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200 2015 645

Bern VerwG · 2016-08-30 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 5. Juni 2015 (shbv 34/2015)

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit August 2013 von der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Gemeinde [act. IIA], gelbes Mäppchen, S. 1). Nach einem mündlichen Hinweis auf die Möglich- keit eines Arbeitseinsatzes in einem Testarbeitsplatz (TAP) anlässlich eines Gesprächs am 6. Februar 2015 (act. IIA, gelbes Mäppchen, S. 73) wies sie die Gemeinde am 19. Februar 2015 schriftlich an, bei der C.________ einen TAP anzutreten. Für den Fall, dass sie die Weisung missachten soll- te, stellte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aus- sicht (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 21 f.). A.________ trat hierauf den angewiesenen TAP nicht an, weshalb der Sozialdienst der Gemeinde sie mahnte die Stelle anzutreten und ihr das rechtliche Gehör gewährte (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 20). Nach Eingang des Schreibens von A.________ vom 11. März 2015 (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 17) ver- fügte die Gemeinde am 19. März 2015 die Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen ab dem 1. April 2015 für drei Monate mit der Begründung, die An- spruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt. Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 14 ff.). Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2013 beim Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten des Regierungs- statthalteramtes Bern-Mittelland [act. II] 1 - 23). Nach Eingang eines Arzt- zeugnisses von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom

1. Mai 2015 (vgl. act. II 63 und Beilagen in diesem Verfahren) bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 22. Mai 2015 (act. II 65) wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. Juni 2015, soweit die finanzielle Unterstützung während der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von A.________ ab dem 1. Mai 2015 betreffend, als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wurde die Beschwerde ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. II 73 - 81). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 5. Juni 2015 sowie der Verfügung vom 19. März 2015, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie den Einsatz in einem TAP nicht habe wahrnehmen können, da sie sich in dieser Zeit auf die Prüfungen an der ... Fachhochschule vorbereiten bzw. die Prüfungen für die Aufnahme absol- vieren musste. Zudem sei sie auf aktiver Stellensuche gewesen und hätte durch den TAP-Einsatz die entsprechenden Bewerbungsgespräche sowie Probearbeiten nicht wahrnehmen können. Die Weisung des Sozialdienstes sei nicht zielführend und zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewe- sen. Zudem sollte die unfallbedingte Unterstützung der Beschwerdegegne- rin den ganzen Monat Mai 2015 umfassen, da die C.________ am 21. Mai 2015 nicht mehr bereit gewesen sei, die Beschwerdeführerin (nach Wie- dererlangen ihrer Arbeitsfähigkeit) anzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Ein- gabe vom 31. Juli 2015 auf eine Vernehmlassung. Am 10. August 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 4 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 5. Juni 2015, mit welchem die dreimonatige (von April bis Juni 2015) Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin - mit Ausnah- me der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 - geschützt worden ist. Streitig und zu prüfen ist somit die Einstellung der Sozialleistungen wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, bei der C.________ einen auf drei Monate befristeten TAP anzutreten. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Gemeinde vom

19. März 2015 (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 14 ff.). Dabei übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devolutiveffekt zu- kommt und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. Juni 2015. Soweit die Aufhebung der ur- sprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die rund dreimonatige Einstellung der Sozialleistungen offensichtlich unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIA, grünes Mäppchen, S. 5), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 5

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfal- len (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.3 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 6 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ver- pflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zu- mutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder we- gen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Ar- beitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertig- keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1).

E. 2.4 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist.

E. 2.5 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist möglich bei einer Ver- letzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 7 ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; VGE 2009/305 vom 20. Mai 2010, E. 2.2; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173, 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2).

E. 3 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche seit August 2013 Sozialhilfeleistungen bezieht, im Februar 2015 angewiesen wurde, per

2. März 2015 bei der C.________ im Rahmen des Projekts TAP gegen existenzsichernde Entschädigung einen dreimonatigen Arbeitseinsatz in einem Pensum von 100% anzutreten. Für den Fall, dass die Beschwerde- führerin der Weisung nicht nachkommen sollte, stellte sie die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 21 f.). Da die Beschwerdeführerin die Stelle nicht angetreten hat, wurde sie am 2. März 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverlet- zung ermahnt, die Arbeit umgehend aufzunehmen. Am 11. März 2015 nahm sie ihr rechtliches Gehör war (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 17). Die Beschwerdeführerin hat die angebotene Stelle für die Zeit von März bis Mai 2015 in der Folge nicht angetreten. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalles ab dem 1. Mai 2015 drei Wo- chen arbeitsunfähig war (act. II 65). Bestritten ist, ob die am 19. März 2015 verfügte Leistungseinstellung, be- fristet auf drei Monate ab dem 1. April 2015 - mit Ausnahme der Zeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 8 Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 -, zu Recht erfolg- te.

