf das Jahr 2010 sei nunmehr erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Stipendien im Umfang von insgesamt Fr. 20‘287.-- bezogen habe. Dieser Betrag sei auf das Konto der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 6 überwiesen worden und könne nicht zum massgebenden Renteneinkom- men hinzugerechnet werden. Demzufolge beliefen sich die zu leistenden AHV/IV/EO-Beitrage bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 400‘000.-- auf Fr. 721.15. Die als zinslose Darlehen in den Steuerer- klärungen deklarierten Beträge könnten demgegenüber nicht als solche berücksichtigt werden. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin Aus- züge der ERZ betreffend die Jahre 2006 bis 2009 ein (act. I 3). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts (BGer) vom 6. Juli 2015, 9C_238/2015, mit der vorliegen- den Sache zu befassen. Damit erübrigt sich eine erneute Prüfung der Sa- churteilsvoraussetzungen. 1.2 Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (VGE AHV/2014/675) sowie den zugrundeliegenden Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 mit Bezug auf die Beitragsjahre 2009 bis 2012 aufgehoben und das Verwaltungsgericht aufgefordert, die Nichterwerbstätigenbeiträge nach Beizug der Steuerakten neu festzusetzen. Streitig und zu prüfen ist demnach unter Wiederaufnah- me des entsprechenden Verfahrens die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in den Jahren 2009 bis 2012. Demgegenüber ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der für das Jahr 2013 festgesetzten Beiträge (vgl. E. 3.3.3) in Rechtskraft er- wachsen (vgl. BGer, 9C_238/2015, E. 1), weshalb diese nicht (mehr) zum Streitgegenstand gehören. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (act. IIA 1; 4; 6; 8) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 7 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige Studierende, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, bezahlen einen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2011 sowie ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung). 2.3.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 8 bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Renteneinkommen sind sämtliche wiederkehrenden Leistungen, die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch einen Vermögensertrag darstellen (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190). Nicht zum Renteneinkommen gehören einmalige Leistungen (BGE 141 V 186) sowie versicherungseigene Leistungen (gemäss der bis Ende 2010 gültigen Fassungen) respektive die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (nach der ab 2011 gültigen Fassung). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskas- sen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Der Begriff des Ren- teneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV ist jedoch unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts, wes- halb die Ausgleichskassen grundsätzlich eigenständig ohne Bindung an den Steuerentscheid zu beurteilen haben, ob bestimmte Einkünfte für die Beitragsbemessung bei Nichterwerbstätigen massgebendes Renteneinkommen darstellen (BGer, 9C_238/2015, E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 9 Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer, 9C_238/2015, E. 3.2.1). 3. 3.1 Im Rückweisungsentscheid 9C_238/2015 beanstandet das Bundesgericht, die Art der für die Jahre 2009 bis 2011 als nicht steuerbar deklarierten (und von der Steuerbehörde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als solche akzeptierten) Einkünfte von Fr. 19'200.--, Fr. 38'287.-- und Fr. 9'600.-- sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid nicht (hinreichend) geklärt. Mit Bezug auf das Jahr 2012 sei zudem zu Unrecht auf die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung abgestellt worden, da der Begriff des Renteneinkommens unabhängig vom Begriff des Einkommens und der Rente im Sinne des Steuerrechts sei. Über die Frage, ob die nämlichen Einkünfte Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellten, sei nach Beizug der Steuerakten neu zu entscheiden (vgl. E. 3.2.2, 3.3 und 4). 