Verfügung vom 20. Mai 2015
Sachverhalt
A. Der 1983 geborene, aus … stammende A.________ (nachfolgend: Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Dezember 2009 erst- mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Finanzierung einer Lehre bei der Abklärungsstelle C.________, wobei er das Vorliegen einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Geburtsgebre- chens verneinte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung infolge Feh- lens eines Gesundheitsschadens (AB 5 – 7). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Am 26. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einen Status nach Gra- natsplitterverletzung 1999 mit Hemiparese links sowie den Verdacht auf zervikogenen und medikamenteninduzierten Kopfschmerz (AB 8). Die IVB nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (AB 15 f., 19 – 21, 25) und liess den Versicherten auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch Dr. med. D.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, interdisziplinär begutachten (Expertise vom 9. März 2015 [AB 36.1 bzw. 37.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stel- lungnahme des RAD verneinte die IVB mit Verfügung vom 20. Mai 2015 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine Invali- dität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 38, 41, 44 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 3 B. Dagegen erhebt der Versicherte, vertreten durch die Klinik B.________ am
22. Juni 2015 Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben, es seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuali- ter sei eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 das aktuelle Unterstützungsbudget des zuständigen Sozialdienstes ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2015 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als dem Beschwerdeführer, soweit erforderlich, für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) gewährt wurde.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 5 fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn- lichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschä- digung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 6
E. 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.7 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 7 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom
26. Mai 2014 (AB 8) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung mit Verfügung vom
11. Februar 2010 (AB 7), als noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, ist insoweit eine Änderung eingetreten, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor), als der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2014 in der Klinik B.________ in psychiatrischer Behandlung steht (AB 19/2). Der Leistungsanspruch ist demnach frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 8
E. 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:
E. 3.2.1 Im Bericht der Klinik B.________ bzw. der dort als Assistenzärztin
tätigen Dr. med. F.________ vom 6. Juni 2014 (AB 16/3 – 6) wurden zur
ambulanten Untersuchung vom 3. März 2014 die folgenden Diagnosen
gemäss ICD-10 Code aufgeführt:
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) mit/bei:
•
DD Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
•
DD Zwangsstörung, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (F42.2)
Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (Z56.6)
Nebendiagnosen:
St. n. Granatsplitterverletzung 1999 mit Hemiparese links
V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz
Dr. med. F.________ hielt fest, in der Untersuchung habe der Beschwerde-
führer ein im Vordergrund stehendes depressives Zustandsbild gezeigt,
bestehend aus Perspektivenlosigkeit, Gedankenkreisen, Müdigkeit, Inter-
essenverlust, Selbstvorwürfen, Inappetenz, Ein- und Durchschlafstörungen,
Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug sowie einer Zunahme
seiner Rücken- und Kopfschmerzen seit zirka zwölf Monaten. Es belaste
ihn seit Jahren, unbezahlte Praktika absolvieren zu müssen und keine
Festanstellung zu finden. Seine Frau müsse für den Lebensunterhalt der
ganzen Familie aufkommen. Im letzten Jahr habe er grosse Angst davor
entwickelt, dass der Herd nicht ausgeschaltet sei und dass die Türen
(Haus, Auto) nicht verschlossen seien. Am Arbeitsplatz habe er aus Angst
vor möglichen Fehlern auch Routinearbeiten kontrolliert. Sobald er die
Haustüre, die Türen oder seine Arbeit geprüft habe, meldeten sich die na-
genden Zweifel erneut. Oft bitte er seine Frau bei der Kontrolle zu helfen.
Er kontrolliere technische Haushaltgeräte, Türen und Fenster zirka 2 – 3
Mal täglich. Wie viel Zeit er pro Tag für die oben genannten Kontrollen
brauche, könne er nicht angeben.
E. 3.2.2 Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 19) von Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 9 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste- hend seit einigen Monaten Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei Betroffensein von einem Krieg, bestehend seit zirka 1999 Nebendiagnosen: St. n. Granatsplitterverletzung 1999 im Hemiparese links V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz Dr. med. F.________ attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praktikant ab dem 3. März 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus (AB 19/4), der Beschwerdeführer sei bedingt durch traumatisie- rende Kriegserlebnisse Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt. Es bestünden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (Hyperarousal mit Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftig- keit, Hypervigilanz), Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit und er leide unter Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, die mit starken Schmerzen verbunden seien. Seit einigen Monaten habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er leide zunehmend unter Stimmungstief, Schuldgefühlen, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit sowie Freud- und Interessenlosigkeit, die im Rahmen einer schweren depressiven Episode zu interpretieren sei- en. Bedingt durch die beschriebene Symptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Unter der oben genannten Behandlung zeige sich die Sym- ptomatik nur sehr langsam regredient. Kognitive oder neuropsychologische Defizite seien, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar, nicht vor- handen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mehrere Praktika in verschie- denen … absolviert. Diese Tätigkeit habe ihm gut gefallen. Dennoch habe ihn belastet, dass diese Tätigkeit nur kurze Zeit gedauert und er nie ge- wusst habe, wie es nach der befristeten Anstellung weitergehen solle. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als … lehne er ab, da in diesem Beruf das Heben massiver Lasten gefordert werde. Weiter hielt Dr. med. F.________ fest (AB 19/7), derzeit sei eine Wiederaufnahme der Berufs- tätigkeit nicht möglich. Eine zu rasche Aufnahme der Tätigkeit könnte den Beschwerdeführer überfordern und sich negativ auf den Krankheitsverlauf auswirken. Im weiteren Verlauf sei die Aufnahme einer Tätigkeit durchaus wieder vorstellbar. Sinnvoll sei, von einer Tätigkeit mit hoher Stressbelas- tung und starker körperlicher Belastung abzusehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 10
E. 3.2.3 Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 9. März 2015 (AB 37.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: Neurologische Diagnosen (AB 37.1/9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht ausgeprägte Hemisymptomatik links bei Zustand nach Granatsplitterver- letzung 1999 Geringgradige kognitive Beeinträchtigungen möglich Cervicogener Kopfschmerz möglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation Psychiatrische Diagnosen (AB 37.1/14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig ICD:10 F33.1 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Im Zusammenhang mit der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest (AB 37.1/18), der heute festgestellte Schweregrad (der psychischen Be- schwerden) stehe im Widerspruch zum Schweregrad, wie er in der Klinik B.________ festgestellt worden sei. Der Referent habe dies ausführlich oben diskutiert. Klare und objektivierbare Hinweise für eine posttraumati- sche Belastungsstörung bestünden nicht. Es bestünden auch keine Hin- weise für eine andere gravierende, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik. Der Referent komme unter Berücksichti- gung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschrän- kungen, den subjektiven und objektiven Angaben und des Verlaufs zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der leichten depressiven Epi- sode eine erhöhte Erholungszeit und vermehrte Pausen benötige. Damit sei eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- gründet. Jegliche höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Aggravation, der zumutbaren Willensan- strengung, den funktionellen Einschränkungen und den objektiven Befun- den nicht begründet werden. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 11 Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selbstständig eine Arbeit zu su- chen. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, der Beschwerdeführer müsse gut geführt werden, auch im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme. Weiter wurde festgehalten, in der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich eine Hemisymptomatik links mit Reflexsteigerung sowohl im Be- reich der oberen wie auch der unteren Extremitäten geringen Ausmasses. Zudem werde eine Hypästhesie geltend gemacht, dies den linken Arm, den Rumpf inkonstant sowie die linke untere Extremität betreffend. Bei der Prü- fung der Kraft falle eine ausgeprägte Fehlinnervation mit Giving-Way auf, wobei in Phasen der Innervation mindestens eine Kraftentfaltung M4 ange- nommen werden dürfe. Die verhaltensneurologische Untersuchung könne nicht als konsistent bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer zeige ins- gesamt bereits in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und zur selbstständigen Lebensführung wie auch zur Möglichkeit, ein Motorfahrzeug zu benützen, passten. Sowohl im Rahmen der klinisch-neurologischen wie auch der ver- haltensneurologischen Untersuchung imponierten eine erhebliche Aggrava- tion, eine Verhaltensweise, welche dazu führe, dass auch anamnestisch angegebene Beschwerden zum Beispiel im Hinblick auf die Intensität der Kopfschmerzen in Frage gestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung einer leichten körperlichen Beeinträchtigung bei diskreter Hemisymptomatik links sowie möglicher geringgradiger kognitiver Beeinträchtigung seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten möglich, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten würden, keine erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten sowie keine erhöhten Anforderungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte auf- zunehmen, aufwiesen. In einer derartigen Tätigkeit sei beim Beschwerde- führer aus rein neurologischer und verhaltensneurologischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter nach einge- hender Diskussion zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der vom Neurologen definierten Einschränkungen eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 12
E. 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2015 aus (AB 44), inhaltlich sei das Gutachten (der Dres. med. D.________ und E.________) schlüssig und nachvollziehbar. Die Widersprüche in der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den subjektiven Erzählun- gen des Beschwerdeführers ohne erhebliche Objektivierbarkeit der Beschwerden inklusive Verdeutlichungstendenz und Aggravation. Der Symptomvalidierungstest sei nicht bestanden worden. Zudem fänden sich unterschiedliche Rollen (Behandler hätten auftragsrechtlich eine Vertrau- ensstellung, Gutachter beurteilten objektiv nachweisbare Störungen).
