opencaselaw.ch

200 2015 577

Bern VerwG · 2016-12-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. Mai 2015

Sachverhalt

A. Der 1950 geborene A.________ meldete sich im Februar 2007 unter Hin- weis auf eine langjährige (unfallbedingte) Schulterproblematik (Operationen Schulter links 2000, Schulter rechts 2004) sowie persistierende Beschwer- den am linken Knie nach wiederholten operativen Eingriffen (1991 und

1998) bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie einer Rente an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte die Unfallakten der C.________ (act. II 5) sowie weitere medizinische (act. II 12, 16) und erwerbliche Unter- lagen (act. II 8, 13) ein und sprach dem Versicherten Leistungen für Be- rufsberatung/Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (act. II 18). Eine in diesem Rahmen angeordnete Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 26, 29) musste aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden (vgl. act. II 38, 39). Eine diskutierte nochmalige Operation der rechten Schulter erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, als nicht zumutbar (act. II 47), worauf die IVB dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 48) – mit Verfügung vom 11. November 2008 bei einem Invaliditäts- grad von 100% ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zusprach (act. II 59). B. Nach einem anonymen telefonischen Hinweis vom 21. August 2012, wo- nach der Versicherte regelmässig beim Verrichten von Gartenarbeiten be- obachtet werden könne (act. II 85), leitete die IVB im Dezember 2012 eine Revision der laufenden Rente ein (act. II 71), in deren Verlauf sie den IK- Auszug aktualisieren liess (act. II 72), einen Arztbericht des nunmehr be- handelnden Arztes Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, einholte (act. II 74) und am 15. Mai 2013 ein Verlaufsgespräch durchführte (vgl. Protokoll; act. II 76). Sodann wurde der Versicherte am 5. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 3 durch Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie, rad-ärztlich untersucht (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2013, act. II 83). In der Folge veranlasste die IVB zur Verifizierung des anonym eingegan- genen Hinweises eine Beweissicherung vor Ort (BvO); hierüber wurde am

30. September 2013 Bericht erstattet (act. II 84). Zu diesem Bericht samt dazugehörigem Filmmaterial nahmen die RAD-Ärzte, Dr. med. G.________, sowie die Teamleiterin Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, am 30. Januar bzw. 5. Februar 2014 Stellung und definierten ein Zumutbarkeitsprofil (act. II 89, 90). Im Anschluss an ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten am 10. April 2014 unter Konfrontation mit den Ergebnissen der BvO (act. II 92) verfügte die IVB die Sistierung der laufenden Rente (act. II 93) und stellte mit Vor- bescheid vom 29. April 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23% die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. II 98). Nach hiergegen vom Ver- sicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2014 erhobenem Einwand (act. II 107) sowie den in der Folge nachgereichten Arztzeugnissen (act. II 111, 113, 117) und einer nochmaligen Stellungnah- me des RAD-Arztes Dr. med. I.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 4. Dezember 2014 (act. II 125) ersetzte und annullierte die IVB den Vorbescheid vom 29. April 2014 durch denjenigen vom 13. März 2015, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 31% die Aufhebung der laufenden Rente per 31. Juli 2013 in Aussicht gestellt wurde, und verfügte – nachdem ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (act. II 129) ab- schlägig beantwortet worden war (act. II 131) – am 21. Mai 2015 entspre- chend dem Vorbescheid (act. II 130). C. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 22. Juni 2015 lässt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der medizini- sche Sachverhalt sei genauer abzuklären. Gerügt wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung, indem der medizinisch relevante Sachverhalt durch den RAD nur lückenhaft, in Unkenntnis des Resultats der MRI-Arthrografie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 4 vom 8. November 2013 und ohne neurologische oder neurophysiologische Beurteilung abgeklärt worden sei; zudem sei die rad-ärztliche Beurteilung durch eine Fachärztin für Innere Medizin erfolgt, während für die sich vor- liegend stellenden Fragen eine Beurteilung durch eine/n Fachärz- tin/Facharzt für Orthopädie erforderlich gewesen wäre. Ferner sei das Ob- servationsmaterial wenig ergiebig, da es keine konkreten Rückschlüsse auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes des Beschwerdeführers zulasse und gestützt darauf – wie auch die Dres. med. J.________ vom 17. Juni 2014 und Anton Seiler vom 9. Juni 2015 (Beschwerdebeilage [act. I] 3, 4) bestätigten – ohne weitere medizinische Abklärungen zur Belastbarkeit und der noch vorhandenen Kraft kein zuverlässiges Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2).

E. 2.2.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 3.1 hiervor) von einer seither eingetreten relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, sodass die Rente zu Recht in Revisi- on gezogen wurde.

E. 3.2 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 7

E. 3.2.1 Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprechung waren die Be- richte der Dres. med. K.________ vom 22. März 2007 (act. II 12) und B.________ vom 5. April 2007 (act. II 16) sowie die Ergebnisse der – aus medizinischen Gründen abgerochenen – AMA (act. II 38, 39), der Bericht der Klinik L.________ vom 16. April 2008 (act. II 43) und insbesondere die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 30. Juli 2008, der den Gebrauch des rechten Armes sowie der rechten Schulter wegen eines irreparablen Schadens als nicht mehr möglich erachtete und eine – wie diskutiert – weitere Operation der rechten Schulter für nicht zumutbar hielt, zumal dadurch eine Verbesserung nicht gewährleistet werden könne; mög- lich seien höchstens ganz leichte Tätigkeiten ohne Belastung der oberen Extremität rechts (act. II 47 S. 3).

E. 3.2.2 Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten Revision gab Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 16. Januar 2013 einen verschlechterten Gesundheitszustand an. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit nannte er einen Status nach Sturztrauma am 20. April 2004 mit Rotatorenmanschettenruptur, ein lumbospondylogenes/lumboradikuläres Schmerzsyndrom, einen Status nach Knie-TP links am 4. Dezember 2012 sowie eine Coxarthrose bds., links ausgeprägter als rechts. Als neue medi- zinische Befunde seien eine arterielle Hypertonie sowie ein Eisenmangel hinzugetreten. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die prolongierten Schul- terschmerzen rechts mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft- minderung im rechten Arm, die wechselnd ausgeprägten lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten sowie die ein- geschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei Status nach Knie-TP links aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, Heben und Tragen von Gewichten mit dem rechten Arm seien nicht mehr möglich, mit dem linken Arm 5 – 8 kg, die Steh- /Sitzdauer betrage wegen des Auftretens von lumbalen Schmerzen nur ca. 15 min, die Gehstrecken 1 km (act. II 74).