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zum Antritt des TAP für die Beschwerdeführerin verbindlich war, denn die Verpflichtung zum Antritt solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. Dies ungeachtet, ob mit der C.________ ein Ar- beitsvertrag zustande gekommen ist oder nicht (vgl. BVR 2013 S. 469 E. 5.1). Damit trifft die Beschwerdeführerin die Pflicht, die Weisung der Be- schwerdegegnerin zu befolgen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.

E. 3.2 Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie Leistungskürzung oder -einstellung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen ange- knüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; BVR 2013 S. 470 E. 5.3). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Motivation der Beschwerdeführerin betreffend Integration in den Arbeits- markt hatte. So plante die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zunächst die ... Fachhochschule zu absolvieren. Mangels Stipendien und wegen langer Wartezeit beabsichtigte sie im Jahr 2014 ein entsprechendes Studium an der Universität ... aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Zeit wiederholt an, dass sie aufgrund der Vorbereitungen zur Aufnahmeprüfung für die Uni keine Arbeit suchen könne. Nachdem bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden hat, bewarb sie sich nur ungenügend auf bezahlte Stellen. Die Beschwerdeführerin be- absichtigt gemäss ihren Aussagen nach wie vor eine Ausbildung (nunmehr im Bereich ...) zu absolvieren (vgl. act. IIA, gelbes Mäppchen). Gemäss Angaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dient der Abklärungsplatz der Abklärung von Arbeits- und Kooperationswille und bildet ein Test- und Abklärungsinstrumentarium im Rahmen der Suche nach geeigneten Anschlusslösungen (vgl. Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS von August 2015, S. 11; abrufbar unter www.gef.be.ch). Die Beschwerdegegnerin durfte der Be- schwerdeführerin bei der geschilderten Ausgangslage ohne weiteres ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 9 stützt auf Art. 27 Abs. 2 SHG in Konkretisierung des im Sozialhilfewesen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatzes die Weisung zum Antritt am Ab- klärungsplatz erteilen. Entsprechend den Abklärungsergebnissen können Schlüsse zur Arbeitsmotivation und zur Bereitschaft, sich in eine Arbeits- struktur einzuordnen, gezogen und weitergehende Strategien zur Vermei- dung bzw. Beseitigung der Bedürftigkeit entwickelt werden (BVR 2013 S. 470 E. 5.4). Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt der Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 466 E. 2.2). Somit hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt während der Zeit von März bis Mai 2015 selber bestreiten können. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern nicht gesundheitliche Gründe oder Betreuungsaufgaben eine Teil- nahme verhindern (vgl. E. 2.3 hiervor). Beides trifft bei der Beschwerdefüh- rerin - mit Ausnahme der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 (vgl. auch E. 3.4 hiernach) - nicht zu, zumal der Einsatz im Bereich der Reinigung von Grünanlagen und Pflege des öffentlichen Raumes er- folgt und keine schweren körperlichen Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. BVR 2013 S. 472 E. 5.7.2). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozi- alhilfe, auch wenn die Arbeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Nei- gungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 471 E. 5.5). Das Ziel der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips liegt im öffentlichen Interesse und geht dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer ihren Vorstellungen entsprechenden beruflichen Fort- oder Weiterbildung vor. Ein Anspruch auf eine (Erst-)Ausbildung besteht im Sozialhilferecht nicht per se; vielmehr handelt es sich bei der entsprechenden Unterstützung um eine „Kann-Vorschrift“ (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien], Ziff. H.6). Soweit sich die Beschwerdeführerin beruflich mittels Weiterbildung integrieren will, ist dies zwar zu begrüssen, dies hat jedoch nicht die Sozialhilfe (indirekt) zu finanzieren. Vielmehr ist dafür in erster Linie die Beschwerdeführerin selbst verantwortlich, indem sie die Prüfungs- vorbereitungen neben einer bezahlten (teilzeitlichen) Arbeit durchführt oder andere Stellen um Unterstützung ersucht (z.B. Stipendien). Ferner ist ein angeordneter Arbeitseinsatz auch nicht schikanös oder persönlichkeitsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 10 letzend (BVR 2013 S. 473 E. 5.7.4). Schliesslich vermag auch der gewählte Zeitpunkt für den Arbeitseinsatz keine Unverhältnismässigkeit zu begrün- den, ist es doch nicht an den Sozialhilfebezügern, den Zeitpunkt für eine entsprechende Abklärung zu bestimmen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten war der TAP-Einsatz zulässig und der Be- schwerdeführerin zumutbar; sie wäre objektiv in der Lage gewesen, dem angeordneten Arbeitseinsatz nachzukommen. Indem sie die angebotene Stelle nicht angetreten hat, verletzte sie das Subsidiaritätsprinzip bzw. die Pflicht zur Abwendung ihrer Notlage, welche sie im Übrigen mit dem Antritt jederzeit hätte beheben können. Damit mangelt es an einer Anspruchsvor- aussetzung, weshalb die Leistungseinstellung für die Dauer des TAP- Einsatzes - mit Ausnahme der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 - nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.5 hiervor sowie BVR 2013 S. 475 E. 7.2.1). Für einen „milderen Entscheid“ betreffend die Arbeitsverweigerung (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) bleibt kein Raum.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Abschreibung des Verfahrens gemäss Ziff. 2 des Einspracheentscheides (betreffend die Zeit der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015) sei aufzuheben und es sei ihr für den ganzen Monat Mai 2015 Sozialhilfe auszurichten, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 wie auch die für diese Zeit ausgerichtete Sozialhilfe sind unbestritten, weshalb ein rechtserhebliches Interesse an der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs für diese Zeit nicht gegeben ist. Die Abschreibung erfolgte damit zu Recht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser drei Wochen unfallbedingt (weiterhin) an einem Stellenantritt verhindert war, bildet nicht Gegenstand des Abschreibungsentscheides. Im Übrigen blieb dieses Vor- bringen unbelegt. Aus der unbelegten Behauptung, wonach sich die Be- schwerdeführerin angeblich am 21. Mai 2015 bei der C.________ zum Ein- satz gemeldet und diese den Antritt verweigert habe, da ein Arbeitseinsatz für die wenigen noch verbleibenden Tage bis Ende Mai 2015 keinen Sinn machen würde, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 11