3.2 In Nachachtung des höchstrichterlichen Entscheids holte das Verwaltungsgericht die Unterlagen der Steuerverwaltung betreffend die Jahre 2009 bis 2012 ein (act. III). Diese ergeben indes keinen Aufschluss über die Art der genannten (vgl. E. 3.1 vorne) und als nicht steuerbar deklarierten Einkünfte. Zudem reichte die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 10 vom 11. August 2015) mit den Eingaben vom 8. und 28. September 2015 keine Unterlagen ein, welche die tatsächlichen und/oder rechtlichen Grundlagen der für die Jahre 2009 bis 2011 deklarierten nicht steuerbaren Einkünfte zu belegen vermöchten. Das gleiche gilt hinsichtlich des Jahres 2012, in welchem gar keine Deklaration respektive eine Ermessensveranlagung erfolgte und die Beschwerdeführerin einzig angab, die für das Renteneinkommen massgebenden Einkünfte wichen nicht von jenen in den Jahren „vorher oder nachher“ ab (vgl. Stellungnahme vom 8. September 2015). Auch die aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September 2015 erneut erfolgte Anfrage bei der Steuerverwaltung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Oktober
2015) brachte keine sachdienlichen Erkenntnisse (vgl. deren Schreiben vom 14. Oktober 2015). 3.3 Demnach ergibt sich hinsichtlich der jeweils unter Ziffer 2.25 der in den betreffenden Steuererklärungen deklarierten Einkünfte (2009: Fr. 19‘200.-- mit dem Hinweis «Mutter» [act. III 14, Formular 2]; 2010: Fr. 38‘287.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen; Stipendien» [act. III 12, Formular 2]; 2011: Fr. 9‘600.-- mit dem Hinweis «Zinsloses Darlehen» [act. III 10) sowie bezüglich der aktenmässigen Grundlagen für die Beitragsbemessung das Jahr 2012 betreffend, was folgt: 3.3.1 In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin fest, bei den Einkünften mit dem Vermerk «Zinsloses Darlehen» handle es sich um als zinslose Darlehen deklarierte Beträge von der Mutter und ihrem Bruder, welche sie – die Beschwerdeführerin – für deren Pflege benötigt habe und welche Zahlungen auch über den Tod der Mutter im Oktober 2010 hinaus vom Bruder geleistet worden seien. Die Beschwerdeführerin und das Steueramt hätten sich auf die Deklaration „zinsloses Darlehen“ geeinigt, weil sie damit keine Steuern für die Beträge habe bezahlen müssen. Indessen erwarte der Bruder keine Rückzahlung. Aus diesen Angaben wird ersichtlich, dass es sich bezüglich der fraglichen Einkünfte offensichtlich nicht um zinslose Darlehen im Rechtssinne handel- te, zumal eine Rückzahlung der vereinnahmten Beträge nicht vorgesehen war bzw. ist. Hiervon scheint die Beschwerdeführerin denn auch selber auszugehen, indem sie festhält, dass mit der Deklaration als zinslose Dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 11 lehen letztlich die (in Absprache mit den Steuerbehörden erfolgte) steuerli- che Befreiung der nämlichen Einkünfte bezweckt wurde. Vielmehr ist über- wiegend wahrscheinlich, dass die mit dem Vermerk «Mutter» und «Zinsloses Darlehen» bezeichneten Einkünfte Zuwendungen der Mutter und des Bruders entsprachen, welche praxisgemäss Renteneinkommen darstellen (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen [WSN], in der AHV, IV und EO, Ziffer 2089). Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesen Zahlungen um regelmässige respektive wiederkehrende Leistungen handelte, welche geeignet waren, die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 vorne). Schliesslich ergeben sich – dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.2 vorne) – weder anderweitige Hinweise aus den eingeholten Steuer- akten noch reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Un- terlagen ein, welche auf eine andere beitragsrechtliche Qualifikation der fraglichen Einkünfte schliessen lassen. Demnach stellen die in den Steuererklärungen 2009 bis 2011 als nicht steuerbare Einkünfte deklarierten und auch nicht besteuerten Fr. 19‘200.--, Fr. 38‘287.-- und Fr. 9‘600.-- – soweit sie in den Steuererklärungen mit den Vermerken «Mutter» und «Zinsloses Darlehen» deklariert wurden – Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar (vgl. E. 2.2 und 2.3.2 vorne). 3.3.2 Mit Bezug auf den in der Steuererklärung 2010 (act. III 12, Formular 2) bei den nicht steuerbaren Einkünften von Fr. 38‘287.