opencaselaw.ch

200 2015 636

Bern VerwG · 2015-12-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Juni 2015

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. September 2006 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (insb. ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

21. Januar 2008; AB 13) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 14) wies die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfü- gung vom 16. April 2008 (AB 17) das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Sie erwog hauptsächlich, es liege keine Invalidität im Sinne des Geset- zes vor. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. Juni 2008 (VGE IV 69400; AB 21) nicht ein. B. Am 17. April 2012 gelangte der Versicherte erneut an die Invalidenver- sicherung und ersuchte um Leistungen (AB 23). Die IVB führte daraufhin medizinische Erhebungen durch und forderte - nach Einholung einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2012 (AB 29) - den Versicherten am 18. Mai 2012 auf, sich in Nachachtung der Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen, kontrollierten Alkoholabstinenz zu unterziehen, bevor weitere medizinische Untersuchungen durchgeführt werden könnten (AB 30). Dieser Aufforderung kam der Versicherte in der Folge nach. Die IVB veranlasste daraufhin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Gestützt auf dessen Expertise vom

6. März 2014 (AB 71.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 21. März 2014 (AB 72) dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 3 Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Leistungsablehnung vom 16. April 2008 nicht verändert. Die mittelgradige Depression bestehe aufgrund erheblicher psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren liege ein gelegentlicher episodischer Alkoholkonsum vor; Sucht begründe jedoch aus rechtlicher Sich keine Invalidität. Insgesamt bestehe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante ge- sundheitliche Beeinträchtigung. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Mai 2014 (AB 76) fest und wies - nach Einholung einer Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 20. September 2014 (AB

82) - mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) das Leistungsbegehren des Versicherten ab. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________, B.________, am 6. Juli 2015 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Eventuell sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers neuropsychologisch näher abzuklären. Im Weiteren lässt der Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfah- renskosten) gut. Am 15. Dezember 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 4

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen (insbesondere eine Rente) der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 5

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).

E. 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medi- kamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversiche- rungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be- wirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 6 führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

- analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 7 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. April 2012 (AB

23) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt der an- spruchsverneinenden Verfügung vom 16. April 2008 (AB 17) mit demjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.1 Die Verfügung vom 16. April 2008 (AB 17) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 21. Januar 2008 (AB 13). Darin wurden als Diagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) genannt (AB 13 S. 7 oben). Der Psychostatus sei bis auf eine leicht melancholische Stimmungs- lage unauffällig. Vor dem Hintergrund der soziokulturellen Probleme (zwei unverheiratete Töchter in ..., marginalisierter Status der … Töchter in ..., Entwurzelungsproblematik bei Trennung von der in ... lebenden Familie) habe sich eine Dysthymia entwickelt (AB 13 S. 5). Der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit, welche der bisherigen Beschäftigung entspreche, zu acht bis neun Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, arbeitsfähig (AB 13 S. 6 f.). Gegenwärtig konsumiere er keinen Alkohol mehr. Die bis- her durchgeführte Psychotherapie müsse als geeignete suchttherapeuti- sche Massnahme gewertet werden (AB 13 S. 8). Der Gutachter empfahl die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (AB 13 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 8

E. 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde:

E. 3.2.1 Vom 19. Januar bis 26. Juni 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Alkoholentwöhnungstherapie in der Klink F.________ in … auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. Juni 2012 (AB 54) wur- den als Diagnosen unter anderem eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) festgehalten (AB 54 S. 1). Der Beschwerdeführer sei von Anfang an durch ein stark verlangsamtes, intro- vertiertes Verhalten mit fast autistischen Zügen aufgefallen. Dieses Verhal- ten habe sich im Verlauf der Therapie stark gebessert. Die autistischen Züge hätten sich noch bei Überreizung, Stress, Lärm und Druck von aus- sen gezeigt. Auf diese habe der Beschwerdeführer mit depressiven Ver- stimmungen reagiert und sich in eine reizarme Umgebung zurückgezogen (AB 54 S. 3).

E. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 2. April 2013 (AB 59) eine Angst- störung und eine depressive Störung (AB 59 S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheits- zustand sei stationär (AB 59 S. 1 Ziff. 1).

E. 3.2.3 Im Gutachten vom 6. März 2014 (AB 71.1) hielt Dr. med. E.________ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1x) als Endstadium einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) sowie einen gelegentlichen episodi- schen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.26) fest (AB 71.1 S. 26 f. Ziff. 6.1.2). Der Beschwerdeführer falle seit mindestens zehn Jahren durch seine An- triebsarmut bei an sich erhaltener Kooperativität auf. Wegen der Einsam- keit und Unfähigkeit einer normalen Lebensführung sowie des Verlustes seiner Familie (lebt in ...; AB 71.1 S. 23 Ziff. 5.2.1) resp. der entsprechen- den Spannungen lebe er in wechselnd tiefer Depression eine „soziale vita minima“. Im Sinne einer Selbstmedikation in einer aussichtslosen Lebenssi- tuation tröste er sich gelegentlich mit Alkohol. Dieser sei gleichzeitig auch das Mittel gegen extreme Ängste. Der Beschwerdeführer scheine seit der Behandlung in der Klinik F.________ mit dem Alkohol umgehen zu können (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1 und S. 31 Ziff. 7.17); aktuell werde er mit Antabus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 9 medikamentös behandelt (AB 71.1 S. 32 Ziff. 7.18). Er sei nicht nur seit langer Zeit depressiv und ohne adäquate Behandlung, sondern inzwischen auch bezüglich der Arbeit dekonditioniert (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.1). Er sei verlangsamt, antriebsarm und fühle sich auch bei kleinen Leistungsanfor- derungen überfordert. Die bisherige sehr anspruchslose Tätigkeit (Sortieren von Bauteilen von Computermonitoren) übe er im Sinne einer Tagesstruk- tur sehr gerne aus (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.2). Er könne eine anspruchslose Arbeit (in einem Milieu ohne Druck, mit gelegentlichen Kontakten zu Menschen, ohne körperliche Anstrengungen, mit minimsten psychischen Anforderungen, mit minimsten Anforderungen an die Menge und Qualität der Arbeit) im Sinne einer Tagesstruktur zu 50 % ausführen (AB 71.1 S. 30

f. Ziff. 7.3 und 7.12). Hierbei bestehe eine Leistungseinschränkung von 90 % (AB 71.1 S. 30 f. Ziff. 7.5 und 7.14). Der Gutachter empfahl eine Psycho- therapie in der Muttersprache (AB 71.1 S. 27 Ziff. 6.2.4 und S. 30 Ziff. 7.8). Im Nachtrag vom 20. September 2014 (AB 82) führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 noch eine gewisse selbst unterhaltene Tagesstruktur mit Eigenaktivitäten habe ausführen können, diese sei aktuell jedoch nicht mehr ersichtlich; die vorhandene Tagesstruktur werde extern organisiert (anspruchslose Tätigkeit in der Institution H.________; AB 82 S. 1 unten). Im Weiteren sei der damalige Psychostatus bis auf eine leicht melancholische Stimmungslage unauffällig gewesen, aktuell bestünden aber eindeutige Zeichen einer Depression (AB 82 S. 2 oben). Die seinerzeitigen Ausführungen von Dr. med. D.________ zur psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie seien nicht nachvollziehbar bzw. die damals gestellte Diagnose sei nicht zutreffend (AB 82 S. 5). Eine Depression in der Ausprägung und Dauer wie sie beim Beschwerdeführer bestehe, bedürfe einer intensiven psychotherapeutischen sowie medikamentösen Therapie, meistens einer Hospitalisation. Beim Beschwerdeführer seien beide Therapiemassnahmen erfolglos versucht worden. Die Depression des Beschwerdeführers sei heute ein eigenständiges Krankheitsbild. Die auslösenden psychosozialen Faktoren spielten zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle mehr (AB 82 S. 6).