E. 3.2.3 Im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 über die Untersu- chung vom 5. November 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ unter Berücksichtigung der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 (act. II

81) als Diagnosen eine Supraspinatusruptur rechts (erhebliche Atrophie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 8 pos. Tangentenzeichen), eine Subscapularisruptur rechts (hochgradige Atrophie), einen Status nach Knie TP rechts 4. Dezember 2012 sowie ei- nen Status nach Rotatorenmanschettenreko links 2000 fest. Mit der Schulterproblematik nicht vereinbar sei die fehlende Faustschlusskraft, die fehlende Flexion des Ellenbogens und die fehlende aktive kräftige Extensi- on des Ellenbogens; eine neurologische Untersuchung sei hier sinnvoll, erst danach könne definitiv ein Arbeitsprofil erstellt werden (act. II 83).

E. 3.2.4 Nach Sichtung des Berichtes über die BvO samt dazugehörigem Filmmaterial nahm der RAD, Dr. med. G.________, insofern Stellung, als dadurch die anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 gemach- ten Angaben widerlegt würden. Die aktive Beweglichkeit, die der Versicher- te in den Filmaufnahmen zu Tage lege, entspreche nicht der während der Untersuchung gefundenen passiven Flexion und die während der Untersu- chung geäusserten und gefundenen Diskrepanzen zwischen demonstrier- tem Ausfall von Kraft für Ellenbogenextension und die Handkraft korreliere ebenfalls nicht mit den im Film gezeigten Tätigkeiten. Aufgrund des Films könne ein normales Arbeitsprofil erstellt werden unter Ausschluss repetiti- ver über Kopfarbeit; Arbeiten bis zur Horizontalen könnten uneingeschränkt durchgeführt werden, das Heben von Gewichten vom Boden bis auf Tisch- höhe bis 25 kg sei möglich (act. II 89). Diese Beurteilung wurde im zusam- menfassenden Bericht der Teamleiterin, Dr. med. H.________, vom 5. Fe- bruar 2014 wiedergegeben und übernommen (act. II 90).

E. 3.2.5 Der vom Beschwerdeführer initiierte Bericht der Klinik L.________ vom 17. Juni 2014 (act. II 111) empfiehlt ebenfalls eine neurologi- sche/neurophysiologische Abklärung sowie ein aktualisiertes Arthro-MRI; erst auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens beurteilt werden.

E. 3.2.6 Die neurologische Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 ergab keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich, jedoch ein mässiggradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom (act. II 113).

E. 3.2.7 Nach Vorliegen des vorgenannten Berichts könne gemäss den Aus- führungen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 9 vom 4. Dezember 2014 uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden; dieses basiere auf einer umfassenden eigenen Untersuchung, der neurologischen Abklärung am Inselspital und berücksichtige die Beobachtungen im Film der BvO. Zumin- dest eine Aggravation sei ausgewiesen. Weitere Begutachtungen seien nicht angezeigt (act. II 125S. 2).

E. 3.3 Dem Bericht über die BvO samt dem dazugehörigen Filmmaterial ist Folgendes zu entnehmen: Zusammengefasst wird im Bericht beschrieben, dass die Zielperson ver- schiedentlich mit dem Auto gewissen Strecken zurücklegte, Gartenarbeiten verrichtete, Gegenstände beförderte, eine Leiter trug und von einem Baum Obst pflückte. Dabei sei auch der rechte Arm z.T. für Arbeiten über Kopf- höhe eingesetzt worden, ohne dass Bewegungseinschränkungen der Schulter rechts oder andere Beschwerden hätten beobachtet werden kön- nen. Die protokollierten Beobachtungen sind teilweise auch durch Filmaufnah- men dokumentiert. Auf der DVD 1 ist mit Datum vom 13. August 2013 in der Sequenz ab 10:16:41 zu sehen, wie der Versicherte Blumen giesst, z.T. sogar mit dem rechten Arm deutlich über Kopf, wobei die Giesskanne (whs.

E. 5 ltr) nicht voll gefüllt zu sein scheint. Am 15. August 2013 schiebt der Ver- sicherte einen grossen Karton (offenbar mit einem Rasenmäher darin) vom Einkaufswagen in den Kofferraum seines Fahrzeuges, wobei auch der rechte Arm eingesetzt wird, und schliesst mit dem rechten Arm die Koffer- raumklappe seines SUV ohne Anzeichen einer Schwäche in dieser Extre- mität (Sequenz ab 9:31:15). Auf der DVD 2, 18. September 2013, sieht man den Versicherten eine ca. 3 m lange Leiter mit innerem ausziehbarem Teil von einer Hauswand nehmend seitlich auf ein landwirtschaftliches Fahrzeug legen, wobei die Leiter mit beiden Armen gehalten und geführt wird; mit dem Versicherten auf dem rechten Kotflügel sitzend wird die Leiter zu einem Schopf gefahren, dabei hält sich der Versicherte auch kurz mit über den Kopf greifender rechter Hand am Dach des Fahrzeuges fest (vgl. Sequenz ab 14:02:13). Danach wird die Leiter mit beiden Armen (ca. bis auf Halshöhe) vom Fahrzeug gehoben, an ein Gebäude angestellt (Se- quenzen 14:05:38 und 14:05:48) und der innere Teil der Leiter mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 10 rechten Arm bis knapp über Kopfhöhe zur praktisch maximal möglichen Verlängerung hochgeschoben (Sequenz 14:05:58). Anschliessend steigt der Versicherte auf die Leiter und pflückt mit ausgestrecktem rechtem Arm z.T. deutlich über Kopfhöhe Obst von einem Baum (Sequenz ab 14:06:30). 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Aufhebung der laufenden Rente stütz- te die IVB auf die unter E. 3.2.2 bis 3.2.7 hiervor zusammengefassten ärzt- lichen Berichte. Dabei hatte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ bereits anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 auf Diskrepanzen zwischen der Schulterproblematik und der fehlenden Faustschlusskraft, der fehlenden Flexion des Ellenbogens sowie der fehlenden aktiven kräftigen Extension des Ellenbogens hingewiesen und – wie auch die Klinik L.________ (act. II 111) – eine neurologische Abklärung empfohlen. Nach Sichtung der Ergebnisse der BvO definierte Dr. med. G.________ ein nor- males Arbeitsprofil unter Ausschluss repetitiver über Kopfarbeit. Aufgrund der neurologischen Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014, welche keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich ergeben hatte (act. II 113), hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 fest, dass uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. 4.2 Das Gericht hat keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der rad- ärztlichen Beurteilung und des durch diese definierten Zumutbarkeitsprofils zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, der medi- zinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es entgegen den Ausführungen auf Seite 6 der Be- schwerde nicht zu, dass Dr. med. G.________ seine Einschätzung in Un- kenntnis des Resultats der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 abge- geben hat; tatsächlich ging der entsprechende Bericht am 11. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. II 81, Eingangsstempel), wurde im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich er- wähnt und demgemäss auch berücksichtigt (act. II 83 S. 2). Soweit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 11 Beschwerdeführer weiter ausführt, die Beurteilung des RAD sei durch eine Fachärztin für Innere Medizin verfasst worden, während die sich vorliegend stellenden Fragen durch eine/n Facharzt/ärztin für Orthopädie zu beurteilen gewesen wären, verkennt er, dass der Bericht vom 5. Februar 2014 (act. II

