Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015
Sachverhalt
A. Die 1949 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. April 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 62, 64, 80, 105). Mit drei separaten Verfügungen vom 8. Mai 2015 passte die AKB die EL für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezem- ber 2014 (act. II 172), vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 (act. II 174) bzw.
1. Juni 2015 bis auf weiteres (act. II 176) an, wobei sie unter anderem ein Boot zu einem Wert von Fr. 75‘000.-- als Vermögen und Erträge daraus als Einnahmen berücksichtigte. Daran hielt sie, auf eine gegen die ersten bei- den Verfügungen (act. II 172, 174) gerichtete Einsprache (act. II 185) hin, mit Entscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 186) fest. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Lebenspartner B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der EL-Anspruch unter Berücksichtigung ihres hälftigen Miteigentums am Boot neu zu be- rechnen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführun- gen zur Beschwerde nach. Die Parteien hielten mit Zuschriften vom 1. bzw. 6. April 2016 an ihren An- trägen fest. In ihren Schlussbemerkungen vom 1. Juni 2016 bestätigte die Beschwerde- führerin ihr Rechtsbegehren, während die Beschwerdegegnerin am 16. Ju- ni 2016 neu beantragte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 3 Miteigentumsanteil des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von Fr. 37‘500.-- in Abzug zu bringen, jedoch von einem Verkehrswert des Boo- tes von Fr. 100‘000.-- auszugehen. Mit diesem Antrag zeigte sich die Be- schwerdeführerin am 22. Juni 2016 nicht einverstanden; die Beschwerde- gegnerin verzichtete am 23. Juni 2016 auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
25. Juli 2015 (act. II 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise bei der Berechnung der EL einen Betrag von Fr. 75‘000.-- für ein Motorboot als Vermögen und Erträge daraus als Einkommen anrechnete. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn
– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 4 ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.2.1 Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegt der EL- Anspruch ab 1. Juni 2015, da die diesbezügliche Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. II 176) unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
E. 1.2.2 In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2016 hat sich die Beschwerdegeg- nerin «aus prozessökonomischen Gründen» bereit erklärt, in der EL- Berechnung der Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 einen Miteigen- tumsanteil des Lebenspartners am Motorboot von Fr. 37‘500.-- in Abzug zu bringen und den Betrag im Gegenzug bei dessen EL-Berechnung anzu- rechnen. Hierzu ist zu bemerken, dass einerseits über den (wohl längst rechtskräftig verfügten) EL-Anspruch von B.________ im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht zu befinden ist und andererseits die Anerkennung von gemeinschaftlichem Eigentum durch die Beschwerdegegnerin für das Gericht nicht verbindlich ist (vgl. E. 1.4 hiernach).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass der EL-Anspruch für sieben Monate im Streit liegt und nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin höchstens ein hälf- tiger Miteigentumsanteil am Motorboot zu berücksichtigen wäre, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG)
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähe- re Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das an- rechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten (Abs. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung als Vermögen unter anderem ein Boot im Wert von Fr. 75‘000.-- und rechnete einen Zehntel des (zusammen mit dem übrigen Vermögen und nach Abzug des Freibetrags resultierenden) Reinvermögens als Einnahmen an (act. II 171, 173). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner habe eine «Teilhaberschaft» am Boot (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 6 S. 2), es handle sich um «Gesamtvermögen» an welchem beide mit einem Anteil von 50 % partizipierten (Eingabe vom 16. März 2016 S. 2). 3.2 Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungs- bezug vom 3. Januar 2013 (act. II 1) erbte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 175‘000.-- (act. II 1/3 Ziff. VII Ziff. 1). Diesen Betrag übertrug sie zunächst auf ein Konto bei der C.________ und investierte ihn über dieses Bankinstitut sodann in dreijährige Kassenobligationen, die per