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 4. Juni 2015 (AB 87) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. März 2014 (AB 71.1) samt Nachtrag vom

20. September 2014 (AB 82) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrich- terlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfol- gend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Danach hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom

16. April 2008 (AB 17) bzw. dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom

21. Januar 2008 (AB 13) insofern erheblich verändert bzw. verschlechtert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 11 als nunmehr Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (eine chronische mittelgradige Depression [ICD-10 F32.1x] als Endstadium einer Anpassungsstörung [ICD-10 F43.22] sowie ein gelegentlicher episodischer Alkoholkonsum [ICD-10 F10.26]) gestellt wurden (AB 71.1 S. 26 f. Ziff. 6.1.2) bzw. eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit attestiert wurde (AB 71.1 S. 30 f. Ziff. 7.3, 7.5 und 7.13 f.). Dr. med. E.________ hat im Nachtrag vom 20. September 2014 (AB 82) die eingetretene Verschlechterung eingehend begründet und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 noch eine gewisse selbst unterhaltene Tagesstruktur mit Eigenaktivitäten hat ausführen können, diese aktuell jedoch nicht mehr ersichtlich ist; die vorhandene Tagesstruktur wird nunmehr extern organisiert (AB 82 S. 1 unten). Zudem ist der damalige Psychostatus bis auf eine leicht melancholische Stimmungslage unauffällig gewesen, während aktuell eindeutige Zeichen einer Depression bestehen (AB 82 S. 2 oben). Daraus ergibt sich, dass im massgebenden Vergleichszeitraum eine potentiell ren- tenrelevante Veränderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist; dies unabhängig von der Frage, ob die seinerzeiti- ge Diagnose von Dr. med. D.________ zutreffend gewesen war oder nicht (vgl. AB 82 S. 5 sowie E. 3.2.3 hiervor), ist doch nach ständiger Rechtspre- chung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozialversi- cherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend, sondern die zu Grunde lie- genden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Damit ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu bejahen und der Rentenanspruch ist in der Folge umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

E. 3.5 Dr. med. E.________ hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durch ein depressives Geschehen erheblich beeinträchtigt ist (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 54 S. 1 und AB 59 S. 1 Ziff. 2). Des Weiteren hat Dr. med. E.________ überzeugend aufgezeigt, dass sich die chronische mittelgradige Depression trotz konsequenter Therapie als resistent erwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 12 sen hat (AB 82 S. 6) und somit einen invalidisierenden Charakter aufweist (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Dar- an ändert nichts, dass Dr. med. E.________ eine Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen hat (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.8), sagt doch die The- rapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich al- lein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Sodann hat Dr. med. E.________ - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 87 S. 1) - eindeutig und unmissver- ständlich festgehalten, dass die Depression des Beschwerdeführers ein von psychosozialen Faktoren unabhängiges, eigenständiges Krankheitsbild darstellt (AB 82 S. 6). Hieran vermag nichts zu ändern, dass die psychoso- zialen Faktoren (AB 71.1 S. 23 Ziff. 5.2.1) zweifellos stark zur Entstehung des psychischen Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses verursacht ha- ben (AB 82 S. 6), denn massgebend ist vorliegend einzig, dass sich zwi- schenzeitlich eine verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom

26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Was den episodischen Alkoholkonsum (AB 71.1 S. 27 Ziff. 6.1.2) angeht, so spielt dieser bei der aktuellen Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit keine massgebliche Rolle, zumal der Beschwerde- führer nach Feststellung von Dr. med. E.________ seit der Behandlung in der Klinik F.________ von Januar bis Juni 2012 (AB 54 S. 1) damit umge- hen kann, mit Antabus medikamentös behandelt wird und Alkohol nur noch ausnahmsweise bei extremen Ängsten konsumiert (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1, S. 31 Ziff. 7.17 und S. 32 Ziff. 7.18). Die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach weitestgehend aus psychi- schen Gründen herabgesetzt. Hierfür spricht auch, dass Dr. med. E.________ bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils hauptsächlich die psychischen Einschränkungen berücksichtigt hat (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.3; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor). Demnach kann der Beschwerdeführer lediglich noch anspruchslose Tätigkeiten (in einem Milieu ohne Druck, mit gelegentlichen Kontakten zu Menschen, ohne körperliche Anstrengungen, mit minimsten psychischen Anforderungen, mit minimsten Anforderungen an die Menge und Qualität der Arbeit) im Rahmen einer Tagesstruktur zu 50 % mit einer Leistungseinschränkung von 90 % ausüben (AB 71.1 S. 30

f. Ziff. 7.3, 7.5, 7.12 und 7.13 f.). Damit liegt eine wirtschaftlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 13 verwertbare Restarbeits- und -leistungsfähigkeit vor. Ein IV-Grad von mindestens 70 % ist somit ohne weiteres ausgewiesen.

E. 3.6 Da das gutachterliche Leistungsprofil seit Jahren (AB 82 S. 5), jedenfalls auch für den Zeitpunkt der Neuanmeldung gilt, ist der frühest mögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Neuanmeldung vom

17. April 2012 (AB 23) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entste- hung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 14 Entsprechend der angemessenen Kostennote von lic. iur. C.________, B.________, vom 31. August 2015 wird die Parteientschädigung festge- setzt auf Fr. 1'486.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

E. 5.3 Eine Kostenliquidation im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf ei- ne ganze Invalidenrente hat.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'486.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 636 IV KOJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. September 2006 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (insb. ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

21. Januar 2008; AB 13) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 14) wies die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfü- gung vom 16. April 2008 (AB 17) das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Sie erwog hauptsächlich, es liege keine Invalidität im Sinne des Geset- zes vor. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. Juni 2008 (VGE IV 69400; AB 21) nicht ein. B. Am 17. April 2012 gelangte der Versicherte erneut an die Invalidenver- sicherung und ersuchte um Leistungen (AB 23). Die IVB führte daraufhin medizinische Erhebungen durch und forderte - nach Einholung einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2012 (AB 29) - den Versicherten am 18. Mai 2012 auf, sich in Nachachtung der Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen, kontrollierten Alkoholabstinenz zu unterziehen, bevor weitere medizinische Untersuchungen durchgeführt werden könnten (AB 30). Dieser Aufforderung kam der Versicherte in der Folge nach. Die IVB veranlasste daraufhin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Gestützt auf dessen Expertise vom

6. März 2014 (AB 71.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 21. März 2014 (AB 72) dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 3 Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Leistungsablehnung vom 16. April 2008 nicht verändert. Die mittelgradige Depression bestehe aufgrund erheblicher psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren liege ein gelegentlicher episodischer Alkoholkonsum vor; Sucht begründe jedoch aus rechtlicher Sich keine Invalidität. Insgesamt bestehe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante ge- sundheitliche Beeinträchtigung. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Mai 2014 (AB 76) fest und wies - nach Einholung einer Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 20. September 2014 (AB

82) - mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) das Leistungsbegehren des Versicherten ab. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________, B.________, am 6. Juli 2015 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Eventuell sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers neuropsychologisch näher abzuklären. Im Weiteren lässt der Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfah- renskosten) gut. Am 15. Dezember 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen (insbesondere eine Rente) der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 5 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.1.2 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medi- kamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversiche- rungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be- wirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 6 führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

- analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 7 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 17. April 2012 (AB

23) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist vom Gericht deshalb nicht zu beur- teilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, wobei der Sachverhalt im Zeitpunkt der an- spruchsverneinenden Verfügung vom 16. April 2008 (AB 17) mit demjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) zu vergleichen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.1 Die Verfügung vom 16. April 2008 (AB 17) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 21. Januar 2008 (AB 13). Darin wurden als Diagnosen ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) genannt (AB 13 S. 7 oben). Der Psychostatus sei bis auf eine leicht melancholische Stimmungs- lage unauffällig. Vor dem Hintergrund der soziokulturellen Probleme (zwei unverheiratete Töchter in ..., marginalisierter Status der … Töchter in ..., Entwurzelungsproblematik bei Trennung von der in ... lebenden Familie) habe sich eine Dysthymia entwickelt (AB 13 S. 5). Der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit, welche der bisherigen Beschäftigung entspreche, zu acht bis neun Stunden pro Tag, ohne Leistungseinschränkung, arbeitsfähig (AB 13 S. 6 f.). Gegenwärtig konsumiere er keinen Alkohol mehr. Die bis- her durchgeführte Psychotherapie müsse als geeignete suchttherapeuti- sche Massnahme gewertet werden (AB 13 S. 8). Der Gutachter empfahl die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung (AB 13 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 8 3.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 3.2.1 Vom 19. Januar bis 26. Juni 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Alkoholentwöhnungstherapie in der Klink F.________ in … auf. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. Juni 2012 (AB 54) wur- den als Diagnosen unter anderem eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) festgehalten (AB 54 S. 1). Der Beschwerdeführer sei von Anfang an durch ein stark verlangsamtes, intro- vertiertes Verhalten mit fast autistischen Zügen aufgefallen. Dieses Verhal- ten habe sich im Verlauf der Therapie stark gebessert. Die autistischen Züge hätten sich noch bei Überreizung, Stress, Lärm und Druck von aus- sen gezeigt. Auf diese habe der Beschwerdeführer mit depressiven Ver- stimmungen reagiert und sich in eine reizarme Umgebung zurückgezogen (AB 54 S. 3). 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 2. April 2013 (AB 59) eine Angst- störung und eine depressive Störung (AB 59 S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheits- zustand sei stationär (AB 59 S. 1 Ziff. 1). 3.2.3 Im Gutachten vom 6. März 2014 (AB 71.1) hielt Dr. med. E.________ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1x) als Endstadium einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) sowie einen gelegentlichen episodi- schen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.26) fest (AB 71.1 S. 26 f. Ziff. 6.1.2). Der Beschwerdeführer falle seit mindestens zehn Jahren durch seine An- triebsarmut bei an sich erhaltener Kooperativität auf. Wegen der Einsam- keit und Unfähigkeit einer normalen Lebensführung sowie des Verlustes seiner Familie (lebt in ...; AB 71.1 S. 23 Ziff. 5.2.1) resp. der entsprechen- den Spannungen lebe er in wechselnd tiefer Depression eine „soziale vita minima“. Im Sinne einer Selbstmedikation in einer aussichtslosen Lebenssi- tuation tröste er sich gelegentlich mit Alkohol. Dieser sei gleichzeitig auch das Mittel gegen extreme Ängste. Der Beschwerdeführer scheine seit der Behandlung in der Klinik F.________ mit dem Alkohol umgehen zu können (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1 und S. 31 Ziff. 7.17); aktuell werde er mit Antabus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 9 medikamentös behandelt (AB 71.1 S. 32 Ziff. 7.18). Er sei nicht nur seit langer Zeit depressiv und ohne adäquate Behandlung, sondern inzwischen auch bezüglich der Arbeit dekonditioniert (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.1). Er sei verlangsamt, antriebsarm und fühle sich auch bei kleinen Leistungsanfor- derungen überfordert. Die bisherige sehr anspruchslose Tätigkeit (Sortieren von Bauteilen von Computermonitoren) übe er im Sinne einer Tagesstruk- tur sehr gerne aus (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.2). Er könne eine anspruchslose Arbeit (in einem Milieu ohne Druck, mit gelegentlichen Kontakten zu Menschen, ohne körperliche Anstrengungen, mit minimsten psychischen Anforderungen, mit minimsten Anforderungen an die Menge und Qualität der Arbeit) im Sinne einer Tagesstruktur zu 50 % ausführen (AB 71.1 S. 30