90) zwar von der Internistin Dr. med. H.________ in ihrer Eigenschaft als Teamleiterin unterzeichnet worden ist, sie darin indessen vollumfänglich die Einschätzung des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. G.________, also eines Mediziners, der über die nötige fachliche Qualifikation verfügt, wie- dergibt. Schliesslich wurde – anders als in der Beschwerde dargelegt – auch die (u.a. vom RAD empfohlene) neurologische Abklärung in die Beur- teilung mit einbezogen und das (bereits zuvor) definierte Zumutbarkeitspro- fil durch den RAD-Arzt Dr. med. I.________, FMH Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 4. Dezember 2014 im Lichte des entsprechenden Berichtes des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 (act. II 113) bestätigt. Die rad-ärztliche Beurteilung, namentlich die medizinisch nachvollziehbar und überzeugend begründeten Diskrepanzen zwischen den geschilderten und anlässlich der Untersuchung gezeigten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Armes, wurden durch den Bericht über die BvO samt den Filmsequenzen zusätzlich bestätigt. Tatsächlich werden die in den Untersuchungen demonstrierten Beschwerden in zahl- reichen Filmsequenzen nicht sichtbar. Vielmehr vermittelt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dass die Bewegungsmöglichkeit der rechten Schulter und des rechten Armes nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Auch wenn der rechte Arm – zumindest bei gewissen verrichteten Arbeiten

– keinen grossen Kraftanstrengungen ausgesetzt wurde, wird die gegenü- ber den Ärzten und auch noch im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. act. II 76) gemachte Aussage, er könne mit dem rechten Arm kaum etwas machen und auch im Haushalt kaum helfen, eindeutig widerlegt. Jedenfalls ist nach den im Filmmaterial sichtbaren Bewegungen nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Behauptungen ent- sprechend eingeschränkt ist, z.B. lediglich ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren in der Lage sein soll: Wer einen Karton mit einem Ra- senmäher unter zu Hilfenahme des angeblich lädierten Armes anzuheben und in den Kofferraum eines SUV zu schieben vermag und die Kofferraum-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 12 klappe mit dem rechten Arm schliessen kann, dürfte es auch schaffen, das bei modernen Fahrzeugen äusserst leichtgängige manuelle Schaltgetriebe zu bedienen. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an. Er- sichtlich ist aus verschiedenen Sequenzen auf jeden Fall – wie bereits er- wähnt –, dass der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie des rechten Armes nicht in dem Mass eingeschränkt ist, wie es im Rahmen der medizinischen Abklärungen angegeben und demons- triert wurde. Diese Rückschlüsse lässt die BvO samt den Filmaufnahmen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ohne weiteres zu. Ob das Observationsmaterial allein Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Definition eines Zumutbarkeitsprofils sein kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. In Verbindung mit den für die vorlie- gende Beurteilung vorab entscheidenden medizinischen Untersuchungen, insbesondere durch den RAD und das Spital M.________, bieten sie in- dessen eine hinreichende Basis hierfür. Die Anforderungen im Sinne der diesbezüglich beschwerdeweise angerufenen höchstrichterlichen Recht- sprechung sind dementsprechend erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Observationsmaterial genüge wegen der ungenügenden medizinischen Abklärung nicht, verfängt mithin nicht. 4.3 Nach dem Gesagten ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. E.

E. 5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich des Invalideneinkommens – nach entsprechender rechnerischer Kor- rektur gegenüber dem ersten Vorbescheid vom 29. April 2014 (act. II 98) – vom zuletzt erzielten Verdienst ausgegangen und hat diesen auf das Jahr 2013 (Zeitpunkt der Rentenrevision) indexiert, ausmachend einen Betrag von Fr. 89‘923.—. Dies ist nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 13 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist die IVB zu Recht vom schlüssigen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen und hat laut Angaben in der angefochtenen Verfügung die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik 2013, Tabelle TA1, Niveau 4, Total Männer herangezogen. Hierzu ist zu bemerken, dass 2013 keine LSE herausgegeben wurde; diese erscheint nur alle zwei Jahre. Vorliegend ist mithin auf die LSE 2012 abzu- stellen und der massgebende Wert auf das Jahr 2013 zu indexieren. Fer- ner ist der von der IVB offenbar herangezogene Tabellenlohn nach der 2012 eingeführten neuen Konzeption der LSE nicht mehr im Niveau 4, sondern im Kompetenzniveau 1 (allenfalls 2; vgl. unten) der Tabelle TA1 erfasst. Auszugehen ist somit von einem Einkommen von Fr. 5‘210.— pro Monat, umgerechnet auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2013, ausmachend Fr. 65‘698.50 pro Jahr (5‘210 x 12 : 40 x 41.7 x 1.008). Gemessen am oben genannten Vali- deneinkommen ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 27%.

E. 5.2 Nicht zu beanstanden ist auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die für die Rentenaufhebung massgebende Verbesserung des Gesund- heitszustandes ist spätestens seit der BvO im August 2013 manifest; dem Beschwerdeführer musste die offensichtliche Veränderung der gesundheit- lichen Situation im Vergleich zur ursprünglich rentenzusprechenden Verfü- gung ohne weiteres klar sein, was denn implizit auch aus dem Protokoll des Gesprächs vom 10. April 2014 hervorgeht, anlässlich welchem er auf Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation hin seine vorgängigen Angaben im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. Protokoll; act. II 76) relativierte mit Hinweis auf die wetterabhängige und schwankende Beein- trächtigung. Seiner Meldepflicht ist der Beschwerdeführer somit nicht nach- gekommen, sodass die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu Recht per Ende Juli 2013 aufgehoben wurde.

E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dem- entsprechend abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 14