2. Mai 2014 ausliefen (act. II 21 Ziff. 3.0 Rz. 5, 30 Ziff. 3.0 Rz. 3, 44, 68). Nach der Rückzahlung aus den Kassenobligationen vom 2. Mai 2014 er- folgte am 5. Mai 2014 die Barauszahlung von Fr. 175‘000.-- (act. II 155 f.). Zuvor hatte sich der Kundenberater der C.________ im Hinblick auf den Vermögensabfluss offenbar nach dem Zweck der Transaktion erkundigt (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a der bis 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 8. Dezember 2010 über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzie- rung [Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; AS 2010 6295]), worauf der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ihn am 5. Mai 2014 über einen Bootskauf orientierte. B.________ erklärte, gemäss Vereinbarung mit der D.________ werde der Kaufpreis über die Kassenobligationen abgesi- chert; das Projekt werde durch die Beschwerdeführerin finanziert (act. II 115). Die D.________ stellte die Rechnung vom 21. August 2014 (act. II
114) im Betrag von Fr. 108‘000.-- (inkl. MWSt) für das Motorboot auf die Beschwerdeführerin sowie deren Lebenspartner aus, wobei vermerkt wur- de, dass der Kaufpreis bereits bezahlt worden sei. Die gesamten Auslagen im Zusammenhang mit dem Bootskauf betrugen Fr. 128‘560.40 (act. II 115). 3.3 Bei der «Occasionsmotoryacht» (act. II 114, 182) handelt es sich um ein offensichtlich nicht im Schiffsregister figurierendes Motorboot (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister [SR 747.11]) und auch aus dem auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin ausgestellten Schiffsausweis (Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA] 6/2; vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 3. Ok- tober 1975 über die Binnenschifffahrt [BSG; SR 747.201]) kann nicht auf die Eigentumsverhältnisse geschlossen werden, da darin lediglich die Hal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 7 terschaft eingetragen wird. Ob am Boot sachenrechtlich hälftiges Miteigen- tum (vgl. Art. 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), Gesamteigentum (vgl. Art. 652 ff. ZGB) oder eine Eignergemein- schaft auf anderer Grundlage besteht (vgl. CHRISTOPH P.A. MARTIG, Eig- nergemeinschaften bei Sportbooten und Yachten – Fluch oder Segen?, in: CaS 2010, S. 161 f.) ist im vorliegenden Kontext indes nicht entscheidend. Denn nach den mit der Aktenlage korrelierenden initialen Angaben der Be- schwerdeführerin erfolgte die Finanzierung des Bootskaufs ausschliesslich durch sie (vgl. E. 3.1 hiervor), womit sie nach wirtschaftlicher Betrach- tungsweise grundsätzlich auch am entsprechenden Vermögenssurrogat berechtigt ist. Soweit sie nun erstmals und entgegen den früheren Angaben vorbringt, die Fr. 175‘000.-- stammten nicht nur aus dem Erbe, sondern teilweise vom Lebenspartner (Eingabe vom 1. April 2016 S. 2), erscheint dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Daran vermögen auch die Bankbelege über eine Transaktion vom 4. April 2011 (act. IA 12/7 f.; Akten der Beschwerdeführe- rin [act. IB] 1) nichts zu ändern. Die Kassenobligationen lagen auf einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto (act. II 44), wurden steu- erlich als ihr Vermögen veranlagt (act. II 53) und die Auszahlung nach dem Verfall der Obligationen erfolgte ebenfalls an sie (act. II 155). Das Motor- boot wurde damit einzig und allein durch die Beschwerdeführerin finanziert. Wäre sie bei eigener Finanzierung nicht Alleineigentümerin des Bootes geworden, wäre in dieser rechtsgeschäftlichen Handlung grundsätzlich ein freiwilliger Vermögensverzicht (vgl. E. 2.3 hiervor) zu erblicken, der erst ab 2016 amortisiert werden könnte (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV). Von einer Berücksichtigung des gesamten Vermögenswertes in der EL-Berechnung könnte nur dann abgesehen werden, wenn sie für das Einräumen einer «Teilhaberschaft» eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte oder recht- lich dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies hier nicht der Fall.