f. Ziff. 7.3 und 7.12). Hierbei bestehe eine Leistungseinschränkung von 90 % (AB 71.1 S. 30 f. Ziff. 7.5 und 7.14). Der Gutachter empfahl eine Psycho- therapie in der Muttersprache (AB 71.1 S. 27 Ziff. 6.2.4 und S. 30 Ziff. 7.8). Im Nachtrag vom 20. September 2014 (AB 82) führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 noch eine gewisse selbst unterhaltene Tagesstruktur mit Eigenaktivitäten habe ausführen können, diese sei aktuell jedoch nicht mehr ersichtlich; die vorhandene Tagesstruktur werde extern organisiert (anspruchslose Tätigkeit in der Institution H.________; AB 82 S. 1 unten). Im Weiteren sei der damalige Psychostatus bis auf eine leicht melancholische Stimmungslage unauffällig gewesen, aktuell bestünden aber eindeutige Zeichen einer Depression (AB 82 S. 2 oben). Die seinerzeitigen Ausführungen von Dr. med. D.________ zur psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie seien nicht nachvollziehbar bzw. die damals gestellte Diagnose sei nicht zutreffend (AB 82 S. 5). Eine Depression in der Ausprägung und Dauer wie sie beim Beschwerdeführer bestehe, bedürfe einer intensiven psychotherapeutischen sowie medikamentösen Therapie, meistens einer Hospitalisation. Beim Beschwerdeführer seien beide Therapiemassnahmen erfolglos versucht worden. Die Depression des Beschwerdeführers sei heute ein eigenständiges Krankheitsbild. Die auslösenden psychosozialen Faktoren spielten zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle mehr (AB 82 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 4. Juni 2015 (AB 87) massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. März 2014 (AB 71.1) samt Nachtrag vom

20. September 2014 (AB 82) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrich- terlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eige- nen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfol- gend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Danach hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom

16. April 2008 (AB 17) bzw. dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom

21. Januar 2008 (AB 13) insofern erheblich verändert bzw. verschlechtert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 11 als nunmehr Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (eine chronische mittelgradige Depression [ICD-10 F32.1x] als Endstadium einer Anpassungsstörung [ICD-10 F43.22] sowie ein gelegentlicher episodischer Alkoholkonsum [ICD-10 F10.26]) gestellt wurden (AB 71.1 S. 26 f. Ziff. 6.1.2) bzw. eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit attestiert wurde (AB 71.1 S. 30 f. Ziff. 7.3, 7.5 und 7.13 f.). Dr. med. E.________ hat im Nachtrag vom 20. September 2014 (AB 82) die eingetretene Verschlechterung eingehend begründet und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 noch eine gewisse selbst unterhaltene Tagesstruktur mit Eigenaktivitäten hat ausführen können, diese aktuell jedoch nicht mehr ersichtlich ist; die vorhandene Tagesstruktur wird nunmehr extern organisiert (AB 82 S. 1 unten). Zudem ist der damalige Psychostatus bis auf eine leicht melancholische Stimmungslage unauffällig gewesen, während aktuell eindeutige Zeichen einer Depression bestehen (AB 82 S. 2 oben). Daraus ergibt sich, dass im massgebenden Vergleichszeitraum eine potentiell ren- tenrelevante Veränderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist; dies unabhängig von der Frage, ob die seinerzeiti- ge Diagnose von Dr. med. D.________ zutreffend gewesen war oder nicht (vgl. AB 82 S. 5 sowie E. 3.2.3 hiervor), ist doch nach ständiger Rechtspre- chung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozialversi- cherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend, sondern die zu Grunde lie- genden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Damit ist das Vorliegen eines Revisions- resp. Neuanmeldungsgrundes zu bejahen und der Rentenanspruch ist in der Folge umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 3.5 Dr. med. E.________ hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren durch ein depressives Geschehen erheblich beeinträchtigt ist (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 54 S. 1 und AB 59 S. 1 Ziff. 2). Des Weiteren hat Dr. med. E.________ überzeugend aufgezeigt, dass sich die chronische mittelgradige Depression trotz konsequenter Therapie als resistent erwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 12 sen hat (AB 82 S. 6) und somit einen invalidisierenden Charakter aufweist (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Dar- an ändert nichts, dass Dr. med. E.________ eine Psychotherapie in der Muttersprache empfohlen hat (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.8), sagt doch die The- rapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich al- lein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Sodann hat Dr. med. E.________ - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (AB 87 S. 1) - eindeutig und unmissver- ständlich festgehalten, dass die Depression des Beschwerdeführers ein von psychosozialen Faktoren unabhängiges, eigenständiges Krankheitsbild darstellt (AB 82 S. 6). Hieran vermag nichts zu ändern, dass die psychoso- zialen Faktoren (AB 71.1 S. 23 Ziff. 5.2.1) zweifellos stark zur Entstehung des psychischen Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses verursacht ha- ben (AB 82 S. 6), denn massgebend ist vorliegend einzig, dass sich zwi- schenzeitlich eine verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom

