Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt am 26. Juni 2005 als Beifahrerin auf einem Motorrad einen Unfall und zog sich dabei insbesondere Frakturen des rechten Unterarmes sowie des Brustwirbelkörpers 12 zu (Antwortbeilage der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft AG [Allianz bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 7 ff.). Die Alli- anz, bei welcher die Versicherte gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle so- wie Berufskrankheiten obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzli- chen Versicherungsleistungen. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach der Versicherten mit Verfügung vom
24. Mai 2012 (Akten der IVB [IIIA] 107) eine befristete ganze Rente vom
6. Juni 2006 bis 31. März 2008 bei einem IV-Grad von 90% zu. Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. November 2012, IV/2012/633 ab (act. IIIA 114). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Antwortbeilage [act. IIA] 203) stell- te die Allianz die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Tag- geld) per 31. Juli 2012 ein. Dagegen erhob die C.________, obligatorische Krankenversicherung der Versicherten, Einsprache (act. IIA 204 f.). Dar- aufhin holte die Allianz bei der D.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014; act. IIA 224). Mit Schreiben vom 29. August 2014 (act. IIA 228) zog die C.________ ihre Einsprache zurück. Mit Verfügung vom 12. März 2015 (act. IIA 241) sprach die Allianz der Ver- sicherten für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem IV-Grad von 12% und eine Integritätsentschädigung auf- grund eines Integritätsschadens von 7.5% zu. Sie erwog hauptsächlich, dass der medizinische Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden sei und dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 12.5% be- stehe. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten, vertreten durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 3 Rechtsanwalt Dr. B.________ (act. IIA 243, 248), wurde mit Entscheid vom
8. Juni 2015 (act. IIA 252) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt Dr. B.________, mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde und stell- te die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab 1. August 2012, eine 12%- übersteigende unfallbedingte Invalidenrente zzgl. Verzugszinsen und Teuerungszulagen zuzusprechen. 2. Es sei die Integritätsentschädigung auf 10% resp. auf Fr. 10‘680.00 zu erhöhen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 wurden bei der IV- Stelle die IV-Akten eingeholt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 4
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 25. August 2015) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (act. IIA 252). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente aus obligatorischer Unfallversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. März 2013, 8C_811/2012, E. 3 mit Hinwei- sen), insbesondere auf eine solche bei einem IV-Grad von mehr als 12% sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mehr als 7.5%.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Voraussetzung für die Zusprechung von Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung ist grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfal- les, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 5
E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).
E. 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 6 cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi- zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 7 Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2).
E. 2.6 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Der Unfallversiche- rer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den IV-Grad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366).
E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2005 ei- nen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und sie sich da- bei Verletzungen – insbesondere eine Fraktur des rechten Unterarmes so- wie des BWK12 – zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, wie sich die anhaltend geklagten Beschwerden auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die massgeblichen me- dizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:
E. 3.1.1 Im zuhanden der IVB erstellten Gutachten der E.________ (ME- DAS-Gutachten vom 27. April 2009, Akten der IVB [act. III] 42) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 15): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles am 26. Juni 2005 mit - chronisches, posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom (IHS 5.2.1) - persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach BWK12-Fraktur (ICD-10: T91.1) - ohne Hinweise auf ein radikuläres, sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 8 o Anpassungsstörung (vorwiegende Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen; ICD-10: F43.23). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Radius- und Ulna-Fraktur rechts am 26. Juni 2005 o Femoroazetabuläres Pincer-Impingement (ICD-10: N24.85) o Intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom links (ICD-10: M54.5) o Clinically isolated Syndrome (ICD-10: G35.0) - Verdacht auf multiple Sklerose, Betaferon-Therapie o Status nach subsyndromaler Form einer posttraumatischen Belastungs- störung Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, die einseitigen Kopf- schmerzen bestünden anamnestisch seit unmittelbar nach dem Motorrad- unfall. Der Kopfschmerz werde von Photophobie begleitet, als drückend und attackenförmig beschrieben und trete ca. zweimal pro Tag auf. Ent- sprechend beurteilten sie diese Schmerzen als migräniformen Kopf- schmerz, der sich nach dem Motorradunfall manifestiert habe. Die Schmer- zen am thorakolumbalen Übergang seien durch die radiologisch dokumen- tierte traumatische BWK12-Vorderkantenfraktur und die konsekutive spon- dylophytäre Abstützungsreaktion BWK11/12 gut erklärbar. Am rechten Arm bestehe eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus radialis, eine Störung, welche im Anschluss an die Osteosynthesen der Radius- und Ul- na-Fraktur aufgetreten seien und somit als posttraumatische, postoperative Sensibilitätsausfalls-Symptomatik des Nervus radialis interpretiert werden müssten (S. 17). Weiter wurde ausgeführt, für die bisherige Tätigkeit als … in einem … bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese begründe sich durch die beschriebenen „posttraumatisch mechanischen degenerativen Veränderungen“ am zwölften Brustwirbelkörper mit einer nachvollziehbaren Schmerzbelastung bei Heben von Lasten und Arbeiten in Inklination der Brustwirbelsäule. Für eine leichte bis maximal intermittie- rend mittelschwere Tätigkeit, idealerweise wechselbelastend, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 %. In einem anderen Beruf, speziell als …, bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer Ver- weistätigkeit sollte das Heben von Lasten von mehr als 10 kg aus gebück- ter Körperhaltung, Zwangshaltungen im Bereich der Wirbelsäule sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 9 Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte vermieden werden. Die Gehstrecke müsse wegen des Hüftgelenk-Impingements linksseitig auf 500 Meter limi- tiert werden (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht seien bei Status nach post- traumatischer Reaktion sowohl eine Psycho- wie auch eine Pharmakothe- rapie indiziert. Die affektiven Symptome im Rahmen der Anpassungs- störung könnten auf diese Weise längerfristig verbessert werden. Die Frage des Einflusses auf das Schmerzsyndrom müsse offen bleiben (S. 19). Der unfallbedingte Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erreicht. Das gelte insbesondere für die Verheilung der Fraktur des Brustwirbelkörpers sowie für die Sensibilitätsstörungen im Bereiche des rechten Vorderarmes (S. 21). Nach intensiver Therapie könne möglicher- weise in zwei Jahren mit dem Erreichen des Endzustandes gerechnet wer- den, weshalb eine erneute Beurteilung im Frühling 2011 vorgeschlagen werde (S. 22).
