Verfügung vom 9. Juni 2015
Sachverhalt
A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 21. Juli 2014 mit Hinweis auf eine seit 16. Ja- nuar 2014 bestehende, jedoch auch schon früher aufgetretene, Sehnen- scheidenentzündung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese veranlasste in der Folge die üblichen beruflichen und medi- zinischen Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein und erteilte eine Kostengutsprache für eine berufsberaterische Abklärung bei der Berufs-, Studien und Laufbahnberatung BIZ … (AB 17). Gestützt auf den Sprechstundenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2014 (AB 28) stellte die IVB der Versicherten mit Vor- bescheid vom 15. April 2015 (AB 29) die Abweisung des Leistungsbegeh- rens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht, woge- gen diese am 8. Mai 2015 (AB 32) provisorisch Einwände einreichte. Die IVB setzte ihr eine Frist bis am 25. Mai 2015, um die Einwände ausführli- cher zu begründen und weitere Unterlagen einzureichen (AB 33). Nachdem sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, entschied die IVB mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34) wie im Vorbescheid angekün- digt. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, hiergegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, die erforderlichen medizinischen Abklärun- gen in Auftrag zu geben und nach Vorliegen der Resultate das Leistungs- begehren neu zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 5
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 19. Februar 2014 hielten die Ärzte des C.________ fest, seit dem 17. Januar 2014 bestehe eine Tendovaginitis rechts. Neu sei die selbe Symptomatik seit zwei Tagen links aufgetreten. Eine Arbeitsun- fähigkeit von 100% wurde vom 18. bis 21. Februar 2014 attestiert (AB 4/8).
E. 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Mai 2014 (AB 7.2/5) eine Tendovaginitis an den Vorderarmen beidseits (Ziff. 2.a). Die hartnäckigen Schmerzen in den Vorderarmen und Handgelenken würden seit Januar 2014 bestehen; schon 2010 und 2011 habe die Beschwerde- führerin Schmerzen in den Vorderarmen gehabt (Ziff. 2.b und c).
E. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, des Spitals F.________, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 11/7) Arthralgien im Handgelenk beidseits rechtsbe- tont sowie eine positive Borrelienserologie. Die Arthralgien hätten ca. am
17. Januar 2014 begonnen und seit 14. Mai 2014 sei es zu einer spontanen Besserung gekommen. Die weiterführenden Abklärungen mittels MRI vom
26. Juni 2014 seien unauffällig gewesen. Es habe sich unter anderem kei- ne Tendovaginitis gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 6 Schmerzen im Bereich der Handgelenke seien mechanischer Natur, am ehesten bei leichter Instabilität des rechten Carpus. Hierfür könne der Ar- beitsplatz angepasst und die Bewegungen möglichst ergonomisch ausge- führt werden. Eine Rückkehr mit einem Pensum von 80% sei im Moment nicht durchführbar. Die Beschwerdeführerin sei schon bei einem halben Pensum nervlich und bezüglich der Schmerzen am Limit (S. 1). Vom 1. bis
31. Juli 2014 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert (S. 2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. August 2014 (AB 8) leide die Beschwerdeführerin unter bilateralen Handgelenksschmerzen, DD funktionelles CTS und an einer Hypermotilität (S. 1 Ziff. 1.1). Seit längerer Zeit würden bei vermehrter Tätigkeit am Computer und Schreibarbeiten wiederholt mechanisch Unterarmschmerzen beidseits auftreten. Die star- ken Schmerzen würden zu einem Arbeitsunterbruch führen (Ziff. 1.4). Län- gerdauernde sitzende Tätigkeiten am Computer seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin an einer bilateralen Handgelenks- und Muskelproble- matik leide, welche bei länger dauernder Tätigkeit am Computer mit Schreiben auftrete. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Tag am Computer schreiben könne (S. 2 Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Er- höhung der Einsatzfähigkeit könne aktuell noch nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