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 8 3.4 Am 27. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um An- passung der EL, da der nacheheliche Unterhalt ab 1. März 2013 als Ein- nahme weggefallen sei (act. II 66). Dabei gab sie an, die Kassenobligatio- nen seien seit März 2013 zur Sicherung für private Darlehen hinterlegt ge- wesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Später erklärte sie, zur Tilgung ihrer Schulden sei das Wertschriftenkonto frühestmöglich per
5. Mai 2015 aufgelöst worden (act. II 66/3 Ziff. VII Ziff. 1, 68). Sie legte im Einspracheverfahren einen Darlehensvertrag vom 28. Februar 2013 vor (act. II 180). Darin verpflichtete sich der Lebenspartner der Beschwerdefüh- rerin letzterer beginnend per 1. März 2013 bis zum 30. Mai 2014 monatlich einen Betrag von Fr. 2‘500.-- zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen von insgesamt Fr. 37‘500.-- war spätestens bis 1. Juli 2014 zurückzuzahlen und als Sicherheit sollen die erwähnten Kassenobligationen gedient haben. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich ein entsprechendes Darlehen erhalten hat, zumal sie in der Steuererklärung betreffend die Veranlagungsperiode 2013 auch keine Dar- lehensschuld deklarierte (act. II 76). Für die Deklaration hätte es im Formu- lar 4 der Steuererklärung keiner separaten Rubrik bedurft (Eingabe vom
1. April 2016 S. 3), auch wenn bis auf weiteres kein Darlehenszins verein- bart war, hätte die Nominalschuld (als relevanter Abzug für die kantonale Vermögenssteuer) aufgeführt werden können (act. II 76 Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass das Vertragsdokument erst im Einspracheverfahren ins Recht gelegt wurde und das darin vereinbarte Darlehen just dem Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bzw. dem geltend gemachten Miteigentumsanteil (Hälfte des erst im Januar 2015 seitens der D.________ geschätzten Ver- kehrswertes des Bootes von Fr. 75‘000.-- [act. II 116]) entspricht. Wohl ist denkbar, dass dies «ein reiner Zufall» ist (Eingabe vom 1. April 2016 S. 4), in freier Beweiswürdigung ist dieser Umstand aber geeignet, zusammen mit dem vorerwähnten Aspekt, Zweifel am dargestellten Sachverhalt zu be- gründen. Zwar legte die Beschwerdeführerin Unterlagen über gemeinsame Kosten vor, die in der fraglichen Zeit angefallen und von ihrem Lebenspart- ner getragen worden sein sollen (act. II 84-102, 109-113, 117-126, 164), dessen Kreditkarte wurde jedoch deshalb benutzt, weil die Beschwerdefüh- rerin über keine eigene verfügt (act. II 100). Es ist damit nicht ausgewiesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 9 dass die Kosten des täglichen Bedarfs auch im Innenverhältnis stets allein durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin getragen wurden bzw. jede einzelne Ausgabe im vollen Umfang zurückbezahlt werden sollte. Schliesslich hätte der Lebenspartner – der ebenfalls EL-Bezüger ist (Ein- gabe vom 1. April 2016 S. 3) – ein Darlehen bereits damals offen legen müssen, da ihm ein hypothetischer Zins als Einnahme anzurechnen gewe- sen wäre (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 413 mit Hinweis auf Rz. 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Motorboot alleine finanzierte und entweder Alleineigentümerin wurde oder ohne nachgewiesene adäquate Gegenleistung eine – wie auch immer geartete – «Teilhaberschaft» daran einräumte. So oder anders ist ihr damit in der fraglichen Periode der gesamte Wert des Motorbootes in der EL- Berechnung als Vermögen anzurechnen. 4. 4.1 Für die Bemessung des Vermögens sind die Grundsätze des kan- tonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) massgebend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV). Abzustellen ist folglich auf den Verkehrswert (Art. 48 StG), worunter jener Wert zu verstehen ist, der einem Vermögens- gegenstand im wirtschaftlichen Tauschverkehr bei Kauf und Verkauf unter normalen Verhältnissen beigemessen wird (KÄSTLI/BÄRTSCHI in: LEUCH/KÄSTLI/LANGENEGGER, Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band I, 2014, Art. 48 N. 2). 