E. 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 51): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheblicher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers, bestehend seit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2005 o Zervikospondylogenes, respektive zervikozephales Schmerzsyndrom, akti- viert und exazerbiert seit dem Unfall vom 26. Juni 2005 o Traumatische Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Pa- rese nach Radius- und Ulnafraktur und Osteosynthese am 26. Juni 2005 und Re-Osteosynthese am 25. Oktober 2006 B. Krankheitsbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o CIS (Clinically Isolated Syndrome), Erstdiagnose im Mai 2008 mit transito- rischem Drehschwindel, Gleichgewichtsstörungen und Hypästhesie im Ge- sicht links o Status nach Anpassungsstörung im Rahmen der MS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 10 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Keine B. Krankheitsbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links o Adipositas, BMI 31.2 o Nikotinabusus Die Gutachter führten aus, im Vordergrund habe sich die Beschwerdeführe- rin über panvertebrale Rückenschmerzen mit Punctum maximum im Be- reich der unteren Brustwirbelsäule beklagt, dort wo sie den Wirbelkörper gebrochen habe. Des Weiteren habe sie sich über Schmerzen im Bereich des rechten Armes beklagt, die unter Belastung exazerbieren würden. Die Nackenschmerzen links würden seit dem Unfall bestehen und würden dann in den Hinterkopf links hochtemporal und parietal links ausstrahlen (S. 44). Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, das zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom sei zurückzuführen auf eine Fehlhal- tung der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/C6 und beginnenden Spondylarthrosen am Segment C5/C6 sowie einer muskulären Dysbalance des linken Schultergürtels. Das thorakospondylogene Schmerzsyndrom lasse sich zurückführen auf einen Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheb- licher Keilwirbeldeformation des Wirbelkörpers, derzeit ohne Zeichen einer Myelonkompression, aber mit einer muskulären Dysbalance der Rückenex- tensoren und einer eingeschränkten Beweglichkeit für die Seitenneigung und Extension der Brustwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine Ein-Etagen-Degeneration mit einer eindeutig fortschreitenden Osteo- chondrose am Segment L5/S1, an welchem man im MR aus dem Jahr 2008 eine Diskusprotrusion/Diskusherniation erkennen könne. Weder an der Hals- noch an der Brust- respektive der Lendenwirbelsäule ergäben die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik, seitens der Funktionen könne man leichte bis mittelgradige Einschränkungen der Brustwirbelsäule und nur leichte Ein- schränkungen an der Hals- bzw. Lendenwirbelsäule objektivieren. Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur ergäben sich heute nur noch minimale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 11 Restfunktionseinschränkungen im Sinne einer eindeutig reduzierten Kraft für den Faustschluss und einer reduzierten Hautempfindlichkeit im Innerva- tionsbereich des Nervus radialis an der rechten Hand mit einer gut erhalte- nen Funktion der Schreibfähigkeit (es sei eine Schriftprobe durchgeführt worden, diese sei absolut ohne Einwände zu beurteilen; S. 45). Neurologisch beurteilt leide die Beschwerdeführerin seit einem Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles an chronischen täglichen Kopfschmer- zen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei normalem Neurostatus mit Ausnahme der Sensibilitätsstörung im Gebiet der Innervation des Nervus radialis rechts. Das klinische Bild sei somit gut vereinbar mit der Diagnose eines posttraumatischen chronischen Schmerzsyndroms. Sie präsentiere zudem eine Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie an der Ra- dialisseite des rechten Unterarmes, der rechten Hand und der rechten Fin- ger I, II, III, ohne Paresen der Hand und der Finger (S. 47). Auf dem internistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet lägen bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Krankheitsbilder mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vor (S. 46 f.). Zur Kausalität führten die Gutachter aus, dass das heute geltend gemachte schmerzhafte thorakospondylogene Schmerzsyndrom und lumbospondylo- gene Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit heute erheb- licher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers eine eindeutige Folge des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei. Auch das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderarmes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Parese sei eine eindeutige Folge des Unfal- les. Beim geltend gemachten zervikospondylogenen respektive zervikoze- phalen Schmerzsyndrom müsse davon ausgegangen werden, dass vorbe- stehend degenerative Veränderungen bestanden hätten. Durch den Unfall sei es zu einer Schmerzaktivierung auf dem Boden dieser degenerativen Veränderungen gekommen. Da jedoch das thorakospondylogene und lum- bospondylogene Schmerzsyndrom betreffend Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit führend sei, habe das zervikospondylogene respektive zervikoze- phale Schmerzsyndrom nur eine untergeordnete Bedeutung. Beim CIS handle es sich um eine neurologische Erkrankung, die unabhängig vom Unfall aufgetreten sei und wahrscheinlich auf einer hereditären Prädisposi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 12 tion beruhe. Auch das im Jahr 2008 diagnostizierte Impingementsyndrom vom Pincer-Typ sei auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und sei nicht als eine Unfallfolge anzusehen (S. 51 f.). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit als … in einem …, respektive im …, bestehe unfallbedingt seit dem 26. Juni 2005 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit je wieder aufnehmen könne (S. 54). Heute wäre sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeits- fähig, mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10–15 %. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens seien zu vermeiden. Auch seien Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chroni- sche Vorneigehaltung des Rumpfes als ungünstig anzusehen. Bezüglich der Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden (S. 55). Die erlittene BWK12- Fraktur habe zu einer bleibenden Schädigung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin geführt. Das Ausmass des rein unfallbedingten Integritätsschadens gemäss der SUVA-Tabelle 7 (Wirbelsäulenverletzun- gen, d.h. Schmerzen nach WK-Fraktur) schätzten sie bei der Beschwerde- führerin interdisziplinär im Rahmen von 5–10% ein (S. 56).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 13 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbe- sondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berück- sichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Über- einstimmung untereinander und flossen in die polydisziplinäre Beurteilung ein. Insoweit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf ist abzustellen. Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vorderarmfraktur an einer traumatischen Läsion des Nervus radialis rechts, einem thorakospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nach einer BWK12-Fraktur, einem zervikozephalen Schmerzsyndrom, einem Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links und an einem CIS/MS leidet. Weiter haben die Gutachter zur Kausalität schlüssig dargelegt, dass das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderar- mes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis und das thorakos- pondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom nach BWK12- Fraktur eindeutige Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sind (act. IIA 224 S. 51). Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur bestehen heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur bestehen noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mit- telgradige Einschränkungen der BWS (act. IIA 224 S. 45). Das Impinge- mentsyndrom der linken Hüfte und das CIS/MS sind zweifellos krankheits- bedingt und stehen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 14
26. Juni 2005. Eine (zumal unfallbedingte) psychiatrische Diagnose wurde nicht erhoben. Diese Ausführungen der Gutachter zu den Diagnosen und zur Kausalität werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestrit- ten. Darauf ist abzustellen. Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als … in einem … und eine 100%-ige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht, ist nachvollziehbar und überzeugend. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens sind zu vermeiden. Auch sind Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes ungünstig (act. IIA 224 S. 54 f.). Die Gutach- ter haben plausibel ausgeführt, dass für dieses Zumutbarkeitsprofil das thorakospondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom massge- bend ist, welches auf die BWK12-Fraktur mit heute erheblicher Keilwirbel- deformation zurückzuführen ist (act. IIA 224 S. 48). Eine 2008 mittels MRI erhobene Diskusprotrusion/-herniation L5/S1 bewirkt aktuell keine Kom- pressionssymptomatik (act. IIA 224 S. 45). Schliesslich haben die Gutach- ter nachvollziehbar begründet, dass bezüglich der Folgen des Unfalles der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden ist (act. IIA 224 S. 55). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in medizinischer Hinsicht sei auf das MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 (act. III 42) abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar stimmen die Diagnosen und der Befund im MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 und im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 weitgehend überein. Jedoch haben die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009) ausdrücklich erklärt, dass der un- fallbedingte Endzustand noch nicht erreicht ist, sondern möglicherweise erst in zwei Jahren damit gerechnet werden kann (act. III 42 S. 21 f.). Der Anspruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung entsteht indessen erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 KVG; vgl. E. 2.5 hiervor). Dies war im Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 15 punkt des MEDAS-Gutachtens vom 27. April 2009 nicht der Fall, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Damit besteht auch – abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung des IV-Verfahrens an sich (vgl. E. 2.6 hier- vor) – kein Grund, die diesbezüglichen Ausführungen im VGE IV/2012/633 (act. IIIA 114) für das vorliegende UV-Verfahren als massgebend zu erach- ten.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht. Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
E. 4.1 S. 325). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversiche- rung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Validen- einkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszu- gehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhält- nisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 16
E. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 17 Gutachten vom 16. Juni 2014 war der unfallbedingte Endzustand per 31. Dezember 2009 erreicht (act. IIA 224 S. 55). Der potentielle Rentenbeginn wäre somit auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Da die Beschwerdegeg- nerin indessen das Taggeld und die Heilbehandlung erst per 31. Juli 2012 eingestellt hat (act. IIA 203) und das Taggeld – entsprechend den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (act. IIA 252 S. 12) – stets höher ausfällt als die Rente, ist die Festsetzung des Ren- tenbeginns per 1. August 2012 nicht zu beanstanden.
