opencaselaw.ch

200 2015 593

Bern VerwG · 2016-09-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Mai 2015

Sachverhalt

A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Oktober 2014, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, unter Hinweis auf schulische Überforderung und depressive Episoden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015 (AB 18) die Abweisung beruflicher Massnahmen sowie eine separate Verfügung hinsichtlich medizinischer Massnahmen in Aussicht. Auf dagegen erhobe- nen Einwand der Versicherten (AB 28) wurden weitere sachdienliche Be- richte – unter anderem eine Stellungnahme von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Mai 2015 (AB 40) – eingeholt. Am 26. Mai 2015 verfügte die IVB wie vorbescheidweise angekündigt und erwog insbesondere, dass berufliche Massnahmen wegen des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich seien (AB 41). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch das Sozialamt der C.________, handelnd durch Fürsprecherin D.________, am 26. Juni 2015 Beschwerde. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt sie die Zusprache beruflicher Massnahmen, weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin – unter Verweis auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2015 – auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 3 Im Nachgang zu den am 28. Juli 2015 eingereichten weiteren Unterlagen hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2015 gut. Mit Replik vom 14. September 2015 bzw. Duplik vom 15. Oktober 2015 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2015 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung. Der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung, welcher in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird (AB 41 S. 1), bildet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 4 dagegen nicht Teil des Streitgegenstandes, zumal sich die Beschwerdefüh- rerin im Verfügungszeitpunkt noch in der 8. Klasse der obligatorischen Schule befand. Ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die in der Beschwerde (S. 4) erwähnte Kostenübernahme für die Psychothera- pie, über welche zur Zeit der Anhebung des Beschwerdeverfahrens (noch) nicht verfügt wurde (vgl. AB 18 S. 2, 42, 45, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 5 (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.

E. 2.3.1 Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der ge- sundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausü- bung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicher- ten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchti- gung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfer- tigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29).

E. 2.3.2 Ein Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für ei- nen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt. Art. 15 IVG ist keine Grundlage, um auf Kosten der IV Lücken im Grund- schulwissen auszufüllen. Auch muss die Massnahme beruflicher und nicht medizinischer Art sein (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 184 f., N. 3 f.; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

12. Oktober 2001, I 547/99, E. 6).

E. 3.1 In medizinischer (und schulischer) Hinsicht ist den Akten im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin war vom 19. September 2013 bis 11. Juli 2014 in der Klinik F.________, in tagesstationärer Behandlung. Im Aus- trittsbericht vom 11. Juli 2014 (AB 26) führten die Ärzte aus, die vorhande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 6 ne Symptomatik sei im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung zu beur- teilen. Weiter machten sie mit den morgendlichen Tiefs, der Ein- und Durchschlafproblematik sowie dem anhaltend geringen Appetit eine sekun- där bestehende depressive Episode aus. Während des Besuchs der klini- kinternen Schule habe die Beschwerdeführerin kaum Eigeninitiative ge- zeigt. Die mündliche Beteiligung im Klassenunterricht habe eine grosse Herausforderung dargestellt, wobei trotzdem Fortschritte gelungen seien. Teilweise seien eine starke Blockierung sowie Vermeidungstendenzen auszumachen gewesen. Die Teilnahme am Programm der Tagesklinik sei regelmässig, jedoch oft mit Verspätung erfolgt (S. 5 f.).

E. 3.1.2 Im Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 13 S. 1 - 4) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, in Zusammenarbeit mit H.________, Psychothera- peutin FSP, Klinik F.________, die Diagnosen atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Trotz durchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit bestünden seit Jahren enorme Mühe und Schwierigkeiten in der Schule. Aufgrund von Schulab- senzen und Beeinträchtigung der sozialen Kompetenz sowie deutlicher emotionaler Entwicklungsretardierung könne das Leistungspotential nicht ausgeschöpft werden (S. 1 Ziff. 1.1 f.). Seit Jahren bestehe ein regelmässig auftretendes blockierendes und mutistisches Verhalten (S. 3 Ziff. 2.3).