-- angebrachten Vermerk «Stipendien» geht aus den im vorliegenden Verfahren zusätzlich bei der ERZ eingeholten (und entgegen der Beschwerdeführerin [vgl. Eingabe vom 13. November 2015] den gesamten Beurteilungszeitraum von 2009 bis 2012 betreffenden) Unterlagen hervor, dass diese der Tochter der Beschwerdeführerin im Januar 2010 für das Ausbildungsjahr 2009 Stipendien respektive einen Härtefallbeitrag im Umfang von Fr. 10‘287.-- bzw. Fr. 10‘000.--, insgesamt somit Fr. 20‘287.--, für die … und die … ausrichtete (ERZ-act. III 1 f.; 6 S. 2 f.). Da diese Beiträge (ausschliesslich) dem Ausbildungszweck dienten und die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich nicht frei darüber verfügen konnte (vgl. Art. 3, 6 Abs. 1 und 19 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 12 Ausbildungsbeiträge [ABG] vom 18.11.2004; BSG 438.31) – zumal nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Tochter anspruchsberechtigt war –, stellen sie, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 10. November 2015 zutreffend festhält, kein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar (vgl. dazu BGE 133 V 297 E. 4.2 S. 301 e contrario). 3.3.3 Schliesslich ist für die Beitragsberechnung des Jahres 2012 man- gels anderweitiger Angaben (weiterhin) auf die Ermessenstaxation der Steuerverwaltung abzustellen (vgl. E. 2.4 vorne; ZAK 1988 S. 298 E. 3), wie sie im Rahmen der Veranlagungsverfügung vom 4. März 2014 (act. III
1) erfolgte. Weil zudem keine Stipendien mehr ausgerichtet wurden (vgl. ERZ-act. III; act. I 3), rechtfertigt es sich nicht, auf die Angaben der Vorjah- re abzustellen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder gegenü- ber den Steuerbehörden noch – trotz entsprechender (und auch betreffend das Jahr 2012 expliziter) Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. August 2015) – gegenüber dem Ver- waltungsgericht Angaben zum Einkommen machte, welche ein Abweichen von der Ermessenstaxation rechtfertigen würden (vgl. E. 2.5 und 3.2 vor- ne). Soweit die Beschwerdeführerin insoweit vorbringt, nicht zu wissen, was mit „greifbaren Beweismitteln“ gemeint sei (vgl. Stellungnahmen vom
8. und 28. September 2015), ist dies nicht nachvollziehbar, nachdem der Instruktionsrichter in der prozessleitenden Verfügung vom 14. September 2015 ausführlich dargelegt hat, was darunter zu verstehen ist und die Ein- gaben der Beschwerdeführerin im Übrigen manifestieren, dass sie sich im gesamten Verfahren durchaus gut zu Recht fand respektive findet. 3.4 Die AHV/IV/EO-Beiträge respektive die entsprechenden Verwal- tungskostenbeiträge der Jahre 2009 bis 2012 sind demnach gestützt auf die Angaben in den Steuerakten und jenen der ERZ, unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin (act. III und ERZ- act. III; vgl. E. 3.2 f. vorne) sowie nach Massgabe von Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 (AKBV; BSG 841.111) wie folgt festzusetzen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 13 3.4.1 Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist der Beitragsberechnung – gestützt auf den das fragliche Jahr betreffenden Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung (act. III 13) – ein reines Vermögen von Fr. 9‘388.-- ([Fr. 402‘446.-- - Fr. 383‘670.--] / 2) zuzüglich ein auf der Basis von Renten- leistungen der beruflichen Vorsorge sowie Zuwendungen der Mutter und/oder des Bruders kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 403‘060.-- ([Fr. 21‘106.-- + Fr. 19‘200.--] / 2 x 20) zugrunde zu legen, womit ein mass- gebendes und auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes Vermögen von Fr. 400‘000.-- (vgl. E. 2.3.2 vorne) resultiert. Hieraus ergeben sich AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträgen) von Fr. 721.15 (vgl. Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO [nachfolgend Beitragstabellen], gültig ab 1. Januar 2009). 3.4.2 In der Steuererklärung des Jahres 2010 deklarierte die Beschwer- deführerin nicht steuerbare Einkünfte von Fr. 38‘287.-- u.a. mit dem Ver- merk «Stipendien» (act. III 12, Formular 2). Die Stipendien und der Härtefallbeitrag in Höhe von insgesamt Fr. 20‘287.