E. 3.1.4 Dr. med. D.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 14. Au- gust 2014 (AB 11/1) chronische belastungsabhängige Arthralgien an den Handgelenken seit Januar 2014 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Behandlung daure seit dem 20. Januar 2014 an (Ziff. 1.2). Die seit Januar 2014 bestehenden chronischen Schmerzen seien durch die Arbeit als … verstärkt bzw. aus- gelöst worden (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde mittels Phy- siotherapie und medikamentös behandelt (Ziff. 1.5). Die belastungsabhän- gigen Schmerzen an den Handgelenken würden einen weiteren Einsatz als … verunmöglichen (S. 4 Ziff. 1.7) und die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft (Ziff. 1.8). Voraussichtlich ab Februar 2015 könne in einer neuen Tätigkeit, bei welcher die Hände nicht mehr beansprucht wer- den, mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 7
E. 3.1.5 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, des Spitals F.________, vom 24. November 2014 (AB 22/2) sind als Diagnosen eine symptomatische midcarpale Instabilität beidseits, rechtsbetont bei ge- nereller Hyperlaxizität und eine Epicondylitis humeri lateralis zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die Schmerzen in beiden Handgelenken verspüre die Be- schwerdeführerin seit Anfang des Jahres. Diese seien nach einem Stellen- wechsel sowie zweiwöchiger Arbeit am Laptop aufgetreten. Seit nun drei Wochen habe sie wieder Beschwerden, vor allem im Handgelenk sowie in den Ellenbogen (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Behandlung der Beschwerden seien eine Ergotherapie mit lokal analgetischen Massnahmen sowie handge- lenksstabilisierende Übungen durchgeführt worden (Ziff. 1.5). Aktuell wür- den keine Physiotherapie, sondern selbstständige Übungen durchgeführt (Ziff. 1.4). Dr. med. G.________ empfahl vorerst die konsequente Durch- führung der handgelenkstabilisierenden Übungen sowie die Anpassung des Arbeitsplatzes auf Vermeidung von handgelenksbelastenden Tätigkeiten (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit als … sollte der Beschwerdeführerin bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zu 100% möglich sein. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe hierbei nicht (S. 4 Ziff. 1.7). Mit einer ergonomischen Arbeitsplatzanpassung sowie regelmässiger Ergotherapie sollte auch eine längere PC-Tätigkeit möglich sein (Ziff. 1.8).
E. 3.1.6 Gemäss dem Sprechstundenbericht der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) könne entsprechend dem Bericht des Spitals F.________ vom 24. November 2014 (AB 22/1) die Diagnosen sowie das Zumutbarkeitsprofil übernommen werden. Demnach sollte die Arbeitsfähigkeit bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten uneingeschränkt zu 100% mög- lich sein (AB 28 S. 2).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34) massgeblich auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2) und die darauf basierende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) gestützt. Demnach sei bei einer ergonomischen Anpassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 9 des Arbeitsplatzes sowie intermittierend wechselnden Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen und somit kön- ne die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Sprech- stundenbericht der RAD-Ärztin (AB 28) "unbrauchbar" sei, da sie nicht über die entsprechende fachärztliche Qualifikation verfüge (Beschwerde S. 5 Art. 3). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin betreffend den Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2) aus, dass ihre Schmerzen trotz eines ergonomisch optimal ausgestalteten Arbeitsplatzes nicht abnehmen würden und eine Vermeidung von handgelenksbelasten- den Tätigkeiten in ihrem angestammten Beruf überhaupt nicht möglich sei (S. 4 Art. 2 Ziff. 1). Zudem sei der Tatsache, dass der Pausenbedarf zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe, nicht Rechnung getragen worden (Ziff. 2). Insgesamt sei der der Verfügung zu Grunde liegende me- dizinische Sachverhalt ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt (S. 5 Art. 4).
E. 3.3.1 Die RAD-Ärztin hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder persönlich untersucht noch verfügt sie über den erforderlichen Facharzttitel auf dem Gebiet der Orthopädischen Chirurgie, Rheumatologie oder Neurologie, so dass ihrem Sprechstundenbericht kein voller Beweis- wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2 ff., und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Unter diesen Umständen sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdi- gung zu stellen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., vgl. E. 3.2 hiervor) und die Frage nach dem Rentenanspruch kann nicht einzig gestützt auf die Stel- lungnahme von Dr. med. H.________ verneint werden.
