opencaselaw.ch

200 2015 642

Bern VerwG · 2015-06-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Juni 2015

Sachverhalt

A. Der 1991 geborene A.________ (Beschwerdeführer) ersuchte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Ak- ten der AKB [act. II] 31) um Ausrichtung einer Kinderrente zur Invalidenren- te seiner Mutter während der Dauer eines am 1. Dezember 2014 begonne- nen zehnmonatigen Praktikums. Die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32) ab, da das Praktikum die Kriterien zur Anerkennung als Ausbildung nicht erfülle. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Kinderrente für die Praktikumszeit. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 30. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. August 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem An- trag fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente.

E. 1.3 Bei einer beantragten Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 207.-- (act. II 28) und einer Praktikumsdauer von zehn Monaten (vgl. Beschwerde) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, wie die Tatsache zu werten ist, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Es kann vorliegend offen bleiben, ob bei der Abweisung eines Gesuchs um Ausrichtung einer Kinderrente, welche eine akzessorische Leistung zu ei- ner Hauptrente darstellt, ein förmliches Vorbescheidverfahren durchzu- führen gewesen wäre. Zumindest jedoch hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör ge- währen müssen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8 S. 106 f.).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – das Leistungsgesuch weniger als zwei Wochen nach dessen Eingang ohne Weiterungen abzuweisen – stellt zweifellos eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vor- liegend kann diese jedoch als geheilt erachtet werden. Der Beschwerdefüh- rer hatte vor Verwaltungsgericht im Rahmen eines doppelten Schriften- wechsels die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. Hinzu kommt, dass er erst nach Vorliegen der Beschwerdeantwort zur Leistung eines Kostenvorschusses für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufge- fordert wurde. Mit dem erfolgten Festhalten trotz ausführlicher Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 5 der Abweisung im Rahmen der Beschwerdeantwort zeigt der Beschwerde- führer zudem, dass er – selbst wenn er seine Rügen zunächst im Verwal- tungsverfahren hätte vorbringen können – so oder anders mittels Be- schwerde an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Insofern würde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass davon abzusehen ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen können, Anspruch auf eine Kinderrente.

E. 3.2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai- senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

E. 3.2.2 In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) erlassen. Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie- gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 6 meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer zwischen dem 1. Dezember 2014 und 30. September 2015 absolvierte Praktikum bei der B.________ als Ausbildung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 1 AHVV anzuerkennen ist und demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente bestünde.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs im Wesentlichen vor, er werde im April 2016 mit der einjährigen Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis beginnen. In der Prüfungsord- nung über die Berufsprüfung für … (in den Gerichtsakten) sei in Art. 3.3.1 lit. a festgehalten, zur Prüfung werde – soweit vorliegend interessierend – zugelassen, wer über mindestens zwei Jahre Berufspraxis in den Berei- chen … oder … verfüge. Ohne das zehnmonatige Praktikum bei der B.________ könne er nicht sämtliche Anforderungen zur Prüfungszulas- sung erfüllen. Entsprechend bilde das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Ausbildung, womit dieses als Ausbildung anzuer- kennen sei. Damit verweist er sinngemäss auf Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch), wonach ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder regle- mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsab- schlusses verlangt wird.

E. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen hauptsächlich ein, bei der Anstellung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Aus- bildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV. Vielmehr absolviere der Be- schwerdeführer das Praktikum, um damit über die für die Prüfungszulas- sung erforderliche Berufspraxis zu verfügen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 7