4.2 Vorliegend ist prinzipiell vom Bruttokaufpreis von Fr. 108‘000.-- (act. II 144) auszugehen. Die Händlermarge sowie die gesetzliche Mehr- wertsteuer sind nicht in Abzug zu bringen (act. II 185; Eingabe vom 22. Juni 2016 S. 3), da sie Bestandteil des effektiven Kaufpreises sind (und die Be- schwerdeführerin bei einem Weiterverkauf auch nicht vorsteuerabzugsbe- rechtigt wäre). Hingegen ist in Analogie zu den Abschreibungsgrundsätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 10 bei Privatfahrzeugen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7/7) – selbst wenn es sich beim betreffenden Boot um ein Liebhaberobjekt handeln soll- te (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2016 S. 2) – aufgrund der nutzungsbedingten und technischen Alterung bereits im Anschaffungs- jahr ein gewisser Wertverlust zu berücksichtigen. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführerin (act. II 185) hat die Verwaltung den Steuerwert gerade nicht dem Kaufpreis gleichgesetzt, sondern zugunsten der Be- schwerdeführerin die von ihr eingeholte «Expertise» der D.________ vom
6. Januar 2015 (act. II 116) herangezogen, wonach der aktuelle Marktwert Fr. 75‘000.-- betrage; dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und er- scheint angesichts des beträchtlichen Abschlags gegenüber dem kurz zu- vor entrichteten Kaufpreis wohlwollend. Für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 rechnete die Be- schwerdegegnerin nach dem Gesagten zulässigerweise einen Betrag von Fr. 75‘000.-- für das Motorboot als Vermögen und Erträge daraus als Ein- kommen an. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 186), mit der die betreffenden Verfügungen vom 8. Mai 2015 (act. II 172, 174) geschützt wurden, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Doppel der Eingabe vom 23. Juni 2016) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ko- pie der Eingabe vom 22. Juni 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 615 EL LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. April 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 62, 64, 80, 105). Mit drei separaten Verfügungen vom 8. Mai 2015 passte die AKB die EL für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezem- ber 2014 (act. II 172), vom 1. Januar bis 31. Mai 2015 (act. II 174) bzw.
1. Juni 2015 bis auf weiteres (act. II 176) an, wobei sie unter anderem ein Boot zu einem Wert von Fr. 75‘000.-- als Vermögen und Erträge daraus als Einnahmen berücksichtigte. Daran hielt sie, auf eine gegen die ersten bei- den Verfügungen (act. II 172, 174) gerichtete Einsprache (act. II 185) hin, mit Entscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 186) fest. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Lebenspartner B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der EL-Anspruch unter Berücksichtigung ihres hälftigen Miteigentums am Boot neu zu be- rechnen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführun- gen zur Beschwerde nach. Die Parteien hielten mit Zuschriften vom 1. bzw. 6. April 2016 an ihren An- trägen fest. In ihren Schlussbemerkungen vom 1. Juni 2016 bestätigte die Beschwerde- führerin ihr Rechtsbegehren, während die Beschwerdegegnerin am 16. Ju- ni 2016 neu beantragte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 3 Miteigentumsanteil des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von Fr. 37‘500.-- in Abzug zu bringen, jedoch von einem Verkehrswert des Boo- tes von Fr. 100‘000.-- auszugehen. Mit diesem Antrag zeigte sich die Be- schwerdeführerin am 22. Juni 2016 nicht einverstanden; die Beschwerde- gegnerin verzichtete am 23. Juni 2016 auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
25. Juli 2015 (act. II 186). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 und in diesem Zusam- menhang allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise bei der Berechnung der EL einen Betrag von Fr. 75‘000.-- für ein Motorboot als Vermögen und Erträge daraus als Einkommen anrechnete. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn
– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 4 ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.2.1 Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegt der EL- Anspruch ab 1. Juni 2015, da die diesbezügliche Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. II 176) unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 1.2.2 In ihrer Eingabe vom 16. Juni 2016 hat sich die Beschwerdegeg- nerin «aus prozessökonomischen Gründen» bereit erklärt, in der EL- Berechnung der Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 einen Miteigen- tumsanteil des Lebenspartners am Motorboot von Fr. 37‘500.-- in Abzug zu bringen und den Betrag im Gegenzug bei dessen EL-Berechnung anzu- rechnen. Hierzu ist zu bemerken, dass einerseits über den (wohl längst rechtskräftig verfügten) EL-Anspruch von B.________ im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht zu befinden ist und andererseits die Anerkennung von gemeinschaftlichem Eigentum durch die Beschwerdegegnerin für das Gericht nicht verbindlich ist (vgl. E. 1.4 hiernach). 1.3 Mit Blick darauf, dass der EL-Anspruch für sieben Monate im Streit liegt und nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin höchstens ein hälf- tiger Miteigentumsanteil am Motorboot zu berücksichtigen wäre, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG) 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 5 zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähe- re Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das an- rechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten (Abs. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung als Vermögen unter anderem ein Boot im Wert von Fr. 75‘000.-- und rechnete einen Zehntel des (zusammen mit dem übrigen Vermögen und nach Abzug des Freibetrags resultierenden) Reinvermögens als Einnahmen an (act. II 171, 173). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner habe eine «Teilhaberschaft» am Boot (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 6 S. 2), es handle sich um «Gesamtvermögen» an welchem beide mit einem Anteil von 50 % partizipierten (Eingabe vom 16. März 2016 S. 2). 3.2 Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungs- bezug vom 3. Januar 2013 (act. II 1) erbte die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 175‘000.-- (act. II 1/3 Ziff. VII Ziff. 1). Diesen Betrag übertrug sie zunächst auf ein Konto bei der C.________ und investierte ihn über dieses Bankinstitut sodann in dreijährige Kassenobligationen, die per
2. Mai 2014 ausliefen (act. II 21 Ziff. 3.0 Rz. 5, 30 Ziff. 3.0 Rz. 3, 44, 68). Nach der Rückzahlung aus den Kassenobligationen vom 2. Mai 2014 er- folgte am 5. Mai 2014 die Barauszahlung von Fr. 175‘000.-- (act. II 155 f.). Zuvor hatte sich der Kundenberater der C.________ im Hinblick auf den Vermögensabfluss offenbar nach dem Zweck der Transaktion erkundigt (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a der bis 31. Dezember 2015 in Kraft gewesenen Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 8. Dezember 2010 über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzie- rung [Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA; AS 2010 6295]), worauf der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ihn am 5. Mai 2014 über einen Bootskauf orientierte. B.________ erklärte, gemäss Vereinbarung mit der D.________ werde der Kaufpreis über die Kassenobligationen abgesi- chert; das Projekt werde durch die Beschwerdeführerin finanziert (act. II 115). Die D.________ stellte die Rechnung vom 21. August 2014 (act. II
114) im Betrag von Fr. 108‘000.-- (inkl. MWSt) für das Motorboot auf die Beschwerdeführerin sowie deren Lebenspartner aus, wobei vermerkt wur- de, dass der Kaufpreis bereits bezahlt worden sei. Die gesamten Auslagen im Zusammenhang mit dem Bootskauf betrugen Fr. 128‘560.40 (act. II 115). 3.3 Bei der «Occasionsmotoryacht» (act. II 114, 182) handelt es sich um ein offensichtlich nicht im Schiffsregister figurierendes Motorboot (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister [SR 747.11]) und auch aus dem auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin ausgestellten Schiffsausweis (Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA] 6/2; vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 3. Ok- tober 1975 über die Binnenschifffahrt [BSG; SR 747.201]) kann nicht auf die Eigentumsverhältnisse geschlossen werden, da darin lediglich die Hal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 7 terschaft eingetragen wird. Ob am Boot sachenrechtlich hälftiges Miteigen- tum (vgl. Art. 