E. 4.1 Das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges interdis- ziplinäres Gutachten (vgl. E. 2.5 hiervor), wie dies auch von der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ festgehalten wurde (AB 44). So ist es für die streiti- gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen.
E. 4.2 Aus neurologischer Sicht vermögen die im Kopf verbliebenen Gra- natsplitter und die bestehende Hemiplegie das Leistungsvermögen nur unwesentlich zu beeinträchtigen und es kann offen bleiben, ob die beklag- ten Kopfschmerzen auf diese Befunde zurückzuführen oder medikamen- teninduziert sind (vgl. AB 37.1/9 und insbesondere AB 37.1/13 unten, wonach Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ bezüglich der Medikamen- teneinnahme angegeben habe, der Beschwerdeführer nehme gemäss La- boruntersuchung eher zu viele als zu wenige Medikamente, insbesondere Antidepressiva, ein). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der- jenigen der involvierten Fachspezialisten. So erachteten die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 14. Februar 2014 (AB 16/14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 13 ff.) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht als gegeben. Auch im Bericht des Spitals H. vom 21. Mai 2014 (AB 32) wurde
– bei am ehesten chronischem zervikogenem Kopfschmerz mit typischem nuchal-okzipitalem Dauerkopfschmerz mit Aggravation bei Reklination des Kopfes sowie Muskelhartspann der Nackenmuskulatur beidseits – aus neu- rologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bereits im Bericht des Spitals H.________ vom 8. März 2007 (AB 16/27) sahen die behandelnden Ärzte mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde keinen neu- rochirurgischen Handlungsbedarf, da das Risiko einer Fremdkörperextrak- tion in dieser Situation den Nutzen dieser Operation bei weitem übersteige. Schliesslich hielt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom
16. Juni 2014 (AB 16/2) fest, zusammenfassend könne aufgrund der Akten- lage davon ausgegangen werden, dass keine relevanten somatischen Be- schwerden bestünden, die die Leistungsfähigkeiten des Beschwerdeführers einschränken würden. Die 1999 erlittene Granatsplitterverletzung mit den damit dokumentierten Parenchym-Defekten seien keiner weiteren Therapie zugänglich, die residuelle sehr diskrete Hemiplegie links kaum einschrän- kend für den weiteren beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen sei, dürfte hier eher ein psychiatrisches Leiden im Vordergrund stehen.
E. 4.3 Umstritten ist vorliegend vor allem die Beurteilung des Gesund- heitszustandes aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Fest- stellung einer Aggravation.
E. 4.3.1 Beschwerdeweise wird insbesondere geltend gemacht, die psychia- trische Begutachtung bilde das Störungsbild des Beschwerdeführers unge- nügend ab. Mit einer kurzen, einmaligen Untersuchung werde dem Beschwerdeführer Aggravation vorgeworfen und die fachärztliche, über mehrere Monate und bei regelmässigen Therapiesitzungen entstandene Einschätzung der Klinik B.________ in Frage gestellt. Diverse Punkte seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beschwerdeführer bei Beschäfti- gungseinsätzen aus Schamgefühl nicht über seine physischen und psychi- schen Belastungen gesprochen; seine Leistungseinschränkung sei dann jeweils als ungenügende Motivation interpretiert worden. Weiter sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 14 berücksichtigt worden, dass die vagen Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsland und auf der Flucht ein Teil der Strategie im Umgang mit dem Erlebten sein könnte (im Rahmen posttraumatischer Verarbeitung). Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von fraglicher Qualität. Dem Be- schwerdeführer seien Fähigkeiten und Kompetenzen zugesprochen wor- den, welche im (kurzen) Untersuchungszeitraum kaum hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich wäre eine konkrete Testung notwendig. Schliesslich sei trotz der Annahme einer Aggravation eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Folglich werde es dem Beschwerdeführer ohne geeignete professionelle Unterstützung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, sich in den Arbeitsmarkt zu in- tegrieren und eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu finden.
E. 4.3.2 Vorab ist dazu festzustellen, dass der neurologische Gutachter Dr. med. D.________ auch noch eine verhaltensneurologische Untersuchung durchgeführt hat und der Beschwerdeführer dabei Leistungsdefizite produ- ziert hat, welche nicht als Ausdruck einer Erkrankung des Gehirns erklärt werden können (vgl. AB 37.1/10 und 18). Die vom psychiatrischen Gutach- ter Dr. med. E.________ mit nachvollziehbarer Begründung gestellte Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung lässt sich ohne weiteres in Einklang bringen mit den von der Klinik B.________ im Bericht vom 6. Juni 2014 (AB 16/3) im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeginn am
3. März 2014 gestellten Diagnosen. Dass nicht, wie im Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014 (AB 19) festgehalten, eine schwere, son- dern nur eine leichte depressive Episode vorliegt, hat der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E.________, überzeugend und schlüssig begründet, indem er ausführte (AB 37.1/16), der Beschwerdeführer sei leicht niederge- schlagen und bedrückt. Mimisch und gestisch habe er eine schwere Ge- hemmtheit ausgedrückt. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Emotionalität, die auch ein Lachen zulasse und ruhig und gelassen sei. Er wirke nicht durchgehend freudlos. Mnestische Probleme bestünden keine. Die Angaben seien willentlich vage, unbestimmt und ungenau gehalten. Suizidgedanken bestünden keine. Er beklage Schlafstörungen, obwohl er hochdosiert antidepressiv mediziert werde. Er berichte nicht über ein Mor- gentief, vielmehr sei er eher am Nachmittag müde und erschöpft. Die An- gaben des Beschwerdeführers seien vage, kursorisch gehalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 15 ausweichend und blieben unspezifisch und das nicht nur in Bezug auf al- lenfalls traumatisierende Lebensabschnitte wie den Militärdienst im Krieg, die Flucht in den … oder dann nach … . Es müssten deutliche Hinweise für eine Aggravation festgestellt werden. Die Gestik, Mimik, die Angaben, das Verhalten, die Kontaktgestaltung passten alle nicht zu den objektiven Be- funden. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer bei allen Fragestellungen gelassen sowie entspannt gewesen und habe besonnen geantwortet. Da- bei sei die Gestik und Mimik häufig nicht mehr gehemmt, sondern lebhaft gewesen und er habe auch lachen können. Diese Diskrepanz zu den an- gegeben Beschwerden und Einschränkungen, wie sie auch aktenkundig sei, sei ein klarer Hinweis für eine Aggravation. Dieses Verhaltensmuster könne nicht im Sinne einer Vermeideverhaltung bei schwerer Traumatisie- rung interpretiert werden, denn dann wäre sie u.a. auch schon viel früher, nämlich bei der Befragung als Asylsuchender aufgefallen und hätte zu ei- ner Behandlung führen müssen. In Anbetracht der Hinweise auf eine be- wusstseinsnahe Aggravation, der unbestimmten Angaben, der objektiven Befunde könne aus psychiatrischer Sicht keine schwere depressive Episo- de, sondern lediglich eine leichte festgestellt werden. Da somit vorliegend von einer leichten depressiven Episode auszugehen ist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), dass eine solche auch vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung nicht invalidisierend ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3) und folglich die vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ attestierte 10 %-ige Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen ist.