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  4. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2). 2.2.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
  5. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechen- den Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 59) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. II 130) entwickelt hat (E. 2.2.3 hiervor). 3.2 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 7 3.2.1 Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprechung waren die Be- richte der Dres. med. K.________ vom 22. März 2007 (act. II 12) und B.________ vom 5. April 2007 (act. II 16) sowie die Ergebnisse der – aus medizinischen Gründen abgerochenen – AMA (act. II 38, 39), der Bericht der Klinik L.________ vom 16. April 2008 (act. II 43) und insbesondere die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 30. Juli 2008, der den Gebrauch des rechten Armes sowie der rechten Schulter wegen eines irreparablen Schadens als nicht mehr möglich erachtete und eine – wie diskutiert – weitere Operation der rechten Schulter für nicht zumutbar hielt, zumal dadurch eine Verbesserung nicht gewährleistet werden könne; mög- lich seien höchstens ganz leichte Tätigkeiten ohne Belastung der oberen Extremität rechts (act. II 47 S. 3). 3.2.2 Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten Revision gab Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 16. Januar 2013 einen verschlechterten Gesundheitszustand an. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit nannte er einen Status nach Sturztrauma am 20. April 2004 mit Rotatorenmanschettenruptur, ein lumbospondylogenes/lumboradikuläres Schmerzsyndrom, einen Status nach Knie-TP links am 4. Dezember 2012 sowie eine Coxarthrose bds., links ausgeprägter als rechts. Als neue medi- zinische Befunde seien eine arterielle Hypertonie sowie ein Eisenmangel hinzugetreten. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die prolongierten Schul- terschmerzen rechts mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft- minderung im rechten Arm, die wechselnd ausgeprägten lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten sowie die ein- geschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei Status nach Knie-TP links aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, Heben und Tragen von Gewichten mit dem rechten Arm seien nicht mehr möglich, mit dem linken Arm 5 – 8 kg, die Steh- /Sitzdauer betrage wegen des Auftretens von lumbalen Schmerzen nur ca. 15 min, die Gehstrecken 1 km (act. II 74). 3.2.3 Im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 über die Untersu- chung vom 5. November 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ unter Berücksichtigung der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 (act. II 81) als Diagnosen eine Supraspinatusruptur rechts (erhebliche Atrophie mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 8 pos. Tangentenzeichen), eine Subscapularisruptur rechts (hochgradige Atrophie), einen Status nach Knie TP rechts 4. Dezember 2012 sowie ei- nen Status nach Rotatorenmanschettenreko links 2000 fest. Mit der Schulterproblematik nicht vereinbar sei die fehlende Faustschlusskraft, die fehlende Flexion des Ellenbogens und die fehlende aktive kräftige Extensi- on des Ellenbogens; eine neurologische Untersuchung sei hier sinnvoll, erst danach könne definitiv ein Arbeitsprofil erstellt werden (act. II 83). 3.2.4 Nach Sichtung des Berichtes über die BvO samt dazugehörigem Filmmaterial nahm der RAD, Dr. med. G.________, insofern Stellung, als dadurch die anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 gemach- ten Angaben widerlegt würden. Die aktive Beweglichkeit, die der Versicher- te in den Filmaufnahmen zu Tage lege, entspreche nicht der während der Untersuchung gefundenen passiven Flexion und die während der Untersu- chung geäusserten und gefundenen Diskrepanzen zwischen demonstrier- tem Ausfall von Kraft für Ellenbogenextension und die Handkraft korreliere ebenfalls nicht mit den im Film gezeigten Tätigkeiten. Aufgrund des Films könne ein normales Arbeitsprofil erstellt werden unter Ausschluss repetiti- ver über Kopfarbeit; Arbeiten bis zur Horizontalen könnten uneingeschränkt durchgeführt werden, das Heben von Gewichten vom Boden bis auf Tisch- höhe bis 25 kg sei möglich (act. II 89). Diese Beurteilung wurde im zusam- menfassenden Bericht der Teamleiterin, Dr. med. H.________, vom 5. Fe- bruar 2014 wiedergegeben und übernommen (act. II 90). 3.2.5 Der vom Beschwerdeführer initiierte Bericht der Klinik L.________ vom 17. Juni 2014 (act. II 111) empfiehlt ebenfalls eine neurologi- sche/neurophysiologische Abklärung sowie ein aktualisiertes Arthro-MRI; erst auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens beurteilt werden. 3.2.6 Die neurologische Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 ergab keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich, jedoch ein mässiggradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom (act. II 113). 3.2.7 Nach Vorliegen des vorgenannten Berichts könne gemäss den Aus- führungen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 9 vom 4. Dezember 2014 uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden; dieses basiere auf einer umfassenden eigenen Untersuchung, der neurologischen Abklärung am Inselspital und berücksichtige die Beobachtungen im Film der BvO. Zumin- dest eine Aggravation sei ausgewiesen. Weitere Begutachtungen seien nicht angezeigt (act. II 125S. 2). 3.3 Dem Bericht über die BvO samt dem dazugehörigen Filmmaterial ist Folgendes zu entnehmen: Zusammengefasst wird im Bericht beschrieben, dass die Zielperson ver- schiedentlich mit dem Auto gewissen Strecken zurücklegte, Gartenarbeiten verrichtete, Gegenstände beförderte, eine Leiter trug und von einem Baum Obst pflückte. Dabei sei auch der rechte Arm z.T. für Arbeiten über Kopf- höhe eingesetzt worden, ohne dass Bewegungseinschränkungen der Schulter rechts oder andere Beschwerden hätten beobachtet werden kön- nen. Die protokollierten Beobachtungen sind teilweise auch durch Filmaufnah- men dokumentiert. Auf der DVD 1 ist mit Datum vom 13. August 2013 in der Sequenz ab 10:16:41 zu sehen, wie der Versicherte Blumen giesst, z.T. sogar mit dem rechten Arm deutlich über Kopf, wobei die Giesskanne (whs. 5 ltr) nicht voll gefüllt zu sein scheint. Am 15. August 2013 schiebt der Ver- sicherte einen grossen Karton (offenbar mit einem Rasenmäher darin) vom Einkaufswagen in den Kofferraum seines Fahrzeuges, wobei auch der rechte Arm eingesetzt wird, und schliesst mit dem rechten Arm die Koffer- raumklappe seines SUV ohne Anzeichen einer Schwäche in dieser Extre- mität (Sequenz ab 9:31:15). Auf der DVD 2, 18. September 2013, sieht man den Versicherten eine ca. 3 m lange Leiter mit innerem ausziehbarem Teil von einer Hauswand nehmend seitlich auf ein landwirtschaftliches Fahrzeug legen, wobei die Leiter mit beiden Armen gehalten und geführt wird; mit dem Versicherten auf dem rechten Kotflügel sitzend wird die Leiter zu einem Schopf gefahren, dabei hält sich der Versicherte auch kurz mit über den Kopf greifender rechter Hand am Dach des Fahrzeuges fest (vgl. Sequenz ab 14:02:13). Danach wird die Leiter mit beiden Armen (ca. bis auf Halshöhe) vom Fahrzeug gehoben, an ein Gebäude angestellt (Se- quenzen 14:05:38 und 14:05:48) und der innere Teil der Leiter mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 10 rechten Arm bis knapp über Kopfhöhe zur praktisch maximal möglichen Verlängerung hochgeschoben (Sequenz 14:05:58). Anschliessend steigt der Versicherte auf die Leiter und pflückt mit ausgestrecktem rechtem Arm z.T. deutlich über Kopfhöhe Obst von einem Baum (Sequenz ab 14:06:30).
  6. 4.1 Die vorliegend angefochtene Aufhebung der laufenden Rente stütz- te die IVB auf die unter E. 3.2.2 bis 3.2.7 hiervor zusammengefassten ärzt- lichen Berichte. Dabei hatte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ bereits anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 auf Diskrepanzen zwischen der Schulterproblematik und der fehlenden Faustschlusskraft, der fehlenden Flexion des Ellenbogens sowie der fehlenden aktiven kräftigen Extension des Ellenbogens hingewiesen und – wie auch die Klinik L.________ (act. II 111) – eine neurologische Abklärung empfohlen. Nach Sichtung der Ergebnisse der BvO definierte Dr. med. G.________ ein nor- males Arbeitsprofil unter Ausschluss repetitiver über Kopfarbeit. Aufgrund der neurologischen Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014, welche keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich ergeben hatte (act. II 113), hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 fest, dass uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. 4.2 Das Gericht hat keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der rad- ärztlichen Beurteilung und des durch diese definierten Zumutbarkeitsprofils zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, der medi- zinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es entgegen den Ausführungen auf Seite 6 der Be- schwerde nicht zu, dass Dr. med. G.________ seine Einschätzung in Un- kenntnis des Resultats der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 abge- geben hat; tatsächlich ging der entsprechende Bericht am 11. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. II 81, Eingangsstempel), wurde im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich er- wähnt und demgemäss auch berücksichtigt (act. II 83 S. 2). Soweit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 11 Beschwerdeführer weiter ausführt, die Beurteilung des RAD sei durch eine Fachärztin für Innere Medizin verfasst worden, während die sich vorliegend stellenden Fragen durch eine/n Facharzt/ärztin für Orthopädie zu beurteilen gewesen wären, verkennt er, dass der Bericht vom 5. Februar 2014 (act. II 90) zwar von der Internistin Dr. med. H.________ in ihrer Eigenschaft als Teamleiterin unterzeichnet worden ist, sie darin indessen vollumfänglich die Einschätzung des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. G.________, also eines Mediziners, der über die nötige fachliche Qualifikation verfügt, wie- dergibt. Schliesslich wurde – anders als in der Beschwerde dargelegt – auch die (u.a. vom RAD empfohlene) neurologische Abklärung in die Beur- teilung mit einbezogen und das (bereits zuvor) definierte Zumutbarkeitspro- fil durch den RAD-Arzt Dr. med. I.________, FMH Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 4. Dezember 2014 im Lichte des entsprechenden Berichtes des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 (act. II 113) bestätigt. Die rad-ärztliche Beurteilung, namentlich die medizinisch nachvollziehbar und überzeugend begründeten Diskrepanzen zwischen den geschilderten und anlässlich der Untersuchung gezeigten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Armes, wurden durch den Bericht über die BvO samt den Filmsequenzen zusätzlich bestätigt. Tatsächlich werden die in den Untersuchungen demonstrierten Beschwerden in zahl- reichen Filmsequenzen nicht sichtbar. Vielmehr vermittelt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dass die Bewegungsmöglichkeit der rechten Schulter und des rechten Armes nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Auch wenn der rechte Arm – zumindest bei gewissen verrichteten Arbeiten – keinen grossen Kraftanstrengungen ausgesetzt wurde, wird die gegenü- ber den Ärzten und auch noch im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. act. II 76) gemachte Aussage, er könne mit dem rechten Arm kaum etwas machen und auch im Haushalt kaum helfen, eindeutig widerlegt. Jedenfalls ist nach den im Filmmaterial sichtbaren Bewegungen nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Behauptungen ent- sprechend eingeschränkt ist, z.B. lediglich ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren in der Lage sein soll: Wer einen Karton mit einem Ra- senmäher unter zu Hilfenahme des angeblich lädierten Armes anzuheben und in den Kofferraum eines SUV zu schieben vermag und die Kofferraum- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 12 klappe mit dem rechten Arm schliessen kann, dürfte es auch schaffen, das bei modernen Fahrzeugen äusserst leichtgängige manuelle Schaltgetriebe zu bedienen. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an. Er- sichtlich ist aus verschiedenen Sequenzen auf jeden Fall – wie bereits er- wähnt –, dass der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie des rechten Armes nicht in dem Mass eingeschränkt ist, wie es im Rahmen der medizinischen Abklärungen angegeben und demons- triert wurde. Diese Rückschlüsse lässt die BvO samt den Filmaufnahmen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ohne weiteres zu. Ob das Observationsmaterial allein Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Definition eines Zumutbarkeitsprofils sein kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. In Verbindung mit den für die vorlie- gende Beurteilung vorab entscheidenden medizinischen Untersuchungen, insbesondere durch den RAD und das Spital M.________, bieten sie in- dessen eine hinreichende Basis hierfür. Die Anforderungen im Sinne der diesbezüglich beschwerdeweise angerufenen höchstrichterlichen Recht- sprechung sind dementsprechend erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Observationsmaterial genüge wegen der ungenügenden medizinischen Abklärung nicht, verfängt mithin nicht. 4.3 Nach dem Gesagten ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) von einer seither eingetreten relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, sodass die Rente zu Recht in Revisi- on gezogen wurde.
  7. 5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich des Invalideneinkommens – nach entsprechender rechnerischer Kor- rektur gegenüber dem ersten Vorbescheid vom 29. April 2014 (act. II 98) – vom zuletzt erzielten Verdienst ausgegangen und hat diesen auf das Jahr 2013 (Zeitpunkt der Rentenrevision) indexiert, ausmachend einen Betrag von Fr. 89‘923.—. Dies ist nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 13 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist die IVB zu Recht vom schlüssigen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen und hat laut Angaben in der angefochtenen Verfügung die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik 2013, Tabelle TA1, Niveau 4, Total Männer herangezogen. Hierzu ist zu bemerken, dass 2013 keine LSE herausgegeben wurde; diese erscheint nur alle zwei Jahre. Vorliegend ist mithin auf die LSE 2012 abzu- stellen und der massgebende Wert auf das Jahr 2013 zu indexieren. Fer- ner ist der von der IVB offenbar herangezogene Tabellenlohn nach der 2012 eingeführten neuen Konzeption der LSE nicht mehr im Niveau 4, sondern im Kompetenzniveau 1 (allenfalls 2; vgl. unten) der Tabelle TA1 erfasst. Auszugehen ist somit von einem Einkommen von Fr. 5‘210.— pro Monat, umgerechnet auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2013, ausmachend Fr. 65‘698.50 pro Jahr (5‘210 x 12 : 40 x 41.7 x 1.008). Gemessen am oben genannten Vali- deneinkommen ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 27%. 5.2 Nicht zu beanstanden ist auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die für die Rentenaufhebung massgebende Verbesserung des Gesund- heitszustandes ist spätestens seit der BvO im August 2013 manifest; dem Beschwerdeführer musste die offensichtliche Veränderung der gesundheit- lichen Situation im Vergleich zur ursprünglich rentenzusprechenden Verfü- gung ohne weiteres klar sein, was denn implizit auch aus dem Protokoll des Gesprächs vom 10. April 2014 hervorgeht, anlässlich welchem er auf Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation hin seine vorgängigen Angaben im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. Protokoll; act. II 76) relativierte mit Hinweis auf die wetterabhängige und schwankende Beein- trächtigung. Seiner Meldepflicht ist der Beschwerdeführer somit nicht nach- gekommen, sodass die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu Recht per Ende Juli 2013 aufgehoben wurde. 5.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dem- entsprechend abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 14
  8. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.– , werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 577 IV LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ meldete sich im Februar 2007 unter Hin- weis auf eine langjährige (unfallbedingte) Schulterproblematik (Operationen Schulter links 2000, Schulter rechts 2004) sowie persistierende Beschwer- den am linken Knie nach wiederholten operativen Eingriffen (1991 und

