opencaselaw.ch

200 2015 58

Bern VerwG · 2014-12-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 (Unfall-Nr. 7.16722.07.4)

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. Januar 2006 über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle so- wie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am XX.XX.2007 beabsichtigte die Versicherte im Bereich eines Fussgänger- streifens die Strasse zu überqueren und wurde dabei frontal von einem zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen erfasst, wobei sie auf die Motor- haube geschleudert wurde, mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf- schlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde (vgl. unpaginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22; Akten der Versicherten [act. I] 9 S. 2). Bei der Versicherten wurden ein leichtes Schädelhirntrauma (mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka vier Millimeter grosser epiduraler Frakturblutung, Commotio cere- bri, nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts) und Brüche des rechten Oberarmknochens, der rechten Elle und des rechten Wadenbeins diagnos- tiziert (act. II 9), was am 18. Dezember 2007 und 10. Juni 2008 operative Eingriffe am rechten Arm zur Folge hatte (act. II 7, 36). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Versicherte klagte im Verlauf über Symptome wie Ermüdbarkeit, Kon- zentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen (act. II 40, 43.2, 51, 60), welche in der Folge medizinisch abgeklärt wurden (act. II 43.2, 60, 95.1 – 95.3). Mit Schreiben vom 3. September 2010 teilte die SUVA der Versicherten mit, gemäss den ärztlichen Unterlagen sei eine weitere Be- handlung nicht mehr nötig, womit die Versicherungsleistungen enden wür- den (act. II 99.1). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 verneinte die SUVA zudem den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (act. II 104.1 f.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, aufgrund von nach wie vor bestehenden Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 3 den beantragen, entweder seien die Abklärungen wieder aufzunehmen oder es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. II 105). Nachdem bei der SUVA ein Bericht der C.________ vom 13. August 2012 eingegangen war (Akten der SUVA [act. IIa] 111.1 – 111.6), veranlasste sie die Durchführung eines MRI des Gehirns (act. IIa 113, 124.1) und holte eine neurologische Beurteilung ihres versicherungsmedizinisches Dienstes ein (Bericht vom 21. November 2013 [act. IIa 133.1 – 133.12]). Zudem wurde der SUVA von der C.________ ein Verlaufsbericht vom 25. Novem- ber 2013 zugestellt (act. IIa 147.1 – 147.5). Zur Beurteilung der organisch- strukturellen Unfallfolgen aus orthopädischer Sicht fand am 4. März 2014 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (act. IIa 148.1 – 148.8). Mit Verfügung vom 22. April 2014 verneinte die SUVA sowohl den An- spruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf eine Integritätsent- schädigung (act. IIa 158.1 – 158.3). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab (act. IIa 165, 171.1 - 171.19). B. Dagegen erhebt die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, am 19. Januar 2015 Beschwerde und beantragt, unter Aufhe- bung der Verfügung vom 22. April 2014 und des angefochtenen Entschei- des sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten gerichtlich anzuordnen, eventualiter sei das Unfalldossier an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine inter- disziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, haben die Parteien verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 4

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 (act. IIa 171.1 – 171.19). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus obligatorischer Unfallversicherung im Zusam- menhang mit dem Unfall vom XX.XX.2007.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 5

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 6 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

E. 2.5 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersu- chungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251).

E. 2.6 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 7 Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psy- chischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 8 Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3).

E. 2.7 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte ge- prüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359).

E. 2.7.1 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139).

E. 2.7.2 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusam- menhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 9 lidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140).

E. 2.7.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwi- schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 10 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).

E. 2.8 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.10 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 11 vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

E. 2.11 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1 Nach der Erstversorgung am XX.XX.2007 im Spital D.________ wurde die Beschwerdeführerin ins Spital E.________ verlegt (vgl. act. II 6.2). Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 24. Dezember 2007 (act. II 9) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:  leichtes Schädelhirntrauma mit  Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka 4 mm grosser epiduraler Frakturblutung  Commotio cerebri  nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts  Humerusschaft-Querfraktur rechts  Olecranonfraktur rechts  proximale Fibulafraktur rechts Als Diagnose im Verlauf wurde ein Fernvisus links 0.7 – 0.9 und als Ne- bendiagnose einen St. n. leichtgradigem, sensomotorischem Hemisyndrom links im Rahmen einer Migräne mit Aura 08/04 angegeben. Die behandeln- den Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei am XX.XX.2007 als Fussgängerin von einem PKW mit zirka 40 km/h auf einem Fussgänger- streifen von rechts angefahren worden. Sie sei bewusstlos gewesen, es bestehe eine anterograde Amnesie. Die neurologische Überwachung sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 12 unauffällig gewesen. Am 18. Dezember 2007 sei die operative Versorgung der Humerusfraktur erfolgt. Intraoperativ habe eine Olecranonfraktur nach- gewiesen werden können, welche mit einer Zugschraube versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Wegen einer Visusminderung in die Ferne sei ein augenärztliches Konsilium durchge- führt worden. Links sei ein Fernvisus von 0.7 – 0.9 neu diagnostiziert wor- den. Ansonsten sei die ophthalmologische Untersuchung unauffällig gewesen.

E. 3.2 Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom

E. 3.3 Zur neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 3. September 2008 wurde im entspre- chenden Bericht vom 4. September 2008 (act. II 43.2) ausgeführt, im Vor- dergrund der neuropsychologischen Befunde fänden sich leichte bis deutliche Aufmerksamkeitsstörungen, mit einer gestörten phasischen Akti- vierung, Schwierigkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit sowie einer ein- geschränkten Erfassungsspanne (verbal > visuell-räumlich). Darüber hinaus zeigten sich leichte bis deutliche Lern- und Abrufschwierigkeiten in beiden Modalitäten, welche wahrscheinlich durch die Aufmerksamkeits- störungen mitbedingt seien. Zudem liessen sich in den exekutiven Funktio- nen eine leicht bis deutlich verminderte figurale Ideenproduktion sowie leichte Strukturierungsschwierigkeiten feststellen. In den übrigen überprüf- ten Bereichen fänden sich normgerechte Resultate. Die dargestellten Be- funde liessen sich nicht fokal lokalisieren und seien ätiologisch unspezifisch. Am ehesten seien sie im Zusammenhang mit der noch ver- minderten Belastbarkeit nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 13 XX.XX.2007 zu interpretieren. Die objektivierten Leistungsminderungen deckten sich mit den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin. Aktuell scheine sie mit dem 100 %-igen Pensum an der Grenze ihrer Leis- tungsfähigkeit zu sein, wobei sich anamnestisch schrittweise leichte Ver- besserungen der Belastbarkeit zeigten. Das aktuelle Pensum könne daher durchaus beibehalten werden. Bei drohender Überforderungssituation soll- te in Rücksprache mit dem Hausarzt aber das Pensum vorübergehend um 20 bis 30 % reduziert werden.

E. 3.4 Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom

26. Januar 2009 (act. II 51) wurde festgehalten, bezüglich der Humerus- fraktur und Olecranonfraktur sei die Konsolidation vollständig sowie die Bewegungsumfänge ausgezeichnet. Es bleibe der persistierende Druck- schmerzpunkt über dem Coracoid. Multiple Abklärungen mittels Sonogra- phie, Arthro-MRI und CT hätten eine chirurgisch zu sanierende Läsion nicht zeigen können. In der heutigen Sprechstunde klage die Beschwerdeführe- rin hauptsächlich über ihre kognitiven Störungen und die damit verbunde- nen rezidivierenden Kopfschmerzen, welche sie im täglichen Leben massivst behinderten. Eine erneute neurologische Abklärung sei wichtig, weshalb die Anmeldung in der neurologischen Oberarzt-Sprechstunde zur Beurteilung erfolgt sei.