E. 3.5 Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 (act. II 73 - 81) nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Damit wird vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 12
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 645 SH LOU/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom

5. Juni 2015 (shbv 34/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit August 2013 von der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Gemeinde [act. IIA], gelbes Mäppchen, S. 1). Nach einem mündlichen Hinweis auf die Möglich- keit eines Arbeitseinsatzes in einem Testarbeitsplatz (TAP) anlässlich eines Gesprächs am 6. Februar 2015 (act. IIA, gelbes Mäppchen, S. 73) wies sie die Gemeinde am 19. Februar 2015 schriftlich an, bei der C.________ einen TAP anzutreten. Für den Fall, dass sie die Weisung missachten soll- te, stellte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aus- sicht (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 21 f.). A.________ trat hierauf den angewiesenen TAP nicht an, weshalb der Sozialdienst der Gemeinde sie mahnte die Stelle anzutreten und ihr das rechtliche Gehör gewährte (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 20). Nach Eingang des Schreibens von A.________ vom 11. März 2015 (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 17) ver- fügte die Gemeinde am 19. März 2015 die Einstellung der Sozialhilfeleis- tungen ab dem 1. April 2015 für drei Monate mit der Begründung, die An- spruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt. Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 14 ff.). Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2013 beim Regierungsstatthal- teramt Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten des Regierungs- statthalteramtes Bern-Mittelland [act. II] 1 - 23). Nach Eingang eines Arzt- zeugnisses von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom

1. Mai 2015 (vgl. act. II 63 und Beilagen in diesem Verfahren) bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 22. Mai 2015 (act. II 65) wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. Juni 2015, soweit die finanzielle Unterstützung während der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit von A.________ ab dem 1. Mai 2015 betreffend, als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wurde die Beschwerde ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. II 73 - 81). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 5. Juni 2015 sowie der Verfügung vom 19. März 2015, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie den Einsatz in einem TAP nicht habe wahrnehmen können, da sie sich in dieser Zeit auf die Prüfungen an der ... Fachhochschule vorbereiten bzw. die Prüfungen für die Aufnahme absol- vieren musste. Zudem sei sie auf aktiver Stellensuche gewesen und hätte durch den TAP-Einsatz die entsprechenden Bewerbungsgespräche sowie Probearbeiten nicht wahrnehmen können. Die Weisung des Sozialdienstes sei nicht zielführend und zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewe- sen. Zudem sollte die unfallbedingte Unterstützung der Beschwerdegegne- rin den ganzen Monat Mai 2015 umfassen, da die C.________ am 21. Mai 2015 nicht mehr bereit gewesen sei, die Beschwerdeführerin (nach Wie- dererlangen ihrer Arbeitsfähigkeit) anzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Ein- gabe vom 31. Juli 2015 auf eine Vernehmlassung. Am 10. August 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 4 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 5. Juni 2015, mit welchem die dreimonatige (von April bis Juni 2015) Leistungseinstellung der Beschwerdeführerin - mit Ausnah- me der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 - geschützt worden ist. Streitig und zu prüfen ist somit die Einstellung der Sozialleistungen wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, bei der C.________ einen auf drei Monate befristeten TAP anzutreten. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Gemeinde vom