E. 3.1.3 Vom 6. August 2014 bis 17. Januar 2015 war die Beschwerdeführe- rin erneut in der Klinik F.________ hospitalisiert. Die Ärzte führten im Aus- trittsbericht vom 16. Januar 2015 (AB 35) aus, während des Aufenthalts sei die HIK (Heilpädagogische Integrationsklasse) der Schule I.________ be- sucht worden. Im Alltag bestehe eine starke Einschränkung mit einer Über- forderung der altersgemässen Entwicklungsaufgaben wie der Identitätsfin- dung. Neben der psychiatrischen Symptomatik würden eine schwer belas- tete Entwicklungsanamnese sowie komplexe psychosoziale Umstände vor- liegen (S. 4). Aufgrund des Schweregrades der psychischen Störung und der schwierigen psychosozialen Situation sei eine engmaschige fachliche Begleitung notwendig, weshalb eine Platzierung in einem geeigneten Schulwohnheim indiziert sei (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 7

E. 3.1.4 Die Lehrpersonen der Schule I.________ hielten im Bericht vom

29. Januar 2015 zum ersten Semester des Schuljahres 2014 / 2015 (AB 37 S. 1 f.) fest, dass sich die Beschwerdeführerin nur punktuell am Unterricht beteiligt habe, wobei festzustellen sei, dass die Häufigkeit etwas zunehme. Wenn sie am Unterricht teilnehme, falle das hohe und altersgemässe Leis- tungsvermögen auf. Das selbständige Arbeiten in Form von Hausaufgaben werde nur phasenweise in Angriff genommen.

E. 3.1.5 Im Bericht vom 13. Mai 2015 (AB 39) bezüglich der Prüfung medizi- nischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG hielt Dr. med. E.________ ein gesamthaft schweres psychiatrisches Störungsbild fest, das einen ord- nungsgemässen Schulbesuch sowie eine kontinuierliche Leistungserbrin- gung verhindere. Trotz intensiver stationärer Behandlung seit November 2012 bestehe nach wie vor eine starke Einschränkung im Alltag bei Haupt- diagnose atypischer Autismus. Unsicher sei, ob eine berufliche Eingliede- rung überhaupt möglich sei, die Prognose sei unbestimmt.

E. 3.1.6 In einem weiteren Bericht selben Datums (AB 40) führte Dr. med. E.________ aus, es bestünden weiterhin Probleme mit dem Schulbesuch; die Leistungsfähigkeit komme dort nur punktuell zum Tragen. Ob der Stress der Berufsfindung und Ausbildung ertragbar sei, sei ungewiss.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 26. Mai 2015 (AB 41) massgeblich auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Mai 2015 (AB 40) gestützt. Die RAD-Ärztin gelangte insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts der Schule I.________ vom 29. Januar 2015 (AB 37 bzw. E. 3.1.4 hiervor) zum Schluss, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 8 Beschwerdeführerin weiterhin Probleme habe, überhaupt zur Schule zu gehen, womit sie von einem instabilen Gesundheitszustand ausging und berufliche Massnahmen als verfrüht taxierte.

E. 3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Autismus-Spektrum-Störung leidet (AB 13 S. 5, 26 S. 6) und langjäh- rig Mühe mit dem Schulbesuch bekundet (AB 13 S. 6, 19, 25). Bereits im Kindergartenjahr 2004 / 2005 wurde von einem starken Fehlen von emotio- nalem Boden berichtet (AB 11 S. 17). Im Beurteilungsbericht 6. Klasse hielt die Klassenlehrperson fest, die Beschwerdeführerin habe im letzten Quartal praktisch nicht mehr am Unterricht teilgenommen (AB 11 S. 14). Eine sehr unregelmässige Teilnahme wurde sodann auch im zweiten Semester der