E. 3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin anhand der übrigen Akten beurteilt werden kann, ohne dass vorgängig wei- tere, ergänzende Abklärungen vorgenommen werden. Der Arztbericht des C.________ vom 19. Februar 2014 (AB 4/8) hält im Wesentlichen den akuten bzw. den seit dem 17. Januar 2014 bestehenden Zustand fest und ist daher für die Beurteilung einer andauernden Ein- schränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 10 Wartejahres (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht hilfreich. Zudem wird die darin ge- stellte Diagnose einer Tendovaginitis von den später beigezogenen Spezia- listen nicht bestätigt. Was die Berichte von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 (AB 11/7) und 5. August 2014 (AB 8) betrifft, so weisen diese einen Widerspruch auf: Während im früherer Bericht ausgeführt wird, der Arbeitsplatz könne ange- passt werden, wird im zweiten Bericht festgehalten, langdauernde Tätigkei- ten am Computer seien nicht möglich. Dr. med. G.________ kam anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 2014 (AB 22/2) zum Schluss, dass bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt zu 100% sowie auch längere PC-Tätigkeiten möglich sein sollten (AB 22/2 S. 2 f.). Zudem wurde festgehalten, dass die aktuelle Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Ziff. 1.11). Diese Stel- lungnahme überzeugt.
E. 3.3.3 Als primärversorgende Ärztin mit umfassendem Ansatz und fundier- ten Kenntnissen der Medizin ist die Allgemeinmedizinerin Dr. med. H.________ ohne Weiteres in der Lage, vielfältige Beschwerden und Pa- thologien zu beurteilen; dies umso mehr, wenn – wie es vorliegend der Fall ist – Dokumentationen aus spezialärztlichen Bereichen zur Verfügung ste- hen und es diese zu würdigen gilt sowie diesbezüglich Aussagen zur ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit zweifelsfrei abgegeben werden können. Die Ausführungen von Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) stehen im Einklang mit den diagnostischen Feststellungen sowie der medi- zinisch-theoretisch attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2). Dass der Arbeitsplatz angepasst werden kann, hat, wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.1.5 und 6), denn auch Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. Juli 2014 bestätigt (vgl. AB 11/7). Soweit dieser ausführt, dass eine Rückkehr mit einem Pen- sum vom 80% im Moment nicht durchführbar sei, da die Beschwerdeführe- rin schon bei einem 50%-Pensum nervlich und bezüglich der Schmerzen am Limit sei, stützt er sich lediglich auf ihre subjektiven Angaben und nicht auf objektive Befunde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 11 In Anbetracht der gesamten Umstände ist somit auf das Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ (AB 28) und Dr. med. G.________ (AB 22/1) abzustellen.
E. 3.3.4 Den vorliegenden medizinischen Berichten kann keine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass offenbar keine weitere medizinische Behandlung erfolgte. So hat die Beschwerdeführerin denn auch trotz dem Hinweis im Schreiben der IVB vom 12. Mai 2015 (AB 33) sowohl im Vorbe- scheids- wie auch im Beschwerdeverfahren keine neueren ärztlichen Be- richte eingereicht. Dementsprechend ist mangels fortgeführter medizini- scher Behandlung weder von deren Notwendigkeit noch von einem erhebli- chen Leidensdruck auszugehen, da selbst die Beschwerdeführerin eine solche nicht als erforderlich erachtete. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Notwendigkeit wei- terer medizinischer Abklärungen ist festzuhalten, dass sie keine weiteren fachspezifischen Arztberichte einreichte, welche ihr anhand einer schlüssi- gen Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Es besteht deshalb kein Anlass und ist vorliegend gestützt auf die vorstehen- den Ausführungen auch nicht Aufgabe der IV-Stelle, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. H.________ und Dr. med. G.________ abzustellen. Demnach ist kein leis- tungsbegründender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht zum Schluss ge- langt, es bestehe mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde er- weist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 12