E. 4.2 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Im Praktikumsvertrag vom 23. September 2014 (Akten des Beschwerde- führers [act. I] 3) ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. September 2015 die Funktion "Prakti- kant/in …" übernehme (Ziffer 1 und 2). Während dieser Zeit finde eine kon- tinuierliche Ausbildung "on the job" statt (Ziffer 3). Das Praktikum dauere 10 Monate. Nach spätestens 7 Monaten werde eine zweite Standortbestim- mung mit Qualifikationsgespräch durchgeführt und dem Mitarbeiter mitge- teilt, ob das Praktikum nach Ablauf der 10 Monate in eine unbefristete Festanstellung übergehe (Ziffer 13). Bereits aufgrund dieser Vertragsbestimmungen wird deutlich, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Praktikum keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV darstellt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Praktikum bei der B.________ bildet nicht Teil eines systematischen, strukturierten Lehrgangs, sondern dient dem Beschwerdeführer vielmehr, sich Branchen- kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und sich für eine Festanstellung bei besagter Arbeitgeberin zu empfehlen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer plant, ab April 2016 eine einjährige Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Entgegen seinen Ausführungen ist die Absolvierung des zehnmonatigen Praktikums keine Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung, verlangt die Prüfungsordnung doch den Nachweis einer zweijährigen Berufspraxis und nicht eines Praktikums. Selbst wenn das Praktikum aufgrund dessen kon- kreter Ausgestaltung als Berufspraxis gelten sollte – was hier nicht zu ent- scheiden ist –, kann keine Rede davon sein, dass dieses gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Be- rufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 der RWL). Der Erwerb von Be- rufspraxis in den Bereichen … oder … wäre in mannigfaltiger Weise mög- lich. Dass sich der Beschwerdeführer – möglicherweise mangels Alternati- ve – für den Weg eines im Vergleich zu einer Festanstellung schlechter bezahlten Praktikums entschieden hat, führt nicht dazu, dass er hierfür fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 8 nanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin geltend machen kann.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten einen Anspruch auf eine Kinderrente korrekterweise verneint. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als Anstalt des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Zusprechung eines Parteikostenersatzes (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 642 IV SCP/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Beschwerdeführer) ersuchte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Ak- ten der AKB [act. II] 31) um Ausrichtung einer Kinderrente zur Invalidenren- te seiner Mutter während der Dauer eines am 1. Dezember 2014 begonne- nen zehnmonatigen Praktikums. Die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32) ab, da das Praktikum die Kriterien zur Anerkennung als Ausbildung nicht erfülle. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Kinderrente für die Praktikumszeit. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 30. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. August 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem An- trag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente. 1.3 Bei einer beantragten Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 207.-- (act. II 28) und einer Praktikumsdauer von zehn Monaten (vgl. Beschwerde) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zunächst ist in formeller Hinsicht zu prüfen, wie die Tatsache zu werten ist, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2015 (act. II 32) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 4 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Es kann vorliegend offen bleiben, ob bei der Abweisung eines Gesuchs um Ausrichtung einer Kinderrente, welche eine akzessorische Leistung zu ei- ner Hauptrente darstellt, ein förmliches Vorbescheidverfahren durchzu- führen gewesen wäre. Zumindest jedoch hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör ge- währen müssen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8 S. 106 f.). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – das Leistungsgesuch weniger als zwei Wochen nach dessen Eingang ohne Weiterungen abzuweisen – stellt zweifellos eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vor- liegend kann diese jedoch als geheilt erachtet werden. Der Beschwerdefüh- rer hatte vor Verwaltungsgericht im Rahmen eines doppelten Schriften- wechsels die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. Hinzu kommt, dass er erst nach Vorliegen der Beschwerdeantwort zur Leistung eines Kostenvorschusses für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde aufge- fordert wurde. Mit dem erfolgten Festhalten trotz ausführlicher Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 5 der Abweisung im Rahmen der Beschwerdeantwort zeigt der Beschwerde- führer zudem, dass er – selbst wenn er seine Rügen zunächst im Verwal- tungsverfahren hätte vorbringen können – so oder anders mittels Be- schwerde an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Insofern würde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass davon abzusehen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 25 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]) beanspruchen können, Anspruch auf eine Kinderrente. 3.2 3.2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Wai- senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 3.2.2 In Wahrnehmung der in Art. 25 Abs. 5 AHVG erteilten Kompetenz hat der Bundesrat Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) erlassen. Art. 49bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwie- gend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 6 meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer zwischen dem 1. Dezember 2014 und 30. September 2015 absolvierte Praktikum bei der B.________ als Ausbildung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 1 AHVV anzuerkennen ist und demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente bestünde. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung des Anspruchs im Wesentlichen vor, er werde im April 2016 mit der einjährigen Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis beginnen. In der Prüfungsord- nung über die Berufsprüfung für … (in den Gerichtsakten) sei in Art. 3.3.1 lit. a festgehalten, zur Prüfung werde – soweit vorliegend interessierend – zugelassen, wer über mindestens zwei Jahre Berufspraxis in den Berei- chen … oder … verfüge. Ohne das zehnmonatige Praktikum bei der B.________ könne er nicht sämtliche Anforderungen zur Prüfungszulas- sung erfüllen. Entsprechend bilde das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Ausbildung, womit dieses als Ausbildung anzuer- kennen sei. Damit verweist er sinngemäss auf Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch), wonach ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder regle- mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsab- schlusses verlangt wird. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen hauptsächlich ein, bei der Anstellung des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Aus- bildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV. Vielmehr absolviere der Be- schwerdeführer das Praktikum, um damit über die für die Prüfungszulas- sung erforderliche Berufspraxis zu verfügen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 7 4.2 Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Im Praktikumsvertrag vom 23. September 2014 (Akten des Beschwerde- führers [act. I] 3) ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. September 2015 die Funktion "Prakti- kant/in …" übernehme (Ziffer 1 und 2). Während dieser Zeit finde eine kon- tinuierliche Ausbildung "on the job" statt (Ziffer 3). Das Praktikum dauere 10 Monate. Nach spätestens 7 Monaten werde eine zweite Standortbestim- mung mit Qualifikationsgespräch durchgeführt und dem Mitarbeiter mitge- teilt, ob das Praktikum nach Ablauf der 10 Monate in eine unbefristete Festanstellung übergehe (Ziffer 13). Bereits aufgrund dieser Vertragsbestimmungen wird deutlich, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Praktikum keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV darstellt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Praktikum bei der B.________ bildet nicht Teil eines systematischen, strukturierten Lehrgangs, sondern dient dem Beschwerdeführer vielmehr, sich Branchen- kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und sich für eine Festanstellung bei besagter Arbeitgeberin zu empfehlen (vgl. Entscheid des Bundesge- richts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer plant, ab April 2016 eine einjährige Ausbildung zum ... mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren. Entgegen seinen Ausführungen ist die Absolvierung des zehnmonatigen Praktikums keine Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung, verlangt die Prüfungsordnung doch den Nachweis einer zweijährigen Berufspraxis und nicht eines Praktikums. Selbst wenn das Praktikum aufgrund dessen kon- kreter Ausgestaltung als Berufspraxis gelten sollte – was hier nicht zu ent- scheiden ist –, kann keine Rede davon sein, dass dieses gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Be- rufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 der RWL). Der Erwerb von Be- rufspraxis in den Bereichen … oder … wäre in mannigfaltiger Weise mög- lich. Dass sich der Beschwerdeführer – möglicherweise mangels Alternati- ve – für den Weg eines im Vergleich zu einer Festanstellung schlechter bezahlten Praktikums entschieden hat, führt nicht dazu, dass er hierfür fi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 8 nanzielle Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin geltend machen kann. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten einen Anspruch auf eine Kinderrente korrekterweise verneint. Die Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat als Anstalt des öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Zusprechung eines Parteikostenersatzes (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/642, Seite 9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.