1998) bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie einer Rente an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte die Unfallakten der C.________ (act. II 5) sowie weitere medizinische (act. II 12, 16) und erwerbliche Unter- lagen (act. II 8, 13) ein und sprach dem Versicherten Leistungen für Be- rufsberatung/Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (act. II 18). Eine in diesem Rahmen angeordnete Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 26, 29) musste aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden (vgl. act. II 38, 39). Eine diskutierte nochmalige Operation der rechten Schulter erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, als nicht zumutbar (act. II 47), worauf die IVB dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 48) – mit Verfügung vom 11. November 2008 bei einem Invaliditäts- grad von 100% ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zusprach (act. II 59). B. Nach einem anonymen telefonischen Hinweis vom 21. August 2012, wo- nach der Versicherte regelmässig beim Verrichten von Gartenarbeiten be- obachtet werden könne (act. II 85), leitete die IVB im Dezember 2012 eine Revision der laufenden Rente ein (act. II 71), in deren Verlauf sie den IK- Auszug aktualisieren liess (act. II 72), einen Arztbericht des nunmehr be- handelnden Arztes Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, einholte (act. II 74) und am 15. Mai 2013 ein Verlaufsgespräch durchführte (vgl. Protokoll; act. II 76). Sodann wurde der Versicherte am 5. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 3 durch Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie, rad-ärztlich untersucht (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2013, act. II 83). In der Folge veranlasste die IVB zur Verifizierung des anonym eingegan- genen Hinweises eine Beweissicherung vor Ort (BvO); hierüber wurde am