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 650 IV MAW/SHE/LIA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 21. Juli 2014 mit Hinweis auf eine seit 16. Ja- nuar 2014 bestehende, jedoch auch schon früher aufgetretene, Sehnen- scheidenentzündung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese veranlasste in der Folge die üblichen beruflichen und medi- zinischen Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein und erteilte eine Kostengutsprache für eine berufsberaterische Abklärung bei der Berufs-, Studien und Laufbahnberatung BIZ … (AB 17). Gestützt auf den Sprechstundenbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. April 2014 (AB 28) stellte die IVB der Versicherten mit Vor- bescheid vom 15. April 2015 (AB 29) die Abweisung des Leistungsbegeh- rens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht, woge- gen diese am 8. Mai 2015 (AB 32) provisorisch Einwände einreichte. Die IVB setzte ihr eine Frist bis am 25. Mai 2015, um die Einwände ausführli- cher zu begründen und weitere Unterlagen einzureichen (AB 33). Nachdem sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, entschied die IVB mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34) wie im Vorbescheid angekün- digt. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, hiergegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, die erforderlichen medizinischen Abklärun- gen in Auftrag zu geben und nach Vorliegen der Resultate das Leistungs- begehren neu zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 5 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 19. Februar 2014 hielten die Ärzte des C.________ fest, seit dem 17. Januar 2014 bestehe eine Tendovaginitis rechts. Neu sei die selbe Symptomatik seit zwei Tagen links aufgetreten. Eine Arbeitsun- fähigkeit von 100% wurde vom 18. bis 21. Februar 2014 attestiert (AB 4/8). 3.1.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 21. Mai 2014 (AB 7.2/5) eine Tendovaginitis an den Vorderarmen beidseits (Ziff. 2.a). Die hartnäckigen Schmerzen in den Vorderarmen und Handgelenken würden seit Januar 2014 bestehen; schon 2010 und 2011 habe die Beschwerde- führerin Schmerzen in den Vorderarmen gehabt (Ziff. 2.b und c). 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, des Spitals F.________, diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 11/7) Arthralgien im Handgelenk beidseits rechtsbe- tont sowie eine positive Borrelienserologie. Die Arthralgien hätten ca. am
17. Januar 2014 begonnen und seit 14. Mai 2014 sei es zu einer spontanen Besserung gekommen. Die weiterführenden Abklärungen mittels MRI vom
26. Juni 2014 seien unauffällig gewesen. Es habe sich unter anderem kei- ne Tendovaginitis gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 6 Schmerzen im Bereich der Handgelenke seien mechanischer Natur, am ehesten bei leichter Instabilität des rechten Carpus. Hierfür könne der Ar- beitsplatz angepasst und die Bewegungen möglichst ergonomisch ausge- führt werden. Eine Rückkehr mit einem Pensum von 80% sei im Moment nicht durchführbar. Die Beschwerdeführerin sei schon bei einem halben Pensum nervlich und bezüglich der Schmerzen am Limit (S. 1). Vom 1. bis
31. Juli 2014 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert (S. 2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 5. August 2014 (AB 8) leide die Beschwerdeführerin unter bilateralen Handgelenksschmerzen, DD funktionelles CTS und an einer Hypermotilität (S. 1 Ziff. 1.1). Seit längerer Zeit würden bei vermehrter Tätigkeit am Computer und Schreibarbeiten wiederholt mechanisch Unterarmschmerzen beidseits auftreten. Die star- ken Schmerzen würden zu einem Arbeitsunterbruch führen (Ziff. 1.4). Län- gerdauernde sitzende Tätigkeiten am Computer seien nicht möglich, da die Beschwerdeführerin an einer bilateralen Handgelenks- und Muskelproble- matik leide, welche bei länger dauernder Tätigkeit am Computer mit Schreiben auftrete. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nicht den ganzen Tag am Computer schreiben könne (S. 2 Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Er- höhung der Einsatzfähigkeit könne aktuell noch nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.1.4 Dr. med. D.