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), Gesamteigentum (vgl. Art. 652 ff. ZGB) oder eine Eignergemein- schaft auf anderer Grundlage besteht (vgl. CHRISTOPH P.A. MARTIG, Eig- nergemeinschaften bei Sportbooten und Yachten – Fluch oder Segen?, in: CaS 2010, S. 161 f.) ist im vorliegenden Kontext indes nicht entscheidend. Denn nach den mit der Aktenlage korrelierenden initialen Angaben der Be- schwerdeführerin erfolgte die Finanzierung des Bootskaufs ausschliesslich durch sie (vgl. E. 3.1 hiervor), womit sie nach wirtschaftlicher Betrach- tungsweise grundsätzlich auch am entsprechenden Vermögenssurrogat berechtigt ist. Soweit sie nun erstmals und entgegen den früheren Angaben vorbringt, die Fr. 175‘000.-- stammten nicht nur aus dem Erbe, sondern teilweise vom Lebenspartner (Eingabe vom 1. April 2016 S. 2), erscheint dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Daran vermögen auch die Bankbelege über eine Transaktion vom 4. April 2011 (act. IA 12/7 f.; Akten der Beschwerdeführe- rin [act. IB] 1) nichts zu ändern. Die Kassenobligationen lagen auf einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto (act. II 44), wurden steu- erlich als ihr Vermögen veranlagt (act. II 53) und die Auszahlung nach dem Verfall der Obligationen erfolgte ebenfalls an sie (act. II 155). Das Motor- boot wurde damit einzig und allein durch die Beschwerdeführerin finanziert. Wäre sie bei eigener Finanzierung nicht Alleineigentümerin des Bootes geworden, wäre in dieser rechtsgeschäftlichen Handlung grundsätzlich ein freiwilliger Vermögensverzicht (vgl. E. 2.3 hiervor) zu erblicken, der erst ab 2016 amortisiert werden könnte (vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV). Von einer Berücksichtigung des gesamten Vermögenswertes in der EL-Berechnung könnte nur dann abgesehen werden, wenn sie für das Einräumen einer «Teilhaberschaft» eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte oder recht- lich dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies hier nicht der Fall.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 8 3.4 Am 27. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um An- passung der EL, da der nacheheliche Unterhalt ab 1. März 2013 als Ein- nahme weggefallen sei (act. II 66). Dabei gab sie an, die Kassenobligatio- nen seien seit März 2013 zur Sicherung für private Darlehen hinterlegt ge- wesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Später erklärte sie, zur Tilgung ihrer Schulden sei das Wertschriftenkonto frühestmöglich per
5. Mai 2015 aufgelöst worden (act. II 66/3 Ziff. VII Ziff. 1, 68). Sie legte im Einspracheverfahren einen Darlehensvertrag vom 28. Februar 2013 vor (act. II 180). Darin verpflichtete sich der Lebenspartner der Beschwerdefüh- rerin letzterer beginnend per 1. März 2013 bis zum 30. Mai 2014 monatlich einen Betrag von Fr. 2‘500.-- zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen von insgesamt Fr. 37‘500.-- war spätestens bis 1. Juli 2014 zurückzuzahlen und als Sicherheit sollen die erwähnten Kassenobligationen gedient haben. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3), dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdefüh- rerin tatsächlich ein entsprechendes Darlehen erhalten hat, zumal sie in der Steuererklärung betreffend die Veranlagungsperiode 2013 auch keine Dar- lehensschuld deklarierte (act. II 76). Für die Deklaration hätte es im Formu- lar 4 der Steuererklärung keiner separaten Rubrik bedurft (Eingabe vom