E. 4.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat. Sie ging verschiedenen Tätigkeiten nach, wie der Erledigung von … sowie … in …. Nach der Trennung von ihrem Ehemann arbeitete sie als … von … und später in einer …. Vor dem Unfall vom 26. Juni 2005 arbeitete sie einige Wochen in einem … in einem 50% Pensum (act. IIA 224 S. 28 f.). Nach dem Dargelegten ist nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, berechnet hat (act. IIA 252 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abge- schlossen hat, wird entgegen ihrer Vorbringen (Beschwerde S. 4), nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt.
E. 4.4.2 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA
224) ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15%. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelasten- de Tätigkeit handeln (act. IIA 224 S. 54 f.). Dieses medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in diversen Tätigkeiten verwertbar, zumal seitens der erlittenen Vorderarmfraktur heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mittelgradige Einschränkungen der BWS bestehen (act. IIA 224 S. 45).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln.
E. 4.4.3 Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem ange- fochtenen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV-Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbe- halt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Bei einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 12. April 2011, 9C_280/2010, E. 4.2 [in BGE 137 V 71 nicht publiziert]) vom Mittel- wert, d.h. 12.5%, auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zugelassen. Zum einen wurden die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 12.5% berücksichtigt. Weil sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichsein- kommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen MEDAS-Beurteilung (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014) ist der Beschwerdeführerin zudem eine ganztägige Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit re- duziert (act. IIA 224 S. 55), so dass kein Teilzeit-Abzug vorzunehmen ist.
E. 4.5 Damit bleibt es für die Invaliditätsbemessung bei der massgeben- den Leistungseinschränkung von 12.5%. Dieser Wert ist praxisgemäss (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) aufzurunden. Der IV-Grad beträgt somit 13%. Auf den daraus resultierenden, gegenüber dem angefochtenen Entscheid leicht höheren Rentenleistungen sind Verzugszinsen zu 5% ab 1. August 2014 geschuldet (Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 19 2002 [ATSV; SR 830.11]), was seitens der Beschwerdegegnerin unbestrit- ten und von ihr denn auch verfügt worden ist (vgl. Anhang zur Verfügung vom 12. März 2015 [act. II 241]).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In- tegritätsentschädigung.
E. 5.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Wei- terentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 20 mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
E. 5.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin sprach eine Integritätsentschädigung in der Höhe Fr. 8‘010.-- auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 7.5% zu (act. IIA 252 S. 17 f.). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014). Diese beziffer- ten den Integritätsschaden ausgehend von der SUVA-Tabelle 7 „Inte- gritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen“, unter Berücksichtigung des Status nach BWK12-Fraktur, auf 5-10 % (act. IIA 224 S. 56). Des Weiteren liegt gemäss den Gutachtern der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni
2014) heute keine motorische Radialisparese mehr vor, weshalb - entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) - keine Grundlage für eine diesbezügliche Integritätsentschädigung besteht. Zum Ausmass des Integritätsschadens ist festzuhalten, dass bei ärztlicher Schätzung in Form einer Bandbreite rechtssprechungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (BGer 9C_280/2010, E. 4.2) womit die Beschwer- degegnerin zu Recht von einem Wert von 7.5% ausging. Die Integritätsent- schädigung von Fr. 8‘010.--, basierend auf dem Höchstbetrag des versi- cherten Verdienstes im Unfallzeitpunkt (Fr. 106‘800.-- x 0.075), ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten die Beschwerde inso- fern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 13% (zuzüglich Zins) hat. Soweit weiter- gehend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 21
E. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat sie bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Par- teientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. An- gesichts des nur geringfügigen Obsiegens ist die Entschädigung auf pau- schal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juni 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführe- rin mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem IV-Grad von 13%, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. August 2014, zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikos- tenanteil, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab 1. August 2012, eine 12%- übersteigende unfallbedingte Invalidenrente zzgl. Verzugszinsen und Teuerungszulagen zuzusprechen.
- Es sei die Integritätsentschädigung auf 10% resp. auf Fr. 10‘680.00 zu erhöhen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 wurden bei der IV- Stelle die IV-Akten eingeholt. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 4
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 25. August 2015) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (act. IIA 252). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente aus obligatorischer Unfallversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. März 2013, 8C_811/2012, E. 3 mit Hinwei- sen), insbesondere auf eine solche bei einem IV-Grad von mehr als 12% sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mehr als 7.5%. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Voraussetzung für die Zusprechung von Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung ist grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfal- les, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 5 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 6 cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi- zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 7 Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.6 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Der Unfallversiche- rer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den IV-Grad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366).