E. 4.3.3 Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift die Aggravationstenden- zen als Ausdruck einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung (bzw. ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung [vgl. den Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014; AB 19]) betrachtet werden, ist auf die Aus- führungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E.________ hinzuwei- sen, wonach dieses Verhaltensmuster nicht im Sinne einer Vermeidehaltung bei schwerer Traumatisierung interpretiert werden könne, denn in diesem Fall wäre sie schon viel früher im Asylverfahren aufgefallen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 16 und hätte zu einer Behandlung führen müssen (AB 37.1/16). Zudem hat der psychiatrische Gutachter schlüssig und überzeugend dargelegt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt wer- den kann, in dem er ausführte (AB 37.1/17), der Beschwerdeführer leide weder an Flashbacks noch an einem deutlichen Vermeideverhalten. Er zeige keine vegetative Begleitsymptomatik, er berichte nicht über ein Tag- träumen, auch nicht über eine Gefühlsabstumpfung. Die Vermeidung von Reizen, auch das Tragen von Ohrpfropfen sei mit grosser Wahrscheinlich- keit vor allen Dingen mit der depressiven Episode in einem Zusammen- hang stehend. Es könne nicht gesichert von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer gar nicht über ein differenziertes Trauma berichte, es auch nicht andeute. Die Probleme des Beschwerdeführers konzentrierten sich auf Kränkungen, Zurückweisungen und seine allgemei- ne schwierige Lebenssituation als Flüchtling in der Schweiz. Auch Dr. med. F.________ habe im telefonischen Gespräch nicht genau angeben können, worin die Folter und die angeblichen Kriegstraumata und die angeblichen Nachhallerinnerungen bestünden, alle Angaben, sowohl die des Be- schwerdeführers wie auch die von Dr. med. F.________ klärten diese ent- scheidende Frage nicht im Sinne, dass tatsächlich eine Traumatisierung vorliege. Alle Angaben seien geprägt vom Eindruck, dass der Beschwerde- führer ein schweres Leben hinter sich habe, mehr könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Objektive Befunde für eine posttraumatische Belastungs- störung hätten keine festgemacht werden können. Im Übrigen ist bezüglich der Aggravationstendenzen darauf hinzuweisen, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 4.3.4 Zur Dauer der psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 17 thologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die 1 Std. 45 Min. dauernde psychiatrische Untersuchung erfüllt; zudem gab der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht an, genügend Zeit gehabt zu haben, über seine Beschwerden zu berichten und dass keine wichtigen Themen ausgelassen worden seien (AB 37.1/14).
E. 4.3.5 Sodann ist der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundes- gerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klinik B.________ zu keiner Zeit eine somatoforme Schmerzstörung (oder ein vergleichbares Leiden) diagnostiziert haben; auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint (AB 37.1/16). Die Beschwer- degegnerin hat denn auch das Leistungsgesuch nicht gestützt auf die dazu ergangene, frühere Rechtsprechung abgelehnt (AB 45).
E. 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________, jedoch unter Ausklammerung der von psychiatrischer Seite attestierten 10 %-igen Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3.2 hier- vor), in sämtlichen Tätigkeiten, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten, keine erhöhten Anforde- rungen an den Gleichgewichtssinn stellen sowie keine erhöhten Anforde- rungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte aufzunehmen, aufweisen, zu 100 % arbeitsfähig ist.
E. 4.5 Der Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) ist vorliegend anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Da der ungelernte Beschwerdeführer bisher in erster Linie nur Praktikas absolviert (vgl. AB 37.1/1) und nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat sowie unter Berücksichtigung des vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofils (AB 37.1/18 f.) sind beim Einkommensvergleich sowohl das Validen- (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) als auch das Invalidenein- kommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) anhand statistischer Daten (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 18 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2 sowie BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) zu bestimmen, dies ausgehend vom selben Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE, Tabelle TA1, Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer), so dass sich deren genaue Ermittlung erübrigt; diesfalls entspricht der Inva- liditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4; Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3; zum Abzug vom Tabel- lenlohn vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Von den für den Tabellenlohnabzug relevan- ten Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind hier einzig die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers sowie das leicht einge- schränkte Zumutbarkeitsprofil relevant, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertigt, so dass mit Blick auf die in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 10 % re- sultiert. Dies gibt weder Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; Min- destinvaliditätsgrad von 40 %) noch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Mindestinvaliditätsgrad von 20 %; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten (Beschwerdeantwort S. 3), dass keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bestehen, so dass auch kein Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht.
E. 4.6 Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigen sich – wie von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3) zutreffend festgehalten
– Ausführungen zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen.
E. 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 19
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. August 2015) ist der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Die den Beschwerdeführer vertretenden behandelnden Ärzte und Thera- peuten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen zur amtlichen Vertretung nicht (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4), weshalb ihnen im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege kein Entschädigungsanspruch zusteht.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Klinik B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 5 fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn- lichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschä- digung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 6 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 7 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom
- Mai 2014 (AB 8) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung mit Verfügung vom
- Februar 2010 (AB 7), als noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, ist insoweit eine Änderung eingetreten, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor), als der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2014 in der Klinik B.________ in psychiatrischer Behandlung steht (AB 19/2). Der Leistungsanspruch ist demnach frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 8 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht der Klinik B.________ bzw. der dort als Assistenzärztin tätigen Dr. med. F.________ vom 6. Juni 2014 (AB 16/3 – 6) wurden zur ambulanten Untersuchung vom 3. März 2014 die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 Code aufgeführt: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) mit/bei: • DD Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) • DD Zwangsstörung, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (F42.2) Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (Z56.6) Nebendiagnosen: St. n. Granatsplitterverletzung 1999 mit Hemiparese links V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz Dr. med. F.________ hielt fest, in der Untersuchung habe der Beschwerde- führer ein im Vordergrund stehendes depressives Zustandsbild gezeigt, bestehend aus Perspektivenlosigkeit, Gedankenkreisen, Müdigkeit, Inter- essenverlust, Selbstvorwürfen, Inappetenz, Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug sowie einer Zunahme seiner Rücken- und Kopfschmerzen seit zirka zwölf Monaten. Es belaste ihn seit Jahren, unbezahlte Praktika absolvieren zu müssen und keine Festanstellung zu finden. Seine Frau müsse für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufkommen. Im letzten Jahr habe er grosse Angst davor entwickelt, dass der Herd nicht ausgeschaltet sei und dass die Türen (Haus, Auto) nicht verschlossen seien. Am Arbeitsplatz habe er aus Angst vor möglichen Fehlern auch Routinearbeiten kontrolliert. Sobald er die Haustüre, die Türen oder seine Arbeit geprüft habe, meldeten sich die na- genden Zweifel erneut. Oft bitte er seine Frau bei der Kontrolle zu helfen. Er kontrolliere technische Haushaltgeräte, Türen und Fenster zirka 2 – 3 Mal täglich. Wie viel Zeit er pro Tag für die oben genannten Kontrollen brauche, könne er nicht angeben. 3.2.2 Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 19) von Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 9 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste- hend seit einigen Monaten Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei Betroffensein von einem Krieg, bestehend seit zirka 1999 Nebendiagnosen: St. n. Granatsplitterverletzung 1999 im Hemiparese links V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz Dr. med. F.________ attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praktikant ab dem 3. März 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus (AB 19/4), der Beschwerdeführer sei bedingt durch traumatisie- rende Kriegserlebnisse Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt. Es bestünden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (Hyperarousal mit Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftig- keit, Hypervigilanz), Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit und er leide unter Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, die mit starken Schmerzen verbunden seien. Seit einigen Monaten habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er leide zunehmend unter Stimmungstief, Schuldgefühlen, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit sowie Freud- und Interessenlosigkeit, die im Rahmen einer schweren depressiven Episode zu interpretieren sei- en. Bedingt durch die beschriebene Symptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Unter der oben genannten Behandlung zeige sich die Sym- ptomatik nur sehr langsam regredient. Kognitive oder neuropsychologische Defizite seien, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar, nicht vor- handen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mehrere Praktika in verschie- denen … absolviert. Diese Tätigkeit habe ihm gut gefallen. Dennoch habe ihn belastet, dass diese Tätigkeit nur kurze Zeit gedauert und er nie ge- wusst habe, wie es nach der befristeten Anstellung weitergehen solle. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als … lehne er ab, da in diesem Beruf das Heben massiver Lasten gefordert werde. Weiter hielt Dr. med. F.________ fest (AB 19/7), derzeit sei eine Wiederaufnahme der Berufs- tätigkeit nicht möglich. Eine zu rasche Aufnahme der Tätigkeit könnte den Beschwerdeführer überfordern und sich negativ auf den Krankheitsverlauf auswirken. Im weiteren Verlauf sei die Aufnahme einer Tätigkeit durchaus wieder vorstellbar. Sinnvoll sei, von einer Tätigkeit mit hoher Stressbelas- tung und starker körperlicher Belastung abzusehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 10 3.2.3 Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 9. März 2015 (AB 37.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: Neurologische Diagnosen (AB 37.1/9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht ausgeprägte Hemisymptomatik links bei Zustand nach Granatsplitterver- letzung 1999 Geringgradige kognitive Beeinträchtigungen möglich Cervicogener Kopfschmerz möglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation Psychiatrische Diagnosen (AB 37.1/14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig ICD:10 F33.1 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Im Zusammenhang mit der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest (AB 37.1/18), der heute festgestellte Schweregrad (der psychischen Be- schwerden) stehe im Widerspruch zum Schweregrad, wie er in der Klinik B.________ festgestellt worden sei. Der Referent habe dies ausführlich oben diskutiert. Klare und objektivierbare Hinweise für eine posttraumati- sche Belastungsstörung bestünden nicht. Es bestünden auch keine Hin- weise für eine andere gravierende, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik. Der Referent komme unter Berücksichti- gung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschrän- kungen, den subjektiven und objektiven Angaben und des Verlaufs zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der leichten depressiven Epi- sode eine erhöhte Erholungszeit und vermehrte Pausen benötige. Damit sei eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- gründet. Jegliche höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Aggravation, der zumutbaren Willensan- strengung, den funktionellen Einschränkungen und den objektiven Befun- den nicht begründet werden. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 11 Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selbstständig eine Arbeit zu su- chen. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, der Beschwerdeführer müsse gut geführt werden, auch im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme. Weiter wurde festgehalten, in der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich eine Hemisymptomatik links mit Reflexsteigerung sowohl im Be- reich der oberen wie auch der unteren Extremitäten geringen Ausmasses. Zudem werde eine Hypästhesie geltend gemacht, dies den linken Arm, den Rumpf inkonstant sowie die linke untere Extremität betreffend. Bei der Prü- fung der Kraft falle eine ausgeprägte Fehlinnervation mit Giving-Way auf, wobei in Phasen der Innervation mindestens eine Kraftentfaltung M4 ange- nommen werden dürfe. Die verhaltensneurologische Untersuchung könne nicht als konsistent bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer zeige ins- gesamt bereits in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und zur selbstständigen Lebensführung wie auch zur Möglichkeit, ein Motorfahrzeug zu benützen, passten. Sowohl im Rahmen der klinisch-neurologischen wie auch der ver- haltensneurologischen Untersuchung imponierten eine erhebliche Aggrava- tion, eine Verhaltensweise, welche dazu führe, dass auch anamnestisch angegebene Beschwerden zum Beispiel im Hinblick auf die Intensität der Kopfschmerzen in Frage gestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung einer leichten körperlichen Beeinträchtigung bei diskreter Hemisymptomatik links sowie möglicher geringgradiger kognitiver Beeinträchtigung seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten möglich, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten würden, keine erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten sowie keine erhöhten Anforderungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte auf- zunehmen, aufwiesen. In einer derartigen Tätigkeit sei beim Beschwerde- führer aus rein neurologischer und verhaltensneurologischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter nach einge- hender Diskussion zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der vom Neurologen definierten Einschränkungen eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 12 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2015 aus (AB 44), inhaltlich sei das Gutachten (der Dres. med. D.________ und E.________) schlüssig und nachvollziehbar. Die Widersprüche in der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den subjektiven Erzählun- gen des Beschwerdeführers ohne erhebliche Objektivierbarkeit der Beschwerden inklusive Verdeutlichungstendenz und Aggravation. Der Symptomvalidierungstest sei nicht bestanden worden. Zudem fänden sich unterschiedliche Rollen (Behandler hätten auftragsrechtlich eine Vertrau- ensstellung, Gutachter beurteilten objektiv nachweisbare Störungen).
- 4.1 Das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges interdis- ziplinäres Gutachten (vgl. E. 2.5 hiervor), wie dies auch von der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ festgehalten wurde (AB 44). So ist es für die streiti- gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. 4.2 Aus neurologischer Sicht vermögen die im Kopf verbliebenen Gra- natsplitter und die bestehende Hemiplegie das Leistungsvermögen nur unwesentlich zu beeinträchtigen und es kann offen bleiben, ob die beklag- ten Kopfschmerzen auf diese Befunde zurückzuführen oder medikamen- teninduziert sind (vgl. AB 37.1/9 und insbesondere AB 37.1/13 unten, wonach Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ bezüglich der Medikamen- teneinnahme angegeben habe, der Beschwerdeführer nehme gemäss La- boruntersuchung eher zu viele als zu wenige Medikamente, insbesondere Antidepressiva, ein). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der- jenigen der involvierten Fachspezialisten. So erachteten die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 14. Februar 2014 (AB 16/14 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 13 ff.) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht als gegeben. Auch im Bericht des Spitals H. vom 21. Mai 2014 (AB 32) wurde – bei am ehesten chronischem zervikogenem Kopfschmerz mit typischem nuchal-okzipitalem Dauerkopfschmerz mit Aggravation bei Reklination des Kopfes sowie Muskelhartspann der Nackenmuskulatur beidseits – aus neu- rologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bereits im Bericht des Spitals H.________ vom 8. März 2007 (AB 16/27) sahen die behandelnden Ärzte mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde keinen neu- rochirurgischen Handlungsbedarf, da das Risiko einer Fremdkörperextrak- tion in dieser Situation den Nutzen dieser Operation bei weitem übersteige. Schliesslich hielt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom
- Juni 2014 (AB 16/2) fest, zusammenfassend könne aufgrund der Akten- lage davon ausgegangen werden, dass keine relevanten somatischen Be- schwerden bestünden, die die Leistungsfähigkeiten des Beschwerdeführers einschränken würden. Die 1999 erlittene Granatsplitterverletzung mit den damit dokumentierten Parenchym-Defekten seien keiner weiteren Therapie zugänglich, die residuelle sehr diskrete Hemiplegie links kaum einschrän- kend für den weiteren beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen sei, dürfte hier eher ein psychiatrisches Leiden im Vordergrund stehen. 4.3 Umstritten ist vorliegend vor allem die Beurteilung des Gesund- heitszustandes aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Fest- stellung einer Aggravation. 4.3.1 Beschwerdeweise wird insbesondere geltend gemacht, die psychia- trische Begutachtung bilde das Störungsbild des Beschwerdeführers unge- nügend ab. Mit einer kurzen, einmaligen Untersuchung werde dem Beschwerdeführer Aggravation vorgeworfen und die fachärztliche, über mehrere Monate und bei regelmässigen Therapiesitzungen entstandene Einschätzung der Klinik B.________ in Frage gestellt. Diverse Punkte seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beschwerdeführer bei Beschäfti- gungseinsätzen aus Schamgefühl nicht über seine physischen und psychi- schen Belastungen gesprochen; seine Leistungseinschränkung sei dann jeweils als ungenügende Motivation interpretiert worden. Weiter sei nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 14 berücksichtigt worden, dass die vagen Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsland und auf der Flucht ein Teil der Strategie im Umgang mit dem Erlebten sein könnte (im Rahmen posttraumatischer Verarbeitung). Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von fraglicher Qualität. Dem Be- schwerdeführer seien Fähigkeiten und Kompetenzen zugesprochen wor- den, welche im (kurzen) Untersuchungszeitraum kaum hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich wäre eine konkrete Testung notwendig. Schliesslich sei trotz der Annahme einer Aggravation eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Folglich werde es dem Beschwerdeführer ohne geeignete professionelle Unterstützung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, sich in den Arbeitsmarkt zu in- tegrieren und eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu finden. 4.3.2 Vorab ist dazu festzustellen, dass der neurologische Gutachter Dr. med. D.________ auch noch eine verhaltensneurologische Untersuchung durchgeführt hat und der Beschwerdeführer dabei Leistungsdefizite produ- ziert hat, welche nicht als Ausdruck einer Erkrankung des Gehirns erklärt werden können (vgl. AB 37.1/10 und 18). Die vom psychiatrischen Gutach- ter Dr. med. E.________ mit nachvollziehbarer Begründung gestellte Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung lässt sich ohne weiteres in Einklang bringen mit den von der Klinik B.________ im Bericht vom 6. Juni 2014 (AB 16/3) im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeginn am
- März 2014 gestellten Diagnosen. Dass nicht, wie im Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014 (AB 19) festgehalten, eine schwere, son- dern nur eine leichte depressive Episode vorliegt, hat der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E.________, überzeugend und schlüssig begründet, indem er ausführte (AB 37.1/16), der Beschwerdeführer sei leicht niederge- schlagen und bedrückt. Mimisch und gestisch habe er eine schwere Ge- hemmtheit ausgedrückt. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Emotionalität, die auch ein Lachen zulasse und ruhig und gelassen sei. Er wirke nicht durchgehend freudlos. Mnestische Probleme bestünden keine. Die Angaben seien willentlich vage, unbestimmt und ungenau gehalten. Suizidgedanken bestünden keine. Er beklage Schlafstörungen, obwohl er hochdosiert antidepressiv mediziert werde. Er berichte nicht über ein Mor- gentief, vielmehr sei er eher am Nachmittag müde und erschöpft. Die An- gaben des Beschwerdeführers seien vage, kursorisch gehalten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 15 ausweichend und blieben unspezifisch und das nicht nur in Bezug auf al- lenfalls traumatisierende Lebensabschnitte wie den Militärdienst im Krieg, die Flucht in den … oder dann nach … . Es müssten deutliche Hinweise für eine Aggravation festgestellt werden. Die Gestik, Mimik, die Angaben, das Verhalten, die Kontaktgestaltung passten alle nicht zu den objektiven Be- funden. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer bei allen Fragestellungen gelassen sowie entspannt gewesen und habe besonnen geantwortet. Da- bei sei die Gestik und Mimik häufig nicht mehr gehemmt, sondern lebhaft gewesen und er habe auch lachen können. Diese Diskrepanz zu den an- gegeben Beschwerden und Einschränkungen, wie sie auch aktenkundig sei, sei ein klarer Hinweis für eine Aggravation. Dieses Verhaltensmuster könne nicht im Sinne einer Vermeideverhaltung bei schwerer Traumatisie- rung interpretiert werden, denn dann wäre sie u.a. auch schon viel früher, nämlich bei der Befragung als Asylsuchender aufgefallen und hätte zu ei- ner Behandlung führen müssen. In Anbetracht der Hinweise auf eine be- wusstseinsnahe Aggravation, der unbestimmten Angaben, der objektiven Befunde könne aus psychiatrischer Sicht keine schwere depressive Episo- de, sondern lediglich eine leichte festgestellt werden. Da somit vorliegend von einer leichten depressiven Episode auszugehen ist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), dass eine solche auch vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung nicht invalidisierend ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3) und folglich die vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ attestierte 10 %-ige Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen ist. 4.3.3 Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift die Aggravationstenden- zen als Ausdruck einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung (bzw. ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung [vgl. den Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014; AB 19]) betrachtet werden, ist auf die Aus- führungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E.________ hinzuwei- sen, wonach dieses Verhaltensmuster nicht im Sinne einer Vermeidehaltung bei schwerer Traumatisierung interpretiert werden könne, denn in diesem Fall wäre sie schon viel früher im Asylverfahren aufgefallen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 16 und hätte zu einer Behandlung führen müssen (AB 37.1/16). Zudem hat der psychiatrische Gutachter schlüssig und überzeugend dargelegt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt wer- den kann, in dem er ausführte (AB 37.1/17), der Beschwerdeführer leide weder an Flashbacks noch an einem deutlichen Vermeideverhalten. Er zeige keine vegetative Begleitsymptomatik, er berichte nicht über ein Tag- träumen, auch nicht über eine Gefühlsabstumpfung. Die Vermeidung von Reizen, auch das Tragen von Ohrpfropfen sei mit grosser Wahrscheinlich- keit vor allen Dingen mit der depressiven Episode in einem Zusammen- hang stehend. Es könne nicht gesichert von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer gar nicht über ein differenziertes Trauma berichte, es auch nicht andeute. Die Probleme des Beschwerdeführers konzentrierten sich auf Kränkungen, Zurückweisungen und seine allgemei- ne schwierige Lebenssituation als Flüchtling in der Schweiz. Auch Dr. med. F.________ habe im telefonischen Gespräch nicht genau angeben können, worin die Folter und die angeblichen Kriegstraumata und die angeblichen Nachhallerinnerungen bestünden, alle Angaben, sowohl die des Be- schwerdeführers wie auch die von Dr. med. F.________ klärten diese ent- scheidende Frage nicht im Sinne, dass tatsächlich eine Traumatisierung vorliege. Alle Angaben seien geprägt vom Eindruck, dass der Beschwerde- führer ein schweres Leben hinter sich habe, mehr könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Objektive Befunde für eine posttraumatische Belastungs- störung hätten keine festgemacht werden können. Im Übrigen ist bezüglich der Aggravationstendenzen darauf hinzuweisen, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.3.4 Zur Dauer der psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 17 thologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die 1 Std. 45 Min. dauernde psychiatrische Untersuchung erfüllt; zudem gab der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht an, genügend Zeit gehabt zu haben, über seine Beschwerden zu berichten und dass keine wichtigen Themen ausgelassen worden seien (AB 37.1/14). 4.3.5 Sodann ist der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundes- gerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klinik B.________ zu keiner Zeit eine somatoforme Schmerzstörung (oder ein vergleichbares Leiden) diagnostiziert haben; auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint (AB 37.1/16). Die Beschwer- degegnerin hat denn auch das Leistungsgesuch nicht gestützt auf die dazu ergangene, frühere Rechtsprechung abgelehnt (AB 45). 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________, jedoch unter Ausklammerung der von psychiatrischer Seite attestierten 10 %-igen Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3.2 hier- vor), in sämtlichen Tätigkeiten, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten, keine erhöhten Anforde- rungen an den Gleichgewichtssinn stellen sowie keine erhöhten Anforde- rungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte aufzunehmen, aufweisen, zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.5 Der Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) ist vorliegend anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Da der ungelernte Beschwerdeführer bisher in erster Linie nur Praktikas absolviert (vgl. AB 37.1/1) und nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat sowie unter Berücksichtigung des vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofils (AB 37.1/18 f.) sind beim Einkommensvergleich sowohl das Validen- (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) als auch das Invalidenein- kommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) anhand statistischer Daten (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 18 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom
- Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2 sowie BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) zu bestimmen, dies ausgehend vom selben Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE, Tabelle TA1, Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer), so dass sich deren genaue Ermittlung erübrigt; diesfalls entspricht der Inva- liditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4; Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3; zum Abzug vom Tabel- lenlohn vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Von den für den Tabellenlohnabzug relevan- ten Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind hier einzig die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers sowie das leicht einge- schränkte Zumutbarkeitsprofil relevant, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertigt, so dass mit Blick auf die in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 10 % re- sultiert. Dies gibt weder Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; Min- destinvaliditätsgrad von 40 %) noch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Mindestinvaliditätsgrad von 20 %; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten (Beschwerdeantwort S. 3), dass keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bestehen, so dass auch kein Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht. 4.6 Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigen sich – wie von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3) zutreffend festgehalten – Ausführungen zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen. 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 19
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. August 2015) ist der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Die den Beschwerdeführer vertretenden behandelnden Ärzte und Thera- peuten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen zur amtlichen Vertretung nicht (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4), weshalb ihnen im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege kein Entschädigungsanspruch zusteht. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Klinik B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 15 578 IV SCP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Klinik B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene, aus … stammende A.________ (nachfolgend: Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Dezember 2009 erst- mals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Finanzierung einer Lehre bei der Abklärungsstelle C.________, wobei er das Vorliegen einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Geburtsgebre- chens verneinte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung infolge Feh- lens eines Gesundheitsschadens (AB 5 – 7). Diese Verfügung blieb unan- gefochten. Am 26. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einen Status nach Gra- natsplitterverletzung 1999 mit Hemiparese links sowie den Verdacht auf zervikogenen und medikamenteninduzierten Kopfschmerz (AB 8). Die IVB nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (AB 15 f., 19 – 21, 25) und liess den Versicherten auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch Dr. med. D.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, interdisziplinär begutachten (Expertise vom 9. März 2015 [AB 36.1 bzw. 37.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stel- lungnahme des RAD verneinte die IVB mit Verfügung vom 20. Mai 2015 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine Invali- dität im Sinne des Gesetzes vorliege (AB 38, 41, 44 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 3 B. Dagegen erhebt der Versicherte, vertreten durch die Klinik B.________ am
22. Juni 2015 Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 20. Mai 2015 sei aufzuheben, es seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuali- ter sei eine Invalidenrente zuzusprechen und es sei die Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 das aktuelle Unterstützungsbudget des zuständigen Sozialdienstes ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2015 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als dem Beschwerdeführer, soweit erforderlich, für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) gewährt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 5 fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähn- lichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschä- digung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine me- dizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; de- monstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psy- chosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 6 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 7 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom
26. Mai 2014 (AB 8) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung mit Verfügung vom
11. Februar 2010 (AB 7), als noch keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht wurde, ist insoweit eine Änderung eingetreten, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor), als der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2014 in der Klinik B.________ in psychiatrischer Behandlung steht (AB 19/2). Der Leistungsanspruch ist demnach frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 8 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht der Klinik B.________ bzw. der dort als Assistenzärztin tätigen Dr. med. F.________ vom 6. Juni 2014 (AB 16/3 – 6) wurden zur ambulanten Untersuchung vom 3. März 2014 die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 Code aufgeführt: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) mit/bei: • DD Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) • DD Zwangsstörung, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (F42.2) Belastung im Zusammenhang mit der Arbeit (Z56.6) Nebendiagnosen: St. n. Granatsplitterverletzung 1999 mit Hemiparese links V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz Dr. med. F.________ hielt fest, in der Untersuchung habe der Beschwerde- führer ein im Vordergrund stehendes depressives Zustandsbild gezeigt, bestehend aus Perspektivenlosigkeit, Gedankenkreisen, Müdigkeit, Inter- essenverlust, Selbstvorwürfen, Inappetenz, Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust, Antriebslosigkeit, sozialem Rückzug sowie einer Zunahme seiner Rücken- und Kopfschmerzen seit zirka zwölf Monaten. Es belaste ihn seit Jahren, unbezahlte Praktika absolvieren zu müssen und keine Festanstellung zu finden. Seine Frau müsse für den Lebensunterhalt der ganzen Familie aufkommen. Im letzten Jahr habe er grosse Angst davor entwickelt, dass der Herd nicht ausgeschaltet sei und dass die Türen (Haus, Auto) nicht verschlossen seien. Am Arbeitsplatz habe er aus Angst vor möglichen Fehlern auch Routinearbeiten kontrolliert. Sobald er die Haustüre, die Türen oder seine Arbeit geprüft habe, meldeten sich die na- genden Zweifel erneut. Oft bitte er seine Frau bei der Kontrolle zu helfen. Er kontrolliere technische Haushaltgeräte, Türen und Fenster zirka 2 – 3 Mal täglich. Wie viel Zeit er pro Tag für die oben genannten Kontrollen brauche, könne er nicht angeben. 3.2.2 Im Bericht vom 19. Juni 2014 (AB 19) von Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 9 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste- hend seit einigen Monaten Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei Betroffensein von einem Krieg, bestehend seit zirka 1999 Nebendiagnosen: St. n. Granatsplitterverletzung 1999 im Hemiparese links V.a. zervikogenen Kopfschmerz und medikamenteninduzierten Kopfschmerz Dr. med. F.________ attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praktikant ab dem 3. März 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus (AB 19/4), der Beschwerdeführer sei bedingt durch traumatisie- rende Kriegserlebnisse Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt. Es bestünden anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (Hyperarousal mit Schlafstörungen, erhöhter Schreckhaftig- keit, Hypervigilanz), Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit und er leide unter Erinnerungen an die Kriegserlebnisse, die mit starken Schmerzen verbunden seien. Seit einigen Monaten habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er leide zunehmend unter Stimmungstief, Schuldgefühlen, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit sowie Freud- und Interessenlosigkeit, die im Rahmen einer schweren depressiven Episode zu interpretieren sei- en. Bedingt durch die beschriebene Symptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Unter der oben genannten Behandlung zeige sich die Sym- ptomatik nur sehr langsam regredient. Kognitive oder neuropsychologische Defizite seien, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar, nicht vor- handen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mehrere Praktika in verschie- denen … absolviert. Diese Tätigkeit habe ihm gut gefallen. Dennoch habe ihn belastet, dass diese Tätigkeit nur kurze Zeit gedauert und er nie ge- wusst habe, wie es nach der befristeten Anstellung weitergehen solle. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als … lehne er ab, da in diesem Beruf das Heben massiver Lasten gefordert werde. Weiter hielt Dr. med. F.________ fest (AB 19/7), derzeit sei eine Wiederaufnahme der Berufs- tätigkeit nicht möglich. Eine zu rasche Aufnahme der Tätigkeit könnte den Beschwerdeführer überfordern und sich negativ auf den Krankheitsverlauf auswirken. Im weiteren Verlauf sei die Aufnahme einer Tätigkeit durchaus wieder vorstellbar. Sinnvoll sei, von einer Tätigkeit mit hoher Stressbelas- tung und starker körperlicher Belastung abzusehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 10 3.2.3 Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 9. März 2015 (AB 37.