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 14. Au- gust 2014 (AB 11/1) chronische belastungsabhängige Arthralgien an den Handgelenken seit Januar 2014 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Behandlung daure seit dem 20. Januar 2014 an (Ziff. 1.2). Die seit Januar 2014 bestehenden chronischen Schmerzen seien durch die Arbeit als … verstärkt bzw. aus- gelöst worden (S. 3 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin werde mittels Phy- siotherapie und medikamentös behandelt (Ziff. 1.5). Die belastungsabhän- gigen Schmerzen an den Handgelenken würden einen weiteren Einsatz als … verunmöglichen (S. 4 Ziff. 1.7) und die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft (Ziff. 1.8). Voraussichtlich ab Februar 2015 könne in einer neuen Tätigkeit, bei welcher die Hände nicht mehr beansprucht wer- den, mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 7 3.1.5 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, des Spitals F.________, vom 24. November 2014 (AB 22/2) sind als Diagnosen eine symptomatische midcarpale Instabilität beidseits, rechtsbetont bei ge- nereller Hyperlaxizität und eine Epicondylitis humeri lateralis zu entnehmen (S. 2 Ziff. 1.1). Die Schmerzen in beiden Handgelenken verspüre die Be- schwerdeführerin seit Anfang des Jahres. Diese seien nach einem Stellen- wechsel sowie zweiwöchiger Arbeit am Laptop aufgetreten. Seit nun drei Wochen habe sie wieder Beschwerden, vor allem im Handgelenk sowie in den Ellenbogen (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Behandlung der Beschwerden seien eine Ergotherapie mit lokal analgetischen Massnahmen sowie handge- lenksstabilisierende Übungen durchgeführt worden (Ziff. 1.5). Aktuell wür- den keine Physiotherapie, sondern selbstständige Übungen durchgeführt (Ziff. 1.4). Dr. med. G.________ empfahl vorerst die konsequente Durch- führung der handgelenkstabilisierenden Übungen sowie die Anpassung des Arbeitsplatzes auf Vermeidung von handgelenksbelastenden Tätigkeiten (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit als … sollte der Beschwerdeführerin bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten aus medizinischer Sicht uneingeschränkt zu 100% möglich sein. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe hierbei nicht (S. 4 Ziff. 1.7). Mit einer ergonomischen Arbeitsplatzanpassung sowie regelmässiger Ergotherapie sollte auch eine längere PC-Tätigkeit möglich sein (Ziff. 1.8). 3.1.6 Gemäss dem Sprechstundenbericht der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) könne entsprechend dem Bericht des Spitals F.________ vom 24. November 2014 (AB 22/1) die Diagnosen sowie das Zumutbarkeitsprofil übernommen werden. Demnach sollte die Arbeitsfähigkeit bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten uneingeschränkt zu 100% mög- lich sein (AB 28 S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 8 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 (AB 34) massgeblich auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2) und die darauf basierende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) gestützt. Demnach sei bei einer ergonomischen Anpassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 9 des Arbeitsplatzes sowie intermittierend wechselnden Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen und somit kön- ne die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Sprech- stundenbericht der RAD-Ärztin (AB 28) "unbrauchbar" sei, da sie nicht über die entsprechende fachärztliche Qualifikation verfüge (Beschwerde S. 5 Art. 3). Ausserdem führt die Beschwerdeführerin betreffend den Bericht von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2) aus, dass ihre Schmerzen trotz eines ergonomisch optimal ausgestalteten Arbeitsplatzes nicht abnehmen würden und eine Vermeidung von handgelenksbelasten- den Tätigkeiten in ihrem angestammten Beruf überhaupt nicht möglich sei (S. 4 Art. 2 Ziff. 1). Zudem sei der Tatsache, dass der Pausenbedarf zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe, nicht Rechnung getragen worden (Ziff. 2). Insgesamt sei der der Verfügung zu Grunde liegende me- dizinische Sachverhalt ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt (S. 5 Art. 4). 3.3.1 Die RAD-Ärztin hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen weder persönlich untersucht noch verfügt sie über den erforderlichen Facharzttitel auf dem Gebiet der Orthopädischen Chirurgie, Rheumatologie oder Neurologie, so dass ihrem Sprechstundenbericht kein voller Beweis- wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2 ff., und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Unter diesen Umständen sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdi- gung zu stellen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., vgl. E. 3.2 hiervor) und die Frage nach dem Rentenanspruch kann nicht einzig gestützt auf die Stel- lungnahme von Dr. med. H.________ verneint werden. 3.