Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (BE 382.1221.00)
Sachverhalt
A. Die B.________ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichs- kasse Gastro Social (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegeg- nerin) angeschlossen. A.________ war ab Sommer 2012 (einzige) Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der B.________. Am 12. Januar 2015 wurde über die B.________ der Konkurs eröffnet und das Konkurserfahren wurde am 16. Februar 2015 mangels Aktiven eingestellt (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 17. April 2015 (AB 7) forderte die Ausgleichskasse von A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'229.85 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der B.________ für das Jahr 2014. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2015 (AB 8) wies die Ausgleichs- kasse mit Entscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10) ab und bestätigte den Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 34'229.85 per 31. De- zember 2014 bzw. von Fr. 34'583.75 per Erlass der Schadenersatzverfü- gung vom 17. April 2015. B. Mit Eingabe vom 26. (Postaufgabe: 29.) Juni 2014 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10) sei aufzuhe- ben und auf die Schadenersatzforderung sei zu verzichten. Zur Begrün- dung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht absichtlich oder grob- fahrlässig gehandelt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 3
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 34'583.75 (Saldo per Verfügungserlass am 17. April 2015).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 4
E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1).
E. 2.2 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0;vgl. BGE 113 V
186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. Sep- tember 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Bei- tragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]).
E. 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Hinsichtlich der Frage, welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist sinngemäss die Rege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 5 lung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR und Art. 135 ff. OR) anwendbar. Der Schadenersatzanspruch kann auch während des Ein- spracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (BGE 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78). Der Arbeitgeber kann auf die Ein- rede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 AHVG).
E. 2.3.1 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht not- wendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht- sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im Schweizeri- schen Handelsblatt (SHAB) veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196).
E. 2.3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 6 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273).
E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Scha- densbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7).
E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 7
E. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).
E. 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202).
E. 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 8 Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des [damaligen] Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1).
E. 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1).
E. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss- achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 9 Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschrit- ten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zu- mal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanie- rungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft er- wartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4).
E. 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1).
E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin ab Sommer 2012 und somit während des hier relevanten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 10 Jahres 2014 (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ war (AB 1). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass sie für den Schadenersatzanspruch der Be- schwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der B.________ grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 3.2 Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die B.________ für das Jahr 2014 die Sozialversicherungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Veranlagungskosten von insgesamt Fr. 34'229.85 (Saldo per 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 34'583.75 (Saldo per 17. April 2015) nicht bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist (vgl. AB 7, Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015, Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015). Von Seiten der Beschwerde- führerin wird die Schadenssumme in masslicher Hinsicht nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, um die Schaden- höhe anders festzusetzen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Mit Blick auf den am 19. Dezember 2014 zugestellten Pfändungsverlust- schein (AB 6) sowie die Konkurseröffnung vom 12. Januar 2015 über die B.________ bzw. die Publikation der Verfahrenseinstellung im SHAB am
23. Februar 2015 (vgl. AB 1) und die Schadenersatzverfügung vom
17. April 2015 (AB 7) wurde sowohl die zweijährige relative als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). Anderes macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
E. 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Orga- ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 11 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das geschäftliche Umfeld schwierig gewesen sei, sie sich persönlich sehr en- gagiert und bis am Schluss Hoffnung gehabt habe, die finanziellen Schwie- rigkeiten überwinden zu können. Um die finanzielle Situation zu mildern habe sie sich selber nur ein sehr geringes Gehalt ausbezahlt (vgl. Be- schwerde vom 26. Juni 2015). Als formelles Organ und (einzige) Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war die Beschwerdeführerin für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Sie hatte darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Zwar hat sie gemäss eigenen Angaben ihren Lohn gesenkt und die Löhne der Mitar- beitenden pünktlich bezahlt, jedoch wurden darauf die Sozialversiche- rungsbeiträge nicht geleistet. Dabei vermögen auch eine schwierige finan- zielle Lage sie nicht zu entlasten, da rechtsprechungsgemäss der Grund- satz zum Tragen kommt, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Im Wissen um die Beitragspflicht der Gesellschaft bzw. um ihre Pflicht, diese für die B.________ zu erfüllen, hat die Beschwerdeführerin die Beiträge für das vorliegend massgebliche Jahr 2014 nicht entrichtet und damit zumindest grobfährlässig gehandelt. An dieser Beurteilung ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2015 nichts. Sie legt zwar glaubhaft dar, dass sie die wirtschaftlichen Probleme situativ angegangen ist, womit sie jedoch auch bestätigt, dass kein eigentliches Sanierungskonzept vorlag. Die Be- weggründe der Beschwerdeführerin, warum die Beiträge nicht bezahlt wor- den sind sowie die geltend gemachte Inanspruchnahme von psychologi- scher Hilfe stellen keine ausreichende Gründe dar, die das Verhalten zu rechtfertigen vermöchten, zumal damit keine objektiv erfolgversprechenden Sanierungsmassnahmen verbunden waren (vgl. E. 2.7 hiervor). Infolgedes- sen trifft sie ein qualifiziertes Verschulden am entstandenen Schaden. Es sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe gegeben, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin als entschuldbar erscheinen liessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 12 Die Beschwerdeführerin hat somit grobfahrlässig die hier massgebenden Vorschriften verletzt und so der Beschwerdegegnerin einen Schaden zuge- fügt.