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: Neurologische Diagnosen (AB 37.1/9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht ausgeprägte Hemisymptomatik links bei Zustand nach Granatsplitterver- letzung 1999 Geringgradige kognitive Beeinträchtigungen möglich Cervicogener Kopfschmerz möglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom Ausgeprägte Verdeutlichungstendenz / Aggravation Psychiatrische Diagnosen (AB 37.1/14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichtgradig ICD:10 F33.1 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine Im Zusammenhang mit der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest (AB 37.1/18), der heute festgestellte Schweregrad (der psychischen Be- schwerden) stehe im Widerspruch zum Schweregrad, wie er in der Klinik B.________ festgestellt worden sei. Der Referent habe dies ausführlich oben diskutiert. Klare und objektivierbare Hinweise für eine posttraumati- sche Belastungsstörung bestünden nicht. Es bestünden auch keine Hin- weise für eine andere gravierende, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik. Der Referent komme unter Berücksichti- gung der zumutbaren Willensanstrengung, den funktionellen Einschrän- kungen, den subjektiven und objektiven Angaben und des Verlaufs zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge der leichten depressiven Epi- sode eine erhöhte Erholungszeit und vermehrte Pausen benötige. Damit sei eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- gründet. Jegliche höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne unter Berücksichtigung der Aggravation, der zumutbaren Willensan- strengung, den funktionellen Einschränkungen und den objektiven Befun- den nicht begründet werden. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 11 Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, selbstständig eine Arbeit zu su- chen. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert, der Beschwerdeführer müsse gut geführt werden, auch im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme. Weiter wurde festgehalten, in der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich eine Hemisymptomatik links mit Reflexsteigerung sowohl im Be- reich der oberen wie auch der unteren Extremitäten geringen Ausmasses. Zudem werde eine Hypästhesie geltend gemacht, dies den linken Arm, den Rumpf inkonstant sowie die linke untere Extremität betreffend. Bei der Prü- fung der Kraft falle eine ausgeprägte Fehlinnervation mit Giving-Way auf, wobei in Phasen der Innervation mindestens eine Kraftentfaltung M4 ange- nommen werden dürfe. Die verhaltensneurologische Untersuchung könne nicht als konsistent bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer zeige ins- gesamt bereits in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, welche in keiner Weise zum klinischen Eindruck und zur selbstständigen Lebensführung wie auch zur Möglichkeit, ein Motorfahrzeug zu benützen, passten. Sowohl im Rahmen der klinisch-neurologischen wie auch der ver- haltensneurologischen Untersuchung imponierten eine erhebliche Aggrava- tion, eine Verhaltensweise, welche dazu führe, dass auch anamnestisch angegebene Beschwerden zum Beispiel im Hinblick auf die Intensität der Kopfschmerzen in Frage gestellt werden müssten. Unter Berücksichtigung einer leichten körperlichen Beeinträchtigung bei diskreter Hemisymptomatik links sowie möglicher geringgradiger kognitiver Beeinträchtigung seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten möglich, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten würden, keine erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten sowie keine erhöhten Anforderungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte auf- zunehmen, aufwiesen. In einer derartigen Tätigkeit sei beim Beschwerde- führer aus rein neurologischer und verhaltensneurologischer Sicht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter nach einge- hender Diskussion zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der vom Neurologen definierten Einschränkungen eine 10 %-ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 12 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2015 aus (AB 44), inhaltlich sei das Gutachten (der Dres. med. D.________ und E.________) schlüssig und nachvollziehbar. Die Widersprüche in der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit ergäben sich aus den subjektiven Erzählun- gen des Beschwerdeführers ohne erhebliche Objektivierbarkeit der Beschwerden inklusive Verdeutlichungstendenz und Aggravation. Der Symptomvalidierungstest sei nicht bestanden worden. Zudem fänden sich unterschiedliche Rollen (Behandler hätten auftragsrechtlich eine Vertrau- ensstellung, Gutachter beurteilten objektiv nachweisbare Störungen). 4. 4.1 Das Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an ein voll beweiskräftiges interdis- ziplinäres Gutachten (vgl. E. 2.5 hiervor), wie dies auch von der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ festgehalten wurde (AB 44). So ist es für die streiti- gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück- sichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. 4.2 Aus neurologischer Sicht vermögen die im Kopf verbliebenen Gra- natsplitter und die bestehende Hemiplegie das Leistungsvermögen nur unwesentlich zu beeinträchtigen und es kann offen bleiben, ob die beklag- ten Kopfschmerzen auf diese Befunde zurückzuführen oder medikamen- teninduziert sind (vgl. AB 37.1/9 und insbesondere AB 37.1/13 unten, wonach Dr. med. F.________ von der Klinik B.________ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ bezüglich der Medikamen- teneinnahme angegeben habe, der Beschwerdeführer nehme gemäss La- boruntersuchung eher zu viele als zu wenige Medikamente, insbesondere Antidepressiva, ein). Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der- jenigen der involvierten Fachspezialisten. So erachteten die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 14. Februar 2014 (AB 16/14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 13 ff.) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht als gegeben. Auch im Bericht des Spitals H. vom 21. Mai 2014 (AB 32) wurde
– bei am ehesten chronischem zervikogenem Kopfschmerz mit typischem nuchal-okzipitalem Dauerkopfschmerz mit Aggravation bei Reklination des Kopfes sowie Muskelhartspann der Nackenmuskulatur beidseits – aus neu- rologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bereits im Bericht des Spitals H.________ vom 8. März 2007 (AB 16/27) sahen die behandelnden Ärzte mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde keinen neu- rochirurgischen Handlungsbedarf, da das Risiko einer Fremdkörperextrak- tion in dieser Situation den Nutzen dieser Operation bei weitem übersteige. Schliesslich hielt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom
16. Juni 2014 (AB 16/2) fest, zusammenfassend könne aufgrund der Akten- lage davon ausgegangen werden, dass keine relevanten somatischen Be- schwerden bestünden, die die Leistungsfähigkeiten des Beschwerdeführers einschränken würden. Die 1999 erlittene Granatsplitterverletzung mit den damit dokumentierten Parenchym-Defekten seien keiner weiteren Therapie zugänglich, die residuelle sehr diskrete Hemiplegie links kaum einschrän- kend für den weiteren beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen sei, dürfte hier eher ein psychiatrisches Leiden im Vordergrund stehen. 4.3 Umstritten ist vorliegend vor allem die Beurteilung des Gesund- heitszustandes aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Fest- stellung einer Aggravation. 4.3.1 Beschwerdeweise wird insbesondere geltend gemacht, die psychia- trische Begutachtung bilde das Störungsbild des Beschwerdeführers unge- nügend ab. Mit einer kurzen, einmaligen Untersuchung werde dem Beschwerdeführer Aggravation vorgeworfen und die fachärztliche, über mehrere Monate und bei regelmässigen Therapiesitzungen entstandene Einschätzung der Klinik B.________ in Frage gestellt. Diverse Punkte seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beschwerdeführer bei Beschäfti- gungseinsätzen aus Schamgefühl nicht über seine physischen und psychi- schen Belastungen gesprochen; seine Leistungseinschränkung sei dann jeweils als ungenügende Motivation interpretiert worden. Weiter sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 14 berücksichtigt worden, dass die vagen Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsland und auf der Flucht ein Teil der Strategie im Umgang mit dem Erlebten sein könnte (im Rahmen posttraumatischer Verarbeitung). Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von fraglicher Qualität. Dem Be- schwerdeführer seien Fähigkeiten und Kompetenzen zugesprochen wor- den, welche im (kurzen) Untersuchungszeitraum kaum hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich wäre eine konkrete Testung notwendig. Schliesslich sei trotz der Annahme einer Aggravation eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Folglich werde es dem Beschwerdeführer ohne geeignete professionelle Unterstützung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, sich in den Arbeitsmarkt zu in- tegrieren und eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu finden. 4.3.2 Vorab ist dazu festzustellen, dass der neurologische Gutachter Dr. med. D.________ auch noch eine verhaltensneurologische Untersuchung durchgeführt hat und der Beschwerdeführer dabei Leistungsdefizite produ- ziert hat, welche nicht als Ausdruck einer Erkrankung des Gehirns erklärt werden können (vgl. AB 37.1/10 und 18). Die vom psychiatrischen Gutach- ter Dr. med. E.________ mit nachvollziehbarer Begründung gestellte Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung lässt sich ohne weiteres in Einklang bringen mit den von der Klinik B.________ im Bericht vom 6. Juni 2014 (AB 16/3) im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeginn am