E. 3.5 Med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, stellte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 einen undatierten Bericht von lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, bei welchem sich die Beschwerdeführerin in dele- gierter Psychotherapie befand, zu (act. II 59.1 - 59.3). Lic. phil. G.________ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und führte zur Anamnese aus, seit dem Unfall vom … 2007 bestünden diverse soma- tische Symptome wie häufiges Kopfweh, Armschmerzen und Hals- /Schulterschmerzen. Im psychischen Bereich Schlafstörungen, Angstzustände, Übelkeit, Müdigkeit flash-backs aus der prae- und postope- rativen Zeit im Spital, Dünnhäutigkeit, akute Weinanfälle, usw. Nach dem Unfall habe sich ihr Ehemann von ihr getrennt, weil sie nicht mehr die Glei- che wäre, was für sie eine weitere Belastung bedeutet habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 14

E. 3.6 Im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom

24. Februar 2009 (act. II 60) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestünden nach Schädel-Hirn-Trauma vor einem Jahr diskrete residuelle neuropsychologische Defizite (Aufmerksamkeitsstörung, eingeschränkte Erfassungsspanne, Lern- und Abrufschwierigkeiten), welche im neuropsy- chologischen Bericht detailliert beschrieben worden seien, und welche zu- sammenfassend zwar zu keinem groben Defizit einer fokalen höher- gradigen Hirnfunktion führten, aber eine gesamthaft verminderte Belastbar- keit und Leistungsminderung zur Folge hätten. Zudem bestehe im Moment sicherlich eine zusätzliche reaktive (depressive) Stimmungslage, welche die Situation erschwere, und vor allem den Antrieb der Beschwerdeführerin deutlich abschwäche. Die Beschwerdeführerin wurde für die nächsten sechs Monate zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben.

E. 3.7 Ein am 3. Februar 2010 im Spital H.________ durchgeführtes EEG führte zu folgender Beurteilung (act. II 95.3): Normale Grundaktivität, kein Herd, keine epilepsietypischen Potentiale, vereinzelte paroxysmale steilere Graphoelemente als Zeichen einer leicht erhöhten zerebralen Erregbarkeit.

E. 3.8 Die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ gaben am 22. Fe- bruar 2010 an (act. II 95.1 f.), ein aktuell durchgeführtes MRI des Schädels vom 3. Februar 2010 habe einen unauffälligen Befund ohne „bildmorpholo- gische Traumafolgen“ gezeigt. Zur kognitiven Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin fänden sich testdiagnostisch überwiegend kognitive Leistungen im altersentsprechenden Normbereich. Die feststellbare leichte Verminderung der verbalen Merkspanne (phonolo- gical buffer) sei keine Unfallfolge, sondern sei vermutlich mit der berichte- ten Legasthenie (Störung der phonologischen Verarbeitung) in Verbindung zu bringen.

E. 3.9 Im Bericht vom 13. August 2012 (act. IIa 111.1 - 111.6) führten die behandelnden Ärzte der C.________ die folgenden Diagnosen auf:

E. 6 August 2008 (act. II 40) wird ausgeführt, trotz radiologisch noch nicht vollständiger Konsolidation sei bei fehlender Klinik dort kein Handlungsbe- darf. Wegen der Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche werde die Beschwerdeführerin auf der Neurologie angemeldet, ob Defizite nach dem Schädel-Hirn-Trauma bestünden, die allenfalls gezielt angegangen werden respektive auch, falls diese die Arbeitsfähigkeit beeinflussen sollten, objek- tiviert werden könnten. Zur weiteren Abklärung würden noch eine Sonogra- phie mit Frage nach SLAP-Läsion oder anderer Pathologie sowie konventionelle Schulter-Röntgenbilder angefertigt.

