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200 2015 618

Bern VerwG · 2015-09-10 · Deutsch BE

Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Juni 2015 (shbv 31/2015)

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe un- terstützt (unpag. Akten der Gemeinde [act. IIA]). Am 9. Januar 2015 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für ein Libero-Abonnement seines Sohnes wegen einer Schnupperwoche in ... in der Höhe von Fr. 34.10. Nachdem die Gemeinde nicht auf das Gesuch um Kostenübernahme rea- gierte, verlangte der Sozialhilfebezüger am 6. März 2015 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Akten des Regierungsstatthalters von Bern- Mittelland [nachfolgend Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz, act. II] 5). B. Am 2. April 2015 liess der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalter Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragten, die Gemeinde sei anzuweisen, bezüglich des Gesuchs vom 9. Januar 2015 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas- sen (act. II 1 ff.). Für dieses Verfahren machte der Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 3. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 1‘632.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (act. II 27 ff.). Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit, dass sie die Rei- sekosten im Zusammenhang mit der Schnupperwoche in ... übernehmen werde (act. II 21). In der Folge schrieb der Regierungsstatthalter mit Ent- scheid vom 23. Juni 2015 das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab und setzte die von der Gemeinde zu entschädigen- den Parteikosten auf Fr. 551.90 (Honorar: Fr. 500.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt.: Fr. 40.90) fest (act. II 37 ff.). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids vom

23. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“

2. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Ab- weisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist allein die Höhe des dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3.1 Der Streitwert (Differenz zwischen dem zugesprochenen Betrag von Fr. 551.90 [act. II 37] und dem verlangten Honorar von maximal Fr. 1‘400.-- [Beschwerde, S. 2]) liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene be- schwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 5 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015, SH/2015/522 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.) erwogen, die geltend gemachte Honorarforderung von insgesamt Fr. 1‘632.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht einzustufen. Es sei lediglich darum gegangen, dass der Be- schwerdeführer eine Verfügung verlangt habe, die aber nicht ausgestellt worden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine derart umfassende Be- schwerdeschrift notwendig gewesen. Angesichts dessen erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Honorar von Fr. 500.-- als angemessen (act. II 39). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorar- note sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Be- schwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Be- sprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Akten, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bin- dung etc. bestehen. Der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung ge- tragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverban- des berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 1‘462.50. Damit sei die gestell- te Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 6

E. 3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total Fr. 1‘400.-- (Beschwerde, S. 2) überschreitet offensichtlich sowohl den ge- botenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses: Die Ausfertigung einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde ist für einen Anwalt nicht mit grossen Schwierigkeiten verbunden, so dass bei einem – wie hier – einfachen Prozess kein grosser Zeitaufwand anfällt. Im vorliegenden Fall ging es denn auch einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Übernah- me von Abonnementskosten im Umfang von Fr. 34.10 (act. II 7 ff.; Be- schwerde, S. 3 lit. A). Der Sachverhalt war in keiner Art und Weise kompli- ziert. Eine äusserst kurze Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsbe- gehren genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kognition ausgestatteten Behörde. Bei einem derart leichten Prozess und einer derart unbedeuten- den Streitsache sind auch keine langen Besprechungen zwischen Anwalt und Beschwerdeführer notwendig; werden dennoch längere – und damit unnötige resp. nicht gebotene – Gespräche geführt, sind sie nicht im Rah- men der Parteientschädigung von der unterliegenden Gegenpartei zu be- zahlen, denn es ist nur der in der Sache gebotene, d.h. objektiv notwendige Aufwand (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 104, N 5), zu ersetzen. Dass der Aufwand belegbar ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9), ändert daran nichts.

E. 3.3 Das vom Regierungsstatthalter auf Fr. 500.-- festgesetzte Honorar (act. II 39 E. 3) ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, ent- spricht es doch beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- (act. II 27) einem Zeitaufwand von zwei Stunden, was bei den hier vorliegenden Umständen für die Besprechung sowie das Ausfertigen der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde mehr als angemessen ist. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7) kann von Willkür keine Rede sein. Den Akten sind auch keine Hinweise für eine rechtsfeh- lerhafte Ausübung des Ermessens zu entnehmen (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.4 Der Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer (act. II 39 E. 3) sind nicht umstritten und deshalb nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 7

E. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - C.________ - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 618 SH ACT/FRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Bern Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom

23. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird seit Jahren von der Einwohnergemeinde C.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe un- terstützt (unpag. Akten der Gemeinde [act. IIA]). Am 9. Januar 2015 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für ein Libero-Abonnement seines Sohnes wegen einer Schnupperwoche in ... in der Höhe von Fr. 34.10. Nachdem die Gemeinde nicht auf das Gesuch um Kostenübernahme rea- gierte, verlangte der Sozialhilfebezüger am 6. März 2015 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Akten des Regierungsstatthalters von Bern- Mittelland [nachfolgend Regierungsstatthalter bzw. Vorinstanz, act. II] 5). B. Am 2. April 2015 liess der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalter Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragten, die Gemeinde sei anzuweisen, bezüglich des Gesuchs vom 9. Januar 2015 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlas- sen (act. II 1 ff.). Für dieses Verfahren machte der Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 3. Juni 2015 ein Honorar von Fr. 1‘632.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (act. II 27 ff.). Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit, dass sie die Rei- sekosten im Zusammenhang mit der Schnupperwoche in ... übernehmen werde (act. II 21). In der Folge schrieb der Regierungsstatthalter mit Ent- scheid vom 23. Juni 2015 das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab und setzte die von der Gemeinde zu entschädigen- den Parteikosten auf Fr. 551.90 (Honorar: Fr. 500.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt.: Fr. 40.90) fest (act. II 37 ff.). C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 2. Juli 2015 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei unter Aufhebung Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids vom

23. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerde- gegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“ Eventualiter dahingehend abzuändern, dass „Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.“

2. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist allein die Höhe des dem Be- schwerdeführer zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3.1 Der Streitwert (Differenz zwischen dem zugesprochenen Betrag von Fr. 551.90 [act. II 37] und dem verlangten Honorar von maximal Fr. 1‘400.-- [Beschwerde, S. 2]) liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene be- schwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro In- stanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 5 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2015, SH/2015/522 E. 2.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 23. Juni 2015 (act. II 37 ff.) erwogen, die geltend gemachte Honorarforderung von insgesamt Fr. 1‘632.-- sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als überhöht einzustufen. Es sei lediglich darum gegangen, dass der Be- schwerdeführer eine Verfügung verlangt habe, die aber nicht ausgestellt worden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien keine umfassenden rechtlichen Abklärungen und keine derart umfassende Be- schwerdeschrift notwendig gewesen. Angesichts dessen erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand von sieben Stunden als deutlich zu hoch. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses, erscheine ein Honorar von Fr. 500.-- als angemessen (act. II 39). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt hierzu insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Die Honorar- note sei entsprechend dem Zeitaufwand angefertigt worden. Dieser sei durch die Honorarnote belegbar. Auch wenn die Schwierigkeit der Be- schwerde nicht als hoch einzustufen sei, so bleibe der Aufwand für die Be- sprechung und Orientierung des Klienten, Besprechung und Studium der Akten, Dossierablage, Versand an das Gericht und Fertigung durch Bin- dung etc. bestehen. Der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache sei mit dem Honoraransatz von Fr. 250.--/h Rechnung ge- tragen worden. Auch die Berechnungshilfe des Bernischen Anwaltsverban- des berechne den Gebührenrahmen mit Fr. 1‘462.50. Damit sei die gestell- te Honorarnote für das Rechtsverweigerungsverfahren sogar noch unter dem berechneten Beispielswert (Beschwerde S. 4 ff. Rz. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 6 3.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total Fr. 1‘400.-- (Beschwerde, S. 2) überschreitet offensichtlich sowohl den ge- botenen Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses: Die Ausfertigung einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde ist für einen Anwalt nicht mit grossen Schwierigkeiten verbunden, so dass bei einem – wie hier – einfachen Prozess kein grosser Zeitaufwand anfällt. Im vorliegenden Fall ging es denn auch einzig um die Frage des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Übernah- me von Abonnementskosten im Umfang von Fr. 34.10 (act. II 7 ff.; Be- schwerde, S. 3 lit. A). Der Sachverhalt war in keiner Art und Weise kompli- ziert. Eine äusserst kurze Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsbe- gehren genügt für eine Eingabe bei der mit voller Kognition ausgestatteten Behörde. Bei einem derart leichten Prozess und einer derart unbedeuten- den Streitsache sind auch keine langen Besprechungen zwischen Anwalt und Beschwerdeführer notwendig; werden dennoch längere – und damit unnötige resp. nicht gebotene – Gespräche geführt, sind sie nicht im Rah- men der Parteientschädigung von der unterliegenden Gegenpartei zu be- zahlen, denn es ist nur der in der Sache gebotene, d.h. objektiv notwendige Aufwand (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O, Art. 104, N 5), zu ersetzen. Dass der Aufwand belegbar ist (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9), ändert daran nichts. 3.3 Das vom Regierungsstatthalter auf Fr. 500.-- festgesetzte Honorar (act. II 39 E. 3) ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, ent- spricht es doch beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- (act. II 27) einem Zeitaufwand von zwei Stunden, was bei den hier vorliegenden Umständen für die Besprechung sowie das Ausfertigen der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde mehr als angemessen ist. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 Ziff. 7) kann von Willkür keine Rede sein. Den Akten sind auch keine Hinweise für eine rechtsfeh- lerhafte Ausübung des Ermessens zu entnehmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Der Auslagenersatz und die Mehrwertsteuer (act. II 39 E. 3) sind nicht umstritten und deshalb nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 7 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der Parteikostenersatz rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- C.________

- Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2015, SH/15/618, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.