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin anhand der übrigen Akten beurteilt werden kann, ohne dass vorgängig wei- tere, ergänzende Abklärungen vorgenommen werden. Der Arztbericht des C.________ vom 19. Februar 2014 (AB 4/8) hält im Wesentlichen den akuten bzw. den seit dem 17. Januar 2014 bestehenden Zustand fest und ist daher für die Beurteilung einer andauernden Ein- schränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 10 Wartejahres (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht hilfreich. Zudem wird die darin ge- stellte Diagnose einer Tendovaginitis von den später beigezogenen Spezia- listen nicht bestätigt. Was die Berichte von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 (AB 11/7) und 5. August 2014 (AB 8) betrifft, so weisen diese einen Widerspruch auf: Während im früherer Bericht ausgeführt wird, der Arbeitsplatz könne ange- passt werden, wird im zweiten Bericht festgehalten, langdauernde Tätigkei- ten am Computer seien nicht möglich. Dr. med. G.________ kam anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 2014 (AB 22/2) zum Schluss, dass bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sowie intermittierenden wechselnden Tätigkeiten die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt zu 100% sowie auch längere PC-Tätigkeiten möglich sein sollten (AB 22/2 S. 2 f.). Zudem wurde festgehalten, dass die aktuelle Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Ziff. 1.11). Diese Stel- lungnahme überzeugt. 3.3.3 Als primärversorgende Ärztin mit umfassendem Ansatz und fundier- ten Kenntnissen der Medizin ist die Allgemeinmedizinerin Dr. med. H.________ ohne Weiteres in der Lage, vielfältige Beschwerden und Pa- thologien zu beurteilen; dies umso mehr, wenn – wie es vorliegend der Fall ist – Dokumentationen aus spezialärztlichen Bereichen zur Verfügung ste- hen und es diese zu würdigen gilt sowie diesbezüglich Aussagen zur ver- bleibenden Arbeitsfähigkeit zweifelsfrei abgegeben werden können. Die Ausführungen von Dr. med. H.________ vom 1. April 2015 (AB 28) stehen im Einklang mit den diagnostischen Feststellungen sowie der medi- zinisch-theoretisch attestierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Dr. med. G.________ vom 24. November 2014 (AB 22/2). Dass der Arbeitsplatz angepasst werden kann, hat, wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.1.5 und 6), denn auch Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. Juli 2014 bestätigt (vgl. AB 11/7). Soweit dieser ausführt, dass eine Rückkehr mit einem Pen- sum vom 80% im Moment nicht durchführbar sei, da die Beschwerdeführe- rin schon bei einem 50%-Pensum nervlich und bezüglich der Schmerzen am Limit sei, stützt er sich lediglich auf ihre subjektiven Angaben und nicht auf objektive Befunde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 11 In Anbetracht der gesamten Umstände ist somit auf das Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ (AB 28) und Dr. med. G.________ (AB 22/1) abzustellen. 3.3.4 Den vorliegenden medizinischen Berichten kann keine relevante Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass offenbar keine weitere medizinische Behandlung erfolgte. So hat die Beschwerdeführerin denn auch trotz dem Hinweis im Schreiben der IVB vom 12. Mai 2015 (AB 33) sowohl im Vorbe- scheids- wie auch im Beschwerdeverfahren keine neueren ärztlichen Be- richte eingereicht. Dementsprechend ist mangels fortgeführter medizini- scher Behandlung weder von deren Notwendigkeit noch von einem erhebli- chen Leidensdruck auszugehen, da selbst die Beschwerdeführerin eine solche nicht als erforderlich erachtete. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Notwendigkeit wei- terer medizinischer Abklärungen ist festzuhalten, dass sie keine weiteren fachspezifischen Arztberichte einreichte, welche ihr anhand einer schlüssi- gen Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Es besteht deshalb kein Anlass und ist vorliegend gestützt auf die vorstehen- den Ausführungen auch nicht Aufgabe der IV-Stelle, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. H.________ und Dr. med. G.________ abzustellen. Demnach ist kein leis- tungsbegründender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht zum Schluss ge- langt, es bestehe mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde er- weist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 12 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2015, IV/15/650, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.