Dispositiv
  1. Verkehrsunfall am XX.XX.2007 als Fussgängerin mit Polytrauma
  2. Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts und kleiner epi- duraler Frakturblutung sowie nicht-dislozierter Jochbeinfraktur rechts
  3. Humerusschaftfraktur und Olecranonfraktur rechts
  4. Konservativ behandelte Fibualafraktur rechts, beschwerdefrei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 15
  5. Dreimalige Migräneanfälle seit 2004, zuletzt im Juni 2012 mit Hemikranie, Übelkeit, Brechreiz und Lichtscheu
  6. St. n. Frühabort zirka 10. SSW Januar 2012, aktuell Gravidität problemlos
  7. SSM
  8. V.a. posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Diagnose 1
  9. Orthostatische Dysregulationen bei Hypotonie-Neigung, akzentuiert unter der Schwangerschaft Die behandelnden Ärzte hielten fest (act. IIa 111.5), das Vorliegen einer anterograden Amnesie für eine halbe Stunde mit anschliessender partieller Amnesie für maximal 24 Stunden lege eine Kontusion mit passagerem Ödem nahe, welche i.R. des bei Kalottenfraktur erlittenen 4 mm grossen Epiduralhämatoms vorgelegen haben könnte. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine multifokale Hirnleistungsstörung mit im Vordergrund ste- hender Ermüdungsneigung, abfallender Konzentration und gestörter Filter- funktion gegenüber Stress und akustischen Reizen. Eine Hyperakusis bestehe. Diesbezüglich werde eine neuropsychologische Re-Testung, vor- zugsweise nachmittags bei 2010 vormittags in ... wohl nicht erfassbarer Hirnleistungsstörung empfohlen. Ferner liege gemäss der oben genannten fremdanamnestischen Schilderung durch die Mutter eine Persönlichkeits- veränderung durch das neuropsychologische Defizit im Sinne einer ver- minderten Impulskontrolle vor. Aufgrund der anamnestischen Angaben mit im Laufe der Woche massiv zunehmender Ermüdungsneigung seit dem Unfall mit klarer Dekompensation während der 100 %-igen Arbeitsfähigkeit sei von einer derzeit zirka 25 %-igen Arbeitsunfähigkeit / 75 %-igen Arbeits- fähigkeit (6 Std. bei einer Gesamtarbeitszeit von 8 Std./Tag) auszugehen. Um dies quantifizieren zu können empfehle sich dringend, die neuropsy- chologische Testung mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu wiederholen. Zu empfehlen sei die Durchführung durch die Voruntersucher im Spital E.________, wobei auf die tageszeitliche Abhängigkeit der Belastbarkeit hinzuweisen sei. Eigenanamnestisch und aus den vorliegenden Befunden gehe das Vorliegen einer Epilepsie nicht hervor. Wegen den 2010 in ... im EEG erfassten vereinzelten paroxysmalen steileren Graphoelementen als Zeichen einer leicht erhöhten cerebralen Erregbarkeit sei die Beschwerde- führerin wieder zu einem EEG (10. Juli 2012) aufgeboten worden, dies mit folgendem Befund (act. IIa 111.4): Wie bereits im Schnellbefund aufgeführt, zeige sich bei normaler Grundaktivität fronto-polar rechts (diskret auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 16 links) eine unspezifische Störung mit einzeln angedeuteten steilen Potenti- alformen, einmalig auch Nachweis einer Sharp-Slow-Wave rechts fronto- polar. Unabhängig davon zeige die Beschwerdeführerin 2-malig kurze Zeit generalisiert erhöhte Anfallsbereitschaft, welche unter Hyperventilation und Fotostimulation aber nicht zunehme. Insgesamt bestehe somit eine post- traumatischer Residualbefund mit rechts frontaler Betonung, sowie (unab- hängig davon) Hinweise auf eine genuin subklinisch erhöhte Anfallsbereitschaft. 3.10 Ein am 30. Mai 2013 im Spital I.________ durchgeführtes MRI des Gehirns ergab den folgenden Befund (act. IIa 124.1): Normales MR des Gehirns, insbesondere keine posttraumatischen Residuen visualisierbar. 3.11 In der neurologischen Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) führte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurolo- gie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegne- rin aus (act. IIa 133.10 f.), die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Verkehrsunfalls neben den Extremitätenverletzungen eine Leichte Trauma- tische Hirnverletzung (LTHV) mit der Komplikation einer Schädelkalotten- und Jochbogenfraktur rechts mit minimer epiduraler Blutungsauflagerung aus einer Frakturblutung erlitten, welche sich allerdings auch im Verlauf nicht raumfordernd ausgewirkt hätten. Zerebrale Strukturen seien ausweis- lich der in zwei erfahrenen neuroradiologischen Zentren durchgeführten MRI-Untersuchungen nicht traumatisch geschädigt worden. Der postopera- tive Verlauf habe sich nach einer zunächst offensichtlich sehr positiven Entwicklung wechselhaft gestaltet, die diagnostischen Kriterien für die An- nahme einer chronisch posttraumatischen Kopfschmerzsymptomatik seien nicht erfüllt. Unfallunabhängig liege eine anlagebedingte Migräne, zum Teil auch komplizierter Ausprägung (hemiplegische Migräne) vor. Die zuletzt im Spital H.________ erhobenen neuropsychologischen Testresultate zeigten im Wesentlichen ein normales kognitives Leistungsprofil mit einer leichten Verminderung der verbalen Aufmerksamkeitsspanne, was im Kontext der vorbestehenden Legasthenie der Beschwerdeführerin gesehen werde. Un- ter Ausklammerung der orthopädischen Unfallfolgen, welche aus dem ent- sprechenden Fachgebiet beurteilt werden sollten, könne festgestellt werden, dass heute keine organisch strukturellen Unfallfolgen mehr vorlä- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 17 gen. Von einer weiteren medizinischen Behandlung sei keine Verbesse- rung eines unfallbedingten Befundes zu erwarten, da die heutigen Be- schwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusam- menhang mit dem Unfall zu sehen seien. 3.12 Die behandelnden Ärzte der C.________ hielten im Bericht vom 25. November 2013 (act. IIa 147.1 – 147.5) fest, im Vordergrund der Problema- tik stehe unverändert die verminderte Dauerbelastbarkeit, Aufmerksamkeit und Lärmtoleranz. Diese Symptomatik sei Unfallfolge einerseits im Rahmen der neuropsychologischen Defizite, andererseits im Sinne einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Zur Quantifizierung dieser Anteile werde unverändert eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung empfohlen. Im Rahmen der MRI-Untersuchungen des Kopfes von 2010 am Spital H.________ und vom 30. Mai 2013 am Spital I.________ zeigten sich kei- ne strukturellen Läsionen. Das 2012 hier durchgeführte EEG habe aber eindeutig einen posttraumatischen Residualbefund im Sinne einer funktio- nellen Hirnstörung ergeben. Eine neuropsychologische Untersuchung könnte hier den Anteil der hirnorganischen und der psychodynamischen Unfallfolgen differenzieren auch im Hinblick auf eine Therapieempfehlung z.B. mittels Psychotherapie. Die geschilderten Probleme seien plausibel und würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie neige eher dazu, ihre Probleme herunterzuspielen. Aktuell bestehe eine gute Kompen- sation durch die Hilfe der Angehörigen. Das Vollbild einer depressiven Er- krankung liege nicht vor. Auch sonst ergäben sich keine medikamentösen Konsequenzen. Auch ohne Medikation bestehe weiterhin epileptische An- fallsfreiheit. 3.13 Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) gab der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an (act. IIa 148.7 f.), Behand- lungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen fänden auf orthopädischer Ebene keine mehr statt. Vor diesem Hintergrund könne der versicherungs- medizinische Fallabschluss erfolgen. Bei Fallabschluss sei zur Arbeits- fähigkeit Stellung zu nehmen. Bei stellenloser Versicherter gelte die Definition für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Demnach seien der Beschwer- deführerin leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unfallkausal aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 18 orthopädischen Befunde zumutbar, mit dem rechten Arm seien Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, insbesondere repetitiver Art mit erforderli- cher Kraftanwendung nicht zumutbar. Diese Einschränkungen liessen sich durch die fachärztlich vermutete Impingementsymptomatik erklären, eine direkte Unfallkausalität derselben lasse sich aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zwanglos herleiten. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. Bei Fallabschluss sei die Frage der Integritätsentschädigung zu beurteilen, aufgrund der vorliegen- den orthopädischen Befunde sei eine solche Entschädigung nicht geschul- det.
  10. 4.1 Auf somatischer Ebene hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. K.________ zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) abgestellt. Dieser erfüllt die Anforderungen an den Be- weiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 2.9 hiervor), da er – beru- hend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet er in der medi- zinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Damit ist hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden auf das vom Kreisarzt Dr. med. K.________ unter Ausklam- merung der neurologisch/neuropsychologischen Beschwerden und der Augenbefunde (vgl. act. IIa 148.6) formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustel- len (act. IIa 148.7 f.), wonach leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unfallkau- sal aufgrund der orthopädischen Befunde zumutbar sind, mit dem rechten Arm jedoch Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, insbesondere repeti- tiver Art mit erforderlicher Kraftanwendung, nicht zumutbar sind, wobei eine ganztägige Arbeitspräsenz realisierbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 10), die verstärkten sensomotorischen Störungen am rechten Arm seien näher abzuklären, ist festzuhalten, dass die C.________ eine neurographische Abklärung nur für den Fall als not- wendig erachtet hat, sofern eine therapeutische Intervention erforderlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 19 sei, was aber aktuell offenbar nicht der Fall ist, hält der Kreisarzt Dr. med. K.________ am 4. März 2014 doch fest (act. IIa 148.7), Behandlungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen fänden auf orthopädischer Ebene keine mehr statt. Mit Blick auf die voll beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) ist der Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden kann. 4.2 Neben den orthopädischen Beschwerden leidet die Beschwerdefüh- rerin unter kognitiven Störungen und Kopfschmerzen. Diesbezüglich ist vorweg zu klären, ob es sich dabei um organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden handelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin geht von einer organisch nachgewiesenen Hirnverletzung aus und macht gel- tend (Beschwerde S. 5 ff.), unmittelbar nach dem Unfall vom XX.XX.2007 sei eine Kopf- und Schädelverletzung sowie eine Blutung im Gehirn objek- tiviert worden und die behandelnden Ärzte der C.________ seien gestützt auf das am 10. Juli 2012 durchgeführte EEG zum Schluss gekommen, dass ein posttraumatischer Residualbefund im Sinne einer funktionellen Hirnstörung vorliege. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neurologi- sche Aktenbeurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) davon aus, dass keine organisch strukturellen Be- schwerden mehr vorliegen. Dr. med. J.________ hat überzeugend und schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom XX.XX.2007 eine Leichte Traumatische Hirnverletzung (LTHV) erlitten hat, die minime epidurale Frakturblutung sich nicht raumfordernd ausgewirkt hat und zerebrale Strukturen gestützt auf die MRI-Untersuchungen vom 3. Fe- bruar 2010 (vgl. act. II 95.1) und 30. Mai 2013 (act. IIa 124.1) nicht trauma- tisch geschädigt wurden. Zur Einschätzung der C.________ gab Dr. med. J.________ schlüssig und überzeugend an (act. IIa 133.10), trotz des un- auffälligen MRI des Kopfes aus dem Spital H.________ von 2010, wo kein pathologischer Befund habe festgestellt werden können, werde nun aus der C.________ eine „multifokale Hirnleistungsstörung“ im Kontext des Unfal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 20 lereignisses postuliert. Dieser Beurteilung sei zu widersprechen und diese gründe nicht auf nachvollziehbaren medizinischen Argumenten. Die Idee, welcher der Mitarbeiter der C.________ nachgehe, nämlich dass ein „pas- sageres Hirnödem“ bestanden haben könnte, sei ein möglicher pathophy- siologischer Exkurs, der jedoch im Lichte der klinisch unauffälligen Entwicklung über Monate, danach fluktuierende Beschwerden bedeutungs- los sei. Die minimen neuropsychologischen Defizite, welche im Februar 2010 hätten erhoben werden können, seien im Rahmen der prämorbiden Situation als Legasthenikerin ohne weiteres erklärt. Damit kann hinsichtlich der Frage, ob den betreffenden Beschwerden ein organisches Korrelat zu Grunde liegt, auf die diesbezüglich voll beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) abge- stellt werden, womit die Frage zu verneinen ist. Dass es sich bei der Beur- teilung von Dr. med. J.________ um ein Aktengutachten handelt, schadet im Übrigen nicht, da die Akten bezüglich der Frage des Vorliegens eines organisch objektiv ausgewiesenen Korrelates der fraglichen Beschwerden den Sachverhalt umfassend abbilden und die Daten unbestritten sind, so dass sich Dr. med. J.________ ein lückenloses Bild machen konnte (vgl. E. 2.10 hiervor). 4.3 Zur Frage, ob die kognitiven Störungen und die Kopfschmerzen noch natürlich kausal zum Unfall vom XX.XX.2007 sind, kann hingegen nicht auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 abgestellt werden. Die dortigen Ausführungen überzeugen nicht. Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom 6. August 2008 wurde eine Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche festgestellt und die Beschwerdeführerin bei der Neurologie angemeldet; der Beschwerdeführe- rin wurde damals eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit erst versuchsweise attes- tiert (act. II 40). Gemäss dem Bericht der neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 4. September 2008 (act. II 43.2) standen „leichte bis deut- liche Aufmerksamkeitsstörungen“ im Vordergrund. Auch gemäss Bericht der gleichen Klinik vom 24. Februar 2009 (act. II 60) war eine unfallbeding- te, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit von 20 % ausge- wiesen; dasselbe geht auch aus dem Bericht von med. pract. F.________ respektive dem die delegierte Psychotherapie durchführenden Fachpsychologen/Psychotherapeuten G.________ hervor (act. II 59.1 – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 21 59.3) und wird schliesslich in den Berichten der C.________ vom 13. Au- gust 2012 (act. IIa 111.1 – 111.6) und 25. November 2013 (act. IIa 147.1 – 147.5) bestätigt. Damit ist die natürliche Kausalität dieser Beschwerden entgegen der Auffassung von Dr. med. J.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4 In der Folge ist zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv ausgewie- senen, zum Unfall vom XX.XX.2007 natürlich kausalen Beschwerden auch adäquat kausal sind. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (act. II 6.2, 9). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schwe- regrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleu- dertrauma-Praxis (vgl. E. 2.6 hiervor). Da die Beschwerdeführerin lediglich eine Commotio cerebri erlitten hat (act. II 9), ist die Adäquanz vorliegend anhand der Psycho-Praxis zu prüfen (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.4.1 Bevor die Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien vorgenommen wird, ist die Unfallschwere festzulegen. Dafür ist an das Unfallereignis an- zuknüpfen und der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei ent- wickelnden Kräften zu berücksichtigen, wobei die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (vgl. E. 2.7 hiervor). Gemäss den Unterlagen der Kantonspolizei L.________ überquerte die Beschwerdeführerin am XX.XX.2007 im Bereich eines Fussgängerstreifens die Strasse und wurde dabei frontal von einem zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen erfasst. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Motorhau- be geschleudert, sie schlug mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf und wurde anschliessend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert. Am Per- sonenwagen war die Stossstangenschürze gebrochen, die Motorhaube war eingedrückt worden und die Frontscheibe war zerbrochen (vgl. unpaginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22; act. I 9 S. 2). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädelhirn- trauma (mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka vier Millimeter grosser epiduraler Frakturblutung, Commotio cerebri, nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts), eine Humerusschaft-Querfraktur rechts, eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 22 Olecranonfraktur rechts und eine proximale Fibulafraktur rechts zu (act. II 9). Die Beschwerdegegnerin stuft den Unfall vom XX.XX.2007 als mittelschwe- ren Unfall ein (act. IIa 171.11). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt wer- den. In einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 15. März 2005, U 214/04, Sachverhalt lit. A. und E. 2.2.5): In diesem Fall war eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und weggeschleudert worden; das Unfallopfer erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts, eine Rissquetschwunde frontal an der Ohrmuschel rechts sowie multiple Kniekontusionen und Hautschürfungen. Verglichen dazu hat die Beschwerdeführerin neben dem leichten Schädelhirntrauma mit der Kalot- tenfraktur inklusive Frakturblutung und der Jochbogenfraktur mindestens gleich schwere, wenn nicht sogar schwerere Verletzungen erlitten, womit entsprechend starke Kräfte auf die Beschwerdeführerin eingewirkt haben. Für die erhebliche Krafteinwirkung beim Unfall vom XX.XX.2007 sprechen auch die Beschädigungen am Unfall verursachenden Fahrzeug (vgl. un- paginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22). 4.4.2 Da nach dem Ausgeführten von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen ist, genügt zur Beja- hung des adäquaten Kausalzusammenhangs bereits die Erfüllung eines einzigen der relevanten Kriterien (vgl. E. 2.7.3 hiervor), wobei dieses eine Kriterium nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu sein braucht (Entscheid des BGer vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3). 4.4.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 23 ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). Da hier ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfäl- len vorliegt und die Beschwerdeführerin als Fussgängerin von einem mit zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen frontal erfasst wurde, ist das Kri- terium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Unfallhergang erinnern kann (act. IIa 171.11), nichts, da dies das subjektive Erleben und nicht das objektiv erfassbare Unfallereignis betrifft (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit ist auch die adäquate Kausalität zwischen den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden und dem Unfall vom XX.XX.2007 zu bejahen. Eine Prüfung der weiteren Adäquanzkriterien erübrigt sich bei dieser Sachlage. 4.5 In quantitativer Hinsicht bzw. zur Klärung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin durch die kognitiven Störungen und die Kopfschmerzen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärzte der C.________ (act. IIa 147.5) eine neurologische Abklärung/neuropsychologische Verlaufstestung zu veranlassen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch (Rente und Integritätsentschädigung) zu befinden. Eine Rückweisung an die Verwaltung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 ohne weiteres als geboten und zulässig, da die Abklärung eine ungeklärte Frage betrifft (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 im Verfahren der Unfallversiche- rung vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S. 322 und E. 6.1.4 S. 323). 4.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ist aufzuhe- ben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 24
  11. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht mit der Kostennote vom 23. März 2015 einen Zeitaufwand von 19 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 5‘320.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 239.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 444.70 (8 % von Fr. 5‘559.35), total Fr. 6‘004.05, geltend, was als relativ hohes Honorar einzustufen ist, aber gerade noch als angemessen erscheint. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 6‘004.05 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der SUVA vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘004.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 25
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. August 2016 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (8C_236/2016). 200 15 58 UV GRD/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2016 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. Januar 2006 über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle so- wie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am XX.XX.2007 beabsichtigte die Versicherte im Bereich eines Fussgänger- streifens die Strasse zu überqueren und wurde dabei frontal von einem zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen erfasst, wobei sie auf die Motor- haube geschleudert wurde, mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf- schlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde (vgl. unpaginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22; Akten der Versicherten [act. I] 9 S. 2). Bei der Versicherten wurden ein leichtes Schädelhirntrauma (mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka vier Millimeter grosser epiduraler Frakturblutung, Commotio cere- bri, nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts) und Brüche des rechten Oberarmknochens, der rechten Elle und des rechten Wadenbeins diagnos- tiziert (act. II 9), was am 18. Dezember 2007 und 10. Juni 2008 operative Eingriffe am rechten Arm zur Folge hatte (act. II 7, 36). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Versicherte klagte im Verlauf über Symptome wie Ermüdbarkeit, Kon- zentrationsschwäche, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen (act. II 40, 43.2, 51, 60), welche in der Folge medizinisch abgeklärt wurden (act. II 43.2, 60, 95.1 – 95.3). Mit Schreiben vom 3. September 2010 teilte die SUVA der Versicherten mit, gemäss den ärztlichen Unterlagen sei eine weitere Be- handlung nicht mehr nötig, womit die Versicherungsleistungen enden wür- den (act. II 99.1). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 verneinte die SUVA zudem den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (act. II 104.1 f.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, aufgrund von nach wie vor bestehenden Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 3 den beantragen, entweder seien die Abklärungen wieder aufzunehmen oder es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. II 105). Nachdem bei der SUVA ein Bericht der C.________ vom 13. August 2012 eingegangen war (Akten der SUVA [act. IIa] 111.1 – 111.6), veranlasste sie die Durchführung eines MRI des Gehirns (act. IIa 113, 124.1) und holte eine neurologische Beurteilung ihres versicherungsmedizinisches Dienstes ein (Bericht vom 21. November 2013 [act. IIa 133.1 – 133.12]). Zudem wurde der SUVA von der C.________ ein Verlaufsbericht vom 25. Novem- ber 2013 zugestellt (act. IIa 147.1 – 147.5). Zur Beurteilung der organisch- strukturellen Unfallfolgen aus orthopädischer Sicht fand am 4. März 2014 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (act. IIa 148.1 – 148.8). Mit Verfügung vom 22. April 2014 verneinte die SUVA sowohl den An- spruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf eine Integritätsent- schädigung (act. IIa 158.1 – 158.3). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab (act. IIa 165, 171.1 - 171.19). B. Dagegen erhebt die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher B.________, am 19. Januar 2015 Beschwerde und beantragt, unter Aufhe- bung der Verfügung vom 22. April 2014 und des angefochtenen Entschei- des sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten gerichtlich anzuordnen, eventualiter sei das Unfalldossier an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine inter- disziplinäre medizinische Begutachtung durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, haben die Parteien verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 (act. IIa 171.1 – 171.19). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus obligatorischer Unfallversicherung im Zusam- menhang mit dem Unfall vom XX.XX.2007. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 6 Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersu- chungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). 2.6 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 7 Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psy- chischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder- trauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verlet- zung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwen- dung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Be- schwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzun- gen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verlet- zungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Be- schwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtniss- törungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Af- fektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massge- bend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriteri- en, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Be- schwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 8 Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3). 2.7 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte ge- prüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359). 2.7.1 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.7.2 Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusam- menhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 9 lidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). 2.7.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwi- schen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüs- sig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zu- sammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erschei- nen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 10 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.8 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.9 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.10 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 11 vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 2.11 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Nach der Erstversorgung am XX.XX.2007 im Spital D.________ wurde die Beschwerdeführerin ins Spital E.________ verlegt (vgl. act. II 6.2). Im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 24. Dezember 2007 (act. II 9) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:  leichtes Schädelhirntrauma mit  Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka 4 mm grosser epiduraler Frakturblutung  Commotio cerebri  nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts  Humerusschaft-Querfraktur rechts  Olecranonfraktur rechts  proximale Fibulafraktur rechts Als Diagnose im Verlauf wurde ein Fernvisus links 0.7 – 0.9 und als Ne- bendiagnose einen St. n. leichtgradigem, sensomotorischem Hemisyndrom links im Rahmen einer Migräne mit Aura 08/04 angegeben. Die behandeln- den Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin sei am XX.XX.2007 als Fussgängerin von einem PKW mit zirka 40 km/h auf einem Fussgänger- streifen von rechts angefahren worden. Sie sei bewusstlos gewesen, es bestehe eine anterograde Amnesie. Die neurologische Überwachung sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 12 unauffällig gewesen. Am 18. Dezember 2007 sei die operative Versorgung der Humerusfraktur erfolgt. Intraoperativ habe eine Olecranonfraktur nach- gewiesen werden können, welche mit einer Zugschraube versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Wegen einer Visusminderung in die Ferne sei ein augenärztliches Konsilium durchge- führt worden. Links sei ein Fernvisus von 0.7 – 0.9 neu diagnostiziert wor- den. Ansonsten sei die ophthalmologische Untersuchung unauffällig gewesen. 3.2 Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom

6. August 2008 (act. II 40) wird ausgeführt, trotz radiologisch noch nicht vollständiger Konsolidation sei bei fehlender Klinik dort kein Handlungsbe- darf. Wegen der Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche werde die Beschwerdeführerin auf der Neurologie angemeldet, ob Defizite nach dem Schädel-Hirn-Trauma bestünden, die allenfalls gezielt angegangen werden respektive auch, falls diese die Arbeitsfähigkeit beeinflussen sollten, objek- tiviert werden könnten. Zur weiteren Abklärung würden noch eine Sonogra- phie mit Frage nach SLAP-Läsion oder anderer Pathologie sowie konventionelle Schulter-Röntgenbilder angefertigt. 3.3 Zur neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 3. September 2008 wurde im entspre- chenden Bericht vom 4. September 2008 (act. II 43.2) ausgeführt, im Vor- dergrund der neuropsychologischen Befunde fänden sich leichte bis deutliche Aufmerksamkeitsstörungen, mit einer gestörten phasischen Akti- vierung, Schwierigkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit sowie einer ein- geschränkten Erfassungsspanne (verbal > visuell-räumlich). Darüber hinaus zeigten sich leichte bis deutliche Lern- und Abrufschwierigkeiten in beiden Modalitäten, welche wahrscheinlich durch die Aufmerksamkeits- störungen mitbedingt seien. Zudem liessen sich in den exekutiven Funktio- nen eine leicht bis deutlich verminderte figurale Ideenproduktion sowie leichte Strukturierungsschwierigkeiten feststellen. In den übrigen überprüf- ten Bereichen fänden sich normgerechte Resultate. Die dargestellten Be- funde liessen sich nicht fokal lokalisieren und seien ätiologisch unspezifisch. Am ehesten seien sie im Zusammenhang mit der noch ver- minderten Belastbarkeit nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 13 XX.XX.2007 zu interpretieren. Die objektivierten Leistungsminderungen deckten sich mit den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin. Aktuell scheine sie mit dem 100 %-igen Pensum an der Grenze ihrer Leis- tungsfähigkeit zu sein, wobei sich anamnestisch schrittweise leichte Ver- besserungen der Belastbarkeit zeigten. Das aktuelle Pensum könne daher durchaus beibehalten werden. Bei drohender Überforderungssituation soll- te in Rücksprache mit dem Hausarzt aber das Pensum vorübergehend um 20 bis 30 % reduziert werden. 3.4 Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom

26. Januar 2009 (act. II 51) wurde festgehalten, bezüglich der Humerus- fraktur und Olecranonfraktur sei die Konsolidation vollständig sowie die Bewegungsumfänge ausgezeichnet. Es bleibe der persistierende Druck- schmerzpunkt über dem Coracoid. Multiple Abklärungen mittels Sonogra- phie, Arthro-MRI und CT hätten eine chirurgisch zu sanierende Läsion nicht zeigen können. In der heutigen Sprechstunde klage die Beschwerdeführe- rin hauptsächlich über ihre kognitiven Störungen und die damit verbunde- nen rezidivierenden Kopfschmerzen, welche sie im täglichen Leben massivst behinderten. Eine erneute neurologische Abklärung sei wichtig, weshalb die Anmeldung in der neurologischen Oberarzt-Sprechstunde zur Beurteilung erfolgt sei. 3.5 Med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, stellte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Februar 2009 einen undatierten Bericht von lic. phil. G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, bei welchem sich die Beschwerdeführerin in dele- gierter Psychotherapie befand, zu (act. II 59.1 - 59.3). Lic. phil. G.________ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 und führte zur Anamnese aus, seit dem Unfall vom … 2007 bestünden diverse soma- tische Symptome wie häufiges Kopfweh, Armschmerzen und Hals- /Schulterschmerzen. Im psychischen Bereich Schlafstörungen, Angstzustände, Übelkeit, Müdigkeit flash-backs aus der prae- und postope- rativen Zeit im Spital, Dünnhäutigkeit, akute Weinanfälle, usw. Nach dem Unfall habe sich ihr Ehemann von ihr getrennt, weil sie nicht mehr die Glei- che wäre, was für sie eine weitere Belastung bedeutet habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 14 3.6 Im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom

24. Februar 2009 (act. II 60) wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestünden nach Schädel-Hirn-Trauma vor einem Jahr diskrete residuelle neuropsychologische Defizite (Aufmerksamkeitsstörung, eingeschränkte Erfassungsspanne, Lern- und Abrufschwierigkeiten), welche im neuropsy- chologischen Bericht detailliert beschrieben worden seien, und welche zu- sammenfassend zwar zu keinem groben Defizit einer fokalen höher- gradigen Hirnfunktion führten, aber eine gesamthaft verminderte Belastbar- keit und Leistungsminderung zur Folge hätten. Zudem bestehe im Moment sicherlich eine zusätzliche reaktive (depressive) Stimmungslage, welche die Situation erschwere, und vor allem den Antrieb der Beschwerdeführerin deutlich abschwäche. Die Beschwerdeführerin wurde für die nächsten sechs Monate zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben. 3.7 Ein am 3. Februar 2010 im Spital H.________ durchgeführtes EEG führte zu folgender Beurteilung (act. II 95.3): Normale Grundaktivität, kein Herd, keine epilepsietypischen Potentiale, vereinzelte paroxysmale steilere Graphoelemente als Zeichen einer leicht erhöhten zerebralen Erregbarkeit. 3.8 Die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ gaben am 22. Fe- bruar 2010 an (act. II 95.1 f.), ein aktuell durchgeführtes MRI des Schädels vom 3. Februar 2010 habe einen unauffälligen Befund ohne „bildmorpholo- gische Traumafolgen“ gezeigt. Zur kognitiven Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin fänden sich testdiagnostisch überwiegend kognitive Leistungen im altersentsprechenden Normbereich. Die feststellbare leichte Verminderung der verbalen Merkspanne (phonolo- gical buffer) sei keine Unfallfolge, sondern sei vermutlich mit der berichte- ten Legasthenie (Störung der phonologischen Verarbeitung) in Verbindung zu bringen. 3.9 Im Bericht vom 13. August 2012 (act. IIa 111.1 - 111.6) führten die behandelnden Ärzte der C.________ die folgenden Diagnosen auf: 1. Verkehrsunfall am XX.XX.2007 als Fussgängerin mit Polytrauma 2. Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts und kleiner epi- duraler Frakturblutung sowie nicht-dislozierter Jochbeinfraktur rechts 3. Humerusschaftfraktur und Olecranonfraktur rechts 4. Konservativ behandelte Fibualafraktur rechts, beschwerdefrei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 15 5. Dreimalige Migräneanfälle seit 2004, zuletzt im Juni 2012 mit Hemikranie, Übelkeit, Brechreiz und Lichtscheu 6. St. n. Frühabort zirka 10. SSW Januar 2012, aktuell Gravidität problemlos