E. 3.3.2 Demnach bestand bei der im Verfügungszeitpunkt am 26. Mai 2015 (AB 41) sich am Ende der 8. Klasse der obligatorischen Schulzeit befindli- chen Beschwerdeführerin unbestritten eine erhebliche, in ihrem Gesund- heitsschaden begründete funktionale Beeinträchtigung, indem sie psy- chisch instabil war und sie auch deshalb dem Unterricht sehr oft fernblieb, zu spät erschien, die Hausaufgaben nicht erledigte und unter anderem Mühe mit der aktiven Beteiligung am Unterricht hatte. Somit erschien ein Abschluss der Grundschule im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (wie auch noch im September 2015 [BB 9]) fraglich. Ein solcher wäre nur dann möglich, wenn die psychische Situation stabilisiert und dadurch ein geordneter Schulbesuch ermöglicht würde, was nach der Aktenlage damals nicht der Fall war. Unter diesem Blickwinkel erweist sich eine Berufsbera- tung als verfrüht (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

E. 3.3.3 Allerdings könnte im Sinne einer Umkehrwirkung das zur Debatte stehende intensive Schul- und Jobcoaching der Beschwerdeführerin allen- falls zu einer Stabilisierung Wesentliches beitragen und (auch) den (inter- nen) Abschluss der Schule ermöglichen (vgl. BB 3, 9). Auch unter diesem Blickwinkel dient eine solche Begleitung jedoch nicht in erster Linie der Berufswahl, sondern der psychischen Stabilisierung, was darauf hindeutet, dass es um eine medizinische und nicht um eine berufliche Massnahme geht. Praxisgemäss wird aber keine Berufsberatung zugesprochen, damit eine Stabilisierung des psychischen Zustands der versicherten Person er- reicht werden kann, der den Abschluss der Grundschulausbildung ermög- licht, selbst wenn diese Integrationshilfe die berufliche Eingliederung be- gleitet und (mit)fördert (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 185 N. 4 bzw. E. 2.3.2 hiervor und E. 3.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 10 Ob es bei den zur Diskussion stehenden Massnahmen tatsächlich um eine pflichtige medizinische Massnahme geht, verneint zwar die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 hinsichtlich Kostenübernahme der Psychotherapie (AB 39), jedoch handelt es sich dabei um eine nicht durch die Ärztin zu beurteilende Rechtsfrage. Zudem wurde eine entsprechende Verfügung (noch) nicht erlassen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4), sodass die Frage letztlich offen bleiben kann. Selbst bei Annahme der Verneinung der Kostenübernahme mangels Erfüllung der entsprechenden Vorausset- zungen änderte sich dadurch nichts am soeben Ausgeführten.

E. 3.4 Bei psychisch Behinderten sind die beruflichen Massnahmen zeit- lich und organisatorisch nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den ge- sundheitlichen Schwankungen angemessen Rechnung getragen werden kann. Eine nicht ausschliesslich aus therapeutischen Gründen erfolgte be- rufliche Massnahme mit positivem therapeutischem Nebeneffekt kann in Betracht kommen, wenn die unmittelbare berufliche Eingliederung im Vor- dergrund steht (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art [KSBE], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 1010), was nach dem Darge- legten bei der Beschwerdeführerin vorläufig nicht zutrifft, zumal bei ihr nicht primär die berufliche Eingliederung, sondern die gesundheitliche Stabilisie- rung angestrebt wurde. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 (AB 41) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch freigestellt, sich mit- tels Neuanmeldung wiederum an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit prozessleitender Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 11