30. September 2013 Bericht erstattet (act. II 84). Zu diesem Bericht samt dazugehörigem Filmmaterial nahmen die RAD-Ärzte, Dr. med. G.________, sowie die Teamleiterin Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, am 30. Januar bzw. 5. Februar 2014 Stellung und definierten ein Zumutbarkeitsprofil (act. II 89, 90). Im Anschluss an ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten am 10. April 2014 unter Konfrontation mit den Ergebnissen der BvO (act. II 92) verfügte die IVB die Sistierung der laufenden Rente (act. II 93) und stellte mit Vor- bescheid vom 29. April 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23% die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. II 98). Nach hiergegen vom Ver- sicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Mai 2014 erhobenem Einwand (act. II 107) sowie den in der Folge nachgereichten Arztzeugnissen (act. II 111, 113, 117) und einer nochmaligen Stellungnah- me des RAD-Arztes Dr. med. I.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 4. Dezember 2014 (act. II 125) ersetzte und annullierte die IVB den Vorbescheid vom 29. April 2014 durch denjenigen vom 13. März 2015, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 31% die Aufhebung der laufenden Rente per 31. Juli 2013 in Aussicht gestellt wurde, und verfügte – nachdem ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (act. II 129) ab- schlägig beantwortet worden war (act. II 131) – am 21. Mai 2015 entspre- chend dem Vorbescheid (act. II 130). C. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 22. Juni 2015 lässt der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der medizini- sche Sachverhalt sei genauer abzuklären. Gerügt wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung, indem der medizinisch relevante Sachverhalt durch den RAD nur lückenhaft, in Unkenntnis des Resultats der MRI-Arthrografie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 4 vom 8. November 2013 und ohne neurologische oder neurophysiologische Beurteilung abgeklärt worden sei; zudem sei die rad-ärztliche Beurteilung durch eine Fachärztin für Innere Medizin erfolgt, während für die sich vor- liegend stellenden Fragen eine Beurteilung durch eine/n Fachärz- tin/Facharzt für Orthopädie erforderlich gewesen wäre. Ferner sei das Ob- servationsmaterial wenig ergiebig, da es keine konkreten Rückschlüsse auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes des Beschwerdeführers zulasse und gestützt darauf – wie auch die Dres. med. J.________ vom 17. Juni 2014 und Anton Seiler vom 9. Juni 2015 (Beschwerdebeilage [act. I] 3, 4) bestätigten – ohne weitere medizinische Abklärungen zur Belastbarkeit und der noch vorhandenen Kraft kein zuverlässiges Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 6 (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. September 2015, 8C_431/2015, E. 3.2). 2.2.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechen- den Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 59) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2015 (act. II 130) entwickelt hat (E. 2.2.3 hiervor). 3.2 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 7 3.2.1 Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprechung waren die Be- richte der Dres. med. K.________ vom 22. März 2007 (act. II 12) und B.________ vom 5. April 2007 (act. II 16) sowie die Ergebnisse der – aus medizinischen Gründen abgerochenen – AMA (act. II 38, 39), der Bericht der Klinik L.________ vom 16. April 2008 (act. II 43) und insbesondere die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 30. Juli 2008, der den Gebrauch des rechten Armes sowie der rechten Schulter wegen eines irreparablen Schadens als nicht mehr möglich erachtete und eine – wie diskutiert – weitere Operation der rechten Schulter für nicht zumutbar hielt, zumal dadurch eine Verbesserung nicht gewährleistet werden könne; mög- lich seien höchstens ganz leichte Tätigkeiten ohne Belastung der oberen Extremität rechts (act. II 47 S. 3). 3.2.2 Im Rahmen der Ende 2012 eingeleiteten Revision gab Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 16. Januar 2013 einen verschlechterten Gesundheitszustand an. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit nannte er einen Status nach Sturztrauma am 20. April 2004 mit Rotatorenmanschettenruptur, ein lumbospondylogenes/lumboradikuläres Schmerzsyndrom, einen Status nach Knie-TP links am 4. Dezember 2012 sowie eine Coxarthrose bds., links ausgeprägter als rechts. Als neue medi- zinische Befunde seien eine arterielle Hypertonie sowie ein Eisenmangel hinzugetreten. Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die prolongierten Schul- terschmerzen rechts mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft- minderung im rechten Arm, die wechselnd ausgeprägten lumbalen Schmerzen ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten sowie die ein- geschränkte Beweglichkeit und belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei Status nach Knie-TP links aus. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, Heben und Tragen von Gewichten mit dem rechten Arm seien nicht mehr möglich, mit dem linken Arm 5 – 8 kg, die Steh- /Sitzdauer betrage wegen des Auftretens von lumbalen Schmerzen nur ca. 15 min, die Gehstrecken 1 km (act. II 74). 3.2.3 Im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 über die Untersu- chung vom 5. November 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ unter Berücksichtigung der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 (act. II