1. April 2016 S. 3), auch wenn bis auf weiteres kein Darlehenszins verein- bart war, hätte die Nominalschuld (als relevanter Abzug für die kantonale Vermögenssteuer) aufgeführt werden können (act. II 76 Ziff. 4.3). Hinzu kommt, dass das Vertragsdokument erst im Einspracheverfahren ins Recht gelegt wurde und das darin vereinbarte Darlehen just dem Freibetrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bzw. dem geltend gemachten Miteigentumsanteil (Hälfte des erst im Januar 2015 seitens der D.________ geschätzten Ver- kehrswertes des Bootes von Fr. 75‘000.-- [act. II 116]) entspricht. Wohl ist denkbar, dass dies «ein reiner Zufall» ist (Eingabe vom 1. April 2016 S. 4), in freier Beweiswürdigung ist dieser Umstand aber geeignet, zusammen mit dem vorerwähnten Aspekt, Zweifel am dargestellten Sachverhalt zu be- gründen. Zwar legte die Beschwerdeführerin Unterlagen über gemeinsame Kosten vor, die in der fraglichen Zeit angefallen und von ihrem Lebenspart- ner getragen worden sein sollen (act. II 84-102, 109-113, 117-126, 164), dessen Kreditkarte wurde jedoch deshalb benutzt, weil die Beschwerdefüh- rerin über keine eigene verfügt (act. II 100). Es ist damit nicht ausgewiesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 9 dass die Kosten des täglichen Bedarfs auch im Innenverhältnis stets allein durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin getragen wurden bzw. jede einzelne Ausgabe im vollen Umfang zurückbezahlt werden sollte. Schliesslich hätte der Lebenspartner – der ebenfalls EL-Bezüger ist (Ein- gabe vom 1. April 2016 S. 3) – ein Darlehen bereits damals offen legen müssen, da ihm ein hypothetischer Zins als Einnahme anzurechnen gewe- sen wäre (vgl. URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 413 mit Hinweis auf Rz. 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversiche- rungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Motorboot alleine finanzierte und entweder Alleineigentümerin wurde oder ohne nachgewiesene adäquate Gegenleistung eine – wie auch immer geartete – «Teilhaberschaft» daran einräumte. So oder anders ist ihr damit in der fraglichen Periode der gesamte Wert des Motorbootes in der EL- Berechnung als Vermögen anzurechnen. 4. 4.1 Für die Bemessung des Vermögens sind die Grundsätze des kan- tonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) massgebend (vgl. Art. 17 Abs. 1 ELV). Abzustellen ist folglich auf den Verkehrswert (Art. 48 StG), worunter jener Wert zu verstehen ist, der einem Vermögens- gegenstand im wirtschaftlichen Tauschverkehr bei Kauf und Verkauf unter normalen Verhältnissen beigemessen wird (KÄSTLI/BÄRTSCHI in: LEUCH/KÄSTLI/LANGENEGGER, Praxis-Kommentar zum Berner Steuerge- setz, Band I, 2014, Art. 48 N. 2). 4.2 Vorliegend ist prinzipiell vom Bruttokaufpreis von Fr. 108‘000.-- (act. II 144) auszugehen. Die Händlermarge sowie die gesetzliche Mehr- wertsteuer sind nicht in Abzug zu bringen (act. II 185; Eingabe vom 22. Juni 2016 S. 3), da sie Bestandteil des effektiven Kaufpreises sind (und die Be- schwerdeführerin bei einem Weiterverkauf auch nicht vorsteuerabzugsbe- rechtigt wäre). Hingegen ist in Analogie zu den Abschreibungsgrundsätzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 10 bei Privatfahrzeugen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7/7) – selbst wenn es sich beim betreffenden Boot um ein Liebhaberobjekt handeln soll- te (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2016 S. 2) – aufgrund der nutzungsbedingten und technischen Alterung bereits im Anschaffungs- jahr ein gewisser Wertverlust zu berücksichtigen. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführerin (act. II 185) hat die Verwaltung den Steuerwert gerade nicht dem Kaufpreis gleichgesetzt, sondern zugunsten der Be- schwerdeführerin die von ihr eingeholte «Expertise» der D.________ vom
6. Januar 2015 (act. II 116) herangezogen, wonach der aktuelle Marktwert Fr. 75‘000.-- betrage; dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und er- scheint angesichts des beträchtlichen Abschlags gegenüber dem kurz zu- vor entrichteten Kaufpreis wohlwollend. Für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2015 rechnete die Be- schwerdegegnerin nach dem Gesagten zulässigerweise einen Betrag von Fr. 75‘000.-- für das Motorboot als Vermögen und Erträge daraus als Ein- kommen an. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (act. II 186), mit der die betreffenden Verfügungen vom 8. Mai 2015 (act. II 172, 174) geschützt wurden, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2016, EL/15/615, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Doppel der Eingabe vom 23. Juni 2016)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ko- pie der Eingabe vom 22. Juni 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.