14. August 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.2 Die unterliegende, durch eine Organisation der öffentlichen Sozial- hilfe vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 7 Sekundarklasse festgehalten (AB 11 S. 10). Nachdem im September 2013 eine jugendpsychiatrische Behandlung in der Klinik F.________ be- gonnen und die klinikinterne Schule besucht worden war, wurde im Juli 2014 ein Fachbericht betreffend Gesuch zum Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung erstellt (AB 11 S. 1 - 3). Die nach Eintritt in die Klinik F.________ auszumachende Abnahme der Symptomatik sowie Stabilisierung des Gesundheitszustandes (AB 13 S. 5) war insoweit nur vorübergehend, als dass von August 2014 bis Januar 2015 ein erneuter Klinikaufenthalt erfolgte (AB 35). Während der Hospitalisation wurde die HIK der Schule I.________ nur teilweise besucht, wobei von der Be- schwerdeführerin insbesondere der Weg in die Schule, das morgendliche Aufstehen sowie das pünktliche Erscheinen zum Unterricht nicht bzw. nur schwer zu bewältigen waren (AB 35 S. 4, 37 S. 2). Anlässlich des Stand- ortgespräches vom 1. April 2015 wurde nach dem im Februar 2014 erfolg- ten Einstieg in das Jugendwohnheim Z.________ von einer Schulpräsenz von 40 % bis 70 % berichtet (Beschwerdebeilage [BB] 2, 9). Wenn Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie FMH, sowie lic. phil. K.________ die Weitergeltung der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen zurückhaltenden Ein- schätzung der Stabilität (AB 40 S. 2) bzw. der von ihr festgestellten weiter- hin bestehenden starken Einschränkung im Alltag (E. 3.1.5 hiervor) in ihrer Beurteilung vom 25. Juni 2015 anzweifeln (BB 3), ist auf den Bericht des Jugendwohnheims Z.________ vom 4. September 2015 (BB 9) zu verwei- sen. Zwar wurde auch hier von einer gewissen Stabilität im Alltag berichtet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 9 doch währte diese und die vermehrte, beinahe tägliche (nach wie vor aber verspätete) Schulpräsenz vor den Sommerferien 2015 lediglich etwa einen Monat, wobei sie sich in der letzten Schulwoche wieder verminderte. Seit dem ersten Tag im neuen Schuljahr ging die Beschwerdeführerin lediglich noch zweimal zur Schule; die psychische Verfassung habe sich drastisch verändert. Replikweise (S. 3) hat die Beschwerdeführerin denn auch selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der an- gefochtenen Verfügung gesprochen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 593 IV LOU/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________ vertreten durch C.________, Fürsprecherin D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Oktober 2014, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, unter Hinweis auf schulische Überforderung und depressive Episoden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Vornahme medizinischer Abklärungen stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015 (AB 18) die Abweisung beruflicher Massnahmen sowie eine separate Verfügung hinsichtlich medizinischer Massnahmen in Aussicht. Auf dagegen erhobe- nen Einwand der Versicherten (AB 28) wurden weitere sachdienliche Be- richte – unter anderem eine Stellungnahme von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Mai 2015 (AB 40) – eingeholt. Am 26. Mai 2015 verfügte die IVB wie vorbescheidweise angekündigt und erwog insbesondere, dass berufliche Massnahmen wegen des instabilen Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich seien (AB 41). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch das Sozialamt der C.________, handelnd durch Fürsprecherin D.________, am 26. Juni 2015 Beschwerde. Unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt sie die Zusprache beruflicher Massnahmen, weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 schliesst die Beschwerde- gegnerin – unter Verweis auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 31. Juli 2015 – auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 3 Im Nachgang zu den am 28. Juli 2015 eingereichten weiteren Unterlagen hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2015 gut. Mit Replik vom 14. September 2015 bzw. Duplik vom 15. Oktober 2015 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2015 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung. Der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung, welcher in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird (AB 41 S. 1), bildet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 4 dagegen nicht Teil des Streitgegenstandes, zumal sich die Beschwerdefüh- rerin im Verfügungszeitpunkt noch in der 8. Klasse der obligatorischen Schule befand. Ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die in der Beschwerde (S. 4) erwähnte Kostenübernahme für die Psychothera- pie, über welche zur Zeit der Anhebung des Beschwerdeverfahrens (noch) nicht verfügt wurde (vgl. AB 18 S. 2, 42, 45, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 5 (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. 2.3.1 Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der ge- sundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausü- bung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicher- ten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchti- gung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfer- tigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 2.3.2 Ein Anspruch auf Berufsberatung setzt voraus, dass die versicherte Person über die erforderlichen schulischen Grundvoraussetzungen für ei- nen Erfolg versprechenden Beginn einer beruflichen Massnahme verfügt. Art. 15 IVG ist keine Grundlage, um auf Kosten der IV Lücken im Grund- schulwissen auszufüllen. Auch muss die Massnahme beruflicher und nicht medizinischer Art sein (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 184 f., N. 3 f.; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