81) als Diagnosen eine Supraspinatusruptur rechts (erhebliche Atrophie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 8 pos. Tangentenzeichen), eine Subscapularisruptur rechts (hochgradige Atrophie), einen Status nach Knie TP rechts 4. Dezember 2012 sowie ei- nen Status nach Rotatorenmanschettenreko links 2000 fest. Mit der Schulterproblematik nicht vereinbar sei die fehlende Faustschlusskraft, die fehlende Flexion des Ellenbogens und die fehlende aktive kräftige Extensi- on des Ellenbogens; eine neurologische Untersuchung sei hier sinnvoll, erst danach könne definitiv ein Arbeitsprofil erstellt werden (act. II 83). 3.2.4 Nach Sichtung des Berichtes über die BvO samt dazugehörigem Filmmaterial nahm der RAD, Dr. med. G.________, insofern Stellung, als dadurch die anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 gemach- ten Angaben widerlegt würden. Die aktive Beweglichkeit, die der Versicher- te in den Filmaufnahmen zu Tage lege, entspreche nicht der während der Untersuchung gefundenen passiven Flexion und die während der Untersu- chung geäusserten und gefundenen Diskrepanzen zwischen demonstrier- tem Ausfall von Kraft für Ellenbogenextension und die Handkraft korreliere ebenfalls nicht mit den im Film gezeigten Tätigkeiten. Aufgrund des Films könne ein normales Arbeitsprofil erstellt werden unter Ausschluss repetiti- ver über Kopfarbeit; Arbeiten bis zur Horizontalen könnten uneingeschränkt durchgeführt werden, das Heben von Gewichten vom Boden bis auf Tisch- höhe bis 25 kg sei möglich (act. II 89). Diese Beurteilung wurde im zusam- menfassenden Bericht der Teamleiterin, Dr. med. H.________, vom 5. Fe- bruar 2014 wiedergegeben und übernommen (act. II 90). 3.2.5 Der vom Beschwerdeführer initiierte Bericht der Klinik L.________ vom 17. Juni 2014 (act. II 111) empfiehlt ebenfalls eine neurologi- sche/neurophysiologische Abklärung sowie ein aktualisiertes Arthro-MRI; erst auf dieser Grundlage könne die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens beurteilt werden. 3.2.6 Die neurologische Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 ergab keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich, jedoch ein mässiggradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom (act. II 113). 3.2.7 Nach Vorliegen des vorgenannten Berichts könne gemäss den Aus- führungen des RAD-Arztes Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 9 vom 4. Dezember 2014 uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden; dieses basiere auf einer umfassenden eigenen Untersuchung, der neurologischen Abklärung am Inselspital und berücksichtige die Beobachtungen im Film der BvO. Zumin- dest eine Aggravation sei ausgewiesen. Weitere Begutachtungen seien nicht angezeigt (act. II 125S. 2). 3.3 Dem Bericht über die BvO samt dem dazugehörigen Filmmaterial ist Folgendes zu entnehmen: Zusammengefasst wird im Bericht beschrieben, dass die Zielperson ver- schiedentlich mit dem Auto gewissen Strecken zurücklegte, Gartenarbeiten verrichtete, Gegenstände beförderte, eine Leiter trug und von einem Baum Obst pflückte. Dabei sei auch der rechte Arm z.T. für Arbeiten über Kopf- höhe eingesetzt worden, ohne dass Bewegungseinschränkungen der Schulter rechts oder andere Beschwerden hätten beobachtet werden kön- nen. Die protokollierten Beobachtungen sind teilweise auch durch Filmaufnah- men dokumentiert. Auf der DVD 1 ist mit Datum vom 13. August 2013 in der Sequenz ab 10:16:41 zu sehen, wie der Versicherte Blumen giesst, z.T. sogar mit dem rechten Arm deutlich über Kopf, wobei die Giesskanne (whs. 5 ltr) nicht voll gefüllt zu sein scheint. Am 15. August 2013 schiebt der Ver- sicherte einen grossen Karton (offenbar mit einem Rasenmäher darin) vom Einkaufswagen in den Kofferraum seines Fahrzeuges, wobei auch der rechte Arm eingesetzt wird, und schliesst mit dem rechten Arm die Koffer- raumklappe seines SUV ohne Anzeichen einer Schwäche in dieser Extre- mität (Sequenz ab 9:31:15). Auf der DVD 2, 18. September 2013, sieht man den Versicherten eine ca. 3 m lange Leiter mit innerem ausziehbarem Teil von einer Hauswand nehmend seitlich auf ein landwirtschaftliches Fahrzeug legen, wobei die Leiter mit beiden Armen gehalten und geführt wird; mit dem Versicherten auf dem rechten Kotflügel sitzend wird die Leiter zu einem Schopf gefahren, dabei hält sich der Versicherte auch kurz mit über den Kopf greifender rechter Hand am Dach des Fahrzeuges fest (vgl. Sequenz ab 14:02:13). Danach wird die Leiter mit beiden Armen (ca. bis auf Halshöhe) vom Fahrzeug gehoben, an ein Gebäude angestellt (Se- quenzen 14:05:38 und 14:05:48) und der innere Teil der Leiter mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 10 rechten Arm bis knapp über Kopfhöhe zur praktisch maximal möglichen Verlängerung hochgeschoben (Sequenz 14:05:58). Anschliessend steigt der Versicherte auf die Leiter und pflückt mit ausgestrecktem rechtem Arm z.T. deutlich über Kopfhöhe Obst von einem Baum (Sequenz ab 14:06:30). 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Aufhebung der laufenden Rente stütz- te die IVB auf die unter E. 3.2.2 bis 3.2.7 hiervor zusammengefassten ärzt- lichen Berichte. Dabei hatte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ bereits anlässlich der Untersuchung vom 5. November 2013 auf Diskrepanzen zwischen der Schulterproblematik und der fehlenden Faustschlusskraft, der fehlenden Flexion des Ellenbogens sowie der fehlenden aktiven kräftigen Extension des Ellenbogens hingewiesen und – wie auch die Klinik L.________ (act. II 111) – eine neurologische Abklärung empfohlen. Nach Sichtung der Ergebnisse der BvO definierte Dr. med. G.________ ein nor- males Arbeitsprofil unter Ausschluss repetitiver über Kopfarbeit. Aufgrund der neurologischen Abklärung in des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014, welche keine relevanten neuralen Einschränkungen im Schulterbe- reich ergeben hatte (act. II 113), hielt der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 fest, dass uneingeschränkt auf das von Dr. med. G.________ definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. 4.2 Das Gericht hat keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der rad- ärztlichen Beurteilung und des durch diese definierten Zumutbarkeitsprofils zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, der medi- zinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden: Zunächst trifft es entgegen den Ausführungen auf Seite 6 der Be- schwerde nicht zu, dass Dr. med. G.________ seine Einschätzung in Un- kenntnis des Resultats der MR-Arthrografie vom 8. November 2013 abge- geben hat; tatsächlich ging der entsprechende Bericht am 11. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. II 81, Eingangsstempel), wurde im Untersuchungsbericht vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich er- wähnt und demgemäss auch berücksichtigt (act. II 83 S. 2). Soweit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 11 Beschwerdeführer weiter ausführt, die Beurteilung des RAD sei durch eine Fachärztin für Innere Medizin verfasst worden, während die sich vorliegend stellenden Fragen durch eine/n Facharzt/ärztin für Orthopädie zu beurteilen gewesen wären, verkennt er, dass der Bericht vom 5. Februar 2014 (act. II