- 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2005 ei- nen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und sie sich da- bei Verletzungen – insbesondere eine Fraktur des rechten Unterarmes so- wie des BWK12 – zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, wie sich die anhaltend geklagten Beschwerden auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die massgeblichen me- dizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Im zuhanden der IVB erstellten Gutachten der E.________ (ME- DAS-Gutachten vom 27. April 2009, Akten der IVB [act. III] 42) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 15): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles am 26. Juni 2005 mit - chronisches, posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom (IHS 5.2.1) - persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach BWK12-Fraktur (ICD-10: T91.1) - ohne Hinweise auf ein radikuläres, sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 8 o Anpassungsstörung (vorwiegende Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen; ICD-10: F43.23). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Radius- und Ulna-Fraktur rechts am 26. Juni 2005 o Femoroazetabuläres Pincer-Impingement (ICD-10: N24.85) o Intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom links (ICD-10: M54.5) o Clinically isolated Syndrome (ICD-10: G35.0) - Verdacht auf multiple Sklerose, Betaferon-Therapie o Status nach subsyndromaler Form einer posttraumatischen Belastungs- störung Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, die einseitigen Kopf- schmerzen bestünden anamnestisch seit unmittelbar nach dem Motorrad- unfall. Der Kopfschmerz werde von Photophobie begleitet, als drückend und attackenförmig beschrieben und trete ca. zweimal pro Tag auf. Ent- sprechend beurteilten sie diese Schmerzen als migräniformen Kopf- schmerz, der sich nach dem Motorradunfall manifestiert habe. Die Schmer- zen am thorakolumbalen Übergang seien durch die radiologisch dokumen- tierte traumatische BWK12-Vorderkantenfraktur und die konsekutive spon- dylophytäre Abstützungsreaktion BWK11/12 gut erklärbar. Am rechten Arm bestehe eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus radialis, eine Störung, welche im Anschluss an die Osteosynthesen der Radius- und Ul- na-Fraktur aufgetreten seien und somit als posttraumatische, postoperative Sensibilitätsausfalls-Symptomatik des Nervus radialis interpretiert werden müssten (S. 17). Weiter wurde ausgeführt, für die bisherige Tätigkeit als … in einem … bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese begründe sich durch die beschriebenen „posttraumatisch mechanischen degenerativen Veränderungen“ am zwölften Brustwirbelkörper mit einer nachvollziehbaren Schmerzbelastung bei Heben von Lasten und Arbeiten in Inklination der Brustwirbelsäule. Für eine leichte bis maximal intermittie- rend mittelschwere Tätigkeit, idealerweise wechselbelastend, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 %. In einem anderen Beruf, speziell als …, bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer Ver- weistätigkeit sollte das Heben von Lasten von mehr als 10 kg aus gebück- ter Körperhaltung, Zwangshaltungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 9 Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte vermieden werden. Die Gehstrecke müsse wegen des Hüftgelenk-Impingements linksseitig auf 500 Meter limi- tiert werden (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht seien bei Status nach post- traumatischer Reaktion sowohl eine Psycho- wie auch eine Pharmakothe- rapie indiziert. Die affektiven Symptome im Rahmen der Anpassungs- störung könnten auf diese Weise längerfristig verbessert werden. Die Frage des Einflusses auf das Schmerzsyndrom müsse offen bleiben (S. 19). Der unfallbedingte Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erreicht. Das gelte insbesondere für die Verheilung der Fraktur des Brustwirbelkörpers sowie für die Sensibilitätsstörungen im Bereiche des rechten Vorderarmes (S. 21). Nach intensiver Therapie könne möglicher- weise in zwei Jahren mit dem Erreichen des Endzustandes gerechnet wer- den, weshalb eine erneute Beurteilung im Frühling 2011 vorgeschlagen werde (S. 22). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 51): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheblicher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers, bestehend seit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2005 o Zervikospondylogenes, respektive zervikozephales Schmerzsyndrom, akti- viert und exazerbiert seit dem Unfall vom 26. Juni 2005 o Traumatische Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Pa- rese nach Radius- und Ulnafraktur und Osteosynthese am 26. Juni 2005 und Re-Osteosynthese am 25. Oktober 2006 B. Krankheitsbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o CIS (Clinically Isolated Syndrome), Erstdiagnose im Mai 2008 mit transito- rischem Drehschwindel, Gleichgewichtsstörungen und Hypästhesie im Ge- sicht links o Status nach Anpassungsstörung im Rahmen der MS Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 10 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Keine B. Krankheitsbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links o Adipositas, BMI 31.2 o Nikotinabusus Die Gutachter führten aus, im Vordergrund habe sich die Beschwerdeführe- rin über panvertebrale Rückenschmerzen mit Punctum maximum im Be- reich der unteren Brustwirbelsäule beklagt, dort wo sie den Wirbelkörper gebrochen habe. Des Weiteren habe sie sich über Schmerzen im Bereich des rechten Armes beklagt, die unter Belastung exazerbieren würden. Die Nackenschmerzen links würden seit dem Unfall bestehen und würden dann in den Hinterkopf links hochtemporal und parietal links ausstrahlen (S. 44). Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, das zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom sei zurückzuführen auf eine Fehlhal- tung der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/C6 und beginnenden Spondylarthrosen am Segment C5/C6 sowie einer muskulären Dysbalance des linken Schultergürtels. Das thorakospondylogene Schmerzsyndrom lasse sich zurückführen auf einen Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheb- licher Keilwirbeldeformation des Wirbelkörpers, derzeit ohne Zeichen einer Myelonkompression, aber mit einer muskulären Dysbalance der Rückenex- tensoren und einer eingeschränkten Beweglichkeit für die Seitenneigung und Extension der Brustwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine Ein-Etagen-Degeneration mit einer eindeutig fortschreitenden Osteo- chondrose am Segment L5/S1, an welchem man im MR aus dem Jahr 2008 eine Diskusprotrusion/Diskusherniation erkennen könne. Weder an der Hals- noch an der Brust- respektive der Lendenwirbelsäule ergäben die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik, seitens der Funktionen könne man leichte bis mittelgradige Einschränkungen der Brustwirbelsäule und nur leichte Ein- schränkungen an der Hals- bzw. Lendenwirbelsäule objektivieren. Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur ergäben sich heute nur noch minimale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 11 Restfunktionseinschränkungen im Sinne einer eindeutig reduzierten Kraft für den Faustschluss und einer reduzierten Hautempfindlichkeit im Innerva- tionsbereich des Nervus radialis an der rechten Hand mit einer gut erhalte- nen Funktion der Schreibfähigkeit (es sei eine Schriftprobe durchgeführt worden, diese sei absolut ohne Einwände zu beurteilen; S. 45). Neurologisch beurteilt leide die Beschwerdeführerin seit einem Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles an chronischen täglichen Kopfschmer- zen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei normalem Neurostatus mit Ausnahme der Sensibilitätsstörung im Gebiet der Innervation des Nervus radialis rechts. Das klinische Bild sei somit gut vereinbar mit der Diagnose eines posttraumatischen chronischen Schmerzsyndroms. Sie präsentiere zudem eine Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie an der Ra- dialisseite des rechten Unterarmes, der rechten Hand und der rechten Fin- ger I, II, III, ohne Paresen der Hand und der Finger (S. 47). Auf dem internistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet lägen bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Krankheitsbilder mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vor (S. 46 f.). Zur Kausalität führten die Gutachter aus, dass das heute geltend gemachte schmerzhafte thorakospondylogene Schmerzsyndrom und lumbospondylo- gene Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit heute erheb- licher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers eine eindeutige Folge des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei. Auch das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderarmes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Parese sei eine eindeutige Folge des Unfal- les. Beim geltend gemachten zervikospondylogenen respektive zervikoze- phalen Schmerzsyndrom müsse davon ausgegangen werden, dass vorbe- stehend degenerative Veränderungen bestanden hätten. Durch den Unfall sei es zu einer Schmerzaktivierung auf dem Boden dieser degenerativen Veränderungen gekommen. Da jedoch das thorakospondylogene und lum- bospondylogene Schmerzsyndrom betreffend Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit führend sei, habe das zervikospondylogene respektive zervikoze- phale Schmerzsyndrom nur eine untergeordnete Bedeutung. Beim CIS handle es sich um eine neurologische Erkrankung, die unabhängig vom Unfall aufgetreten sei und wahrscheinlich auf einer hereditären Prädisposi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 12 tion beruhe. Auch das im Jahr 2008 diagnostizierte Impingementsyndrom vom Pincer-Typ sei auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und sei nicht als eine Unfallfolge anzusehen (S. 51 f.). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit als … in einem …, respektive im …, bestehe unfallbedingt seit dem 26. Juni 2005 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit je wieder aufnehmen könne (S. 54). Heute wäre sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeits- fähig, mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10–15 %. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens seien zu vermeiden. Auch seien Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chroni- sche Vorneigehaltung des Rumpfes als ungünstig anzusehen. Bezüglich der Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden (S. 55). Die erlittene BWK12- Fraktur habe zu einer bleibenden Schädigung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin geführt. Das Ausmass des rein unfallbedingten Integritätsschadens gemäss der SUVA-Tabelle 7 (Wirbelsäulenverletzun- gen, d.h. Schmerzen nach WK-Fraktur) schätzten sie bei der Beschwerde- führerin interdisziplinär im Rahmen von 5–10% ein (S. 56). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 13 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbe- sondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berück- sichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Über- einstimmung untereinander und flossen in die polydisziplinäre Beurteilung ein. Insoweit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf ist abzustellen. Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vorderarmfraktur an einer traumatischen Läsion des Nervus radialis rechts, einem thorakospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nach einer BWK12-Fraktur, einem zervikozephalen Schmerzsyndrom, einem Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links und an einem CIS/MS leidet. Weiter haben die Gutachter zur Kausalität schlüssig dargelegt, dass das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderar- mes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis und das thorakos- pondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom nach BWK12- Fraktur eindeutige Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sind (act. IIA 224 S. 51). Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur bestehen heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur bestehen noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mit- telgradige Einschränkungen der BWS (act. IIA 224 S. 45). Das Impinge- mentsyndrom der linken Hüfte und das CIS/MS sind zweifellos krankheits- bedingt und stehen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 14
- Juni 2005. Eine (zumal unfallbedingte) psychiatrische Diagnose wurde nicht erhoben. Diese Ausführungen der Gutachter zu den Diagnosen und zur Kausalität werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestrit- ten. Darauf ist abzustellen. Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als … in einem … und eine 100%-ige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht, ist nachvollziehbar und überzeugend. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens sind zu vermeiden. Auch sind Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes ungünstig (act. IIA 224 S. 54 f.). Die Gutach- ter haben plausibel ausgeführt, dass für dieses Zumutbarkeitsprofil das thorakospondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom massge- bend ist, welches auf die BWK12-Fraktur mit heute erheblicher Keilwirbel- deformation zurückzuführen ist (act. IIA 224 S. 48 ). Eine 2008 mittels MRI erhobene Diskusprotrusion/-herniation L5/S1 bewirkt aktuell keine Kom- pressionssymptomatik (act. IIA 224 S. 45). Schliesslich haben die Gutach- ter nachvollziehbar begründet, dass bezüglich der Folgen des Unfalles der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden ist (act. IIA 224 S. 55). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in medizinischer Hinsicht sei auf das MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 (act. III 42) abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar stimmen die Diagnosen und der Befund im MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 und im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 weitgehend überein. Jedoch haben die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009) ausdrücklich erklärt, dass der un- fallbedingte Endzustand noch nicht erreicht ist, sondern möglicherweise erst in zwei Jahren damit gerechnet werden kann (act. III 42 S. 21 f.). Der Anspruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung entsteht indessen erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 KVG; vgl. E. 2.5 hiervor). Dies war im Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 15 punkt des MEDAS-Gutachtens vom 27. April 2009 nicht der Fall, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Damit besteht auch – abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung des IV-Verfahrens an sich (vgl. E. 2.6 hier- vor) – kein Grund, die diesbezüglichen Ausführungen im VGE IV/2012/633 (act. IIIA 114) für das vorliegende UV-Verfahren als massgebend zu erach- ten. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht. Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
- 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversiche- rung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Validen- einkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszu- gehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhält- nisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 16 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 17 Gutachten vom 16. Juni 2014 war der unfallbedingte Endzustand per 31. Dezember 2009 erreicht (act. IIA 224 S. 55). Der potentielle Rentenbeginn wäre somit auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Da die Beschwerdegeg- nerin indessen das Taggeld und die Heilbehandlung erst per 31. Juli 2012 eingestellt hat (act. IIA 203) und das Taggeld – entsprechend den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (act. IIA 252 S. 12) – stets höher ausfällt als die Rente, ist die Festsetzung des Ren- tenbeginns per 1. August 2012 nicht zu beanstanden. 4.4 4.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat. Sie ging verschiedenen Tätigkeiten nach, wie der Erledigung von … sowie … in …. Nach der Trennung von ihrem Ehemann arbeitete sie als … von … und später in einer …. Vor dem Unfall vom 26. Juni 2005 arbeitete sie einige Wochen in einem … in einem 50% Pensum (act. IIA 224 S. 28 f.). Nach dem Dargelegten ist nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, berechnet hat (act. IIA 252 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abge- schlossen hat, wird entgegen ihrer Vorbringen (Beschwerde S. 4), nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt. 4.4.2 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15%. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelasten- de Tätigkeit handeln (act. IIA 224 S. 54 f.). Dieses medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in diversen Tätigkeiten verwertbar, zumal seitens der erlittenen Vorderarmfraktur heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mittelgradige Einschränkungen der BWS bestehen (act. IIA 224 S. 45). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln. 4.4.3 Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem ange- fochtenen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV-Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbe- halt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Bei einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 12. April 2011, 9C_280/2010, E. 4.2 [in BGE 137 V 71 nicht publiziert]) vom Mittel- wert, d.h. 12.5%, auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zugelassen. Zum einen wurden die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 12.5% berücksichtigt. Weil sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichsein- kommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen MEDAS-Beurteilung (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014) ist der Beschwerdeführerin zudem eine ganztägige Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit re- duziert (act. IIA 224 S. 55), so dass kein Teilzeit-Abzug vorzunehmen ist. 4.5 Damit bleibt es für die Invaliditätsbemessung bei der massgeben- den Leistungseinschränkung von 12.5%. Dieser Wert ist praxisgemäss (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) aufzurunden. Der IV-Grad beträgt somit 13%. Auf den daraus resultierenden, gegenüber dem angefochtenen Entscheid leicht höheren Rentenleistungen sind Verzugszinsen zu 5% ab 1. August 2014 geschuldet (Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 19 2002 [ATSV; SR 830.11]), was seitens der Beschwerdegegnerin unbestrit- ten und von ihr denn auch verfügt worden ist (vgl. Anhang zur Verfügung vom 12. März 2015 [act. II 241]).
- 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In- tegritätsentschädigung. 5.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Wei- terentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 20 mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 5.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.3 Die Beschwerdegegnerin sprach eine Integritätsentschädigung in der Höhe Fr. 8‘010.-- auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 7.5% zu (act. IIA 252 S. 17 f.). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014). Diese beziffer- ten den Integritätsschaden ausgehend von der SUVA-Tabelle 7 „Inte- gritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen“, unter Berücksichtigung des Status nach BWK12-Fraktur, auf 5-10 % (act. IIA 224 S. 56). Des Weiteren liegt gemäss den Gutachtern der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014) heute keine motorische Radialisparese mehr vor, weshalb - entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) - keine Grundlage für eine diesbezügliche Integritätsentschädigung besteht. Zum Ausmass des Integritätsschadens ist festzuhalten, dass bei ärztlicher Schätzung in Form einer Bandbreite rechtssprechungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (BGer 9C_280/2010, E. 4.2) womit die Beschwer- degegnerin zu Recht von einem Wert von 7.5% ausging. Die Integritätsent- schädigung von Fr. 8‘010.--, basierend auf dem Höchstbetrag des versi- cherten Verdienstes im Unfallzeitpunkt (Fr. 106‘800.-- x 0.075), ist nicht zu beanstanden.
- Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten die Beschwerde inso- fern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 13% (zuzüglich Zins) hat. Soweit weiter- gehend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 21
- 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat sie bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Par- teientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. An- gesichts des nur geringfügigen Obsiegens ist die Entschädigung auf pau- schal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juni 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführe- rin mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem IV-Grad von 13%, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. August 2014, zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikos- tenanteil, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 22
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 652 UV KOJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt am 26. Juni 2005 als Beifahrerin auf einem Motorrad einen Unfall und zog sich dabei insbesondere Frakturen des rechten Unterarmes sowie des Brustwirbelkörpers 12 zu (Antwortbeilage der Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft AG [Allianz bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 7 ff.). Die Alli- anz, bei welcher die Versicherte gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle so- wie Berufskrankheiten obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzli- chen Versicherungsleistungen. Die IV-Stelle Bern (IVB) sprach der Versicherten mit Verfügung vom
24. Mai 2012 (Akten der IVB [IIIA] 107) eine befristete ganze Rente vom
6. Juni 2006 bis 31. März 2008 bei einem IV-Grad von 90% zu. Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. November 2012, IV/2012/633 ab (act. IIIA 114). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Antwortbeilage [act. IIA] 203) stell- te die Allianz die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Tag- geld) per 31. Juli 2012 ein. Dagegen erhob die C.________, obligatorische Krankenversicherung der Versicherten, Einsprache (act. IIA 204 f.). Dar- aufhin holte die Allianz bei der D.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014; act. IIA 224). Mit Schreiben vom 29. August 2014 (act. IIA 228) zog die C.________ ihre Einsprache zurück. Mit Verfügung vom 12. März 2015 (act. IIA 241) sprach die Allianz der Ver- sicherten für die verbleibenden Unfallfolgen ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem IV-Grad von 12% und eine Integritätsentschädigung auf- grund eines Integritätsschadens von 7.5% zu. Sie erwog hauptsächlich, dass der medizinische Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden sei und dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 12.5% be- stehe. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten, vertreten durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 3 Rechtsanwalt Dr. B.________ (act. IIA 243, 248), wurde mit Entscheid vom
8. Juni 2015 (act. IIA 252) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt Dr. B.________, mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde und stell- te die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab 1. August 2012, eine 12%- übersteigende unfallbedingte Invalidenrente zzgl. Verzugszinsen und Teuerungszulagen zuzusprechen. 2. Es sei die Integritätsentschädigung auf 10% resp. auf Fr. 10‘680.00 zu erhöhen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 wurden bei der IV- Stelle die IV-Akten eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 4
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 25. August 2015) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (act. IIA 252). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente aus obligatorischer Unfallversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. März 2013, 8C_811/2012, E. 3 mit Hinwei- sen), insbesondere auf eine solche bei einem IV-Grad von mehr als 12% sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mehr als 7.5%. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Voraussetzung für die Zusprechung von Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung ist grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfal- les, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 5 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 6 cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi- zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 7 Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.6 Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung. Der Unfallversiche- rer ist mangels "Berührtseins" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den IV-Grad berechtigt (BGE 131 V 362 E. 2.2 S. 366). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2005 ei- nen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und sie sich da- bei Verletzungen – insbesondere eine Fraktur des rechten Unterarmes so- wie des BWK12 – zugezogen hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, wie sich die anhaltend geklagten Beschwerden auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Die massgeblichen me- dizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Im zuhanden der IVB erstellten Gutachten der E.________ (ME- DAS-Gutachten vom 27. April 2009, Akten der IVB [act. III] 42) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 15): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles am 26. Juni 2005 mit - chronisches, posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom (IHS 5.2.1) - persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach BWK12-Fraktur (ICD-10: T91.1) - ohne Hinweise auf ein radikuläres, sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 8 o Anpassungsstörung (vorwiegende Beeinträchtigung von anderen Ge- fühlen; ICD-10: F43.23). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit o Status nach Radius- und Ulna-Fraktur rechts am 26. Juni 2005 o Femoroazetabuläres Pincer-Impingement (ICD-10: N24.85) o Intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom links (ICD-10: M54.5) o Clinically isolated Syndrome (ICD-10: G35.0) - Verdacht auf multiple Sklerose, Betaferon-Therapie o Status nach subsyndromaler Form einer posttraumatischen Belastungs- störung Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung aus, die einseitigen Kopf- schmerzen bestünden anamnestisch seit unmittelbar nach dem Motorrad- unfall. Der Kopfschmerz werde von Photophobie begleitet, als drückend und attackenförmig beschrieben und trete ca. zweimal pro Tag auf. Ent- sprechend beurteilten sie diese Schmerzen als migräniformen Kopf- schmerz, der sich nach dem Motorradunfall manifestiert habe. Die Schmer- zen am thorakolumbalen Übergang seien durch die radiologisch dokumen- tierte traumatische BWK12-Vorderkantenfraktur und die konsekutive spon- dylophytäre Abstützungsreaktion BWK11/12 gut erklärbar. Am rechten Arm bestehe eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus radialis, eine Störung, welche im Anschluss an die Osteosynthesen der Radius- und Ul- na-Fraktur aufgetreten seien und somit als posttraumatische, postoperative Sensibilitätsausfalls-Symptomatik des Nervus radialis interpretiert werden müssten (S. 17). Weiter wurde ausgeführt, für die bisherige Tätigkeit als … in einem … bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese begründe sich durch die beschriebenen „posttraumatisch mechanischen degenerativen Veränderungen“ am zwölften Brustwirbelkörper mit einer nachvollziehbaren Schmerzbelastung bei Heben von Lasten und Arbeiten in Inklination der Brustwirbelsäule. Für eine leichte bis maximal intermittie- rend mittelschwere Tätigkeit, idealerweise wechselbelastend, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 %. In einem anderen Beruf, speziell als …, bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer Ver- weistätigkeit sollte das Heben von Lasten von mehr als 10 kg aus gebück- ter Körperhaltung, Zwangshaltungen im Bereich der Wirbelsäule sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 9 Tätigkeiten in grosser Hitze und Kälte vermieden werden. Die Gehstrecke müsse wegen des Hüftgelenk-Impingements linksseitig auf 500 Meter limi- tiert werden (S. 18). Aus psychiatrischer Sicht seien bei Status nach post- traumatischer Reaktion sowohl eine Psycho- wie auch eine Pharmakothe- rapie indiziert. Die affektiven Symptome im Rahmen der Anpassungs- störung könnten auf diese Weise längerfristig verbessert werden. Die Frage des Einflusses auf das Schmerzsyndrom müsse offen bleiben (S. 19). Der unfallbedingte Endzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erreicht. Das gelte insbesondere für die Verheilung der Fraktur des Brustwirbelkörpers sowie für die Sensibilitätsstörungen im Bereiche des rechten Vorderarmes (S. 21). Nach intensiver Therapie könne möglicher- weise in zwei Jahren mit dem Erreichen des Endzustandes gerechnet wer- den, weshalb eine erneute Beurteilung im Frühling 2011 vorgeschlagen werde (S. 22). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) stellten die Ärzte nach internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psych- iatrischen Untersuchungen die folgenden Diagnosen (S. 51): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheblicher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers, bestehend seit dem Unfallereignis vom 26. Juni 2005 o Zervikospondylogenes, respektive zervikozephales Schmerzsyndrom, akti- viert und exazerbiert seit dem Unfall vom 26. Juni 2005 o Traumatische Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Pa- rese nach Radius- und Ulnafraktur und Osteosynthese am 26. Juni 2005 und Re-Osteosynthese am 25. Oktober 2006 B. Krankheitsbedingte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o CIS (Clinically Isolated Syndrome), Erstdiagnose im Mai 2008 mit transito- rischem Drehschwindel, Gleichgewichtsstörungen und Hypästhesie im Ge- sicht links o Status nach Anpassungsstörung im Rahmen der MS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 10 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: A. Unfallbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Keine B. Krankheitsbedingte Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: o Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links o Adipositas, BMI 31.2 o Nikotinabusus Die Gutachter führten aus, im Vordergrund habe sich die Beschwerdeführe- rin über panvertebrale Rückenschmerzen mit Punctum maximum im Be- reich der unteren Brustwirbelsäule beklagt, dort wo sie den Wirbelkörper gebrochen habe. Des Weiteren habe sie sich über Schmerzen im Bereich des rechten Armes beklagt, die unter Belastung exazerbieren würden. Die Nackenschmerzen links würden seit dem Unfall bestehen und würden dann in den Hinterkopf links hochtemporal und parietal links ausstrahlen (S. 44). Aus rheumatologischer Sicht wurde ausgeführt, das zervikospondylogene und zervikozephale Schmerzsyndrom sei zurückzuführen auf eine Fehlhal- tung der Halswirbelsäule mit Osteochondrose C5/C6 und beginnenden Spondylarthrosen am Segment C5/C6 sowie einer muskulären Dysbalance des linken Schultergürtels. Das thorakospondylogene Schmerzsyndrom lasse sich zurückführen auf einen Zustand nach BWK12-Fraktur mit erheb- licher Keilwirbeldeformation des Wirbelkörpers, derzeit ohne Zeichen einer Myelonkompression, aber mit einer muskulären Dysbalance der Rückenex- tensoren und einer eingeschränkten Beweglichkeit für die Seitenneigung und Extension der Brustwirbelsäule. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine Ein-Etagen-Degeneration mit einer eindeutig fortschreitenden Osteo- chondrose am Segment L5/S1, an welchem man im MR aus dem Jahr 2008 eine Diskusprotrusion/Diskusherniation erkennen könne. Weder an der Hals- noch an der Brust- respektive der Lendenwirbelsäule ergäben die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik, seitens der Funktionen könne man leichte bis mittelgradige Einschränkungen der Brustwirbelsäule und nur leichte Ein- schränkungen an der Hals- bzw. Lendenwirbelsäule objektivieren. Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur ergäben sich heute nur noch minimale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 11 Restfunktionseinschränkungen im Sinne einer eindeutig reduzierten Kraft für den Faustschluss und einer reduzierten Hautempfindlichkeit im Innerva- tionsbereich des Nervus radialis an der rechten Hand mit einer gut erhalte- nen Funktion der Schreibfähigkeit (es sei eine Schriftprobe durchgeführt worden, diese sei absolut ohne Einwände zu beurteilen; S. 45). Neurologisch beurteilt leide die Beschwerdeführerin seit einem Polytrauma im Rahmen eines Motorradunfalles an chronischen täglichen Kopfschmer- zen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei normalem Neurostatus mit Ausnahme der Sensibilitätsstörung im Gebiet der Innervation des Nervus radialis rechts. Das klinische Bild sei somit gut vereinbar mit der Diagnose eines posttraumatischen chronischen Schmerzsyndroms. Sie präsentiere zudem eine Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie an der Ra- dialisseite des rechten Unterarmes, der rechten Hand und der rechten Fin- ger I, II, III, ohne Paresen der Hand und der Finger (S. 47). Auf dem internistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet lägen bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Krankheitsbilder mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vor (S. 46 f.). Zur Kausalität führten die Gutachter aus, dass das heute geltend gemachte schmerzhafte thorakospondylogene Schmerzsyndrom und lumbospondylo- gene Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK12-Fraktur mit heute erheb- licher Keilwirbeldeformation dieses Wirbelkörpers eine eindeutige Folge des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei. Auch das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderarmes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis rechts mit Hypästhesie ohne Parese sei eine eindeutige Folge des Unfal- les. Beim geltend gemachten zervikospondylogenen respektive zervikoze- phalen Schmerzsyndrom müsse davon ausgegangen werden, dass vorbe- stehend degenerative Veränderungen bestanden hätten. Durch den Unfall sei es zu einer Schmerzaktivierung auf dem Boden dieser degenerativen Veränderungen gekommen. Da jedoch das thorakospondylogene und lum- bospondylogene Schmerzsyndrom betreffend Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit führend sei, habe das zervikospondylogene respektive zervikoze- phale Schmerzsyndrom nur eine untergeordnete Bedeutung. Beim CIS handle es sich um eine neurologische Erkrankung, die unabhängig vom Unfall aufgetreten sei und wahrscheinlich auf einer hereditären Prädisposi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 12 tion beruhe. Auch das im Jahr 2008 diagnostizierte Impingementsyndrom vom Pincer-Typ sei auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und sei nicht als eine Unfallfolge anzusehen (S. 51 f.). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit als … in einem …, respektive im …, bestehe unfallbedingt seit dem 26. Juni 2005 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, es sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit je wieder aufnehmen könne (S. 54). Heute wäre sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeits- fähig, mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10–15 %. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens seien zu vermeiden. Auch seien Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chroni- sche Vorneigehaltung des Rumpfes als ungünstig anzusehen. Bezüglich der Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sei der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden (S. 55). Die erlittene BWK12- Fraktur habe zu einer bleibenden Schädigung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin geführt. Das Ausmass des rein unfallbedingten Integritätsschadens gemäss der SUVA-Tabelle 7 (Wirbelsäulenverletzun- gen, d.h. Schmerzen nach WK-Fraktur) schätzten sie bei der Beschwerde- führerin interdisziplinär im Rahmen von 5–10% ein (S. 56). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 13 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Ex- pertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbe- sondere basiert die Beurteilung auf umfassenden Untersuchungen, berück- sichtigt die beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Aus- einandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Über- einstimmung untereinander und flossen in die polydisziplinäre Beurteilung ein. Insoweit kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Darauf ist abzustellen. Die Gutachter haben einlässlich begründet, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vorderarmfraktur an einer traumatischen Läsion des Nervus radialis rechts, einem thorakospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom nach einer BWK12-Fraktur, einem zervikozephalen Schmerzsyndrom, einem Impingementsyndrom vom Pincer-Typ Hüfte links und an einem CIS/MS leidet. Weiter haben die Gutachter zur Kausalität schlüssig dargelegt, dass das Schmerzsyndrom im Bereich des Vorderar- mes rechts mit traumatischer Läsion des Nervus radialis und das thorakos- pondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom nach BWK12- Fraktur eindeutige Folgen des Unfalles vom 26. Juni 2005 sind (act. IIA 224 S. 51). Seitens der erlittenen Vorderarmfraktur bestehen heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur bestehen noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mit- telgradige Einschränkungen der BWS (act. IIA 224 S. 45). Das Impinge- mentsyndrom der linken Hüfte und das CIS/MS sind zweifellos krankheits- bedingt und stehen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