12. Oktober 2001, I 547/99, E. 6). 3. 3.1 In medizinischer (und schulischer) Hinsicht ist den Akten im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin war vom 19. September 2013 bis 11. Juli 2014 in der Klinik F.________, in tagesstationärer Behandlung. Im Aus- trittsbericht vom 11. Juli 2014 (AB 26) führten die Ärzte aus, die vorhande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 6 ne Symptomatik sei im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung zu beur- teilen. Weiter machten sie mit den morgendlichen Tiefs, der Ein- und Durchschlafproblematik sowie dem anhaltend geringen Appetit eine sekun- där bestehende depressive Episode aus. Während des Besuchs der klini- kinternen Schule habe die Beschwerdeführerin kaum Eigeninitiative ge- zeigt. Die mündliche Beteiligung im Klassenunterricht habe eine grosse Herausforderung dargestellt, wobei trotzdem Fortschritte gelungen seien. Teilweise seien eine starke Blockierung sowie Vermeidungstendenzen auszumachen gewesen. Die Teilnahme am Programm der Tagesklinik sei regelmässig, jedoch oft mit Verspätung erfolgt (S. 5 f.). 3.1.2 Im Bericht vom 1. Dezember 2014 (AB 13 S. 1 - 4) hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, in Zusammenarbeit mit H.________, Psychothera- peutin FSP, Klinik F.________, die Diagnosen atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Trotz durchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit bestünden seit Jahren enorme Mühe und Schwierigkeiten in der Schule. Aufgrund von Schulab- senzen und Beeinträchtigung der sozialen Kompetenz sowie deutlicher emotionaler Entwicklungsretardierung könne das Leistungspotential nicht ausgeschöpft werden (S. 1 Ziff. 1.1 f.). Seit Jahren bestehe ein regelmässig auftretendes blockierendes und mutistisches Verhalten (S. 3 Ziff. 2.3). 3.1.3 Vom 6. August 2014 bis 17. Januar 2015 war die Beschwerdeführe- rin erneut in der Klinik F.________ hospitalisiert. Die Ärzte führten im Aus- trittsbericht vom 16. Januar 2015 (AB 35) aus, während des Aufenthalts sei die HIK (Heilpädagogische Integrationsklasse) der Schule I.________ be- sucht worden. Im Alltag bestehe eine starke Einschränkung mit einer Über- forderung der altersgemässen Entwicklungsaufgaben wie der Identitätsfin- dung. Neben der psychiatrischen Symptomatik würden eine schwer belas- tete Entwicklungsanamnese sowie komplexe psychosoziale Umstände vor- liegen (S. 4). Aufgrund des Schweregrades der psychischen Störung und der schwierigen psychosozialen Situation sei eine engmaschige fachliche Begleitung notwendig, weshalb eine Platzierung in einem geeigneten Schulwohnheim indiziert sei (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 7 3.1.4 Die Lehrpersonen der Schule I.________ hielten im Bericht vom