E. 3.4 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls erfüllt. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein- lichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Juni 2015 (AB 10) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 13
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Gastro Social - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 34'583.75.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 629 AHV KOJ/PRN/LIA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. November 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Gastro Social Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichs- kasse Gastro Social (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegeg- nerin) angeschlossen. A.________ war ab Sommer 2012 (einzige) Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der B.________. Am 12. Januar 2015 wurde über die B.________ der Konkurs eröffnet und das Konkurserfahren wurde am 16. Februar 2015 mangels Aktiven eingestellt (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 17. April 2015 (AB 7) forderte die Ausgleichskasse von A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'229.85 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der B.________ für das Jahr 2014. Die dage- gen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2015 (AB 8) wies die Ausgleichs- kasse mit Entscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10) ab und bestätigte den Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 34'229.85 per 31. De- zember 2014 bzw. von Fr. 34'583.75 per Erlass der Schadenersatzverfü- gung vom 17. April 2015. B. Mit Eingabe vom 26. (Postaufgabe: 29.) Juni 2014 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10) sei aufzuhe- ben und auf die Schadenersatzforderung sei zu verzichten. Zur Begrün- dung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht absichtlich oder grob- fahrlässig gehandelt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 34'583.75 (Saldo per Verfügungserlass am 17. April 2015). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 4 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Ab- rechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.2 Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundes- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0;vgl. BGE 113 V
186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. Sep- tember 1952 (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Bei- tragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Hinsichtlich der Frage, welchen Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, ist sinngemäss die Rege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 5 lung für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR und Art. 135 ff. OR) anwendbar. Der Schadenersatzanspruch kann auch während des Ein- spracheverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjähren (BGE 135 V 74 E. 4.2.2 S. 78). Der Arbeitgeber kann auf die Ein- rede der Verjährung verzichten (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 AHVG). 2.3.1 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht not- wendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht- sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im Schweizeri- schen Handelsblatt (SHAB) veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.3.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 6 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Im ersten Fall gilt der Schaden im Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, so- bald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Scha- densbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 7 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni- schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Or- gane eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Wür- digung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 8 Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des [damaligen] Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Miss- achtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 9 Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschrit- ten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zu- mal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanie- rungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft er- wartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin ab Sommer 2012 und somit während des hier relevanten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 10 Jahres 2014 (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ war (AB 1). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass sie für den Schadenersatzanspruch der Be- schwerdegegnerin aus Art. 52 AHVG gegenüber der B.________ grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die B.________ für das Jahr 2014 die Sozialversicherungsbeiträge (AHV-/IV-/EO-/ALV- und FAK-Beiträge) einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Veranlagungskosten von insgesamt Fr. 34'229.85 (Saldo per 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 34'583.75 (Saldo per 17. April 2015) nicht bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist (vgl. AB 7, Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015, Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015). Von Seiten der Beschwerde- führerin wird die Schadenssumme in masslicher Hinsicht nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, um die Schaden- höhe anders festzusetzen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). Mit Blick auf den am 19. Dezember 2014 zugestellten Pfändungsverlust- schein (AB 6) sowie die Konkurseröffnung vom 12. Januar 2015 über die B.________ bzw. die Publikation der Verfahrenseinstellung im SHAB am
23. Februar 2015 (vgl. AB 1) und die Schadenersatzverfügung vom
17. April 2015 (AB 7) wurde sowohl die zweijährige relative als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). Anderes macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Orga- ne (vgl. E. 2.6.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 11 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das geschäftliche Umfeld schwierig gewesen sei, sie sich persönlich sehr en- gagiert und bis am Schluss Hoffnung gehabt habe, die finanziellen Schwie- rigkeiten überwinden zu können. Um die finanzielle Situation zu mildern habe sie sich selber nur ein sehr geringes Gehalt ausbezahlt (vgl. Be- schwerde vom 26. Juni 2015). Als formelles Organ und (einzige) Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war die Beschwerdeführerin für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Sie hatte darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversi- cherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. Zwar hat sie gemäss eigenen Angaben ihren Lohn gesenkt und die Löhne der Mitar- beitenden pünktlich bezahlt, jedoch wurden darauf die Sozialversiche- rungsbeiträge nicht geleistet. Dabei vermögen auch eine schwierige finan- zielle Lage sie nicht zu entlasten, da rechtsprechungsgemäss der Grund- satz zum Tragen kommt, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Im Wissen um die Beitragspflicht der Gesellschaft bzw. um ihre Pflicht, diese für die B.________ zu erfüllen, hat die Beschwerdeführerin die Beiträge für das vorliegend massgebliche Jahr 2014 nicht entrichtet und damit zumindest grobfährlässig gehandelt. An dieser Beurteilung ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2015 nichts. Sie legt zwar glaubhaft dar, dass sie die wirtschaftlichen Probleme situativ angegangen ist, womit sie jedoch auch bestätigt, dass kein eigentliches Sanierungskonzept vorlag. Die Be- weggründe der Beschwerdeführerin, warum die Beiträge nicht bezahlt wor- den sind sowie die geltend gemachte Inanspruchnahme von psychologi- scher Hilfe stellen keine ausreichende Gründe dar, die das Verhalten zu rechtfertigen vermöchten, zumal damit keine objektiv erfolgversprechenden Sanierungsmassnahmen verbunden waren (vgl. E. 2.7 hiervor). Infolgedes- sen trifft sie ein qualifiziertes Verschulden am entstandenen Schaden. Es sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe gegeben, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin als entschuldbar erscheinen liessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 12 Die Beschwerdeführerin hat somit grobfahrlässig die hier massgebenden Vorschriften verletzt und so der Beschwerdegegnerin einen Schaden zuge- fügt. 3.4 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls erfüllt. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein- lichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Juni 2015 (AB 10) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, AHV/15/629, Seite 13 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Gastro Social
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 34'583.75.