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26. Juni 2005. Eine (zumal unfallbedingte) psychiatrische Diagnose wurde nicht erhoben. Diese Ausführungen der Gutachter zu den Diagnosen und zur Kausalität werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestrit- ten. Darauf ist abzustellen. Die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als … in einem … und eine 100%-ige Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht, ist nachvollziehbar und überzeugend. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg sowie Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rückens sind zu vermeiden. Auch sind Tätigkeiten in kniender oder kauernder Position sowie eine chronische Vorneigehaltung des Rumpfes ungünstig (act. IIA 224 S. 54 f.). Die Gutach- ter haben plausibel ausgeführt, dass für dieses Zumutbarkeitsprofil das thorakospondylogene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom massge- bend ist, welches auf die BWK12-Fraktur mit heute erheblicher Keilwirbel- deformation zurückzuführen ist (act. IIA 224 S. 48). Eine 2008 mittels MRI erhobene Diskusprotrusion/-herniation L5/S1 bewirkt aktuell keine Kom- pressionssymptomatik (act. IIA 224 S. 45). Schliesslich haben die Gutach- ter nachvollziehbar begründet, dass bezüglich der Folgen des Unfalles der Endzustand spätestens per 31. Dezember 2009 erreicht worden ist (act. IIA 224 S. 55). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in medizinischer Hinsicht sei auf das MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 (act. III 42) abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar stimmen die Diagnosen und der Befund im MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009 und im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 weitgehend überein. Jedoch haben die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 27. April 2009) ausdrücklich erklärt, dass der un- fallbedingte Endzustand noch nicht erreicht ist, sondern möglicherweise erst in zwei Jahren damit gerechnet werden kann (act. III 42 S. 21 f.). Der Anspruch auf eine IV-Rente der Unfallversicherung entsteht indessen erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes- serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 KVG; vgl. E. 2.5 hiervor). Dies war im Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 15 punkt des MEDAS-Gutachtens vom 27. April 2009 nicht der Fall, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Damit besteht auch – abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung des IV-Verfahrens an sich (vgl. E. 2.6 hier- vor) – kein Grund, die diesbezüglichen Ausführungen im VGE IV/2012/633 (act. IIIA 114) für das vorliegende UV-Verfahren als massgebend zu erach- ten. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweis- kräftige MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA 224) eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% besteht. Davon ausgehend ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversiche- rung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Validen- einkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszu- gehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhält- nisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 16 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass ge- sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiter- tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebli- che Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_833/2013, E. 2.2.2.1). Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 17 Gutachten vom 16. Juni 2014 war der unfallbedingte Endzustand per 31. Dezember 2009 erreicht (act. IIA 224 S. 55). Der potentielle Rentenbeginn wäre somit auf den 1. Januar 2010 festzusetzen. Da die Beschwerdegeg- nerin indessen das Taggeld und die Heilbehandlung erst per 31. Juli 2012 eingestellt hat (act. IIA 203) und das Taggeld – entsprechend den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (act. IIA 252 S. 12) – stets höher ausfällt als die Rente, ist die Festsetzung des Ren- tenbeginns per 1. August 2012 nicht zu beanstanden. 4.4 4.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert hat. Sie ging verschiedenen Tätigkeiten nach, wie der Erledigung von … sowie … in …. Nach der Trennung von ihrem Ehemann arbeitete sie als … von … und später in einer …. Vor dem Unfall vom 26. Juni 2005 arbeitete sie einige Wochen in einem … in einem 50% Pensum (act. IIA 224 S. 28 f.). Nach dem Dargelegten ist nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2012, Total des Kompetenzniveaus 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1, berechnet hat (act. IIA 252 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung abge- schlossen hat, wird entgegen ihrer Vorbringen (Beschwerde S. 4), nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt. 4.4.2 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014 (act. IIA
224) ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15%. Bei der angepassten Tätigkeit muss es sich um eine leichte, wechselbelasten- de Tätigkeit handeln (act. IIA 224 S. 54 f.). Dieses medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in diversen Tätigkeiten verwertbar, zumal seitens der erlittenen Vorderarmfraktur heute nur noch minimale Restfunktionseinschränkungen und seitens der BWK12-Fraktur noch leichte Einschränkungen an der HWS, bzw. LWS und mittelgradige Einschränkungen der BWS bestehen (act. IIA 224 S. 45).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 18 Da die Beschwerdeführerin keiner Verweisungstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2012, Kompetenzni- veau 1, Tabelle TA1 zu ermitteln. 4.4.3 Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich entgegen dem ange- fochtenen Entscheid eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der IV-Grad entspricht vielmehr dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Vorbe- halt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Februar 2011, 8C_891/2010, E. 3). Bei einer Leistungseinschränkung von maximal 10-15% ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 12. April 2011, 9C_280/2010, E. 4.2 [in BGE 137 V 71 nicht publiziert]) vom Mittel- wert, d.h. 12.5%, auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zugelassen. Zum einen wurden die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 12.5% berücksichtigt. Weil sowohl das Validen- als auch das Invalidenein- kommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Vergleichsein- kommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen MEDAS-Beurteilung (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014) ist der Beschwerdeführerin zudem eine ganztägige Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit re- duziert (act. IIA 224 S. 55), so dass kein Teilzeit-Abzug vorzunehmen ist. 4.5 Damit bleibt es für die Invaliditätsbemessung bei der massgeben- den Leistungseinschränkung von 12.5%. Dieser Wert ist praxisgemäss (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) aufzurunden. Der IV-Grad beträgt somit 13%. Auf den daraus resultierenden, gegenüber dem angefochtenen Entscheid leicht höheren Rentenleistungen sind Verzugszinsen zu 5% ab 1. August 2014 geschuldet (Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 19 2002 [ATSV; SR 830.11]), was seitens der Beschwerdegegnerin unbestrit- ten und von ihr denn auch verfügt worden ist (vgl. Anhang zur Verfügung vom 12. März 2015 [act. II 241]). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine In- tegritätsentschädigung. 5.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Wei- terentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 20 mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 5.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 5.3 Die Beschwerdegegnerin sprach eine Integritätsentschädigung in der Höhe Fr. 8‘010.-- auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 7.5% zu (act. IIA 252 S. 17 f.). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2014). Diese beziffer- ten den Integritätsschaden ausgehend von der SUVA-Tabelle 7 „Inte- gritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen“, unter Berücksichtigung des Status nach BWK12-Fraktur, auf 5-10 % (act. IIA 224 S. 56). Des Weiteren liegt gemäss den Gutachtern der MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 16. Juni
2014) heute keine motorische Radialisparese mehr vor, weshalb - entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) - keine Grundlage für eine diesbezügliche Integritätsentschädigung besteht. Zum Ausmass des Integritätsschadens ist festzuhalten, dass bei ärztlicher Schätzung in Form einer Bandbreite rechtssprechungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (BGer 9C_280/2010, E. 4.2) womit die Beschwer- degegnerin zu Recht von einem Wert von 7.5% ausging. Die Integritätsent- schädigung von Fr. 8‘010.--, basierend auf dem Höchstbetrag des versi- cherten Verdienstes im Unfallzeitpunkt (Fr. 106‘800.-- x 0.075), ist nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten die Beschwerde inso- fern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 13% (zuzüglich Zins) hat. Soweit weiter- gehend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 21 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat sie bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Par- teientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. An- gesichts des nur geringfügigen Obsiegens ist die Entschädigung auf pau- schal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Juni 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführe- rin mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem IV-Grad von 13%, zuzüglich Zins zu 5% ab 1. August 2014, zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikos- tenanteil, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, UV/15/652, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.