26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Was den episodischen Alkoholkonsum (AB 71.1 S. 27 Ziff. 6.1.2) angeht, so spielt dieser bei der aktuellen Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit keine massgebliche Rolle, zumal der Beschwerde- führer nach Feststellung von Dr. med. E.________ seit der Behandlung in der Klinik F.________ von Januar bis Juni 2012 (AB 54 S. 1) damit umge- hen kann, mit Antabus medikamentös behandelt wird und Alkohol nur noch ausnahmsweise bei extremen Ängsten konsumiert (AB 71.1 S. 28 Ziff. 6.3.1, S. 31 Ziff. 7.17 und S. 32 Ziff. 7.18). Die Arbeits- und Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers ist demnach weitestgehend aus psychi- schen Gründen herabgesetzt. Hierfür spricht auch, dass Dr. med. E.________ bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils hauptsächlich die psychischen Einschränkungen berücksichtigt hat (AB 71.1 S. 30 Ziff. 7.3; vgl. auch E. 3.2.3 hiervor). Demnach kann der Beschwerdeführer lediglich noch anspruchslose Tätigkeiten (in einem Milieu ohne Druck, mit gelegentlichen Kontakten zu Menschen, ohne körperliche Anstrengungen, mit minimsten psychischen Anforderungen, mit minimsten Anforderungen an die Menge und Qualität der Arbeit) im Rahmen einer Tagesstruktur zu 50 % mit einer Leistungseinschränkung von 90 % ausüben (AB 71.1 S. 30

f. Ziff. 7.3, 7.5, 7.12 und 7.13 f.). Damit liegt eine wirtschaftlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 13 verwertbare Restarbeits- und -leistungsfähigkeit vor. Ein IV-Grad von mindestens 70 % ist somit ohne weiteres ausgewiesen. 3.6 Da das gutachterliche Leistungsprofil seit Jahren (AB 82 S. 5), jedenfalls auch für den Zeitpunkt der Neuanmeldung gilt, ist der frühest mögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Neuanmeldung vom

17. April 2012 (AB 23) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entste- hung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) der 1. Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 4. Juni 2015 (AB 87) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 14 Entsprechend der angemessenen Kostennote von lic. iur. C.________, B.________, vom 31. August 2015 wird die Parteientschädigung festge- setzt auf Fr. 1'486.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 5.3 Eine Kostenliquidation im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf ei- ne ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'486.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/15/636, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.