3. März 2014 gestellten Diagnosen. Dass nicht, wie im Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014 (AB 19) festgehalten, eine schwere, son- dern nur eine leichte depressive Episode vorliegt, hat der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E.________, überzeugend und schlüssig begründet, indem er ausführte (AB 37.1/16), der Beschwerdeführer sei leicht niederge- schlagen und bedrückt. Mimisch und gestisch habe er eine schwere Ge- hemmtheit ausgedrückt. Dies stehe im Widerspruch zu seiner Emotionalität, die auch ein Lachen zulasse und ruhig und gelassen sei. Er wirke nicht durchgehend freudlos. Mnestische Probleme bestünden keine. Die Angaben seien willentlich vage, unbestimmt und ungenau gehalten. Suizidgedanken bestünden keine. Er beklage Schlafstörungen, obwohl er hochdosiert antidepressiv mediziert werde. Er berichte nicht über ein Mor- gentief, vielmehr sei er eher am Nachmittag müde und erschöpft. Die An- gaben des Beschwerdeführers seien vage, kursorisch gehalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 15 ausweichend und blieben unspezifisch und das nicht nur in Bezug auf al- lenfalls traumatisierende Lebensabschnitte wie den Militärdienst im Krieg, die Flucht in den … oder dann nach … . Es müssten deutliche Hinweise für eine Aggravation festgestellt werden. Die Gestik, Mimik, die Angaben, das Verhalten, die Kontaktgestaltung passten alle nicht zu den objektiven Be- funden. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer bei allen Fragestellungen gelassen sowie entspannt gewesen und habe besonnen geantwortet. Da- bei sei die Gestik und Mimik häufig nicht mehr gehemmt, sondern lebhaft gewesen und er habe auch lachen können. Diese Diskrepanz zu den an- gegeben Beschwerden und Einschränkungen, wie sie auch aktenkundig sei, sei ein klarer Hinweis für eine Aggravation. Dieses Verhaltensmuster könne nicht im Sinne einer Vermeideverhaltung bei schwerer Traumatisie- rung interpretiert werden, denn dann wäre sie u.a. auch schon viel früher, nämlich bei der Befragung als Asylsuchender aufgefallen und hätte zu ei- ner Behandlung führen müssen. In Anbetracht der Hinweise auf eine be- wusstseinsnahe Aggravation, der unbestimmten Angaben, der objektiven Befunde könne aus psychiatrischer Sicht keine schwere depressive Episo- de, sondern lediglich eine leichte festgestellt werden. Da somit vorliegend von einer leichten depressiven Episode auszugehen ist, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), dass eine solche auch vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung nicht invalidisierend ist (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3) und folglich die vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. E.________ attestierte 10 %-ige Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen ist. 4.3.3 Soweit im Rahmen der Beschwerdeschrift die Aggravationstenden- zen als Ausdruck einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung (bzw. ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung [vgl. den Bericht der Klinik B.________ vom 19. Juni 2014; AB 19]) betrachtet werden, ist auf die Aus- führungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E.________ hinzuwei- sen, wonach dieses Verhaltensmuster nicht im Sinne einer Vermeidehaltung bei schwerer Traumatisierung interpretiert werden könne, denn in diesem Fall wäre sie schon viel früher im Asylverfahren aufgefallen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 16 und hätte zu einer Behandlung führen müssen (AB 37.1/16). Zudem hat der psychiatrische Gutachter schlüssig und überzeugend dargelegt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt wer- den kann, in dem er ausführte (AB 37.1/17), der Beschwerdeführer leide weder an Flashbacks noch an einem deutlichen Vermeideverhalten. Er zeige keine vegetative Begleitsymptomatik, er berichte nicht über ein Tag- träumen, auch nicht über eine Gefühlsabstumpfung. Die Vermeidung von Reizen, auch das Tragen von Ohrpfropfen sei mit grosser Wahrscheinlich- keit vor allen Dingen mit der depressiven Episode in einem Zusammen- hang stehend. Es könne nicht gesichert von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer gar nicht über ein differenziertes Trauma berichte, es auch nicht andeute. Die Probleme des Beschwerdeführers konzentrierten sich auf Kränkungen, Zurückweisungen und seine allgemei- ne schwierige Lebenssituation als Flüchtling in der Schweiz. Auch Dr. med. F.________ habe im telefonischen Gespräch nicht genau angeben können, worin die Folter und die angeblichen Kriegstraumata und die angeblichen Nachhallerinnerungen bestünden, alle Angaben, sowohl die des Be- schwerdeführers wie auch die von Dr. med. F.________ klärten diese ent- scheidende Frage nicht im Sinne, dass tatsächlich eine Traumatisierung vorliege. Alle Angaben seien geprägt vom Eindruck, dass der Beschwerde- führer ein schweres Leben hinter sich habe, mehr könne nicht in Erfahrung gebracht werden. Objektive Befunde für eine posttraumatische Belastungs- störung hätten keine festgemacht werden können. Im Übrigen ist bezüglich der Aggravationstendenzen darauf hinzuweisen, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.3.4 Zur Dauer der psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 17 thologie angemessen sein (Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die 1 Std. 45 Min. dauernde psychiatrische Untersuchung erfüllt; zudem gab der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht an, genügend Zeit gehabt zu haben, über seine Beschwerden zu berichten und dass keine wichtigen Themen ausgelassen worden seien (AB 37.1/14). 4.3.5 Sodann ist der zur Publikation vorgesehene Entscheid des Bundes- gerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Klinik B.________ zu keiner Zeit eine somatoforme Schmerzstörung (oder ein vergleichbares Leiden) diagnostiziert haben; auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ hat das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneint (AB 37.1/16). Die Beschwer- degegnerin hat denn auch das Leistungsgesuch nicht gestützt auf die dazu ergangene, frühere Rechtsprechung abgelehnt (AB 45). 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausgehend vom Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________, jedoch unter Ausklammerung der von psychiatrischer Seite attestierten 10 %-igen Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3.2 hier- vor), in sämtlichen Tätigkeiten, welche nicht das Mass einer leichten bis mässigen körperlichen Belastung überschreiten, keine erhöhten Anforde- rungen an den Gleichgewichtssinn stellen sowie keine erhöhten Anforde- rungen an die Fähigkeit, laufend neue Inhalte aufzunehmen, aufweisen, zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.5 Der Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) ist vorliegend anhand eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Da der ungelernte Beschwerdeführer bisher in erster Linie nur Praktikas absolviert (vgl. AB 37.1/1) und nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat sowie unter Berücksichtigung des vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofils (AB 37.1/18 f.) sind beim Einkommensvergleich sowohl das Validen- (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325) als auch das Invalidenein- kommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) anhand statistischer Daten (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 18 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2 sowie BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1) zu bestimmen, dies ausgehend vom selben Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE, Tabelle TA1, Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer), so dass sich deren genaue Ermittlung erübrigt; diesfalls entspricht der Inva- liditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 5 E. 5.4; Entscheid des BGer vom 24. Juli 2014, 8C_450/2014, E. 7.3; zum Abzug vom Tabel- lenlohn vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Von den für den Tabellenlohnabzug relevan- ten Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind hier einzig die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers sowie das leicht einge- schränkte Zumutbarkeitsprofil relevant, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertigt, so dass mit Blick auf die in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehende 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ein IV-Grad von 10 % re- sultiert. Dies gibt weder Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; Min- destinvaliditätsgrad von 40 %) noch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Mindestinvaliditätsgrad von 20 %; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten (Beschwerdeantwort S. 3), dass keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bestehen, so dass auch kein Anspruch auf Ar- beitsvermittlung besteht. 4.6 Mit Blick auf dieses Ergebnis erübrigen sich – wie von der Be- schwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3) zutreffend festgehalten
– Ausführungen zur Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen. 4.7 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 19 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 4. August 2015) ist der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Die den Beschwerdeführer vertretenden behandelnden Ärzte und Thera- peuten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen zur amtlichen Vertretung nicht (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4), weshalb ihnen im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege kein Entschädigungsanspruch zusteht. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/15/578, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Klinik B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.