4. SSM 7. V.a. posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Diagnose 1 8. Orthostatische Dysregulationen bei Hypotonie-Neigung, akzentuiert unter der Schwangerschaft Die behandelnden Ärzte hielten fest (act. IIa 111.5), das Vorliegen einer anterograden Amnesie für eine halbe Stunde mit anschliessender partieller Amnesie für maximal 24 Stunden lege eine Kontusion mit passagerem Ödem nahe, welche i.R. des bei Kalottenfraktur erlittenen 4 mm grossen Epiduralhämatoms vorgelegen haben könnte. Es bestehe der dringende Verdacht auf eine multifokale Hirnleistungsstörung mit im Vordergrund ste- hender Ermüdungsneigung, abfallender Konzentration und gestörter Filter- funktion gegenüber Stress und akustischen Reizen. Eine Hyperakusis bestehe. Diesbezüglich werde eine neuropsychologische Re-Testung, vor- zugsweise nachmittags bei 2010 vormittags in ... wohl nicht erfassbarer Hirnleistungsstörung empfohlen. Ferner liege gemäss der oben genannten fremdanamnestischen Schilderung durch die Mutter eine Persönlichkeits- veränderung durch das neuropsychologische Defizit im Sinne einer ver- minderten Impulskontrolle vor. Aufgrund der anamnestischen Angaben mit im Laufe der Woche massiv zunehmender Ermüdungsneigung seit dem Unfall mit klarer Dekompensation während der 100 %-igen Arbeitsfähigkeit sei von einer derzeit zirka 25 %-igen Arbeitsunfähigkeit / 75 %-igen Arbeits- fähigkeit (6 Std. bei einer Gesamtarbeitszeit von 8 Std./Tag) auszugehen. Um dies quantifizieren zu können empfehle sich dringend, die neuropsy- chologische Testung mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu wiederholen. Zu empfehlen sei die Durchführung durch die Voruntersucher im Spital E.________, wobei auf die tageszeitliche Abhängigkeit der Belastbarkeit hinzuweisen sei. Eigenanamnestisch und aus den vorliegenden Befunden gehe das Vorliegen einer Epilepsie nicht hervor. Wegen den 2010 in ... im EEG erfassten vereinzelten paroxysmalen steileren Graphoelementen als Zeichen einer leicht erhöhten cerebralen Erregbarkeit sei die Beschwerde- führerin wieder zu einem EEG (10. Juli 2012) aufgeboten worden, dies mit folgendem Befund (act. IIa 111.4): Wie bereits im Schnellbefund aufgeführt, zeige sich bei normaler Grundaktivität fronto-polar rechts (diskret auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 16 links) eine unspezifische Störung mit einzeln angedeuteten steilen Potenti- alformen, einmalig auch Nachweis einer Sharp-Slow-Wave rechts fronto- polar. Unabhängig davon zeige die Beschwerdeführerin 2-malig kurze Zeit generalisiert erhöhte Anfallsbereitschaft, welche unter Hyperventilation und Fotostimulation aber nicht zunehme. Insgesamt bestehe somit eine post- traumatischer Residualbefund mit rechts frontaler Betonung, sowie (unab- hängig davon) Hinweise auf eine genuin subklinisch erhöhte Anfallsbereitschaft. 3.10 Ein am 30. Mai 2013 im Spital I.________ durchgeführtes MRI des Gehirns ergab den folgenden Befund (act. IIa 124.1): Normales MR des Gehirns, insbesondere keine posttraumatischen Residuen visualisierbar. 3.11 In der neurologischen Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) führte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurolo- gie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegne- rin aus (act. IIa 133.10 f.), die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Verkehrsunfalls neben den Extremitätenverletzungen eine Leichte Trauma- tische Hirnverletzung (LTHV) mit der Komplikation einer Schädelkalotten- und Jochbogenfraktur rechts mit minimer epiduraler Blutungsauflagerung aus einer Frakturblutung erlitten, welche sich allerdings auch im Verlauf nicht raumfordernd ausgewirkt hätten. Zerebrale Strukturen seien ausweis- lich der in zwei erfahrenen neuroradiologischen Zentren durchgeführten MRI-Untersuchungen nicht traumatisch geschädigt worden. Der postopera- tive Verlauf habe sich nach einer zunächst offensichtlich sehr positiven Entwicklung wechselhaft gestaltet, die diagnostischen Kriterien für die An- nahme einer chronisch posttraumatischen Kopfschmerzsymptomatik seien nicht erfüllt. Unfallunabhängig liege eine anlagebedingte Migräne, zum Teil auch komplizierter Ausprägung (hemiplegische Migräne) vor. Die zuletzt im Spital H.________ erhobenen neuropsychologischen Testresultate zeigten im Wesentlichen ein normales kognitives Leistungsprofil mit einer leichten Verminderung der verbalen Aufmerksamkeitsspanne, was im Kontext der vorbestehenden Legasthenie der Beschwerdeführerin gesehen werde. Un- ter Ausklammerung der orthopädischen Unfallfolgen, welche aus dem ent- sprechenden Fachgebiet beurteilt werden sollten, könne festgestellt werden, dass heute keine organisch strukturellen Unfallfolgen mehr vorlä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 17 gen. Von einer weiteren medizinischen Behandlung sei keine Verbesse- rung eines unfallbedingten Befundes zu erwarten, da die heutigen Be- schwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusam- menhang mit dem Unfall zu sehen seien. 3.12 Die behandelnden Ärzte der C.________ hielten im Bericht vom 25. November 2013 (act. IIa 147.1 – 147.5) fest, im Vordergrund der Problema- tik stehe unverändert die verminderte Dauerbelastbarkeit, Aufmerksamkeit und Lärmtoleranz. Diese Symptomatik sei Unfallfolge einerseits im Rahmen der neuropsychologischen Defizite, andererseits im Sinne einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Zur Quantifizierung dieser Anteile werde unverändert eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung empfohlen. Im Rahmen der MRI-Untersuchungen des Kopfes von 2010 am Spital H.________ und vom 30. Mai 2013 am Spital I.________ zeigten sich kei- ne strukturellen Läsionen. Das 2012 hier durchgeführte EEG habe aber eindeutig einen posttraumatischen Residualbefund im Sinne einer funktio- nellen Hirnstörung ergeben. Eine neuropsychologische Untersuchung könnte hier den Anteil der hirnorganischen und der psychodynamischen Unfallfolgen differenzieren auch im Hinblick auf eine Therapieempfehlung z.B. mittels Psychotherapie. Die geschilderten Probleme seien plausibel und würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie neige eher dazu, ihre Probleme herunterzuspielen. Aktuell bestehe eine gute Kompen- sation durch die Hilfe der Angehörigen. Das Vollbild einer depressiven Er- krankung liege nicht vor. Auch sonst ergäben sich keine medikamentösen Konsequenzen. Auch ohne Medikation bestehe weiterhin epileptische An- fallsfreiheit. 3.13 Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) gab der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an (act. IIa 148.7 f.), Behand- lungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen fänden auf orthopädischer Ebene keine mehr statt. Vor diesem Hintergrund könne der versicherungs- medizinische Fallabschluss erfolgen. Bei Fallabschluss sei zur Arbeits- fähigkeit Stellung zu nehmen. Bei stellenloser Versicherter gelte die Definition für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Demnach seien der Beschwer- deführerin leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unfallkausal aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 18 orthopädischen Befunde zumutbar, mit dem rechten Arm seien Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, insbesondere repetitiver Art mit erforderli- cher Kraftanwendung nicht zumutbar. Diese Einschränkungen liessen sich durch die fachärztlich vermutete Impingementsymptomatik erklären, eine direkte Unfallkausalität derselben lasse sich aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zwanglos herleiten. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. Bei Fallabschluss sei die Frage der Integritätsentschädigung zu beurteilen, aufgrund der vorliegen- den orthopädischen Befunde sei eine solche Entschädigung nicht geschul- det. 4. 4.1 Auf somatischer Ebene hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. K.________ zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) abgestellt. Dieser erfüllt die Anforderungen an den Be- weiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 2.9 hiervor), da er – beru- hend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet er in der medi- zinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Damit ist hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden auf das vom Kreisarzt Dr. med. K.________ unter Ausklam- merung der neurologisch/neuropsychologischen Beschwerden und der Augenbefunde (vgl. act. IIa 148.6) formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustel- len (act. IIa 148.7 f.), wonach leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unfallkau- sal aufgrund der orthopädischen Befunde zumutbar sind, mit dem rechten Arm jedoch Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, insbesondere repeti- tiver Art mit erforderlicher Kraftanwendung, nicht zumutbar sind, wobei eine ganztägige Arbeitspräsenz realisierbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 10), die verstärkten sensomotorischen Störungen am rechten Arm seien näher abzuklären, ist festzuhalten, dass die C.________ eine neurographische Abklärung nur für den Fall als not- wendig erachtet hat, sofern eine therapeutische Intervention erforderlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 19 sei, was aber aktuell offenbar nicht der Fall ist, hält der Kreisarzt Dr. med. K.________ am 4. März 2014 doch fest (act. IIa 148.7), Behandlungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen fänden auf orthopädischer Ebene keine mehr statt. Mit Blick auf die voll beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 4. März 2014 (act. IIa 148.1 – 148.8) ist der Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S.