90) zwar von der Internistin Dr. med. H.________ in ihrer Eigenschaft als Teamleiterin unterzeichnet worden ist, sie darin indessen vollumfänglich die Einschätzung des Orthopädischen Chirurgen Dr. med. G.________, also eines Mediziners, der über die nötige fachliche Qualifikation verfügt, wie- dergibt. Schliesslich wurde – anders als in der Beschwerde dargelegt – auch die (u.a. vom RAD empfohlene) neurologische Abklärung in die Beur- teilung mit einbezogen und das (bereits zuvor) definierte Zumutbarkeitspro- fil durch den RAD-Arzt Dr. med. I.________, FMH Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 4. Dezember 2014 im Lichte des entsprechenden Berichtes des Spitals M.________ vom 21. Juli 2014 (act. II 113) bestätigt. Die rad-ärztliche Beurteilung, namentlich die medizinisch nachvollziehbar und überzeugend begründeten Diskrepanzen zwischen den geschilderten und anlässlich der Untersuchung gezeigten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Armes, wurden durch den Bericht über die BvO samt den Filmsequenzen zusätzlich bestätigt. Tatsächlich werden die in den Untersuchungen demonstrierten Beschwerden in zahl- reichen Filmsequenzen nicht sichtbar. Vielmehr vermittelt das Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, dass die Bewegungsmöglichkeit der rechten Schulter und des rechten Armes nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Auch wenn der rechte Arm – zumindest bei gewissen verrichteten Arbeiten

– keinen grossen Kraftanstrengungen ausgesetzt wurde, wird die gegenü- ber den Ärzten und auch noch im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. act. II 76) gemachte Aussage, er könne mit dem rechten Arm kaum etwas machen und auch im Haushalt kaum helfen, eindeutig widerlegt. Jedenfalls ist nach den im Filmmaterial sichtbaren Bewegungen nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Behauptungen ent- sprechend eingeschränkt ist, z.B. lediglich ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren in der Lage sein soll: Wer einen Karton mit einem Ra- senmäher unter zu Hilfenahme des angeblich lädierten Armes anzuheben und in den Kofferraum eines SUV zu schieben vermag und die Kofferraum-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 12 klappe mit dem rechten Arm schliessen kann, dürfte es auch schaffen, das bei modernen Fahrzeugen äusserst leichtgängige manuelle Schaltgetriebe zu bedienen. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an. Er- sichtlich ist aus verschiedenen Sequenzen auf jeden Fall – wie bereits er- wähnt –, dass der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit der rechten Schulter sowie des rechten Armes nicht in dem Mass eingeschränkt ist, wie es im Rahmen der medizinischen Abklärungen angegeben und demons- triert wurde. Diese Rückschlüsse lässt die BvO samt den Filmaufnahmen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ohne weiteres zu. Ob das Observationsmaterial allein Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Definition eines Zumutbarkeitsprofils sein kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. In Verbindung mit den für die vorlie- gende Beurteilung vorab entscheidenden medizinischen Untersuchungen, insbesondere durch den RAD und das Spital M.________, bieten sie in- dessen eine hinreichende Basis hierfür. Die Anforderungen im Sinne der diesbezüglich beschwerdeweise angerufenen höchstrichterlichen Recht- sprechung sind dementsprechend erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Observationsmaterial genüge wegen der ungenügenden medizinischen Abklärung nicht, verfängt mithin nicht. 4.3 Nach dem Gesagten ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) von einer seither eingetreten relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, sodass die Rente zu Recht in Revisi- on gezogen wurde. 5. 5.1 Für die Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich des Invalideneinkommens – nach entsprechender rechnerischer Kor- rektur gegenüber dem ersten Vorbescheid vom 29. April 2014 (act. II 98) – vom zuletzt erzielten Verdienst ausgegangen und hat diesen auf das Jahr 2013 (Zeitpunkt der Rentenrevision) indexiert, ausmachend einen Betrag von Fr. 89‘923.—. Dies ist nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 13 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist die IVB zu Recht vom schlüssigen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen und hat laut Angaben in der angefochtenen Verfügung die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik 2013, Tabelle TA1, Niveau 4, Total Männer herangezogen. Hierzu ist zu bemerken, dass 2013 keine LSE herausgegeben wurde; diese erscheint nur alle zwei Jahre. Vorliegend ist mithin auf die LSE 2012 abzu- stellen und der massgebende Wert auf das Jahr 2013 zu indexieren. Fer- ner ist der von der IVB offenbar herangezogene Tabellenlohn nach der 2012 eingeführten neuen Konzeption der LSE nicht mehr im Niveau 4, sondern im Kompetenzniveau 1 (allenfalls 2; vgl. unten) der Tabelle TA1 erfasst. Auszugehen ist somit von einem Einkommen von Fr. 5‘210.— pro Monat, umgerechnet auf die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2013, ausmachend Fr. 65‘698.50 pro Jahr (5‘210 x 12 : 40 x 41.7 x 1.008). Gemessen am oben genannten Vali- deneinkommen ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von gerundet 27%. 5.2 Nicht zu beanstanden ist auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die für die Rentenaufhebung massgebende Verbesserung des Gesund- heitszustandes ist spätestens seit der BvO im August 2013 manifest; dem Beschwerdeführer musste die offensichtliche Veränderung der gesundheit- lichen Situation im Vergleich zur ursprünglich rentenzusprechenden Verfü- gung ohne weiteres klar sein, was denn implizit auch aus dem Protokoll des Gesprächs vom 10. April 2014 hervorgeht, anlässlich welchem er auf Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation hin seine vorgängigen Angaben im Verlaufsgespräch vom 15. Mai 2013 (vgl. Protokoll; act. II 76) relativierte mit Hinweis auf die wetterabhängige und schwankende Beein- trächtigung. Seiner Meldepflicht ist der Beschwerdeführer somit nicht nach- gekommen, sodass die Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu Recht per Ende Juli 2013 aufgehoben wurde. 5.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dem- entsprechend abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 14 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2016, IV/15/577, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.