Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2015 (shbv 41/2015)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 606 SH KNB/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Juli 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
10. Juni 2015 (shbv 41/2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2015, SH/15/606, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Akten des Regierungsstatthal- teramts Bern-Mittelland [RSA, Vorinstanz; act. II] pag. 9 ff.) stellte die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) die A.________ bislang ausgerichteten So- zialhilfeleistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht rückwirkend per 30. November 2014 ein. Die Zustellung der Verfügung erfolgte per E-Mail, da A.________ der Sozialhilfebehörde trotz mehrmaliger Auf- forderung keine Post-Zustelladresse bzw. keinen Aufenthaltsort be- kannt gegeben hatte, weil sie – gemäss eigenen Angaben – regelmäs- sig in verschiedenen europäischen Ländern (u.a. … und …) verweile. Bereits im Vorfeld erfolgte der Kontakt über Monate hinweg auf elektro- nischem Weg. Mit Eingabe vom 16. April 2015 (act. II pag. 1 [Postaufgabe am 20. April 2015]) wandte sich A.________ an die Vorinstanz und ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2014. Der Eingabe legte sie eine Kopie eines Schreibens vom 9. Januar 2015 an die Schweizerische Botschaft in … bei, worin sie (einzig) um eine Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchte. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 10. Juni 2015 (act. II 21 ff.) das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde vom 16. April 2015 wegen verspäteter Beschwerdeerhe- bung nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2015 gelangte A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) an das Obergericht des Kantons Bern, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wei- terleitete. Der zuständige Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2015 unter Androhung eines allfälligen Nichtein- tretens auf, innert laufender Beschwerdefrist ihren Beschwerdewillen kundzutun sowie einen Antrag mit sachbezogener Begründung zu stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2015, SH/15/606, Seite 3 len. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
9. Juli 2015 nach. Aus der in den Akten des RSA befindlichen Korrespondenz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Verfügung vom 11. Dezember 2014 spätestens am 9. Januar 2015 Kenntnis hatte, womit ein allfälliger Eröffnungsmangel für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsnachteil zur Folge hatte (vgl. Art. 44 Abs. 6 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2014 begann damit spätestens am 10. Januar 2015 zu laufen und endete am 9. Fe- bruar 2015. Die Aufgabe der Beschwerde am 20. April 2015 erfolgte damit offensichtlich verspätet. Soweit die Beschwerdeführerin sinn- gemäss vorbringt, sie habe bei der Schweizerischen Botschaft in … um eine Fristerstreckung ersucht bzw. dort eine Beschwerde anhängig ge- macht, ist festzuhalten, dass einerseits eine Beschwerdefrist nicht er- streckbar ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG) und andererseits der Nachweis der Beschwerdeeinreichung bei der Botschaft nicht erbracht ist; bei der Eingabe vom 9. Januar 2015 handelt es sich um ein blosses Fristver- längerungsgesuch ohne Äusserung eines Beschwerdewillens. Diesbe- züglich kann auf die schlüssige und überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.3). Nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Verneinung eines entschuldbaren Hinderungsgrundes gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG, der zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist führen würde. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass weder die geltend gemachten medizinischen Gründe noch der Auslandaufenthalt die Be- schwerdeführerin an einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehin- dert hätten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (E. 4.1. ff.), zumal die Beschwerdeführerin diese nicht substan- tiiert rügt. Nach dem Gesagten hält der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2015 einer Rechtskontrolle stand, ist nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2015, SH/15/606, Seite 4 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durch- führung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 53 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom
11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) werden in Verfah- ren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde B.________
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.