162) verzichtet werden kann. 4.2 Neben den orthopädischen Beschwerden leidet die Beschwerdefüh- rerin unter kognitiven Störungen und Kopfschmerzen. Diesbezüglich ist vorweg zu klären, ob es sich dabei um organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden handelt (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin geht von einer organisch nachgewiesenen Hirnverletzung aus und macht gel- tend (Beschwerde S. 5 ff.), unmittelbar nach dem Unfall vom XX.XX.2007 sei eine Kopf- und Schädelverletzung sowie eine Blutung im Gehirn objek- tiviert worden und die behandelnden Ärzte der C.________ seien gestützt auf das am 10. Juli 2012 durchgeführte EEG zum Schluss gekommen, dass ein posttraumatischer Residualbefund im Sinne einer funktionellen Hirnstörung vorliege. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neurologi- sche Aktenbeurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) davon aus, dass keine organisch strukturellen Be- schwerden mehr vorliegen. Dr. med. J.________ hat überzeugend und schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom XX.XX.2007 eine Leichte Traumatische Hirnverletzung (LTHV) erlitten hat, die minime epidurale Frakturblutung sich nicht raumfordernd ausgewirkt hat und zerebrale Strukturen gestützt auf die MRI-Untersuchungen vom 3. Fe- bruar 2010 (vgl. act. II 95.1) und 30. Mai 2013 (act. IIa 124.1) nicht trauma- tisch geschädigt wurden. Zur Einschätzung der C.________ gab Dr. med. J.________ schlüssig und überzeugend an (act. IIa 133.10), trotz des un- auffälligen MRI des Kopfes aus dem Spital H.________ von 2010, wo kein pathologischer Befund habe festgestellt werden können, werde nun aus der C.________ eine „multifokale Hirnleistungsstörung“ im Kontext des Unfal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 20 lereignisses postuliert. Dieser Beurteilung sei zu widersprechen und diese gründe nicht auf nachvollziehbaren medizinischen Argumenten. Die Idee, welcher der Mitarbeiter der C.________ nachgehe, nämlich dass ein „pas- sageres Hirnödem“ bestanden haben könnte, sei ein möglicher pathophy- siologischer Exkurs, der jedoch im Lichte der klinisch unauffälligen Entwicklung über Monate, danach fluktuierende Beschwerden bedeutungs- los sei. Die minimen neuropsychologischen Defizite, welche im Februar 2010 hätten erhoben werden können, seien im Rahmen der prämorbiden Situation als Legasthenikerin ohne weiteres erklärt. Damit kann hinsichtlich der Frage, ob den betreffenden Beschwerden ein organisches Korrelat zu Grunde liegt, auf die diesbezüglich voll beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 (act. IIa 133.1 – 133.12) abge- stellt werden, womit die Frage zu verneinen ist. Dass es sich bei der Beur- teilung von Dr. med. J.________ um ein Aktengutachten handelt, schadet im Übrigen nicht, da die Akten bezüglich der Frage des Vorliegens eines organisch objektiv ausgewiesenen Korrelates der fraglichen Beschwerden den Sachverhalt umfassend abbilden und die Daten unbestritten sind, so dass sich Dr. med. J.________ ein lückenloses Bild machen konnte (vgl. E. 2.10 hiervor). 4.3 Zur Frage, ob die kognitiven Störungen und die Kopfschmerzen noch natürlich kausal zum Unfall vom XX.XX.2007 sind, kann hingegen nicht auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. J.________ vom 21. November 2013 abgestellt werden. Die dortigen Ausführungen überzeugen nicht. Im Bericht der Klinik für Chirurgie des Spitals E.________ vom 6. August 2008 wurde eine Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche festgestellt und die Beschwerdeführerin bei der Neurologie angemeldet; der Beschwerdeführe- rin wurde damals eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit erst versuchsweise attes- tiert (act. II 40). Gemäss dem Bericht der neurologischen Klinik des Spitals E.________ vom 4. September 2008 (act. II 43.2) standen „leichte bis deut- liche Aufmerksamkeitsstörungen“ im Vordergrund. Auch gemäss Bericht der gleichen Klinik vom 24. Februar 2009 (act. II 60) war eine unfallbeding- te, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit von 20 % ausge- wiesen; dasselbe geht auch aus dem Bericht von med. pract. F.________ respektive dem die delegierte Psychotherapie durchführenden Fachpsychologen/Psychotherapeuten G.________ hervor (act. II 59.1 –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 21 59.3) und wird schliesslich in den Berichten der C.________ vom 13. Au- gust 2012 (act. IIa 111.1 – 111.6) und 25. November 2013 (act. IIa 147.1 – 147.5) bestätigt. Damit ist die natürliche Kausalität dieser Beschwerden entgegen der Auffassung von Dr. med. J.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.4 In der Folge ist zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv ausgewie- senen, zum Unfall vom XX.XX.2007 natürlich kausalen Beschwerden auch adäquat kausal sind. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Ereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (act. II 6.2, 9). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schwe- regrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleu- dertrauma-Praxis (vgl. E. 2.6 hiervor). Da die Beschwerdeführerin lediglich eine Commotio cerebri erlitten hat (act. II 9), ist die Adäquanz vorliegend anhand der Psycho-Praxis zu prüfen (vgl. E. 2.7 hiervor). 4.4.1 Bevor die Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien vorgenommen wird, ist die Unfallschwere festzulegen. Dafür ist an das Unfallereignis an- zuknüpfen und der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei ent- wickelnden Kräften zu berücksichtigen, wobei die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (vgl. E. 2.7 hiervor). Gemäss den Unterlagen der Kantonspolizei L.________ überquerte die Beschwerdeführerin am XX.XX.2007 im Bereich eines Fussgängerstreifens die Strasse und wurde dabei frontal von einem zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen erfasst. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Motorhau- be geschleudert, sie schlug mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf und wurde anschliessend auf die Fahrbahn zurückgeschleudert. Am Per- sonenwagen war die Stossstangenschürze gebrochen, die Motorhaube war eingedrückt worden und die Frontscheibe war zerbrochen (vgl. unpaginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22; act. I 9 S. 2). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädelhirn- trauma (mit Kalottenfraktur parieto-temporal rechts mit zirka vier Millimeter grosser epiduraler Frakturblutung, Commotio cerebri, nicht dislozierter Jochbogenfraktur rechts), eine Humerusschaft-Querfraktur rechts, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 22 Olecranonfraktur rechts und eine proximale Fibulafraktur rechts zu (act. II 9). Die Beschwerdegegnerin stuft den Unfall vom XX.XX.2007 als mittelschwe- ren Unfall ein (act. IIa 171.11). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt wer- den. In einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall hat die höchstrichterliche Rechtsprechung einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 15. März 2005, U 214/04, Sachverhalt lit. A. und E. 2.2.5): In diesem Fall war eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und weggeschleudert worden; das Unfallopfer erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Commotio cerebri, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts, eine Rissquetschwunde frontal an der Ohrmuschel rechts sowie multiple Kniekontusionen und Hautschürfungen. Verglichen dazu hat die Beschwerdeführerin neben dem leichten Schädelhirntrauma mit der Kalot- tenfraktur inklusive Frakturblutung und der Jochbogenfraktur mindestens gleich schwere, wenn nicht sogar schwerere Verletzungen erlitten, womit entsprechend starke Kräfte auf die Beschwerdeführerin eingewirkt haben. Für die erhebliche Krafteinwirkung beim Unfall vom XX.XX.2007 sprechen auch die Beschädigungen am Unfall verursachenden Fahrzeug (vgl. un- paginierte Unterlagen der Kantonspolizei L.________ zwischen act. II 21 und 22). 4.4.2 Da nach dem Ausgeführten von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen ist, genügt zur Beja- hung des adäquaten Kausalzusammenhangs bereits die Erfüllung eines einzigen der relevanten Kriterien (vgl. E. 2.7.3 hiervor), wobei dieses eine Kriterium nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu sein braucht (Entscheid des BGer vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3). 4.4.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 23 ums ausreichen kann (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). Da hier ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfäl- len vorliegt und die Beschwerdeführerin als Fussgängerin von einem mit zirka 40 km/h fahrenden Personenwagen frontal erfasst wurde, ist das Kri- terium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an den Unfallhergang erinnern kann (act. IIa 171.11), nichts, da dies das subjektive Erleben und nicht das objektiv erfassbare Unfallereignis betrifft (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit ist auch die adäquate Kausalität zwischen den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden und dem Unfall vom XX.XX.2007 zu bejahen. Eine Prüfung der weiteren Adäquanzkriterien erübrigt sich bei dieser Sachlage. 4.5 In quantitativer Hinsicht bzw. zur Klärung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin durch die kognitiven Störungen und die Kopfschmerzen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist entsprechend der Empfehlung der behandelnden Ärzte der C.________ (act. IIa 147.5) eine neurologische Abklärung/neuropsychologische Verlaufstestung zu veranlassen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch (Rente und Integritätsentschädigung) zu befinden. Eine Rückweisung an die Verwaltung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 ohne weiteres als geboten und zulässig, da die Abklärung eine ungeklärte Frage betrifft (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 im Verfahren der Unfallversiche- rung vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1 S. 322 und E. 6.1.4 S. 323). 4.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ist aufzuhe- ben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 24 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht mit der Kostennote vom 23. März 2015 einen Zeitaufwand von 19 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 5‘320.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 239.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 444.70 (8 % von Fr. 5‘559.35), total Fr. 6‘004.05, geltend, was als relativ hohes Honorar einzustufen ist, aber gerade noch als angemessen erscheint. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 6‘004.05 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der SUVA vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘004.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2016, UV/15/58, Seite 25 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.