29. Januar 2015 zum ersten Semester des Schuljahres 2014 / 2015 (AB 37 S. 1 f.) fest, dass sich die Beschwerdeführerin nur punktuell am Unterricht beteiligt habe, wobei festzustellen sei, dass die Häufigkeit etwas zunehme. Wenn sie am Unterricht teilnehme, falle das hohe und altersgemässe Leis- tungsvermögen auf. Das selbständige Arbeiten in Form von Hausaufgaben werde nur phasenweise in Angriff genommen. 3.1.5 Im Bericht vom 13. Mai 2015 (AB 39) bezüglich der Prüfung medizi- nischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG hielt Dr. med. E.________ ein gesamthaft schweres psychiatrisches Störungsbild fest, das einen ord- nungsgemässen Schulbesuch sowie eine kontinuierliche Leistungserbrin- gung verhindere. Trotz intensiver stationärer Behandlung seit November 2012 bestehe nach wie vor eine starke Einschränkung im Alltag bei Haupt- diagnose atypischer Autismus. Unsicher sei, ob eine berufliche Eingliede- rung überhaupt möglich sei, die Prognose sei unbestimmt. 3.1.6 In einem weiteren Bericht selben Datums (AB 40) führte Dr. med. E.________ aus, es bestünden weiterhin Probleme mit dem Schulbesuch; die Leistungsfähigkeit komme dort nur punktuell zum Tragen. Ob der Stress der Berufsfindung und Ausbildung ertragbar sei, sei ungewiss. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 26. Mai 2015 (AB 41) massgeblich auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Mai 2015 (AB 40) gestützt. Die RAD-Ärztin gelangte insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts der Schule I.________ vom 29. Januar 2015 (AB 37 bzw. E. 3.1.4 hiervor) zum Schluss, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 8 Beschwerdeführerin weiterhin Probleme habe, überhaupt zur Schule zu gehen, womit sie von einem instabilen Gesundheitszustand ausging und berufliche Massnahmen als verfrüht taxierte. 3.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Autismus-Spektrum-Störung leidet (AB 13 S. 5, 26 S. 6) und langjäh- rig Mühe mit dem Schulbesuch bekundet (AB 13 S. 6, 19, 25). Bereits im Kindergartenjahr 2004 / 2005 wurde von einem starken Fehlen von emotio- nalem Boden berichtet (AB 11 S. 17). Im Beurteilungsbericht 6. Klasse hielt die Klassenlehrperson fest, die Beschwerdeführerin habe im letzten Quartal praktisch nicht mehr am Unterricht teilgenommen (AB 11 S. 14). Eine sehr unregelmässige Teilnahme wurde sodann auch im zweiten Semester der

