Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 (ER RD 388/2015)
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an (Dos- sier der Regionalen Arbeitsvermittlung, act. IIB 9) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse, act. IIC 1 ff.). In der Folge wurden ihm Leistungen zugesprochen. Am 12. Januar 2015 forderte die Regionale Arbeitsvermittlung den Versi- cherten zur Stellungnahme betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen im Dezember 2014 auf (act. IIA 69, 70). Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Versicherte ab dem 1. Januar 2015 für 5 Tage in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (act. IIA 76). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIA 81). Mit Ent- scheid vom 12. Juni 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage (act. IIA 101). B. Am 6. Juli 2015 gelangte der Versicherte an das beco. Dieses leitete die Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 12. Juni 2015 (act. IIA 101). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 1.3 Mit Blick auf die Anzahl Einstelltage liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 4
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).
E. 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).
E. 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).
E. 3.1 Gemäss Wiedereingliederungsvereinbarung vom Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer zehn Arbeitsbemühungen pro Monat über den gan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 5 zen Monat verteilt zu erbringen (act. IIB 21). Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 lediglich vier Arbeits- bemühungen nachgewiesen hat (act. IIA 69). Es steht weiter fest, dass er im gleichen Monat während 15 Tagen als …/… tätig war, was im Zwi- schenverdienst abgerechnet wurde (Dossier der Arbeitslosenkasse, act. IIC 55).
E. 3.2 Die vier nachgewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den verein- barten und grundsätzlich selbst ohne Vereinbarung (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.5) vom Beschwerde- führer verlangten Anstrengungen zur Arbeitssuche nicht. Es liegt somit ein Tatbestand vor, der zur Einstellung führen muss. An diesem Ergebnis än- dern die vorgetragenen Entschuldigungsgründe des Beschwerdeführers nichts. Auch wenn er während der im Zwischenverdienst abgerechneten Tätigkeit jeweils an den Arbeitstagen spät nach Hause gekommen ist, wäre er verpflichtet und auch ohne weiteres in der Lage gewesen, zumindest in der übrigen freien Zeit weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Er hat lediglich an 15 Tagen eine Tätigkeit im Zwischenverdienst ausgeübt, womit noch hinreichend freie Zeit für die Arbeitssuche verblieben ist. Der Be- schwerdeführer hat während den ersten vier Tagen des Dezembers 2014 pro Tag lediglich eine Bewerbung vorgenommen (telefonisch und durch persönliche Vorsprache [act. IIA 69]). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er während der Zeit im Zwischenverdienst (act. IIC 55) bzw. während den gesetzlichen Feiertagen mündlich/persönlich keine Arbeitgeber hat kontak- tieren können, so wäre es ihm zumutbar und ohne weiteres möglich gewe- sen, zumindest an den Wochenenden (6./7., 13./14., 20./21., 27./28. De- zember) mit schriftlichen Bewerbungen und/oder per e-mail Arbeits- bemühungen vorzunehmen. Er konnte zudem nicht damit rechnen, dass die Tätigkeit im Zwischenverdienst zu einer Festanstellung führen würde; selbst wenn er subjektiv den Eindruck gehabt hätte, dass ihm eine solche in Aussicht gestellt worden sei, hätte er sich bis zur definitiven Zusicherung weiterhin auch anderweitig um Arbeit bemühen müssen. Denn von einer Festanstellung ist erst bei Abschluss eines entsprechenden (unbefristeten) Arbeitsvertrages zu sprechen. Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 6
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat fünf Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Ein- stellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmaligen ungenügenden Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vorsieht. Mit fünf verfügten Einstelltagen erhöhte er die- ses Einstellmass um einen Tag. Dies ist zufolge der bereits früher (in der gleichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) notwendig gewordenen Ein- stellung (act. IIB 49, 73 [Einstellung wegen Terminversäumnis]; vgl. zudem auch Versäumnisse ohne Sanktion [act. IIB 27, 33]) nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners. Es besteht kein Anlass hier einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 7 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von fünf Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom
12. Juni 2015 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 632 ALV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 (ER RD 388/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung an (Dos- sier der Regionalen Arbeitsvermittlung, act. IIB 9) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse, act. IIC 1 ff.). In der Folge wurden ihm Leistungen zugesprochen. Am 12. Januar 2015 forderte die Regionale Arbeitsvermittlung den Versi- cherten zur Stellungnahme betreffend ungenügender Arbeitsbemühungen im Dezember 2014 auf (act. IIA 69, 70). Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde der Versicherte ab dem 1. Januar 2015 für 5 Tage in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (act. IIA 76). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. IIA 81). Mit Ent- scheid vom 12. Juni 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage (act. IIA 101). B. Am 6. Juli 2015 gelangte der Versicherte an das beco. Dieses leitete die Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sanktion. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 12. Juni 2015 (act. IIA 101). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Mit Blick auf die Anzahl Einstelltage liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erach- tet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Gemäss Wiedereingliederungsvereinbarung vom Juni 2013 hatte der Beschwerdeführer zehn Arbeitsbemühungen pro Monat über den gan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 5 zen Monat verteilt zu erbringen (act. IIB 21). Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 lediglich vier Arbeits- bemühungen nachgewiesen hat (act. IIA 69). Es steht weiter fest, dass er im gleichen Monat während 15 Tagen als …/… tätig war, was im Zwi- schenverdienst abgerechnet wurde (Dossier der Arbeitslosenkasse, act. IIC 55). 3.2 Die vier nachgewiesenen Arbeitsbemühungen genügen den verein- barten und grundsätzlich selbst ohne Vereinbarung (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.5) vom Beschwerde- führer verlangten Anstrengungen zur Arbeitssuche nicht. Es liegt somit ein Tatbestand vor, der zur Einstellung führen muss. An diesem Ergebnis än- dern die vorgetragenen Entschuldigungsgründe des Beschwerdeführers nichts. Auch wenn er während der im Zwischenverdienst abgerechneten Tätigkeit jeweils an den Arbeitstagen spät nach Hause gekommen ist, wäre er verpflichtet und auch ohne weiteres in der Lage gewesen, zumindest in der übrigen freien Zeit weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Er hat lediglich an 15 Tagen eine Tätigkeit im Zwischenverdienst ausgeübt, womit noch hinreichend freie Zeit für die Arbeitssuche verblieben ist. Der Be- schwerdeführer hat während den ersten vier Tagen des Dezembers 2014 pro Tag lediglich eine Bewerbung vorgenommen (telefonisch und durch persönliche Vorsprache [act. IIA 69]). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er während der Zeit im Zwischenverdienst (act. IIC 55) bzw. während den gesetzlichen Feiertagen mündlich/persönlich keine Arbeitgeber hat kontak- tieren können, so wäre es ihm zumutbar und ohne weiteres möglich gewe- sen, zumindest an den Wochenenden (6./7., 13./14., 20./21., 27./28. De- zember) mit schriftlichen Bewerbungen und/oder per e-mail Arbeits- bemühungen vorzunehmen. Er konnte zudem nicht damit rechnen, dass die Tätigkeit im Zwischenverdienst zu einer Festanstellung führen würde; selbst wenn er subjektiv den Eindruck gehabt hätte, dass ihm eine solche in Aussicht gestellt worden sei, hätte er sich bis zur definitiven Zusicherung weiterhin auch anderweitig um Arbeit bemühen müssen. Denn von einer Festanstellung ist erst bei Abschluss eines entsprechenden (unbefristeten) Arbeitsvertrages zu sprechen. Nach dem Dargelegten erfolgte die Einstellung zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 6 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat fünf Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Ein- stellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmaligen ungenügenden Ar- beitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vorsieht. Mit fünf verfügten Einstelltagen erhöhte er die- ses Einstellmass um einen Tag. Dies ist zufolge der bereits früher (in der gleichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug) notwendig gewordenen Ein- stellung (act. IIB 49, 73 [Einstellung wegen Terminversäumnis]; vgl. zudem auch Versäumnisse ohne Sanktion [act. IIB 27, 33]) nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners. Es besteht kein Anlass hier einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/632, Seite 7 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von fünf Tagen in der An- spruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her bean- standen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom
12. Juni 2015 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.