-- (vgl. E. 3.3.2 vorne) wurden nach der Aktenlage auf ein auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautendes Konto überwiesen (vgl. ERZ-act. III 1 f. und act. III 12, Formular 3 mit Kontoauszug). Da die Ausbildungsbeiträge dem Dargelegten zufolge kein Renteneinkommen darstellen (vgl. E. 3.3.2 vorne), sind sie vorliegend in Abzug zu bringen, womit hinsichtlich der «zinslosen Darlehen» ein (renteneinkommensrelevanter) Betrag von Fr. 18‘000.-- verbleibt. Demnach präsentiert sich die Betragsrechnung für das Jahr 2010 wie folgt: Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2013 der Steuerverwaltung (act. III 11) resultiert ein reines Vermögen von Fr. 15‘353.-- ([Fr. 412‘528.-- - Fr. 381‘822.--] / 2) und ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 393‘060.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 18‘000.--] / 2 x 20), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes (vgl. E. 2.3.2 vorne) massgebendes Vermögen von Fr. 400‘000.-- ergibt. Die AHV/IV/EO- Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträgen) belaufen sich somit auf Fr. 721.15 (vgl. Beitragstabellen, gültig ab 1. Januar 2009) und nicht – wie im aufgehobenen Urteil vom 12. März 2015 festgehalten – auf Fr. 1‘133.20 (vgl. VGE AHV/2014/675, E. 3.3.1). Demnach ist – dem Antrag der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 14 schwerdegegnerin in der Eingabe vom 10. November 2015 entsprechend – die Beschwerde insoweit gutzuheissen. 3.4.3 Im Jahr 2011 belaufen sich das reine Vermögen respektive das kapitalisierte Renteneinkommen gestützt auf den entsprechenden Steuer- einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. III 5) auf Fr. 14‘587.-- ([Fr. 403‘174.-- - Fr. 374‘000.--] / 2) bzw. auf Fr. 309‘060.-- ([Fr. 21‘306.-- + Fr. 9‘600.--] / 2 x 20), was ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 300‘000.-- ergibt, woraus AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 525.30 (einschliesslich Verwaltungskostenbei- träge) resultieren (vgl. Beitragstabellen, gültig ab 1. Januar 2011). 3.4.4 Schliesslich beläuft sich gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 4. März 2014 im Jahr 2012 (vgl. E. 3.3.3 vorne) das reine Vermögen auf Fr. 20‘000.--, was der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens von Fr. 40‘000.-- entspricht (act. III S. 2). Dem Renteneinkommen ist das in der Veranlagungsverfügung ermittelte steuerbare Einkommen von Fr. 45‘000.-- zugrunde zu legen, was einen kapitalisierten Wert von Fr. 450‘000.-- (Fr. 45‘000.-- / 2 x 20) ergibt, womit – unter Mitberücksichtigung des reinen Vermögens von Fr. 20‘000.-- – ein auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundetes massgebendes Vermögen von Fr. 450‘000.-- resultiert. Die für das Jahr 2012 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge belaufen sich somit auf Fr. 824.-- (vgl. Beitragstabelle, gültig ab 1. Januar
2012) zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge von 2% in der Höhe von Fr. 16.50, ausmachend insgesamt Fr. 840.50. 3.5 Die gemäss Auszug der ERZ in den Jahren 2006 bis 2008 allen- falls ausgerichteten Beiträge (act. I 3) sind für die vorliegend strittigen Bei- tragsperioden 2009 bis 2012 nicht relevant. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gut- zuheissen, als die Beschwerdeführerin AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Ver- waltungskostenbeiträge) für das Jahr 2010 von Fr. 721.15 zu entrichten hat. Für die Jahre 2009, 2011 und 2012 sind die AHV/IV/EO-Beiträge (in- klusive Verwaltungskostenbeiträge) auf Fr. 721.15, Fr. 525.30 und Fr. 840.50 festzusetzen, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 15 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin lediglich mit Bezug auf das Beitragsjahr 2010 obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 AHV/IV/EO-Beiträge (inklusi- ve Verwaltungskostenbeiträge) von Fr. 721.15 zu entrichten hat. Für die Jahre 2009, 2011 und 2012 werden die AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) auf Fr. 721.15, Fr. 525.30 und Fr. 840.50 festgesetzt, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2015, AHV/15/663, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.