7. Sekundarklasse festgehalten (AB 11 S. 10). Nachdem im September 2013 eine jugendpsychiatrische Behandlung in der Klinik F.________ be- gonnen und die klinikinterne Schule besucht worden war, wurde im Juli 2014 ein Fachbericht betreffend Gesuch zum Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung erstellt (AB 11 S. 1 - 3). Die nach Eintritt in die Klinik F.________ auszumachende Abnahme der Symptomatik sowie Stabilisierung des Gesundheitszustandes (AB 13 S. 5) war insoweit nur vorübergehend, als dass von August 2014 bis Januar 2015 ein erneuter Klinikaufenthalt erfolgte (AB 35). Während der Hospitalisation wurde die HIK der Schule I.________ nur teilweise besucht, wobei von der Be- schwerdeführerin insbesondere der Weg in die Schule, das morgendliche Aufstehen sowie das pünktliche Erscheinen zum Unterricht nicht bzw. nur schwer zu bewältigen waren (AB 35 S. 4, 37 S. 2). Anlässlich des Stand- ortgespräches vom 1. April 2015 wurde nach dem im Februar 2014 erfolg- ten Einstieg in das Jugendwohnheim Z.________ von einer Schulpräsenz von 40 % bis 70 % berichtet (Beschwerdebeilage [BB] 2, 9). Wenn Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie FMH, sowie lic. phil. K.________ die Weitergeltung der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen zurückhaltenden Ein- schätzung der Stabilität (AB 40 S. 2) bzw. der von ihr festgestellten weiter- hin bestehenden starken Einschränkung im Alltag (E. 3.1.5 hiervor) in ihrer Beurteilung vom 25. Juni 2015 anzweifeln (BB 3), ist auf den Bericht des Jugendwohnheims Z.________ vom 4. September 2015 (BB 9) zu verwei- sen. Zwar wurde auch hier von einer gewissen Stabilität im Alltag berichtet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 9 doch währte diese und die vermehrte, beinahe tägliche (nach wie vor aber verspätete) Schulpräsenz vor den Sommerferien 2015 lediglich etwa einen Monat, wobei sie sich in der letzten Schulwoche wieder verminderte. Seit dem ersten Tag im neuen Schuljahr ging die Beschwerdeführerin lediglich noch zweimal zur Schule; die psychische Verfassung habe sich drastisch verändert. Replikweise (S. 3) hat die Beschwerdeführerin denn auch selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der an- gefochtenen Verfügung gesprochen. 3.3.2 Demnach bestand bei der im Verfügungszeitpunkt am 26. Mai 2015 (AB 41) sich am Ende der 8. Klasse der obligatorischen Schulzeit befindli- chen Beschwerdeführerin unbestritten eine erhebliche, in ihrem Gesund- heitsschaden begründete funktionale Beeinträchtigung, indem sie psy- chisch instabil war und sie auch deshalb dem Unterricht sehr oft fernblieb, zu spät erschien, die Hausaufgaben nicht erledigte und unter anderem Mühe mit der aktiven Beteiligung am Unterricht hatte. Somit erschien ein Abschluss der Grundschule im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (wie auch noch im September 2015 [BB 9]) fraglich. Ein solcher wäre nur dann möglich, wenn die psychische Situation stabilisiert und dadurch ein geordneter Schulbesuch ermöglicht würde, was nach der Aktenlage damals nicht der Fall war. Unter diesem Blickwinkel erweist sich eine Berufsbera- tung als verfrüht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3.3 Allerdings könnte im Sinne einer Umkehrwirkung das zur Debatte stehende intensive Schul- und Jobcoaching der Beschwerdeführerin allen- falls zu einer Stabilisierung Wesentliches beitragen und (auch) den (inter- nen) Abschluss der Schule ermöglichen (vgl. BB 3, 9). Auch unter diesem Blickwinkel dient eine solche Begleitung jedoch nicht in erster Linie der Berufswahl, sondern der psychischen Stabilisierung, was darauf hindeutet, dass es um eine medizinische und nicht um eine berufliche Massnahme geht. Praxisgemäss wird aber keine Berufsberatung zugesprochen, damit eine Stabilisierung des psychischen Zustands der versicherten Person er- reicht werden kann, der den Abschluss der Grundschulausbildung ermög- licht, selbst wenn diese Integrationshilfe die berufliche Eingliederung be- gleitet und (mit)fördert (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 185 N. 4 bzw. E. 2.3.2 hiervor und E. 3.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 10 Ob es bei den zur Diskussion stehenden Massnahmen tatsächlich um eine pflichtige medizinische Massnahme geht, verneint zwar die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 hinsichtlich Kostenübernahme der Psychotherapie (AB 39), jedoch handelt es sich dabei um eine nicht durch die Ärztin zu beurteilende Rechtsfrage. Zudem wurde eine entsprechende Verfügung (noch) nicht erlassen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4), sodass die Frage letztlich offen bleiben kann. Selbst bei Annahme der Verneinung der Kostenübernahme mangels Erfüllung der entsprechenden Vorausset- zungen änderte sich dadurch nichts am soeben Ausgeführten. 3.4 Bei psychisch Behinderten sind die beruflichen Massnahmen zeit- lich und organisatorisch nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den ge- sundheitlichen Schwankungen angemessen Rechnung getragen werden kann. Eine nicht ausschliesslich aus therapeutischen Gründen erfolgte be- rufliche Massnahme mit positivem therapeutischem Nebeneffekt kann in Betracht kommen, wenn die unmittelbare berufliche Eingliederung im Vor- dergrund steht (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art [KSBE], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 1010), was nach dem Darge- legten bei der Beschwerdeführerin vorläufig nicht zutrifft, zumal bei ihr nicht primär die berufliche Eingliederung, sondern die gesundheitliche Stabilisie- rung angestrebt wurde. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 (AB 41) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch freigestellt, sich mit- tels Neuanmeldung wiederum an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit prozessleitender Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/2015/593, Seite 11

14. August 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.2 Die unterliegende, durch eine Organisation der öffentlichen Sozial- hilfe vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, IV/15/593, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.