19. März 2015 (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 14 ff.). Dabei übersieht sie, dass ihrer Beschwerde an die Vorinstanz voller Devolutiveffekt zu- kommt und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. Juni 2015. Soweit die Aufhebung der ur- sprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die rund dreimonatige Einstellung der Sozialleistungen offensichtlich unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.-- (vgl. act. IIA, grünes Mäppchen, S. 5), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfal- len (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 6 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ver- pflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zu- mutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder we- gen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Ar- beitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertig- keitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1). 2.4 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3. Januar 2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist. 2.5 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist möglich bei einer Ver- letzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 7 ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; VGE 2009/305 vom 20. Mai 2010, E. 2.2; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173, 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 3. Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche seit August 2013 Sozialhilfeleistungen bezieht, im Februar 2015 angewiesen wurde, per

2. März 2015 bei der C.________ im Rahmen des Projekts TAP gegen existenzsichernde Entschädigung einen dreimonatigen Arbeitseinsatz in einem Pensum von 100% anzutreten. Für den Fall, dass die Beschwerde- führerin der Weisung nicht nachkommen sollte, stellte sie die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 21 f.). Da die Beschwerdeführerin die Stelle nicht angetreten hat, wurde sie am 2. März 2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverlet- zung ermahnt, die Arbeit umgehend aufzunehmen. Am 11. März 2015 nahm sie ihr rechtliches Gehör war (act. IIA, hellblaues Mäppchen, S. 17). Die Beschwerdeführerin hat die angebotene Stelle für die Zeit von März bis Mai 2015 in der Folge nicht angetreten. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalles ab dem 1. Mai 2015 drei Wo- chen arbeitsunfähig war (act. II 65). Bestritten ist, ob die am 19. März 2015 verfügte Leistungseinstellung, be- fristet auf drei Monate ab dem 1. April 2015 - mit Ausnahme der Zeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 8 Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 -, zu Recht erfolg- te. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zum Antritt des TAP für die Beschwerdeführerin verbindlich war, denn die Verpflichtung zum Antritt solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG. Dies ungeachtet, ob mit der C.________ ein Ar- beitsvertrag zustande gekommen ist oder nicht (vgl. BVR 2013 S. 469 E. 5.1). Damit trifft die Beschwerdeführerin die Pflicht, die Weisung der Be- schwerdegegnerin zu befolgen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. 3.2 Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie Leistungskürzung oder -einstellung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen ange- knüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; BVR 2013 S. 470 E. 5.3). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Zweifel an der Motivation der Beschwerdeführerin betreffend Integration in den Arbeits- markt hatte. So plante die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zunächst die ... Fachhochschule zu absolvieren. Mangels Stipendien und wegen langer Wartezeit beabsichtigte sie im Jahr 2014 ein entsprechendes Studium an der Universität ... aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Zeit wiederholt an, dass sie aufgrund der Vorbereitungen zur Aufnahmeprüfung für die Uni keine Arbeit suchen könne. Nachdem bekannt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfungen nicht bestanden hat, bewarb sie sich nur ungenügend auf bezahlte Stellen. Die Beschwerdeführerin be- absichtigt gemäss ihren Aussagen nach wie vor eine Ausbildung (nunmehr im Bereich ...) zu absolvieren (vgl. act. IIA, gelbes Mäppchen). Gemäss Angaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dient der Abklärungsplatz der Abklärung von Arbeits- und Kooperationswille und bildet ein Test- und Abklärungsinstrumentarium im Rahmen der Suche nach geeigneten Anschlusslösungen (vgl. Detailkonzept Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe BIAS von August 2015, S. 11; abrufbar unter www.gef.be.ch). Die Beschwerdegegnerin durfte der Be- schwerdeführerin bei der geschilderten Ausgangslage ohne weiteres ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 9 stützt auf Art. 27 Abs. 2 SHG in Konkretisierung des im Sozialhilfewesen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatzes die Weisung zum Antritt am Ab- klärungsplatz erteilen. Entsprechend den Abklärungsergebnissen können Schlüsse zur Arbeitsmotivation und zur Bereitschaft, sich in eine Arbeits- struktur einzuordnen, gezogen und weitergehende Strategien zur Vermei- dung bzw. Beseitigung der Bedürftigkeit entwickelt werden (BVR 2013 S. 470 E. 5.4). Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt der Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 466 E. 2.2). Somit hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt während der Zeit von März bis Mai 2015 selber bestreiten können. Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern nicht gesundheitliche Gründe oder Betreuungsaufgaben eine Teil- nahme verhindern (vgl. E. 2.3 hiervor). Beides trifft bei der Beschwerdefüh- rerin - mit Ausnahme der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2015 (vgl. auch E. 3.4 hiernach) - nicht zu, zumal der Einsatz im Bereich der Reinigung von Grünanlagen und Pflege des öffentlichen Raumes er- folgt und keine schweren körperlichen Arbeiten verrichtet werden müssen (vgl. BVR 2013 S. 472 E. 5.7.2). Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin besteht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozi- alhilfe, auch wenn die Arbeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Nei- gungen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 471 E. 5.5). Das Ziel der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips liegt im öffentlichen Interesse und geht dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer ihren Vorstellungen entsprechenden beruflichen Fort- oder Weiterbildung vor. Ein Anspruch auf eine (Erst-)Ausbildung besteht im Sozialhilferecht nicht per se; vielmehr handelt es sich bei der entsprechenden Unterstützung um eine „Kann-Vorschrift“ (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien], Ziff. H.6). Soweit sich die Beschwerdeführerin beruflich mittels Weiterbildung integrieren will, ist dies zwar zu begrüssen, dies hat jedoch nicht die Sozialhilfe (indirekt) zu finanzieren. Vielmehr ist dafür in erster Linie die Beschwerdeführerin selbst verantwortlich, indem sie die Prüfungs- vorbereitungen neben einer bezahlten (teilzeitlichen) Arbeit durchführt oder andere Stellen um Unterstützung ersucht (z.B. Stipendien). Ferner ist ein angeordneter Arbeitseinsatz auch nicht schikanös oder persönlichkeitsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 10 letzend (BVR 2013 S. 473 E. 5.7.4). Schliesslich vermag auch der gewählte Zeitpunkt für den Arbeitseinsatz keine Unverhältnismässigkeit zu begrün- den, ist es doch nicht an den Sozialhilfebezügern, den Zeitpunkt für eine entsprechende Abklärung zu bestimmen. 3.3 Nach dem Gesagten war der TAP-Einsatz zulässig und der Be- schwerdeführerin zumutbar; sie wäre objektiv in der Lage gewesen, dem angeordneten Arbeitseinsatz nachzukommen. Indem sie die angebotene Stelle nicht angetreten hat, verletzte sie das Subsidiaritätsprinzip bzw. die Pflicht zur Abwendung ihrer Notlage, welche sie im Übrigen mit dem Antritt jederzeit hätte beheben können. Damit mangelt es an einer Anspruchsvor- aussetzung, weshalb die Leistungseinstellung für die Dauer des TAP- Einsatzes - mit Ausnahme der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 - nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.5 hiervor sowie BVR 2013 S. 475 E. 7.2.1). Für einen „milderen Entscheid“ betreffend die Arbeitsverweigerung (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) bleibt kein Raum. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Abschreibung des Verfahrens gemäss Ziff. 2 des Einspracheentscheides (betreffend die Zeit der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015) sei aufzuheben und es sei ihr für den ganzen Monat Mai 2015 Sozialhilfe auszurichten, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von drei Wochen ab dem 1. Mai 2015 wie auch die für diese Zeit ausgerichtete Sozialhilfe sind unbestritten, weshalb ein rechtserhebliches Interesse an der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs für diese Zeit nicht gegeben ist. Die Abschreibung erfolgte damit zu Recht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser drei Wochen unfallbedingt (weiterhin) an einem Stellenantritt verhindert war, bildet nicht Gegenstand des Abschreibungsentscheides. Im Übrigen blieb dieses Vor- bringen unbelegt. Aus der unbelegten Behauptung, wonach sich die Be- schwerdeführerin angeblich am 21. Mai 2015 bei der C.________ zum Ein- satz gemeldet und diese den Antritt verweigert habe, da ein Arbeitseinsatz für die wenigen noch verbleibenden Tage bis Ende Mai 2015 keinen Sinn machen würde, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 11 3.5 Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 (act. II 73 - 81) nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Damit wird vorliegend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/15/645, Seite 12

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________, Sozialamt

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.